Guidelines › Switzerland

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes (GTR)

Federal Legislative Drafting Guidelines

Switzerland · Schweizerische Bundeskanzlei

About this document

Jurisdiction
Switzerland (national · civil law)
Issuing body
Schweizerische Bundeskanzlei
Document type
Drafting guidelines
Legal status
Directives of the Federal Chancellery
Edition
Version 5 June 2026
Last updated
2026-06-05
Currency
Current Replaces the 2019 version (GTR_20190213). Checked 2026-10-29.
Language(s)
German, French, Italian
Original format
PDF
Source URL
https://www.bk.admin.ch/dam/de/sd-web/q96zQo4nmf7w/GTR_DE_20260605.pdf
Publisher page
https://www.bk.admin.ch/
Retrieved
2026-10-29 · 1,317,478 bytes · b932b436652e49a8…
Licence / reuse
Official work (Art. 5 URG)

Full text

Converted automatically from the PDF original. Headings and paragraphs are reconstructed from the layout; check the original for exact wording and formatting.

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes (GTR)

Stand 5. Juni 2026

www.bk.admin.ch > Dokumentation > Rechtsetzungsbegleitung > Gesetzestechnische Richtlinien GTR

Herausgegeben von der Schweizerischen Bundeskanzlei

2

Inhaltsübersicht

Einleitung .......................................................................................................................... 10

  • 1. Zweck, Adressatinnen und Adressaten ..................................................................... 10
  • 2. Arbeiten mit den GTR ................................................................................................ 10
  • 3. Neuerungen in der vorliegenden Neuauflage ............................................................ 11
  • 4. Dienstleistungen der Bundeskanzlei ......................................................................... 11 Weitere Arbeitsinstrumente ............................................................................................ 12 Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................. 13
  • 1. Teil: Grundsätze der Erlassgestaltung ...................................................................... 14
  • 1. Titel: Gliederung nach dem Inhalt .............................................................................. 14
  • 2. Titel: Formale Gliederung und Gestaltung ................................................................ 34
  • 3. Titel: Verweisung ....................................................................................................... 43
  • 4. Titel: Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht .......................... 51
  • 5. Titel: Nennung von Einheiten der Bundesverwaltung ............................................... 64
  • 2. Teil: Erlassformen ....................................................................................................... 66
  • 1. Titel: Übersicht über die Erlassformen der Bundesversammlung ............................. 66
  • 2. Titel: Bundesgesetze und Verordnungen der Bundesversammlung ......................... 68
  • 3. Titel: Bundesbeschlüsse ............................................................................................ 78
  • 4. Titel: Verordnungen des Bundesrates, der Bundesverwaltung sowie weiterer Stellen ................................................................................................................................... 96
  • 5. Titel: Verwaltungsverordnungen des Bundesrates, der Departemente und der Ämter ................................................................................................................................. 101
  • 3. Teil: Änderungserlasse ............................................................................................. 104
  • 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen ............................................................................. 104
  • 2. Titel: Formale Gestaltung von Änderungserlassen ................................................. 112
  • 3. Titel: Anpassung von Bundesgesetzen, die im Ingress noch die Bundesverfassung von 1874 nennen ..................................................................................................... 134
  • 4. Titel: Änderung allgemeinverbindlicher Bundesbeschlüsse .................................... 135
Anhang 1: Gestaltung von Gebührenverordnungen und von Gebühren- bestimmungen in anderen Verordnungen .............................................................. 138 Anhang 2: Gesetzestechnische Regeln zu Schengen/Dublin ................................... 141 Anhang 2a: Gestaltung von Bundesbeschlüssen über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge mit gleichzeitiger Umsetzung (Art. 141a BV) ............ 154 Anhang 3: Beispiel für einen Neuerlass ...................................................................... 161 Anhang 4: Beispiel für einen Änderungserlass .......................................................... 163

3 Stichwortverzeichnis ..................................................................................................... 166 4

Inhaltsverzeichnis

Einleitung .......................................................................................................................... 10

  • 1. Zweck, Adressatinnen und Adressaten ..................................................................... 10
  • 2. Arbeiten mit den GTR ................................................................................................ 10
  • 3. Neuerungen in der vorliegenden Neuauflage ............................................................ 11
  • 4. Dienstleistungen der Bundeskanzlei ......................................................................... 11 Weitere Arbeitsinstrumente ............................................................................................ 12 Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................. 13
  • 1. Teil: Grundsätze der Erlassgestaltung ...................................................................... 14
  • 1. Titel: Gliederung nach dem Inhalt .............................................................................. 14
  • 1. Kapitel: Erlasstitel .................................................................................................. 14
  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ............................................................... 14
  • 2. Abschnitt: Kurztitel ............................................................................................. 15
  • 3. Abschnitt: Abkürzung des Erlasstitels ............................................................... 16
  • 4. Abschnitt: Datum ............................................................................................... 17
  • 5. Abschnitt: Genehmigung durch eine andere Behörde ...................................... 17
  • 2. Kapitel: Ingress ...................................................................................................... 18
  • 3. Kapitel: Einleitungsteil ........................................................................................... 21
  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ............................................................... 21
  • 2. Abschnitt: Eigenständige Begriffsbestimmungen .............................................. 21
  • 3. Abschnitt: Begriffsbestimmung mit Klammertechnik (Klammerdefinition) ......... 22
  • 4. Abschnitt: Entsprechungen von Ausdrücken .................................................... 23
  • 4. Kapitel: Hauptteil ................................................................................................... 25
  • 5. Kapitel: Schlussbestimmungen ............................................................................. 25
  • 1. Abschnitt: Gliederungseinheiten und ihre Reihenfolge ..................................... 25
  • 2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse (gemeinsame Aspekte) 26
  • 3. Abschnitt: Aufhebung anderer Erlasse .............................................................. 27
  • 4. Abschnitt: Änderung anderer Erlasse ................................................................ 28
  • 5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen ................................................................ 29
  • 6. Abschnitt: Koordinationsbestimmungen ............................................................ 29
  • 7. Abschnitt: Inkrafttreten....................................................................................... 30
  • 8. Abschnitt: Verknüpftes Inkrafttreten mehrerer Erlasse ..................................... 30
  • 9. Abschnitt: Rückwirkendes Inkrafttreten ............................................................. 31
  • 10. Abschnitt: Inkrafttreten auf eine bestimmte Uhrzeit; dringliche Veröffentlichung ........................................................................................................................... 31
  • 11. Abschnitt: Befristung........................................................................................ 31
  • 6. Kapitel: Anhänge ................................................................................................... 32
  • 2. Titel: Formale Gliederung und Gestaltung ................................................................ 34
  • 1. Kapitel: Die Gliederungseinheiten im Überblick .................................................... 34
  • 2. Kapitel: Gliederungseinheiten oberhalb des Artikels (Abschnitt, Kapitel, Titel, Teil) ............................................................................................................................... 34
  • 3. Kapitel: Gliederung und Gestaltung der Artikel ..................................................... 35
  • 1. Abschnitt: Sachüberschrift ................................................................................. 35
  • 2. Abschnitt: Randtitel (Marginalie) ....................................................................... 36 5
  • 3. Abschnitt: Absätze, Buchstaben, Ziffern, Striche, Sätze ................................... 36 Absätze .............................................................................................................. 36 Aufzählungen (Buchstaben, Ziffern, Striche) .................................................... 36 Sätze ................................................................................................................. 39
  • 4. Kapitel: Gliederung und Gestaltung der Anhänge ................................................. 40
  • 3. Titel: Verweisung ....................................................................................................... 43
  • 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ....................................................................... 43
  • 2. Kapitel: Verweisung innerhalb eines Erlasses ...................................................... 44
  • 3. Kapitel: Verweisung auf andere Erlasse innerhalb von AS und SR ...................... 44
  • 1. Abschnitt: Grundregeln ...................................................................................... 44
  • 2. Abschnitt: Ausnahmen ...................................................................................... 46 Ausnahme 1: Erlasse, die immer ohne Datum zitiert werden ........................... 46 Ausnahme 2: Verweisung mittels Abkürzung oder inoffiziellem Kurztitel ......... 47 Ausnahme 3: Verweisung auf Erlasse, die bereits im Ingress zitiert wurden ... 47 Ausnahme 4: Wiederholte Verweisung im gleichen Artikel oder Anhang ......... 47 Ausnahme 5: Fundstelle in AS und BBl ............................................................ 47
  • 3. Abschnitt: Keine Verweisung auf untergeordnete Erlasse ................................ 48
  • 4. Abschnitt: Verweise auf ganze Rechtsbereiche ................................................ 48
  • 4. Kapitel: Verweisung auf Texte ausserhalb von AS und SR .................................. 48
  • 1. Abschnitt: Zitierweise und Angabe der Fundstelle ............................................ 49
  • 2. Abschnitt: Formulierungen für die Verweisung auf technische Normen und Ähnliches ........................................................................................................... 50
  • 4. Titel: Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht .......................... 51
  • 1. Kapitel: Einführung ................................................................................................ 51
  • 2. Kapitel: Ausgestaltung von Verweisen .................................................................. 52
  • 1. Abschnitt: Wiedergabe der Titel von EU-Rechtsakten ...................................... 52
  • 2. Abschnitt: Was gehört in den Fliesstext, was in die Fussnote? ........................ 52 Normalfall: Kurzform-Verweisung...................................................................... 52 Ausnahme: Ausführliche Verweisung ............................................................... 53
  • 3. Abschnitt: Wie verweisen, wenn ein EU-Rechtsakt in einem Erlass mehrfach zitiert wird? ........................................................................................................ 55 Grundsatz .......................................................................................................... 55 Ausnahme 1: Verweis mit offiziellem oder inoffiziellem Kurztitel ...................... 55 Ausnahme 2: im Ingress angeführte EU-Rechtsakte ........................................ 56 Mehrfachverweis im gleichen Artikel ................................................................. 57
  • 3. Kapitel: Umgang mit der Dynamik des EU-Rechts (statische Verweisung) .......... 58
  • 1. Abschnitt: Nennung nur des Basisrechtsakts .................................................... 58
  • 2. Abschnitt: Nennung der letzten massgeblichen Änderung ............................... 59
  • 3. Abschnitt: Nennung aller massgeblichen Änderungen ..................................... 60
  • 4. Abschnitt: Verweis auf die in einem Staatsvertrag festgelegte Fassung .......... 61
  • 4. Kapitel: Umgang mit Berichtigungen von EU-Rechtsakten ................................... 62
  • 5. Kapitel: Ergänzende Hinweise zur Gestaltung der Verweise ................................ 62
  • 6. Kapitel: Keine Angabe von Bezugsquellen ........................................................... 63
  • 5. Titel: Nennung von Einheiten der Bundesverwaltung ............................................... 64 Verwaltungseinheiten beim Namen nennen ..................................................... 64 Keine Nennung von Einheiten unterhalb der Amtsstufe ................................... 64 Verwendung der Abkürzungen .......................................................................... 64
  • 2. Teil: Erlassformen ....................................................................................................... 66 6
  • 1. Titel: Übersicht über die Erlassformen der Bundesversammlung ............................. 66
  • 1. Kapitel: Titel ........................................................................................................... 68
  • 2. Kapitel: Ingress ...................................................................................................... 68
  • 3. Kapitel: Schlussbestimmungen ............................................................................. 70
  • 1. Abschnitt: Vollzugsklausel ................................................................................. 70
  • 2. Abschnitt: Referendumsklausel ......................................................................... 70
  • 3. Abschnitt: Inkrafttreten....................................................................................... 72 Für die Inkraftsetzung zuständiges Organ (Bundesrat oder Parlament) .......... 72 Rückwirkende Inkraftsetzung ............................................................................ 73 Inkraftsetzung dringlicher Bundesgesetze ........................................................ 74 Gestaffeltes Inkrafttreten ................................................................................... 74 Teilinkraftsetzungsverordnungen (Sonderfall des gestaffelten Inkrafttretens) .. 75
  • 3. Titel: Bundesbeschlüsse ............................................................................................ 78
  • 1. Kapitel: Titel ........................................................................................................... 78
  • 1. Abschnitt: Teilrevisionen der Bundesverfassung .............................................. 79 Behördenvorlagen ............................................................................................. 79 Volksinitiativen ................................................................................................... 79 Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf oder indirektem Gegenvorschlag . 79
  • 2. Abschnitt: Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen internationaler Organisationen .......................................................................... 80
  • 2. Kapitel: Ingress ...................................................................................................... 82
  • 1. Abschnitt: Teilrevisionen der Bundesverfassung .............................................. 82
  • 2. Abschnitt: Genehmigung völkerrechtlicher Verträge ......................................... 85
  • 3. Abschnitt: Einfache Bundesbeschlüsse ............................................................ 86
  • 3. Kapitel: Formale Gliederung .................................................................................. 87
  • 4. Kapitel: Inhalt und typische Formulierungen ......................................................... 87
  • 1. Abschnitt: Kreditbeschlüsse .............................................................................. 87
  • 2. Abschnitt: Genehmigung völkerrechtlicher Verträge ......................................... 88 Genehmigung des Vertrags .............................................................................. 88 Ratifikation – Beitritt .......................................................................................... 90 Vorbehalte und Erklärungen .............................................................................. 91 Rückzug von Vorbehalten ................................................................................. 92
  • 3. Abschnitt: Genehmigung völkerrechtlicher Verträge mit gleichzeitiger Umsetzung (Art. 141a BV) ................................................................................ 93
  • 4. Abschnitt: Genehmigung von Erlassen anderer Behörden ............................... 93
  • 5. Kapitel: Schlussbestimmungen ............................................................................. 94
  • 1. Abschnitt: Referendumsklausel ......................................................................... 94 Bundesbeschluss über eine Teilrevision der Bundesverfassung...................... 94 Bundesbeschluss über eine Volksinitiative ....................................................... 94 Bundesbeschluss über eine Volksinitiative, der ein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt wird .................................................................................. 94 Bundesbeschluss über den direkten Gegenentwurf ......................................... 95 Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen Referendum untersteht ................................................ 95 Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem fakultativen Referendum untersteht ...................................................... 95 Bundesbeschluss über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge mit gleichzeitiger Umsetzung (Art. 141a BV) ...................................................... 95 7 Einfacher Bundesbeschluss .............................................................................. 96
  • 2. Abschnitt: Inkrafttreten....................................................................................... 96
  • 4. Titel: Verordnungen des Bundesrates, der Bundesverwaltung sowie weiterer Stellen ................................................................................................................................... 96
  • 1. Kapitel: Titel ........................................................................................................... 96
  • 2. Kapitel: Ingress ...................................................................................................... 96
  • 3. Kapitel: Gliederung und Gestaltung ...................................................................... 98
  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ............................................................... 98
  • 2. Abschnitt: Verweise in der Sachüberschrift oder im Gliederungstitel ............... 98
  • 4. Kapitel: Schlussbestimmungen ............................................................................. 99
  • 1. Abschnitt: Vollzug .............................................................................................. 99
  • 2. Abschnitt: Inkrafttreten....................................................................................... 99 Allgemeine Bestimmungen ................................................................................ 99 Gestaffeltes Inkrafttreten ................................................................................. 100
  • 3. Abschnitt: Gestaltung der Unterschriften ........................................................ 100
  • 5. Titel: Verwaltungsverordnungen des Bundesrates, der Departemente und der Ämter ................................................................................................................................. 101
  • 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ..................................................................... 101
  • 2. Kapitel: Gesetzestechnische Gestaltung ............................................................. 102
  • 1. Abschnitt: Grundsatz ....................................................................................... 102
  • 2. Abschnitt: Neuerlasse...................................................................................... 102
  • 3. Abschnitt: Änderung ........................................................................................ 103
  • 4. Abschnitt: Veröffentlichung .............................................................................. 103
  • 3. Teil: Änderungserlasse ............................................................................................. 104
  • 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen ............................................................................. 104
  • 1. Kapitel: Begriff der Änderung .............................................................................. 104
  • 2. Kapitel: Parallelität der Form ............................................................................... 104
  • 3. Kapitel: Teilrevision oder Totalrevision ................................................................ 107
  • 4. Kapitel: Änderung mehrerer Erlasse ................................................................... 108
  • 5. Kapitel: Mantelerlass ........................................................................................... 108
  • 6. Kapitel: Suspendierung und vorübergehende Änderung .................................... 109
  • 2. Titel: Formale Gestaltung von Änderungserlassen ................................................. 112
  • 1. Kapitel: Titel ......................................................................................................... 112
  • 2. Kapitel: Ingress .................................................................................................... 113
  • 3. Kapitel: Gliederung und Gestaltung .................................................................... 113
  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ............................................................. 113
  • 2. Abschnitt: Änderung des Erlasstitels ............................................................... 114
  • 3. Abschnitt: Änderung des Ingresses ................................................................. 115
  • 4. Abschnitt: Änderung von Titel und Ingress bei der Verschiebung einer Verordnungskompetenz .................................................................................. 116
  • 5. Abschnitt: Hinzufügen eines Anhangs............................................................. 116
  • 6. Abschnitt: Änderung von Anhängen ................................................................ 116
  • 7. Abschnitt: Umnummerierung von Anhängen .................................................. 118
  • 8. Abschnitt: Verschachtelung von Anhängen vermeiden ................................... 118
  • 9. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse .................................... 119
  • 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen ................................................................. 119
  • 4. Kapitel: Gestaltung und Kennzeichnung neuer Bestimmungen .......................... 121
  • 5. Kapitel: Gestaltung geänderter Bestimmungen................................................... 123 8
  • 6. Kapitel: Bezeichnung aufgehobener Bestimmungen .......................................... 130
  • 7. Kapitel: Aufhebungserlasse ................................................................................. 133
  • 1. Abschnitt: Zur Aufhebung ganzer Erlasse im Allgemeinen ............................. 133
  • 2. Abschnitt: Gestaltung von Aufhebungserlassen ............................................. 133
  • 3. Titel: Anpassung von Bundesgesetzen, die im Ingress noch die Bundesverfassung von 1874 nennen ..................................................................................................... 134
  • 4. Titel: Änderung allgemeinverbindlicher Bundesbeschlüsse .................................... 135
  • 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ..................................................................... 135
  • 2. Kapitel: Totalrevision ........................................................................................... 135
  • 3. Kapitel: Teilrevision ............................................................................................. 135
  • 1. Abschnitt: Titel des Änderungserlasses .......................................................... 135
  • 2. Abschnitt: Gestaltung des Änderungserlasses ............................................... 136 Anhang 1 ......................................................................................................................... 138
Gestaltung von Gebührenverordnungen und von Gebühren- bestimmungen in anderen Verordnungen ............................................................................................. 138
  • 1. Titel ...................................................................................................................... 138
  • 2. Kurztitel ................................................................................................................ 138
  • 3. Abkürzungen der Titel ......................................................................................... 139
  • 4. Ingress ................................................................................................................. 139
  • 5. Wie soll man anfangen? ...................................................................................... 139
  • 6. Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV) ........................... 139
  • 6.1 Spezielle Gebührenverordnungen................................................................. 139
  • 6.2 Andere Verordnungen ................................................................................... 140
  • 7. Typische Formulierungen .................................................................................... 140 Anhang 2 ......................................................................................................................... 141
Gesetzestechnische Regeln zu Schengen/Dublin...................................................... 141
  • 1. Zweck und Gegenstand dieses Anhangs ............................................................ 141
  • 2. Einleitende Bemerkungen ................................................................................... 141
  • 3. Zitierung des Gesamtpakets in Gesetzen ........................................................... 142
  • 3.1 Im Ingress ...................................................................................................... 142
  • 3.2 In einem Artikel .............................................................................................. 143
  • 4. Zitierung des Gesamtpakets in Verordnungen .................................................... 143
  • 4.1 Im Ingress ...................................................................................................... 143
  • 4.2 In einem Artikel .............................................................................................. 143
  • 5. Zitierweise der einzelnen Abkommen ................................................................. 144
  • 5.1 GTR-Regeln .................................................................................................. 144
  • 5.2 Titel und Reihenfolge der Einzelabkommen ................................................. 144
  • 5.3 Zitierung der Hauptabkommen (SAA, DAA) .................................................. 144
  • 6. Weitere Zitierregeln ............................................................................................. 144
  • 6.1 Bezeichnung der an Schengen bzw. Dublin beteiligten Staaten .................. 144
  • 6.2 «Schengen-Staaten» / «Dublin-Staaten» als Kurzform ................................ 145
  • 7. Gestaltung des Anhangs ..................................................................................... 145
  • 7.1 Für die Schengen-Assoziierungsabkommen ................................................ 145
  • 7.2 Für die Dublin-Assoziierungsabkommen ...................................................... 146
  • 7.3 Für die Schengenund die Dublin-Assoziierungsabkommen ....................... 147
  • 8. Titel der Notenaustausche ................................................................................... 147
  • 9. Bundesbeschlüsse .............................................................................................. 150 9
  • 9.1 Titel ................................................................................................................ 150
  • 9.1.2 Bei Genehmigung mehrerer Notenaustausche ...................................... 151
  • 9.2 Bestimmung über die Genehmigung von Notenaustauschen ....................... 152
  • 9.2.1 Bei Genehmigung eines Notenaustauschs ............................................ 152
  • 9.2.2 Bei Genehmigung mehrerer Notenaustausche ...................................... 152
  • 9.2.3 Angabe der Fundstelle ........................................................................... 153
  • 9.3 Referendum und Inkrafttreten ....................................................................... 153 Anhang 2a ....................................................................................................................... 154
Gestaltung von Bundesbeschlüssen über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge mit gleichzeitiger Umsetzung (Art. 141a BV) .......................................... 154
  • 1. Umsetzung auf Gesetzesstufe ............................................................................ 154
  • 2. Umsetzung auf Verfassungsstufe ....................................................................... 159 Anhang 3 ......................................................................................................................... 161 Beispiel für einen Neuerlass ......................................................................................... 161 Anhang 4 ......................................................................................................................... 163
Beispiel für einen Änderungserlass ............................................................................ 163

Stichwortverzeichnis ..................................................................................................... 166 10

Einleitung

1. Zweck, Adressatinnen und Adressaten

Die Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes (GTR) regeln die formale Gestaltung der Erlasse des Bundes. Sie sollen ein einheitliches Erscheinungsbild der Erlasse sicherstellen, die im Bundesblatt (BBl), in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht werden. Sie werden von der Bundeskanzlei in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz und dem Sekretariat der parlamentarischen Redaktionskommission erarbeitet. Aus dem Zweck ergibt sich, dass die in den GTR festgelegten Regeln sich an alle Bundesbehörden (Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung, eidgenössische Gerichte) richten: Die formalen Anforderungen an Erlasse, die amtlich publiziert werden, bestehen unabhängig von der erlassenden Behörde. Die GTR gelten auch für Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen und denen der Bund Rechtssetzungsaufgaben übertragen hat.

2. Arbeiten mit den GTR

Die GTR sind nicht das einzige Regelwerk, das bei der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes zu berücksichtigen ist. Die Vielfalt der Ansprüche an gesetzgeberische Aktivitäten (bspw. formale, rechtsetzungsmethodische, sprachliche Anforderungen) bedeutet auch, dass mehrere Handlungsanweisungen oder -instrumente bestehen und nebeneinander zu beachten sind. Um das Arbeiten mit diesen Instrumenten zu erleichtern, findet sich weiter unten eine Übersicht über diese Hilfsmittel unter Angabe der elektronischen Fundstellen.

Die GTR sind in drei Teile gegliedert: Der 1. Teil enthält Grundsätze der Erlassgestaltung, unabhängig davon, ob es sich um einen neuen Erlass oder die Änderung eines bestehenden Erlasses handelt. Der 2. Teil enthält eine Übersicht über die Erlassformen der Bundesversammlung und befasst sich mit der Gestaltung neuer Erlasse aller Stufen. Der 3. Teil regelt die Gestaltung von Änderungserlassen.

Besondere gesetzestechnische Regeln zu Gebührenverordnungen und zu Schengen und Dublin finden sich in den Anhängen 1 beziehungsweise 2. Zudem enthalten die Anhänge 3 und 4 Anwendungsbeispiele mit Verweisen auf die einschlägigen Randziffern der GTR. Zur Illustration und besseren Verständlichkeit enthalten die GTR zahlreiche Beispiele aus der AS und dem BBl. Beispiele, die für die GTR leicht abgeändert wurden, sind mit einem * gekennzeichnet. Beispiele ohne Fundstellenangabe sind fiktiv oder gegenüber dem Original deutlich abgeändert. Ein Stichwortverzeichnis erleichtert zusätzlich die Arbeit mit den GTR.

11

3. Neuerungen in der vorliegenden Neuauflage

Die vorliegende Neuauflage enthält insbesondere die folgenden Neuerungen:

  • – gesetzestechnische Regeln der Verweisung auf das Recht der Europäischen Union (EU) (Rz. 124–151)
  • – Regeln zur Gestaltung von Teilinkraftsetzungsverordnungen (Rz. 182–186)
  • – gesetzestechnische Regeln zu den Bundesbeschlüssen über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge (Rz. 195–200, 205 und 206, 212–219, 225–229, 232)
  • – Regeln für den Ingress von Kreditbeschlüssen (Rz. 209)
  • – Anpassung an die letzten Änderungen (AS 2010 271) des Bundesgesetzes vom
  • 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) und des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) (Bestimmungen über den bedingten und den unbedingten Rückzug von Volksinitiativen; Änderungen beim direkten Gegenentwurf zu Volksinitiativen) (Rz. 193 und 194, 204, 222–224)
  • – Regeln für die Gestaltung von Gebührenverordnungen (Anhang 1)
  • – Verweisung auf die Schengenund Dublin-Assoziierungsabkommen (Anhang 2)

4. Dienstleistungen der Bundeskanzlei

Die Sektion Recht der Bundeskanzlei steht bei gesetzestechnischen Fragen im Zusammenhang mit konkreten Sachgeschäften oder bei allgemeinen gesetzestechnischen Anliegen gerne beratend zur Verfügung.

Kontakt:

  • – www.bk.admin.ch >Über die Bundeskanzlei > Organisation der Bundeskanzlei > Bereich Bundesrat > Sektion Recht
  • – intranet.bk.admin.ch > Sektionen und Personen > Organisation der Bundeskanzlei > Bereich Bundesrat > Sektion Recht
  • – info@bk.admin.ch
  • 30. Juni 2013 SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI 12

Weitere Arbeitsinstrumente

Wo nicht anders angegeben, finden sich die Dokumente unter der folgenden Internetadresse: www.bk.admin.ch > Dokumentation > Sprachen > Hilfsmittel für Textredaktion und Übersetzung

In den drei Amtssprachen verfügbare, inhaltlich identische Hilfsmittel:

  • – Gesetzgebungsleitfaden1
  • – Botschaftsleitfaden. Leitfaden zum Verfassen von Botschaften des Bundesrates
  • – Praxisleitfaden völkerrechtliche Verträge2
  • – diverse Informationen und Unterlagen zu formalen Aspekten bei der Übernahme von EU-Recht3
  • – Richtlinien für Bundesratsgeschäfte («Roter Ordner»)4

Nur für das Deutsche verfügbare Dokumente:

  • – Schreibweisungen. Weisungen der Bundeskanzlei zur Schreibweise und zu Formulierungen in den deutschsprachigen amtlichen Texten des Bundes
  • – Geschlechtergerechte Sprache. Leitfaden zum geschlechtergerechten Formulieren im Deutschen
  • – Rechtschreibung. Leitfaden zur deutschen Rechtschreibung
  • – Dokumente zur Gesetzessprache5

Siehe auch die jeweils aktuelle Liste weiterer Arbeitsinstrumente unter www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistik > Legistische Hauptinstrumente.

1 5., vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 2025, im Internet abrufbar unter www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistik > Legistische Hauptinstrumente 2 www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Völkerrecht > Internationale Verträge 3 www.bk.admin.ch > Dokumentation > Rechtsetzungsbegleitung > Übernahme von EU-Recht: Formale Aspekte 4 http://intranet.bk.admin.ch > Koordination Bund > Richtlinien für Bundesratsgeschäfte (nur Intranet) 5 www.bk.admin.ch > Dokumentation > Sprachen > Hilfsmittel für Gesetzesredaktion und Übersetzung > Gesetzessprache 13

Abkürzungsverzeichnis

* Kennzeichnet Beispiele, die gegenüber dem Original in der AS oder im BBl geändert wurden ABl. Amtsblatt der Europäischen Union (In «ABl. L» steht «L» für Reihe L mit den EU-Rechtsakten, d. h. Richtlinien, Verordnungen usw.) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts BBl Bundesblatt BJ Bundesamt für Justiz BK Schweizerische Bundeskanzlei BV Bundesverfassung, SR 101 EU Europäische Union KAV Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen in der Bundeskanzlei OR Obligationenrecht, SR 220 PublG Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004, SR 170.512 PublV Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015, SR 170.512.1 RVOG Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetz vom

  • 21. März 1997, SR 172.010 RVOV Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, SR 172.010.1 SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Strafgesetzbuch, SR 311.0 TERMDAT Terminologie-Datenbank der Bundesverwaltung, betrieben von der Sektion Terminologie der Bundeskanzlei (www.termdat.bk.admin.ch) ZGB Zivilgesetzbuch, SR 210 14

1. Teil: Grundsätze der Erlassgestaltung

1 Die Grundsätze der Erlassgestaltung in diesem 1. Teil befassen sich mit der Gliederung und Gestaltung der Erlasse, unabhängig davon, ob es sich um einen neuen Erlass oder einen Änderungserlass handelt.

1. Titel: Gliederung nach dem Inhalt

2 Ein Erlass gliedert sich grundsätzlich in Erlasstitel, Ingress und Erlasskörper. Der Erlasskörper besteht in der Regel aus einem Einleitungsteil, einem Hauptteil und aus Schlussbestimmungen. Ein Erlass kann überdies Anhänge enthalten. Vergleiche Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 590–622 und 167.

1. Kapitel: Erlasstitel

  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

3 Der Erlasstitel muss den Erlassgegenstand so spezifisch benennen, dass Verwechslungen mit anderen Erlassen ausgeschlossen sind, und gleichzeitig möglichst kurz sein. Aus dem Erlasstitel müssen Erlassform und Regelungsgegenstand sowie bei bestimmten Erlassformen das erlassende Organ hervorgehen. Damit der Erlasstitel zitierbar bleibt, muss vermieden werden, den Regelungsgegenstand des Erlasses in allen Details wiederzugeben.

4 Die Titel der häufigsten und wichtigsten Erlasstypen nennen das erlassende Organ nicht explizit. Sie lauten wie folgt:

  • 1. Bundesgesetz: «Bundesgesetz über …»
  • 2. Bundesbeschluss: «Bundesbeschluss über …»
  • 3. Verordnung des Bundesrates: «Verordnung über …».

5 Die Titel aller anderen Erlasstypen nennen das erlassende Organ.

6 Handelt es sich beim erlassenden Organ um eine Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung, so wird die offizielle Abkürzung dieser Einheit verwendet. Wenn es keine solche gibt, wird die offizielle Bezeichnung verwendet. Die offiziellen Abkürzungen und Bezeichnungen richten sich nach den Anhängen 1 und 2 der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1).

Beispiel:

Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr

vom 7. Dezember 1997

➔ AS 1999 609 15 verwaltung, so wird der volle Name des Organs genannt («Reglement des Bundesgerichts über …», «Verordnung der Bundesversammlung über …» usw.).

8 Für rechtsetzende Erlasse sind andere Bezeichnungen als «Gesetz» oder «Verordnung» nur zulässig, wenn der übergeordnete Erlass eine solche Bezeichnung vorgibt (vgl. z. B. Art. 15 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, AS 2006 1205, sowie das entsprechende «Reglement» in AS 2006 5635) oder wenn eine solche Bezeichnung eingebürgert und allgemein bekannt ist (z. B. «Militärstrafprozess», SR 322.1, oder «Zivilprozessordnung», SR 272).

9 Die Erlasstitel in den Amtssprachen sollten einander möglichst entsprechen. Schon bei der Formulierung des Erlasstitels in der Erstsprache sollten die anderen Sprachfassungen mitbedacht werden.

  • 2. Abschnitt: Kurztitel

10 Ein Kurztitel soll das Zitieren des Erlasses erleichtern. Nicht jeder Erlass braucht einen Kurztitel; man wählt neben dem Titel einen Kurztitel in der Regel dann, wenn es sich um einen häufig zitierten Erlass handelt, sein Titel lang ist und der Kurztitel eine erhebliche Verkürzung gegenüber dem Titel bedeutet. Der Kurztitel wird auf einer neuen Zeile unter dem Titel in Klammern beigefügt. Hat ein Erlass einen Kurztitel, so wird zum Zitieren nur dieser verwendet (vgl. Rz. 105).

Beispiel:

Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene

(Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)

vom 19. Dezember 2008

➔ AS 2009 5949

11 Auch bei Kurztiteln ist darauf zu achten, dass sich die Fassungen der verschiedenen Amtssprachen entsprechen. Allerdings sind Kurztitel in Form eines zusammengesetzten Substantivs (z. B. «Gewässerschutzgesetz») nur in der deutschen Fassung möglich. Anders als bei Abkürzungen (vgl. Rz. 14) ist es zulässig, dass ein Erlass nicht in allen Amtssprachen einen Kurztitel hat.

12 Bei Verordnungen der Departemente oder Ämter kann die Abkürzung des erlassenden Organs in den Kurztitel mit aufgenommen werden, um den Erlass von einem übergeordneten Erlass mit gleichem Kurztitel zu unterscheiden.

16 Beispiel:

Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation

(Organzuteilungsverordnung EDI)

vom 2. Mai 2007

➔ AS 2007 20076

13 Hat sich in der Praxis ein Kurztitel eingebürgert, der nicht offiziell ist, so sollte er, falls er den Anforderungen nach den Randziffern 10 und 11 entspricht, im Rahmen einer Revision des Erlasses offiziell eingeführt werden (vgl. Rz. 294).

  • 3. Abschnitt: Abkürzung des Erlasstitels

14 Dem Titel eines Erlasses, von dem anzunehmen ist, dass er besonders häufig zitiert werden wird, kann – evtl. zusätzlich zum Kurztitel – eine Abkürzung beigefügt werden. Dies muss in allen Amtssprachen geschehen. Die Abkürzung wird auf einer neuen Zeile unterhalb des Titels in Klammer angefügt, gegebenenfalls zusammen mit dem Kurztitel; zwischen dem Kurztitel und der Abkürzung steht in diesem Fall ein Komma.

15 Bei tieferrangigen Erlassen (Departementsund Amtsverordnungen) ist in der Regel auf eine Abkürzung zu verzichten.

16 Die Buchstabenkombination sollte aus dem Titel oder dem Kurztitel gebildet werden. Bei der Bildung der Abkürzungen ist darauf zu achten, dass ein Grossbuchstabe zu verwenden ist, wenn das damit abgekürzte Wort einen eigenständigen Begriff bildet (z. B. OR, BV). Dem Grossbuchstaben können auch Kleinbuchstaben folgen (z. B. StGB). Zwischen den Buchstaben stehen keine Punkte.

