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Legistische Richtlinien 1990

Legislative Drafting Guidelines 1990

Austria · Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

About this document

Jurisdiction
Austria (national · civil law)
Issuing body
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Document type
Drafting guidelines
Legal status
Government guidelines (Rundschreiben)
Edition
1990
First published
1990
Last updated
1990
Currency
Dated Still the operative federal guidelines; supplemented by later circulars of the Verfassungsdienst. Checked 2026-10-29.
Language(s)
German
Original format
PDF
Source URL
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:f4301575-c575-403b-9300-a7dc01ec1a...
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Handbuch der Rechtssetzungstechnik

Teil 1: Legistische Richtlinien 1990

Herausgegeben vom Bundeskanzleramt

INHALTSÜBERSICHT

I. RECHTSSPRACHE ................................................................................................ 5 ALLGEMEINES ....................................................................................................... 5

1. Sprachliche Sparsamkeit ............................................................................. 5

2. Rechtserzeugung ......................................................................................... 5

3. Motive .......................................................................................................... 5

4. Wiederholungen ........................................................................................... 5

5. Salvatorische Klauseln ................................................................................. 5

6. Abstraktheit und Beispiele ........................................................................... 5

7. Sprachliche Klarheit ..................................................................................... 6

8. Allgemeine Regeln für den Sprachstil .......................................................... 6

9. Verständlichkeit............................................................................................ 6

10. Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann .................................. 6 TEXTAUFBAU ........................................................................................................ 6

11. Systematik ................................................................................................. 6

12. Gliederung ................................................................................................. 7 PARAGRAPHENAUFBAU ...................................................................................... 7

13. Länge eines Paragraphen .......................................................................... 7

14. Gliederung eines Paragraphen .................................................................. 7 SATZBAU ............................................................................................................... 7

15. Hauptwortstil .............................................................................................. 7

16. Schachtelsätze........................................................................................... 7

17. Aktivkonstruktionen .................................................................................... 7

18. Satzlänge ................................................................................................... 7

19. Nebensätze ................................................................................................ 8

20. Unvollständige Sätze ................................................................................. 8

21. Verneinungen ............................................................................................ 8

22. Lange Beifügungen .................................................................................... 8

23. Gegensätze deutlich machen .................................................................... 9

24. „und“ .......................................................................................................... 9

25. „oder“ ......................................................................................................... 9

26. „beziehungsweise“, „und/oder“ ................................................................ 10 AUSDRUCK .......................................................................................................... 10

27. Gebote und Verbote ................................................................................. 10

28. Hauptwortphrasen .................................................................................... 10

29. Zusammengesetzte Hauptwörter ............................................................. 10

30. Legaldefinition .......................................................................................... 10

31. Einheitliche Bedeutung ............................................................................ 11

32. Fremdwörter ............................................................................................ 11

33. Zeitgemäße Wortwahl .............................................................................. 11

34. „können“ ................................................................................................... 11

35. „sollen“ ..................................................................................................... 11

36. Bundesminister ........................................................................................ 11

II. RECHTSTECHNIK ............................................................................................... 12 ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH .................................................................... 12

37. Allgemeines ............................................................................................. 12 INKRAFTTRETEN ............................................................................................. 12

38. Art. 49 B-VG ............................................................................................ 12

39. Abweichendes Inkrafttreten ..................................................................... 13

40. Inkrafttretensregelungen als Schlußbestimmung ..................................... 13

41. Novellierung des Geltungsbereiches ....................................................... 14

42. Befristete Geltung einer Rechtsvorschrift ................................................. 14 AUSSERKRAFTTRETEN .................................................................................. 15

43. Bezeichnung ............................................................................................ 15

44. Vermeidung materieller Derogationen ..................................................... 15

45. Eingeschränkte Aufhebung ...................................................................... 15

46. Zeitpunkt der Aufhebung .......................................................................... 16 RÜCKWIRKUNG ............................................................................................... 16

47. Allgemeine Regel ..................................................................................... 16

48. Beginn von Fristen ................................................................................... 16

49. Nachträgliche Verkürzung einer Legisvakanz .......................................... 16 RECHTSBEREINIGUNG ................................................................................... 17

50. Derogationsvorschriften ........................................................................... 17 SONSTIGES ..................................................................................................... 17

51. Verfassungsbestimmungen ..................................................................... 17

52. Keine Verdoppelung ................................................................................ 17

53. Neuerlassung ........................................................................................... 17 VERWEISUNGEN ................................................................................................ 18 ALLGEMEINES ................................................................................................. 18

54. Allgemeine Regel ..................................................................................... 18

55. Verbot von Kettenverweisungen .............................................................. 18

56. Verständlichkeit der Verweisungen .......................................................... 18

57. Eindeutigkeit ............................................................................................ 18

58. Wahrung der Publizität ............................................................................. 19

59. Klarheit der Verweisung ........................................................................... 19

60. Statische Verweisung (Textverweisung) .................................................. 19 DYNAMISCHE (GLEITENDE) VERWEISUNG 1. GRADES ............................. 19

61. Allgemeine Regel ..................................................................................... 19

62. Generelle Verweisungsbestimmung ........................................................ 20

63. Verfassungsrechtlich unzulässige Verweisung ........................................ 20 DYNAMISCHE VERWEISUNG 2. GRADES ..................................................... 20

64. Dynamische Verweisung 2. Grades ......................................................... 20 NOVELLEN ........................................................................................................... 20 ALLGEMEINES ................................................................................................. 20

65. Grundsatz der Einzelnovellierung ............................................................ 20

66. Verbot von selbständigen Bestimmungen ................................................ 21

67. Verbot der Novellierung von Novellen ...................................................... 21

68. Stammvorschriften ................................................................................... 21

69. Aufhebung und Befristung ....................................................................... 21

70. Formulierung im Indikativ ......................................................................... 21

71. Novellierung von Verfassungs- und von Grundsatzbestimmungen ......... 22

72. Anpassung von Verweisungen................................................................. 22

73. Umwandlung von Verweisungen.............................................................. 22

74. Implizite Verweisung ................................................................................ 22

ÜBERGANGS- UND ANPASSUNGSBESTIMMUNGEN ................................... 23

75. „Übergangsrecht“ ..................................................................................... 23

76. Befristung ................................................................................................. 23

77. Eingriff in die Rechtskraft behördlicher Erledigungen .............................. 23 VOLLZIEHUNG ..................................................................................................... 24

79. Organe und Behörden ............................................................................. 24

80. Vollziehungsklausel ................................................................................. 24

81. Privatwirtschaftsverwaltung ..................................................................... 24

82. Änderung der Zuständigkeit ..................................................................... 25

83. Novellen ................................................................................................... 25 ERMESSEN .......................................................................................................... 25

84. Ermessensbestimmung ........................................................................... 25

85. Ermessensrichtlinien ................................................................................ 25 LEGALITÄTSPRINZIP .......................................................................................... 25

86. Ausreichende Determinierung.................................................................. 25

87. Unbestimmte Gesetzesbegriffe ................................................................ 25

88. Ausnahmen .............................................................................................. 25

89. Gebote und Verbote ................................................................................. 26 GRUNDSATZGESETZE ....................................................................................... 26

90. Frist für die Erlassung von Ausführungsgesetzen .................................... 26

91. Inkrafttreten des Grundsatzgesetzes ....................................................... 26

92. Bezeichnung ............................................................................................ 26 SONSTIGES ......................................................................................................... 27

93. Verfassungsbestimmungen ..................................................................... 27

94. Selbstbindungsgesetze ............................................................................ 27

95. Legisvakanz ............................................................................................. 27

96. Durchführungsverordnung ....................................................................... 27

97. „Hebung“ von Verordnungen in Gesetzesrang ........................................ 27

98. Frühzeitige Erlassung von Verordnungen ................................................ 28

99. Besondere Verfahren zur Erzeugung von Bundesgesetzen .................... 28 III. FORMELLE GESTALTUNG ................................................................................ 29 TITEL .................................................................................................................... 29 ALLGEMEINES ................................................................................................. 29

100. Inhalt ...................................................................................................... 29

101. Kurztitel .................................................................................................. 29

102. Jahreszahl ............................................................................................. 29

103. Beschlußdatum ...................................................................................... 29 VERORDNUNGEN............................................................................................ 30

104. Gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesminister .......................... 30

105. Einvernehmen, Mitwirkung ..................................................................... 30 PROMULGATIONSKLAUSEL .............................................................................. 30

106. Bundesgesetze ...................................................................................... 30

107. Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG .................................................. 30

108. Staatsverträge gem. Art. 50 Abs. 1 B-VG .............................................. 30

109. Verordnungen, Kundmachungen, Entschließungen............................... 31

110. Einvernehmen, Mitwirkung ..................................................................... 31 GLIEDERUNG DER RECHTSVORSCHRIFT ....................................................... 32

111. Grobgliederung ...................................................................................... 32

112. Anlagen .................................................................................................. 32

113. Detailgliederung ..................................................................................... 32

114. Artikel ..................................................................................................... 32

115. Fortlaufende Numerierung ..................................................................... 32

116. Unbezeichnete Absätze ......................................................................... 32

117. Paragraphenbezeichnung und Paragraphenüberschrift ......................... 33

118. Tabellen ................................................................................................. 33

119. Inhaltsverzeichnis .................................................................................. 33 NOVELLEN ........................................................................................................... 33

120. Titel ........................................................................................................ 33

121. Gliederung ............................................................................................. 34

122. Änderung vollständiger Gliederungseinheiten ....................................... 34

123. Zitierung ................................................................................................. 34

124. Einleitungssatz ....................................................................................... 34

125. Anführungszeichen ................................................................................ 34

126. Einfügung ............................................................................................... 35

127. Umfangreiche Novellierungen ................................................................ 35 SAMMELNOVELLEN ........................................................................................ 35

128. Titel ........................................................................................................ 35

129. Kurztitel .................................................................................................. 35

130. Gliederung von Sammelnovellen ........................................................... 35 ZITIERREGELN .................................................................................................... 35

131. Allgemeine Regel ................................................................................... 35

132. Fundstelle .............................................................................................. 36

133. Kurztitel .................................................................................................. 36

134. Binnenzitierung ...................................................................................... 36

135. Angabe der Gliederungseinheit.............................................................. 36

136. Artikel ..................................................................................................... 37

137. Abkürzung der Gliederungseinheiten ..................................................... 37

138. Sonderfälle ............................................................................................. 37 SCHREIBWEISE VON ZAHLEN ........................................................................... 37

139. Dezimalzeichen ...................................................................................... 37

140. Zahlen mit mehr als drei Stellen............................................................. 38

141. Zahlen .................................................................................................... 38

142. Geldbeträge ........................................................................................... 38

143. Datum .................................................................................................... 38 ZEICHENSETZUNG ............................................................................................. 39

144. Überschrift ............................................................................................. 39

145. Zitat einer Rechtsvorschrift .................................................................... 39

146. Zitat von Unterteilungen ......................................................................... 39

147. „bis“ ........................................................................................................ 39 ABKÜRZUNGEN .................................................................................................. 39

148. Normative Abkürzungen ........................................................................ 39

149. Abkürzungspunkt ................................................................................... 39 Anhang 1: ABKÜRZUNGEN .................................................................................... 41 Anhang 2: Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom

12. Dezember 1991, GZ 602.271/11-V/2/91 ............................................................. 43

I. RECHTSSPRACHE

ALLGEMEINES

  • 1. Sprachliche Sparsamkeit

Rechtsvorschriften sind knapp und einfach zu fassen. Jedes überflüssige Wort ist zu

vermeiden.

  • 2. Rechtserzeugung

Gesetze und Verordnungen sind grundsätzlich zur Erzeugung von Rechtsnormen be- stimmt. Daher sind Deklarationen, Appelle, empirische Aussagen, belehrende Ausfüh-

rungen über die Rechtslage und dergleichen zu vermeiden.

  • 3. Motive

Motive für eine Bestimmung sind in die Rechtsvorschrift nur dann aufzunehmen, wenn dies zur Ermittlung des Sinnes der Bestimmung erforderlich ist. Im übrigen sind die

Motive in den Erläuterungen wiederzugeben.

  • 4. Wiederholungen

Die Wiederholung einer geltenden Norm durch denselben oder einen anderen Norm- setzer ist – außer bei Wiederverlautbarungen und paktierten Normen – grundsätzlich

zu vermeiden. Insbesondere ist die bloße Wiederholung des Gesetzestextes in einer Verordnung zu unterlassen. In einer konkreteren Bestimmung darf aber der zur besseren Verständlichkeit unerläßliche Teil der abstrakteren Bestimmung wiederholt werden.

  • 5. Salvatorische Klauseln

Sogenannte „Salvatorische Klauseln“, die den Geltungsbereich einer Rechtsvorschrift durch einen allgemeinen Vorbehalt gegenüber einer anderen Rechtsvorschrift um- schreiben, deuten auf eine Unsicherheit des Normsetzers über den Geltungsbereich

oder auf eine schlechte Gliederung hin und sich daher zu vermeiden. nicht:

  • • „Dieses Bundesgesetz gilt für den Betrieb aller Anlagen, soweit dessen Regelung nicht in die Kompetenz der Länder fällt.“ oder:
  • • „Unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Betriebes von Anlagen ...“
  • 6. Abstraktheit und Beispiele

Rechtsvorschriften sind abstrakt zu formulieren. Kasuistische Regelungen sind zu vermeiden. Beispiele sind in einer Rechtsvorschrift nur dann anzuführen, wenn sie Begriffe verdeutlichen oder zur Konkretisierung von Generalklauseln beitragen. Bei

beispielhaften Aufzählungen ist ihr demonstrativer Charakter deutlich zu machen.

