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Handbuch der Rechtsförmlichkeit
Manual on the Legal Form of Legislation
Germany · Bundesministerium der Justiz national Europe German Current
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Iboecvdi! efs!Sfdiutg¿snmjdilfju!
Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
4., vollständig überarbeitete Auflage 2024
Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 4 und § 62 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesmi- nisterien
Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.
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Gutes Recht ist eine tragende Säule für den demokratischen Rechtsstaat und für eine funktionierende Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung. Seit die Bundesrepublik Deutschland gegründet und dem Bundesjustizministerium die rechtliche und förmliche Prüfung von Regelungsentwürfen übertragen wurde, haben sich die Bedingungen, um gutes Recht zu schaffen, stetig verändert: Die zu regelnden Sachverhalte sind überwiegend komplexer geworden und die Digitalisierung beschleunigt sowohl politische Debatten wie auch die Abläufe in der Rechtsetzungspraxis der Ministerien und des Parlaments. Zugleich wirkt die europäische Integration massiv auf unsere Rechtsordnung ein.
Die Anforderungen an gutes Recht sind indes gleich geblieben: Rechtsvorschriften müssen nicht nur in inhaltlicher und in juristischer Hinsicht korrekt, sondern sollten auch übersichtlich gestaltet und möglichst verständlich formuliert sein. Hierfür leistet das Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums der Justiz seit seiner ersten Ausgabe im Jahr 1991 einen wesentlichen Beitrag. Es bietet mit seinen Empfehlungen zur Gesetzgebungstechnik und für die Formulierung von Rechtsvorschriften einen Rahmen und einheitlichen Maßstab, der weit über die Bundesgesetzgebung hinauswirkt und auch international höchste Anerkennung genießt.
Als zentrales Standardwerk der Legistik liegt das Handbuch nun in 4. – und vollständig überarbeiteter – Auflage vor. Es enthält unter Beibehaltung seiner bewährten Konzeption weiterhin die für jedes Rechtsetzungsvorhaben geltenden rechtssystematischen und rechtsförmlichen Vorgaben, zugleich aber auch Empfehlungen für besondere Konstellationen. Für die Neuauflage wurden Erfahrungen aus der Rechtsprüfung seit der im Jahr 2008 erschienenen letzten Auflage gesammelt und ausgewertet. Eingeflossen sind insbesondere Erfahrungen der Gesetzesredaktion des Bundesjustizministeriums, die sich auf die sprachliche Qualität von Entwürfen von Rechtsvorschriften konzentriert. Ziel war es zugleich, Maßgaben der vorangegangenen 3. Auflage zu präzisieren und zu vereinfachen. Die Vorgaben werden wie bei allen Vorauflagen durch etliche Beispiele und Beispielformulierungen veranschaulicht.
Hinweisen möchte ich auf die Ausführungen zum Umgang mit Personenbezeichnungen in der Gesetzessprache. In der Gesellschaft ist die Debatte um eine angemessene geschlechtsinklusive Sprache im Fluss. Der Staat hat kein Mandat, dem sprachnormierend vorzugreifen. Zudem haben wir auf sprachliche Verständlichkeit und Prägnanz zu achten. Aus all diesen Gründen verzichten wir nicht auf das generische Maskulinum und verwenden auch keine sogenannten Genderzeichen wie Doppelpunkt, Unterstrich oder Sternchen, die auch der Rat für deutsche Rechtschreibung weiterhin nicht in das Amtliche Regelwerk aufzunehmen empfiehlt.
Neben der Neuauflage dieses Handbuchs wollen wir den Legisten und Legistinnen künftig weitere Werkzeuge an die Hand geben und ihnen moderne legistische Fähigkeiten vermitteln,
2 um die Qualität der Gesetzesvorlagen weiter zu steigern. Daher baut das Bundesjustizministerium das im Koalitionsvertrag vereinbarte Zentrum für Legistik auf: In diesem Zentrum sollen etwa moderne Arbeitsmethoden vermittelt und die wissenschaftliche Fortentwicklung der Gesetzgebungslehre gefördert werden, um neue Erkenntnisse für die Staatspraxis und auch für dieses Handbuch zu gewinnen. Insbesondere soll das methodische Arbeiten in der Frühphase der Entwurfserstellung gestärkt werden.
Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von Recht, das juristisch richtig, verständlich und damit wirksam ist. Es gehört auf den Schreibtisch eines jeden, der sich in Politik und Verwaltung mit Rechtsetzung beschäftigt.
Marco Buschmann
Bundesminister der Justiz
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Fjomfjufoef!Ijoxfjtf!