17 Die Abkürzung besteht aus höchstens fünf Buchstaben.

18 Eine Ausnahme von den Randziffern 15 und 17 gilt für Reihen von Erlassen, deren Abkürzungen aus einem wiederkehrenden und einem wechselnden Element bestehen, wie Gebührenverordnungen7 oder Organisationsverordnungen der Departemente. Die Elemente müssen kennzeichnend sein; Nummerierungen sind daher nicht zulässig. Zwischen den Elementen steht ein Bindestrich. Beispiele: GebVBAFU, GebV-AuG usw.; OV-UVEK, OV-EJPD usw.

19 Bereits verwendete Abkürzungen dürfen nicht für einen anderen Erlass verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die Abkürzung in einer anderen Amtssprache verwendet wird. Die Abkürzung desselben Erlasses darf in zwei oder allen Amtssprachen übereinstimmen (z. B. «CPP» im Französischen für «code de procédure pénale» und im Italienischen für «Codice di procedura penale»). Eine einmal verwendete Abkürzung kann wieder verwendet werden, wenn der frühere Erlass aufgehoben wurde

6 Vgl. auf Bundesratsstufe die Verordnung vom 16. März 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung), AS 2007 1995. 7 Zu den besonderen Regeln für Gebührenverordnungen siehe im Übrigen Anhang 1, insb. Ziffer 3.

17 und aufgrund der zeitlichen Distanz keine Verwechslungsgefahr besteht. Bei Totalrevisionen kann die Abkürzung des bisherigen Erlasses weiter verwendet werden. Für einen Erlass darf auch keine Abkürzung verwendet werden, die bereits als offizielle Abkürzung einer Verwaltungseinheit verwendet wird.

20 Für die Frage, ob eine Abkürzung noch «frei» ist, ist TERMDAT8 zu konsultieren. In dieser Datenbank sind die offiziellen Abkürzungen sämtlicher geltenden Erlasse sowie auch Abkürzungen von aufgehobenen Erlassen und von Bereichen im Umfeld der Rechtsetzung (z. B. von Verwaltungseinheiten) verzeichnet.

  • 4. Abschnitt: Datum

219 Jeder Erlass trägt ein Datum. Es ist das Datum, an dem der Erlass vom erlassenden Organ verabschiedet wurde, und zwar der Grunderlass, nicht die späteren Änderungen. Hinweis: Dieses Datum kann sowohl in der AS als auch in der SR unter dem Titel abgelesen werden («vom …»). Man beachte die Spezialfälle der Randziffern 190 und 215.

  • 5. Abschnitt: Genehmigung durch eine andere Behörde

21a10 Bedarf der Erlass aufgrund des übergeordneten Rechts der Genehmigung durch eine andere als die erlassende Behörde, so wird unterhalb des Datums die Formulierung «Von … genehmigt am …» aufgenommen.

Beispiel:

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)

Änderung vom 12. Dezember 2018

Vom Bundesrat genehmigt am 26. Juni 2019

➔ *AS 2019 2023

8 www.termdat.bk.admin.ch 9 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017. 10 Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.

18

2. Kapitel: Ingress

22 Der Ingress besteht:

  • – aus dem kursiv hervorgehobenen Rahmensatz, der die erlassende Behörde und ihre rechtliche Handlung bezeichnet (z. B. «Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft … beschliesst:», «Der Schweizerische Bundesrat … verordnet:»);
  • – aus der Angabe der Rechtsgrundlage für den Erlass («gestützt auf …»);
  • – gegebenenfalls aus der Angabe völkerrechtlicher Verträge oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder in seltenen Fällen landesrechtlicher Erlasse (vgl. Rz. 237), die mit dem vorliegenden Erlass ausgeführt werden sollen («in Ausführung von …»; «in Ausführung des Bundesgesetzes vom …»);
  • – bei Erlassen der Bundesversammlung aus der Angabe bestimmter wichtiger Materialien: Botschaft des Bundesrates oder – bei parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen – Bericht einer Kommission sowie Stellungnahme des Bundesrates («nach Einsicht in …»).

Der Ingress soll weder für politische Proklamationen noch für Begründungen oder Erklärungen noch zur Auslegung der materiellen Bestimmungen oder zur Umschreibung des Zwecks verwendet werden. Zu den Besonderheiten beim Ingress von Änderungserlassen vergleiche die Randziffern 286–288.

23 Als Rechtsgrundlage werden die Bestimmungen des übergeordneten Erlasses angegeben, die zur Rechtsetzung ermächtigen (kompetenzbegründende Bestimmungen). Zur Rechtsgrundlage gehören nicht die materiellen Bestimmungen des Erlasses oberer Stufe, die konkretisiert werden sollen. Diesen Grundsätzen entsprechend sind die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Ingress von Bundeserlassen nicht zu nennen: Artikel 7–34 BV (Grundrechtsbestimmungen), Artikel 41 BV (Sozialziele) sowie Artikel 164 BV (Gegenstände, die auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen).

24 Artikel 122 BV (Zivilrechtskompetenz) und Artikel 123 BV (Strafrechtskompetenz) werden nur genannt, wenn sie für den Erlass von besonderer Bedeutung sind, also nicht, wenn bloss nebenstrafrechtliche oder einzelne zivilrechtliche Bestimmungen enthalten sind.

25 Für Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Kompetenz an den Bund fehlt (inhärente Bundeszuständigkeiten), wird in der Regel Artikel 173 Absatz 2 BV als Kompetenzgrundlage genannt. Dies gilt insbesondere für die Schaffung von Bundesbehörden, für die Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Behörden sowie für Verfahren. Artikel 173 Absatz 2 BV betrifft die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen an sich nicht, sondern bloss jene zwischen den Organen innerhalb des Bundes (Organzuständigkeiten). Er wird im vorliegenden Zusammenhang dennoch genannt.

19 nannt. Werden ausnahmsweise mehrere Erlasse als Rechtsgrundlage angerufen, so werden sie in der Regel in der Reihenfolge der SR genannt.

27 Die betreffenden Bestimmungen werden möglichst präzis zitiert. Zum Beispiel ist nur der betreffende Absatz eines Artikels anzugeben, wenn nicht der ganze Artikel relevant ist.

28 Enthält der übergeordnete Erlass keine spezifische kompetenzbegründende Norm, so ruft man ihn insgesamt an (am Beispiel einer Bundesratsverordnung): «gestützt auf das Bundesgesetz vom …». Diese Lösung kann man auch wählen, wenn sehr viele kompetenzbegründende Normen zu nennen wären. Stützt sich ein Erlass der Bundesversammlung hingegen auf zahlreiche kompetenzbegründende Bestimmungen in der Bundesverfassung, so genügt es, die wichtigsten anzuführen; in der Botschaft ist die Rechtsgrundlage allerdings umfassend zu erläutern (vgl. Botschaftsleitfaden).

29 Beispiele zu den Randziffern 22–28:

Bundesgesetz Entwurf über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

(Lebensmittelgesetz, LMG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 97 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20112, beschliesst:

1 SR 101 2 BBl 2011 5571

➔ BBl 2011 5661 20

Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 20022 zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20063, beschliesst:

1 SR 101 2 SR 0.105.1; AS 2009 5449 3 BBl 2007 265

➔ AS 2009 5445

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

(RDV)

vom 14. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 6 und 111 Absatz 6 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20051 (AuG) und auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982, in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, verordnet:

1 SR 142.20 2 SR 142.31 3 SR 0.142.30 4 SR 0.142.40

➔ *AS 2012 6049 21

Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften

(Sprachenverordnung, SpV)

vom 4. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Sprachengesetz vom 5. Oktober 20071 (SpG), verordnet:

1 SR 441.1

➔ AS 2010 2653

3. Kapitel: Einleitungsteil

  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

30 Im Einleitungsteil (häufig unter dem Gliederungstitel «Allgemeine Bestimmungen») stehen u. a. Bestimmungen über:

  • – Zweck und Gegenstand des Erlasses;
  • – den persönlichen, sachlichen oder örtlichen Geltungsbereich des Erlasses;
  • – das Verhältnis zu anderen Erlassen des Landesrechts (z. B. AS 2006 2319, Art. 4) oder zum internationalen Recht (z. B. AS 2007 5437, Art. 2 Abs. 2 und 3);
  • – Begriffe, die im ganzen Erlass verwendet werden (Legaldefinitionen).
  • 2. Abschnitt: Eigenständige Begriffsbestimmungen

31 Ein Erlass ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu redigieren. Deshalb sind definitionsbedürftige Begriffe und entsprechende Begriffsbestimmungen so weit wie möglich zu vermeiden. Sollen Begriffe definiert werden, so stehen sie in der Regel in einem Artikel (oder Abschnitt) mit der Überschrift «Begriffe» am Anfang des Erlasses, direkt nach den Bestimmungen zum Gegenstand und zum Geltungsbereich. Dabei finden sich unterschiedliche Standardformulierungen.

22 Beispiel:

Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; b. Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; c. redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; d. Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; …

➔ AS 2007 737

32 Die Reihenfolge der Begriffsbestimmungen ist nach der inhaltlichen Logik auszurichten. Zuerst sind die übergeordneten Begriffe zu definieren, dann die Begriffe, die auf die übergeordneten Begriffe Bezug nehmen. Sind sehr viele Begriffe zu definieren, die unter sich in keinem logischen Zusammenhang stehen, so ist ihre Reihenfolge nach ihrer Verwendung im Erlass zu gestalten. Die Begriffe werden nicht in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, weil dies dazu führen würde, dass die Reihenfolgen in den drei Amtssprachen unterschiedlich sind. Sie müssen im Interesse der Zitierbarkeit mit Buchstaben oder Ziffern versehen sein. Umfassen die Definitionen mehr als eine Druckseite, so sind sie in einem Anhang aufzuführen (Rz. 65).

33 Ist eine Begriffsbestimmung nur an einer bestimmten Stelle im Erlass nötig, so kann sie an dieser Stelle stehen.

Beispiel:

Art. 16 Waren des Reiseverkehrs 1 Der Bundesrat kann Waren des Reiseverkehrs für ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen. 2 Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.

➔ AS 2007 1411

  • 3. Abschnitt: Begriffsbestimmung mit Klammertechnik (Klammerdefinition)

34 Man kann Begriffe auch mittels sogenannter Klammerdefinitionen einführen. Diese Technik verwendet man insbesondere, wenn man eine Abkürzung für eine Verwaltungseinheit (z. B. «EJPD» für «Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement») oder einen Erlass (z. B. «BWIS» für «Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit») einführen will oder wenn man für einen langen Begriff eine Kurzform verwenden will («Mineralölsteuer» für «vom Bund auf Treibstoffen erhobene Verbrauchssteuer» [AS 2011 3467, Art. 1 Bst. a]). Vergleiche auch die Randziffern 154 und 155.

23 Beispiel:

Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalten für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 und seiner Ausführungserlasse sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923, die das BLW erbringt. 2 Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden.

2 SR 910.1 3 SR 431.01

➔ AS 2010 2315

35 Die Verwendung solcher Kurzformen kann schon bei einem zweioder dreimaligen Auftreten desselben Begriffs sinnvoll sein. Umgekehrt kann es aber auch bei mehrmaligem Auftreten desselben Begriffs angezeigt sein, auf diese Technik zu verzichten, wenn etwa die einzelnen Textstellen weit auseinander liegen.

36 Die Kurzform ist bei der ersten Verwendung der betreffenden Bezeichnung einzuführen. Wird der Gegenstand, für den die Kurzbezeichnung steht, in einem eigenen Artikel geregelt und ist die Kurzbezeichnung bereits in einem früheren Artikel eingeführt worden, so kann die Einführung der Kurzbezeichnung wiederholt werden.

Art. 3 Evaluationsbericht 1 Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere: … b. die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgaben der Postkommission (PostCom). …

  • 4. Abschnitt: Die Postkommission Art. 20 Organisation 1 Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Postkommission (PostCom) und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. …

➔ AS 2012 4993

  • 4. Abschnitt: Entsprechungen von Ausdrücken

37 Verweist ein Erlass ausführlich auf Texte ausserhalb des Bundesrechts, insbesondere auf EU-Recht, sodass der Regelungsbereich sowohl mit schweizerischen Rechtsnormen wie mit den Normen der betreffenden Texte geregelt ist, und stimmen die Terminologien nicht überein, so behilft man sich im schweizerischen Erlass mit sogenannten «Entsprechungen von Ausdrücken» (z. B. Gleichsetzungen von EUAusdrücken und schweizerischen Ausdrücken).

24 sie mehr als eine Druckseite, so werden sie in einem Anhang aufgeführt (vgl. z. B. AS 2010 2229, Art. 1a Abs. 2 und Anhang 15).

39 Es ist zu beachten, dass nicht jede Amtssprache die gleichen Ausdrucksentsprechungen nötig macht. Damit die Parallelität der amtssprachlichen Fassungen gewährleistet bleibt, müssen in jeder Sprache die Ausdrucksentsprechungen aller drei Amtssprachen angegeben werden.

4011 Werden die Ausdrucksentsprechungen in einem Artikel platziert, so lautet die Formel wie folgt: Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung … / Richtlinie … und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: …

Beispiel:

2 Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/200911 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:

Europäische Union Schweiz

a. Deutsche Ausdrücke:

Zulassung Bewilligung b. Französische Ausdrücke:

mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire c. Italienische Ausdrücke:

bidoni e fusti contenitori

11 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

➔ *AS 2010 2331, Art. 3

Werden die Ausdrucksentsprechungen in einem Anhang aufgeführt, so lautet die Bestimmung, die auf diesen Anhang verweist, wie folgt: Es gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen der Verordnung … / Richtlinie … und der vorliegenden Verordnung gemäss Anhang …

11 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. März 2017.

25 Der Anhang wird wie folgt gestaltet:

Anhang … (Art. …)

Entsprechung von Ausdrücken

Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung … / Richtlinie …1 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:

Europäische Union Schweiz

a. Deutsche Ausdrücke:

… b. Französische Ausdrücke:

…

c. Italienische Ausdrücke:

…

1 …

4. Kapitel: Hauptteil

41 Die Gliederung des Hauptteils, die Reihenfolge der einzelnen Bestimmungen und deren Formulierung müssen für jede Materie nach den besonderen Verhältnissen und Rechtsetzungsbedürfnissen festgelegt werden. Vgl. den Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 590–622 und 167.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

  • 1. Abschnitt: Gliederungseinheiten und ihre Reihenfolge

42 Für die Schlussbestimmungen gilt folgende Reihenfolge:

  • – Vollzug
  • – Aufhebung anderer Erlasse
  • – Änderung anderer Erlasse
  • – Übergangsbestimmungen
  • – Koordinationsbestimmungen
  • – Referendum
  • – Inkrafttreten
  • – Befristung.

26 nur das Inkrafttreten geregelt werden, so lautet die Überschrift «Inkrafttreten» oder, bei Bundesgesetzen, «Referendum und Inkrafttreten».

  • 2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse12
(gemeinsame Aspekte)

44 Die «Aufhebung» eines Erlasses bezieht sich auf den Erlass als Ganzes. Soll nur ein Teil eines Erlasses aufgehoben werden, so gilt dies als «Änderung eines anderen Erlasses» (vgl. Rz. 270). Zur Suspendierung und zur vorübergehenden Änderung vergleiche die Randziffern 279–281.

45 Die Bestimmungen zur Aufhebung und zur Änderung anderer Erlasse werden in der Regel als eigene Artikel gestaltet und mit entsprechenden Überschriften versehen. 46 Haben die Bestimmungen einen geringen Umfang und bleibt die Übersichtlichkeit gewahrt, so können die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse in einem Artikel zusammengefasst werden.

Die Sachüberschrift lautet:

Art. … Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

47 Die Reihenfolge der Aufhebungen bzw. der Änderungen richtet sich nach der SRNummer. Zuerst sind die Aufhebungen, dann die Änderungen aufzulisten.

48 Umfassen die Bestimmungen zur Aufhebung und zur Änderung anderer Erlasse zusammen mehr als eine Druckseite, so werden sie in einem Anhang aufgeführt. Im Erlasskörper wird in diesem Fall auf den Anhang verwiesen:

  • – in einem neuen Erlass: mit einem Artikel
  • – in einem Änderungserlass: mit einer römischen Ziffer (vgl. Rz. 290).

Darstellung in einem neuen Erlass:

Art. … Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang … / im Anhang geregelt.

oder

Art. … Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang … / im Anhang geregelt.

12 Früher: «Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts».

27 Darstellung in einem Änderungserlass:

II Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang … / im Anhang geregelt.

oder

II Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang … / im Anhang geregelt.

Zur Darstellung der Anhänge siehe die Randziffern 93–95. Enthält ein Erlass weitere Anhänge, so ist der Anhang zur Aufhebung und Änderung anderer Erlasse hinter diesen Anhängen zu platzieren und entsprechend zu nummerieren. ➔ AS 2011 2699, Art. 47 und Anhang 813

  • 3. Abschnitt: Aufhebung anderer Erlasse

49 Die Aufhebung anderer Erlasse wird ausdrücklich angeordnet. Sie entfällt, wenn es sich um befristete Erlasse handelt, da deren Geltungsdauer automatisch abläuft (Rz. 62–64). Nicht zulässig sind generelle Aufhebungsformeln wie: «Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben» oder «Es wird/werden insbesondere aufgehoben: …». In der Fussnote wird auf die AS-Fundstelle des Grunderlasses und sämtlicher späterer Änderungen verwiesen, sofern sie zum Zeitpunkt der Aufhebung noch relevant sind (AS 2009 5203, Art. 110, Fn. 44).14 Bei Erlassen von vor 1948 wird als erste Fundstelle die Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen von 1948 mit Bandnummer und Seitenzahl (z. B. BS 5 320) angegeben. Es wird nicht auf die SR verwiesen, denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung verschwindet der entsprechende Erlass aus der SR.

50 Die Darstellung richtet sich nach den folgenden Beispielen:

Art. 64 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 199313 wird aufgehoben.

13 AS 1993 3128, 1997 2452, 1998 2859, 2000 2877

➔ *AS 2009 5631

13 Gemäss der neuen Praxis müsste es «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse» statt «Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts» heissen. 14 Diese Fundstellen können in der digitalen SR der Auflistung unter der Rubrik «Änderungen» (und nicht unter «Chronologie») entnommen werden.

28 Art. 86 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  • 1. die Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 199611;
  • 2. die Betäubungsmittelverordnung Swissmedic vom 12. Dezember 199612;
  • 3. die Vorläuferverordnung vom 29. Mai 199613;
  • 4. die Vorläuferverordnung Swissmedic vom 8. November 199614;
  • 5. die Verordnung vom 13. September 193015 über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Armee;
  • 6. der Bundesratsbeschluss vom 5. Juli 196316 über Betäubungsmittel für das Schweizerische Rote Kreuz;
  • 7. der Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 195317 betreffend Betäubungsmittel für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz.

11 AS 1996 1679, 2001 3133, 2004 4037, 2007 1469, 2008 5577 5583 12 AS 1997 273, 2001 3146 3147, 2005 4961, 2010 4099 5375 13 AS 1996 1705, 2001 3152, 2007 1469 14 AS 1997 211, 2001 3159 3160, 2005 4839, 2010 1293 15 BS 5 320 16 AS 1963 599 17 AS 1953 1309

➔ *AS 2011 2561

  • 4. Abschnitt: Änderung anderer Erlasse

51 In einem Erlass dürfen andere Erlasse geändert werden, wenn deren Änderung eine blosse Folge des Haupterlasses ist oder wenn zumindest ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Haupterlass und den anderen Erlassen besteht. Es können auf diesem Weg nur Erlasse gleicher Stufe geändert werden (Grundsatz der Parallelität der Form oder Grundsatz der normativen Äquivalenz). Die Ausnahmen sind in den Randziffern 272–274 dargelegt. 52 Die Änderungsformel lautet:

Art. … Änderung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz / Die Verordnung vom …1 über … wird wie folgt geändert: …

1 SR …

oder

Art. … Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  • 1. Bundesgesetz / Verordnung vom …1 über … …
  • 2. Bundesgesetz / Verordnung vom …2 über … … 29
  • 3. Bundesgesetz / Verordnung vom …3 über … …

1 SR … 2 SR … 3 SR …

Zur Darstellung der Änderungsbestimmungen im Einzelnen siehe den 3. Teil (Rz. 270–358).

  • 5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

53 Übergangsbestimmungen regeln den Übergang vom bisherigen zum neuen Recht. Sie regeln den Geltungsbereich des bisherigen und denjenigen des neuen Rechts und lösen damit Konflikte, die bei der Ablösung eines bisherigen durch einen neuen Rechtszustand entstehen können. Sie geben an, welches Recht im Einzelfall zur Anwendung kommt. Übergangsbestimmungen sind insbesondere dann notwendig, wenn das neue Recht auf laufende Verfahren oder für bestimmte Fälle und eine beschränkte Zeit nicht angewendet werden soll (vgl. Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 1027–1042). In der Regel nicht sinnvoll sind folgende Formulierungen: «Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle Tatsachen anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes / dieser Verordnung eingetreten sind.»; «Das neue Recht ist auf alle Tatsachen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eintreten.»

  • 6. Abschnitt: Koordinationsbestimmungen

54 Befinden sich zwei oder mehrere Gesetze oder Gesetzesänderungen gleichzeitig im Entstehungsprozess und betreffen sie dieselben Bestimmungen, so können sich Unklarheiten oder unerwünschte Resultate ergeben. Diese entstehen insbesondere aus der Unsicherheit, ob alle beteiligten Gesetze sämtliche Hürden schaffen, bis hin zum Referendum, sowie aus der manchmal ungewissen Reihenfolge der Verabschiedung und des Inkrafttretens. Diese Probleme muss der Gesetzgeber mit sogenannten Koordinationsbestimmungen lösen. Dabei können sich komplizierte Fragen stellen. Die folgenden Beispiele geben Anhaltspunkte für mögliche Lösungsstrategien: AS 2005 1337 1338; AS 2009 2623 2640; AS 2011 1119 1135. Die Sachüberschrift von Koordinationsbestimmungen lautet: «Koordination mit …», gefolgt von der Bezeichnung der anderen Vorlage. Ein solcher Titel steht auch, wenn die Koordinationsbestimmungen in einem Änderungserlass in einer eigenen römischen Ziffer stehen (Ausnahme von Rz. 290, wonach bei römischen Ziffern keine Titel stehen). In der Regel werden Koordinationsbestimmungen gegen Ende des parlamentarischen Verfahrens von der Redaktionskommission des Parlaments formuliert. Ist der Koordinationsbedarf jedoch schon vor der parlamentarischen Phase absehbar, so stellt man ihn in der Botschaft dar, zusammen mit möglichen Lösungsstrategien. Ist sogar schon klar, wie die sinnvolle Lösung voraussichtlich zu formulieren ist, so wird sie in den Entwurf des Bundesrates aufgenommen.

30

  • 7. Abschnitt: Inkrafttreten

55 Das Inkrafttreten ist auf ein bestimmtes Datum festzulegen. Die Formel «… tritt sofort in Kraft» ist unzulässig. In der Regel ist das Inkrafttreten auf den 1. Tag eines Monats festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass der Erlass mindestens fünf Tage vor seinem Inkrafttreten in der AS publiziert werden muss (Art. 7 Abs. 1 PublG, Art. 10 und 11 PublV) und dass vor der Publikation das Publikationsverfahren des KAV zu durchlaufen ist.

Beispiel:

Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Für das Inkrafttreten von Gesetzen vergleiche die Randziffern 171–186.

  • 8. Abschnitt: Verknüpftes Inkrafttreten mehrerer Erlasse

56 Das Inkrafttreten eines referendumspflichtigen Erlasses (das Ob wie auch das Wann) kann vom Inkrafttreten eines anderen Erlasses abhängig gemacht werden (zur Zulässigkeit solcher Verknüpfungen siehe Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 586– 589). Ist die Abhängigkeit des Ob reziprok, d. h. soll kein Erlass ohne den anderen in Kraft treten, so führt ein Mantelerlass (Rz. 278) zum Ziel. Soll jedoch Erlass A die Chance haben, in Kraft zu treten, auch wenn Erlass B am Referendum scheitert, so müssen der Bundesversammlung und dem Volk zwei separate Vorlagen unterbreitet werden. In diesem Fall weist die Inkrafttretensbestimmung von Erlass A keine Besonderheiten auf, in Erlass B kann eine Inkrafttretensbestimmung nach dem folgenden Muster verwendet werden:

… tritt nur zusammen mit … in Kraft.

57 Geht es bloss darum, dass zwei oder mehr Gesetze gleichzeitig in Kraft gesetzt werden (d. h. nur um das Wann), so ist es in aller Regel sinnvoll, die Inkraftsetzung an den Bundesrat zu delegieren; dieser kann dann die Synchronisierung bewerkstelligen, ohne dass unnötig Flexibilität verloren geht.

58 Geht es bloss darum, dass mehrere Verordnungen gleichzeitig in Kraft treten oder dass Verordnungen, die sich auf ein Gesetz stützen, gleichzeitig mit diesem in Kraft treten, so ist in aller Regel keine Verknüpfung nötig. Der Verordnungsgeber nennt in den Verordnungen direkt das gewünschte Datum.

59 Ausnahmen von den Randziffern 57 und 58 sind denkbar, wo Gesetze oder Staatsverträge relativ unberechenbar in Kraft treten (z. B. mit dem Ablauf der Referendumsfrist oder der Annahme in der Volksabstimmung); dort kann die folgende Formel eine Lösung bieten:

… tritt gleichzeitig mit … in Kraft.

31

  • 9. Abschnitt: Rückwirkendes Inkrafttreten

60 Zum rückwirkenden Inkrafttreten im Allgemeinen vergleiche Gesetzgebungsleitfaden, Randziffern 1010, 1011 und 1030–1032. Muss ein Erlass rückwirkend in Kraft gesetzt werden, so wird die Inkrafttretensformel mit dem Ausdruck «rückwirkend» ergänzt, nach folgendem Muster:

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den … in Kraft.

Für das rückwirkende Inkrafttreten von Gesetzen vergleiche Randziffer 174.

  • 10. Abschnitt: Inkrafttreten auf eine bestimmte Uhrzeit;
dringliche Veröffentlichung

6115 Soll ein Erlass auf eine bestimmte Uhrzeit in Kraft treten – namentlich wenn er noch am Tag der Verabschiedung in Kraft treten soll –, so wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens mit der Angabe der Uhrzeit präzisiert.

In diesem Fall ist in der Regel eine dringliche Veröffentlichung erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 3 PublG; Art. 12 PublV; Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 310 und 1001–1008).

Formel:

Art. … Inkrafttreten Dieses Gesetz / diese Verordnung tritt am … um 11.30 Uhr in Kraft.1

1 Dringliche Veröffentlichung vom [Datum] im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom

  • 18. Juni 2004 (SR 170.512).
  • 11. Abschnitt: Befristung

62 Soll ein Erlass nur für eine von vornherein bestimmte Dauer in Kraft gesetzt werden, so sind die Daten des Inund des Ausserkrafttretens festzulegen (in der Regel mit der Formel: «… tritt am … in Kraft und gilt bis zum …»).

Beispiel:

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

➔ AS 2011 5581

63 Der Hinweis auf kommende Erlasse, z. B. «… gilt bis zum Inkrafttreten des …gesetzes», muss zurückhaltend verwendet und mit einer Maximalbefristung verbunden werden («… längstens aber bis zum …»).

64 In Bezug auf die besonderen Fragen, die sich bei der Befristung von Änderungserlassen stellen, siehe die Randziffern 279–281 (Suspendierung und vorübergehende Änderung).

15 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. Okt. 2016.

32

6. Kapitel: Anhänge

65 Abgesehen von Anhängen zur Aufhebung und zur Änderung anderer Erlasse (vgl. Rz. 48) können Bestimmungen eines Erlasses in Anhängen platziert werden, wenn dies die Verständlichkeit des Erlasses erhöht. Dieses Vorgehen ist insbesondere angezeigt, wenn der Regelungsgegenstand nicht mit der üblichen Struktur der Artikelgliederung dargestellt werden kann oder wenn zur korrekten Anwendung des Erlasses grafische Darstellungsmethoden unumgänglich sind.

Typische Beispiele sind: a. umfangreiche Listen oder Tabellen; ➔ AS 2007 1023, Anhang 1 (Frequenztabellen), AS 2012 2147 (Listen chemischer Stoffe), AS 2006 1945, Anhang 1 (Datenkataloge mit Zugriffsrechten für Informationssysteme), AS 2008 5343, Anhang (Gebührentarif) b. normative Grafiken (insbesondere Piktogramme) und Tabellen; ➔ AS 2007 821, Anhang 1 Ziffern 1 und 7; AS 2011 1985, Beilage c. nicht normative Grafiken, d. h. solche, die den Normtext illustrieren; ➔ AS 2001 334, Anhang 5 d. umfangreiche Begriffsbestimmungen oder Listen mit Entsprechungen von Ausdrücken; ➔ AS 2007 6267, Anhang 1 e. umfangreiche Listen von Verweisen insbesondere auf Rechtsakte der EU. ➔ AS 2010 4045, Anhang

66 Nicht normative Grafiken (vgl. Rz. 65 Bst. c) sind zulässig, soweit sie das Verständnis komplexer oder sehr technischer materieller Bestimmungen erleichtern.

67 Die Verwendung von Farben ist nur für normative Grafiken (insbesondere Piktogramme, vgl. Rz. 65 Bst. b) erlaubt. ➔ AS 2009 4241; AS 2011 3477, Energie-Etiketten in Anhang 3.6.

68 Hat ein Erlass mehrere Anhänge, so werden diese in der Reihenfolge der betreffenden Erlassbestimmungen angeordnet und mit arabischen Ziffern nummeriert ➔ AS 1999 476.

69 Der Zusammenhang zwischen Erlasskörper und Anhang muss immer gewahrt sein. Im Erlasstext wird mittels einer Bestimmung mit normativem Charakter auf den Anhang verwiesen (z. B.: «Betriebe werden zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.»). Im Anhang ist – oben rechts und in Klammern, unter der Nummerierung – auf die entsprechende Bestimmung des Erlasses zu verweisen (vgl. Rz. 93). Der Wortlaut im Erlasskörper und der Titel des Anhangs müssen möglichst übereinstimmen.

33 Beispiel:

Art. 17 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe 1 Die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 20 Absatz 1 FMV findet sich in Anhang 2. …

Anhang 2 (Art. 17 Abs. 1)

Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)

…

➔ *AS 2011 5699

Zur Änderung von Anhängen und zur Ergänzung eines Erlasses um einen weiteren Anhang vergleiche die Randziffern 297 und 298.

34

2. Titel: Formale Gliederung und Gestaltung

1. Kapitel: Die Gliederungseinheiten im Überblick

70

Teil Titel Kapitel Abschnitt

Artikel Absatz

Buchstabe Ziffer Strich

  • 2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
  • 4. Kapitel: Leistungserbringer
  • 4. Abschnitt: Tarife und Preise

Art. 52 Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände 1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6: a. erlässt das Departement:

  • 1. eine Liste der Analysen mit Tarif,
  • – …

71 In alten Gesetzen (insbes. den sog. Kodifikationen) gibt es teilweise Abweichungen von dieser Struktur. Insbesondere finden sich auch noch Einheiten wie «Buch», «Abteilung» usw. (vgl. z. B. das Zivilgesetzbuch [ZGB] oder das Strafgesetzbuch [StGB]). Diese abweichenden Systeme können bei Teilrevisionen beibehalten werden.

2. Kapitel: Gliederungseinheiten oberhalb des Artikels (Abschnitt, Kapitel, Titel, Teil)

72 Als Faustregel gilt: Erlasse bis zwölf Artikel brauchen keine weitere Gliederung; Erlasse bis dreissig Artikel werden einstufig gegliedert (Abschnitte).

73 Es wird immer nur die nächsthöhere notwendige Gliederungskategorie eingeführt (z. B. Kapitel nur, wenn mindestens ein Kapitel mehrere Abschnitte aufweist).

74 Die Gliederungseinheiten oberhalb des Artikels (Abschnitt, Kapitel, Titel, Teil) werden mit arabischen Ziffern nach dem Muster «1. Abschnitt», «3. Kapitel», «4. Titel» nummeriert, gefolgt von einem Doppelpunkt, und mit einem Gliederungstitel versehen.16

16 Französische und italienische Erlasstexte folgen hier anderen Regeln.

35 aus logischen Gründen zu einer Einheit zu verbinden, ohne dass es sich rechtfertigt, eine zusätzliche Gliederungsebene einzuführen. Solche Verbindungen können durch zweiteilige Überschriften mit einer wiederholten Nennung des verbindenden Themas erzielt werden, nach dem folgenden Beispiel:

Art. 8 Wettbewerbsbehörde: Organisation …

Art. 9 Wettbewerbsbehörde: Aufgaben …

76 In Entwürfe, in die SR-Fassungen und in Separatdrucke umfangreicher oder besonders wichtiger Erlasse können alphabetische Register und Inhaltsverzeichnisse eingefügt werden.

  • – Alphabetisches Register: Sowohl für die erstmalige Erstellung als auch für die Nachführung bei Erlassänderungen oder bei Neuauflagen der Separatdrucke ist das zuständige Amt verantwortlich.
  • – Inhaltsverzeichnis: Sowohl für die erstmalige Erstellung als auch für die Nachführung des Inhaltsverzeichnisses bei Erlassänderungen oder bei Neuauflagen der Separatdrucke sorgt das KAV.

3. Kapitel: Gliederung und Gestaltung der Artikel

77 Die Grundeinheit eines Erlasses ist der Artikel. Ein Artikel kann weiter unterteilt werden in Absätze, Buchstaben, Ziffern und Striche (vgl. die Rz. 70 und 83).

78 Die Artikel werden durchgehend durch den ganzen Erlass mit arabischen Ziffern nummeriert. Besteht ein Erlass nur aus einem Artikel, so wird dieser als «Einziger Artikel» bezeichnet.

  • 1. Abschnitt: Sachüberschrift

79 Neben die Artikelnummer wird eine Sachüberschrift gesetzt. Enthält ein Erlass weniger als fünf Artikel, so kann auf Sachüberschriften verzichtet werden.