  • 7. Sprachliche Klarheit

Dem Text einer Rechtsvorschrift müssen die Normadressaten der einzelnen Regelun-

gen und das vorgeschriebene Verhalten zweifelsfrei zu entnehmen sein. Bei der Formulierung von Normen ist insbesondere klar zum Ausdruck zu bringen,

  • - wieweit die Rechtsvorschrift ein bestimmtes Verhalten gebietet, verbietet oder zu einem Verhalten ermächtigt,
  • - wieweit die Verwaltung gebunden werden oder nach freiem Ermessen entscheiden soll (vgl. auch Richtlinie 84)
  • - wieweit es sich um dispositives oder zwingendes Recht handelt, ob also bestimmte Rechtspositionen vom Normadressaten abbedungen werden können.
  • 8. Allgemeine Regeln für den Sprachstil

Allgemeine Regeln für den Sprachstil (z.B. die Unterlassung von Wortwiederholungen) sollten bei der Formulierung von Rechtsvorschriften nicht überbewertet werden. Je- denfalls muß der Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit der Norm der Vorrang vor der

Ästhetik des Textes eingeräumt werden.

  • 9. Verständlichkeit

Rechtsvorschriften sollen leicht lesbar sein. Grundsätzlich soll sich die Formulierung von Rechtsvorschriften am allgemeinen Sprachgebrauch orientieren; wenn Begriffe in einer davon abweichenden Bedeutung oder wenn Fachbegriffe verwendet werden, so ist dies im Text der Rechtsvorschrift deutlich zu machen (vgl. Richtlinie 30). Auf den

Adressatenkreis der betreffenden Rechtsvorschrift ist Bedacht zu nehmen.

  • 10. Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

In Rechtsvorschriften sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Män- nern zu vermeiden. Formulierungen sind so zu wählen, daß sie Frauen und Männer

gleichermaßen betreffen. Bei Regelungen, in denen zwischen Frauen und Männern differenziert werden soll, ist im Einzelfall kritisch zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen geboten ist. Organund Funktionsbezeichnungen, Regelungen über den Zugang zu bestimmten Berufen und Tätigkeiten, ebenso Typenbezeichnungen, Unterrichtsfächer und Lehrziele im Schulund Berufsausbildungsrecht sowie Rechtsvorschriften über personenstandsrelevante Angelegenheiten, die Ausübung von Rechten, die einen Haushalt betreffen, die Vertretung von Kindern und anderen Haushaltsangehörigen und dergleichen sind geschlechtsneutral zu formulieren. Alternativ oder in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sollen – wenn es sich nicht um Novellen handelt und Auslegungsprobleme entstehen können – die weibliche und die männliche Form angeführt werden.

TEXTAUFBAU

  • 11. Systematik

Dem Text einer Rechtsvorschrift muß eine klar erkennbare Systematik zugrundelie-

gen.

  • 12. Gliederung

Rechtsvorschriften sollen in systematischer, klar geordneter Abfolge aufgebaut sein und keine Brüche aufweisen. Was inhaltlich zusammengehört, soll zusammengefaßt

werden.

PARAGRAPHENAUFBAU

  • 13. Länge eines Paragraphen

Der in einem Paragraphen zusammengefaßte Text soll nicht länger als zwei einein-

halbzeilig beschriebene Seiten (rund 3500 Anschläge) sein. Innerhalb eines Paragraphen dürfen keinesfalls mehr als acht Absätze gebildet werden.

  • 14. Gliederung eines Paragraphen

Der erste Absatz soll das Thema des Paragraphen konkretisieren und gegebenenfalls

die wesentlichen Definitionen enthalten (vgl. jedoch Richtlinie 30). Die Gedankenführung innerhalb eines Paragraphen soll stets vom Allgemeinen zum Besonderen führen.

SATZBAU

  • 15. Hauptwortstil

Die Sätze sollen nicht zu umfangreich gestaltet und vor allem nicht mit Hauptwörtern überladen werden (vgl. auch Richtlinie 28). Als Faustregel gilt: Pro Satz nur eine Aus-

sage.

  • 16. Schachtelsätze

Die wesentliche Information gehört in den Hauptsatz. Lange Satzketten mit mehrfa-

chen Unterordnungen sind zu vermeiden.

  • 17. Aktivkonstruktionen Rechtsvorschriften sind möglichst in der Aktivform zu verfassen.
  • 18. Satzlänge

Sätze sollen möglichst nicht mehr als 20 Wörter aufweisen. Wichtiger als die Satzlän- ge ist jedoch eine übersichtliche Satzstruktur; diese wird erreicht, indem der Abstand vom Satzanfang bis zum Hauptzeitwort möglichst kurz gehalten wird. Dabei kann der

grundsätzliche Gehalt des Satzes schneller erkannt werden. statt:

  • • Bei Kleinbauten oder zum Schutz des Ortsund Landschaftsbildes sind mit Zustimmung der Anrainer Ausnahmen zu bewilligen, wenn aus feuerpolizeilichen Gründen keine Bedenken bestehen. besser:
  • • Ausnahmen sind zu bewilligen
  • 1. bei Kleinbauten oder
  • 2. zum Schutz des Ortsoder Landschaftsbildes, wenn die Anrainer zustimmen und keine Bedenken aus feuerpolizeilichen Gründen bestehen.
  • 19. Nebensätze Nebensätze sind nach Möglichkeit hinter das Hauptzeitwort zu stellen. statt:
  • • Dem Hausbesorger ist eine den gesundheits-, bauund feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechende, für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) zu bestehen hat, als Dienstwohnung unentgeltlich einzuräumen. besser:
  • • Dem Hausbesorger ist eine Wohnung als Dienstwohnung unentgeltlich einzuräumen, die
  • 1. den gesundheits-, bauund feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht,
  • 2. für die dauernde Bewohnung bestimmt ist,
  • 3. baulich in sich abgeschlossen ist,
  • 4. normal ausgestattet ist und
  • 5. mindestens aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht.
  • 20. Unvollständige Sätze

Bei Aufzählungen sind aus Gründen der Übersichtlichkeit und der leichteren Lesbar-

keit auch unvollständige Sätze (Zwischenüberschriften) zulässig. statt:

  • • Den Fleischern steht auch das Recht zu, Fleisch zuzubereiten und zu verkaufen, Waren oder angerichtete kalte Speisen zu verkaufen, Milch und andere nichtalkoholische kalte Getränke auszuschenken sowie Wild und Geflügel im Kleinhandel abzugeben. besser:
  • • Den Fleischern stehen auch folgende Rechte zu:
  • 1. Fleisch zuzubereiten und zu verkaufen,
  • 2. warme oder angerichtete kalte Speisen zu verkaufen,
  • 3. Milch und andere nichtalkoholische kalte Getränke auszuschenken und
  • 4. der Kleinhandel mit Wild und Geflügel.
  • 21. Verneinungen Mehrfache Verneinungen innerhalb eines Satzes sind zu vermeiden. statt:
  • • Eine wiederholte Antragstellung ist nicht unzulässig. besser:
  • • Wiederholte Anträge sind zulässig.
  • 22. Lange Beifügungen

Lange Beifügungen vor dem Hauptwort sind zu vermeiden. Sie sind zwar ökonomisch

(sparen Nebensätze), aber nur schwer lesbar. statt:

  • • Der mit dem Untermieter vereinbarte oder vom Untermieter begehrte Untermietzins darf die im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters angemessene Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigen.

besser:

  • • Der Untermietzins, der mit dem Untermieter vereinbart oder vom Untermieter begehrt wird, darf eine angemessene Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigen. Diese ergibt sich im Vergleich zum Mietzins, den der Untervermieter zu entrichten hat, und zu seinen etwaigen sonstigen Leistungen.
  • 23. Gegensätze deutlich machen

Wenn es für die Verständlichkeit sinnvoll ist, den Gegensatz zwischen zwei Aussagen

deutlich zu machen, sind die Wörter „jedoch“ oder „aber“ zu verwenden.

  • 24. „und“

Das Wort „und“ ist immer dann zu gebrauchen, wenn in einer Rechtsvorschrift ver- schiedene Voraussetzungen kumulativ festgelegt werden sollen oder wenn an einen

Tatbestand verschiedene Rechtsfolgen kumulativ angeknüpft werden sollen. Die einzelnen Voraussetzungen oder Rechtsfolgen können in diesem Fall durch das Wort „und“ verbunden werden oder durch Beistriche voneinander getrennt werden, wobei jedoch vor die letzte Voraussetzung das Wort „und“ zu setzen ist; auch wenn die Voraussetzungen durchnumeriert werden, soll vor die letzte Voraussetzung das Wort „und“ gesetzt werden.

  • 25. „oder“

Das Wort „oder“ kann zwei Bedeutungen haben:

  • 1. aufzählendes „oder“: Der Tatbestand ist bereits beim Vorliegen einer von verschie-

denen Voraussetzungen gegeben, es können aber auch mehrere Voraussetzungen vorliegen; an einen Tatbestand werden Rechtsfolgen in der Weise geknüpft, daß ei-

ne oder mehrere derselben eintreten sollen.

  • 2. ausschließendes „oder“: Es darf nur eine von verschiedenen Voraussetzungen vor-

liegen (was selten vorkommen wird); an einen Tatbestand werden Rechtsfolgen in

der Weise geknüpft, daß jeweils nur eine derselben eintreten soll. Wenn aus dem Gesetzestext nicht eindeutig erkennbar ist, um welche Art des Wortes „oder“ es sich handelt, so ist es entsprechend zu ergänzen, etwa durch die Formulierung „entweder

  • – oder“ beim ausschließenden oder durch eine ergänzende Bestimmung beim aufzählenden „oder“. Beispiele:

Ausschließendes „oder“ ohne Ergänzung:

  • • Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Ausschließendes „oder“ mit notwendiger Ergänzung:
  • • Bei Vorliegen der Voraussetzungen darf der X-Fonds die Y-Einrichtungen entweder durch Gewährung eines verlorenen Zuschusses oder eines zinsbegünstigten Darlehens fördern. Aufzählendes „oder“ ohne Ergänzung:
  • • Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist ... zu bestrafen. Aufzählendes „oder“ mit notwendiger Ergänzung:
  • • Wer ..., ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder mit einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Die gleichzeitige Verhängung von Geldund Haftstrafen ist zulässig. Anders als beim Wort „und“ genügt bei der Verwendung des Wortes „oder“ die Setzung des Beistriches zwischen den einzelnen Voraussetzungen oder Rechtsfolgen und die spätere Beisetzung von „oder“ nicht; es ist vielmehr jedesmal das Wort „oder“ zu verwenden.
  • 26. „beziehungsweise“, „und/oder“

Die Ausdrücke „beziehungsweise“ sowie „und/oder“ sollen soweit als möglich ver-

mieden werden. Auch das Nachstellen von Alternativen in Klammern soll vermieden werden. statt:

  • • Auf Verlangen des Hauptmieters sind von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. besser:
  • • Der Hauptmieter kann verlangen, daß auf seine Kosten Abschriften oder Ablichtungen der Abrechnung und der Belege angefertigt werden.

AUSDRUCK

  • 27. Gebote und Verbote Gebote und Verbote (Verhaltenspflichten) sind in befehlender Form zu fassen. statt:
  • • Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  • • Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn ... besser:
  • • Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen.
  • • Die Bewilligung ist zu versagen, wenn ...
  • 28. Hauptwortphrasen Hauptwortphrasen sind durch Zeitwörter zu ersetzen. statt:
  • • Verwendung finden
  • • Geltung besitzen besser:
  • • verwenden
  • • gelten Ausnahme: Wenn die Hauptwortphrase deutlicher ist:
  • • „Bewilligung erteilen“ statt „bewilligen“.
  • 29. Zusammengesetzte Hauptwörter

Bei Neubildung von Worten sind „Wortungetüme“ zu vermeiden. Ebenso sind aber auch fachsprachliche Sprachformen zu vermeiden, wenn ein treffender, allgemein

verständlicher Ausdruck in den Zusammenhang paßt.

  • 30. Legaldefinition

Die Begriffe sollen in jener Bedeutung verwendet werden, die ihnen im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der Fachsprache zukommt. Begriffsbestimmungen sind in

Rechtsvorschriften nur dann aufzunehmen, wenn sie der Rechtsklarheit dienen. Dies ist vor allem der Fall, wenn ein Wort verschiedene Bedeutungen haben kann oder wenn der Umfang eines Begriffes nicht hinreichend klar ist und genauer begrenzt werden soll.

Bei umfangreichen Rechtsvorschriften sollen Begriffsbestimmungen möglichst in einem eigenen Paragraphen an den Beginn gesetzt werden.

  • 31. Einheitliche Bedeutung

Derselbe Begriff ist grundsätzlich überall in ein und derselben Bedeutung zu verwen- den, und zwar auf jeden Fall innerhalb eines Gesetzes oder einer Verordnung, nach Möglichkeit aber auch innerhalb der gesamten Rechtsordnung. Umgekehrt ist auch zur Bezeichnung ein und desselben Gegenstandes immer derselbe Begriff zu verwen-

den.

  • 32. Fremdwörter

Fremdwörter, für die ein treffender deutscher Ausdruck zur Verfügung steht, sind nicht zu verwenden. Das Eindeutschen von Fremdwörtern ist zu vermeiden, wenn dadurch neue Kunstbegriffe entstehen oder schwierige Umschreibungen notwendig

werden.