Seit dem Erscheinen der 3. Auflage des Handbuchs im Jahr 2008 ist viel Zeit vergangen. Damit bald nach der vergriffenen Auflage eine Neuauflage erscheinen konnte, sollte sich die redaktionelle Bearbeitung ursprünglich im Wesentlichen auf Fehlerkorrektur und Aktualisierungen beschränken. Die Rechtsetzung musste seitdem jedoch stetig wachsende Herausforderungen bewältigen, was uns veranlasste, die tradierten legistischen Regeln insgesamt auf den Prüfstand zu stellen. Mit der 4. Auflage liegt nunmehr eine vollständige Überarbeitung vor, in der die Erkenntnisse aus den Erfahrungen unserer praktischen Arbeit – dem täglichen Geschäft der rechtssystematischen, rechtsförmlichen und sprachlichen Prüfung – und aus den Rückmeldungen zum Umgang mit den Handbuch-Regeln verarbeitet wurden. Das bisherige praxisbezogene Konzept und die Leitidee für das Handbuch wurden dabei beibehalten. So sollen auch weiterhin konkrete Vorgaben und Empfehlungen dafür sorgen, dass
” Ordnungsprinzipien des Bundesrechts beachtet werden,
” Gesetzund Verordnungsentwürfe möglichst einheitlich aufgebaut und verständlich formuliert sind und
” Änderungen der Rechtsvorschriften eindeutig dokumentiert werden können.
In diesem Rahmen haben wir ein modernisiertes Handbuch erarbeitet, das den neuesten Erkenntnissen aus der legistischen Praxis entspricht und den Veränderungen im Rechtsetzungsprozess gerecht wird. Das Handbuch enthält klare Regeln und macht dort, wo es nicht offensichtlich ist, deutlich, welchem Zweck sie dienen. In diesem Sinne sind die Regeln der Neuauflage eine Weiterentwicklung der 3. Auflage des Handbuchs.
Die rechtsförmlichen Vorgaben werden wie gewohnt von – nunmehr aktualisierten oder neuen
- – Beispielen und Beispielformulierungen begleitet. Soweit die Beispiele Texten entnommen! sind, die im Original den neuen oder präzisierten Vorgaben dieser Auflage nicht entsprachen,! wurden sie für dieses Handbuch angepasst. Alle Randnummern haben in dieser 4. Auflage! zur besseren Orientierung im Handbuch und zu seiner erleichterten Handhabung Überschriften erhalten. Wo sich Regeln grundlegend geändert haben, gibt es einen optisch hervorgehobenen Hinweis auf ¢nderungen gegenüber der Vorauflage. Grundlegende Änderungen erfah. ren haben insbesondere die Empfehlungen
” zur Formulierung der Änderungsbefehle im Rahmen der Änderungsrechtsetzung,
” zur Zitierweise von EU-Rechtsakten und
” zur Formulierung der Eingangsformeln von Rechtsverordnungen.
Einige rechtsförmliche Regeln sind zudem mit Praxistipps versehen, die deutlich als solche gekennzeichnet sind und helfen sollen, bestimmte rechtsförmlich sinnvolle Ergebnisse zu erreichen.
4 Die 4. Auflage ist ein Gemeinschaftswerk des Referats „Rechtsprüfung; Gesetzesredaktion“ im Bundesministerium der Justiz. Es ist nur dem überobligatorischen Einsatz aller Mitglieder dieses Referats seit 2014 zu verdanken, dass die vorliegende vollständig neu überarbeitete Auflage nach einer jahrelangen Kraftanstrengung neben der ohnehin anspruchsvollen und in den letzten Jahren noch komplexer und schneller gewordenen Rechtsprüfungstätigkeit fertiggestellt werden konnte. Besonderer Dank gebührt dabei Frau Elke Schade, Herrn Dr. Thomas Schaefer, Frau Dr. Antje Baumann und insbesondere Frau Gudrun Schiebel. Dieser „Redaktionskern“ hat mit einem auch über die Jahre unerschütterlichem Willen und mit Langmut in unzähligen Runden die bestehenden Empfehlungen und gefundenen Neuerungen hinterfragt, Formulierungen sowie Beispiele überprüft und die 4. Auflage so in ihre finale Form geschliffen. Der Dank gilt auch allen Kollegen und Kolleginnen, die sich mit ihren rechtsförmlichen Fragen und Problemen immer wieder an uns wenden und damit zur Weiterentwicklung der Empfehlungen dieses Handbuchs beigetragen haben und auch weiterhin hoffentlich beitragen werden.
Für das Referat „Rechtsprüfung; Gesetzesredaktion“
Wiebke Gerds
Leiterin Referat DA1 – Rechtsprüfung; Gesetzesredaktion
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Hmjfefsvoht¯cfstjdiu!)nju!Tfjufo{bimfo*!