80 Besteht eine Gliederungseinheit (z. B. ein Abschnitt) aus einem einzigen Artikel, so entfällt die Sachüberschrift.

36 Beispiel:

  • 1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. bewirtschaftete Daten: Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet und regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden; …

  • 2. Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung

Art. 2 Zugriffsberechtigung …

Art. 3 Sichere Aufbewahrung …

➔ AS 2012 947

  • 2. Abschnitt: Randtitel (Marginalie)

81 Randtitel (Marginalien) – anstelle von Sachüberschriften – werden nur bei bestehenden Kodifikationen (z. B. StGB, ZGB, OR) beibehalten. Werden andere Erlasse, die Randtitel aufweisen, revidiert, so sind diese insbesondere bei grösseren Teilrevisionen in Sachüberschriften umzuwandeln. Enthalten die Randtitel keine Gliederung mit Ziffern oder Buchstaben, so genügt eine Generalanweisung wie «Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt» (vgl. Rz. 327). Enthalten die Randtitel eine Gliederung mit Ziffern oder Buchstaben, so muss die Gliederung des ganzen Erlasses überdacht werden. Zur Änderung von Sachüberschriften und Gliederungstiteln vergleiche die Randziffern 322 und 325.

  • 3. Abschnitt: Absätze, Buchstaben, Ziffern, Striche, Sätze
Absätze

82 Die Artikel werden in Absätze gegliedert. Diese sind mit hochgestellten arabischen Ziffern nummeriert.

Aufzählungen (Buchstaben, Ziffern, Striche)

83 Muss ein Absatz weiter untergliedert werden, so wird mit listenförmigen Aufzählungen gearbeitet. Diese werden von einem Einleitungssatz angekündigt und wie folgt nummeriert (vgl. Rz. 70):

  • – auf der ersten Ebene: Buchstaben (a., b., c., … i., j., k., …);
  • – auf der zweiten Ebene: arabische Ziffern (1., 2., 3. …);
  • – auf der dritten Ebene: Striche.

37 Der Einleitungssatz wird mit einem Doppelpunkt abgeschlossen. Die Glieder von Aufzählungen werden wie folgt voneinander abgegrenzt, sofern sie nicht selbstständige Sätze sind:

  • – Buchstaben durch Strichpunkt;
  • – Ziffern durch Komma;
  • – Striche ohne Interpunktion.

85 Selbstständige Sätze beginnen mit einem Grossbuchstaben und werden mit einem Punkt abgeschlossen.

86 Das logische Verhältnis zwischen den Gliedern einer Aufzählung kann kumulativ («und») oder alternativ («oder») sein; Mischungen sind nicht zulässig. Wenn möglich, sollte das Verhältnis aus der Formulierung des Einleitungssatzes18 oder der Aufzählungsglieder hervorgehen. Ist das Verhältnis nicht eindeutig, so kann in vielen Fällen Klarheit geschaffen werden, indem nach dem vorletzten Glied «und» oder «oder» eingefügt wird. Dabei ist es nicht zwingend, dass die drei amtssprachlichen Fassungen dem gleichen Muster folgen.

87 Beispiel für die Randziffern 83–86:

2 Der Versicherte hat Anspruch auf: a. höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann; b. höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann; c. höchstens 520 Taggelder, wenn er:

  • 1. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und
  • 2. eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann.

➔ AS 2003 1728, Art. 27

88 Aufzählungsglieder, die nicht selbstständige Sätze sind, sollten nicht mit selbstständigen Sätzen erweitert werden, weil diese die Aufzählung unterbrechen würden. Wo dies ausnahmsweise unvermeidlich ist, fügt man den selbstständigen Satz nach einem Strichpunkt an und beendet ihn mit dem der Gliederungsebene entsprechenden Satzzeichen (Strichpunkt oder Komma).

17 Bei den Rz. 84 und 85 folgen französische und italienische Erlasstexte teilweise anderen Regeln. 18 Beispielsweise zeigt eine Formulierung wie «… wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind» an, dass die folgende Aufzählung kumulativ zu verstehen ist, und eine Formulierung wie «… in den folgenden Fällen», dass die Aufzählung alternativ ist.

38 Beispiel:

3 Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich: a. Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein; …

➔ AS 2010 1881, Art. 400

Wo die Aufzählungsglieder aus mehreren selbstständigen Sätzen bestehen, werden diese mit Strichpunkten voneinander getrennt.

Beispiel:

3 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: … c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. …

➔ AS 1999 2556, Art. 113

89 In Tabellen stehen in der Regel keine Interpunktionszeichen.

90 Nach der Aufzählung darf der Absatz nicht weitergehen. Weder darf der Einleitungssatz fortgeführt noch dürfen zusätzliche Bestimmungen direkt angeschlossen werden. Solche sind in weiteren Absätzen unterzubringen.

91 Strafbestimmungen, die mehrere Tatbestände unter dieselbe Rechtsfolge stellen, werden sowohl im Nebenstrafrecht als auch (seit einigen Jahren) im StGB zur besseren Zitierbarkeit mit Kleinbuchstaben (nötigenfalls weiter mit Ziffern) gegliedert, statt wie früher zum Teil durch Ziffern oder unnummerierte Absätze. In solchen Fällen geht die Regelung über die Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) derjenigen über die Tatbestände meistens voraus.

39 Beispiel:

Art. 86a Widerhandlungen gegen Bauund Betriebsvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 18 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt; b. eine Anlage ohne die nach Artikel 18w erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt; …

➔ AS 2009 5597

Sätze

92 Aus Gründen der Zitierbarkeit ist es zwingend nötig, dass die Anzahl Sätze in den Amtssprachen übereinstimmt. Als Satz gilt, was mit einem Punkt (und nicht z. B. mit einem Strichpunkt oder Doppelpunkt) aufhört. Es kann vorkommen, dass in einer Amtssprache aus syntaktischen oder stilistischen Gründen in mehreren Sätzen gesagt werden sollte, was in einer anderen Amtssprache in einem Satz gesagt wird. Dies ist zulässig, wenn die «Sätze» nicht mit Punkten, sondern beispielsweise mit Strichpunkt oder Komma abgetrennt werden.

Beispiel (beachte den Strichpunkt in der deutschen Fassung):

Art. 3 Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Art. 3 Cantons Les cantons sont souverains en tant que leur souveraineté n’est pas limitée par la Constitution fédérale et exercent tous les droits qui ne sont pas délégués à la Confédération.

Art. 3 Federalismo I Cantoni sono sovrani per quanto la loro sovranità non sia limitata dalla Costituzione federale ed esercitano tutti i diritti non delegati alla Confederazione.

➔ AS 1999 2556 40

4. Kapitel: Gliederung und Gestaltung der Anhänge

93 Ein Anhang trägt ganz oben rechts die Bezeichnung «Anhang», gefolgt von einer arabischen Ziffer, sofern der Erlass mehrere Anhänge hat (z. B. «Anhang 1»). Darunter steht in Klammern der präzise Verweis auf die Bestimmungen im Erlasskörper, in denen auf den betreffenden Anhang verwiesen wird. Zum Titel des Anhangs vergleiche Randziffer 69.

94 Anhänge dürfen nicht wie Bestimmungen im Erlasskörper in Artikel, Absätze, Buchstaben usw. gegliedert werden. Sie werden in der Regel dezimal gegliedert und sind gemäss dem folgenden Beispiel zu gestalten:

Anhang 1 (Art. 15)

Betäubung durch Bolzenschuss

1 Anforderungen an Geräte und Munition
  • 1.1 Für die Betäubung durch Bolzenschuss dürfen nur für die jeweilige Tierart und deren Körpergewicht geeignete Geräte verwendet werden.
  • 1.2 Das Bolzenschussgerät darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.
  • 1.3 Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen oder Druckluft funktionieren, dürfen nur für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel verwendet werden. …

➔ AS 2010 4245

95 Anhänge, in denen andere Erlasse aufgehoben oder geändert werden, werden nach den folgenden Mustern gestaltet (vgl. auch Rz. 50); die Aufzählung der Erlasse erfolgt in arabischen Ziffern.

41 Muster für die Aufhebung und die Änderung mehrerer anderer Erlasse:

Anhang … / Anhang (Art. …) / (Ziff. …)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  • 1. Bundesgesetz vom …12 über … / Verordnung vom …12 über …
  • 2. Bundesgesetz vom …13 über … / Verordnung vom …13 über …

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  • 1. Bundesgesetz vom …14 über … / Verordnung vom …14 über …

Art. … …

  • 2. Bundesgesetz vom …15 über … / Verordnung vom …15 über …

Art. … …

12 AS …, …, … 13 AS …, … 14 SR … 15 SR … 42 Muster für die Änderung eines einzigen anderen Erlasses:

Anhang … / Anhang (Art. …) / (Ziff. …)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom …12 über … / Die Verordnung vom …12 über … wird wie folgt geändert:

Art. … …

12 SR …, …, …

Muster für die Änderung mehrerer anderer Erlasse:

Anhang … / Anhang (Art. …) / (Ziff. …) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  • 1. Bundesgesetz vom …14 über … / Verordnung vom …14 über …

Art. … …

  • 2. Bundesgesetz vom …15 über … / Verordnung vom …15 über …

Art. … …

14 SR … 15 SR …

95a19 Für die Änderung eines Anhangs eines Erlasses, der seinerseits in einem Anhang zu einem anderen Erlass oder im Rahmen eines Mantelerlasses geändert wird, gelten die Regeln von Randziffer 300.

19 Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.

43

3. Titel: Verweisung

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

96 Zur gesamten Thematik der Verweisung, insbesondere zur Unterscheidung zwischen statischer und dynamischer Verweisung und zur Frage, wann welche Art der Verweisung zulässig ist, vgl. Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 721–744.

97 Verweise sind grundsätzlich so präzise wie möglich auszugestalten. Statt also z. B. «die Artikel 37 ff.» sollte man schreiben: «die Artikel 37–41» oder «die Bestimmungen des 4. Abschnitts (Art. 37–41)».

9820 Für die Ausgestaltung der Verweise gelten im Einzelnen die folgenden Regeln21:

  • – Die Gliederungseinheiten, auf die verwiesen wird, schreibt man im sog. Fliesstext aus, im sog. verknappten Text (in Klammern, in Fussnoten, in Tabellen, in Grafiken) kürzt man sie ab.
  • – Fliesstext: «… richtet sich nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben c–e»
  • – verknappter Text: «gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 23 Abs. 4 Bst. c–e)».
  • – Zwischen den Gliederungseinheiten innerhalb eines Verweises steht kein Komma (also z. B. nicht Art. 23, Abs. 4, Bst. c–e).
  • – Nummerierte Gliederungseinheiten benennt man mit ihrer Ziffer und so, wie die Gliederungseinheit tatsächlich benannt ist, also z. B.: «3. Kapitel»; «1b. Abschnitt»; «Artikel 54a»; «Absätze 2 und 2bis»; «Buchstabe j». Trägt eine Gliederungseinheit (nach alter Manier) eine Nummer in Form eines Wortes, so wird sie entsprechend benannt, also z. B. «die Verbrechen nach dem Zwölften Titelter StGB».
  • – Nicht nummerierte Gliederungseinheiten werden mit Wörtern genauer bezeichnet, also z. B. «Absatz 2 zweiter Satz»; «Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 dritter Strich».
  • – Man verweist auf die präzise Bestimmung, und zwar im Allgemeinen nach dem Muster «vom Grossen zum Kleinen», also z. B. «Anhang 2 Ziffer 4.8» (und nicht z. B. «Ziffer 4.8 von Anhang 2»).
  • – Wird auf ausländisches Recht, namentlich EU-Rechtsakte, oder internationales Recht verwiesen, so werden die Gliederungseinheiten dieser Texte so benannt wie im betreffenden Text selber oder wie es in der betreffenden Organisation oder im betreffenden Bereich üblich ist (für die EU vgl. Ziff. 2.7 der Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen22). Im Übrigen gelten jedoch die obengenannten Regeln auch für die Verweisung auf ausländisches oder internationales Recht.

20 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021. 21 Französische und italienische Erlasstexte folgen hier teilweise anderen Regeln. 22 https://publications.europa.eu/code/ 44 setzt werden («Komfortverweise»), können statt im Fliesstext in Klammern stehen («Klammerverweise»), z. B. wenn zu einem verwendeten Begriff auf die anderswo enthaltene Definition verwiesen wird.

Beispiel:

1 Keine Verjährung tritt ein für: a. Völkermord (Art. 264); b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); …

➔ AS 2010 4963, Art. 101

2. Kapitel: Verweisung innerhalb eines Erlasses

100 Wird in einem Erlass auf andere Bestimmungen desselben Erlasses verwiesen, so wird der Erlass nicht genannt. Man schreibt also nicht: «… dieses Gesetzes», «… dieser Verordnung».23 Wird in einer Gliederungseinheit (Abschnitt, Artikel, Absatz, Buchstabe usw.) auf eine Bestimmung derselben Einheit verwiesen, so wird die Einheit nicht genannt. Man schreibt also nicht: «dieses Artikels», «dieses Absatzes», «dieses Abschnitts» usw.

Beispiele:

… gelten die Artikel 15–18 … … richten sich nach dem 5. Abschnitt … … die Personen nach Absatz 1 …

101 Bezieht man sich jedoch auf den Erlass als Ganzes, so heisst es: «dieses Gesetz», «diese Verordnung». Zum Beispiel schreibt man: «Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält» oder «Diese Verordnung gilt für …».

3. Kapitel: Verweisung auf andere Erlasse innerhalb von AS und SR

102 Für die Verweisung auf die Schengen-/Dublin-Assoziierungsabkommen vgl. Anhang 2.

  • 1. Abschnitt: Grundregeln

103 Wird innerhalb eines Erlasses auf einen anderen Erlass oder auf einzelne Bestimmungen eines anderen Erlasses verwiesen, so wird der betreffende Erlass mit seinem Titel und seinem Datum sowie mit seiner Fundstelle in der SR gemäss den folgenden Beispielen zitiert.

23 Ausnahme: In Fällen, in denen an der gleichen Stelle auch ein anderer Erlass zitiert wird, kann es nötig sein «dieser Verordnung» oder «dieses Gesetzes» zu ergänzen.

45 Beispiel für einen Verweis auf eine Bundesratsverordnung:

2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 4, 8, 10 und 11 richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 19914 über den Naturund Heimatschutz (NHV).

4 SR 451.1

➔ AS 2010 283, Art. 14

Beispiel für einen Verweis auf eine Departementsverordnung:

3 Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 19887 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb).

7 SR 748.127.5

➔ AS 2008 3629, Art. 4

Beispiel für einen Verweis auf einen völkerrechtlichen Vertrag:

Art. 3 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: … e. Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 19947 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird; …

7 SR 0.632.20, Anhang 1A.9

➔ *AS 2011 1415 46 … nach Artikel 5 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 20031 über die Redaktionskommission; … nach Artikel 7a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG); … nach Anhang Ziffer 3 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU); … nach Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe a StPO4.

1 SR 172.105 2 SR 172.010 3 SR 0.748.127.192.68 4 SR 312.0

105 Hat ein Erlass einen Kurztitel, so wird zum Zitieren statt des vollständigen Titels der Kurztitel verwendet.

Beispiel:

… gelten die Bestimmungen des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021.

1 SR 171.10

  • 2. Abschnitt: Ausnahmen
Ausnahme 1: Erlasse, die immer ohne Datum zitiert werden

106 Die folgenden Erlasse werden immer ohne Datum und mit den folgenden Titeln zitiert: SR 101 Bundesverfassung (BV) SR 210 Zivilgesetzbuch (ZGB) SR 220 Obligationenrecht (OR) SR 272 Zivilprozessordnung (ZPO) SR 311.0 Strafgesetzbuch (StGB) SR 312.0 Strafprozessordnung (StPO)

Die Verwendung der Abkürzungen richtet sich nach Randziffer 107.

24 Französische und italienische Erlasstexte folgen hier teilweise anderen Regeln.

47

Ausnahme 2: Verweisung mittels Abkürzung oder inoffiziellem Kurztitel

107 Soll ein Erlass mehrmals zitiert werden, so kann man nach den Regeln der Randziffern 35 und 36 bei seiner ersten Nennung seine Abkürzung in Klammern einführen. Bei völkerrechtlichen Verträgen kann so auch ein nicht offizieller, aber in der Praxis eingebürgerter Kurztitel eingeführt werden. Anschliessend wird statt des Titels nur noch die Abkürzung oder der Kurztitel verwendet. Die Abkürzung oder der Kurztitel wird im Folgenden ohne Datum und mit SR-Fundstelle verwendet. Hinweis: In Verweisen auf Erlasse des Landesrechts werden nur die offiziellen Kurztitel verwendet; diese müssen nicht eingeführt werden (vgl. Rz. 105).

Ausnahme 3: Verweisung auf Erlasse, die bereits im Ingress zitiert wurden

108 Wird ein Erlass im Ingress zitiert, so wird er im Folgenden ohne SR-Fundstelle genannt.

Ausnahme 4: Wiederholte Verweisung im gleichen Artikel oder Anhang

109 Bei wiederholter Zitierung eines Erlasses im gleichen Artikel werden das Datum und die Fundstelle nur das erste Mal aufgeführt. Innerhalb von Anhängen kann auf die Wiederholung von Fundstelle und Datum ebenfalls verzichtet werden (Anhänge zur Änderung anderer Erlasse folgen dieser Regel nicht, sondern richten sich nach den Rz. 307 und 314).

Ausnahme 5: Fundstelle in AS und BBl

110 Zitiert man einen Erlass, der noch nicht in Kraft ist, so gibt man zusätzlich zur SRFundstelle die Fundstelle in der AS an. Falls ein referendumspflichtiger Erlass noch nicht in der AS publiziert ist, gibt man die Fundstelle der Referendumsvorlage im BBl an.

Beispiele zu den Randziffern 107–110:

Art. 7 Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats Der Bundesrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG) ist anwendbar. …

Art. 12 Personalrecht 1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG6. 2 Das Institut ist der Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.

4 SR 172.220.1 6 SR 172.220.1

➔ AS 2011 6515 48 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf … in Ausführung des Übereinkommens vom 28. Mai 19992 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal), verordnet: … Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt, soweit nicht das Übereinkommen von Montreal anwendbar ist, für jede Inlandbeförderung und internationale Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern…

2 SR 0.748.411

➔ *AS 2005 4243

  • 3. Abschnitt: Keine Verweisung auf untergeordnete Erlasse

111 Im übergeordneten Erlass dürfen keine konkreten Erlasse untergeordneter Rechtsetzungsinstanzen zitiert werden. Ein Bundesgesetz darf beispielsweise nicht auf eine Verordnung und eine Bundesratsverordnung nicht auf eine Departementsverordnung verweisen. Ist eine Verweisung auf Bestimmungen der untergeordneten Ebene aber dennoch nötig, so empfiehlt sich ein indirekter Verweis, insbesondere ein Verweis auf eine anderswo bestehende Delegationsnorm («Die vom EJPD nach Artikel … aufgestellten Voraussetzungen …»). Sollen in Wirklichkeit Rechtsetzungsbefugnisse übertragen werden, so handelt es sich um eine Delegationsnorm; diese ist entsprechend zu formulieren (z. B. «Das BAG regelt die Voraussetzungen …»).

  • 4. Abschnitt: Verweise auf ganze Rechtsbereiche

112 Mit der Formulierung «das Bundesgesetz vom … über …» verweist man auf genau diesen Erlass. Hingegen verweist man mit der Formulierung «die Bundesgesetzgebung über …» auf das betreffende Bundesgesetz samt seinen Verordnungen. Bei solchen Verweisen können in einer Fussnote die SR-Nummern der betreffenden Erlasse angegeben werden.

4. Kapitel: Verweisung auf Texte ausserhalb von AS und SR

113 Für die Verweisung auf EU-Recht vergleiche die Randziffern 124–151.

114 Für Texte, die nicht in AS und SR, aber im BBl publiziert werden, wird als Fundstelle das BBl angegeben.

49

  • 1. Abschnitt: Zitierweise und Angabe der Fundstelle

115 Wird in einem Erlass auf Dokumente verwiesen, die weder vom Bund (AS/SR oder BBl) noch von der EU (ABl.) amtlich publiziert werden (z. B. Beschlüsse internationaler Organisationen, technische Normen privater Normenorganisationen), so sind Titel, Datum, Version des Dokuments, Autor und Fundstelle möglichst vollständig anzugeben. Technische Normen sind nach folgendem Schema zu zitieren: Kurzbezeichnungen der referenzierten Normenkataloge und Referenznummer, Ausgabejahr (sofern der Verweis statisch bleiben soll), Titel. Ob eine internationale Norm (ISO, IEC, ETSI) in den Schweizer Normenkatalog (SN) übernommen wurde, kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) erfragt werden.

Beispiel: «SN EN ISO/IEC 17025, 2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüfund Kalibrierlaboratorien».

116 Zur Angabe der Fundstelle werden möglichst vollständig die Angaben nach Artikel 14 Absatz 3 PublV gemacht, und zwar in der folgenden Reihenfolge:

  • – die Internetadresse, über die der Text zugänglich ist;
  • – die genaue Adresse, bei welcher der Text bezogen werden kann (Post-, E-Mailoder Internetadresse);
  • – die Stelle, bei welcher der Text unentgeltlich eingesehen werden kann.

117 In erster Priorität werden Adressen von Behörden und anderen Stellen in der Schweiz angegeben. Die Stellen werden immer mit vollem Namen genannt, nicht bloss mit einer Abkürzung oder einer Internetadresse. Telefonnummern, persönliche E-Mail-Adressen und Öffnungszeiten werden nicht angeben. Stabile unpersönliche E-Mail-Adressen können angegeben werden (z. B. info@xxx.admin.ch). Es wird angegeben, ob die Einsichtnahme (im Internet) oder der Bezug kostenlos ist.

118 Bei Internetadressen gibt man in der Regel nicht die genaue Adresse, sondern nur die Grundadresse an und dann den Pfad (www.xxx.admin.ch > X > Y > Z). Ändert die Struktur von Internetseiten bundesfremder Einheiten oft, so gibt man bloss die Grundadresse an (www.xkcd.com).

119 Für die Formulierung werden die folgenden Textelemente verwendet:

  • – … kann im Internet bei … [Bezeichnung der Stelle] unter … kostenlos / gegen Bezahlung abgerufen werden Beispiel: «Der Nationale Frequenzzuweisungsplan kann beim Bundesamt für Kommunikation kostenlos abgerufen werden unter www.bakom.admin.ch > Themen > Frequenzen & Antennen > Nationaler Frequenzzuweisungsplan.»
  • – … kann kostenlos / gegen Bezahlung bezogen werden bei … [vollständiger Name und Post-, Internetoder E-Mail-Adresse] Beispiel: «Der Nationale Frequenzzuweisungsplan kann gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Postfach 332, 2501 Biel.»
  • – … kann kostenlos eingesehen werden bei … [vollständiger Name und Adresse] 50 Beispiel: «Der Nationale Frequenzzuweisungsplan kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel.»

Diese Elemente werden in der obigen Reihenfolge möglichst zu einem Satz kombiniert.

12025 Wird auf technische Normen verwiesen, die bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) eingesehen und bezogen werden können, so ist der Verweis auf die Fundstelle wie folgt zu formulieren26: «Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch».

121 Bei wiederholter Zitierung eines Textes im gleichen Artikel wird die Fundstelle nur das erste Mal aufgeführt. Innerhalb von Anhängen kann auf die Wiederholung der Fundstelle ebenfalls verzichtet werden. In den übrigen Fällen wiederholter Zitierung wird in einer Fussnote wahlweise die gesamte Quellenangabe wiederholt oder auf die Fussnote der ersten Zitierung verwiesen (z. B. «Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 2 Bst. c.»).

  • 2. Abschnitt: Formulierungen für die Verweisung auf technische Normen und
Ähnliches

122 Gebräuchlich sind folgende Formulierungen:

Art. 4 Grundlegende Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen 1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen fest. 2 Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen 1 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. 2 Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen erfüllt. 3 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.

4 Sind keine grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.

Art. 6 Technische Normen

25 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 16. Nov. 2017. 26 Vgl. den Brief der SNV vom 27. März 2013, BBl 2013 3095.

51 1 Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. 2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. 3 Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. 4 Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.

3 SR 946.51

➔ AS 2010 2573

123 Für weitere Beispiele vgl.:

  • – Art. 4 von AS 2006 5753 i. V. m. den Art. 5, 9 und 11 Abs. 2 von AS 2007 39; vgl. auch AS 2011 1077 (insb. Art. 4 und Anhang 1)
  • – Art. 4 und 5 von AS 2009 6243 (vgl. BBl 2011 2569)
  • – Art. 15 von AS 2003 4487 i. V. m. Art. 8 von AS 2003 4515 und mit den Art. 2 und 13 von AS 2006 2309
  • – Art. 38 von AS 1995 1469 (SR 817.0) i. V. m. AS 2005 5451 (div. Delegationsnormen) und mit AS 2005 6487

4. Titel: Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht

1. Kapitel: Einführung

12427 Nützliche Informationen zu formalen Aspekten bei der Übernahme von EU-Recht finden sich auf den Internetseiten der BK.28 Nützliche allgemeine Informationen, beispielsweise zu den Organen und Einrichtungen der EU, enthält EUR-Lex, die Zugangsplattform zum EU-Recht.29

125 Die Bezeichnung eines Rechtsakts enthält eine Nummer, bestehend aus der Jahreszahl, einer laufenden Nummer sowie der Abkürzung für den Gründungsvertrag oder dessen Teil, gemäss dem der betreffende Rechtsakt erlassen wurde. Die Abkürzung ist «EU», «EG» oder «EWG» («EG» wurde bis 30.11.2009, «EWG» bis ca. 1993 verwendet). Bisweilen kommt auch eine andere Abkürzung vor, z. B. «JI» («Justiz und Inneres») zur Bezeichnung von Rechtsakten, die gemäss Titel VI des EU-Vertrags (in der Fassung vor dem Lissabonner Vertrag) erlassen wurden. Zudem kann die Reihenfolge der Angaben variieren. Steht die laufende Nummer vor der Jahreszahl, so wird ihr die Bezeichnung «Nr.» vorangestellt. Die Jahreszahl wird bis und mit 1998 zweistellig (z. B. «93» für 1993) angegeben, ab 1999 vierstellig (z. B. «2006»).

27 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017. 28 www.bk.admin.ch > Dokumentation > Rechtsetzungsbegleitung > Übernahme von EU-Recht: Formale Aspekte 29 http://eur-lex.europa.eu/ 52

2. Kapitel: Ausgestaltung von Verweisen

  • 1. Abschnitt: Wiedergabe der Titel von EU-Rechtsakten

126 Bei der Wiedergabe des Titels eines EU-Rechtsakts ist auf Vollständigkeit zu achten. Angaben wie «… (Neufassung)» oder «… (kodifizierte Fassung)», die Teil des offiziellen Titels sind, sowie offizielle Kurztitel wie «… (Flugsicherungsdienste-Verordnung)» müssen in den schweizerischen Verweis aufgenommen werden. Dagegen ist der häufig vorkommende Klammerhinweis «(Text von Bedeutung für den EWR)» wegzulassen.

Beispiel:

Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L, 2023/2124, 12.10.2023.

  • 2. Abschnitt: Was gehört in den Fliesstext, was in die Fussnote?
Normalfall: Kurzform-Verweisung

127 Im Fliesstext schweizerischer Erlasse werden EU-Rechtsakte grundsätzlich in der Kurzform (Art des Rechtsakts mit seiner Nummer) zitiert. Alles andere (vollständiger Titel, Fundstelle im Amtsblatt der EU [ABl.], allfällige Änderungsrechtsakte) gehört in die Fussnote.

128 Verweise in Kurzform für die beiden häufigsten EU-Rechtsakte, die Verordnung und die Richtlinie, setzen sich im Fliesstext wie folgt zusammen30: bei Richtlinien: Art des Rechtakts («Richtlinie», «Durchführungsrichtlinie» oder «Delegierte Richtlinie»31); Nummer, bestehend aus Jahreszahl, laufender Nummer sowie Abkürzung «EU», «EG» oder «EWG».

Beispiele:

  • – Richtlinie 2004/43/EG
  • – Richtlinie (EU) 2023/2843
  • – Durchführungsrichtlinie 2011/60/EU
  • – Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325

bei Verordnungen: Art des Rechtsakts («Verordnung», «Durchführungsverordnung» oder «Delegierte Verordnung»); Nummer, bestehend aus Abkürzung in Klammern «(EU)», «(EG)» oder «(EWG)», Abkürzung «Nr.», laufender Nummer und Jahreszahl.

30 Französische und italienische Erlasstexte des Landesrechts folgen hier teilweise anderen Regeln. 31 In der Bezeichnung «delegierte Verordnung/Richtlinie» schreibt man «delegiert» im Prinzip klein. In der Regel ist dieses Wort jedoch der Anfang des Titels eines EU-Rechtsakts; in diesen Fällen wird es grossgeschrieben.

53 Beispiele:

  • – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
  • – Verordnung (EU) 2024/451
  • – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010
  • – Durchführungsverordnung (EU) 2024/456

Verweise in Kurzform auf andere Typen von EU-Rechtsakten, z. B. auf Beschlüsse oder Dokumente der Europäischen Kommission, folgen den gleichen Regeln. Massgebend ist jeweils der Titel des Rechtsakts gemäss ABl. der EU.

Beispiele:

  • – Beschluss (EU) 2024/499
  • – Beschluss Nr. 1639/2006/EG
  • – Beschluss 2009/371/JI
  • – Durchführungsbeschluss 2012/461/EU
  • – Empfehlung (Euratom) 2024/440

129 Der vollständige Titel des EU-Rechtsakts und alle anderen Elemente stehen in der Fussnote. Zur Gestaltung der Fussnoten vergleiche die Randziffern 147–149.

Beispiel:

Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200633 erfüllen.

33 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010, ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1.

➔ *AS 2010 5223, Art. 6a Ziff. 1

Ausnahme: Ausführliche Verweisung

130 Die ausführliche Verweisung ist die Regel in Tabellen oder Listen, insbesondere in Anhängen von Erlassen des Landesrechts, die EU-Rechtsakte auflisten. Ausnahmsweise kann auch im Fliesstext ausführlich verwiesen werden, wenn der Titel des betreffenden EU-Rechtsakts kurz ist und die verweisende Norm übersichtlich sowie in allen drei Sprachfassungen gut lesbar bleibt.

131 Verweise in ausführlicher Form setzen sich wie folgt zusammen:32 bei Richtlinien: Art des Rechtsakts («Richtlinie»; «delegierte Richtlinie» oder «Durchführungsrichtlinie»); Nummer, bestehend aus Jahreszahl, laufender Nummer sowie

32 Die Interpunktion in den Titeln von EU-Rechtsakten (z. B. allfällige Kommas beim Datum) ist nicht ganz einheitlich. Man hält sich an die Fassung gemäss dem ABl.

54 Abkürzung «EU», «EG» oder «EWG»; Urheber; Verabschiedungsdatum; Inhaltsangabe.

Beispiele:

  • – Richtlinie 2004/43/EU der/des … vom … über …
  • – Richtlinie (EU) 2023/2864 der/des ... vom ... zur ...
  • – Durchführungsrichtlinie 2011/60/EU der/des … vom … über …

bei Verordnungen: Art des Rechtsakts («Verordnung», «Durchführungsverordnung» oder «Delegierte Verordnung»); Nummer, bestehend aus Abkürzung in Klammern «(EU)», «(EG)» oder «(EWG)», Abkürzung «Nr.», laufender Nummer und Jahreszahl; Urheber; Verabschiedungsdatum; Inhaltsangabe.

Beispiele:

  • – Verordnung (EU) Nr. 1198/2009 der/des … vom … zur …
  • – Verordnung (EU) 2024/386 der/des ... vom ... zur ...
  • – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der/des … vom … über …

132 Zusätzlich zu den in Randziffer 131 erwähnten Elementen werden die Fundstelle im ABl. und allfällige Änderungsrechtsakte angegeben.

Diese stehen:

  • – wenn der Verweis in einer Tabelle oder Liste steht: direkt anschliessend an die Angaben gemäss Randziffer 131;
  • – wenn der Verweis im Fliesstext steht: in einer Fussnote.

Beispiel für die Darstellung in einer Tabelle:

Kategorie EU-Erlass

  • 5. zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011, ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 3.

➔ *AS 2011 3729, Anhang 1 Kap. 2

Beispiel für die Darstellung im Fliesstext:

2 Ausgenommen sind Fischereierzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20045 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs erfüllen.

5 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 16/2012, ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 29.

55

  • 3. Abschnitt: Wie verweisen, wenn ein EU-Rechtsakt in einem Erlass
mehrfach zitiert wird? Grundsatz

133 Wird ein EU-Rechtsakt in einem Erlass mehrfach zitiert, so gibt man an der ersten Verweisstelle die Kurzform oder den ausführlichen Verweis an; im letzteren Fall führt man die Kurzform in Klammer ein. Alle folgenden Verweise werden in der Kurzform ausgestaltet. Dabei wird in der Fussnote nur noch auf die erste Verweisstelle verwiesen (z. B. «Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 2 Bst. c.»).

Beispiel:

1 Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einer Erklärung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/20113 begleitet wird.

3 Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 1.

➔ *AS 2012 455, Art. 2

Ausnahme 1: Verweis mit offiziellem oder inoffiziellem Kurztitel

13433 Bei Mehrfachzitierung eines EU-Rechtsakts kann anstelle des Kurzform-Verweises auch ein offizieller, d. h. im Titel des Rechtsakts explizit genannter Kurztitel verwendet werden. Dabei sind folgende Regeln zu beachten:

  • – Der im ABl. enthaltene Kurztitel ist durch das Kürzel «EU-» zu ergänzen, um mögliche Verwechslungen insbesondere mit Verordnungen und Richtlinien des Landesrechts zu vermeiden (also z. B. «EU-Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit» statt «Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit»34). Das Kürzel lautet immer «EU-», auch wenn der Rechtsakt in seinem offiziellen Titel noch das Kürzel «EWG» oder «EG» trägt.
  • – Offizielle Kurztitel dürfen nicht verwendet werden, wenn sie zu allgemein gehalten sind. So wäre z. B. «EU-Agenturverordnung» für die Verordnung (EG) Nr. 1335/200835 zu unspezifisch, weil es in der EU viele Agenturen und viele entsprechende Verordnungen gibt.
  • – Um Verwechslungen auszuschliessen, ist darauf zu achten, dass in der Schweiz kein gleich oder ähnlich lautender Rechtsakt existiert.

33 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 29. Juni 2015. 34 So der offizielle Kurztitel der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  • 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44. 35 Verordnung (EG) Nr. 1335/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung), ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 51.

56 Diese Kurztitel sollten der Sektion Terminologie der BK36 gemeldet werden, damit diese sie in die Datenbank TERMDAT37 aufnimmt.

Für die Fussnoten zur zweiten und allen folgenden Nennungen des EU-Rechtsakts gelten dieselben Regeln wie bei der Verwendung der Kurzform (Rz. 133 zweiter Absatz und Rz. 136).