  • 33. Zeitgemäße Wortwahl

Die Wortwahl bei der Formulierung von Rechtsvorschriften soll üblich und zeitgemäß

sein. Auf veraltete, ungebräuchlich gewordene Ausdrücke soll verzichtet werden.

  • 34. „können“

Das Wort „können“ ist mehrdeutig. Man kann darunter „vermögen“, „dürfen“, „sol-

len“, unter Umständen sogar „müssen“ (vgl. Richtlinie 84) verstehen. Es sind daher zu verwenden:

  • - für Gebotsnormen die Wendungen „müssen“ und „sind zu“,
  • - für Verbotsnormen „dürfen nicht“, „sind verboten“. Das Wort „können“ sollte nur in Ermächtigungsnormen verwendet werden und nur wenn der Behörde ein Ermessen eingeräumt wird. Wenn hingegen die Vollziehung einen Auftrag erhalten soll, einen bestimmten Akt zu setzen oder eine Verordnung zu erlassen, so muß dieser Auftrag mit „müssen“ oder „sind zu“ ausgedrückt werden.
  • 35. „sollen“

Das Wort „sollen“ ist in Gebots- und Verbotsvorschriften wegen seines mehrdeutigen

Sinnes zu vermeiden.

  • 36. Bundesminister

Bei Regelungen der Zuständigkeit zur Erlassung von Rechtsakten ist stets „der Bun-

desminister für ...“ zu nennen. Der Ausdruck „Bundesministerium“ oder „Bundesministerien“ ist nur zu verwenden, wenn damit ausschließlich der dem Bundesminister zur Verfügung stehende Hilfsapparat gemeint ist.

II. RECHTSTECHNIK

ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH

  • 37. Allgemeines

Rechtsvorschriften können in verschiedener Hinsicht in zeitlichen Bezügen stehen. Da dies zu Auslegungsproblemen führen kann, ist bei der Formulierung der entsprechen-

den Rechtsvorschriften auf eine klare Trennung zu achten. Grundsätzlich ist zwischen der Existenz (Geltung) einer Norm und deren Geltungsbereich zu unterscheiden. Existenz bedeutet, daß die Vorschrift dem Rechtsbestand angehört; die Existenz beginnt mit der Kundmachung der Rechtsvorschrift und endet mit ihrer Aufhebung durch einen späteren Normsetzungsakt. Mit dem zeitlichen Geltungsbereich ist dagegen jener Zeitraum gemeint, auf den sich die Norm ihrem Inhalt nach bezieht. Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereiches können näherhin zwei Zeiträume unterschieden werden: Geht man von der üblichen Struktur einer Verhaltensnorm aus, so sind Tatbestand und Rechtsfolge zu unterscheiden. Dementsprechend muß auch in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Zeitraum, auf den sich der Tatbestand bezieht, und jenem Zeitraum, auf den sich die Rechtsfolge bezieht, unterschieden werden. Beim Bedingungsbereich handelt es sich um jenen Zeitraum, während dessen die im Tatbestand umschriebenen Sachverhalte verwirklicht sein müssen, damit das zur Verhängung der Sanktion ermächtigte Organ die Rechtsfolge verhängen darf. Beim Rechtsfolgenbereich handelt es sich um jenen Zeitraum, während dessen vom ermächtigten Organ die Rechtsfolge verhängt werden kann. Diese beiden Zeiträume müssen sich nicht decken. Die Unterscheidung von Geltung und zeitlichem Geltungsbereich kann etwa im Fall einer Legisvakanz oder bei Prüfung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG von Bedeutung sein: Ein Gesetz ist auch dann schon Bestandteil der Rechtsordnung, wenn sein zeitlicher Geltungsbereich noch nicht begonnen hat, und auch dann noch, wenn der zeitliche Geltungsbereich bereits geendet hat.

INKRAFTTRETEN

  • 38. Art. 49 B-VG

Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten gemäß Art. 49 B-VG und § 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 Rechtsvorschriften, die im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versen-

det worden ist, in Kraft. Art. 49 B-VG handelt undifferenziert vom Beginn der verbindenden Kraft und meint damit sowohl den Bedingungsbereich als auch den Rechtsfolgenbereich (dem entspricht die legistische Übung, undifferenziert das „Inkrafttreten“ zu regeln). Nicht gemeint ist damit jedoch der Beginn der Existenz der im Bundesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften: Sie werden bereits im Zeitpunkt ihrer Kundmachung Bestandteil der Rechtsordnung. Wenn in einer Rechtsvorschrift der zeitliche Geltungsbereich nicht abweichend von Art. 49 BVG oder § 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 festgelegt werden soll, so sollte keine wiederholende Regelung über den zeitlichen Geltungsbereich aufgenommen werden.

  • 39. Abweichendes Inkrafttreten

Wenn ein von der Bestimmung des Art. 49 B-VG abweichendes Inkrafttreten angeord- net werden soll, so ist klarzustellen, inwieweit der Bedingungs- oder der Rechtsfol-

genbereich gemeint ist. Es ist also zu unterscheiden, ob sich die Abweichung von Art. 49 B-VG auf jenen Zeitraum bezieht, in dem die Norm anzuwenden ist (Rechtsfolgenbereich), oder auf jenen Zeitraum, für den eine Verhaltensnorm maßgeblich ist (Bedingungsbereich). Sollen diese beiden Zeiträume zum selben Zeitpunkt beginnen, so ist die Formulierung zu verwenden: „Das Gesetz tritt mit ... in Kraft.“ Soll hingegen eine differenzierende Regelung erfolgen, so ist dies deutlich zu machen. Beispiel:

  • • Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1986 ereignen.
  • 40. Inkrafttretensregelungen als Schlußbestimmung

Rechtsfolgenbereich und Bedingungsbereich sind grundsätzlich am Ende einer

Rechtsvorschrift zu regeln. Wenn der normative Gehalt einer Bestimmung von der Festlegung des Bezugsbereiches nicht getrennt werden kann, ist es jedoch zweckmäßig, die zeitlichen Aspekte im materiellen Teil selbst zu bestimmen. Diesfalls ist eine Wiederholung dieser Regelung am Ende der Rechtsvorschrift nicht notwendig. Beispiel:

  • • Spikereifen dürfen nur in der Zeit vom 1. November bis 30. April des folgenden Jahres verwendet werden. Auch wenn nur eine einzelne Bestimmung einer Rechtsvorschrift für einen bestimmten Zeitraum gelten soll, so ist dies unmittelbar bei dieser Bestimmung zu regeln. In der „Inkrafttretensklausel“ ist diesfalls die befristete Geltung dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Beispiel:
  • • § 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur/Fernmeldemonteurin kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker/Elektromechanikerin für Schwachstrom abgelegt werden.
  • • § 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
  • • (2) § 9 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Weiters ist es bei komplizierten Regelungen des zeitlichen Geltungsbereiches, insbesondere bei Novellen, angezeigt, diese in die betroffenen Bestimmungen aufzunehmen. Beispiel:

statt:

  • • Artikel I
  • • ...
  • • 4. Nach § 1 Z 10 wird angefügt:
  • a) „11. Das Universitäts-Sportinstitut der Universität Klagenfurt der Dienstzulagengruppe III,“;
  • b) „12. Das Fremdsprachenzentrum der Universität Linz der Dienstzulagengruppe III.“. ... Artikel II Es treten in Kraft:

...

  • 2. Art. I Z 4 lit. a mit 1. Dezember 1983,
  • 3. Art. I Z 4 lit. b mit 1. Oktober 1986, besser:
  • • ...
  • 4. Nach § 1 Z 10 wird angefügt: „11. ab 1. Dezember 1983 das Universitäts-Sportinstitut der Universität Klagenfurt der Dienstzulagengruppe III,
  • 12. ab 1. Oktober 1986 das Fremdsprachenzentrum der Universität Linz der Dienstzulagengruppe III.“. ... Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1983 in Kraft.
  • 41. Novellierung des Geltungsbereiches

Wenn durch eine Novelle der Rechtsfolgenbereich oder der Bedingungsbereich der Vorschrift geändert wird – was der Regelfall ist -, so sollte im Sinne einer weitestge- henden Kodifikation die Bestimmung der Stammvorschrift über den Geltungsbereich entsprechend novelliert werden. Wenn die Stammvorschrift aber keine Regelung über den Geltungsbereich enthält, so sollte durch die Novelle eine solche in die Stammvor- schrift eingefügt werden. Die Novelle selbst sollte keine Inkrafttretensbestimmung

enthalten. Beispiel:

  • • Artikel I ...
  • 1. § 5 lautet: ...
  • 12. § 35 lautet: „§ 35. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983, § 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. ... mit 1. Jänner 1988 in Kraft.“
  • 42. Befristete Geltung einer Rechtsvorschrift

Wenn eine Rechtsvorschrift nur für einen bestimmten Zeitraum gelten soll, so ist dies

in der Inkrafttretensklausel ausdrücklich anzuordnen. Ein Hinweis auf die befristete Regelung bloß im materiellen Teil der Rechtsvorschrift genügt nicht. Es soll dadurch vermieden werden, daß Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche Regelung über das Außerkrafttreten gegenstandslos werden. Beispiel:

  • • Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. März 1988 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
  • • ...

Artikel I ... § 4. Die Kontingente für das Jahr 1988 ergeben sich aus der Anlage. § 27. Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 1988 ereignen.

AUSSERKRAFTTRETEN

  • 43. Bezeichnung

Auch in Regelungen über die Beendigung des zeitlichen Geltungsbereiches einer Rechtsvorschrift ist deutlich zu machen, ob ihr Bedingungs- oder ihr Rechtsfolgenbe- reich beendet werden soll. Sollen beide Bereiche gleichzeitig beendet werden, so soll das „Außerkrafttreten“ in der betreffenden Rechtsvorschrift angeordnet werden; sol- len hingegen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich zu unterschiedlichen Zeitpunkten

enden, so wäre dies durch eine entsprechende Formulierung klarzumachen. Beispiel: Bei unterschiedsloser Beendigung beider Zeiträume:

  • • „Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.“ Bei bloßer Beendigung des Bedingungsbereiches:
  • • „Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des
  • 31. Dezember 1989 ereignen.“ Eine Beendigung des Rechtsfolgenbereiches einer Rechtsvorschrift vor ihrem Bedingungsbereich ist nicht sinnvoll, weil dadurch eine sanktionslose Vorschrift entstünde.
  • 44. Vermeidung materieller Derogationen

Wenn durch eine Rechtsvorschrift eine andere aufgehoben werden soll, so ist dies ausdrücklich anzuordnen (formelle Derogation). Die aufgehobenen Rechtsvorschriften

sind im einzelnen zu bezeichnen. Materielle Derogationen sind zu vermeiden. statt:

  • • Mit Ablauf des 31. Dezember 1967 treten alle entgegenstehenden Rechtsvorschriften außer Kraft. besser:
  • • Mit Ablauf des 31. Dezember 1967 treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:
  • 1. § 89 Abs. 2 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und
  • 2. § 97 Abs. 2 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917.
  • 45. Eingeschränkte Aufhebung

Wenn eine Rechtsvorschrift bloß in einer in zeitlicher, sachlicher oder persönlicher Hinsicht eingeschränkten Weise aufgehoben werden soll, so ist für den verbleibenden

Anwendungsbereich eine neue Rechtsvorschrift zu erlassen. statt:

  • • 5. § 3 des Meldegesetzes gilt nicht für Fremde. besser:
  • • 5. § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes lautet:

§ 3. Unterkunft in Wohnungen

  • (1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Wohnung Unterkunft nehmen, sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.“
  • 46. Zeitpunkt der Aufhebung

Der Zeitpunkt, zu dem eine Rechtsvorschrift aufgehoben wird, soll in der aufhebenden Bestimmung genannt werden und nicht bloß aus der Inkrafttretensbestimmung er- schließbar sein. Zudem soll in der aufhebenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck ge- bracht werden, ob die frühere Vorschrift zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausge- schieden, d.h. rückwirkend aufgehoben wird, oder ob nur ihr zeitlicher Geltungsbe-

reich beendet wird. statt:

  • • § 1. Das X-Gesetz wird aufgehoben.
  • • § 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft. besser:
  • • § 1. Das X-Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft.

RÜCKWIRKUNG

  • 47. Allgemeine Regel

Das rückwirkende Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift darf angeordnet werden, soweit

dem verfassungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist die rückwirkende Erlassung von Strafgesetzen; weiters ist bei der Erlassung rückwirkender Rechtsvorschriften der Gleichheitssatz in besonderer Weise zu beachten, das heißt, daß bei der Rückerstreckung des Geltungsbereiches eines Gesetzes nicht in unsachlicher Weise zwischen den von der Rückwirkung erfaßten und den davon nicht erfaßten Sachverhalten unterschieden werden darf. Verordnungen dürfen nur dann rückwirkend erlassen werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.

  • 48. Beginn von Fristen

Wenn ein Gesetz rückwirkend in Kraft gesetzt wird, so ist deutlich zu machen, ob all- fällige Fristen mit dem Inkrafttreten oder erst mit der Kundmachung des Gesetzes be-

ginnen sollen. Beispiel:

  • • § 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt [rückwirkend] mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
  • • (2) Die in § ... vorgesehenen Anträge sind binnen sechs Wochen ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes einzubringen.
  • 49. Nachträgliche Verkürzung einer Legisvakanz

Eine nachträgliche Verkürzung einer Legisvakanz in der Weise, daß der neue Zeit- punkt des Inkrafttretens vor der Kundmachung der Verkürzung liegt, ist nur unter den für eine rückwirkende Erlassung von Rechtsvorschriften geltenden Beschränkungen

zulässig.