Inhaltsübersicht gfsamt (mit Randnummernüberschriften) ..................................................................12 Zum Gebrauch des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit........................................................................ 37
Ufjm!B! Sfdiutqs¯gvoh!........................................................................................................................ 40 1 Vorbemerkungen......................................................................................................................... 40 2 Praxis der Rechtsprüfung............................................................................................................ 41
- 2.1 Grundlagen der Rechtsprüfung ........................................................................................... 41
- 2.2 Inhalt der Rechtsprüfung ..................................................................................................... 42
- 2.3 Durchführung der Rechtsprüfung ........................................................................................ 44
- 2.4 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ..................................................................................... 46
- 2.5 Gesetzesredaktion............................................................................................................... 48 3 Nützliche Informationen und Hilfen für die Vorbereitung von Entwürfen und die Rechtsprüfung49
- 3.1 Verkündungsund Bekanntmachungsorgane..................................................................... 49
- 3.2 Juristische Informationssysteme ......................................................................................... 51 juris – Rechtsinformationssystem der Bundesrepublik Deutschland........................... 52 Weitere Rechtsinformationssysteme ........................................................................... 55
- 3.3 Weitere Hilfen ...................................................................................................................... 56
Ufjm!C! Bmmhfnfjof!Sfhfmo!{vs!sfdiutg¿snmjdifo!voe!tqsbdimjdifo!Hftubmuvoh!wpo! Sfdiutwpstdisjgufo................................................................................................................. 59 Abschnitt I Vorgehen bein Verfassen von Rechtsvorschriften ............................................................. 59 Abschnitt II Allgemeine rechtsförmliche Regeln.................................................................................... 61 1 Grundsätzliche Gliederung aller Gesetze ................................................................................... 61 2 Zitierung von Rechtsvorschriften des Bundes ............................................................................ 64
- 2.1 Bildung und Verwendung des Vollzitats.............................................................................. 64
- 2.2 Die einzelnen Bestandteile des Vollzitats............................................................................ 66 Zitiername und maßgebliches Datum der zitierten Rechtsvorschrift........................... 66 Fundstellenangabe ...................................................................................................... 67 Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsvorschrift ................................... 73
- 2.3 Zitierung der Gliederungseinheiten von Rechtsvorschriften ............................................... 76
- 2.4 Zitierweise der einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches und Zitierweise des Einigungsvertrags................................................................................................................ 79 3 Verweisungen im Bundesrecht ................................................................................................... 81
- 3.1 Allgemeines zur Verweisungstechnik.................................................................................. 81
- 3.2 Die einzelnen Verweisungsarten......................................................................................... 86
- 3.3 Besonderheiten bei der Verweisung auf nicht mehr geltende oder nichtige Normen......... 95
- 3.4 Verweisungen auf technische Regeln................................................................................. 95 Generalklauseln........................................................................................................... 95 Vermutungsregelungen in Generalklauseln ................................................................ 96
6 4/3/2
4/3/3
3/3/2 3/3/3
3/3/4
4/5/2
4/5/3 4 Bezeichnung von Verfassungsorganen, Behörden, Staaten, Organisationen und völkerrechtlichen Verträgen ........................................................................................................ 99
- 4.1 Bezeichnung der Verfassungsorgane, der obersten Bundesbehörden und anderer Behörden ............................................................................................................................. 99
- 4.2 Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und anderer Staaten sowie Bezeichnung der entsprechenden Staatsgebiete ............................................................. 100
- 4.3 Bezeichnung internationaler Organisationen und völkerrechtlicher Verträge................... 101 5 Standardformulierungen für Stichtage, Fristen, und Geltungszeitregelungen.......................... 105
- 5.1 Stichtage und Fristen......................................................................................................... 105
- 5.2 Allgemeine Vorgaben zum Inkrafttreten............................................................................ 109
- 5.3 Bedingtes Inkrafttreten ...................................................................................................... 114
- 5.4 Verschiedene Inkrafttretenszeitpunkte.............................................................................. 115
- 5.5 Rückwirkendes Inkrafttreten.............................................................................................. 118
- 5.6 Befristung; Außerkrafttreten .............................................................................................. 119 6 Hinweise zur Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union im Bundesrecht............ 120
- 6.1 Bezeichnung der Europäischen Union, ihrer Verträge, Mitglieder, Organe und Rechtsakte sowie des Europäischen Wirtschaftsraums....................................................................... 120 Rechtsgrundlagen der Europäischen Union, Bezeichnungen................................... 120 Bezeichnungen für Rechtsakte, Mitgliedstaaten, Organe und Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union sowie für den Europäischen Wirtschaftsraum ................... 121
- 6.2 Zitierung des Rechts der Europäischen Union.................................................................. 123 Einführung.................................................................................................................. 123 Verweisungen auf Recht der Europäischen Union im Bundesrecht.......................... 125
- 6.2.2.1 Grundsätzliche Vorgaben zur Zitierung .............................................................. 125
- 6.2.2.2 Zitierung von Rechtsakten der Europäischen Union im Bundesrecht................ 125
- 6.2.2.3 Verweisungen auf einzelne Vorschriften aus Rechtsakten der Europäischen Union.................................................................................................................. 129 Dynamik des Rechts der Europäischen Union im Bundesrecht................................ 130
- 6.2.3.1 Verweisungen auf veränderliches Recht der Europäischen Union .................... 130
- 6.2.3.2 Umgang mit Verweisungen in vor 2024 erlassenem Bundesrecht..................... 134
- 6.3 Europarechtliche Zitiergebote............................................................................................ 135 Zitiergebot bei der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union .................. 135 Hinweis auf die Umsetzung von Beschlüssen der Europäischen Union................... 137 Hinweis auf die Einhaltung des Verfahrens nach der Notifizierungs-Richtlinie......... 137
- 6.4 Anpassung von Bundesrecht an das Recht der Europäischen Union .............................. 139 Prüfung und Darstellung des Anpassungsbedarfs .................................................... 139 Europarechtskonforme Regelungen zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union .................................................................................................. 139 Europarechtskonforme Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union........... 140 Europarechtskonforme Umsetzung von Beschlüssen der Europäischen Union....... 142 EU-Empfehlungen und EU-Stellungnahmen............................................................. 143
7 7/2/2
7/2/3
7/3/2
7/3/3
7/3/4
7/4/2