13538 Ausnahmsweise darf, wenn überzeugende Gründe dafür sprechen, auch ein inoffizieller, d. h. im Titel des Rechtsakts nicht genannter Kurztitel, z. B. «EU-Aufzugsrichtlinie» (statt «Richtlinie 95/16/EG»), verwendet werden. Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn im konkreten schweizerischen Erlass auf mehrere EU-Rechtsakte verwiesen wird und die Verwendung von Kurztiteln anstelle der üblichen Kurzform-Verweise die Unterscheidung erleichtert. Dabei sind folgende Regeln zu beachten:

  • – Der Kurztitel muss das Kürzel «EU-»enthalten, um mögliche Verwechslungen insbesondere mit Verordnungen und Richtlinien des Landesrechts zu vermeiden (also «EU-Seilbahnrichtlinie» und nicht bloss «Seilbahnrichtlinie» oder «EU-Ausweisverordnung» und nicht bloss «Ausweisverordnung»). Auch hier lautet das Kürzel immer EU.
  • – Der gewählte Kurztitel muss dem Inhalt des zitierten EU-Rechtsakts entsprechen.
  • – Um Verwechslungen auszuschliessen, ist darauf zu achten, dass in der Schweiz und in der EU kein gleich oder ähnlich lautender Rechtsakt existiert.

Diese Kurztitel sollten der Sektion Terminologie der BK39 gemeldet werden, damit diese sie in die Datenbank TERMDAT40 aufnimmt.

Für die Fussnoten zur zweiten und allen folgenden Nennungen des EU-Rechtsakts gelten dieselben Regeln wie bei der Verwendung der Kurzform (Rz. 133 zweiter Absatz und Rz. 136).

Ausnahme 2: im Ingress angeführte EU-Rechtsakte

136 Wird ein EU-Rechtsakt bereits im Ingress angeführt, so enthalten spätere Verweise auf diesen Rechtsakt keine Fussnote mehr (vgl. Rz. 108).

36 termdat@bk.admin.ch 37 www.termdat.bk.admin.ch 38 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 29. Juni 2015. 39 termdat@bk.admin.ch 40 www.termdat.bk.admin.ch 57 Beispiel:

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel …, in Ausführung des Abkommens vom …2 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über …, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 79/883 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zu diesem Abkommen jeweils verbindlichen Fassung, verordnet: …

Art. 4 Die Mindesteigenschaften gemäss Anhang I Ziffer I Buchstabe A der Verordnung (EWG) Nr. 79/88 gelten auch für …

2 SR 0.999.999.9 3 Verordnung (EWG) Nr. 79/88 der Kommission vom 13. Januar 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kopfsalat, krause Endivie und Eskariol sowie für Gemüsepaprika.

Mehrfachverweis im gleichen Artikel

137 Wird in einem Artikel mehrfach auf denselben EU-Rechtsakt verwiesen, so wird – auch wenn die ausführliche Verweisung praktiziert wird – ab dem zweiten Verweis nur noch die Kurzform angegeben. Die Fussnote wird nur beim ersten Verweis gesetzt.

Beispiel:

2 Für Sendungen, die zur Einlagerung in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 19978 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen. 3 Für Sendungen, die für einen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betreiber mit Domizil in der Europäischen Union bestimmt sind, gelten die Artikel 12 und 13 dieser Richtlinie.

8 ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/104/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352.

58

3. Kapitel: Umgang mit der Dynamik des EU-Rechts (statische Verweisung)

138 EU-Rechtsakte werden häufig geändert. In Verweisen im schweizerischen Recht ist genau anzugeben, welche Änderungen eines EU-Basisrechtsakts41 berücksichtigt werden (statischer Verweis42). Im Fliesstext des schweizerischen Erlasses wird jeweils nur auf den EU-Basisrechtsakt verwiesen. In der Fussnote wird angegeben, welche Änderungen des Basisrechtsakts für die Schweiz gelten.

139 Es sind 4 Fälle denkbar:

  • – Der EU-Rechtsakt wurde einmal oder mehrmals geändert oder auch nicht. Für die Schweiz soll nur der Basisrechtsakt massgebend sein (1. Abschnitt).
  • – Der EU-Rechtsakt wurde mehrmals geändert. Für die Schweiz sollen sämtliche Änderungen oder sämtliche Änderungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt massgebend sein (2. Abschnitt).
  • – Der EU-Rechtsakt wurde einmal oder mehrmals geändert. Für die Schweiz sollen nur einzelne Änderungen massgebend sein (3. Abschnitt).
  • – Der EU-Rechtsakt wurde einmal oder mehrmals geändert oder auch nicht. Für die Schweiz ist jeweils diejenige Fassung massgebend, die in einem völkerrechtlichen Vertrag festgelegt ist (4. Abschnitt).
  • 1. Abschnitt: Nennung nur des Basisrechtsakts

140 Der Verweis wird in der dazugehörigen Fussnote durch die Angabe der Fundstelle im ABl. und durch den Zusatz «Fassung gemäss ABl. …» als statisch gekennzeichnet.43

Beispiel Kurzform-Verweis:

Ausgenommen sind die Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/11037.

7 Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 205/1188 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1103, 19.4.2024.

➔ AS 2025 382, Anhang 1.18

41 Dieser Ausdruck entspricht dem im schweizerischen Recht und in den GTR-Bestimmungen ausserhalb dieses Kapitels verwendeten Ausdruck «Grunderlass». 42 Statischer Verweis: die Bezugnahme auf einen Text in einer ganz bestimmten Fassung (d. h. mit einem bestimmten Datum); dynamischer Verweis: die Bezugnahme auf einen Text in dessen jeweils geltender Fassung, d. h. einschliesslich späterer Änderungen. Vgl. Gesetzgebungsleifaden, Rz. 737 und 739–741. 43 Die Präzisierung «Fassung gemäss» ist notwendig, damit eindeutig klar ist, dass es sich um einen statischen Verweis handelt. In den von der EU publizierten Rechtsakten wird seit 2008 nicht mehr auf die letzte Änderung dieser Rechtsakte hingewiesen. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich Verweise auf Rechtsakte innerhalb der EU auf deren jeweils geltende Fassung und sind damit dynamische Verweise. Mit dem Zusatz «Fassung gemäss» wird verhindert, dass Verweise auf einen EU-Basisrechtsakt im Landesrecht als dynamisch missverstanden werden.

59 Beispiel ausführlicher Verweis

2 Bei Konsumkreditverträgen muss die Verpflichtung zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten nach den Anforderungen nach Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 20239 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG erfolgen.

9 Fassung gemäss ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023.

  • 2. Abschnitt: Nennung der letzten massgeblichen Änderung

14144 Im Fliesstext wird der EU-Basisrechtsakt zitiert. In der Fussnote wird die Fundstelle im ABl. und anschliessend mit der Formel «zuletzt geändert durch …» der letzte für die Schweiz massgebende Änderungsrechtsakt in Kurzform und mit Fundstelle im ABl. angegeben:

Beispiel Kurzform-Verweis:

1 Vorbehaltlich anderer Bestimmungen erfolgen die Kontrollen nach den technischen Bestimmungen der Kapitel I–V der Verordnung (EG) Nr. 882/200418.

18 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelund Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 208/2011, ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29.

➔ AS 2011 5409, Art. 71

1 In dieser Verordnung bedeuten: e. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder neu aufbereitet oder entwickeln, herstellen oder neu aufbereiten lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; die in Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/7462 (EU-IVDR) aufgeführten Präzisierungen und Ausnahmen bleiben vorbehalten;

18 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitroDiagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1860, ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024.

➔ AS 2024 741, Art. 4

44 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 2. April 2026.

60 Beispiel ausführlicher Verweis:

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen erfolgen die Kontrollen nach den technischen Bestimmungen der Kapitel I–V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200418 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelund Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

18 ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 208/2011, ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29.

Für die Zwecke des Verweises im schweizerischen Erlass bedeutet die Formel «zuletzt geändert durch …» nicht – oder nicht notwendig –, dass es sich bei dem angeführten Änderungsrechtsakt um die letzte in der EU geltende Änderung handelt. Vielmehr besagt die Formel im Sinne des statischen Verweises (vgl. Fussnote zu Rz. 138), dass es sich um die letzte Änderung handelt, welche die Schweiz als für sie massgebend erklärt.

142 Wird auf einen EU-Rechtsakt verwiesen, der nur einmal geändert wurde, oder ist für die Schweiz nur eine Änderung massgebend, so folgt die Zitierweise dem 3. Abschnitt (Nennung der Änderung mit «geändert durch»).

  • 3. Abschnitt: Nennung aller massgeblichen Änderungen

143 In der Fussnote werden anschliessend an die Angaben zum EU-Basisrechtsakt die für die Schweiz massgebenden Änderungsrechtsakte in der Kurzform und mit Angabe der Fundstelle im ABl. aufgelistet. Diese werden mit der Formel «geändert durch …» eingeführt.

Beispiel Kurzform-Verweis45:

Die Bekämpfung der spongiformen Enzephalopathien von Tieren der Rinder-, Schafund Ziegengattung richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 999/200111.

11 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; geändert durch:

  • – Verordnung (EG) Nr. 1248/2001, ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 12;
  • – Verordnung (EG) Nr. 270/2002, ABl. L 45 vom 15.2.2002, S. 4.

Beispiel ausführlicher Verweis:

Die Bekämpfung der spongiformen Enzephalopathien von Tieren der Rinder-, Schafund Ziegengattung richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 200111 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien:

11 ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; geändert durch:

  • – Verordnung (EG) Nr. 1248/2001, ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 12;
  • – Verordnung (EG) Nr. 270/2002, ABl. L 45 vom 15.2.2002, S. 4.

45 Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde zwischen den in den Beispielen angegebenen beiden Änderungen ein weiteres Mal geändert. Diese Änderung (Verordnung (EG) Nr. 1326/2001, ABl. L 177 vom

  • 30.6. 2001, S. 60) wäre – den fiktiven Beispielen zufolge – für die Schweiz nicht massgebend.

61 Änderungen massgebend, so kann die Auflistung in einem Anhang (auf den im Erlasskörper natürlich verwiesen werden muss, vgl. Rz. 69) eine praktikable Lösung sein.

  • 4. Abschnitt: Verweis auf die in einem Staatsvertrag festgelegte Fassung

145 In die meisten bilateralen Abkommen mit der EU sowie in bestimmte andere völkerrechtliche Verträge werden EU-Rechtsakte aufgenommen. Dies geschieht im Allgemeinen durch statische Verweise auf EU-Recht. Die Verweise auf EU-Rechtsakte können entweder zum Ziel haben, diese Rechtsakte in den Staatsvertrag zu integrieren (z. B. im Luftverkehrsabkommen46) oder die Schweiz zu verpflichten, Regeln anzuwenden, die mit denjenigen der EU gleichwertig sind (z. B. im Landwirtschaftsabkommen47 oder im Landverkehrsabkommen48). Unabhängig von der Art, wie sich ein Abkommen auf EU-Recht bezieht, kann man in Erlassen des Landesrechts auf die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung von EU-Rechtsakten verweisen, indem man nicht direkt die Fundstelle im ABl. und die verbindliche Fassung eines EU-Rechtsakts angibt, sondern die Stelle des Abkommens (z. B. einen Anhang) zitiert, an der diese Fassung festgelegt ist. Da damit auf für die Schweiz geltendes Staatsvertragsrecht verwiesen wird, darf der Verweis dynamisch ausgestaltet werden. Erst der Verweis im Abkommen verweist auf einen Text ausserhalb des geltenden Bundesrechts; dieser Verweis muss daher statisch abgefasst sein. Diese Verweisungsform setzt voraus, dass der Rechtsakt, auf den verwiesen wird, leicht auffindbar ist, z. B. weil der Anhang des betreffenden bilateralen Abkommens durchnummeriert ist und auf die Gliederungseinheit verwiesen werden kann, unter welcher der Rechtsakt zu finden ist.

Beispiel: Hinweis auf die verbindlichen Fassungen im Fliesstext

2 Diese Verordnung gilt nur, soweit nicht eine der folgenden EU-Verordnungen in der für die Schweiz gemäss Ziffer 4 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 199912 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: a. Verordnung (EG) Nr. 300/200813; b. Verordnung (EU) Nr. 185/201014.

12 SR 0.748.127.192.68 13 Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. 14 Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit.

46 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, SR 0.748.127.192.68. 47 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, SR 0.916.026.81. 48 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, SR 0.740.72.

62 Beispiel: Hinweis auf die verbindlichen Fassungen in der Fussnote

1 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie 92/24/EWG266 oder nach (…) ausgerüstet sein.

266 Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen, in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 Abschnitt 3 des Landverkehrsabkommens (SR 0.740.72) jeweils verbindlichen Fassung.

4. Kapitel: Umgang mit Berichtigungen von EU-Rechtsakten

146 Bereits publizierte EU-Rechtsakte sind häufig von späteren Berichtigungen betroffen; diese werden im ABl. publiziert. Die berichtigten Fassungen sind zwar rechtsverbindliche Publikationen. In den meisten Fällen betreffen sie jedoch die Korrektur sprachlicher Versehen, insbesondere von Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen. In der Schweiz wird der Einfachheit halber darauf verzichtet, Berichtigungen anzugeben.

5. Kapitel: Ergänzende Hinweise zur Gestaltung der Verweise

14749 In Verweisen auf EU-Rechtsakte wird der Titel des EU-Rechtsakts so angegeben, wie er im ABl. veröffentlicht wird. Bei der Angabe der Fundstelle wird die Art und Weise, wie sie im Abl. erscheint, berücksichtigt. Dies bedeutet insbesondere:

  • – Beim Verabschiedungsdatum eines EU-Rechtsakts wird der Monatsname ausgeschrieben; im Datum der Fundstelle im ABl. wird der Monat dagegen nur mit der entsprechenden Ziffer angegeben (ohne 0 bei den Ziffern 1–9).
  • – Die Grossund Kleinschreibung und die Interpunktion sind genauestens zu beachten.50

Zur Zitierung von Gliederungseinheiten von EU-Rechtsakten siehe Rz. 98.

49 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021 und vom 2. April 2026. 50 Die Praxis in der EU folgt in den verschiedenen Amtssprachen teilweise unterschiedlichen Regeln. Vgl. Fussnote zu Rz. 131.

63 Richtig Falsch

ABl. ABl. L 106 vom … ABl. L 106 vom 3.5.2000

ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21

Verordnung (EG) Nr. 1335/2008

Richtlinie 2009/45/EG

zuletzt geändert durch Verordnung … Richtlinie … über …, ABl. L … vom … Abl. / ABl / ABL / Amtsblatt ABl. Nr. L 106 vom … ABl. L 106 vom 3. Mai 2000 ABl. L 106 vom 03.05.2000 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21ff. ABl. L 106/21 vom 3.5.2000 Verordnung (EG) 1335/2008 Verordnung (EG) Nr. 1335/2008/EG EG-Verordnung Nr. 1335/2008 europäische Verordnung Nr. 1335/2008 Richtlinie Nr. 2009/45/EG Richtlinie (EG) 2009/45/EG Richtlinie (EG) Nr. 2009/45/EG Richtlinie 0045/2009 zuletzt geändert durch die Verordnung … Richtlinie … über … (ABl. L … vom …)

149 Vor der Nennung der Fundstelle im ABl. wird ein Komma gesetzt, vor der Nennung allfälliger Änderungsrechtsakte ein Strichpunkt.

Beispiel

60 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/7/EU, ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 7.

➔ AS 2012 4717, Art. 13 Abs. 1 Bst. a

6. Kapitel: Keine Angabe von Bezugsquellen

150 Man begnügt sich für EU-Rechtsakte mit der Angabe der Fundstelle im ABl.; auf die Angabe von Stellen, bei denen das Dokument bezogen werden kann, ist grundsätzlich zu verzichten.

151 Wenn ein besonderer Mehrwert geschaffen wird, kann auf die Internetadresse des zuständigen Bundesamts oder der zuständigen Fachstelle im betreffenden Bundesamt (z. B. www.cheminfo.ch beim Bundesamt für Gesundheit für die Chemikaliengesetzgebung) verwiesen werden.

Beispiel:

… abrufbar unter www.cheminfo.ch.

64

5. Titel: Nennung von Einheiten der Bundesverwaltung

Verwaltungseinheiten beim Namen nennen

152 Soll in einem Erlass eine bestimmte Einheit der Bundesverwaltung genannt werden, so wird dazu ihre offizielle Bezeichnung gemäss RVOV (Anhänge 1 und 2) verwendet. Allgemeine Bezeichnungen wie «das Bundesamt» sind nicht leserfreundlich und werden daher nicht verwendet. Die Nennung der konkreten Bezeichnungen ist auch in Erlassen der Bundesversammlung problemlos möglich, da der Bundesrat von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen abweichen kann (Art. 8 Abs. 1 RVOG) und die BK die entsprechenden Anpassungen in der SR formlos vornehmen kann (Art. 12 Abs. 2 PublG und Art. 20 Abs. 2 PublV; siehe Rz. 331).

Ausnahmen:

  • – Ist von Fall zu Fall eine andere Behörde zuständig, so schreibt man: «die (jeweils) zuständige Behörde» (z. B. AS 2011 2561, Art. 13 Abs. 2, Art. 20 usw., zur Aufgabenteilung Art. 66–72).
  • – Der Bund hat die Organisationsautonomie der Kantone zu beachten (Art. 47 Abs. 2 BV). Daher kann die Bundesgesetzgebung in der Regel keine konkreten kantonalen oder kommunalen Behörden nennen. Man verwendet stattdessen Formeln wie: «die nach kantonalem Recht zuständige Behörde»/«die zuständige kantonale Behörde» (z. B. AS 2012 1929, Art. 29) oder allgemeine Bezeichnungen wie «das Handelsregisteramt» (AS 2007 4851, Art. 8 Abs. 2, siehe auch Art. 3).
Keine Nennung von Einheiten unterhalb der Amtsstufe

153 Zuständigkeitsbestimmungen auf Gesetzesund Bundesratsstufe nennen in der Regel nur Verwaltungseinheiten auf Amtsstufe, jedoch nicht solche von untergeordneten Verwaltungseinheiten (z. B. Abteilungen, Sektionen). Dies ergibt sich aus Artikel 43 RVOG, wonach die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren die Detailorganisation festlegen. Ausnahme: Im Zusammenhang mit der Regelung von Zuständigkeiten bei Datenschutzbestimmungen nennt man auch untergeordnete Verwaltungseinheiten, die zur Datenbearbeitung befugt sind.

Verwendung der Abkürzungen

154 Wird eine Verwaltungseinheit im gleichen Erlass öfters genannt (je nachdem schon bei zweioder dreimaliger Nennung), so kann bei der erstmaligen Zitierung die offizielle Abkürzung in Klammern eingeführt und bei weiteren Zitierungen verwendet werden, beispielsweise «… das Bundesamt für Kultur (BAK) …». Vgl. auch die allgemeinen Regeln zur Verwendung von Abkürzungen, Randziffer 34, und das dort angeführte Beispiel.

155 Im Titel einer Verordnung, die nicht vom Bundesrat erlassen wird, wird das erlassende Organ nach der Regel von Randziffer 6 genannt. Wird das Organ mittels einer Abkürzung genannt, so wird im Ingress die vollständige Bezeichnung des erlassenden Organs angeführt und die Abkürzung in Klammern eingeführt.

65 Beispiel:

Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe

vom 23. November 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), … verordnet:

➔ AS 2005 6017 66

2. Teil: Erlassformen

1. Titel: Übersicht über die Erlassformen der Bundesversammlung

156 Die Erlassformen der Bundesversammlung werden in Artikel 163 BV abschliessend geregelt. Die Bundesversammlung kann Erlasse nur in einer dieser Formen beschliessen. Es dürfen keine anderen Formen gewählt werden, und die Formen dürfen nicht miteinander kombiniert werden. Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse unterscheiden sich nach Artikel 163 der Bundesverfassung primär dadurch, dass die Bundesbeschlüsse an sich keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten. Das heisst jedoch nicht, dass durch Bundesbeschlüsse kein Recht gesetzt werden kann: Über Verfassungsänderungen und über die Genehmigung von Staatsverträgen beschliesst die Bundesversammlung in der Form von Bundesbeschlüssen. Die folgende Tabelle gliedert die Erlassformen der Bundesversammlung danach, ob sie dem obligatorischen, dem fakultativen oder gar keinem Referendum unterstehen.

67

obligatorisches Referendum fakultatives Referendum ohne Referendum

a. Abstimmung des Volkes und der Stände (Art. 140 Abs. 1 BV)

  • 1. Bundesbeschluss betreffend Änderung der Bundesverfassung
  • 1.1 Bundesbeschluss über eine Volksinitiative
  • 1.2 Bundesbeschluss über eine Verfassungsänderung, die vom Bundesrat oder von den eidgenössischen Räten ausgeht
  • 1.3 Bundesbeschluss über einen direkten Gegenentwurf zu einer Volksinitiative
  • 2. Bundesbeschluss über den Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu einer supranationalen Gemeinschaft (Genehmigung des völkerrechtlichen Vertrags über die Gründung)
  • 3. dringlich erklärtes Bundesgesetz ohne Verfassungsgrundlage und mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
  • 4. Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags und über Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrags dienen (Art. 141a Abs. 1 BV)

b. Abstimmung des Volkes (Art. 140 Abs. 2 BV)

  • 1. Bundesbeschluss über eine Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung
  • 2. Bundesbeschluss über eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden ist
  • 3. Bundesbeschluss über die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte a. Bundesgesetz
  • 1. Bundesgesetz (nicht dringlich erklärt) (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV)
  • 2. dringlich erklärtes Bundesgesetz mit Verfassungsgrundlage und einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV)

b. Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags (Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV) der:

  • 1. unbefristet und unkündbar ist
  • 2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsieht
  • 3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder dessen Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert

c. Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags und über Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrags dienen (Art. 141a Abs. 2 BV)

d. anderer Bundesbeschluss, soweit Verfassung oder Gesetz das fakultative Referendum vorsehen (Art. 141 Abs. 1 Bst. c BV) a. dringlich erklärtes Bundesgesetz mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr

  • 1. ohne Verfassungsgrundlage (Art. 140 Abs. 1 Bst. c BV e contrario)
  • 2. mit Verfassungsgrundlage (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV e contrario)

b. Verordnung der Bundesversammlung

c. einfacher Bundesbeschluss

  • 1. Einzelakt
  • 2. Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags 68

2. Titel: Bundesgesetze und Verordnungen der Bundesver- sammlung

1. Kapitel: Titel

157 Bundesgesetze und Verordnungen der Bundesversammlung sind grundsätzlich als solche zu bezeichnen (vgl. Rz. 3–9).

158 In einigen Bundesgesetzen, die vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom

  • 18. April 1999 verabschiedet wurden, wird die Bundesversammlung noch zum Erlass allgemeinverbindlicher, nicht referendumspflichtiger Bundesbeschlüsse ermächtigt (z. B. in Art. 28 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991; SR 921.0). Darauf gestützte Erlasse sind heute als «Verordnung der Bundesversammlung» zu bezeichnen. Solche veralteten Delegationsnormen sollten bei nächster Gelegenheit angepasst werden.

159 Rechtsetzende Erlasse auf Gesetzesstufe werden, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht, als «Bundesgesetze» bezeichnet. Die Befristung geht nicht aus dem Titel hervor, sondern ergibt sich aus den Schlussbestimmungen. Zur Änderung allgemeinverbindlicher Bundesbeschlüsse, wie sie unter der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 für befristete Bestimmungen auf Gesetzesstufe verwendet wurden, siehe die Randziffern 351–358.

160 Der Titel eines Bundesgesetzes bringt auch nicht zum Ausdruck, ob das Gesetz dringlich erklärt wurde oder nicht. Die Dringlicherklärung ergibt sich aus den Schlussbestimmungen.

2. Kapitel: Ingress

161 Zur Gestaltung des Ingresses von Bundesgesetzen und Verordnungen der Bundesversammlung vergleiche die Randziffern 22–29. Zur Änderung von Ingressen von Erlassen, die noch die Bundesverfassung vom

  • 29. Mai 1874 anrufen, vergleiche Randziffer 350.

69

  • – Bundesgesetz aufgrund einer Vorlage des Bundesrates:

Bundesgesetz über die Förderung des Exports

(Exportförderungsgesetz)

vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20002, beschliesst:

1 SR 101 2 BBl 2000 2101

➔ AS 2001 1029

  • – Bundesgesetz aufgrund einer parlamentarischen Initiative oder einer Standesinitiative:

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 2. September 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 19962 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Januar 19973, beschliesst:

1 SR 101 2 BBl 1996 V 713 3 BBl 1997 II 389

➔ *AS 2000 1300 70

  • – Verordnung der Bundesversammlung (im Beispiel aufgrund einer Vorlage des Bundesrates):

Verordnung der Bundesversammlung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Waldschäden

vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19911 (WaG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 20002, beschliesst:

1 SR 921.0 2 BBl 2000 1267

➔ AS 2000 938

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

  • 1. Abschnitt: Vollzugsklausel

163 Soll der Bundesrat oder eine andere Behörde beauftragt werden, den Erlass zu vollziehen oder Ausführungsbestimmungen zu erlassen, so geschieht dies in einer sogenannten Vollzugsklausel. Es empfiehlt sich, die beiden Aufträge in zwei getrennten Bestimmungen zu formulieren.

Formel:

Art. … Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Vergleiche Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 703–714, insb. 710 erster Punkt, betreffend die allgemeine Umsetzungskompetenz des Bundesrats.

  • 2. Abschnitt: Referendumsklausel

164 In Bundesgesetzen wird ausdrücklich angegeben, ob sie dem fakultativen oder – in Ausnahmefällen nach Artikel 165 Absatz 3 BV – dem obligatorischen Referendum unterstehen. Je nach Rechtsform des Erlasses sind dabei die nachstehenden Formeln zu verwenden (zum besseren Verständnis sind auch die Inkrafttretensbestimmungen wiedergegeben).

71 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

16651 Für nicht dringliche Bundesgesetze, die einen indirekten Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative darstellen

Soll der indirekte Gegenvorschlag unabhängig vom Schicksal der Initiative als Vorlage für das fakultative Referendum publiziert werden, so wird die in Gesetzen übliche Klausel verwendet (s. Formel oben).

In den übrigen Fällen wird folgende Formel verwendet (vgl. z. B. BBl 2010 355):

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die am ... 1 eingereichte Volksinitiative « … » zurückgezogen oder abgelehnt worden ist. 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 BBl ... [Verfügung über das Zustandekommen]

16752 Für dringlich erklärte Bundesgesetze mit Verfassungsgrundlage und einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr (fakultatives Referendum)

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Es tritt am … [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum …

Ändert das Gesetz andere Gesetze, so ist bei der Befristung (Abs. 2) die Ergänzung nach Randziffer 281 anzubringen: «…; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig».

168 Für dringlich erklärte Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage und mit

einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr (obligatorisches Referendum)

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 Abs. 1 Bst. c BV). 2 Es tritt am … [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum ….

Gegebenenfalls ist wie bei Randziffer 167 die Ergänzung nach Randziffer 281 anzubringen.

51 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021 52 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 5. Dez. 2019 72

tens einem Jahr (kein Referendum)

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht nicht dem Referendum. 2 Es tritt am … [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum … [höchstens 1 Jahr nach Verabschiedung].

Gegebenenfalls ist wie bei Randziffer 167 die Ergänzung nach Randziffer 281 anzubringen.

170 Verordnungen der Bundesversammlung enthalten keine Referendumsklausel.

  • 3. Abschnitt: Inkrafttreten

171 Verordnungen der Bundesversammlung sind in der Inkrafttretensbestimmung als solche zu bezeichnen:

Die Koordinationskonferenz / Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung der Bundesversammlung.

Für die Inkraftsetzung zuständiges Organ (Bundesrat oder Parlament)
  • – Delegation an den Bundesrat

172 Die Delegation der Inkraftsetzungskompetenz an den Bundesrat ist die Regel (vgl. Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 997).

Die Formel lautet:

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Der Beschluss des Bundesrates über das Inkrafttreten erfolgt in der Form eines (nicht in Erlassform gekleideten) Bundesratsbeschlusses, der von der BK dem Gesetz bei der Veröffentlichung in der AS beigefügt wird. Die Verordnungsform wird nur bei Teilinkraftsetzungen verwendet (Rz. 182–186).

Beispiel:

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.5 2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

  • 27. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 BBl 2010 4267

➔ AS 2010 4989 73

  • – Inkraftsetzung durch das Parlament

173 Insbesondere wenn ein bestimmter Inkrafttretenszeitpunkt zwingend ist (z. B. bei Nachfolgegesetzgebung für einen auslaufenden Erlass), kann das Inkrafttreten vom Parlament direkt im Erlass festgelegt werden. Um dem möglichen Referendum Rechnung zu tragen, kann unter Umständen die folgende Formel verwendet werden:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des vierten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. 3 Steht erst später fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. 4 Wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so tritt es am Tag nach der Abstimmung in Kraft.

Legt das Parlament das Inkrafttreten im Fall der Annahme in der Volksabstimmung nicht selber fest, so werden die Absätze 3 und 4 durch den folgenden Absatz ersetzt:

… 3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

In Absatz 2 kann auch mit konkreten Daten gearbeitet werden. Dann muss aber sichergestellt sein, dass diese der BK im Routinefall genügend Zeit lassen, um festzustellen, dass kein Referendum zustande gekommen ist:

… 2 Steht am … fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am … in Kraft. …

Rückwirkende Inkraftsetzung

174 Soll das Gesetz rückwirkend in Kraft gesetzt werden, so wird dies explizit angeordnet:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es rückwirkend auf den … in Kraft. 3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

74 Soll der Bundesrat die Möglichkeit haben, das Gesetz rückwirkend in Kraft zu setzen, so wird dies ebenfalls explizit vorgesehen:

… 3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten; er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen.

Inkraftsetzung dringlicher Bundesgesetze

17553 Ein dringliches Bundesgesetz tritt in der Regel am Tag nach der Verabschiedung in Kraft. In diesem Fall ist das Gesetz dringlich zu veröffentlichen (Formel nach Rz. 61).

Gestaffeltes Inkrafttreten

176 Von gestaffeltem Inkrafttreten spricht man, wenn die einzelnen Bestimmungen eines Erlasses auf unterschiedliche Zeitpunkte hin in Kraft gesetzt werden. Ein Unterfall davon ist die Teilinkraftsetzung (Rz. 182–186): Hier werden nicht die Zeitpunkte aller Staffeln auf einmal festgelegt, sondern ein Teil wurde früher schon festgelegt oder ein Teil wird noch offengelassen (oder beides).

  • – Inkraftsetzung durch das Parlament

177 Das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschiedenen Zeitpunkten kann im Erlass selber festgelegt werden. Für die entsprechenden Schlussbestimmungen ist die folgende Formel zu verwenden:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: a. die Artikel …: am …; b. Artikel …: am …. 3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

178 Falls ein Grossteil der Bestimmungen gleichzeitig und nur ganz wenige Bestimmungen zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten sollen, empfiehlt sich folgende Inkrafttretensformel:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: a. alle Bestimmungen ausser Artikel 4 Absatz 2: am …; b. Artikel 4 Absatz 2: am …. 3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

53 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. Okt. 2016.

75 des Gesetzes in Kraft treten, so kann die Formel auch wie folgt lauten:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: a. die Artikel …: am 1. Januar …; b. die übrigen Bestimmungen: am 1. Juli …. 3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

  • – Inkraftsetzung ganz oder teilweise an den Bundesrat delegiert

180 Die einfachste Art und Weise, um ein gestaffeltes Inkrafttreten zu erreichen, besteht darin, die Inkraftsetzung an den Bundesrat zu delegieren, worauf dieser die Staffelung vorsieht (Formel nach Rz. 172: «Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten»). Setzt der Bundesrat in diesem Fall in einem Mal die Inkrafttretensdaten für alle Bestimmungen fest, so geschieht dies nach der allgemeinen Regel von Randziffer 172 in Form eines (nicht in Erlassform gekleideten) Bundesratsbeschlusses.

181 Das Parlament kann sich auch darauf beschränken, das Inkrafttreten nur eines Teils selber zu bestimmen und die Inkraftsetzung der übrigen Teile an den Bundesrat zu delegieren. In diesem Fall kann folgende Formel verwendet werden:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: a. Die Artikel … treten am … in Kraft. b. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen. 3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten aller Bestimmungen.

Teilinkraftsetzungsverordnungen (Sonderfall des gestaffelten Inkrafttre- tens)

182 Verordnungen über die Teilinkraftsetzung eines Gesetzes (Teilinkraftsetzungsverordnungen) dienen dazu, Bestimmungen des Gesetzes in Kraft zu setzen, wenn andere Bestimmungen bereits früher in Kraft gesetzt worden sind. Die erste Teilinkraftsetzung erfolgt nicht mit einer Teilinkraftsetzungsverordnung, sondern entweder direkt im betreffenden Erlass selber oder mit einem blossen Bundesratsbeschluss, der mit dem Erlass zusammen publiziert wird.

76

  • – Titel

183 Die Titel von Teilinkraftsetzungsverordnungen lauten je nach Stadium der Inkraftsetzung wie folgt:

  • – Alle Teilinkraftsetzungen ausser die letzte:

Verordnung über eine Teilinkraftsetzung des …gesetzes / der Änderung vom … des …gesetzes

  • – Letzte, abschliessende Teilinkraftsetzung:

Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung des …gesetzes / der Änderung vom … des …gesetzes

  • – Inhalt und Struktur

184 Bei stark gestaffelter Inkraftsetzung kann es sinnvoll sein, anzugeben, was bereits früher in Kraft gesetzt worden ist und was erst später in Kraft gesetzt werden wird. Solche rein informativen Bestimmungen sind in einer Teilinkraftsetzungsverordnung insofern vertretbar, als eine solche Verordnung lediglich in der AS publiziert wird. Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass die normative Bestimmung – die Teilinkraftsetzung – klar abgetrennt ist von den informativen Bestimmungen.

185 Dabei gilt folgende Struktur:

  • – in einer Fussnote zum Ingress (genauer: zur Nennung des in Kraft zu setzenden Erlasses): die erste informative Bestimmung: was bereits früher in Kraft getreten ist
  • – die normative Bestimmung: die Teilinkraftsetzung
  • – die zweite informative Bestimmung: was erst später in Kraft gesetzt werden wird.