RECHTSBEREINIGUNG

  • 50. Derogationsvorschriften

Rechtsvorschriften, die ausschließlich die Aufhebung einer anderen Rechtsvorschrift

anordnen, haben keinen zeitlichen Geltungsbereich. Die Beseitigung solcher Rechtsvorschriften aus dem Gesetzestext durch Aufhebung oder im Zuge einer Wiederverlautbarung hat daher grundsätzlich keine rechtliche Konsequenz. Diese Rechtstechnik ist daher ungeeignet für das Wiederinkrafttreten derogierter Rechtsvorschriften.

SONSTIGES

  • 51. Verfassungsbestimmungen

Bestimmungen über das In- und das Außerkrafttreten von einfachen Gesetzen, die Verfassungsbestimmungen enthalten, sind – soweit sie sich auf die Verfassungsbe-

stimmungen beziehen – auf Verfassungsstufe zu erlassen.

  • 52. Keine Verdoppelung

Bestimmungen über das In- und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften dürfen – insbesondere bei deren Novellierung – nicht selbst Gegenstand von In- und Außer-

krafttretensbestimmungen sein. Bestimmungen, die ausschließlich den zeitlichen Geltungsbereich anderer Normen regeln, haben selbst keinen zeitlichen Geltungsbereich. statt:

  • • Stammgesetz
  • • § X. Der Vermieter hat einen besonderen Beitrag zu leisten.
  • • § Y. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
  • • Novelle Art. I § Y lautet: „§ Y. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.“ Art. II Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. besser:
  • • ...
  • • Novelle
  • • § Y lautet:
  • • „§ Y. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.“
  • 53. Neuerlassung

Wenn die bereits erfolgte Aufhebung einer Rechtsvorschrift rückgängig gemacht wer- den soll, so ist deren – allenfalls rückwirkende – Neuerlassung ausdrücklich anzuord- nen und nicht die Bestimmung über das Ende des zeitlichen Geltungsbereiches zu

novellieren (vgl. Richtlinie 50).

statt:

  • • Stammgesetz
  • • § X. Der Vermieter hat einen besonderen Beitrag zu leisten.
  • • § Y. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 1990 außer Kraft.
  • • Novelle (nach dem 1. Jänner 1991)
  • • § Y tritt außer Kraft. besser:
  • • „Novelle“ (nach dem 1. Jänner 1991)
  • • § X. Der Vermieter hat einen besonderen Beitrag zu leisten.
  • • § Y. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

VERWEISUNGEN

ALLGEMEINES

  • 54. Allgemeine Regel

Verweisungen sind nur dann vorzusehen, wenn dadurch gegenüber der inhaltlichen Wiedergabe der Rechtsvorschrift eine wesentliche Vereinfachung erzielt werden kann

und die Verständlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

  • 55. Verbot von Kettenverweisungen

Verweisungen auf Rechtsvorschriften, die ihrerseits auf andere Rechtsvorschriften

weiterverweisen, sind soweit als möglich zu vermeiden.

  • 56. Verständlichkeit der Verweisungen

Wenn verwiesen wird, so ist die verweisende Bestimmung so zu fassen, daß ihr

Grundgedanke ohne Nachschlagen zu verstehen ist. statt:

  • • Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2
  • • Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, ... besser:
  • • Sonderausgaben für Versicherungen nach § 18 Abs. 1 Z 2
  • • Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ohne die Führung von Büchern ermitteln, ...
  • 57. Eindeutigkeit

Es ist klarzustellen, auf welche Elemente des Tatbestandes oder der Rechtsfolge der zitierten Bestimmung verwiesen wird. Besonders die Praxis, Verweisungen in der Weise zu treffen, daß die verwiesene Bestimmung ohne näheren Hinweis auf ihre Be- deutung in Klammern gesetzt wird, kann zu Mehrdeutigkeiten führen. Sie soll daher

unterbleiben. statt:

  • • Eine Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der Anrainerinteressen erforderlich ist (§ 74 GewO).

besser:

  • • Eine Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung, wenn dies zum Schutz der in § 74 GewO genannten Anrainerinteressen vor höheren oder zusätzlichen Immissionen erforderlich ist.
  • 58. Wahrung der Publizität

Eine Verweisung auf Kundmachungen, die, wenn überhaupt, nur einer ganz geringen

Zahl von Staatsbürgern zugänglich sind, ist unzulässig. Bei einer Verweisung auf Bestimmungen, die nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht sind, ist zu beachten, daß nach Art. 49 Abs. 1 B-VG die verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, den Inhalt einer generellen Rechtsvorschrift der breiten Öffentlichkeit in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis zu bringen.

  • 59. Klarheit der Verweisung

Eine „sinngemäße“ oder „entsprechende“ Anwendung anderer Rechtsvorschriften darf nicht angeordnet werden; es ist entweder uneingeschränkt auf die anderen

Rechtsvorschriften in ihrer bestehenden Fassung zu verweisen oder aber anzugeben, mit welcher Maßgabe sie angewendet werden sollen.

  • 60. Statische Verweisung (Textverweisung)

Soll eine Rechtsvorschrift, auf die verwiesen wird, in einer bestimmten Fassung an- gewendet werden, so sind dem Titel der Rechtsvorschrift die Fundstelle der Stamm- fassung und die Fundstellen jener Novellen beizufügen, in deren Fassung die betref-

fende Rechtsvorschrift angewendet werden soll. Wenn dadurch die Fassung der Rechtsvorschrift (z.B. wegen verschiedener zeitlicher oder persönlicher Geltungsbereiche) nicht eindeutig bestimmt ist, so sind zu den Fundstellen auch das maßgebliche Datum und allfällige weitere Kriterien anzugeben. Beispiel:

  • • Die §§ 1 bis 10 der Nationalrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1973, gelten für ... oder:
  • • Verwiesenes Gesetz
  • • § X. Der Vermieter hat für die ersten sechs Monate des Jahres 1991 einen besonderen Beitrag in der Höhe von ..., für den Zeitraum danach in der Höhe von ... zu leisten.
  • • Verweisendes Gesetz
  • • § Y. Für den besonderen Beitrag des Untervermieters gilt der in § X des ... für die ersten sechs Monate des Jahres 1991 genannte Beitrag.

DYNAMISCHE (GLEITENDE) VERWEISUNG 1. GRADES

  • 61. Allgemeine Regel

Soll eine Rechtsvorschrift, auf die verwiesen wird, in ihrer jeweiligen Fassung ange- wendet werden, so ist dem Zitat mit dem Titel (Kurztitel) und der Fundstelle der

Stammfassung die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“ anzufügen.

  • 62. Generelle Verweisungsbestimmung

Wenn ein Gesetz oder eine Verordnung eine größere Zahl von dynamischen Verwei- sungen auf verschiedene Rechtsvorschriften enthält, so empfiehlt es sich, folgende Bestimmung in die Rechtsvorschrift (am besten am Anfang) aufzunehmen: „Soweit in

diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Ausnahmen von dieser Bestimmung (beabsichtigte statische Verweisungen) müssen einzeln aufgezählt werden: „Dies gilt nicht für die §§ ...“

  • 63. Verfassungsrechtlich unzulässige Verweisung

Die Verweisung auf Rechtsvorschriften einer anderen normsetzenden Autorität „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ ist verfassungsrechtlich unzulässig. Verfassungs- rechtlich unbedenklich sind nur solche dynamische Verweisungen, mit denen in den Tatbestand einer Norm einzelne Elemente aufgenommen werden, deren Vorliegen auf Grund von Vorschriften eines anderen Normsetzers zu beurteilen ist (z.B. Tatbe-

standswirkungen, Vorfragen). Beispiel:

  • • § X. Zur Erlangung einer besonderen Beihilfe sind erforderlich:
  • • 1. ...
  • • 2. ...
  • • 3. eine rechtskräftige Baubewilligung.

DYNAMISCHE VERWEISUNG 2. GRADES

  • 64. Dynamische Verweisung 2. Grades

Sollen die Rechtsvorschriften eines bestimmten Regelungsbereiches angewendet werden, so ist die Verweisung derart zu fassen, daß auf die „Vorschriften über ...“

verwiesen wird. Eine solche Verweisung ist jedoch nur zulässig, wenn der Regelungsbereich klar abgrenzbar ist. In diesem Fall erstreckt sich die dynamische Verweisung über eine bestimmte Rechtsvorschrift in ihrer jeweils geltenden Fassung hinaus auch auf alle künftigen Vorschriften, die denselben Regelungsgegenstand haben. Beispiele:

  • • Die Vorschriften über das Disziplinarrecht der Bundesbeamten gelten für ...
  • • Die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren gelten für ...

NOVELLEN

ALLGEMEINES

  • 65. Grundsatz der Einzelnovellierung

Grundsätzlich ist jede Änderung einer Rechtsvorschrift mit einem gesonderten Gesetz

oder einer gesonderten Verordnung vorzunehmen (System der Einzelnovellierung).

Änderungen sachlich zusammengehörender Gesetze oder Verordnungen dürfen ausnahmsweise in einer Sammelnovelle zusammengefaßt werden. Dabei müssen alle geänderten Rechtsvorschriften im Titel der Novelle ersichtlich sein. Jedenfalls sind leges fugitivae zu vermeiden.

  • 66. Verbot von selbständigen Bestimmungen

Eine Novelle sollte nur Bestimmungen enthalten, mit welchen ein Gesetz oder eine

Verordnung aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wird (vgl. Richtlinie 75). Eine Novelle sollte keine selbständigen Bestimmungen (wie z.B. Übergangsoder Anpassungsbestimmungen) enthalten. Solche Bestimmungen sollten grundsätzlich in das betreffende Gesetz oder die betreffende Verordnung eingebaut werden. Wenn dies nicht zweckmäßig ist, so ist eine eigene Rechtsvorschrift zu erlassen.

  • 67. Verbot der Novellierung von Novellen

Die Novellierung einer Novelle ist nur hinsichtlich ausnahmsweise enthaltener selb-

ständiger Bestimmung zulässig.

  • 68. Stammvorschriften

In Stammvorschriften hat jede Aufhebung oder Änderung einer nicht unmittelbar zu

dem neu geregelten Sachbereich gehörigen Rechtsvorschriften zu unterbleiben. Eine solche Aufhebung oder Änderung ist vielmehr in einer eigenen Rechtsvorschrift vorzunehmen.

  • 69. Aufhebung und Befristung

Die Aufhebung einer Novelle oder die Bestimmung, daß die Novelle zu einem be-

stimmten Zeitpunkt außer Kraft tritt, ist mehrdeutig und soll unterbleiben. Statt dessen ist deutlich zum Ausdruck zu bringen, ob (allenfalls nach Ablauf einer bestimmten Frist) die betreffenden Bestimmungen

  • a) wieder in der Fassung vor der Novelle gelten sollen oder
  • b) gänzlich außer Kraft treten sollen oder
  • c) ob nur die (allfälligen) Übergangsbestimmungen der Novelle außer Kraft treten sollen.
  • 70. Formulierung im Indikativ Die Novellierungsanordnung ist im Indikativ zu formulieren. Beispiel:
  • • Dem § 139 wird folgender Abs. 3 angefügt:
  • • „(3) ...“
  • • Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:
  • • „§ 139a ...“
  • • Der bisherige § 139 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
  • • „(2) ...“
  • • § 139 lautet:
  • • „§ 139 ...“
  • • Anlage A Z 3 lautet:
  • • „3 ...“
  • 71. Novellierung von Verfassungsund von Grundsatzbestimmungen

Bei der Novellierung von Verfassungs- und von Grundsatzbestimmungen ist auch die Novellierungsanordnung als Verfassungs- oder als Grundsatzbestimmung zu be- zeichnen. Wenn nur ein Absatz einer längeren Verfassungs- oder Grundsatzbestim- mung geändert wird, so reicht es aus, die Novellierungsanordnung als Verfassungs-

oder Grundsatzbestimmung zu bezeichnen. Beispiel:

  • • 1. (Verfassungsbestimmung) § 35 lautet:

§ 35 (Verfassungsbestimmung)...“

  • • 2. (Grundsatzbestimmung) § 47 Abs. 3 lautet:

(3)...“

  • 72. Anpassung von Verweisungen

Wenn eine Bestimmung, die den Gegenstand einer Verweisung bildet (verwiesene Be- stimmung), novelliert wird, so hat diejenige Stelle, der die legistische Betreuung der verweisenden Bestimmung obliegt, Klarheit über die Konsequenzen dieser Novellie-

rung im mittelbaren Anwendungsbereich der verwiesenen Bestimmungen zu schaffen.

Dies ist ein wichtiger Zweck des Begutachtungsverfahrens!

Diese Willensbildung kann dahin gehen, daß die Änderung auch im mittelbaren Anwendungsbereich zur Geltung kommen soll – in diesem fall ist bei einer dynamischen Verweisung nichts weiter zu veranlassen, eine statische Verweisung jedoch zu novellieren („dynamisieren“) – oder daß die Änderung nicht zur Geltung kommen soll – in diesem Fall ist bei einer statischen Verweisung nichts weiter zu veranlassen, eine dynamische Verweisung hingegen zu novellieren. Eine Novellierung der verweisenden Bestimmung kann allenfalls im Zuge der nächsten Novelle des Gesetzes (oder Verordnung) erfolgen. Wenn eine Bestimmung, auf die dynamisch verwiesen wird, ersatzlos aufgehoben oder aufgehoben und durch eine andere Bestimmung ersetzt wird, so wird die Verweisung gegenstandslos. In diesem Fall ist eine Novellierung der verweisenden Bestimmung oder ihre Bereinigung im Zuge einer Wiederverlautbarung unerläßlich.