7/4/3
7/4/4
7/5/2
7/5/3
7/5/4
7/5/5
7/5/6 Abschnitt III Allgemeine Regeln für verständliche Rechtsvorschriften................................................ 143 1 Verständlichkeit und Fachsprache............................................................................................ 143 2 Grundsätze für das Formulieren verständlicher Rechtsvorschriften......................................... 145
- 2.1 Beschränkung auf Regelungen ......................................................................................... 145
- 2.2 Berücksichtigung verschiedener Adressaten .................................................................... 146
- 2.3 Strukturierung des Regelungstextes ................................................................................. 147
- 2.4 Inhaltliche Präzision........................................................................................................... 149
- 2.5 Konsistenz ......................................................................................................................... 150
- 2.6 Sprachliche Richtigkeit ...................................................................................................... 150 3 Empfehlungen zum Textaufbau ................................................................................................ 151
- 3.1 Sachlich-logische Struktur................................................................................................. 151
- 3.2 Rechtsförmliche Struktur ................................................................................................... 152
- 3.3 Begriffsbestimmungen und Legaldefinitionen ................................................................... 154
- 3.4 Formulierung von Verweisungen....................................................................................... 158 4 Empfehlungen zum Satzbau..................................................................................................... 160
- 4.1 Grundsätze ........................................................................................................................ 160
- 4.2 Satzbaumuster .................................................................................................................. 163
- 4.3 Eindeutige Bezüge im Satz ............................................................................................... 164
- 4.4 Aufzählungen..................................................................................................................... 167
- 4.5 Negation ............................................................................................................................ 172 5 Empfehlungen zur Wortwahl in Rechtsvorschriften .................................................................. 173
- 5.1 Allgemeine Hinweise zur Wortwahl ................................................................................... 173
- 5.2 Fachwörter und Fremdwörter ............................................................................................ 174
- 5.3 Personenbezeichnungen................................................................................................... 177 6 Schreibweisen und andere Formalien....................................................................................... 181
- 6.1 Rechtschreibung................................................................................................................ 181
- 6.2 Abkürzungen und Kurzwörter............................................................................................ 182
- 6.3 Satzzeichen und typografische Mittel................................................................................ 183
- 6.4 Zahlen und Geldbeträge.................................................................................................... 188
- 6.5 Internetadressen................................................................................................................ 191
- 6.6 Fußnoten ........................................................................................................................... 192
Ufjm!D! Tubnnhftfu{f....................................................................................................................... 194 1 Allgemeines zum Stammgesetz................................................................................................ 194 2 Überschrift des Stammgesetzes ............................................................................................... 195
- 2.1 Bedeutung und Bestandteile der Überschrift..................................................................... 195
- 2.2 Bezeichnung...................................................................................................................... 196
- 2.3 Kurzbezeichnung............................................................................................................... 197
- 2.4 Abkürzung.......................................................................................................................... 199 3 Inhaltsübersicht ......................................................................................................................... 200 4 Gliederung des Stammgesetzes............................................................................................... 200
- 4.1 Allgemeine Hinweise zum Aufbau des Stammgesetzes ................................................... 200
8
- 4.2 Paragrafen......................................................................................................................... 202
- 4.3 Übergeordnete Gliederungseinheiten und ihre Bezeichnung ........................................... 206
- 4.4 Anlagen.............................................................................................................................. 207 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen................................................................ 208
- 5.1 Ermächtigung der Exekutive.............................................................................................. 208
- 5.2 Einzelheiten zur Verordnungsermächtigung ..................................................................... 210
- 5.3 Subdelegation.................................................................................................................... 214
- 5.4 Mitwirkungsrechte in Verordnungsermächtigungen .......................................................... 215 Zustimmung des Bundesrates................................................................................... 215 Mitwirkung Dritter beim Erlass von Rechtsverordnungen.......................................... 218 Mitwirkung des Deutschen Bundestages .................................................................. 218 6 Übergangsvorschriften im Stammgesetz .................................................................................. 220 7 Folgeänderungen ...................................................................................................................... 221 8 Zitiergebot nach Artikel 19 des Grundgesetzes bei Grundrechtseinschränkungen.................. 221 9 Ausschluss abweichenden Landesrechts bei bundesrechtlichen Regelungen ........................ 224 10 Experimentierklauseln im Stammgesetz................................................................................... 227 11 Evaluierungsklauseln im Stammgesetz .................................................................................... 228 12 Geltungszeitregelungen im Stammgesetz ................................................................................ 229
- 12.1 Besonderheiten bei Regelungen zum Inkrafttreten eines Stammgesetzes ...................... 229
- 12.2 Befristung eines Stammgesetzes...................................................................................... 231
Ufjm!E! ¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fo!...................................................................................................... 238 1 Allgemeine Hinweise zur Änderung von Gesetzen................................................................... 238 2 Änderungstechnik...................................................................................................................... 239
- 2.1 Allgemeines zur Änderungstechnik ................................................................................... 239
- 2.2 Die Änderungstechnik im Einzelnen.................................................................................. 243 Der Eingangssatz....................................................................................................... 243 Der Änderungsbefehl................................................................................................. 245 Der Änderungsbefehl „streichen“............................................................................... 253 Der Änderungsbefehl „einfügen“................................................................................ 256 Der Änderungsbefehl „ersetzen“................................................................................ 261 Der Änderungsbefehl „wird zu“ bzw. „werden zu“ zur Umnummerierung von Gliederungseinheiten................................................................................................. 265