77 Beispiel:

Verordnung über eine Teilinkraftsetzung des Mehrwertsteuergesetzes

vom 12. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 116 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091 (MWSTG), verordnet:

Einziger Artikel 1 Artikel 78 Absatz 4 MWSTG tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Artikel 34 Absatz 3 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

1 SR 641.20; bereits in Kraft gesetzte Bestimmungen: AS 2009 5203 5257

  • – Klare Bezeichnung des Inkraftsetzungsobjekts

186 Der Titel und die Bestimmungen einer Teilinkraftsetzungsverordnung nennen den Titel des in Kraft zu setzenden Erlasses. Dies kann zu irreführenden Bezeichnungen des eigentlichen Inkraftsetzungsobjekts führen, wenn zum Beispiel nur eine Bestimmung aus der «Änderung anderer Erlasse» in Kraft gesetzt wird. In diesen Fällen sollte das eigentliche Inkraftsetzungsobjekt zusätzlich genannt werden.

78 Beispiel:

Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Bundesgesetzes über die Krankenversi- cherung

(Art. 82a des Asylgesetzes)

vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Ziffer III der Änderung vom 16. Dezember 20051 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:

Einziger Artikel Ziffer II der Änderung vom 16. Dezember 2005 des KVG (Art. 82a des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983) tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

1 AS 2006 4823; bereits in Kraft gesetzte Bestimmungen: AS 2006 4823 4825 2 SR 832.10 3 SR 142.31

3. Titel: Bundesbeschlüsse

187 Für einfache Bundesbeschlüsse gelten insbesondere die Randziffern 190, 195, 196, 198–200, 205, 207–218, 220, 230 und 231.

188 Für die Anpassung eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses nach der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (heute Bundesgesetz oder Verordnung der Bundesversammlung) vergleiche die Randziffern 351–358.

189 Für Bundesbeschlüsse im Zusammenhang mit Schengen/Dublin vgl. die Sonderregeln in Anhang 2.

1. Kapitel: Titel

19054 Die Titel von Bundesbeschlüssen lauten immer «Bundesbeschluss ….» (in der Regel «Bundesbeschluss über ….»). Einfache Bundesbeschlüsse werden im Titel nicht als solche gekennzeichnet. Der einfache Bundesbeschluss trägt das Datum des letzten Beschlusses.

54 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.

79

  • 1. Abschnitt: Teilrevisionen der Bundesverfassung
Behördenvorlagen

191 Ein Bundesbeschluss über die Teilrevision der BV, die von den Behörden vorgeschlagen wird, muss mit Blick auf die Volksabstimmung einen Titel tragen, der den Abstimmungsgegenstand möglichst präzis erkennen lässt.

Beispiele:

Bundesbeschluss über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung

vom 16. Dezember 2005

➔ BBl 2005 7273

Bundesbeschluss zur Schaffung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr

vom 3. Oktober 2008

➔ BBl 2008 8231

Volksinitiativen

192 Bundesbeschlüsse über Volksinititativen müssen deren Titel – wie auch den übrigen Wortlaut – unverändert aus der Verfügung der BK über die Vorprüfung übernehmen. Der Titel der Volksinitiative steht immer zwischen Anführungszeichen und beginnt in jedem Fall mit einem Grossbuchstaben.

Beispiel:

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt»

vom 1. Oktober 2010

➔ BBl 2010 6553

Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf oder indirektem Gegenvorschlag

193 Der Titel eines Bundesbeschlusses zu einer Volksinitiative, der ein direkter Gegenentwurf oder ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt wird, weist keine Besonderheiten auf (z. B. BBl 2010 4241 mit direktem Gegenentwurf, BBl 2009 8757 mit indirektem Gegenvorschlag).

80 sammenhang zur Volksinitiative her.

Beispiel:

Bundesbeschluss

über die Aus- und Wegweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Bundesverfassung (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer [Ausschaffungsinitiative]»)

vom 10. Juni 2010

➔ *BBl 2010 4243

  • 2. Abschnitt: Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen und von
Beschlüssen internationaler Organisationen

195 Bei der Publikation von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen internationaler Organisationen ist deren Titel im Wortlaut wiederzugeben. In der Botschaft und in den Beschlüssen über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen können (nicht offizielle) kürzere Titel verwendet werden (siehe die Rz. 198–200).

196 Ist in den Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags kein schweizerischer Umsetzungserlass integriert, so lautet der Titel: «Bundesbeschluss über die Genehmigung des …»

Beispiel:

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

vom 1. Oktober 2010

➔ AS 2011 809

197 Ist in den Bundesbeschluss auch ein Umsetzungserlass integriert (Art. 141a BV, vgl. die Rz. 219 und 227–228), so wird der Titel nach dem folgenden Beispiel gebildet:

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität

➔ AS 2011 6293 81 Im Interesse der Transparenz kann in Klammern auf den Umsetzungserlass hingewiesen werden, sofern dies nicht zu einem allzu komplexen Titel führt. Dabei wird eine Umstellung55 wie im folgenden Beispiel nötig:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote- Konvention) und über seine Umsetzung (Änderung des Strafgesetzbuchs)

198 Damit der Titel des Bundesbeschlusses übersichtlich bleibt – namentlich im Hinblick auf eine mögliche Volksabstimmung –, wird der zu genehmigende völkerrechtliche Vertrag so knapp wie möglich zitiert, jedoch so, dass er eindeutig identifizierbar bleibt. Die genaue, wörtliche Zitierung des Vertragstitels folgt anschliessend in Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses. Die Regel «so knapp wie möglich und so ausführlich wie nötig» bedeutet:

  • – Die Bezeichnung des Vertragstyps muss so übernommen werden, wie sie im jeweiligen Fall heisst, also «Vertrag», «Übereinkommen», «Abkommen», «Protokoll», «Konvention», «Änderung des Übereinkommens» usw.
  • – Der Titel des Vertrags wird grundsätzlich ohne Datum angeführt (vgl. aber Rz. 200).
  • – Es wird der offizielle Kurztitel verwendet, wenn es einen solchen gibt. So wird zum Beispiel das «Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin» (AS 2008 5137) im Titel des Bundesbeschlusses mit seinem offiziellen Kurztitel «Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin» zitiert (AS 2008 5125).
  • – Ist die Gründung einer internationalen Organisation der zentrale Aspekt des zu genehmigenden Staatsvertrags, so kann der Titel des Bundesbeschlusses lauten: «Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu …» (z. B. AS 2003 1058, 2006 1361).

199 Für Verträge, die im Titel die Schweiz und andere Staaten nennen, folgt der Titel des Bundesbeschlusses zusätzlich folgenden Regeln:

  • – Die Namen der Vertragsstaaten sind möglichst in der Kurzform (z. B. «Schweiz» und nicht «Schweizerische Eidgenossenschaft», «Deutschland» und nicht «Bundesrepublik Deutschland»)56 anzuführen.
  • – In der Regel werden die Vertragsstaaten und nicht deren Regierungen genannt (also z. B. «Frankreich» und nicht «Regierung der Französischen Republik»).
  • – Man nennt in der Regel zuerst die Vertragsparteien (z. B. «zwischen der Schweiz und Slowenien») und dann den Vertragsgegenstand (z. B. «über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität»).
  • – Bei der Formulierung von Vertragstiteln gilt das sogenannte «Alternat»: In der «schweizerischen Fassung» des Vertrags steht die Schweiz an erster Stelle,

55 Französische Erlasstexte folgen hier einer anderen Regel. 56 Massgebend sind die Staatenbezeichnungen gemäss TERMDAT, der Terminologiedatenbank der Bundesverwaltung: termdat.ch.

82 der oder die anderen Vertragspartner an zweiter Stelle (in der «ausländischen Fassung» umgekehrt). Entsprechend steht die Schweiz auch im Titel des Bundesbeschlusses an erster Stelle.

  • – Im Falle eines Änderungsabkommens werden die Vertragsparteien in der Regel nur einmal, und zwar beim Titel des Grundabkommens, genannt. Ausnahmen können zum Beispiel bei der Staatennachfolge nötig sein.

200 Die Regel «so knapp wie möglich und so ausführlich wie nötig» gilt insbesondere für den Fall, dass ein Zusatz zu einem bestehenden völkerrechtlichen Vertrag beschlossen wird («Bundesbeschluss über die Genehmigung des Zusatzprotokolls über … zum Abkommen zwischen … und … über …»). In diesem Fall kann es – abweichend von Randziffer 198 zweiter Strich – sinnvoll sein, sowohl den Grundvertrag als auch den Zusatzvertrag mit dem Datum zu kennzeichnen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Daten und die mit «über» eingeführten Vertragsgegenstände eindeutig dem bestehenden Vertrag und dem Zusatzvertrag zugeordnet werden können.

Beispiel:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung des Zusatzprotokolls vom 24. Januar 2002 über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen vom 4. April 1997 über Menschenrechte und Biomedizin

vom 12. Juni 2009

➔ *AS 2010 863

2. Kapitel: Ingress

201 Zur Gestaltung des Ingresses von Bundesbeschlüssen vergleiche auch die Randziffern 22–29.

  • 1. Abschnitt: Teilrevisionen der Bundesverfassung

202 Bundesbeschlüsse über Verfassungsänderungen, die von den Behörden vorgeschlagen werden, nennen im Ingress keine Rechtsgrundlage, sondern nur die Materialien. Beachte die abweichende Regel für direkte Gegenentwürfe zu Volksinitiativen nach Randziffer 204.

83 Beispiel:

Bundesbeschluss über einen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen

vom 25. September 20091

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20072, beschliesst:

I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: …

1 BBl 2009 6649 2 BBl 2007 6713 3 SR 101

➔ AS 2010 156957

20358 Bundesbeschlüsse über Volksinitiativen nennen im Ingress:

  • – als Rechtsgrundlage Artikel 139 Absatz 5 BV;
  • – die Volksinitiative mit dem Datum ihrer Einreichung59; in einer Fussnote dazu wird auf die Verfügung der BK über das Zustandekommen verwiesen;
  • – die Botschaft des Bundesrates.

57 Vgl. auch die Referendumsvorlage in BBl 2009 6649 (gegenüber dieser kommt für die AS-Publikation die Fussnote beim Datum mit der Angabe der Referendumsvorlage hinzu). 58 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021 59 Als Datum der Einreichung gilt der Tag, an dem die Unterschriftenlisten eingereicht werden. Dieses Datum wird in der Verfügung der BK über das Zustandekommen der Initiative genannt. Es ist auch in der Datenbank der BK bei der jeweiligen Initiative unter dem Eintrag «Eingereicht am» zu finden (www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Volksinitiativen > Zustandegekommene Volksinitiativen).

84 Beispiel:

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «jugend + musik»

vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 18. Dezember 20082 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20093, beschliesst: …

1 SR 101 2 BBl 2009 613 3 BBl 2010 1

➔ *BBl 2012 3441

204 Wird einer Volksinitiative ein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt, so ändert sich am Ingress des Bundesbeschlusses über die Volksinitiative nichts. Der Bundesbeschluss über den direkten Gegenentwurf nennt im Ingress:

  • – als Rechtsgrundlage Artikel 139 Absatz 5 BV;
  • – die Volksinitiative mit dem Datum ihrer Einreichung (vgl. Rz. 203); in einer Fussnote dazu wird auf die Verfügung der BK über das Zustandekommen verwiesen;
  • – gegebenenfalls die Materialien.

85 Beispiel:

Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)

vom 15. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 18. Dezember 20082 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20093, beschliesst: …

1 SR 101 2 BBl 2009 613 3 BBl 2010 1

➔ *BBl 2012 3443

  • 2. Abschnitt: Genehmigung völkerrechtlicher Verträge

205 Der Ingress von Bundesbeschlüssen über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge nennt die Artikel 54 Absatz 1 BV (materielle Zuständigkeit des Bundes) und 166 Absatz 2 BV (formelle Zuständigkeit, sog. Organzuständigkeit, der Bundesversammlung).

Formel:

… gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2, …

1 SR 101 2 BBl …

206 Der Ingress von Bundesbeschlüssen über die Genehmigung und die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge (Art. 141a BV) nennt nur die für die Genehmigung des Staatsvertrags notwendigen Verfassungsgrundlagen (vgl. Rz. 205). Die in den Bundesbeschluss aufgenommenen neuen Gesetze nennen nach den allgemeinen Regeln (vgl. die Rz. 22–29, 161–162 und 350) ihre Rechtsgrundlage im eigenen Ingress. Änderungserlasse nennen in ihrem Ingress ohnehin keine Rechtsgrundlage, seien es Verfassungs- (Rz. 202) oder Gesetzesänderungen (Rz. 286).

86

  • 3. Abschnitt: Einfache Bundesbeschlüsse

207 Der Ingress nennt die Norm, welche die Zuständigkeit der Bundesversammlung begründet (Organzuständigkeit, im folgenden Beispiel Art. 172 Abs. 2 BV), sowie die jeweilige Bestimmung des betreffenden Sachgebiets (im Beispiel Art. 51 BV), gefolgt von den Materialien.

Beispiel:

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Luzern

vom 12. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 20082, beschliesst:

1 SR 101 2 BBl 2008 1431

➔ BBl 2008 5789

208 Im Ingress der jährlichen Bundesbeschlüsse über den Voranschlag und über die Staatsrechnung werden die Artikel 126 und 167 BV genannt (z. B. BBl 2010 1093).

209 Im Ingress von Kreditbeschlüssen werden die folgenden Rechtsgrundlagen genannt:

  • – In jedem Fall nennt man die generelle Organzuständigkeit der Bundesversammlung, die Ausgaben des Bundes zu beschliessen (Art. 167 BV).
  • – In vielen Sachgebieten finden sich Bestimmungen auf Gesetzesstufe, welche die Bundesversammlung beauftragen, die betreffenden Kredite mittels eines einfachen Bundesbeschlusses zu sprechen und in die Form bestimmter finanzrechtlicher Instrumente zu kleiden (insbesondere Zahlungsrahmen, Verpflichtungskredit). Solche sachspezifischen Vorschriften über die Kreditbewilligung werden im Ingress ebenfalls genannt.

87 Beispiel:

Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit

vom 8. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20083, beschliesst:

1 SR 101 2 SR 974.0 3 BBl 2008 3047

➔ BBl 2009 443

Hingegen sollten im Ingress eines Kreditbeschlusses keine Gesetzesbestimmungen genannt werden, die den Bund ermächtigen, Finanzhilfen oder Abgeltungen zu leisten (Subventionstatbestände, z. B. Art. 4 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999; AS 2000 948).

3. Kapitel: Formale Gliederung

210 Bundesbeschlüsse werden in Artikel und bei Bedarf weiter in Absätze, Buchstaben usw. gegliedert (vgl. die Rz. 70, 77–92).

4. Kapitel: Inhalt und typische Formulierungen

  • 1. Abschnitt: Kreditbeschlüsse

21160 In Kreditbeschlüssen sind Formulierungen nach den folgenden Mustern zu verwenden:

Für den Erwerb / den Bau / die Errichtung … wird ein …kredit [z. B. Verpflichtungskredit, Rahmenkredit, Gesamtkredit] von … bewilligt.

oder

Für die Weiterführung von … wird ein …kredit von … für eine Mindestdauer von … bewilligt.

60 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 26. April 2018.

88 211a61In Beschlüssen über befristete Verpflichtungskredite oder über Zahlungsrahmen ist anzugeben, von welchen Teuerungsannahmen man bei der Bemessung der Kreditbeträge ausgegangen ist; in begründeten Fällen kann nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung auf diese Angaben verzichtet werden. Die Angaben formuliert man in einem separaten Artikel oder Absatz. Die Formulierung folgt nachstehendem Beispiel:

Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2017 (100,8 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: a. 2018: +0,3 %; b. 2019: +0,7 %; c. 2020: +0,5 %; d. ab 2021: jährlich +1,0 %.

  • 2. Abschnitt: Genehmigung völkerrechtlicher Verträge

212 In Genehmigungsbeschlüssen zu völkerrechtlichen Verträgen sind die Genehmigung, die Schlussbestimmungen und die allfälligen Verfassungsänderungen oder Bundesgesetze (Art. 141a BV; vgl. Rz. 219) Gegenstand separater Artikel.

Genehmigung des Vertrags

213 In Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses wird die Genehmigung ausgesprochen, und zwar mit der Formel «wird genehmigt». Dabei muss der Titel des zu genehmigenden Vertrags – anders als im Titel des Bundesbeschlusses (vgl. Rz. 195–200) – vollständig zitiert werden.

61 Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 26. April 2018.

89 Beispiel:

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

vom 1. Oktober 2010

…

Art. 1 1 Das Abkommen vom 30. Juni 20093 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität wird genehmigt.

3 SR 0.360.682.1; AS 2011 811

➔ AS 2011 809

214 Im Falle eines Zusatzes (z. B. Revision, Zusatzprotokoll) zu einem bestehenden Vertrag werden die Daten und die Fundstellen sowohl des Grundvertrags wie der Änderung angegeben:

Beispiel:

Art. 1 1 Das Zusatzprotokoll vom 24. Januar 20023 über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen vom 4. April 19974 über Menschenrechte und Biomedizin wird genehmigt.

3 SR 0.810.22; AS 2010 867 4 SR 0.810.2

➔ AS 2010 863

215 Ein völkerrechtlicher Vertrag kann nicht nur in Form einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde, sondern auch in Form eines Notenaustauschs oder eines Briefwechsels geschlossen werden. Da Notenaustausche und Briefwechsel gewöhnlich nicht am gleichen Tag unterzeichnet werden, trägt ein solcher Vertrag in der Regel ein doppeltes Datum, zum Beispiel: «Notenaustausch vom 8. / 11. August 2008» «Briefwechsel vom 10. Juli / 11. August 2008» «Briefwechsel vom 10. Juli 2007 / 11. August 2008».

90

Ratifikation – Beitritt

216 Die Genehmigung als innerstaatlicher Akt (vgl. die Rz. 195 und 212) ist nur einer von mehreren Schritten, die dazu führen, dass ein völkerrechtlicher Vertrag für die Schweiz verbindlich wird. Nach Artikel 11 des Wiener Übereinkommens vom

  • 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) kann auf der zwischenstaatlichen Ebene «die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, (…) durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden» (vgl. Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 526–528, und Praxisleitfaden völkerrechtliche Verträge, Ziff. IX). Der Begriff Ratifikation wird nur für Verträge verwendet, welche die Schweiz – unter dem Vorbehalt der Ratifikation – unterzeichnet hat; die Ratifikation ist die Voraussetzung dafür, dass der unterzeichnete Vertrag in Kraft treten kann. Von Beitritt wird im Falle von Verträgen gesprochen, welche die Schweiz nicht unterzeichnet hat und durch die sie gebunden sein will, ohne zuerst eine formelle Unterzeichnung vorzunehmen. Das im Einzelfall zu wählende Instrument bestimmt sich aufgrund des Vertrags.

Beispiel für eine Ratifikation:

Art. 1 1 Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 20051 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

1 SR 0.353.23; AS 2009 493

➔ AS 2009 491

Beispiel für einen Beitritt:

Art. 1 1 Das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 20051 gegen Doping im Sport wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen zu erklären.

1 SR 0.812.122.2; AS 2009 521

➔ AS 2009 519 91

Vorbehalte und Erklärungen

21762 Bei multilateralen völkerrechtlichen Verträgen dienen Vorbehalte dazu, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf die Schweiz auszuschliessen oder zu ändern;63 Erklärungen dienen in der Regel dazu darzustellen, wie die Schweiz Vertragsbestimmungen interpretiert, oder dazu, den Vertragsparteien mitzuteilen, wie die Schweiz Bestimmungen des Vertrags umsetzt, z. B. welche Behörden sie für zuständig erklärt.

Im Bundesbeschluss werden die Vorbehalte und Erklärungen festgelegt, die der Bundesrat anbringen bzw. abgeben soll. Wie die Vorbehalte und Erklärungen formuliert werden, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Sieht der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit vor, Vorbehalte anzubringen oder Erklärungen abzugeben, so wird zudem im Bundesbeschluss auf die entsprechenden Vertragsbestimmungen verwiesen.

Beispiele:

Art. 1 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 20112 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren. 3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 59 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an: a. Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e nicht anzuwenden. b. Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 3 bezüglich sexueller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 36 des Übereinkommens) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Art. 39 des Übereinkommens) nicht anzuwenden. c. …

2 SR …; BBl 2017 281

➔ *BBl 2017 279

62 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. März 2017. 63 Vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, SR 0.111 92 1 Das Übereinkommen des Europarates vom 23. November 20013 über die Cyberkriminalität wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren. 3 Er gibt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 40 des Übereinkommens, die folgenden Erklärungen ab und bringt, gestützt auf Artikel 42 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an: a. Erklärung zu Art. 2: Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 2 nur insoweit anwendet, als die Tat unter Verletzung von Sicherheitsmassnahmen begangen wird. b. Erklärung zu Art. 3: Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 3 nur insoweit anwendet, als die Tat in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung begangen wird. c. Vorbehalt gemäss Art. 6 Abs. 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 6 Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als die Tat im Verkaufen, Verbreiten oder anderweitigen Verfügbarmachen von Mitteln gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii besteht. d. …

3 SR 0.311.43; AS 2011 6297

➔ *AS 2011 6293

Art. 1 1 Das Übereinkommen vom 30. Oktober 20073 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren. 3 Er bringt bei der Ratifikation die Vorbehalte nach den Artikeln I und III des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen an und gibt die in den Artikeln 3 Absatz 2, 4, 39 Absatz 1, 43 Absatz 2 und 44 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen ab.

3 SR 0.275.12; AS 2010 5609

➔ *AS 2010 5601

Rückzug von Vorbehalten

218 Das Parlament kann den Bundesrat ausdrücklich ermächtigen, Vorbehalte später wieder zurückzuziehen, wenn sich zum Beispiel die Rechtslage in der Schweiz seit dem Vertragsabschluss geändert hat.

93 Beispiel:

Art. 3 1 Sofern bei Inkrafttreten des Übereinkommens für die Schweiz die Strafbestimmung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens noch nicht in Kraft stehen sollte, wird der Bundesrat ermächtigt, bei der Ratifikation folgenden Vorbehalt anzubringen: «Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 2 sowie Artikel 3 Ziffern 1 und 2 bezüglich der Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht anzuwenden». 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Vorbehalt zurückzuziehen, wenn er gegenstandslos geworden ist.

➔ *AS 2003 4241

  • 3. Abschnitt: Genehmigung völkerrechtlicher Verträge mit gleichzeitiger
Umsetzung (Art. 141a BV)

21964 Bundesbeschlüsse, mit denen zugleich ein völkerrechtlicher Vertrag genehmigt wie auch dessen Umsetzung auf Verfassungsoder Gesetzesstufe beschlossen wird (Art. 141a BV), enthalten die Verfassungsoder Gesetzesbestimmungen in einem Anhang und verweisen auf diesen in einem separaten Artikel. Das Datum der Verabschiedung der Umsetzungserlasse wird im Verweis nicht genannt, weil es das Datum des Bundesbeschlusses ist.

Die Gestaltung der Bundesbeschlüsse und die zu verwendenden Formeln richten sich nach Anhang 2a.

  • 4. Abschnitt: Genehmigung von Erlassen anderer Behörden

220 Bundesgesetze sehen zuweilen vor, dass Erlasse anderer Behörden – namentlich Verordnungen des Bundesrates – von der Bundesversammlung genehmigt werden müssen. Die Genehmigung erfolgt durch einfachen Bundesbeschluss. ➔ BBl 2005 6959; BBl 2011 2933

Die Genehmigungsformeln lauten:

Die Verordnung vom …1 über … wird genehmigt.

1 AS …

oder

Es werden genehmigt: a. Verordnung vom …1 über …; b. Verordnung vom …2 über …; c. …

1 AS … 2 AS … 64 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. März 2017.

94

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

  • 1. Abschnitt: Referendumsklausel
Bundesbeschluss über eine Teilrevision der Bundesverfassung

221 Die Referendumsklausel eines von den Behörden ausgehenden Bundesbeschlusses über eine Teilrevision der Bundesverfassung lautet wie folgt:

II Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Bundesbeschluss über eine Volksinitiative

222 Die Struktur von Bundesbeschlüssen über Volksinitiativen ist insofern besonders, als die Gültigkeitsund die Referendumsklausel in einem einzigen Satz ganz am Anfang stehen. Die Artikel 1 und 2 des Bundesbeschlusses lauten wie folgt:

Art. 1 1 Die Volksinitiative vom … «…» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: …

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative anzunehmen / abzulehnen.

Der Wortlaut der Volksinitiative darf nicht verändert werden; siehe Randziffer 192.

Bundesbeschluss über eine Volksinitiative, der ein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt wird

223 Artikel 1 des Bundesbeschlusses über die Volksinitiative richtet sich nach Randziffer 222; Artikel 2 folgt nachstehendem Beispiel:

Art. 2 1 Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird sie zusammen mit dem Gegenentwurf (Bundesbeschluss vom 15. März 20121 über die Jugendmusikförderung) Volk und Ständen nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung zur Abstimmung unterbreitet. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

1 BBl 2012 3443

➔ BBl 2012 3441 95

Bundesbeschluss über den direkten Gegenentwurf

224 Ziffer II des Bundesbeschlusses über den direkten Gegenentwurf folgt nachstehendem Beispiel:

II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die am 18. Dezember 2008 eingereichte Volksinitiative «jugend + musik» nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

➔ *BBl 2012 3443

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags,

der dem obligatorischen Referendum untersteht

225 In Bundesbeschlüssen über den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV) lautet die Referendumsklausel wie folgt:

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV).

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags,

der dem fakultativen Referendum untersteht

226 Die Referendumsklausel lautet wie folgt:

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. [1, 2 oder 3] BV).

Bundesbeschluss über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge mit gleichzeitiger Umsetzung (Art. 141a BV)

227 Wird in den Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, eine Verfassungsänderung aufgenommen, so lautet die Referendumsklausel wie folgt:

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 Abs. 1 Bst. b und Art. 141a Abs. 1 BV).

228 Wird in den Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem fakultativen Referendum untersteht, ein Gesetz aufgenommen, so lautet die Referendumsklausel wie folgt:

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. [1, 2 oder 3] und Art. 141a Abs. 2 BV).

229 Die Verfassungsänderungen und die Gesetze haben selber keine Referendumsklausel.

96

Einfacher Bundesbeschluss

230 Die Referendumsklausel lautet wie folgt:

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

  • 2. Abschnitt: Inkrafttreten

231 Einfache (d. h. nicht referendumspflichtige) Bundesbeschlüsse treten in der Regel am Tag nach ihrer Verabschiedung in Kraft, sodass auf eine Inkrafttretensbestimmung verzichtet wird. Das Inkrafttreten der übrigen (d. h. der referendumspflichtigen) Bundesbeschlüsse muss in der Regel wie bei den Gesetzen geregelt werden (Rz. 172–186).

23265 Ein Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags, in den ein Gesetz zur Umsetzung aufgenommen wird, regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinen Schlussbestimmungen; das Gesetz selber enthält keine Inkrafttretensbestimmung. Die Formeln für den häufigsten Fall, nämlich die Delegation der Inkraftsetzungskompetenz an den Bundesrat, finden sich in Anhang 2a Ziffer 1 (Art. 3 Abs. 2 des Bundesbeschlusses). Für Sonderfälle vgl. die Rz. 173– 186.

4. Titel: Verordnungen des Bundesrates, der Bundesverwal- tung sowie weiterer Stellen

233 Besondere Regeln für Gebührenverordnungen (Titel, Kurztitel und Abkürzungen; Ingress; Inhalt und typische Formulierungen) finden sich in Anhang 1.

1. Kapitel: Titel

234 Rechtsetzende Erlasse des Bundesrates, der Departemente, der Bundesämter und weiterer Verwaltungseinheiten sowie von entsprechend ermächtigten Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, werden im Titel mit «Verordnung» bezeichnet. Vergleiche im Übrigen die Randziffern 3–13, insbesondere zu anderen Bezeichnungen und zur Angabe des erlassenden Organs.

2. Kapitel: Ingress

235 Zur Gestaltung des Ingresses vergleiche die Randziffern 22–29.

236 Bei einer Verordnung ist in den Rahmensatz des Ingresses (vgl. Rz. 22) zusätzlich die Formulierung «im Einvernehmen mit …» aufzunehmen, wenn dies in der entsprechenden kompetenzbegründenden Bestimmung im übergeordneten Erlass vorgesehen ist.

65 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 16. Nov. 2017.

97 Beispiel:

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 52 Absatz 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), verordnet:

1 SR 172.220.111.3

➔ AS 2005 2481

In einem solchen Fall erscheint in der Unterschriftenrubrik (vgl. Rz. 246) jedoch nur die Behörde, welche die Federführung hat.

237 Neben dem kompetenzbegründenden Erlass kann – mit der Formel «in Ausführung …» – auf einen anderen übergeordneten Erlass des Landesrechts hingewiesen werden, wenn:

  • – der zusätzlich zu nennende Erlass ein Querschnitterlass ist, der für die Verordnung von grosser materieller Bedeutung ist; und
  • – der Querschnitterlass keine einschlägige Delegationsnorm enthält, auf die der Verordnungsgeber sich stützen könnte.

Beispiel:

Verordnung über die Produktesicherheit

(PrSV)

vom 19. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 7, 9 und 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1 SR 930.11 2 SR 946.51

➔ *AS 2010 2583 98

3. Kapitel: Gliederung und Gestaltung

  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

238 Es gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei den Bundesgesetzen und den Verordnungen der Bundesversammlung.

239 Ausnahmsweise können Verordnungen dezimal statt nach Artikeln gegliedert werden. Voraussetzung ist, dass sie besonders detaillierte Regelungen enthalten und es sich um eine sehr technische Materie handelt. Bei der dezimalen Gliederung werden Zahlengruppen wie bei den Botschaften gebildet (z. B. 1.1.2; 3.2.1). Vgl. Botschaftsleitfaden Ziffer III Regeln für die formale Textgestaltung > KAV-Vorlagen / Verweise > Binnenverweise.

  • 2. Abschnitt: Verweise in der Sachüberschrift oder im Gliederungstitel

24066 Lassen sich die meisten Bestimmungen einer Verordnung eindeutig einer oder mehreren Bestimmungen des übergeordneten Erlasses zuordnen, so kann es nützlich sein, in den Sachüberschriften der Artikel oder in den Gliederungstiteln der Abschnitte auf die entsprechenden Artikel im übergeordneten Erlass hinzuweisen. Der Verweis steht in Klammern unter der Sachüberschrift oder dem Gliederungstitel.

Beispiele:

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641 (ArG), verordnet:

  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 ArG) …
  • 5. Abschnitt: Ärztliches Zeugnis (Art. 29 Abs. 4 ArG)

1 SR 822.11

➔ AS 2007 4959 Wenn der übergeordnete Erlass keine Abkürzung hat und daher mit seinem Titel oder Kurztitel zitiert werden muss, wird – in Abweichung von Randziffer 103 – das Datum nicht angegeben.

66 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 2. April 2026.

99

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

  • 1. Abschnitt: Vollzug

241 In Verordnungen ist, soweit erforderlich, eine Vollzugsformel aufzunehmen, die ausdrücklich festlegt, welches Departement oder Bundesamt mit dem Vollzug beauftragt wird (vgl. Rz. 163).

Beispiel:

Art. 13 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.

➔ AS 2012 3431

242 Muss der Vollzug eines Erlasses eingehender geregelt werden (z. B. wenn mehrere Behörden oder der Bund und die Kantone beteiligt sind), so können die entsprechenden Regeln an einem anderen Ort als in den Schlussbestimmungen stehen.

Beispiel:

  • 7. Abschnitt: Vollzug Art. 29 Vollzugsbehörden 1 Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Abgabebefreiung und über die Verteilung des Abgabeertrags. 2 Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Abgabebefreiung nach den Artikeln 4–12 und 18 sowie die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrags. 3 Das Bundesamt für Energie und die von diesem nach den Artikeln 16 und 18 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19986 beauftragten privaten Agenturen (Agenturen) unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung, namentlich bei der Festlegung der Zielgrössen nach den Artikeln 7 und 8 sowie beim Monitoring nach Artikel 11.

6 SR 730.0

➔ AS 2007 2915

  • 2. Abschnitt: Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen

243 Das Inkrafttreten von Verordnungen ist auf ein bestimmtes Datum, wenn möglich auf den 1. eines Monats, festzusetzen (vgl. die allgemeinen Bestimmungen in Rz. 55).

Die Formel lautet:

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

100 24467 Zur dringlichen Inkraftsetzung und zur dringlichen Veröffentlichung vergleiche Randziffer 61.

Gestaffeltes Inkrafttreten

245 Für das gestaffelte Inkrafttreten von Verordnungen gelten sinngemäss die Randziffern 176–186. Im Unterschied zu den Gesetzen wird das Inkraftsetzen bei den Verordnungen in der Regel jedoch nicht delegiert. Mit den folgenden Formeln können die meisten Fälle geregelt werden:

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a. die Artikel … am …; b. die Artikel … am …

oder

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am … in Kraft. 2 Die Artikel … treten am … in Kraft.

  • 3. Abschnitt: Gestaltung der Unterschriften

246 Die Gestaltung der Unterschriftenrubrik richtet sich, abhängig vom erlassenden Organ, nach den folgenden Beispielen:68

  • 22. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
  • 28. Mai 2012 Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
  • 1. Juni 2012 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

67 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. Okt. 2016. 68 Französische und italienische Erlasstexte folgen hier anderen Interpunktionsregeln.

101 Sind für den Erlass einer Verordnung zwei Behörden gemeinsam zuständig, so stehen beide Unterschriften:

  • 7. November 2012 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
  • 7. November 2012 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

Steht im Ingress «… im Einvernehmen mit …» (vgl. Rz. 236), so erscheint in der Unterschriftenrubrik nur die federführende Behörde.

5. Titel: Verwaltungsverordnungen des Bundesrates, der Departemente und der Ämter

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

247 Verwaltungsverordnungen enthalten generell-abstrakte Normen ohne rechtsetzenden Charakter (d. h. die sich nur an die Verwaltung richten, also keine «Aussenwirkungen» haben). Für sie sind in der Praxis verschiedene Bezeichnungen gebräuchlich wie «Weisung», «Richtlinie», «Kreisschreiben», «Dienstanweisung», «Rundschreiben», «Zirkular», «Wegleitung», «Merkblatt», «Reglement» oder «Leitfaden» (vgl. Art. 30 RVOV).

248 Zur Thematik der Verwaltungsverordnungen vgl. Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 296 und 547–550.

249 Es ist sinnvoll, bestimmte Regeln für die Verwaltungsverordnungen auch auf andere Texte anzuwenden, die amtlich (in der Regel im BBl) publiziert werden, wie auf Konzessionen (z. B. Konzession SRG) oder auf Verträge (z. B. Anschlussverträge mit der Pensionskasse des Bundes PUBLICA). Dabei sind insbesondere auch die bei Änderungen geltenden Regeln (vgl. die Rz. 266 und 267) zu berücksichtigen.

250 Die Bewirtschaftung von Verwaltungsverordnungen obliegt der erlassenden Behörde. Die Bewirtschaftung umfasst insbesondere das Nachführen der Übersicht über die geltenden Texte, die Publikation, die Information der Adressatinnen und Adressaten, die Aktualisierung und die Aufhebung.