  • 73. Umwandlung von Verweisungen

Wenn Verweisungen anzupassen sind, soll dies in der Form einer Novelle der verwei- senden Rechtsvorschrift ausdrücklich angeordnet werden und nicht durch eine allge- meine Anordnung in der verweisenden Rechtsvorschrift, die zum Entstehen von leges

fugitivae führt, erfolgen. statt:

  • • Soweit in Bundesgesetzen auf Bestimmungen des X-Gesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. besser:
  • • Im Y-Gesetz wird die Verweisung „§ 17 des X-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden“ durch die Verweisung „§ 32 des Z-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden“ ersetzt.
  • 74. Implizite Verweisung

Auch bei bloß impliziten Verweisungen durch Anknüpfung an Begriffe oder Tatbe- standsmerkmale einer anderen Rechtsvorschrift (vgl. Richtlinie 63) ist bei Aufhebung oder Ersetzung der implizit verwiesenen Rechtsvorschrift durch eine Novelle der ver-

weisenden Rechtsvorschrift klarzustellen, welche Bedeutung die implizite Verweisung

nunmehr haben soll. Die Erlassung einer allgemeinen Anordnung, daß Verweisungen nunmehr auf die neuen Bestimmungen zu beziehen sind oder daß bestimmte Begriffe durch die in der neuen Rechtsvorschrift verwendeten Begriffe zu ersetzen seien, sollte vermieden werden, weil es sonst zu einer materiellen Derogation implizit verweisender Rechtsvorschriften kommt. statt:

  • • Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen der Entmündigungsordnung Bezug genommen wird, erhält diese Bezugnahme ihre Bedeutung aus den entsprechenden Bestimmungen des Sachwaltergesetzes. oder:
  • • Soweit in anderen Bundesgesetzen die Wendung „Personen, die beschränkt entmündigt sind“ verwendet wird, tritt an deren Stelle die Wendung „Personen, für die ein Sachwalter zur Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten nach § 273 Abs. 3 Z 2 ABGB bestellt ist.“ besser:
  • • In § 8, § 17 Abs. 1, § 22 Abs. 5, § 37 Abs. 4 und § 44 Abs. 3 Z 4 des X-Gesetzes wird die Wendung „Personen, die beschränkt entmündigt sind“ durch die Wendung „Personen, für die ein Sachwalter zur Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten nach § 273 Abs. 3 Z 2 ABGB bestellt ist“ ersetzt.

ÜBERGANGS- UND ANPASSUNGSBESTIMMUNGEN

  • 75. „Übergangsrecht“

Übergangs- und Anpassungsbestimmungen sollen nicht als selbständige Bestim-

mungen einer Novelle gestaltet werden (vgl. Richtlinie 66). Rechtsvorschriften sollen bei Bedarf einen Teil „Übergangsrecht“ enthalten. Dieser Teil ist im Zuge jeder Novellierung entsprechend anzupassen. Ist das Übergangsoder Anpassungsrecht besonders umfangreich, so kann statt dessen auch eine gesonderte Stammvorschrift z.B. „Bundesgesetz betreffend das Übergangsrecht zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Staatsbürgerschafts-Übergangsgesetz 1985)“ geschaffen werden (vgl. auch das Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974). Die Aufnahme selbständiger Übergangsbestimmungen in eine Novelle sollte nur ausnahmsweise erfolgen. Novellierungen sind ein Anlaß, die Fortwirkung von Übergangsbestimmungen zu prüfen und gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmungen aufzuheben.

  • 76. Befristung

Übergangsbestimmungen sollen nach Möglichkeit eine Frist enthalten, ab der die Re-

gelung keinesfalls mehr anzuwenden ist. Dies dient der Vermeidung einer nicht exakt bestimmbaren „Gegenstandslosigkeit“.

  • 77. Eingriff in die Rechtskraft behördlicher Erledigungen

Wenn ein neues Gesetz vorbereitet wird, so ist zu prüfen, ob zu regelnde Sachverhalte bereits rechtskräftig entschieden sind. Wenn dies der Fall ist, so ist klarzustellen, ob und welche konkreten Auswirkungen die neue Regelung auf rechtskräftige Urteile und

Bescheide haben soll.

Erforderlichenfalls ist das Verfahren zur Erlangung einer neuerlichen Entscheidung auf Grund einer neuen Rechtsvorschrift zu regeln (z.B.: Übergangsfrist für eine neue Antragstellung, Wiederaufnahme des Verfahrens etc.).

  • 78. Auswirkung der Erlassung oder Änderung von Verfahrensvorschriften auf laufen-

de Verfahren Wenn eine neu zu erlassende Rechtsvorschrift Verfahrensbestimmungen enthält, so ist anzugeben, ob und allenfalls welche Auswirkungen diese Rechtsvorschrift auf lau- fende Verfahren haben soll. Wenn eine Auswirkung auf laufende Verfahren vorgese- hen werden soll, so ist die Erforderlichkeit einer solchen Regelung in den Erläuterun-

gen zu begründen. Wenn eine Übergangsbestimmung fehlt, so werden im Falle einer Änderung oder Neuerlassung von Verfahrensbestimmungen anhängige Verfahren nach dem Zeitpunkt der Änderung nach den neuen Rechtsvorschriften durchzuführen sein. Dies kann für die Betroffenen – die sich zu einem Zeitpunkt in ein Verfahren eingelassen haben, in dem sie von der späteren Änderung noch keine Kenntnis hatten – nachteilige Folgen haben (z.B. Änderung des Instanzenzuges, zusätzliche Kosten). Um Unklarheiten zu vermeiden, ist daher anzugeben, ob sich eine Änderung von Verfahrensvorschriften auf anhängige Verfahren bezieht, und in den Erläuterungen zu begründen, warum dies der Fall sein soll.

VOLLZIEHUNG

  • 79. Organe und Behörden

Zur besseren Erkennbarkeit der Zuständigkeiten soll zusammenfassend geregelt wer- den, welche Organe (Behörden) das Bundesgesetz oder einzelne Bestimmungen zu vollziehen haben, sowie ob und welche Behörden dabei ein Mitwirkungsrecht haben

(vgl. z.B. §§ 94 ff der Straßenverkehrsordnung 1960).

  • 80. Vollziehungsklausel

Die Vollziehungsklausel ist ausnahmslos in Übereinstimmung mit Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung zu for-

mulieren. Die bloße Verweisung auf die Zuständigkeitsverteilung nach dem Bundesministeriengesetz 1986 oder die Wiederholung derselben genügt aber als Vollziehungsklausel nicht. Darüber hinaus ist in den Erläuterungen darzulegen, weshalb die gegenständliche Regelung einem Tatbestand des Bundesministeriengesetzes zugeordnet wird. Der Bundeskanzler ist jedoch auch dann in der Vollziehungsklausel zu nennen, wenn der betreffende Bereich nach Art. 77 Abs. 3 B-VG einem Bundesminister im Bundeskanzleramt übertragen ist.

  • 81. Privatwirtschaftsverwaltung

Bundesgesetze in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes be-

dürfen keiner von diesen allgemeinen Richtlinien abweichenden Vollziehungsklausel. statt:

  • • Mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten ist der Bundesminister für Finanzen betraut. besser:
  • • Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  • 82. Änderung der Zuständigkeit

Wenn durch die Änderungen eines Gesetzes Vollziehungszuständigkeiten geändert

werden sollen, so ist die Vollziehungsklausel des Stammgesetzes zu novellieren. Gleiches gilt, wenn für eine Ergänzung des Gesetzes eine von der bisherigen Vollziehungsklausel abweichende Zuständigkeit begründet werden soll.

  • 83. Novellen

Eine Novelle hat nur dann eine Vollziehungsklausel zu enthalten, wenn sie aus-

nahmsweise selbständige Bestimmungen enthält. Auch Hinweise auf die Vollziehungsklausel des Stammgesetzes wie z.B. „Die Vollziehung richtet sich nach § 93 des X-Gesetzes.“ sind zu unterlassen.

ERMESSEN

  • 84. Ermessensbestimmung

Wenn der Vollziehung durch Gesetz Ermessen eingeräumt werden soll, so ist dies klar und ausdrücklich anzuordnen (z.B. „kann nach ihrem Ermessen“) (vgl. auch die Richt- linien 7 und 34). Das Wort „kann“ reicht unter Umständen für die Verdeutlichung der Einräumung von Ermessen nicht aus; in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentli- chen Rechts wird trotz Verwendung des Wortes „kann“ Ermessen dann nicht ange- nommen, wenn der Behörde bloß eine einzige Handlungsmöglichkeit und keine Alter- native offensteht. Wenn daher beabsichtigt ist, daß der Behörde Ermessen zukommen

soll, wäre dies ausdrücklich anzuordnen.

  • 85. Ermessensrichtlinien

Die Ermessensrichtlinien sollen im betreffenden Gesetz ausdrücklich angeführt wer- den; soweit möglich, sollen sie in der Ermessensbestimmung selbst oder in ihrer un-

mittelbaren Nähe zu finden sein.

LEGALITÄTSPRINZIP

  • 86. Ausreichende Determinierung

Gesetze sind so zu gestalten, daß alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Voll- ziehungsakte schon aus dem Gesetz (d.h. nicht erst aus einer Durchführungsverord-

nung) zu ersehen sind.

  • 87. Unbestimmte Gesetzesbegriffe

Wenn „unbestimmte Gesetzesbegriffe“ verwendet werden, so ist möglichst genau an- zuführen, wo die Grenzen der Unbestimmtheit liegen, so daß der eingeräumte Spiel-

raum deutlich wird.

  • 88. Ausnahmen

Der Umfang von Ausnahmen muß eindeutig bestimmbar sein. Ausnahmebestimmun- gen sollen klar verständlich formuliert sein, Ausnahmen von Ausnahmen sind zu ver- meiden (vgl. Richtlinie 16). Ausnahmen von einer Anordnung sollen in unmittelbarem

Zusammenhang mit dieser geregelt werden.

Weiters ist darauf zu achten, daß alle vergleichbaren Sachverhalte entweder von der Ausnahme erfaßt oder nicht erfaßt sind; unsachliche Differenzierungen bei der Anordnung von Ausnahmen können nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zur Aufhebung nicht nur der Ausnahmen, sondern auch der zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsvorschriften führen.

  • 89. Gebote und Verbote

Gebote und Verbote, deren Nichtbeachtung mit Strafe bedroht ist, sind im einzelnen zu bezeichnen. Es ist eindeutig klarzustellen, ob es sich um gerichtlich strafbare De-

likte oder um Verwaltungsübertretungen handelt. statt:

  • • Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung ... besser:

Wer

  • • 1. ein Anmeldungsgewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausübt;
  • • 2. ...
  • • begeht eine Verwaltungsübertretung ...
  • • Wer den §§ 7, 9, 18 oder 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung ...

GRUNDSATZGESETZE

  • 90. Frist für die Erlassung von Ausführungsgesetzen

Grundsatzgesetze dürfen gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist für die Erlassung von Ausführungsgesetzen bestimmen, die ohne die Zustimmung des Bundesrates nicht

weniger als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr betragen darf.

  • 91. Inkrafttreten des Grundsatzgesetzes

Bei Grundsatzgesetzen, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen eine Frist bestimmen, darf, es sei denn mit Zustimmung des Bundesrates, der Zeitpunkt des In- krafttretens des Bundesgesetzes nicht so bestimmt werden, daß den Ländern – ge- rechnet von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes folgenden Tag an – für die Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes eine kürzere als eine sechsmonatige oder

eine längere als eine einjährige Frist zur Verfügung steht. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Kundmachung des Bundesgrundsatzgesetzes folgenden Tag. Es ist somit unzulässig, für das Inkrafttreten des Grundsatzgesetzes eine Rückwirkung oder eine Legisvakanz vorzusehen, die zu einer Verkürzung oder Verlängerung des angegebenen zeitlichen Rahmens führt. Beispiel:

  • • Die Ausführungsgesetze sind innerhalb von sechs Monaten nach dem auf die Kundmachung des vorliegenden Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
  • 92. Bezeichnung

Enthält ein Bundesgesetz sowohl Grundsatzbestimmungen als auch unmittelbar an- wendbares Bundesrecht, so sind diese Regelungsgruppen in Form jeweils eigener

Gliederungseinheiten (Paragraph, Absatz) deutlich erkennbar zu trennen.

Die Grundsatzbestimmungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Es ist unzulässig, ein Gesetz ausschließlich als Grundsatzgesetz zu bezeichnen, wenn es auch unmittelbar anwendbares Bundesrecht enthält. In diesem Fall ist das Bundesgesetz ohne besondere Bezeichnung zu erlassen, und es sind die einzelnen Grundsatzbestimmungen als solche zu kennzeichnen.

SONSTIGES

  • 93. Verfassungsbestimmungen

Bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen in einfachen Bundesgesetzen sind als eigene Gliederungseinheit (Paragraph, Absatz) zu gestalten und ausdrücklich als

„Verfassungsbestimmung“ zu bezeichnen.