- 2.3 Änderung besonderer Textteile eines Stammgesetzes .................................................... 269
- 2.4 Folgeänderungen .............................................................................................................. 277 Folgeänderungen innerhalb des Stammgesetzes..................................................... 277 Folgeänderungen in anderen Stammgesetzen und -verordnungen......................... 279
- 2.5 Besondere rechtsetzungstechnische Konstellationen in Änderungsgesetzen.................. 281 Änderung mehrerer gleichlautender Textteile ........................................................... 281 Änderung von Vorschriften eines Stammgesetzes im selben Rechtsetzungsakt zu verschiedenen Inkrafttretenszeitpunkten................................................................... 283 Änderungen vor Inkrafttreten bereits verkündeter Änderungen ................................ 285
9 3/6/4 3/6/3 3/6/2 3/5/3 3/5/2 3/3/7 3/3/6 3/3/5 3/3/4 3/3/3 3/3/2 6/5/4 6/5/3 6/5/2 Parallele Änderungsvorhaben zum selben Stammgesetz......................................... 288
Änderungen nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit
Zitiergebot des Grundgesetzes in Änderungsgesetzen mit Änderung von Geltungszeitregelungen eines Stammgesetzes................................. 288 Befristung von Änderungen; Außerkrafttreten ganzer Stammgesetze...................... 289
einzelner Vorschriften bzw. zur Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz.................... 294
grundrechtseinschränkenden Vorschriften ................................................................ 294 3 Übergangsrecht aus Anlass der Änderung von Gesetzen........................................................ 296
- 3.1 Zweck und Standort von Übergangsvorschriften .............................................................. 296
- 3.2 Gegenstand von Übergangsrecht ..................................................................................... 298
- 3.3 Formulierung von Übergangsvorschriften ......................................................................... 300 4 Evaluierung von Rechtsänderungen......................................................................................... 302 5 Änderung von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber .................................................. 303 6 Die Bekanntmachungserlaubnis ............................................................................................... 304 7 Formen der Änderung von Gesetzen........................................................................................ 308
- 7.1 Das Mantelgesetz.............................................................................................................. 308
- 7.2 Das Ablösungsgesetz........................................................................................................ 315
- 7.3 Die Einzelnovelle ............................................................................................................... 319
- 7.4 Das Einführungsgesetz ..................................................................................................... 322
- 7.5 Änderung des Grundgesetzes........................................................................................... 323
Ufjm!F! Sfdiutwfspseovohfo............................................................................................................ 327 1 Allgemeines zu Rechtsverordnungen ....................................................................................... 327 2 Eingangsformeln von Rechtsverordnungen.............................................................................. 329
- 2.1 Notwendige Angaben in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung ............................ 329
- 2.2 Schemata für Eingangsformeln ......................................................................................... 335 3 Stammverordnungen – rechtsförmliche Einzelheiten ............................................................... 339 4 Änderungsverordnungen – rechtsförmliche Einzelheiten ......................................................... 344
- 4.1 Allgemeines zu Änderungsverordnungen ......................................................................... 344
- 4.2 Hinweise zu den Arten von Änderungsverordnungen....................................................... 346 5 Subdelegationsverordnungen und Verordnungen aufgrund der Subdelegation ...................... 349
Ufjm!G! Gpsnvmjfsvohtijmgfo!gür ejf!¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fouwürgfo!jn!qbsmbnfoubsjtdifo! Wfsgbisfo!............................................................................................................................... 353 1 Allgemeines............................................................................................................................... 353 2 Formulierungshilfen in Form von Synopsen ............................................................................. 356 3 Formulierungshilfen in Form von Änderungsanweisungen....................................................... 363
- 3.1 Besonderheiten bei der Änderung des Entwurfs eines Stammgesetzes .......................... 365
- 3.2 Besonderheiten bei der Änderung des Entwurfs eines Änderungsgesetzes.................... 366
Ufjm!H! Cflboounbdivoh!efs!Ofvgbttvoh!wpo!Hftfu{fo!voe!Sfdiutwfspseovohfo! )Ofvcflboounbdivoh*......................................................................................................... 372
10 3/6/9 3/6/8 3/6/7 3/6/6 3/6/5 1 Allgemeine Hinweise zur Neubekanntmachung ....................................................................... 372 2 Bekanntmachungstext............................................................................................................... 373 3 Neufassung des Regelungstextes ............................................................................................ 377 4 Berichtigung einer Neubekanntmachung.................................................................................. 382
Ufjm!I! Sjdiumjojfo!gür ejf!Gbttvoh!wpo!Wfsusbhthftfu{fo!voe!wfsusbhtcf{phfofo! Wfspseovohfo!....................................................................................................................... 384 1 Allgemeines zu Vertragsgesetzen............................................................................................. 384 2 Überschrift des Vertragsgesetzes............................................................................................. 386 3 Eingangsformel des Vertragsgesetzes ..................................................................................... 387 4 Regelungsteil des Vertragsgesetzes......................................................................................... 388
- 4.1 Grundsätzliche Gliederung des Regelungsteils ................................................................ 388
- 4.2 Besondere Regelungen im Vertragsgesetz....................................................................... 392
- 4.3 Geltungszeitregeln............................................................................................................. 395 5 Schlussformel............................................................................................................................ 396 6 Begründung zum Vertragsgesetz.............................................................................................. 397 7 Denkschrift ................................................................................................................................ 398 8 Besonderheiten im Verfahren für Vertragsgesetze................................................................... 398
- 8.1 Veröffentlichung fremdsprachiger Vertragstexte............................................................... 398
- 8.2 Drucklegung vor Kabinettbefassung ................................................................................. 399 9 Inkraftsetzung völkerrechtlicher Verträge durch Verordnung ................................................... 400 10 Muster für Verträge ................................................................................................................... 403
Anhang 1 (zu Rn. 41) .......................................................................................................................... 410 Anhang 2 (zu Rn. 191) ........................................................................................................................ 412
11
Joibmtsücfstjdiu!hftbnu!)nju!Sboeovnnfso¯cfstdisjgufo*!