251 Die BK ist zuständig für die Veröffentlichung der Verwaltungsverordnungen des Bundesrates (Publikation im BBl, vgl. Rz. 268).

102

2. Kapitel: Gesetzestechnische Gestaltung

  • 1. Abschnitt: Grundsatz

252 Die Verwaltungsverordnungen sollten so einheitlich wie möglich gestaltet werden. Dafür müssen sie gewisse Minimalanforderungen erfüllen. Grundsätzlich gelten für die Verwaltungsverordnungen die in diesen Richtlinien enthaltenen Regeln für rechtsetzende Erlasse. Jedoch sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:

  • 2. Abschnitt: Neuerlasse

253 Es muss ersichtlich sein, welches Organ die Verwaltungsverordnung erlassen hat.

254 Der Titel bezeichnet das Dokument als Weisung, Richtlinie, Kreisschreiben usw. (Rz. 247) und nennt das Thema der Regelung.

255 Unter dem Titel ist das Datum der Verabschiedung der Verwaltungsverordnung anzugeben.

256 Im Ingress wird nur dann eine Rechtsgrundlage angegeben, wenn eine Bestimmung in einem Gesetz oder einer Verordnung besteht, die den Erlass der betreffenden Verwaltungsverordnung ausdrücklich vorsieht.

257 Um den Unterschied zu den rechtsetzenden Erlassen hervorzuheben, wird anstelle der Artikel-Gliederung die dezimale Gliederung verwendet. Hingegen darf eine Ziffer in Absätze gegliedert werden.

258 Sofern sich dies nicht bereits aus dem Titel genügend klar ergibt, sollte am Anfang des Textes angegeben werden, welche Materie geregelt wird. Ist die Verwaltungsverordnung nicht in einer Bestimmung eines Gesetzes oder einer Verordnung ausdrücklich vorgesehen, so ist am Anfang festzuhalten, auf welche gesetzlichen Grundlagen die Verwaltungsverordnung zurückgeht. Die Verwaltungsverordnung muss klarstellen, wer sich nach ihr richten muss (wer die Adressaten sind).

259 Es ist insbesondere darauf zu achten, dass nicht Bestimmungen aus den der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Rechtserlassen wiederholt werden.

260 Vorschriften, die Dritte ausserhalb der Verwaltung unmittelbar berechtigen oder verpflichten (die «Aussenwirkungen» haben), dürfen nicht in die Verwaltungsverordnungen aufgenommen werden.

261 In den Schlussbestimmungen ist ausdrücklich anzugeben, welche Verwaltungsverordnungen aufgehoben werden.

262 Das Datum des Inkrafttretens ist anzugeben; ausgenommen sind diejenigen Verwaltungsverordnungen, die Bundesrecht auslegen (z. B. Kreisschreiben).

263 Es ist zudem zu prüfen, ob die Geltungsdauer befristet werden sollte, insbesondere wenn die Verwaltungsverordnung mit der Zeit ihre Relevanz verliert.

264 Am Schluss der Verwaltungsverordnung ist anzugeben, wer sie im Namen des erlassenden Organs verabschiedet hat.

265 Wenn nötig kann der Verwaltungsverordnung ein Inhaltsverzeichnis beigefügt werden.

103

  • 3. Abschnitt: Änderung

266 Im Interesse einer grösseren Benutzerfreundlichkeit und leichteren Auffindbarkeit werden Änderungen von Verwaltungsverordnungen in Form einer formellen Totalrevision durchgeführt.

267 Statt einer Totalrevision kann ausnahmsweise eine Teilrevision durchgeführt werden, wenn die Änderungen geringfügig sind oder wenn die letzte Revision oder der Erlass der Verordnung kurze Zeit zurückliegt. Bei der Teilrevision sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • – Die Teilrevision wird als Änderungserlass (vgl. 3. Teil) gestaltet. In einer Fussnote werden die Fundstellen des Grunderlasses und aller seiner bisherigen Änderungen angegeben. Die geänderten oder neuen Bestimmungen sind so zu formulieren und zu gestalten, dass sie in die Systematik und in den Text des geltenden Erlasses eingefügt werden können. Aufgehobene Bestimmungen sind mit dem Hinweis «Aufgehoben» zu kennzeichnen. Das Datum des Grunderlasses bleibt bestehen. ➔ BBl 2010 7913
  • – Leidet die Klarheit des Textes wegen allzu vieler Änderungen, so ist eine konsolidierte, neue Fassung zu veröffentlichen. ➔ BBl 2011 2781
  • – In einer allfälligen konsolidierten Fassung wird bei den durch die Änderung betroffenen Textstellen in einer Fussnote mitgeteilt, dass die Änderung die «Fassung gemäss BRB (Beschluss des Departements usw.) vom …, in Kraft seit …» enthält. Bei der Publikation der konsolidierten Fassung wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Publikation die frühere Fassung ersetzt. ➔ BBl 2003 158, Fn. 1
  • 4. Abschnitt: Veröffentlichung

268 Verwaltungsverordnungen des Bundesrates werden grundsätzlich im Bundesblatt veröffentlicht.

269 Die Departemente und die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sollten aus Gründen der Transparenz und der Information Verwaltungsverordnungen, die von allgemeinem Interesse sind, in geeigneter Form zum Beispiel im Internet veröffentlichen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verordnungen auf Seiten publiziert sind, die von der Einstiegsseite aus leicht aufzufinden sind, und dass ihre Adressen möglichst bestehen bleiben.

104

3. Teil: Änderungserlasse

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Begriff der Änderung

270 Unter den Begriff «Änderung» bzw. «ändern» fallen das Hinzufügen, Ersetzen und Aufheben von Gliederungseinheiten (insbesondere von Artikeln, Absätzen, Buchstaben, Ziffern) oder Sätzen, einzelnen Wörtern oder Zahlen. Daraus ergibt sich, dass die blosse Aufhebung einzelner Bestimmungen als Änderung des Erlasses gilt (zur Verlängerung eines befristeten Erlasses vgl. die Rz. 282 und 334).

2. Kapitel: Parallelität der Form

271 Die Aufhebung oder Änderung einer Norm hat durch einen Erlass gleicher Rechtsstufe zu erfolgen (Parallelität der Form oder normative Äquivalenz; zu den Ausnahmen vgl. die Rz. 272 und 273). So werden geändert:

  • – eine Verfassungsbestimmung durch eine Verfassungsbestimmung;
  • – ein Bundesgesetz durch ein Bundesgesetz;
  • – eine Verordnung der Bundesversammlung durch eine Verordnung der Bundesversammlung;
  • – eine Verordnung des Bundesrates durch eine Verordnung des Bundesrates;
  • – eine Verordnung eines Departements durch eine Verordnung desselben Departements.

272 Ausnahme 1: Mit einem übergeordneten Erlass (z. B. Bundesratsverordnung) kann ein untergeordneter Erlass (z. B. Departementsverordnung) als Ganzer aufgehoben werden, vorausgesetzt, auf der untergeordneten Stufe müssen keine neuen Bestimmungen erlassen werden. Die Bundesversammlung hebt allerdings Verordnungen des Bundesrates nicht auf.

273 Ausnahme 2: Die Aufhebung oder Änderung eines Erlasses kann delegiert werden, z. B. in einer Verordnung des Bundesrates an das betreffende Departement.

105 Beispiel:

Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

(Transplantationsverordnung)

vom 16. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf …, verordnet: …

Art. 53 Nachführung der Anhänge Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–6 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.

➔ AS 2007 1961

274 In Fällen nach Randziffer 273 wird die Aufhebung oder Änderung immer in einem eigenständigen Änderungserlass vorgenommen; eine solche Aufhebung oder Änderung am Ende eines anderen Erlasses (unter «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse») ist nicht zulässig. Dies gilt auch für organisationsrechtliche Änderungen von Bundesgesetzen durch den Bundesrat (Art. 8 Abs. 1 RVOG). Ändert ein Organ der Exekutive einen Erlass der Bundesversammlung, so werden Titel und Ingress des Änderungserlasses formal wie bei einem Grunderlass gestaltet, vgl. die Rz. 283 und 288.

106 Beispiel:

Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes

vom 4. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  • 1. Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit

Ersatz von Ausdrücken …

1 SR 172.010 2 SR 120

➔ AS 2009 6921 Ändert hingegen ein untergeordnetes Exekutivorgan eine höherrangige Verordnung, so gelten die üblichen formalen Regeln für Änderungserlasse; nur der Ingress folgt einer speziellen Regel; vgl. Randziffer 288.

107 Beispiel:

Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

(Transplantationsverordnung)
Änderung vom 12. Januar 2010

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 53 der Transplantationsverordnung vom 16. März 20071, verordnet:

I 1 Die Anhänge 1, 2, 3 und 5 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 werden gemäss Beilage geändert. 2 Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. …

1 SR 810.211

➔ AS 2010 373

275 Änderungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 PublG (Anpassungen von Bezeichnungen, Fundstellen, Verweisen sowie Abkürzungen in der SR) werden nicht durch Verordnung, sondern formlos durch die Bundeskanzlei vorgenommen.

3. Kapitel: Teilrevision oder Totalrevision

276 Als Faustregel gilt: Eine Totalrevision (Erlassen einer neuen Fassung des ganzen Textes und Aufhebung der bisherigen Fassung) wird vorgenommen, sobald die Änderung mehr als die Hälfte der Artikel des Erlasses betrifft. Für den Entscheid darüber, ob eine Teilrevision oder eine Totalrevision durchzuführen ist, spielen allenfalls weitere Kriterien eine Rolle:

  • – Für eine Totalrevision sprechen:
  • – Der Erlass ist kurz und wird häufig geändert.
  • – Es sind formale Anpassungen (z. B. Terminologie, sprachliche Gleichbehandlung, Gliederung) notwendig.
  • – Die Änderung passt schlecht in die bestehende Erlassgliederung, und es drängt sich eine Neugliederung auf.

108

  • – Für eine Teilrevision sprechen:
  • – Der Erlass ist eher lang.
  • – Er wird in absehbarer Zeit ohnehin einer Totalrevision unterzogen.
  • – Es besteht eine reiche Literatur und Rechtsprechung zum Erlass, die dafür sprechen, die Nummerierung der Bestimmungen, auf die Bezug genommen wird, beizubehalten.

4. Kapitel: Änderung mehrerer Erlasse

277 Ein Änderungserlass ändert in der Regel nur einen Erlass (nämlich den im Titel erwähnten). ➔ AS 2011 3317 Durch den gleichen Änderungserlass können weitere Erlasse geändert werden. Voraussetzung ist, dass ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und die Änderung des oder der weiteren Erlasse eine blosse Folge des (Haupt-)Änderungserlasses ist (Grundsatz der Einheit der Materie). Hat die Änderung eines weiteren Erlasses selbstständige, nicht bloss untergeordnete Bedeutung, so muss sie durch einen eigenen Erlass vorgenommen werden.

5. Kapitel: Mantelerlass

278 Ausnahmsweise können Änderungen mehrerer Erlasse in einem Erlass zusammengefasst werden (sog. Mantelerlass), wenn zwischen den einzelnen Änderungen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Der Erlass erhält einen Sammeltitel, der das Thema der Änderung umschreibt; in Klammer können, wenn dies nicht zu lang wird, die Erlasse genannt werden, die geändert werden («Änderung des …gesetzes und des …gesetzes»). Ein solcher Mantelerlass wird nur in der AS publiziert und erhält keine SR-Nummer. Jede einzelne der im Mantelerlass enthaltenen Änderungen wird in der SR in den betreffenden Erlass eingebaut.

109 Beispiel:

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20091, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  • 1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer …
  • 2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden

…

1 BBl 2009 4729 2 SR 642.11 3 SR 642.14

➔ *AS 2010 455

6. Kapitel: Suspendierung und vorübergehende Änderung

279 Soll ein Erlass bloss vorübergehend aufgehoben oder geändert werden, so liegt es im Interesse der Rechtssicherheit, ihn formell aufzuheben bzw. zu ändern und den ursprünglichen Text später wieder formell (neu) zu erlassen. Dies erleichtert es auch, beim Rückgängigmachen allfällige Änderungen gegenüber dem Ausgangszustand einzubauen. Ist bereits bekannt, zu welchem Zeitpunkt der ursprüngliche Rechtszustand wiederhergestellt werden soll (z. B im Fall eines dringlich erklärten Bundesgesetzes, weil dieses nach Art. 165 Abs. 1 und 3 BV befristet werden muss), so kann in Ausnahmefällen eine Suspendierung oder eine von Anfang an vorübergehende Änderung nach den folgenden Regeln angewandt werden.

280 Fall 1: Ein Erlass wird als Ganzer vorübergehend aufgehoben (suspendiert): Dies kann insbesondere durch einen eigenständigen Suspendierungserlass oder durch einen anderen Erlass im Rahmen der «Aufhebung anderer Erlasse» bzw. «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse» (vgl. die Rz. 44–52) geschehen.

110 Die Suspendierungsformel lautet:

Das Bundesgesetz / Die Verordnung vom …1 über … ist [vom …] bis zum … nicht anwendbar.

1 SR …

Bitte beachten:

  • – Der Beginn der Suspendierung («vom …») wird nur angegeben, wenn er nicht dem Inkrafttretensdatum des suspendierenden Erlasses entspricht.
  • – Anders als bei definitiven Aufhebungen (vgl. Rz. 49) wird in der Fussnote der Suspendierungsformel nicht auf die AS-, sondern auf die SR-Fundstelle verwiesen.
  • – Ein Erlass, dessen Inhalt sich auf die Suspendierung eines Erlasses beschränkt, wird unterhalb des Erlasstitels explizit als Suspendierungserlass bezeichnet («Suspendierung vom …»).

In der SR hat eine solche Suspendierung zur Folge, dass zwar der Titel des Erlasses bestehen bleibt, in einer Fussnote aber gesagt wird, dass der Erlass bis zum genannten Datum nicht anwendbar ist.

281 Fall 2: In einem Erlass werden einzelne Bestimmungen vorübergehend aufgehoben (suspendiert), vorübergehend geändert oder vorübergehend eingefügt: Dies kann insbesondere durch einen Änderungserlass oder durch einen anderen Erlass im Rahmen der «Änderung anderer Erlasse» bzw. «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse» (vgl. Rz. 44–52) geschehen. Dabei gestaltet man die Änderung des Erlasses zunächst so, als ob sie definitiv wäre. Das bedeutet, dass man:

  • – suspendierte Bestimmungen mit der Anweisung Aufgehoben versieht;
  • – vorübergehend geänderte Bestimmungen unter der bisherigen Nummerierung überschreibt;
  • – vorübergehend eingefügte Bestimmungen unter neuer Nummerierung einfügt.

Beispiel:

Art. 5 Aufgehoben

Art. 27 Abs. 2 2 Der Abgabesatz beträgt 2,7 Prozent.

Art. 27a Anlagen der Klasse B Für Anlagen der Klasse B wird keine Abgabe erhoben.

111 Erst in den Schlussbestimmungen wird die befristete Geltung genannt; diese betrifft in der Regel den ganzen Erlass. Zusätzlich wird zum Ausdruck gebracht, dass am Ende der Geltungsdauer alle Änderungen des Erlasses, einschliesslich der Einfügungen und Aufhebungen, hinfällig sind.

Formel:

II 1 Diese Verordnung tritt am … in Kraft. 2 Sie gilt bis zum …; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

In der SR bleibt die Nummerierung der suspendierten Bestimmungen bestehen; der Text wird entfernt. Bei vorübergehend geänderten oder eingefügten Bestimmungen wird der vorübergehend geltende Text abgedruckt. In all diesen Fällen weist eine Fussnote auf die Suspendierung, die vorübergehende Änderung oder die vorübergehende Einfügung hin.

281a69 Soll eine befristete Änderung (Rz. 281) unbefristet weitergelten, so setzt man in einem neuen Änderungserlass unter einer eigenen römischen Ziffer die folgende Formel:

  • - zur Aufhebung der Befristung des ganzen Änderungserlasses:

II Die Änderung vom …1 gilt ab dem … unbefristet.

1 AS …

  • - zur Aufhebung der Befristung bestimmter Bestimmungen:

II Die Artikel … der Änderung vom …1 gelten ab dem … unbefristet.

1 AS …

281b70Wird ein befristeter Erlass geändert, so geschieht dies mit einem unbefristeten Änderungserlass, ausser wenn die Änderung auf einen früheren Zeitpunkt befristet sein soll als der befristete Erlass.

69 Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021. 70 Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.

112

2. Titel: Formale Gestaltung von Änderungserlassen

1. Kapitel: Titel

282 Als Titel des Änderungserlasses wird der unveränderte Titel des zu ändernden Erlasses einschliesslich des allfälligen Kurztitels und der allfälligen Abkürzung aufgeführt. Unter dem Titel heisst es: «Änderung vom …». Besteht die Änderung lediglich in der Verlängerung der Geltungsdauer eines Erlasses, so heisst es unter dem Erlasstitel: «Verlängerung vom …».

283 Diese Regeln gelten auch, wenn die Kompetenz zur Änderung einer Verordnung an eine untergeordnete Behörde delegiert wird (vgl. die Rz. 273–274). Delegiert hingegen der Gesetzgeber die Kompetenz zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen an die Exekutive, so richtet sich der Titel nach dem folgenden Beispiel:

Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes

vom 4. Dezember 2009

➔ AS 2009 6921

28471 Bei Teilrevisionen von Gesetzen wird soweit möglich unter dem Titel in Klammern der Gegenstand der Revision in wenigen Worten angegeben, namentlich um mit Blick auf die Abstimmungsfrage bei einer allfälligen Volksabstimmung den Inhalt der Revision kenntlich zu machen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)
Änderung vom 19. Dezember 2008

➔ AS 2011 725 Eine solche Gegenstandsangabe ist auch bei Teilrevisionen umfangreicher Verordnungen möglich.

71 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 2. April 2026.

113 Beispiel:

Verordnung über die Krankenversicherung

(KVV) (Kosten- und Qualitätsziele)
Änderung vom 26. November 2025

➔ AS 2025 834

285 Zum Sonderfall «Mantelerlass» vergleiche Randziffer 278.

2. Kapitel: Ingress

286 Der Ingress eines Erlasses zur Änderung eines Gesetzes oder einer Verordnung der Bundesversammlung gibt nur die erlassende Behörde sowie die Materialien an, d. h. die Botschaft des Bundesrates oder, bei parlamentarischen Initiativen, den Bericht der parlamentarischen Kommission und die Stellungnahme des Bundesrates. ➔ AS 2011 725 (Botschaft); AS 2012 4085 (Bericht und Stellungnahme)

287 Im Ingress zur Änderung einer Verordnung der Exekutive wird nur das erlassende Organ angeführt (z. B. Bundesrat, Departement, Bundesamt). ➔ AS 2012 955 Eine Ausnahme gilt für Verordnungen, die «im Einvernehmen mit» einer anderen Behörde erlassen werden (Rz. 236).

288 Wird hingegen ein Erlass nicht von dem Organ geändert, das ihn beschlossen hat, weil dieses im Erlass selbst die Änderungskompetenz ausnahmsweise delegiert hat (vgl. die Rz. 273–274), so ist im Ingress des Änderungserlasses als Rechtsgrundlage die entsprechende Delegationsbestimmung anzuführen. ➔ AS 2009 6921 und AS 2010 373

3. Kapitel: Gliederung und Gestaltung

  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 289 Der Änderungserlass muss durch seine Gliederung und formale Gestaltung klar auseinanderhalten:
  • – Änderungen des Haupterlasses ohne dessen Anhänge (d. h. von Titel, Ingress, Erlasskörper);
  • – Änderung der Anhänge des Haupterlasses;
  • – Aufhebungen anderer Erlasse;
  • – Änderungen anderer Erlasse;
  • – Übergangsbestimmungen;
  • – Referendum und Inkrafttreten.

114 ohne Überschrift aufgeführt (Ausnahmen: die Rz. 54 und 304).

291 Ziffer I enthält die Änderungen des Haupterlasses ohne dessen Anhänge (d. h. von Titel, Ingress und Erlasskörper). Sie werden in der Reihenfolge seiner Bestimmungen aufgeführt.

Der Einleitungssatz lautet wie folgt (hat der Erlass einen Kurztitel, so wird er mit diesem genannt):

I Das Bundesgesetz vom …1 über … / Die Verordnung vom …1 über …wird wie folgt geändert: …

1 SR …

292 Sollen der Titel oder der Ingress des Haupterlasses geändert werden oder sollen durch eine Generalanweisung (vgl. Rz. 327) ein oder mehrere Ausdrücke ersetzt werden, so stehen diese Bestimmungen direkt nach dem Einleitungssatz, und zwar in folgender Reihenfolge: Titel, Ingress, Ersatz von Ausdrücken.

  • 2. Abschnitt: Änderung des Erlasstitels

293 Soll der Titel des Erlasses geändert werden, so wird er unter der Ziffer I nach dem Einleitungssatz mit der kursiven Änderungsanweisung «Titel» geändert. Der Änderungserlass trägt noch den bisherigen Titel (Rz. 282).

29472 Auch wenn nur ein Element des Erlasstitels (Titel, Kurztitel, Abkürzung) geändert werden soll, wird stets der neue Titel mit all seinen Elementen wiedergegeben. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass einzelne Elemente (Kurztitel, Abkürzung) ergänzt oder aufgehoben werden sollen.

72 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 26. April 2018.

115 Beispiel:

Bundesgesetz über die Forschung

(Forschungsgesetz, FG) Änderung vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20081, beschliesst:

I Das Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungsund Innovationsförderungsgesetz, FIFG) …

1 BBl 2009 469 2 SR 420.1

➔ *AS 2010 651

  • 3. Abschnitt: Änderung des Ingresses

295 Soll der Ingress des Grunderlasses geändert werden, so geschieht dies unter Ziffer I nach dem Einleitungssatz mit der kursiven Änderungsanweisung «Ingress». Der Ingress wird immer vollständig, aber ohne den Rahmensatz (vgl. Rz. 22) und ohne Angabe der Materialien (Botschaft/Bericht) wiedergegeben, es sei denn, der Rahmensatz wird geändert; in diesem Fall wird der Ingress samt Rahmensatz wiedergegeben.

116 Beispiel:

I Die Verordnung vom 3. Dezember 20041 über die elektronische Signatur wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 4, 6 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 9 Absatz 3, 11 Absatz 4, 13 Absatz 2 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die elektronische Signatur und auf Artikel 59a Absatz 3 des Obligationenrechts3,

1 SR 943.032 2 SR 943.03 3 SR 220

➔ *AS 2011 3457

  • 4. Abschnitt: Änderung von Titel und Ingress bei der Verschiebung einer
Verordnungskompetenz

296 Wird die Zuständigkeit zur Regelung der in einer Verordnung behandelten Materie auf ein anderes Organ verschoben und soll die Verordnung weitergelten, so passt das neu zuständige Organ auf den Zeitpunkt der Zuständigkeitsverschiebung den Titel und den Ingress entsprechend an. ➔ AS 2008 5613

  • 5. Abschnitt: Hinzufügen eines Anhangs

297 Werden einem Erlass ein oder mehrere Anhänge hinzugefügt, so wird dies im Erlasskörper des Änderungserlasses unter einer eigenen römischen Ziffer und mit der folgenden Formulierung angeordnet73 (vgl. die Rz. 65–69).

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang … / neu die Anhänge … gemäss Beilage.

  • 6. Abschnitt: Änderung von Anhängen

29874 Änderungen von Anhängen erfolgen (vgl. die Rz. 65–69):

  • – unter einer separaten römischen Ziffer des Änderungserlasses, wenn die Änderungen insgesamt weniger als eine Druckseite umfassen;
  • – in einem Anhang zum Änderungserlass, wenn die Änderungen insgesamt mehr als eine Druckseite umfassen.

73 Wird einem Erlass, der bisher nur einen Anhang hat, ein Anhang hinzugefügt, so fügt das KAV dem bisherigen unnummerierten Anhang die Ziffer 1 hinzu; dies muss im Änderungserlass nicht ausdrücklich angeordnet werden. 74 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 26. April 2018.

117 Im zweiten Fall lauten die Anweisungen unter einer separaten römischen Ziffer wie folgt:

  • – bei einer Totalrevision der Anhänge:

Anhang … erhält / Die Anhänge … und … erhalten die neue Fassung/die neuen Fassungen gemäss Beilage.

  • – bei einer Teilrevision der Anhänge:

Anhang … wird / Die Anhänge … und … werden gemäss Beilage geändert.

Wird ein Anhang in einer Beilage geändert, so gibt man den Titel des Anhangs wieder sowie die oben rechts stehende Bezeichnung «Anhang …» und den darunter in Klammern stehenden Verweis auf die den Anhang einführenden Bestimmungen. Dann folgen die kursiven Anweisungen zu den Änderungen und die Änderungen selbst.

Beispiel:

II Die Anhänge 4 und 9 werden gemäss Beilage geändert. …

Anhang 4 (Art. 4)

Länderliste

Australien, Ziff. 5

  • 5. Zertifizierungsstellen: …

➔ *AS 2011 2369 Wird der Titel des Anhangs oder der Verweis auf die den Anhang einführenden Bestimmungen geändert, so gibt man zuerst die gesamte bisherige Titelrubrik wieder. Darunter folgen kursiv die Anweisungen, welche Titelelemente geändert werden, gefolgt von den geänderten Titelelementen. Sodann folgen allfällige kursive Anweisungen zu den weiteren Änderungen und die Änderungen selbst.

118 Beispiele:

Anhang 5a (Art. 10a)

Daten des FAI-PIS

Titel

Daten des MEDIS LW

➔ AS 2018 641

Anhang 1a (Art. 4)

Daten des PISA

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)

Überschrift «1.3 Rekrutierungsdaten», Ziff. 25a 25a. Medizinisch bedingte Waffenabgabeoder Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) …

➔ AS 2018 641

  • 7. Abschnitt: Umnummerierung von Anhängen

299 Anhänge nummeriert man mit folgender Formel um:

Der bisherige Anhang … wird zu Anhang … .

  • 8. Abschnitt: Verschachtelung von Anhängen vermeiden

30075 Man sollte es vermeiden, in einem einzigen Erlass Anhänge verschiedener Erlasse zu ändern, weil die Zuordnung der verschiedenen Anhänge unübersichtlich würde. Besser ist es, gleichzeitig mehrere Vorlagen zu verabschieden.

75 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.

119 Sollen dennoch ausnahmsweise alle Änderungen in einem einzigen Erlass stehen, so ist darauf zu achten, dass die verschiedenen Anhänge ihren jeweiligen Erlassen zugeordnet werden können. Man richtet sich nach folgenden Mustern:

  • – für Erlasse mit «Änderung anderer Erlasse» AS 2019 2633;
  • – für Mantelerlasse AS 2019 1257 und 1615.

Vgl. auch die allgemeine Regel von Rz. 69.

  • 9. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

301 Müssen mit der Änderung des Grunderlasses andere Erlasse aufgehoben werden, so steht die Aufhebung unter einer eigenen römischen Ziffer. Eine weitere römische Ziffer setzt man für Änderungen anderer Erlasse. Werden mehrere Erlasse aufgehoben oder geändert, so nummeriert man sie mit arabischen Ziffern (vgl. die Rz. 44–52).

301a76 Bei jeder Änderung eines Erlasses ist zu prüfen, ob andere Erlasse auf die geänderten Bestimmungen verweisen und ob sich auch in den verweisenden Bestimmungen ein Anpassungsbedarf ergibt. Ist dies der Fall, so sind alle Erlasse entsprechend den Randziffern 271–274 nachzuführen. Besonders wichtig ist die Prüfung der verweisenden Bestimmungen bei Totalrevisionen, weil dort auch unveränderte Bestimmungen meistens eine neue Nummer erhalten. Hilfreich für die Prüfung ist die Rubrik «Zitate» der SR.

  • 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

302 Unter der letzten römischen Ziffer stehen die Schlussbestimmungen (insbesondere Inkrafttreten des Änderungserlasses), gegebenenfalls gegliedert in Absätze. ➔ AS 1999 386

Für die einfachsten Fälle lauten die Formeln wie folgt:

  • – für Gesetze:

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

  • – für Verordnungen:

II Diese Verordnung tritt … in Kraft.

Für kompliziertere Fälle vgl. die Rz. 55–64, 164–186, 243–245.

76 Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 2. April 2026.

120 Artikel in den zu ändernden Erlass eingebaut; deshalb stehen sie im Änderungserlass unter der gleichen römischen Ziffer, unter der die übrigen Änderungen des Erlasses stehen. Bisherige Übergangsbestimmungen, die nicht mehr anwendbar sind, können dabei überschrieben werden. Sind hingegen die alten Übergangsbestimmungen weiterhin anwendbar, so werden die neuen den bisherigen Übergangsbestimmungen in einem neuen Artikel angefügt. Ausnahmsweise können sie als neuer Absatz hinzugefügt werden. In der Sachüberschrift und in der Formulierung ist der Bezug zur betreffenden Änderung zum Ausdruck zu bringen.

Beispiel:

Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 1 Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 3. Juli 2017. …

➔ AS 2010 2229

304 Ausnahme zu Randziffer 303: Wurden die Übergangsbestimmungen des Grunderlasses bisher nicht in Form von Artikeln in den Erlass eingebaut, so wird dieses System beibehalten. Dazu werden neue Übergangsbestimmungen im Änderungserlass nach der Aufhebung und nach der Änderung anderer Erlasse unter einer separaten römischen Ziffer mit der Sachüberschrift «Übergangsbestimmung(en) zur Änderung vom …» aufgeführt. In der SR werden diese neuen Übergangsbestimmungen am Schluss des Erlasses unter derselben Sachüberschrift angehängt. ➔ AS 2010 2965 Ziff. III / SR 814.318.142.1

305 Übergangsbestimmungen zu den in einem Mantelerlass enthaltenen Bestimmungen (vgl. Rz. 278) werden in die Erlasse eingebaut, auf die sie sich beziehen. ➔ AS 2011 1139, Ziff. I/2, Art. 74c VIL

306 Bei einer Übergangsbestimmung zu einer Verfassungsänderung aufgrund einer Volksinitiative setzt man in der Referendumsvorlage eine Fussnote bei der Ziffer der Übergangsbestimmung. Die Formel lautet wie folgt:

Art. 197 Ziff. 91

  • 9. Übergangsbestimmung(en) zu Art. … (…) …

1 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung(en) wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

121

4. Kapitel: Gestaltung und Kennzeichnung neuer Bestimmun- gen

307 Die Bestimmungen des Änderungserlasses sind so abzufassen, dass sie in der SR ohne weitere Anpassung in den zu ändernden Erlass eingefügt werden können. Dazu gehört auch, dass Formalien wie Verweise oder Abkürzungen nicht auf die Umgebung im Änderungserlass, sondern auf den zu ändernden Erlass auszurichten sind.

307a77Betrifft eine Volksinitiative eine Gliederungseinheit der Bundesverfassung, die bereits Gegenstand einer hängigen Verfassungsänderung ist (z. B. einer weiteren Volksinitiative), so setzt man zur Vermeidung von Kollisionen bei der entsprechenden Gliederungseinheit eine Fussnote, wonach die definitive Nummerierung von der Bundeskanzlei festgelegt wird. Die Formulierung der Fussnote ist in Absprache mit der Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei festzulegen. Als Muster kann z. B. BBl 2019 6950 herangezogen werden.

308 Eingeschobene Bestimmungen werden wie folgt gekennzeichnet:

  • – eingeschobene Artikel, übergeordnete Gliederungseinheiten und Anhänge durch kursiv gedruckte Kleinbuchstaben hinter der entsprechenden Nummer (z. B. «Art. 328a»; «3b. Abschnitt»; «Anhang 5a»);
  • – eingeschobene Absätze, Buchstaben und Ziffern durch hochgestellte lateinische Numeralien («3quater», «abis.», «2ter.» usw.).

Beispiele:

Art. 3b Sachüberschrift, Abs. 1bis und 2 Gestehungskosten von Referenzanlagen und Vergütung 1bis Der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben. 2 Die Vergütung berechnet sich aufgrund des Vergütungssatzes und der am Einspeisepunkt gemessenen und von der Ausstellerin erfassten Elektrizität.

➔ *AS 2011 4067

Art. 20 Abs. 1 Bst. bbis 1 Das METAS nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr: bbis. Es betreibt für die Eidgenössische Alkoholverwaltung ein Labor für Alkoholanalysen.

➔ AS 2011 4325 309 Sonderfälle:

  • – Einschubartikel in Erlassen, die bereits aufgrund früherer Revisionen lateinische Numeralien aufweisen, werden in der Regel weiterhin durch lateinische Numeralien («Art. 262bis», «Art. 262ter», «Art. 262quater» usw.) hinter der Artikelnummer gekennzeichnet.

77 Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.

122

  • – Muss zwischen beispielsweise einen Artikel 65 und einen Artikel 65a ein zusätzlicher Artikel eingeschoben werden, so wird der neue Artikel zum Artikel 65a und der bestehende Artikel 65a zum Artikel 65abis. Soll Artikel 65a nicht umnummeriert werden, so wird der neue Artikel zum Artikel 65 und der bestehende Artikel 65 wird zum Artikel 64a.

Beispiel:

Art. 27a Zulässigkeit baulicher Veränderungen Bauliche Veränderungen von Flugplatzoder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt.

Art. 27abis Bisheriger Art. 27a

Art. 27abis Abs. 1 Bst. f bis 1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in der verlangten Anzahl der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten: fbis. den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind;

➔ *AS 2011 1139

310 Wird ein neuer Artikel am Ende oder am Anfang einer bestehenden Gliederungseinheit (Kapitel, Abschnitt) eingefügt, so muss in einer kursiven Anweisung klargestellt werden, wo die neue Bestimmung einzufügen ist.

Beispiele:

  • – Einschub am Ende der Gliederungseinheit:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts Art. 5a Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

  • – Einschub am Anfang der Gliederungseinheit:

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts Art. 5a Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

  • – Einschub mehrerer Artikel:

Art. 5a–5d einfügen vor / nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts Art. 5a Ausnahmen von der Bewilligungspflicht … Art. 5b … … 123 eingefügt, so muss in einer kursiven Anweisung klargestellt werden, wo der neue Gliederungstitel einzufügen ist (zur Änderung bestehender Gliederungstitel vgl. Rz. 325):

Gliederungstitel vor Art. …

oder, wenn die Platzierung dadurch klarer wird:

Gliederungstitel nach Art. …

312 Kommen beim Einfügen eines Gliederungstitels mehrere Gliederungstitel untereinander zu stehen, so müssen alle abgedruckt werden: Gliederungstitel vor Art. 3

  • 2. Titel: Strassenverkehr
  • 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

➔ AS 2011 3467

313 Eine Fussnote wird eingefügt, indem man die geltende Bestimmung wiederholt; die Einzelheiten richten sich nach Randziffer 321.