  • 94. Selbstbindungsgesetze

In Selbstbindungsgesetze ist ein Hinweis aufzunehmen, daß und wo allfällige generel- le Weisungen (Erlässe, Richtlinien etc.) von allgemeiner Bedeutung kundzumachen

sind. Beispiel:

  • • § 7. Generelle Weisungen von allgemeiner Bedeutung für die Vergabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Mittel („Förderungsrichtlinien“) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  • 95. Legisvakanz Wenn die Voraussetzungen für die Vollziehung eines Gesetzes erst zu schaffen sind, so ist eine entsprechend lange Legisvakanz vorzusehen.
  • 96. Durchführungsverordnung

Gesetze sollen mit einer so langen Legisvakanz versehen werden, daß das neue Ge-

setz und die neuen Durchführungsverordnungen gleichzeitig in Kraft treten können. Zu diesem Zweck ist im Gesetz die Erlassung von Durchführungsverordnungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorzusehen. Beispiel:

  • • (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  • • (2) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
  • 97. „Hebung“ von Verordnungen in Gesetzesrang

Wenn es unumgänglich ist, ein Gesetz so rasch in Kraft zu setzen, daß die erforderli- chen Durchführungsverordnungen nicht rechtzeitig erlassen werden können, dann

sind bestehende Durchführungsverordnungen als Bundesgesetze in Kraft zu setzen. Deren Geltung ist zu befristen. Die Frist ist so zu wählen, daß mit dem Ablauf der Frist die neuen Durchführungsverordnungen in Kraft gesetzt werden können. Bei der „Hebung“ von Durchführungsverordnungen auf Gesetzesstufe ist darauf zu achten, daß es zwischen dem neuen Gesetz und den auf Gesetzesstufe weitergeltenden Verordnungen nicht zu Widersprüchen kommt. Gegebenenfalls wären bestimmte Teile der Verordnung von der „Hebung“ auf Gesetzesstufe auszunehmen und – um Auslegungsfragen zu vermeiden – ausdrücklich aufzuheben. Die Regelung, daß neue Durchführungsverordnungen auf Gesetzesstufe „gehobene“ alte Durchführungsverordnungen aufheben, ist zu vermeiden, da darin eine Konstruktion erblickt werden könnte, bei der das Außerkrafttreten eines Gesetzes durch eine Durchführungsverordnung bestimmt wird. Beispiel:

  • • § 37. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales ... gilt – mit Ausnahme des § ..., der aufgehoben wird – als Bundesgesetz bis zum 31. Dezember 1990 weiter.
  • 98. Frühzeitige Erlassung von Verordnungen

Verordnungen dürfen grundsätzlich erst erlassen werden, wenn das durchzuführende Gesetz bereits in Kraft steht. Soll eine Verordnung gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft

treten, ist eine ausdrückliche Ermächtigung für die vorzeitige Erlassung erforderlich. Beispiel:

  • • § 37. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
  • • (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.
  • 99. Besondere Verfahren zur Erzeugung von Bundesgesetzen

Regelungen in einem Bundesgesetz, die in einem besonderen Gesetzgebungsverfah- ren zu erzeugen sind, sind von anderen Regelungsgruppen in Form jeweils eigener

Gliederungseinheiten (Paragraphen oder Absätze) deutlich zu trennen. Besondere Erzeugungsverfahren sind etwa in Art. 15 Abs. 6, Art. 42 Abs. 5, Art. 30 Abs. 2, Art. 14 Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 B-VG vorgesehen. Besondere Erzeugungsvorschriften für Bundesverfassungsgesetze enthalten die Art. 34 und 35 sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 BVG.

III. FORMELLE GESTALTUNG

TITEL

ALLGEMEINES

  • 100. Inhalt

Der Titel eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung soll kurz und einprägsam den Inhalt angeben. Er hat die Normenkategorie (Bundesverfassungsgesetz, Bundesge-

setz, Verordnung, Kundmachung, Entschließung) sowie den Gegenstand anzugeben. Außer bei Gesetzen ist auch das erlassende Organ anzuführen. Zitate von Geschäftszahlen oder von Bundesgesetzblatt-Nummern im Titel sind zu unterlassen. Zahlwörter und sonstige Bezeichnungen vor der Angabe der Normenkategorie sind ebenfalls zu unterlassen, erforderlichenfalls sind diese im Kurztitel anzuführen. Beispiele:

  • • Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs
  • • Verordnung des Bundesministers für Landund Forstwirtschaft über die Einrichtung des Wasserwirtschaftskatasters
  • • Kundmachung des Bundeskanzlers über den Geltungsbereich des internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
  • • Entschließung des Bundespräsidenten über ...
  • 101. Kurztitel

Bei Bedarf kann dem Titel in Klammer ein Kurztitel oder eine Abkürzung angefügt

werden. Bei Kurztiteln sind lange Wortbildungen zu vermeiden. Beispiel:

  • • Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) Bei der Vergabe von Kurztiteln ist auf deren Unterscheidbarkeit zu achten. Beispiel:
  • • Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres statt:
  • • Datenschutzverordnung besser:
  • • Datenschutzverordnung – BMI
  • 102. Jahreszahl

Eine Jahreszahl ist dem Kurztitel oder der Abkürzung nur dann anzufügen, wenn dies

zur Unterscheidung von früheren Fassungen (z.B. EStG 1967, EStG 1972) nötig ist.

  • 103. Beschlußdatum Eine Anführung des Beschlußdatums hat zu unterbleiben.

VERORDNUNGEN

  • 104. Gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesminister

Wenn zur Erlassung einer Verordnung mehrere Bundesminister gemeinsam zuständig

sind, so ist dies im Titel auszudrücken. Ein Bundesminister im Bundeskanzleramt ist als verordnungserlassendes Organ zu bezeichnen (vgl. aber Richtlinie 80). Beispiel:

  • • Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch bestimmte Maschinen und Geräte
  • 105. Einvernehmen, Mitwirkung

Wenn ein Bundesminister bei der Erlassung einer Verordnung das Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister herzustellen hat oder wenn die Mitwirkung des Haupt-

ausschusses des Nationalrates erforderlich ist, so ist dies im Titel nicht anzuführen. Im Titel der Verordnung ist nur der Bundesminister zu nennen, der zur Erlassung der Verordnung führend zuständig ist (vgl. auch Richtlinie 110).

PROMULGATIONSKLAUSEL

  • 106. Bundesgesetze

Die Promulgationsklausel von Bundesgesetzen hat zu lauten: „Der Nationalrat hat be- schlossen:“

Wenn Bundesgesetze auf einer Volksabstimmung beruhen, so sind sie mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen (Art. 48 B-VG).

  • 107. Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG

Die Promulgationsklausel von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die der Geneh- migung durch den Nationalrat bedürfen, hat zu lauten: „Der Nationalrat hat beschlos- sen: Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird ge- nehmigt.“

  • 108. Staatsverträge gem. Art. 50 Abs. 1 B-VG

Die Promulgationsklausel von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG hat zu lau- ten: „Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsver- trages wird genehmigt.“ Wenn der Staatsvertrag zur Gänze verfassungsändernd ist, so hat die Promulgations- klausel zu lauten: „Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, der verfassungsändernd ist, wird genehmigt.“ Wenn bloß einzelne Bestimmungen des Staatsvertrages verfassungsändernd sind, so hat die Promulgationsklausel zu lauten: „Der Nationalrat hat beschlossen: Der Ab-

schluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. ... verfassungsändernd sind,

wird genehmigt.“

  • 109. Verordnungen, Kundmachungen, Entschließungen

In der Promulgationsklausel von Verordnungen, Kundmachungen und Entschließun- gen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen, auf die sie sich gründen, im einzel-

nen anzugeben. Ein bloßer Hinweis auf die Vollziehungsklausel des Gesetzes genügt nicht. Wenn mehrere Gesetze angeführt werden, so ist die Promulgationsklausel in entsprechende Zahlen zu gliedern. Beispiel:

  • • Aufgrund
  • 1. des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959;
  • 2. des § 7 Abs. 6 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937, LGBl. Nr. 40;
  • 3. des § 10 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, wird verordnet: Das durchgeführte Gesetz soll in der Fassung seiner letzten Novelle zitiert werden, einerlei, ob diese eine durchgeführte Bestimmung betroffen hat oder nicht. Stützt sich eine Verordnung insgesamt auf ein ganzes Gesetz oder auf zahlreiche seiner Bestimmungen, sodaß eine Angabe der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen in der Promulgationsklausel nicht mehr zweckmäßig erscheint, so ist allein das Gesetz zu zitieren und – wenn dies rechtstechnisch möglich ist – in der Verordnung bei den einzelnen Bestimmungen jeweils anzugeben, welche Bestimmungen des Gesetzes jeweils durchgeführt werden. Beispiel:
  • • Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet: Zu § 1 Abs. 2: § 1 ... Zu § 2 Abs. 2: § 2 ...
  • 110. Einvernehmen, Mitwirkung

Wenn die Verordnung eines Bundesministers im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister oder unter Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates er- lassen wird, so ist dies in der Promulgationsklausel festzuhalten. Wenn die Herstel- lung des Einvernehmens in einer anderen gesetzlichen Bestimmung als der inhaltlich durchgeführten vorgesehen ist, so ist auch diese in der Promulgationsklausel anzu-

geben. Bloße Anhörungsrechte sind nicht zu erwähnen. Beispiele:

  • • Auf Grund der §§ 3 und 121 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
  • • Auf Grund des § 5 Abs. 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 178, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

GLIEDERUNG DER RECHTSVORSCHRIFT

  • 111. Grobgliederung

Gesetze und Verordnungen, die aus mehr als etwa 20 Paragraphen bestehen, sind grob zu gliedern. Dabei ist als oberste Gliederungseinheit „Teil“, als Untergliederung

„Hauptstück“ und als unterste Gliederungseinheit „Abschnitt“ zu verwenden. Bei Bedarf nach weniger als drei Gliederungsebenen ist nur in Hauptstücke und Abschnitte oder nur in Abschnitte zu gliedern. Die Gliederungsbezeichnungen sind mit arabischen Ziffern zu verstehen, die ihnen jeweils voranzusetzen sind. Die Gliederungsbezeichnung ist jeweils unverkürzt wiederzugeben. Den Gliederungsbezeichnungen kann bei Bedarf eine Überschrift beigefügt werden; in diesem Fall ist die Gliederungsbezeichnung oberhalb der Überschrift zu setzen. Gliederungsbezeichnung und beigefügte Überschrift sind jeweils in derselben Schriftart zu setzen. Beispiel:

  • • 1. Teil Allgemeine Bestimmungen ...
  • 112. Anlagen Bei Bedarf kann dem Gesetz oder der Verordnung auch eine Anlage angefügt werden.
  • 113. Detailgliederung

Gesetze und Verordnungen sind in Paragraphen (§ 1, § 2, ...) zu gliedern; erforderli- chenfalls sind diese in Absätze ((1), (2), ...) und diese in mit Zahlen bezeichnete Gliede-

rungseinheiten (1., 2., ...) zu unterteilen. Eine weitere Unterteilung in Buchstaben a), b) ...) sollte, abgesehen von begründeten Einzelfällen, zugunsten zusätzlicher Absätze und Paragraphen unterbleiben. Andere Publikationen im Bundesgesetzblatt (z.B. Kundmachung von Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof, Kundmachungen gemäß dem Bundesstraßengesetz 1973) sind in Artikel und Absätze oder nur in Absätze zu gliedern. Werden Gesetze oder Verordnungen novelliert, die anders untergliedert sind als hier vorgesehen, so ist bei der Novelle die bestehende Systematik beizubehalten; die Gliederung ist in solchen Fällen anläßlich einer Wiederverlautbarung an die vorliegenden Regeln anzupassen.

  • 114. Artikel

Eine Gliederung von Bundesgesetzen und Verordnungen in Artikel ist nur bei Novellen (vgl. aber die Richtlinien 65 und 66), Wiederverlautbarungen und Bundesverfassungs-

gesetzen zulässig.

  • 115. Fortlaufende Numerierung

Die Artikel oder Paragraphen sind vom Anfang bis zum Ende durchzunumerieren. In- nerhalb des Gesetzes oder der Verordnung darf mit der Zählung nicht von neuem be-

gonnen werden.

  • 116. Unbezeichnete Absätze

Innerhalb des Textes haben Einrückungen und Absätze, die nicht ausdrücklich als

Absatz oder Zahl gekennzeichnet sind, grundsätzlich zu unterbleiben.

  • 117. Paragraphenbezeichnung und Paragraphenüberschrift

Paragraphen, die einen einzelnen Textabschnitt einleiten, sind stets dessen erster Zei-

le, gegebenenfalls auch der Absatzbezeichnung voranzustellen. Das gilt auch dann, wenn der Textabschnitt eine Überschrift trägt. Nach der Paragraphenbezeichnung ist ein Punkt zu setzen. Die Überschrift sollte sich grundsätzlich auf den unter einem Paragraphen zusammengefaßten Textabschnitt beziehen. statt:

  • • § 2.
  • (1) Patente werden nicht erteilt, wenn ... besser:
  • • § 2. (1) Patente werden nicht erteilt, wenn ... statt:
  • • § 44. Erlaubnisschein ... besser:
  • • Erlaubnisschein § 44. ...
  • 118. Tabellen

Tabellen sollen eine Breite von 69 Zeichen nicht überschreiten, um ihre Darstellung in

der Bundesnormendokumentation zu ermöglichen.

  • 119. Inhaltsverzeichnis

Jede Stammvorschrift, die länger als etwa 20 Paragraphen ist, kann ein Inhaltsver-

zeichnis erhalten. Das Inhaltsverzeichnis soll die Grobgliederung und alle Überschriften von Paragraphen, nicht aber auch die Seitenangaben, enthalten. Das Inhaltsverzeichnis folgt nach dem Titel und der Promulgationsklausel. Bei einer Novellierung ist das Inhaltsverzeichnis gegebenenfalls neu zu erlassen.