Zum Gebrauch des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit
Ufjm!B! Sfdiutqs¯gvoh! 1 Vorbemerkungen 1 Geschichte der Rechtsprüfung 2 Wert der Rechtsprüfung 2 Praxis der Rechtsprüfung
- 2.1 Grundlagen der Rechtsprüfung 3 Rechtsgrundlagen der Rechtsprüfung 4 Anlass der Rechtsprüfung
- 2.2 Inhalt der Rechtsprüfung 5 Fokus der Rechtsprüfung 6 Vertikale rechtssystematische Prüfung 7 Horizontale rechtssystematische Prüfung 8 Rechtsförmlichkeitsprüfung 9 Sprachliche Prüfung
- 2.3 Durchführung der Rechtsprüfung 10 Rechtsprüfungsreferate 11 Gegenstand der Rechtsprüfung 12 Vorblatt und Begründung in der Rechtsprüfung 13 Zeitrahmen für die Rechtsprüfung 14 Zeitpunkt der Rechtsprüfung 15 Rechtsprüfungsattest
- 2.4 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit 16 Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung 17 Verfassungsrechtliche Kontrollfragen
- 2.5 Gesetzesredaktion 18 Sprachliche Prüfung und Beratung 19 Arbeitsweise der Gesetzesredaktion 20 Redaktionsstab der Gesellschaft für deutsche Sprache beim Deutschen Bundestag 3 Nützliche Informationen und Hilfen für die Vorbereitung von Entwürfen und die Rechtsprüfung
- 3.1 Verkündungsund Bekanntmachungsorgane 21 Verkündungsorgane des Bundes 22 Bundesgesetzblatt 23 Fundstellennachweise 24 Amtsblatt der Europäischen Union
- 3.2 Juristische Informationssysteme 25 Bedeutung juristischer Informationssysteme juris – Rechtsinformationssystem der Bundesrepublik Deutschland 26 Inhalt und Umfang des Angebots von juris
12 4/3/2 27 Dokumentation des Bundesrechts 28 Inhalt der Bundesrechtsdatenbank 29 Basisdaten und Texte in der Bundesrechtsdatenbank 30 Textfassungen der Einzelvorschriften des Bundes 31 Nutzungsmöglichkeiten der Bundesrechtsdatenbank Weitere Rechtsinformationssysteme 32 EUR-Lex 33 DIP 34 Gesetze im Internet 35 Verwaltungsvorschriften im Internet 36 Rechtsprechung im Internet 37 Internetseiten der Bundesgerichte 38 Justizportal des Bundes und der Länder
- 3.3 Weitere Hilfen 39 eNorm 40 Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen 41 Leitsätze zur Formulierung von Strafund Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht 42 Handbuch zur Vorbereitung von Rechtsund Verwaltungsvorschriften 43 Kapitel 6 GGO – Rechtsetzung
Ufjm!C! Bmmhfnfjof!Sfhfmo!{vs!sfdiutg¿snmjdifo!voe!tqsbdimjdifo!Hftubmuvoh!wpo! Sfdiutwpstdisjgufo!