5. Kapitel: Gestaltung geänderter Bestimmungen

314 Die Bestimmungen des Änderungserlasses sind so abzufassen, dass sie in der SR ohne weitere Anpassung in den zu ändernden Erlass eingefügt werden können. Dazu gehört auch, dass Formalien wie Verweise oder Abkürzungen nicht auf die Umgebung im Änderungserlass, sondern auf den zu ändernden Erlass auszurichten sind.

314a78Betrifft eine Volksinitiative eine Gliederungseinheit der Bundesverfassung, die bereits Gegenstand einer hängigen Verfassungsänderung ist (z. B. einer weiteren Volksinitiative), so setzt man zur Vermeidung von Kollisionen bei der entsprechenden Gliederungseinheit eine Fussnote, wonach die definitive Nummerierung von der Bundeskanzlei festgelegt wird. Die Formulierung der Fussnote ist in Absprache mit der Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei festzulegen. Als Muster kann z. B. BBl 2019 6950 herangezogen werden.

315 Der Änderungserlass enthält neben den Änderungen die kursiv gesetzten Anweisungen, an welcher Stelle im zu ändernden Erlass die Änderungen vorgenommen werden.

78 Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.

124 Beispiel für die teilweise Änderung eines Artikels:

Art. 7 Abs. 2 2 Die Kommission hat ihren Sitz in Zürich.

Beispiel für die Änderung eines ganzen Artikels:

Art. 6 Gewährung der Beiträge 1 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. 2 Es werden keine Beiträge von weniger als 30 000 Franken gewährt; davon ausgenommen sind die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie Beiträge an Umwelt-, Naturund Landschaftsschutzmassnahmen.

➔ AS 2011 3467

316 Werden nur einzelne Wörter einer Bestimmung geändert, so wird die kleinstmögliche Gliederungseinheit (Absatz, Buchstabe, Ziffer) im vollen Wortlaut wiedergegeben (Ausnahme: Generalanweisung, vgl. Rz. 327).

317 Wird in einem Erlass der Bundesversammlung in einer Gliederungseinheit, die mehrere Sätze enthält, nur ein Satz geändert, so ist es möglich, nur den betreffenden Satz wiederzugeben. In der kursiven Anweisung ist darauf hinzuweisen, welcher Satz geändert werden soll. Die nicht abgedruckten Sätze werden durch Auslassungspunkte ersetzt.

Beispiel:

Art. 28 Abs. 2 erster Satz 2 Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. …

➔ AS 2005 5427, Ziff. 4

318 Werden nur Glieder einer Aufzählung geändert, so wird aus Gründen der Lesbarkeit auch der einleitende (unverändert bleibende) Satzteil angeführt; in der kursiven Anweisung wird in diesem Fall aber nur diejenige Einheit angegeben, die geändert wird.

Beispiel:

Art. 36 Bst. e Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen gelten insbesondere: e. agrarpolitisch erwünschte Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung mindestens 10 Jahre zurückliegt.

➔ AS 2011 2385 125 ausdrücklich anzugeben.

Beispiel:

Art. 31 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und d Markierung von Feuerwaffen (Art. 18a WG) 1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen: c. Herstellungsland oder Herstellungsort; d. Herstellungsjahr.

➔ AS 2010 2827

Wird nur der Einleitungssatz geändert, so wird nur dieser abgedruckt.

Beispiel:

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Zulage für verkäste Milch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch und wird den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:

➔ AS 2011 497

Enthält die Einleitung mehrere Sätze, so lautet die Anweisung «Einleitungsteil»; es sind alle Sätze abzubilden.

32079 ...

321 Betrifft die Änderung lediglich eine Fussnote, so gibt man in der kursiven Anweisung die Bestimmung an, die den Fussnotenverweis enthält, präzisiert, dass die Änderung nur die Fussnote betrifft, und druckt die betreffende Gliederungseinheit ab:

Beispiel:

Art. 4 Abs. 1 Fussnote 1 Die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/20012.

2 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1244/2009, ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1.

➔ *AS 2010 5763

79 Randziffer aufgehoben durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.

126 32280 Wird bei der teilweisen Änderung eines Artikels die Sachüberschrift (Rz. 79) oder der Randtitel (Rz. 81) geändert, so wird mit der entsprechenden Anweisung darauf hingewiesen («Sachüberschrift» oder «Randtitel»). Beispiele (vgl. auch erstes Bsp. zu Rz. 319):

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Dauer der Aufnahme in den Sortenkatalog 1 Eine Sorte wird für zehn Jahre in den Sortenkatalog aufgenommen.

➔ AS 2010 2327

Art. 663b Randtitel IV. Anhang

  • 1. Im Allgemeinen

➔ AS 2006 2629

323 Hat ein Artikel einen Verweis in der Sachüberschrift (Rz. 240) und wird dieser Verweis oder die Sachüberschrift selber geändert, so wird immer beides mit der Anweisung «Sachüberschrift» abgedruckt. Dasselbe gilt entsprechend bei Verweisen im Gliederungstitel (Anweisung: «Gliederungstitel vor / nach …»).

Beispiel:

Art. 20 Sachüberschrift Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen (Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)

➔ AS 2010 2827

324 Werden wesentliche Teile eines Artikels geändert, so wird dieser vollständig und mit der Sachüberschrift in der neuen Fassung wiedergegeben. Bei Erlassen der Bundesversammlung kann ausnahmsweise von dieser Regel abgewichen werden.

32581 Wird ein Gliederungstitel geändert, so muss in einer kursiven Anweisung wie in Randziffer 311 klargestellt werden, wo sein Platz ist. Stehen mehrere Gliederungstitel untereinander, so müssen immer alle abgedruckt werden (vgl. Rz. 312).

326 Der Gliederungstitel samt kursiver Anweisung wird auch abgedruckt, wenn alle Artikel einer ganzen Gliederungseinheit (z. B. Abschnitt, Kapitel) revidiert werden.

80 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021. 81 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. Okt. 2016.

127 32782 Wird in einem Erlass an mehreren Stellen (Faustregel: mehr als drei) bloss ein gleich lautender Ausdruck oder Satzteil geändert, so kann eine sogenannte Generalanweisung verwendet werden (zur Position der Generalanweisung vgl. Rz. 292; betrifft sie nicht alle Amtssprachen, so vgl. Rz. 333). Mit einer Generalanweisung können rein redaktionelle, aber auch materielle Änderungen vorgenommen werden. In den Bestimmungen, die auch aus anderen Gründen geändert werden, ist die Änderung, die mittels Generalanweisung vorgenommen wird, bereits zu berücksichtigen.

Die von der Generalanweisung betroffenen Bestimmungen werden nur aufgezählt, falls der betreffende Ausdruck oder Satzteil in anderen Bestimmungen weiterhin gelten soll.

Beispiele:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Zivilluftfahrt» ersetzt durch «BAZL».

Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absatz 1, 7 Absätze 2–4, 10, 11 Absatz 2 Buchstabe a, 12, 13 Absätze 1 und 2, 13a Absätze 2, 3 und 5, 15 Absätze 3 und 6 sowie 17 Absätze 1 und 3 wird «DAP» ersetzt durch «NDB». 2 Im ganzen Erlass, ausser in den Artikeln …, wird «…» ersetzt durch «…».

328 Erfordert der Ersatz des Ausdrucks grammatikalische Anpassungen (wie z. B. Geschlecht und Zahl von Artikeln oder Pronomen), so ist bei der Generalanweisung eine entsprechende Anweisung anzubringen.

Beispiel:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 228, wird «Reglement» durch «Verordnung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

➔ *AS 2009 741

329 Würden durch den Ersatz von Ausdrücken mittels Generalanweisung sprachliche Unklarheiten (beispielsweise mehrdeutige Bezüge eines Pronomens) entstehen, so müssen die betroffenen Bestimmungen individuell geändert werden.

330 Mehrere Generalanweisungen werden durch Absätze gegliedert. Siehe das zweite Beispiel unter Randziffer 327.

82 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.

128

  • – die Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten bei reinen Namensänderungen sowie bei Zuständigkeitsverschiebungen und Reorganisationen (vgl. Rz. 152);
  • – Verweise und Fundstellen;
  • – Grammatik, Rechtschreibund Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind.

Eine ausdrückliche Änderung durch einen Rechtssatz (evtl. durch eine Generalanweisung) ist in diesen Fällen allerdings nicht ausgeschlossen (z. B. AS 2009 6921). Das zuständige Amt oder Departement meldet dem KAV Änderungen, die gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 PublG formlos vorzunehmen sind.

332 Werden neue Bestimmungen eingefügt oder bisherige aufgehoben, so macht dies manchmal geringfügige gesetzestechnische Anpassungen an Bestimmungen im Umfeld nötig, die von der Änderung eigentlich nicht betroffen sind. Beispiele:

  • – Der bisher einzige Absatz eines Artikels muss, wenn ihm ein neuer Absatz 2 angefügt wird, die Absatznummer «1» bekommen.
  • – Wird eine Aufzählung verlängert oder verkürzt, so muss unter Umständen das Satzzeichen am Ende anderer Aufzählungsglieder ersetzt werden (vgl. Rz. 84); zudem muss ein allfälliges «und» oder «oder» (vgl. Rz. 86) zu jenem Glied verschoben werden, das neu das zweitletzte ist.

Diese und ähnliche formale Anpassungen werden nicht mit dem Änderungserlass ausdrücklich angeordnet; sie werden vom KAV vorgenommen. Umnummerierungen von Bestimmungen oder von Gliederungstiteln müssen jedoch immer im Änderungserlass ausdrücklich angeordnet werden (vgl. Rz. 309).

33383 Betrifft die Änderung einer Bestimmung nicht alle Amtssprachen, so wird in den nicht betroffenen Fassungen anstelle des betreffenden Textelements lediglich ein entsprechender Hinweis84 angebracht.

Beispiele:

Art. 7 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 7, 9 und 12 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 6 Abs. 3 3 Betrifft nur den italienischen Text.

83 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021. 84 Der Hinweis wird mit einem Punkt abgeschlossen, ausser wenn er den Einleitungssatz betrifft. Das Französische und Italienische folgen hier zum Teil anderen Regeln.

129 1 und 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 8 Abs. 2 und 3 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 3 Abs. 2 Bst. c und d 2 Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere: c. Betrifft nur den italienischen Text. d. dem Austausch von Informationen.

Art. 55 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. b Betrifft nur den französischen Text. 3 Der Bundesrat regelt: b. welche besonderen Dienste Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere zu leisten haben;

Wird der Einleitungssatz einer Aufzählung nur in einer oder zwei Sprachen geändert, werden aber gleichzeitig Aufzählungsglieder geändert (vgl. Rz. 318), so richtet man sich in den nicht betroffenen Sprachen nach dem folgenden Beispiel:

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a 1 Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung können verliehen werden an: a. Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts;

33485 Man verlängert die Geltungsdauer eines Erlasses, indem man die entsprechende Bestimmung um einen neuen Absatz mit der neuen Geltungsdauer ergänzt.

Beispiel:

Art. 5 Abs. 4 4 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

➔ AS 2004 445

85 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.

130 334a86 Soll ein befristeter Erlass künftig unbefristet gelten, so ergänzt man die entsprechende Bestimmung um einen neuen Absatz.

Beispiel:

Art. 5 Abs. 5 5 Dieses Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2008 unbefristet.

➔ AS 2008 309

6. Kapitel: Bezeichnung aufgehobener Bestimmungen

335 Aufhebungen von Bestimmungen gelten ebenfalls als Änderungen des Erlasses (vgl. Rz. 270).

336 Der Ausdruck «Streichen» wird in den sogenannten Fahnen der Bundesversammlung und in Stellungnahmen des Bundesrates zu parlamentarischen Initiativen verwendet und bedeutet, dass eine in einem früheren Entwurf beantragte Änderung (das kann auch eine Aufhebung sein!) abgelehnt wird.

33787 Wird ein Artikel, seine Sachüberschrift, ein Absatz, ein Buchstabe, eine Ziffer oder ein Strich aufgehoben, so wird unter der kursiv gesetzten Angabe der Gliederungseinheit die ebenfalls kursiv gesetzte Anweisung «Aufgehoben» angebracht.88 Wird ein Artikel aufgehoben, so wird die Sachüberschrift oder der Randtitel nicht mehr aufgeführt. Buchstaben, Ziffern und Striche werden aufgehoben, ohne den Einleitungssatz abzudrucken.

Beispiele:

Art. 15 Aufgehoben

Art. 21 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben

Art. 42 Sachüberschrift Aufgehoben

Art. 58 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufgehoben

Im Falle der Aufhebung eines Artikels wird im geänderten Erlass (d. h. in der bereinigten Fassung der SR) unter der betreffenden Artikelnummer der Text entfernt.

86 Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021. 87 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021. 88 Auf Italienisch und Französisch wird die Anweisung grammatikalisch angepasst.

131 Ohne ausdrücklich anders lautende Erklärung im Änderungserlass (AS) wird die Nummerierung der folgenden Artikel nicht geändert. Diese Regeln gelten auch für die Aufhebung von Absätzen, Buchstaben und Ziffern.

33889 Werden in einem Artikel einzelne Elemente geändert und andere aufgehoben, so steht beides unter einer einzigen kursiven Anweisung, und anstelle der aufgehobenen Elemente steht die Anweisung «Aufgehoben».

Beispiele:

Art. 57 Abs. 1 und 3 1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37h des Bankengesetzes als gesicherte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37b des Bankengesetzes befriedigt werden. 3 Aufgehoben

➔ *AS 2011 3931

Art. 23 Abs. 3bis, 4 und 5 3bis Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. 4 und 5 Aufgehoben

➔ AS 2011 1167

Art. 88 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufgehoben 3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

339 Werden mehrere Bestimmungen aufgehoben, ohne dass dazwischen eine Bestimmung eingefügt oder geändert wird, so macht man dazu eine Sammelanweisung:

Art. 15, 16 Abs. 1 und 18 Aufgehoben

89 Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.

132 ein Kapitel) aufgehoben, so richtet sich die Anweisung nach dem folgenden Beispiel:

  • 3. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 43–47) Aufgehoben

➔ AS 2011 3323

341 Muss hingegen nur ein Gliederungstitel aufgehoben werden, so lautet die Formel:

Gliederungstitel vor Art. … Aufgehoben

342 Man hebt bestehende Anhänge in der Regel unter einer separaten römischen Ziffer mit folgenden Formeln auf (analog zur Ergänzung um einen Anhang, vgl. Rz. 297):

II Anhang … wird aufgehoben.

II Die Anhänge … und … werden aufgehoben.

343 Bei Aufhebung eines ganzen Erlasses in einem Änderungserlass lauten die Formeln:

II Das Bundesgesetz vom …1 über … wird aufgehoben.

1 AS …, …, …

II Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  • 1. Bundesgesetz vom …1 über … ;
  • 2. Bundesgesetz vom …2 über … ;
  • 3. Bundesgesetz vom …3 über … .

1 AS …, …, … 2 AS …, …, …, …, … 3 AS …, …, …, … 133

7. Kapitel: Aufhebungserlasse

  • 1. Abschnitt: Zur Aufhebung ganzer Erlasse im Allgemeinen

344 Erlasse können aufgehoben werden:

  • 1. durch eine Bestimmung in einem neuen Erlass (vgl. Rz. 49 und 50);
  • 2. durch eine Bestimmung in einem Änderungserlass (vgl. Rz. 343);
  • 3. durch einen eigenständigen Aufhebungserlass (vgl. Rz. 345–349). Zum besonderen Fall der Suspendierung vergleiche die Randziffern 279–281.
  • 2. Abschnitt: Gestaltung von Aufhebungserlassen

345 Ein Erlass, der lediglich einen bisherigen Erlass ausser Kraft setzt, wird unter dem Erlasstitel als solcher bezeichnet («Aufhebung vom …»; vgl. Rz. 282 zur Bezeichnung «Änderung vom …»). Der Erlass spricht die Aufhebung aus und setzt den Beginn ihrer Wirksamkeit fest. In der Regel genügt dafür ein einziger Artikel.

346 Für die Gestaltung der Fussnote zum aufzuhebenden Erlass gilt Randziffer 49.

347 Die Darstellung richtet sich nach dem folgenden Beispiel:

Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

(Verordnung über die kalte Progression, VKP)
Aufhebung vom 30. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Einziger Artikel Die Verordnung vom 4. März 19961 über die kalte Progression wird auf den 1. Januar 2011 aufgehoben.

  • 30. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 AS 1996 1118, 2005 1937, 2006 1791

➔ AS 2010 3217

348 Werden durch den Aufhebungserlass mehrere Erlasse ausser Kraft gesetzt, so wird dies im Titel angezeigt (z. B. «Verordnung über die Aufhebung von Erlassen im Bereich …»). ➔ AS 2009 6433 Auch hier genügt in der Regel ein einziger Artikel, der die aufzuhebenden Erlasse mit Ziffern aufzählt.

134 mungen notwendig, so folgt der Aufhebungserlass dem nachstehenden fiktiven Beispiel:

Verordnung über Kopfsalat

Aufhebung vom 2. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Januar 19601 über Kopfsalat wird aufgehoben.

II

Übergangsbestimmung zur Aufhebung vom 2. Mai 2012 Wer eine Bewilligung nach bisherigem Recht besitzt, darf bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin Kopfsalat anbauen.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

1 AS 1960 999, 1961 777, 1970 555

In der SR bleiben vom aufgehobenen Erlass Titel und Ingress stehen. Anstelle des Inhalts wird bloss auf die Aufhebungsverordnung verwiesen. Angefügt werden die Übergangsbestimmungen. Sind die Fristen der Übergangsbestimmungen abgelaufen, so wird der Erlass aus der SR entfernt, ohne dass dies in der AS separat angezeigt wird.

3. Titel: Anpassung von Bundesgesetzen, die im Ingress noch die Bundesverfassung von 1874 nennen

350 Wird ein Bundesgesetz geändert, dessen Ingress noch auf die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 verweist, so wird der Ingress geändert, sodass dieser neu auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999 verweist. Zur Änderung des Ingresses vergleiche Randziffer 295. In den entsprechenden Erläuterungen in der Botschaft (oder bei parlamentarischen Initiativen im Bericht der Kommission) ist darzulegen, welche Bestimmungen der Bundesverfassung von 1874 welchen Bestimmungen der Bundesverfassung von 1999 entsprechen.

135

4. Titel: Änderung allgemeinverbindlicher Bundesbeschlüsse

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

351 Artikel 163 BV zählt die Erlassformen der Bundesversammlung abschliessend auf (vgl. die Übersicht in Rz. 156). Die ältere Erlassform des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses ist nicht mehr vorgesehen. Die Bundesversammlung hat darauf verzichtet, die schweizerische Gesetzgebung durchgehend an die neuen Erlassformen anzupassen. Stattdessen sollen die Anpassungen anlässlich von Totaloder Teilrevisionen der einzelnen Erlasse vorgenommen werden.

352 Der alten Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses entspricht nicht einfach eine der heutigen Erlassformen, da in allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sowohl befristete, dem Referendum unterliegende, wie auch nicht dem Referendum unterliegende rechtsetzende Normen gekleidet wurden. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, welche heutige Erlassform dem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss entspricht: das Bundesgesetz, wenn der Erlass dem Referendum unterstand, und die Verordnung der Bundesversammlung im anderen Fall.

2. Kapitel: Totalrevision

353 Bei der Totalrevision eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses wählt man die entsprechende heutige Erlassform: das Bundesgesetz oder die Verordnung der Bundesversammlung, und man hebt den allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss in den Schlussbestimmungen auf.

3. Kapitel: Teilrevision

  • 1. Abschnitt: Titel des Änderungserlasses

354 Werden allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse einer Teilrevision unterzogen, so richtet sich der Titel des Änderungserlasses nach den folgenden Beispielen:

  • – Referendumspflichtiger allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss:

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftli- cher Erneuerungsgebiete

vom 23. Juni 2006

➔ AS 2006 4301 136

  • – Nicht referendumspflichtiger allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss:

Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

vom 17. Juni 2005

➔ AS 2005 2517

  • 2. Abschnitt: Gestaltung des Änderungserlasses

355 Mit dem Änderungserlass ist der Titel des bisherigen allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses an die neue Erlassform anzupassen (vgl. Rz. 293 und 294).

Beispiel:

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum

vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20051, beschliesst:

I Der Bundesbeschluss vom 21. März 19972 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum

1 BBl 2006 231 2 SR 901.3

➔ AS 2006 4297

356 Es ist zu prüfen, ob der Ingress angepasst werden muss, insbesondere im Sinne von Randziffer 350.

357 Im ganzen bisherigen Erlass ist der Ausdruck «Beschluss» durch «Gesetz» beziehungsweise «Verordnung» zu ersetzen, zum Beispiel mit einer Generalanweisung (vgl. die Rz. 327–330).

137 die bisherige Schlussbestimmung mit dem Ausdruck «Beschluss» belassen; mit einer Fussnote wird auf die neue Erlassform hingewiesen (vgl. die Rz. 313 und 321).

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich1; er untersteht jedoch aufgrund der Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19892 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen nicht dem Referendum. 2 Er tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen in Kraft.

1 Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101) 2 SR 172.121

➔ *AS 2001 3195 138 (Rz. 233)

Gestaltung von Gebührenverordnungen und von Gebühren- bestimmungen in anderen Verordnungen

1. Titel

Die Titel einer Gebührenverordnung sollten möglichst schlank sein und nach folgender Formel gebildet werden:

Verordnung über die Gebühren des/für/zum/im Bereich…

Beispiele:

  • – Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (*AS 2005 2603)
  • – Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländergesetz (*AS 2007 5561)
  • – Verordnung vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (AS 2006 3681)
  • – Verordnung vom 29. November 2002 über die Gebühren bei internationalen Adoptionen (*AS 2002 4158)
  • – Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (AS 1999 3480)

Bezeichnungen wie «Gebührentarif», «Tarifverordnung» oder «Tarif» dürfen nicht verwendet werden.

2. Kurztitel

Kurztitel sollten nach folgenden Mustern gebildet werden: «Gebührenverordnung» + Amtskürzel «Gebührenverordnung» + Abkürzung des Gesetzes Bereich + «Gebührenverordnung» oder «Gebührenverordnung» + Bereich

Beispiele:

  • – Gebührenverordnung BAFU (*AS 2005 2603)
  • – Gebührenverordnung AuG (AS 2007 5561)
  • – Heilmittel-Gebührenverordnung (AS 2006 3681)
  • – Chemikaliengebührenverordnung (AS 2005 2869)
  • – Gebührenverordnung Publikationen (AS 2005 5433) 139

3. Abkürzungen der Titel

Die Abkürzungen werden nach den folgenden Mustern gebildet: «GebV-» + Amtskürzel «GebV-» + Abkürzung des Gesetzes «GebV-» + Abkürzung des Bereichs

Beispiele:

  • – GebV-BAFU (Gebühren des Bundesamtes für Umwelt, *AS 2005 2603)
  • – GebV-AuG (Gebühren zum Ausländergesetz, *AS 2007 5561)
  • – GebV-TVD (Gebühren im Zusammenhang mit der Tierverkehrsdatenbank, AS 2006 2705)

4. Ingress

Im Ingress wird die gesetzliche Grundlage genannt, die das Organ, das die Gebührenverordnung erlässt, dazu ermächtigt (vgl. z. B. AS 2007 5561, wo auf AS 2007 5437, Art. 123 Abs. 2 verwiesen wird). Werden Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung geregelt, für die keine spezifische gesetzliche Grundlage besteht, so gibt man Artikel 46a Absätze 1 und 2 RVOG an.

5. Wie soll man anfangen?

Der Standardeinstieg in eine Gebührenverordnung ist der folgende:

Art. 1 Gegenstand [und Geltungsbereich] Diese Verordnung regelt …

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.

Art. 3 Gebührenpflicht Wer …, muss eine Gebühr bezahlen.

1 SR 172.041.1

6. Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV)

  • 6.1 Spezielle Gebührenverordnungen

In einer speziellen Gebührenverordnung steht der Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) in einem eigenen Artikel am Anfang der Verordnung (in der Regel als Art. 2, also nach dem Gegenstandsartikel):

140 Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.

1 SR 172.041.1

So liest man die ganze Verordnung von Anfang an als «Fragment», das durch die AllgGebV ergänzt wird.

  • 6.2 Andere Verordnungen

Werden Gebühren in einem einzelnen Artikel einer umfassenderen Verordnung geregelt, so kann der Verweis auf die AllgGebV am Ende des Artikels stehen:

Art. … Gebühren 1 Wer …, muss eine Gebühr bezahlen. 2–X […] Y Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.

1 SR 172.041.1

7. Typische Formulierungen

Für eine Pauschalgebühr:

Für … beträgt die Gebühr pro … … Franken.

Für eine Gebühr nach Zeitaufwand:

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen. 2 Der Stundenansatz beträgt … Franken.

oder:

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals …–… Franken.

Für eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens:

Für … wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von …–… Franken bemessen.

141 (Rz. 102 und 189)

Gesetzestechnische Regeln zu Schengen/Dublin

1. Zweck und Gegenstand dieses Anhangs

Zweck dieses Anhangs ist es, im Hinblick auf die gesetzestechnische Gestaltung von Erlassen im Zusammenhang mit der Übernahme und Umsetzung von Rechtsakten im Bereich Schengen/Dublin ein einheitliches Vorgehen festzulegen. Die vorliegende Lösung orientiert sich dabei an zwei zentralen Gesichtspunkten: der Lesbarkeit und Klarheit der Texte sowie der Rechtssicherheit.

Im Einzelnen behandelt dieser Anhang folgende Themen:

  • – Wie wird das Gesamtpaket der Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen zitiert (Ziff. 3 und 4)?
  • – Wie werden einzelne Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen zitiert (Ziff. 5)?
  • – Wie werden die Kurzformen «Schengen-Staaten»/«Dublin-Staaten» verwendet (Ziff. 6)?
  • – Wie werden die Anhänge mit Listen der Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen gestaltet (Ziff. 7)?
  • – Nach welchen Mustern sind die Titel von Notenaustauschen zur Übernahme von Weiterentwicklungen von Schengen/Dublin zu gestalten (Ziff. 8)?
  • – Nach welchen Mustern sind die Bundesbeschlüsse zu gestalten (Ziff. 9)?

Ergänzend beachte man den vom Bundesamt für Justiz (BJ) herausgegebenen Leitfaden «Verfahren der Erarbeitung, Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands. Leitlinien für die Projektverantwortlichen in den Fachämtern»90.

2. Einleitende Bemerkungen

Es gibt zu Schengen und zu Dublin je ein Hauptabkommen zwischen der Schweiz und der EU/EG. Dafür werden oft die Kurztitel «das Schengen-Assoziierungsabkommen» und «das Dublin-Assoziierungsabkommen» oder die entsprechenden Abkürzungen «SAA» und «DAA» verwendet (vgl. Botschaft «Bilaterale II», BBl 2004 5965, 5981).

Zum Schengen/Dublin-Paket gehören aber noch weitere, rechtlich mit dem jeweiligen Hauptabkommen verknüpfte Abkommen, nämlich:

  • – ein Übereinkommen mit Norwegen und Island zu Schengen und zu Dublin,
  • – ein Abkommen mit Dänemark zu Schengen,

90 http://intranet.bj.admin.ch > Dokumentation > Koordination Schengen/Dublin > Leitfaden 142

  • – ein Protokoll zum DAA betreffend Dänemark,
  • – je ein Protokoll zum SAA und zum DAA betreffend den Beitritt Liechtensteins.

Für die Gesamtpakete verwendet man in der Regel ebenfalls die Kurztitel «die Schengen-Assoziierungsabkommen» bzw. «die Dublin-Assoziierungsabkommen». Der gleiche Kurztitel bezeichnet also einmal (im Singular) ein einzelnes Abkommen, einmal (im Plural) ein ganzes Paket von Abkommen.

Bei der Verwendung des Kurztitels muss daher immer deutlich sein, ob der Singular oder der Plural gemeint ist. Es sollte wie folgt zitiert werden:

  • – Kurztitel für die Gesamtpakete: Der Kurztitel «die Schengen-Assoziierungsabkommen» wird als Oberbegriff für das Gesamtpaket der Abkommen zu Schengen verwendet, der Kurztitel «die Dublin-Assoziierungsabkommen» als Oberbegriff für das Gesamtpaket der Abkommen zu Dublin. Zur Zitierweise vgl. die Ziffern 3 und 4.
  • – Abkürzung für die Einzelabkommen: Will man nur auf das jeweilige Hauptabkommen einzeln verweisen, so verwendet man die Abkürzung «SAA» bzw. «DAA». Dabei ist aber zu beachten, dass die Abkürzung «SAA» bzw. «DAA» bei der erstmaligen Zitierung zunächst eingeführt wird. Zur Zitierweise vgl. Ziffer 5.3.

3. Zitierung des Gesamtpakets in Gesetzen

  • 3.1 Im Ingress

Sofern ein Verweis auf die Schengen-Assoziierungsabkommen oder die DublinAssoziierungsabkommen notwendig ist, wird nach dem Kurztitel «Schengen-Assoziierungsabkommen» oder «Dublin-Assoziierungsabkommen» eine Fussnote gesetzt. In der Fussnote wird auf den Anhang verwiesen. Die Formulierungen von Ingress und Fussnote lauten wie folgt:

Beispiel:

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf … der Bundesverfassung1, in Ausführung der Dublin-Assoziierungsabkommen2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …3, beschliesst: …

1 SR 101 2 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang … / im Anhang aufgeführt. 3 BBl …

Zusätzlich bedarf es einer Bestimmung im Erlasstext (in einem Artikel oder Absatz), die auf die Definition des Kurztitels im Anhang verweist, da der Anhang nicht durch eine Fussnote oder einzig durch den Ingress eingeführt werden kann. Die Formulierung dieser Bestimmung kann folgendermassen lauten:

143 Als Dublin-Assoziierungsabkommen gelten die in Anhang … / im Anhang aufgeführten Abkommen.

  • 3.2 In einem Artikel

Ist ein Verweis auf die Schengenbzw. die Dublin-Assoziierungsabkommen im Ingress nicht notwendig, wird jedoch in einem Artikel der Kurztitel zitiert, so wird in einem zusätzlichen Absatz eine Brücke zum Anhang gebaut. Es wird keine Fussnote gesetzt.

Beispiel:

4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Einund Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. 5 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.

➔ AS 2008 5407, Art. 2

Zur Gestaltung des Anhangs vgl. Ziffer 7.

Kommt der Kurztitel in einem weiteren Artikel des Erlasses vor, so muss in einer Fussnote auf den Anhang verwiesen werden (vgl. zweites Beispiel unter Ziff. 4.2).

4. Zitierung des Gesamtpakets in Verordnungen

  • 4.1 Im Ingress

Im Ingress von Verordnungen wird nicht auf die Schengenund die Dublin-Assoziierungsabkommen verwiesen; es wird nur auf Landesrecht (im Normalfall also auf die einschlägige gesetzliche Grundlage) verwiesen.

  • 4.2 In einem Artikel

Wird in einem Artikel der Kurztitel zitiert, so wird in einem zusätzlichen Absatz eine Brücke zum Anhang gebaut. Es wird keine Fussnote gesetzt.

Beispiel:

Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Einreise sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer. 2 Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. 3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

➔ AS 2008 5441

Zur Gestaltung des Anhangs vgl. Ziffer 7.

Kommt der eingeführte Kurztitel in einem weiteren Artikel des Erlasses vor, so muss dort in einer Fussnote auf den Anhang verwiesen werden.

144 Beispiel:

2 Es [Das BFM] gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach […] sowie nach den Schengen-Assoziierungsabkommen1 und den Dublin-Assoziierungsabkommen2 benötigen.

1 Diese Abkommen sind in Anh. 4 Ziff. 1 aufgeführt. 2 Diese Abkommen sind in Anh. 4 Ziff. 2 aufgeführt.

➔ AS 2008 5421, Ziff. I/1 Art. 20

5. Zitierweise der einzelnen Abkommen

  • 5.1 GTR-Regeln

Die Zitierweise folgt den üblichen Regeln der GTR (vgl. GTR Rz. 96–112). Im Erlasstext wird der vollständige Erlasstitel aufgeführt. In der Fussnote wird die SRReferenz angegeben.

  • 5.2 Titel und Reihenfolge der Einzelabkommen

Die einzelnen Abkommen zu Schengen/Dublin sind nach den Mustern unter Ziffer 7 zu zitieren.

  • 5.3 Zitierung der Hauptabkommen (SAA, DAA)

Will man nur auf das jeweilige Hauptabkommen einzeln verweisen, so wird bei der erstmaligen Zitierung der vollständige Erlasstitel aufgeführt und in der Fussnote die SR-Referenz angegeben.

Kommt der Verweis auf das entsprechende Hauptabkommen mehrmals vor, so kann die Abkürzung «SAA» bzw. «DAA» zunächst eingeführt und bei jeder weiteren Zitierung im Erlasstext verwendet werden (vgl. Ziff. 2). In einer Fussnote ist jeweils die SR-Referenz anzugeben.

6. Weitere Zitierregeln

  • 6.1 Bezeichnung der an Schengen bzw. Dublin beteiligten Staaten

Zur Bezeichnung der an Schengen beteiligten Staaten ist folgende Formulierung zu verwenden:

«Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind»

Zur Bezeichnung der an Dublin beteiligten Staaten gilt entsprechend folgende Formulierung:

«Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind» 145

  • 6.2 «Schengen-Staaten» / «Dublin-Staaten» als Kurzform

Werden die an Schengen bzw. an Dublin beteiligten Staaten mehrmals erwähnt, so kann die Kurzform «Schengen-Staaten» bzw. «Dublin-Staaten» als Klammerdefinition (vgl. GTR Rz. 34–36) zunächst eingeführt und im weiteren Erlasstext (ohne Fussnote oder Verweis auf den Anhang, in dem die Assoziierungsabkommen aufgelistet sind) verwendet werden.

Beispiel:

Art. 40 Abs. 1 und 4 1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen. 4 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 41 Abs. 1 1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.

Art. 46 Abs. 1 1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.