NOVELLEN

  • 120. Titel

Im Titel einer Novelle ist der Titel der zu ändernden Rechtsvorschrift ohne Datum und

Fundstelle zu zitieren. Hat die zu ändernde Rechtsvorschrift einen Kurztitel, so ist dieser zu verwenden. statt:

  • • Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1958, BGBl. Nr. 6/1959, über die Regelung des Kleingartengesetzes (Kleingartengesetz) geändert wird besser:
  • • Bundesgesetz, mit dem das Kleingartengesetz geändert wird
  • 121. Gliederung

Novellen sind in (arabische) Zahlen zu gliedern. Soweit ausnahmsweise eine Gliede- rung der Novellen in Artikel zulässig ist (vgl. die Richtlinien 65, 66 und 114), sind diese

weiter in arabische Zahlen zu untergliedern. Eine weitere Untergliederung in Buchstaben soll unterbleiben.

  • 122. Änderung vollständiger Gliederungseinheiten

Grundsätzlich sind nur vollständige Gliederungseinheiten (§, Abs., Z, allenfalls bei

älteren Rechtsvorschriften auch lit.) zu novellieren. Dies gilt nicht für Teile von Bestimmungen, die regelmäßig geändert werden (z.B. Beträge). Falls ein gleichlautender Ausdruck mehrfach jeweils durch einen neuen ersetzt wird, darf dies durch eine Sammelanordnung erfolgen. Dabei ist die jeweilige Gliederungseinheit, die von der Änderung betroffen ist, exakt anzugeben. Beispiel:

  • • Im § 8 Abs. 3 Z 4, § 17 Abs. 2 Z 1, § ... wird der Ausdruck „Nachweis“ durch „Bestätigung“ ersetzt.
  • 123. Zitierung

Bei der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen der Stammvor-

schrift sind allfällige Unterteilungen zu berücksichtigen. Dabei ist die Reihenfolge: Paragraph, Absatz und Zahl (bei älteren Rechtsvorschriften auch Kleinbuchstabe) einzuhalten.

statt:

  • • Die lit. a bis c der Z 1 des Abs. 1 des § 139 lauten: besser:
  • • § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c lautet:
  • 124. Einleitungssatz

Im Einleitungssatz einer Novelle ist die zu ändernde Rechtsvorschrift mit dem Titel (falls vorhanden mit dem Kurztitel und einer allfälligen Abkürzung) und der Fundstelle der Stammfassung sowie allen bisherigen Änderungen zu zitieren. Ist die betreffende Rechtsvorschrift bereits häufig geändert worden, so kann bloß die Normenkategorie und Fundstelle der letzten Änderung – ohne Rücksicht darauf, ob diese Änderung die

zu novellierenden Bestimmungen betroffen hat – zitiert werden. Beispiel:

  • • Das Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 685/1988, wird wie folgt geändert: Erfolgte die letzte Änderung mit der Kundmachung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, so ist jedenfalls auch die letzte Novelle anzuführen.
  • 125. Anführungszeichen Bei Novellen ist der neue Wortlaut unter Anführungszeichen zu setzen. Beispiel:
  • • 40. § 139 Abs. 2 lautet:
  • • „(2) Durch die Satzung kann die Höchstdauer ...“
  • 126. Einfügung

Wenn durch eine Novelle die Reihenfolge der Paragraphen, der Absätze oder der Zah- len (bei älteren Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch der Kleinbuchstaben) etwa durch Einfügung einer neuen Bestimmung geändert wird, so sind diese Bezeichnun-

gen der Gliederungseinheiten in der Regel nicht zu berichtigen. Der einzufügende Paragraph, Absatz etc. ist durch einen nachgestellten Buchstaben zu bezeichnen (z.B. § 7a., (3a) ...).

  • 127. Umfangreiche Novellierungen

Wenn eine Verordnung umfangreich geändert wird, so sollte sie zur Gänze neu erlas-

sen werden. Bei Gesetzen besteht – neben der Form der Neuerlassung – in der Form der Wiederverlautbarung eine vereinfachte Möglichkeit der Herstellung eines authentischen Textes. Wenn eine Anlage umfangreich geändert wird, so ist sie zur Gänze neu zu erlassen.

SAMMELNOVELLEN

  • 128. Titel

Wenn eine Rechtsvorschrift ausnahmsweise Novellierungen verschiedener Rechts- vorschriften enthält, so muß der Titel klar erkennen lassen, daß mehrere Rechtsvor- schriften geändert werden und um welche Rechtsvorschriften es sich dabei im einzel-

nen handelt.

  • 129. Kurztitel

Kurztitel von Sammelnovellen sind ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonderes

Bedürfnis nach einer einheitlichen Bezeichnung besteht. Beispiel:

  • • Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973 und das Strukturverbesserungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 1977)
  • 130. Gliederung von Sammelnovellen

Bei Sammelnovellen sind Änderungen oder Ergänzungen einer Stammvorschrift in einem Artikel der Novelle zusammenzufassen, der als Überschrift den Titel der geän-

derten Rechtsvorschrift zu enthalten hat.

ZITIERREGELN

  • 131. Allgemeine Regel

Im Text einer Rechtsvorschrift sind andere Rechtsvorschriften mit ihrem Titel (Kurzti-

tel, Abkürzung) – ohne Datum – aber mit der Fundstelle der Stammfassung zu zitieren;

es ist klarzustellen, ob das Zitat die Stammfassung, die Fassung der zitierten Rechts-

vorschrift in einer bestimmten Novelle oder die jeweils geltende Fassung der Rechts-

vorschrift betrifft. Beispiele:

  • • §§ 1 bis 10 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1973 ...
  • • Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 209/1979 ...
  • • Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich, BGBl. Nr. 572/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 175/1982 ...
  • • Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 529/1983, in der jeweils geltenden Fassung ...
  • 132. Fundstelle

Die Fundstelle ist durch das Kundmachungsorgan und dessen Nummer sowie das

Jahr der Verlautbarung zu zitieren. Das Jahr hat jedoch zu entfallen, wenn es im Titel, im Kurztitel oder in der Abkürzung genannt ist. Die Fundstelle folgt immer nach dem Titel; dies gilt auch dann, wenn die Rechtsvorschrift keinen Kurztitel hat. Beispiele:

  • • Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 ...
  • • Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369 ...
  • 133. Kurztitel

Wenn die zu zitierende Rechtsvorschrift einen Kurztitel hat, so ist statt des Titels nur

dieser zu verwenden. Beispiel:

  • • Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl. Nr. 216 ... Wenn sie einen Kurztitel und eine Abkürzung hat, so kann beim ersten Zitat dem Kurztitel die Abkürzung in Klammer nachgesetzt werden und in der Folge die Abkürzung verwendet werden, wenn dadurch der Informationswert des Zitats nicht beeinträchtigt wird. Wenn durch die Zitierung einer anderen Rechtsvorschrift auf diese verwiesen wird (vgl. die Richtlinien 54 ff über die Verweisung) und wenn das verweisende Gesetz eine allgemeine Verweisungsregel (vgl. Richtlinie 73) enthält, so kann außer beim ersten Zitat die Angabe der Fundstellen unterbleiben.
  • 134. Binnenzitierung

Wenn einzelne Bestimmungen derselben Rechtsvorschrift zitiert werden, so ist bloß

die entsprechende Gliederungseinheit (z.B. Paragraph, Absatz) anzugeben.

  • 135. Angabe der Gliederungseinheit

Beim Zitat einer Rechtsvorschrift ist die entsprechende Gliederungseinheit exakt an- zugeben. Dabei ist die in der jeweiligen Rechtsvorschrift verwendete Reihenfolge der

Gliederungsebene (Paragraph, Absatz etc.) einzuhalten. statt:

  • • Die Bewilligung nach Z 5 des § 10 Abs. 3 ... besser:
  • • Die Bewilligung nach § 10 Abs. 3 Z 5 ...
  • 136. Artikel

Wenn einzelne Bestimmungen einer anderen Rechtsvorschrift zitiert werden, so ist vor deren Titel oder Kurztitel der bestimmte Artikel einzufügen. Wenn hingegen die

Rechtsvorschrift mit der Abkürzung zitiert wird, so ist kein Artikel voranzustellen. Beispiele:

  • • Nach Art. XI der Einkommensteuergesetznovelle 1964 ...
  • • Nach § 26 der Gewerbeordnung 1973 ...
  • • Gemäß § 29 ASVG ...
  • 137. Abkürzung der Gliederungseinheiten

Dem Zitat mehrerer Artikel, Paragraphen, Absätze, Zahlen oder Kleinbuchstaben sind die Abkürzung „Art.“, das Doppelzeichen „§§“ und die Abkürzungen „Abs.“, „Z“ oder

„lit.“ voranzusetzen. Diese Abkürzungen sind zu wiederholen, wenn dies der Verständlichkeit des Zitats dient. Beispiele:

  • • Nach den Art. III, V und VI ...
  • • Gemäß den §§ 2 bis 9 und 14 ...
  • • Nach § 4 Abs. 2 bis 4 und 5 lit. d bis e ...
  • • Entsprechend § 7 Abs. 1 Z 3 bis 10 ...
  • • Auf Grund des Art. II Abs. 1 Z 2, des Art. V Abs. 4 Z 7 bis 9 ...
  • • Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d, § 6 Abs. 3 lit. e und f, § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 ...
  • 138. Sonderfälle
  • 1. Das „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ ist als „B-VG“ zu zitieren. Nur im Titel von Novellen des B-VG ist der volle Titel zu verwenden.
  • 2. Das Amtsblatt zur Wiener Zeitung ist in einer Rechtsvorschrift ausschließlich als „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu zitieren.
  • 3. Das Bundesgesetzblatt für das Jahr 1934 ist in einen Teil I und II gegliedert und daher als „BGBl. I“ bzw. „BGBl. II“ zu zitieren.
  • 4. Das Gesetzblatt für das Land Österreich ist unter Angabe der Nummer und der Jahreszahl der Kundmachung als „GBlÖ“ zu zitieren.
  • 5. Das deutsche Reichsgesetzblatt ist unter Angabe der Jahreszahl und der Seite und, soweit es in einen Teil I und II gegliedert ist, als „dRGBl. I“ bzw. als „dRGBl.

II“ zu zitieren (z.B. Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzei-

chenrecht, dRGBl. I S 364/1942).

  • 6. ÖNORMEN sind mit der Kurzbezeichnung „ÖNORM“ (in der Mehrzahl:

„ÖNORMEN“), der Nummer, ihrem vollen Titel zwischen Anführungszeichen und dem Herausgabedatum zu zitieren (z.B. ÖNORM A 2060 „Allgemeine Vertragsbe-

stimmungen für Leistungen“ vom 1. Jänner 1983).

SCHREIBWEISE VON ZAHLEN

  • 139. Dezimalzeichen Als Dezimalzeichen ist ein Beistrich zu verwenden.
  • 140. Zahlen mit mehr als drei Stellen

Zahlen mit mehr als drei Stellen sind, vom Dezimalzeichen ausgehend, durch Zwi-

schenräume in Gruppen zu je drei Ziffern zu trennen. Punkte oder Beistriche dürfen zur Gruppenteilung nicht verwendet werden.

  • 141. Zahlen

Die Zahlen eins bis zwölf sind in Wörtern, die Zahlen von 13 aufwärts in Ziffern auszu-

drücken. Wenn dies der besseren Übersichtlichkeit dient, dürfen Zahlen auch einheitlich durch Ziffern ausgedrückt werden. Ordnungszahlen – insbesondere Aufzählungen – sind jedoch stets in Ziffern auszudrücken.

  • 142. Geldbeträge

Bei der Angabe von Geldbeträgen ist die Bezeichnung der Währung dem Betrag nach- zusetzen. Runde Beträge in Millionen- oder Milliardenhöhe sind – ausgenommen in

Tabellen – nicht in Ziffern auszudrücken, sondern auszuschreiben. Die Währungsbezeichnung ist – ausgenommen in Tabellen – auszuschreiben. statt:

  • • S 300.000
  • • 3.000 000 S besser:
  • • 300 000 S
  • • drei Millionen Schilling
  • 143. Datum

Monatsnamen sind – ausgenommen in Tabellen – auszuschreiben. Jahreszahlen sind zur Gänze in Ziffern anzugeben. Das Datum ist in der Reihenfolge Tag – Monat – Jahr

zu schreiben. statt:

  • • 17 03 02
  • • 83/07/16
  • • 19.8.1989 besser:
  • • 17. März 2002
  • • 16. Juli 1983
  • • 19. August 1989 Als Monatsbezeichnungen sind die Ausdrücke „Jänner“ und „Februar“ (nicht „Januar“ und „Feber“) zu verwenden.

ZEICHENSETZUNG

  • 144. Überschrift

Am Ende einer Überschrift oder eines Titels ist kein Punkt zu setzen. Besteht eine Überschrift ausnahmsweise aus mehreren Sätzen oder Wortgruppen, so ist zwischen

ihnen ein Gedankenstrich zu setzen. Beispiel:

  • • Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß – Abfindung der Witwe bei Wiederverehelichung
  • 145. Zitat einer Rechtsvorschrift

Im Zitat einer Rechtsvorschrift ist die Fundstelle der Stammfassung nach dem Titel oder Kurztitel zwischen Beistriche zu setzen; bei der Anführung der späteren Novelle der Stammvorschrift ist zwischen die Zitierung der jeweiligen Fundstelle und nach der

Fundstelle der letzten angeführten Änderung jeweils ein Beistrich zu setzen. Beispiele:

  • • Auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet: ...
  • • Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1978, wird verordnet: ...
  • 146. Zitat von Unterteilungen

Im Zitat von Unterteilungen einzelner Bestimmungen einer Rechtsvorschrift sind keine

Beistriche zu setzen. statt:

  • • Nach Art. I, § 2, Abs. 1, Z 7, lit. c, zweiter Satz ... besser:
  • • Nach Art. I § 2 Abs. 1 Z 7 lit. c zweiter Satz ...
  • 147. „bis“

In einer Rechtsvorschrift ist „bis“ auszuschreiben und nicht durch einen Bindestrich

auszudrücken.