Abschnitt I Vorgehen bein Verfassen von Rechtsvorschriften 44 Konzipierung der Regelungsaussagen 45 Beachtung der Normenhierarchie 46 Systemgerechte Rechtsänderungen 47 Sprechen über den Text
Abschnitt II Allgemeine rechtsförmliche Regeln Vorbemerkung 1 Grundsätzliche Gliederung aller Gesetze 48 Gemeinsame Gliederungseinheiten 49 Ausfertigungsdatum 50 Eingangsformel 51 Verschiedene Eingangsformeln 52 Schlussformel 53 Formulierungsmuster für Schlussformeln 54 Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende 2 Zitierung von Rechtsvorschriften des Bundes
- 2.1 Bildung und Verwendung des Vollzitats 55 Grundsatz: Vollzitat
13 4/3/3 60
65
70
75
80
85 56 Ausnahme 1: kein Vollzitat bei mehrfacher Zitierung derselben Rechtsvorschrift 57 Ausnahme 2: kein Vollzitat allgemein bekannter Rechtsvorschriften 58 Besonderheiten des Vollzitats von Vertragsgesetzen und -verordnungen Zitiername und maßgebliches Datum der zitierten Rechtsvorschrift 59 Zitiername Ausfertigungsdatum 61 Datum der Neubekanntmachung 62 Ausnahme: kein Datum bei Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil III
- 2.2.2 Fundstellenangabe 63 Angabe der Fundstelle 64 Amtliche Verkündungsorgane Fundstelle Bundesgesetzblatt Teil III 66 Fundstellen in ehemaligen Verkündungsorganen 67 Veröffentlichungen in anderen Verkündungsorganen 68 Angabe des Jahrgangs des Bundesgesetzblatts 69 Angabe der Seite Reihenfolge mehrerer Angaben zur Fundstelle
- 2.2.3 Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsvorschrift 71 Änderungshinweis 72 Standardformulierung für den Änderungshinweis 73 Ausnahme: Hinweis auf mehrere Änderungen 74 Hinweis auf mittelbare Änderung Angabe der ändernden Rechtsvorschrift
- 2.3 Zitierung der Gliederungseinheiten von Rechtsvorschriften 76 Zweck der Zitierung einzelner Gliederungseinheiten 77 Gliederungseinheiten ausschreiben 78 Zitierung mehrerer gleichartiger Gliederungseinheiten 79 Oberste Gliederungseinheit bestimmt Verbform Wechsel zwischen Gliederungsund Untergliederungsebenen in Zitaten
- 2.4 Zitierweise der einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches und Zitierweise des Einigungsvertrags 81 Sozialgesetzbuch 82 Zitierweise der einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches 83 Zitierungen der Bücher des Sozialgesetzbuches untereinander 84 Begriffsbestimmungen im Sozialgesetzbuch Einigungsvertrag 3 Verweisungen im Bundesrecht
- 3.1 Allgemeines zur Verweisungstechnik 86 Funktion von Verweisungen 87 Verweisung 88 Bezugsquellen
14 3/3/2 89 Abwägung der Vorund Nachteile von Verweisungen 90 Notwendigkeit von Verweisungen 91 Verweistauglichkeit 92 Bestimmtheitsgebot 93 Verweisungsketten vermeiden 94 Arten von Verweisungen 95 Standardformulierung nach Verweisungsart 96 Fundstellenangabe für verweisungstaugliche Quellen 97 Verweisungskontrolle
- 3.2 Die einzelnen Verweisungsarten 98 Konstitutive Verweisung 99 Deklaratorische Verweisung 100 Konkrete bzw. normgenaue Verweisung 101 Inhaltsbezogene Verweisung 102 Analogieverweisung 103 Binnenverweisung 104 Außenverweisung 105 Statische Verweisung 106 Statische Binnenverweisung 107 Statische Außenverweisung auf Bundesrecht 108 Statische Außenverweisung auf andere Quellen 109 Sonderfall: Statische Außenverweisung auf private Regelwerke 110 Dynamische Verweisung 111 Dynamische Binnenverweisung 112 Dynamische Außenverweisung auf Bundesrecht 113 Dynamische Außenverweisung auf Normen anderer Normgeber 114 Dynamische Außenverweisung auf private Regelwerke 115 Kennzeichnung dynamischer Außenverweisungen 116 Verweisung auf EU-Recht
- 3.3 Besonderheiten bei der Verweisung auf nicht mehr geltende oder nichtige Normen 117 Verweisung auf nicht mehr geltende Normen 118 Verweisung auf noch nicht in Kraft getretene Normen
Generalklauseln 119 Generalklausel als Verweisung auf technische Regeln 120 Grundformen für Generalklauseln 121 Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ 122 Generalklausel „Stand der Technik“ 123 Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik“
- 3.4.2 Vermutungsregelungen in Generalklauseln 124 Vermutungsregelungen
15 4/5! !Wfsxfjtvohfo!bvg!ufdiojtdif!Sfhfmo 4/5/2 125 Einstufige Vermutungsregelung 126 Zweistufige Vermutungsregelung 127 Zulassung von Ausnahmen 4 Bezeichnung von Verfassungsorganen, Behörden, Staaten, Organisationen und völkerrechtlichen Verträgen
- 4.1 Bezeichnung der Verfassungsorgane, der obersten Bundesbehörden und anderer Behörden 128 Bezeichnung der Verfassungsorgane 129 Bezeichnung der obersten Bundesbehörden 130 Bezeichnung von Behörden 131 Bezeichnung von Ämtern