➔ AS 2008 5525

7. Gestaltung des Anhangs

  • 7.1 Für die Schengen-Assoziierungsabkommen

Für die Schengen-Assoziierungsabkommen wird der Anhang nach dem folgenden Beispiel gestaltet:

Anhang (Art. 4 Abs. 2bis)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; b. Abkommen vom 26. Oktober 20045 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

146 c. Vereinbarung vom 22. September 20116 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen; d. Übereinkommen vom 17. Dezember 20047 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; e. Abkommen vom 28. April 20058 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; f. Protokoll vom 28. Februar 20089 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

4 SR 0.362.31 5 SR 0.362.1 6 SR 0.362.11 7 SR 0.362.32 8 SR 0.362.33 9 SR 0.362.311

  • 7.2 Für die Dublin-Assoziierungsabkommen

Für die Dublin-Assoziierungsabkommen wird der Anhang nach dem folgenden Beispiel gestaltet:

Anhang 4 (Art. 1 Abs. 2)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200462 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200463 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 200864 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über 147 die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; d. Protokoll vom 28. Februar 200865 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

62 SR 0.142.392.68 63 SR 0.362.32 64 SR 0.142.393.141 65 SR 0.142.395.141

  • 7.3 Für die Schengenund die Dublin-Assoziierungsabkommen

Werden in einem Erlass sowohl die Schengenals auch die Dublin-Assoziierungsabkommen zitiert, so können die oben angeführten Listen (Bsp. in den Ziff. 7.1 und 7.2) in einem einzigen Anhang zusammengefasst werden. ➔ AS 2008 5421 5435

8. Titel der Notenaustausche

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengenbzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands sind nach den Vorlagen des vom BJ herausgegebenen Leitfadens91 zu gestalten.

Für die Formulierung der Titel der Notenaustausche, die in der AS publiziert werden müssen, sind die folgenden Grundsätze zu beachten.92

Die betreffende Weiterentwicklung des Schengenbzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands wird im Titel des Notenaustauschs grundsätzlich mit dem vollständigen offiziellen Titel zitiert. Auf die Angabe des Urhebers und des Verabschiedungsdatums wird jedoch verzichtet.

Beispiel:

Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtsakts

Beschluss 2010/555/EU des Rates vom 4. November 2010 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

91 http://intranet.bj.admin.ch/ > Dokumentation > Koordination Schengen/Dublin > Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen 92 Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dez. 2009 ist die Unterscheidung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union hinfällig geworden; es wird neu nur noch von der Europäischen Union gesprochen. Die Unterscheidung gilt jedoch nach wie vor für Rechtsakte bzw. Notenaustausche, die vor dem 1. Dezember 2009 verabschiedet bzw. abgeschlossen worden sind.

148 Titel des Notenaustauschs:

Notenaustausch vom 25. August 2010

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/555/EU zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Ist der vollständige Titel einer Weiterentwicklung so lang und kompliziert, dass die Lesbarkeit und Zitierbarkeit des Notenaustauschs (in anderen Erlassen des Landesrechts) erschwert wird, so wird für den zitierten EU-Rechtsakt in Absprache mit dem BJ und der BK ein verkürzter Titel eingeführt. Der Titel muss jedoch so aussagekräftig bleiben, dass der betreffende Notenaustausch nicht mit anderen Notenaustauschen verwechselt werden kann. Deshalb sollten die Bezeichnung des Rechtsakts, seine Nummer sowie der wesentliche Inhalt in jedem Fall genannt werden.

Beispiel:

Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtsakts:

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten

➔ ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129

Titel des Notenaustauschs:

Notenaustausch vom 24. Oktober 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mit- gliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

➔ AS 2010 2075

Hat der EU-Rechtsakt einen offiziellen, d. h. im Titel des Rechtsakts explizit genannten Kurztitel, so kann dieser nach GTR Randziffer 134 verwendet werden. Dabei wird der Rechtsakt mit seiner Nummer am Ende in Klammern angegeben.

Beispiel:

Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtsakts:

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

➔ ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60 149 Titel des Notenaustauschs:

Notenaustausch vom 21. August 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Über- nahme der VIS-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 767/2008) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

➔ AS 2010 2073

Ändert der zu übernehmende EU-Rechtsakt einen bereits übernommenen EURechtsakt, so muss das aus dem Titel des Notenaustauschs hervorgehen. Dabei ist die Nummer des geänderten Rechtsakts grundsätzlich zu nennen.

Beispiel:

Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtsakts:

Verordnung (EU) Nr. 493/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

➔ ABl. L 141 vom 27.5.2011,S. 13

Titel des Notenaustauschs:

Notenaustausch vom 16. Mai 2011

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme

der Verordnung (EU) Nr. 493/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.

377/2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwande- rungsfragen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

➔ AS 2011 2341

Die Nummer des geänderten Rechtsakts kann aber weggelassen werden, wenn für den geänderten Rechtsakt ein Kurztitel besteht.

Beispiel:

Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtsakts:

Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Titel des Notenaustauschs:

Notenaustausch vom 29. Mai 2011

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 955/2011 zur Änderung des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

150

9. Bundesbeschlüsse

Die Bundesbeschlüsse sind nach den GTR (Rz. 187–232) zu gestalten. Zudem sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • 9.1 Titel
  • 9.1.1 Bei Genehmigung eines Notenaustauschs

Für die Titel der Bundesbeschlüsse gelten folgende Formulierungsregeln:

Der betreffende EU-Rechtsakt wird grundsätzlich mit seiner Nummer (z. B. «Richtlinie 2010/230/EU»93) aufgeführt. Der Titel des Rechtsakts wird nicht vollständig zitiert, sondern möglichst kurz zusammengefasst. In Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses wird der Titel des Notenaustauschs dann exakt wiedergegeben (vgl. GTR Rz. 213).

Beispiel:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 12. Juni 2009

➔ *AS 2009 6915

Existiert für den EU-Rechtsakt ein offizieller, d. h. im Amtsblatt der EU (ABl.) aufgeführter Kurztitel, so kann dieser verwendet werden; auf die Angabe der Nummer des Rechtsakts kann in diesem Fall verzichtet werden.

Beispiel:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Zweiten Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 13. Juni 2099

Besteht für den EU-Rechtsakt zwar kein offizieller, aber doch ein allgemein verbreiteter Kurztitel, so kann auch dieser verwendet werden, wenn zusätzlich in Klammern ein Kurzform-Verweis angefügt wird (vgl. das folgende Beispiel) und

93 Bei Rechtsakten, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dez. 2009 erlassen worden sind, ist die alte Terminologie beizubehalten, z. B. «Richtlinie 2008/115/EG».

151 wenn sich in den beiden anderen Amtssprachen ein geeigneter Kurztitel finden lässt (vgl. zudem GTR Rz. 135).

Beispiel:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und über dessen Umsetzung (Änderung des Ausländer- und des Asylgesetzes) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 18. Juni 2010

➔ *AS 2010 5925

Anders als im Titel des Notenaustauschs (s. o. Ziff. 8), in dem die Vertragsparteien ausgeschrieben werden, wird im Titel des Bundesbeschlusses jeweils die Abkürzung «EU» bzw. «EG» verwendet.

Der Begriff der Umsetzung ist nur aufzunehmen, falls im Bundesbeschluss auch ein oder mehrere Bundesgesetze erlassen oder geändert werden. In diesem Fall muss es «über die Genehmigung des … und über seine Umsetzung (Änderung des …gesetzes)» heissen (vgl. GTR Rz. 197).

  • 9.1.2 Bei Genehmigung mehrerer Notenaustausche

Werden mit einem einzigen Bundesbeschluss mehrere Notenaustausche genehmigt, so ist es nicht zweckmässig, im Bundesbeschlusstitel sämtliche Notenaustausche nach den Mustern unter Ziffer 9.1.1 aufzulisten. In diesem Fall ist eine kreative Lösung gefragt; diese ist zusammen mit dem BJ und der BK zu formulieren, damit gewährleistet ist, dass der Titel dennoch inhaltlich zutreffend und aussagekräftig ist.

Der Titel des Bundesbeschlusses könnte etwa nach folgendem Muster formuliert werden:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Anpassung des Schengener Informationssystems (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 13. Juni 2008

➔ *AS 2008 5111 152

  • 9.2 Bestimmung über die Genehmigung von Notenaustauschen
  • 9.2.1 Bei Genehmigung eines Notenaustauschs

Die Bestimmung über die Genehmigung eines einzigen Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme von Rechtsakten zur Weiterentwicklung des Schengenbzw. des Dublin/Eurodac-Besitzstands muss den korrekten Titel des Notenaustauschs wortwörtlich wiedergeben (vgl. GTR Rz. 213). Es ist nach folgendem Muster zu formulieren:

Art. 1 1 Der Notenaustausch vom 1. April 20991 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Zweiten Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) Nr. 562/2099) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.

1 SR …; AS 2099 … 2 SR 0.362.31

  • 9.2.2 Bei Genehmigung mehrerer Notenaustausche

Die Bestimmung über die Genehmigung mehrerer Notenaustausche ist gemäss dem folgenden Beispiel zu formulieren:

Beispiel:

Art. 1 1 Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt: a. Notenaustausch vom 21. August 20083 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der VIS-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 767/2008); b. Notenaustausch vom 24. Oktober 20084 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS). 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

3 SR 0.362.380.030; AS 2010 2073 4 SR 0.362.380.031; AS 2010 2075 5 SR 0.362.31

➔ AS 2010 2063 153

  • 9.2.3 Angabe der Fundstelle

In Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses wird in der Fussnote lediglich die Fundstelle des Notenaustauschs in der AS/SR angegeben. Die Fundstelle des übernommenen EU-Rechtsakts im ABl. wird hingegen nicht angegeben. Diese erscheint nur bei der Publikation des Notenaustauschs in einer Fussnote (vgl. z. B. AS 2009 4589).

  • 9.3 Referendum und Inkrafttreten

Zur Formulierung der Referendumsklausel vergleiche die GTR Randziffern 226– 228.

Wird in den Bundesbeschluss ein Bundesgesetz aufgenommen, so enthält dieses keine eigene Bestimmung über Referendum und Inkrafttreten; vergleiche GTR Randziffer 229.

154

Anhang 2a

(Rz. 219)

Gestaltung von Bundesbeschlüssen über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge mit gleichzeitiger Umsetzung (Art. 141a BV)

1. Umsetzung auf Gesetzesstufe

Bundesbeschluss

über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens …

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2, beschliesst:

Art. 1 1 Das Abkommen vom …3 zwischen … und … über … wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

[Variante 1: neues Gesetz]

Art. 2 Das Bundesgesetz über … im Anhang wird angenommen. oder:

[Variante 2: Änderung eines Gesetzes]

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen. oder:

[Variante 3: Änderung mehrerer Gesetze]

Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen. oder:

155 [Variante 4: neues Gesetz und Gesetzesänderung(en)]

Art. 2 Das Bundesgesetz über … in Anhang 1 und die Änderung des Bundesgesetzes oder: der Bundesgesetze in Anhang 2 werden angenommen.

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV). [Variante 1: neues Gesetz] 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes im Anhang.

[Variante 2: Änderung eines Gesetzes] 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

[Variante 3: Änderung mehrerer Gesetze] 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

[Variante 4: neues Gesetz und Gesetzesänderung(en)] 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes in Anhang 1 und der Änderung des Bundesgesetzes oder: … der Bundesgesetze in Anhang 2.

1 SR 101 2 BBl … 3 … 156 (Art. 2)

Bundesgesetz über …

vom 26. September 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel … der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2, beschliesst:

…

1 SR 101

2 BBl … 157 (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom …1 über … wird wie folgt geändert: …

1 SR … 158 (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  • 1. Bundesgesetz vom …1 über … …
  • 2. Bundesgesetz vom …2 über … …

1 SR …

2 SR … 159

2. Umsetzung auf Verfassungsstufe

Bundesbeschluss

über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens …

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2, beschliesst:

Art. 1 1 Das Abkommen vom …3 zwischen … und … über … wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung der Bundesverfassung im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV).

1 SR 101 2 BBl … 3 … 160 Anhang (Art. 2)

Änderung der Bundesverfassung

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: … 161

Beispiel für einen Neuerlass

Dieses Beispiel soll als Illustration der wichtigsten GTR-Regeln dienen. Zu diesem Zweck wurde es gegenüber der Fassung in AS 2012 3143 verändert.

GTR Randziffern

3–9 Verordnung

über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes

14–20 (BGDV)

21 vom 23. Mai 2012

allg.: 22–29 BG: 161, 162; BB: 201–209; V: 235–237 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet:

30-40, 70-76 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

77–81 34–36 Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Aufgaben und die Finanzierung des Bienengesundheitsdienstes (BGD).

82 Art. 2 Bienengesundheitsdienst 1 Der BGD ist eine Selbsthilfeorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Mitglieder sind Imkervereine sowie Imkerinnen und Imker.

41 2. Abschnitt: Aufgaben

82–91 Art. 3 Grundsätze 1 Der BGD fördert: a. den Aufbau und die Erhaltung gesunder Bienenvölker; b. die Herstellung von einwandfreien Lebensmitteln aus der Imkerei. 2 Er unterstützt die Imkervereine, die Imkerinnen und Imker sowie die zuständigen kantonalen Behörden.

1 SR 916.40 2 SR 910.1 162 GTR Randziffern

34–36 152, 92 Art. 4 Gesundheitskonzept 1 Der BGD erarbeitet im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope (ZBF) sowie nach Anhörung des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) und der zuständigen kantonalen Behörden ein Gesundheitskonzept für die Bienenhaltung in der Schweiz. Das Konzept umfasst insbesondere die Prävention, Erkennung und Behandlung von Bienenkrankheiten. 2 Der BGD passt das Konzept regelmässig dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse an. 3 Er informiert seine Mitglieder über den Inhalt des Konzepts.

83–91 Art. 5 Beratung 1 Der BGD berät die Imkervereine, die Imkerinnen und Imker sowie die zuständigen kantonalen Behörden. Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Er betreibt eine Beratungsstelle. b. Er berät vor Ort bei komplexen und nicht alltäglichen Krankheitsfällen sowie bei umfangreichen Verlusten von Bienen oder Bienenvölkern. c. Er veröffentlicht Fachinformationen. 2 Er informiert periodisch über: a. Massnahmen zur Förderung der Bienengesundheit; b. den korrekten Einsatz von Tierarzneimitteln und anderen Hilfsstoffen; c. Änderungen der Gesetzgebung, welche die Imkerei betreffen. …

80 92

  • 3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung Art. 9 Das BVET schliesst mit dem BGD eine Leistungsvereinbarung für höchstens vier Jahre ab. Darin werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Ziele und der jährliche Höchstbetrag der Finanzhilfe des Bundes festgelegt.

86

  • 4. Abschnitt: Finanzierung Art. 10 Voraussetzungen für die Finanzhilfe des Bundes 1 Der Bund richtet seine Finanzhilfe an den BGD nur aus, wenn: a. der BGD Mitgliederbeiträge erhebt; b. der BGD für besondere Dienstleistungen kostendeckende Vergütungen verlangt; und c. die Kantone sich mindestens zu gleichen Teilen wie der Bund an den Kosten des BGD beteiligen. 2 Die Beteiligung eines Kantons bemisst sich nach dem Anteil der Bienenstände in seinem Gebiet an den Bienenständen im Gebiet der Schweiz. …

42–64 80 55, 62, 63

  • 6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer Art. 14 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

163

Beispiel für einen Änderungserlass

Dieses teilweise fiktive Beispiel soll als Illustration der wichtigsten GTR-Regeln dienen.

GTR Randziffern

3–9, 282 Verordnung

über explosionsgefährliche Stoffe

10–20 (Sprengstoffverordnung, SprstV)

282 Änderung vom 21. September 2012

286–288 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

289–291 103–112 I Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:

309 314–334 69, 77, 82 Art. 1a Abs. 2 2 Die Entsprechung von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG2 und 2008/43/EG3 und in dieser Verordnung ist in Anhang 15 festgelegt.

333 Art. 4 Betrifft nur den französischen Text.

325 72–74 Gliederungstitel vor Art. 24

  • 2. Kapitel: Pyrotechnische Gegenstände

337 Art. 34 Aufgehoben

322 Art. 90 Sachüberschrift Versandverpackungen und Behälter

124–151 1 SR 941.411 2 Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände; Fassung gemäss ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1. 3 Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der 164 GTR Randziffern Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.

53, 303 96–101 Art. 119b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. September 2012 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 sowie nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 3 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein.

290

297–299, 65-69 II 1 Anhang 3 wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 12a und 16 gemäss Beilage. 3 Anhang 14 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. 4 Anhang 15 wird gemäss Beilage geändert. 5 Der bisherige Anhang 16 wird zu Anhang 17.

290

302 III Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

246 21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova … 65–69, 93–95 Anhang 14 (Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1)

Kategorieneinteilung der pyrotechnischen Gegenstände

94 1 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

1.1 Kategorie T1

Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innenund Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Filmund Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind und eine geringe Gefahr darstellen.

1.2 Kategorie T2

Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen auf Bühnen im Innenund Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Filmund Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind.

1.3 Kategorie P1

Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.

165 GTR Randziffern

… 166

Stichwortverzeichnis

Abkürzung

  • – Erlasstitel ............................................... 14–20, 294, Anh. 1 Ziff. 3, 4, Anh. 2 passim
  • – EU-Rechtsakt ........................................................................................ 125, 128, 131
  • – Verwaltungseinheit .......................................................................6, 12, 34, 154, 155
  • – Verweisung mit ...................................................................................................... 107 Absatz
  • – Allgemeines ................................................................................................. 70, 82, 83
  • – eingeschobener, aufgehobener ..................................................................... 308, 337 Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................. 30 Allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss ............................................................. 351–358 Amtsverordnung .............................................................................................. 15, 233–246 Änderung
  • – anderer Erlasse .............................................. 42, 44–48, 51, 52, 277, 278, 289, 301
  • – nur in einzelnen Amtssprachen ............................................................................. 333
  • – von Anhängen (Hinzufügung, Aufhebung, Teil-/Totalrevision) ..................... 297, 298
  • – Anweisung ..................................................................................................... 293, 315
  • – Begriff der Änderung ............................................................................................. 270
  • – Delegation der Änderungskompetenz ................................................... 273, 274, 274
  • – des Erlasstitels ...................................................................................... 293, 294, 296
  • – formlose ................................................................................................. 275, 331, 332
  • – mehrerer Erlasse ................................................................................................... 277
  • – des Ingresses ................................................................................................ 295, 296
  • – Parallelität der Form / normative Äquivalenz ................................................ 271–274
  • – sachlicher Zusammenhang ..................................................................... 51, 277, 278
  • – von Verwaltungsverordnungen ...................................................................... 266, 267
  • – vorübergehende ............................................................................................ 279–281 Änderungserlass ................................................................................................... 270–358
  • – Gliederung u. Gestaltung .............................................................................. 289–306
  • – Ingress ........................................................................................................... 286–288
  • – Schlussbestimmungen .................................................................................. 302–306
  • – Titel ................................................................................................................ 282–285 Anhang
  • – Allgemeines ....................................................................................................... 65–69
  • – Änderung (Teil- / Totalrevision) ............................................................................. 298
  • – Aufhebung ............................................................................................................. 342
  • – «Aufhebung / Änderung anderer Erlasse» ...................................................... 95, 301
  • – Gliederung und Gestaltung ............................................................................... 93–95
  • – Hinzufügung .......................................................................................................... 297
  • – Umnummerierung .................................................................................................. 299 Äquivalenz, normative / Parallelität der Form ....................................................... 271–274 Artikel
  • – Gliederung und Gestaltung ............................................................................... 77–92
  • – eingeschobener ............................................................................................. 307–313
  • – geänderter ..................................................................................................... 314–324 aufgehobene Bestimmung, Bezeichnung ............................................................. 335–343 Aufhebung
  • – von Anhängen ....................................................................................................... 342
  • – anderer Erlasse ................................................................................. 44–50, 301, 343 167
  • – Kennzeichnung .............................................................................................. 335–343
  • – mehrerer Erlasse ................................................................................................... 343
  • – von Gliederungseinheiten ...................................................................................... 340
  • – von Sachüberschriften ........................................................................................... 338
  • – vorübergehende ............................................................................................ 279–281 Aufhebungserlass.................................................................................................. 344–349 Aufzählung ....................................................................................... 83–91, 318–319, 332 Ausführungsbestimmungen .......................................................................................... 163

Befristung .................................................................................................... 42, 62–64, 334 Begriffsbestimmung (Legaldefinition) ........................................................................ 30–40 Beitritt zu völkerrechtlichem Vertrag, Ratifikation ......................................................... 216 Beschluss internationaler Organisationen .................................................................... 195 Bestimmungen, Kennzeichnung

  • – aufgehobene .................................................................................................. 335–343
  • – geänderte ..................................................................................................... 314–334
  • – neue, eingeschobene .................................................................................... 307–313 Bezugsquelle / Fundstelle (von Texten ausserhalb der AS/SR) ........................... 115–121 Buchstabe ................................................................................................................ 83–91 Budget, Ingress des Bundesbeschlusses ..................................................................... 208 Bundesbeschluss .......................................................................................... 156, 187–232
  • – allgemeinverbindlicher ........................................................................... 188, 351–358
  • – nach Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV .............................................................................. 226
  • – nach Art. 141a BV ......................................................................................... 219, 232
  • – Budgetbeschluss (Voranschlag) ............................................................................ 208
  • – Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit ................................................ 225
  • – Beitritt zu supranationale Gemeinschaften............................................................ 225
  • – einfacher ........................................................................................187, 207–209, 231
  • – Genehmigung von Erlassen anderer Behörden .................................................... 220
  • – formale Gliederung ........................................................................................ 210–220
  • – Genehmigung völkerrechtlicher Verträge ............. 195–200, 212–220, 225–228, 232
  • – Gliederung ............................................................................................................. 210
  • – Ingress ...............................................................................................22–29, 201–209
  • – Kreditbeschluss ............................................................................................. 209, 211
  • – zu Schengen / Dublin ...................................................................................... Anh. 2
  • – Schlussbestimmungen (Referendum, Inkrafttreten) ...................................... 221–232
  • – Titel ...................................................................................................... 2–21, 190–200
  • – Verfassungsänderungen (Behördenvorlage) ........................................ 191, 202, 221
  • – Volksinitiativen (ohne / mit direktem Gegenentwurf) ...................................................................................... 192–194, 203, 204, 222–224 Bundesgesetz ................................................................................................ 156, 157–186
  • – Änderung ............................................................................................................... 317
  • – befristetes .................................................................................................. 62-64, 159
  • – dringliches ............................................................................................. 160, 166–169
  • – Ingress ............................................................................................... 22–29, 161, 162
  • – Inkrafttretensklausel ...................................................................................... 172–180
  • – Referendumsklausel ...................................................................................... 164–170
  • – Titel ...................................................................................................... 2–21, 157–160
  • – Vollzugsklausel ...................................................................................................... 163 Bundesverfassung von 1874 (Abstützung im Ingress auf) ........................................... 350 168 Datum eines Erlasses ..................................................................................................... 21 Definition / Legaldefinition / Begriffsbestimmung ...................................................... 30–40 Departementsverordnung ......................................................................... 12, 15, 233–246 Dezimale Gliederung ....................................................................................... 94, 239, 257 Dringliches Bundesgesetz ............................................................................. 160, 166–169 Dringliche Veröffentlichung ..................................................................................... 61, 175 Dublin, Schengen / Dublin ........................................................................................ Anh. 2

Einfacher Bundesbeschluss ..................................................................187, 207–209, 231 Eingeschobene Bestimmungen, Gliederungstitel, Fussnoten .............................. 307–313 Einheit der Bundesverwaltung, Nennung .............................................................. 152–155 Einheit der Materie .................................................................................................. 56, 277 Einleitungssatz in einer Aufzählung (Änderung) ........................................................... 319 Einleitungsteil ............................................................................................................ 30–40 Entsprechung von Ausdrücken ................................................................................. 37–40 Erklärung (völkerrechtlicher Vertrag) ............................................................................ 217 Erlassformen der Bundesversammlung (Übersicht) ..................................................... 156 Erlassgliederung

  • – formale ............................................................................................................... 70–95
  • – Gliederungseinheiten (Überblick) ...................................................................... 70, 71
  • – inhaltliche ............................................................................................................ 2–69
  • – Änderungserlasse .......................................................................................... 289–306 Erlasstitel
  • – Abkürzung ........................................................................................................ 14–20
  • – Allgemeines ........................................................................................................ 3–21
  • – Änderung .......................................................................................292, 293, 294, 296
  • – Änderungserlass ............................................................................................ 282–285
  • – Bundesbeschluss .......................................................................................... 190–200
  • – Bundesgesetz ................................................................................................ 157–160
  • – Kurztitel .............................................................................................................. 10–13
  • – Verordnung der Bundesversammlung ........................................................... 157, 158
  • – Verordnung des Bundesrates, der Bundesverwaltung .......................................... 234
  • – Verwaltungsverordnung................................................................................. 254, 255 Ersatz von Ausdrücken, siehe Generalanweisung EU-Recht .................................................................................................. 124–151, Anh. 2

Finanzbeschluss....................................................................................209, 211, 230, 231 Fundstelle / Bezugsquelle (von Texten ausserhalb der AS/SR) ........................... 115–121 Fussnote ................................................................................................................ 104, 313

  • – Änderung ............................................................................................................... 321
  • – Einfügung .............................................................................................................. 313
  • – Position des Fussnotenzeichens ........................................................................... 104
  • – vermischte Bestimmungen ................. 49, 98, 112, 121, 185, 203, 204, 267, 280, 281, 306, 358, Anh. 2 passim
  • – Verweise auf EU-Recht ................................................................................. 127–145 geänderte Bestimmung, Gestaltung...................................................................... 314–334 Gebührenverordnung / Gebührenbestimmungen .................................................... Anh. 1 Gegenentwurf / Gegenvorschlag, siehe Volksinitiative Gegenstandsartikel ......................................................................................................... 30 169 Geltungsbereichsbestimmung ......................................................................................... 30 Geltungsdauer ............................................................................................. 42, 62–64, 334 Genehmigung einer Verordnung ................................................................................... 220 Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags .................. 195–200, 205, 206, 212–219 Generalanweisung ........................................................................................ 292, 327–330 Gesetz, siehe Bundesgesetz gestaffeltes Inkrafttreten ................................................................................ 176–186, 245 Gliederung, siehe Erlassgliederung Gliederungstitel
  • – Allgemeines ....................................................................................................... 74, 75
  • – Einfügung, Änderung, Aufhebung ................................ 311, 312, 325, 326, 340, 341 Grafik (normative / nicht normative) .......................................................................... 65, 67

Ingress

  • – Allgemeines ....................................................................................................... 22–29
  • – Änderung des Ingresses........................................................................ 292, 295, 296
  • – Änderungserlass ............................................................................................ 286–288
  • – Bundesbeschluss .......................................................................................... 201–209
  • – Bundesgesetz ................................................................................................ 161, 162
  • – Bundesverfassung von 1874 ................................................................................. 350
  • – Verordnung Bundesrat / Bundesverwaltung ..................................235–237,295, 296
  • – Verordnung der Bundesversammlung ........................................................... 161, 162
  • – Verwaltungsverordnung......................................................................................... 256 Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................ 76 Inkraftsetzung / Inkrafttreten
  • – Allgemeine Bestimmungen ................................................................................ 55–61
  • – auf eine bestimmte Uhrzeit / unverzüglich .............................................................. 61
  • – Bundesbeschluss .......................................................................................... 231, 232
  • – Bundesgesetz / Verordnung der Bundesversammlung ................................. 171–186
  • – dringliches Bundesgesetz ..................................................................................... 175
  • – durch Bundesrat .................................................................................... 172, 180, 181
  • – durch Parlament ............................................................................................ 177–181
  • – gestaffeltes ............................................................................................ 176–186, 245
  • – rückwirkendes .......................................................................................................... 60
  • – Teilinkraftsetzungsverordnung ...................................................................... 182–186
  • – verknüpftes / gemeinsames mehrerer Erlasse .................................................. 56–59
  • – Verordnung .................................................................................................... 243–245 Interpunktion (insbes. in Aufzählungen) ........................................................ 84, 85, 88, 89

Klammerdefinition...................................................................................................... 34–36 Klammerverweis .............................................................................................................. 99 Klammerverweis, s. Verweis in Sachüberschrift od. Gliederungstitel kompetenzbegründende Norm, Rechtsgrundlage .................................................... 22–29 Koordinationsbestimmung ......................................................................................... 42, 54 Kreditbeschluss .....................................................................................209, 211, 230, 231

Legaldefinition / Begriffsbestimmung ........................................................................ 30–40 Leitfaden, siehe Verwaltungsverordnung

Mantelerlass .................................................................................................................. 278 170 Marginalie, Randtitel ............................................................................................... 81, 322

Normative Äquivalenz ........................................................................................... 271–274 neue (eingeschobene) Bestimmung, Kennzeichnung .......................................... 307–313

Organ, erlassendes .................................................................. 3–7, 12, 21, 155, 253, 264 Organzuständigkeit ................................................................ 25, 171, 205, 207, 209, 296

Parallelität der Form / normative Äquivalenz ........................................................ 271–274 Parlamentarische Initiative (insbes. Ingress) ..........................................22, 162, 286, 336

Rahmensatz .................................................................................................... 22, 236, 295 Randtitel, Marginalie ............................................................................................... 81, 322 Rechtsgrundlage eines Erlasses, kompetenzbegründende Norm ............................ 22–29 Randtitel .................................................................................................................. 81, 322 Ratifikation, Beitritt zu völkerrechtlichem Vertrag ......................................................... 216 Referendumsklausel

  • – Allgemeines ............................................................................................................ 42,
  • – Bundesbeschluss .......................................................................................... 221–230
  • – Bundesgesetz ................................................................................................ 164–170 Register, alphabetisches ................................................................................................. 76 Reglement, siehe Verwaltungsverordnung Richtlinie, siehe Verwaltungsverordnung Richtlinie, siehe EU-Recht Römische Ziffer ........................................ 48, 54, 290, 297, 298, 301, 302, 303, 304, 342

Sachüberschrift ......................................................................................... 79–80, 322-324 Satz (s. auch Einleitungssatz) ....................................................................... 85, 86, 88, 92 Schengen / Dublin .................................................................................................... Anh. 2 Schlussbestimmungen (s. auch Vollzug, Aufhebung / Änderung anderer Erlasse, Übergangsbestimmung, Koordinationsbestimmung, Referendum, Inkrafttreten, Befristung / Geltungsdauer)

  • – Allgemeines ....................................................................................................... 42–64
  • – Änderungserlass .................................................................................................... 289
  • – Bundesbeschluss .......................................................................................... 221–232
  • – Bundesgesetz und Verordnung der Bundesversammlung............................ 163–186
  • – Verordnung von Bundesrat / Bundesverwaltung ........................................... 241–246
  • – Verwaltungsverordnung................................................................................. 261–264 Semikolon / Strichpunkt s. Interpunktion Skizze, siehe Grafik Staatsrechnung / Voranschlag, Ingress des Bundesbeschlusses ................................ 208 Staatsvertrag, siehe völkerrechtlicher Vertrag Staatsvertragsreferendum, siehe Referendumsklausel Bundesbeschluss «Streichen» ................................................................................................................... 336 Strich ............................................................................................................................... 83 Strichpunkt / Semikolon, siehe Interpunktion Suspendierung ...................................................................................................... 279–281

Tabelle ............................................................................................................................. 89 171 Tarif .......................................................................................................................... Anh. 1 Technische Normen .............................................................................................. 122, 123 Teilinkraftsetzung .................................................................................................. 182–186 Teilrevision, siehe auch Änderung, Änderungserlass ...........................267, 276, 354–358 Terminologiedatenbank TERMDAT ................................................................ 20, 134, 135 Titel, siehe Erlasstitel, Gliederungstitel Totalrevision, siehe auch Änderung, Änderungserlass ................................ 267, 276, 353 Totalrevision, Anhang ................................................................................................... 298

Übergangsbestimmung ............................................................ 42, 53, 289, 303–306, 349 Umnummerierung

  • – von Anhängen ....................................................................................................... 299
  • – von Artikeln, von Gliederungstiteln ................................................................ 309, 332 Unterschrift .................................................................................................................... 246

Verfassungsänderung (Behördenvorlage) .................................................... 191, 202, 221 Verfassungsänderung (Volksinitiative, Gegenentwurf/vorschlag) ......................................................................................... 192–194, 203, 204, 222–224 Verlängerung der Geltungsdauer .......................................................................... 282, 334 Verordnung, siehe EU-Recht Verordnung des Bundesrates, der Bundesverwaltung ......................................... 233–246

  • – Gebührenverordnung ....................................................................................... Anh. 1
  • – Gliederung, Gestaltung.................................................................................. 238–240
  • – Ingress .............................................................................. 22–29, 235–237, 295, 296
  • – Schlussbestimmungen .................................................................................. 241–246
  • – Titel .............................................................................................................. 2–21, 234 Verordnung der Bundesversammlung .......................................................... 156, 157–186
  • – Ingress ............................................................................................... 22–29, 161, 162
  • – Schlussbestimmungen .................................................................................. 163-186
  • – Titel ...................................................................................................... 2–21, 157, 158 Vertrag, völkerrechtlicher, siehe völkerrechtlicher Vertrag Verwaltungseinheit, Nennung von ........................................................................ 152–155 Verwaltungsverordnung ........................................................................................ 247–269 Verweis, Verweisung
  • – Allgemeines ....................................................................................................... 96–99
  • – innerhalb eines Erlasses ............................................................................... 100, 101
  • – auf Erlasse innerhalb von AS/SR .................................................................. 102–112
  • – auf Texte ausserhalb von AS/SR (ohne EU-Erlasse) ................................... 113–123
  • – auf EU-Recht ................................................................................................. 124–151
  • – in Sachüberschrift, Gliederungstitel ............................................................... 240, 323
  • – Klammerverweis ...................................................................................................... 99
  • – Verweisung, statisch / dynamisch ................................................................. 138, 145
  • – auf Verwaltungseinheiten .............................................................................. 152–155 Völkerrechtlicher Vertrag, Bundesbeschluss zur Genehmigung
  • – Ingress ........................................................................................................... 205, 206
  • – Inhalt und typische Formulierungen .............................................................. 212–219
  • – Schengen / Dublin ............................................................................................ Anh. 2
  • – Titel ................................................................................................................ 195–200
  • – mit Umsetzungserlass .................................................. 197, 198, 206, 219, 225–228
  • – Schlussbestimmungen .................................................................................. 225–228 172 Volksinitiative, Bundesbeschluss (evtl. mit Gegenentwurf)
  • – Ingress ........................................................................................................... 203, 204
  • – Titel ................................................................................................................ 192–194
  • – Schlussbestimmungen .................................................................................. 222–224 Vollzug, Vollzugsklausel ..........................................................................42, 163, 241, 242 Voranschlag / Staatsrechnung, Ingress des Bundesbeschlusses ................................ 208 Vorbehalt (völkerrechtlicher Vertrag) .................................................................... 217, 218

Weisung, siehe Verwaltungsverordnung

Ziffer ........................................................................................................................ 83, 308 Ziffer, römische ................................. 48, 54, 289, 290, 297, 298, 301, 302, 303, 304, 342 Zweckartikel .................................................................................................................... 30