ABKÜRZUNGEN

  • 148. Normative Abkürzungen

Abkürzungen des Titels von Rechtsvorschriften sind nur in der vom Normsetzer be-

stimmten Form zu verwenden. Im übrigen ist nur die Verwendung jener Abkürzungen zulässig, die im Anhang 1 angeführt sind.

  • 149. Abkürzungspunkt

Endet eine Abkürzung mit einem Großbuchstaben (ABGB, GSPVG, UVEG), so ist ihr

kein Punkt anzufügen; endet sie mit einem Kleinbuchstaben, so folgt ein Punkt (Vbg., BGBl. Nr.).

Die vom Normsetzer gewählte Abkürzung älterer Rechtsvorschriften ist aber auch dann in dieser Form zu verwenden, wenn sie von der vorliegenden Regel abweicht. Abkürzungen für normierte Einheiten (km = Kilometer, kg = Kilogramm, g = Groschen etc.) werden immer ohne Punkt geschrieben.

Anhang 1:

ABKÜRZUNGEN

Gesetzlich festgelegte Buchstabenkürzungen sind nur in der vom Gesetzgeber bestimmten Form zu verwenden. Im Text von Rechtsvorschriften dürfen, wenn überhaupt, nur folgende Abkürzungen verwendet werden:

ABl. = Amtsblatt Abs. = Absatz Abschn. = Abschnitt Abt. = Abteilung Allg. = Allgemein(es) Anh. = Anhang Anm. = Anmerkung ao. = außerordentlich(er) Art. = Artikel ASlg. = Amtliche Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften Bd. = Band Bgld. = Burgenland BGBl. = Bundesgesetzblatt B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 bzw. = beziehungsweise dRGBl. = deutsches Reichsgesetzblatt dgl. = dergleichen dh. = das heißt f = der (die) folgende ff = und die folgenden GBlÖ = Gesetzblatt für das Land Österreich gem. = gemäß GZ = Geschäftszahl, Geschäftszeichen idF = in der Fassung insb. = insbesondere Jg. = Jahrgang Kap. = Kapitel Ktn. = Kärnten LGBl. = Landesgesetz lit. = litera, Kleinbuchstabe Nov. = Novelle NÖ = Niederösterreich Nr. = Nummer OÖ = Oberösterreich P = Punkt pol. = politische(r) RGBl. = Reichsgesetzblatt S = Schilling, Seite S. = Sitzung des Nationalrats (nur in der Kopfzeile des Bundesgesetzblattes Sbg. = Salzburg Slg. = Sammlung StGBl. = Staatsgesetzblatt Stmk. = Steiermark Tir. = Tirol TNr. = Tarifnummer u. = und ua. = und andere(s), unter anderem usw. = und so weiter V = Verordnung v = vom, von Vbg. = Vorarlberg VBl. = Verordnungsblatt VfG = Verfassungsgerichtshof VwGH = Verwaltungsgerichtshof Z = Zahl zB = zum Beispiel zT = zum Teil

Anhang 2:

Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 12. Dezember 1991, GZ 602.271/11-V/2/91

LEGISTISCHE RICHTLINIEN 1990

Gestaltung der Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches

Im Zusammenhang mit der Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches von Normen (insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 41) sind in der Praxis Unklarheiten aufgetaucht. Zur Klarstellung wird für einzelne Probleme auf folgendes hingewiesen:

  • 1. Grundregel:

Der zeitliche Geltungsbereich sollte in der Stammvorschrift geregelt werden; für den Fall der Erlassung einer Novelle bedeutet dies, daß nicht das Inkrafttreten der Novelle als solcher, sondern vielmehr das Inkrafttreten der durch die Novelle geänderten Bestimmungen der Stammvorschrift normiert werden soll. Diese Normierung hätte ebenfalls in der Stammvorschrift (am Ende des Gesetzes, gegebenenfalls durch Einfügung eines mit der Ergänzung „a“ bezeichneten Paragraphen X) zu erfolgen. Die entsprechende Formulierung sollte demgemäß grundsätzlich lauten:

  • a) sofern die zu novellierende Stammvorschrift bereits eine ausdrückliche Bestimmung über das Inkrafttreten enthält: „§ X wird folgender Abs. 3 angefügt: ,(3) Die §§ ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ..../199. treten mit ... in Kraft.’“
  • b) sofern die zu novellierende Stammvorschrift noch keine ausdrückliche Bestimmung über das Inkrafttreten enthält: „§ Xa. Die §§ ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ..../1991 treten mit ... in Kraft.“
  • 2. Einfügung der Vorschrift betreffend den zeitlichen Geltungsbereich bei der Novellie-

rung von Gesetzen, die bereits novelliert wurden:

Das Umstellen auf die von den Legistischen Richtlinien 1990 vorgeschlagene Regelungstechnik kann insbesondere dann ein Problem aufwerfen, wenn die zu erarbeitende Novelle zu einem Gesetz nicht die erste Novelle zu der Stammvorschrift darstellt und das Inkrafttreten der bisher bereits ergangenen Novellen nicht entsprechend Richtlinie 41 formuliert. Die im Beispiel zu Richtlinie 41 vorgeschlagene Fassung, bei der die Inkrafttretensbestimmung der Stammfassung einfach durch Anfügen der unter Punkt 1.a) und b) erwähnten Klausel ergänzt wird, ist nur für den Fall zu empfehlen, in dem die fragliche Novelle die erste Novellierung des Gesetzes darstellt. Wenn das Gesetz bereits mehrfach novelliert worden ist, könnte durch eine derartige Rechtstechnik der Eindruck entstehen, daß frühere Novellen nunmehr rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammvorschrift in Kraft gesetzt werden sollen. Um diesen Eindruck zu vermeiden wird empfohlen, in derartigen Fällen die Anordnung des Inkrafttretens der mit der aktuellen Novelle geänderten Bestimmungen in einem eigenen Absatz, der der ursprünglichen Inkrafttretensbestimmung angefügt wird, zu regeln.

In der Novelle hätte somit am Ende zunächst die Novellierungsanordnung zu erfolgen, daß jener Paragraph, der die ursprüngliche Inkrafttretensbestimmung enthält (sofern er nur diese Inkrafttretensbestimmung enthält, also noch nicht in Absätze gegliedert ist) die Bezeichnung „(1)“ erhält; sodann wäre die Novellenanordnung zu treffen, daß dieser Paragraph durch einen Abs. 2 ergänzt wird („§ X Abs. 2 lautet:“ oder „§ X wird folgender Abs. 2 angefügt:“). Es ist somit nicht erforderlich, daß die Inkrafttretensbestimmung auch für alle in der Vergangenheit erlassenen Novellen den jeweiligen Inkrafttretenstermin festhält; es reicht die Angabe des Inkrafttretenstermin der mit der aktuellen Novelle geänderten Bestimmungen. Enthält der Paragraph, in dem sich die Inkrafttretensbestimmung der Stammvorschrift befindet, bereits mehrere Absätze, in denen auch anderes – außer dem zeitlichen Geltungsbereich – geregelt wird, so empfiehlt es sich, einen neuen Paragraphen zu bilden, in dem ausschließlich Inkrafttretensregelungen enthalten sind.

  • 3. Inkrafttreten von Novellenbestimmungen ohne Legisvakanz:

Wenn einzelne Novellenbestimmungen (oder eine ganze Novelle) gemäß Art. 49 B-VG mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten sollen, so erübrigt sich eine ausdrückliche Aufnahme dieser Bestimmungen in die Inkrafttretensregelung der Stammvorschrift. Enthält eine Novelle sowohl Regelungen, die mit Legisvakanz in Kraft gesetzt werden, als auch Bestimmungen, die ohne Legisvakanz in Kraft gesetzt werden sollen, so ist die Inkrafttretensregelung der Stammvorschrift dahingehend zu ergänzen, daß angegeben wird, welche der geänderten Bestimmungen mit dem in Aussicht genommenen Termin in Kraft treten sollen. Die übrigen Bestimmungen treten entsprechend Art. 49 B-VG mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Hinblick darauf wird diese Inkrafttretensbestimmung somit in den meisten Fällen keine vollständige Liste der Inkrafttretenszeitpunkte enthalten. Lücken können sich auch im Hinblick auf die Aufhebung von Regelungen des Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ergeben, da die Kundmachung des Bundeskanzlers nur die Aufhebung kundmachen kann, nicht jedoch den Inhalt der Regelungen des Gesetzes betreffend den zeitlichen Geltungsbereich anpassen kann.

  • 4. Rechtstechnische Gestaltung des Außerkrafttretens von Normen:

Um den Anspruch, das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Normen möglichst umfassend am Ende eines Gesetzes zusammengefaßt zu regeln, gerecht zu werden, wird folgende Vorgangsweise empfohlen: Wird eine Bestimmung eines Gesetzes aufgehoben, so ist zunächst in der fortlaufenden Numerierung der Änderungsanordnungen die Aufhebung der entsprechenden Regelung anzusprechen (z.B. „13. § 15 Abs. 4 wird aufgehoben.“). Am Ende der Novelle sollte im Zusammenhang mit der Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches auch ein eigener Absatz hinsichtlich des Zeitpunktes des Außerkrafttretens von Normen aufgenommen werden (auch wenn dies – wie im obigen Beispiel mit Z 13 – in den Novellenanordnungen durch die Anordnung, der betreffende Paragraph werde aufgehoben, bereits zum Ausdruck gebracht wurde). z.B.: „25. Nach § X wird folgender § Xa eingefügt: ,§ Xa. (1) §§ ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ..../1991 treten mit ... in Kraft.

  • (2) § 15 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.“
  • 5. Aufhebung einer Stammvorschrift zur Gänze:

Soll eine Stammvorschrift zur Gänze aufgehoben werden, so kann dies durch ein eigenes Gesetz erfolgen, oder aber in einer neuen Stammvorschrift, die denselben Sachbereich oder einen unmittelbar mit dem von der alten Vorschrift geregelten Sachbereich zusammenhängenden Bereich betrifft (Richtlinie 68). Keinesfalls sollte aber das Außerkrafttreten durch eine Novelle zur Bestimmung über den zeitlichen Geltungsbereich der aufzuhebenden Stammvorschrift selbst zum Ausdruck gebracht werden. Wird keine neue Stammvorschrift erlassen, die einen mit dem aufzuhebenden Gesetz in engem thematischem Zusammenhang stehenden Sachbereich regelt, ist ein eigenes Gesetz über die Aufhebung zu erlassen.

  • 6. Beendigung des Bedingungsbereichs von Normen:

In Ergänzung des Beispiels zu Richtlinie 43 ist auf folgendes hinzuweisen: Es erscheint zweckmäßig, nicht nur klarzustellen, daß der zeitliche Bedingungsbereich einer Norm endet, sondern auch die Norm aufzuheben. Wenn der Rechtsfolgenbereich der Norm allenfalls weiter andauern soll, so wäre dies ausdrücklich anzuordnen. Dies kann dadurch geschehen, daß – wie unter 4. vorgesehen – die Aufhebung zum Ausdruck gebracht wird und nach dem Satz „§ 15 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft“ in dem Falle, in dem nach Ablauf dieses Datums eine Anwendung auf vorher verwirklichte Sachverhalte sichergestellt sein soll, angefügt wird: „; er ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 1991 ereignen, weiterhin anwendbar“. Mit der hier empfohlenen Rechtstechnik wird gewährleistet, daß eine Norm zwar im Sinne des Art. 139 oder des Art. 140 B-VG außer Kraft tritt, daß sie aber auf die Sachverhalte, die sich bis zu dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt ereignet haben, noch anwendbar ist. Auf diese Weise wird vermieden, daß später von der Verwaltung etwa im Zusammenhang mit einer Wiederverlautbarung die Frage der Gegenstandslosigkeit der noch geltenden Norm zu prüfen wäre. Darüber hinaus kann die Regelung im Rechtsinformationssystem des Bundes, welches auch eine Abfrage nach der Rechtslage in einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ermöglicht, aus dem Bestand der geltenden Normen ausgeschieden werden. Da die Bestimmung der Gegenstandslosigkeit im allgemeinen gravierende Probleme aufwirft, ist der formellen Außerkraftsetzung einer Norm, deren Bedingungsbereich beendet werden soll, der Vorzug zu geben.

  • 7. Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches bei knapp aufeinanderfolgenden Novel-

len:

Soferne es nicht vermieden werden kann, dieselbe Stammvorschrift in knapper Abfolge mehrmals zu novellieren, ist bei der Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs im Falle unterschiedlicher Inkrafttretensdaten wie folgt vorzugehen: Das Inkrafttreten der früher in Kraft tretenden Bestimmungen sollte – was die Abfolge der einzelnen Regelungen in der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über das Inkrafttreten anlangt – vor dem Inkrafttreten der später in Kraft gesetzten Regelungen vorgesehen werden. Dies kann dazu führen, daß ein bereits kundgemachter Absatz nachzureihen ist, wenn ein neuer Absatz über das Inkrafttreten einer später beschlossenen, aber früher in Kraft tretenden Regelung erlassen werden soll.