- 4.2 Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und anderer Staaten sowie Bezeichnung der entsprechenden Staatsgebiete 132 Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland 133 Bezeichnung der Länder 134 Bezeichnung des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland 135 Vom Staatsgebiet abweichender räumlicher Geltungsbereich 136 Bezeichnung anderer Staaten 137 Bezugnahme auf das Ausland
- 4.3 Bezeichnung internationaler Organisationen und völkerrechtlicher Verträge 138 Bezeichnung internationaler Organisationen 139 Bezeichnung völkerrechtlicher Verträge 140 Zitierfähigkeit eines völkerrechtlichen Vertrages 141 Zitierung ratifizierter völkerrechtlicher Verträge 142 Zitierung von Vertragsberichtigungen 143 Hinweis auf Vertragsänderungen 144 Allgemein bekannte völkerrechtliche Verträge 145 Wiederholte Zitierung völkerrechtlicher Verträge 146 Zitat des Vertragsgesetzes 5 Standardformulierungen für Stichtage, Fristen, und Geltungszeitregelungen
- 5.1 Stichtage und Fristen 147 Stichtag 148 Beginn eines Zeitraums 149 Ende eines Zeitraums 150 Monatsoder Jahreswechsel 151 Fristen 152 Frist durch Datumsangabe 153 Fristen in Kalenderwochen, Kalendermonaten und Kalenderjahren 154 Fristen in Wochen, Monaten und Jahren 155 Altersangaben
- 5.2 Allgemeine Vorgaben zum Inkrafttreten 156 Regelungspflicht
16 157 Wirkung des Inkrafttretens 158 Standort der Inkrafttretensregelung 159 Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens 160 Genaue Festlegung 161 Inkrafttreten ohne Vorlaufzeit 162 Angabe eines Datums 163 Inkrafttreten nach Vorlaufzeit 164 Datierungsbefehl 165 Kalenderbezug im Datierungsbefehl 166 Vorlaufzeit in Wochen 167 Vorlaufzeit in Monaten 168 Vorlaufzeit in Jahren
- 5.3 Bedingtes Inkrafttreten 169 Bedingung für das Inkrafttreten 170 Bekanntmachung des Zeitpunkts des Inkrafttretens
- 5.4 Verschiedene Inkrafttretenszeitpunkte 171 Gespaltenes Inkrafttreten 172 Gliederung des Inkrafttretens 173 Vorgezogenes Inkrafttreten von Verordnungsermächtigungen 174 Kombination von bedingtem und gespaltenem Inkrafttreten 175 Zulässigkeitsund Zweckmäßigkeitsprüfung 176 Inkrafttreten mit echter Rückwirkung 177 Abgrenzung zur unechten Rückwirkung 178 Formulierung bei Rückwirkung 179 Alternative zum rückwirkenden Inkrafttreten 180 Grundsatz unbefristeter Geltung 181 Befristete Gesetze 6 Hinweise zur Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union im Bundesrecht
- 6.1 Bezeichnung der Europäischen Union, ihrer Verträge, Mitglieder, Organe und Rechtsakte sowie des Europäischen Wirtschaftsraums Rechtsgrundlagen der Europäischen Union, Bezeichnungen 182 Vertragswerk der Europäischen Union 183 Grundlegende Verträge der Europäischen Union und deren Bezeichnung 184 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- 6.1.2 Bezeichnungen für Rechtsakte, Mitgliedstaaten, Organe und Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union sowie für den Europäischen Wirtschaftsraum 185 Allgemeine Bezeichnung der Rechtsakte der Europäischen Union 186 Bezeichnung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 187 Bezeichnung der Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten 188 Bezeichnung der Organe der Europäischen Union
17 7/2/2 190
195
200
205
210
215
220 189 Bezeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie dessen Vertragsstaaten
- 6.2 Zitierung des Rechts der Europäischen Union Einführung Zitierfähige Rechtsakte der Europäischen Union 191 Zitierregeln der Europäischen Union Verweisungen auf Recht der Europäischen Union im Bundesrecht 192 Zitierregeln für EU-Rechtsakte im Bundesrecht 193 Verweisungstauglichkeit 194 Kurzzitat im Regelungstext Vollzitat am Ende des Gesetzes oder der Verordnung – Liste 196 Angabe einer Berichtigung im Vollzitat 197 Mehrere Vollzitate als Liste 198 Keine Änderung der Liste „EU-Rechtsakte“ 199 Zitierung von EU-Rechtsakten in Tabellen, Listen und Anlagen Gliederungseinheiten der EU-Rechtsakte und deren Bezeichnung Dynamik des Rechts der Europäischen Union im Bundesrecht
- 6.2.3.1 Verweisungen auf veränderliches Recht der Europäischen Union 201 Veränderliches EU-Recht 202 Auswirkungen geänderter EU-Rechtsakte auf das Bundesrecht 203 Entscheidung über die Art der Verweisung auf einen EU-Rechtsakt 204 Statische Verweisung auf EU-Rechtsakte Kennzeichnung statischer Verweisungen auf EU-Rechtsakte 206 Überprüfung bei statischer Verweisung auf EU-Rechtsakte 207 Aktualisierung statischer Verweisungen auf EU-Rechtsakte 208 Dynamische Verweisung auf EU-Rechtsakte 209 Keine Kennzeichnung dynamischer Verweisungen auf EU-Rechtsakte Überprüfung dynamischer Verweisungen auf EU-Rechtsakte 211 Aktualisierung dynamischer Verweisungen auf EU-Rechtsakte 212 Wechsel dynamischer und statischer Verweisung auf denselben EU-Rechtsakt
- 6.2.3.2 Umgang mit Verweisungen in vor 2024 erlassenem Bundesrecht 213 Alte Zitierweise 214 Vorgehen bei alter Zitierweise
- 6.3 Europarechtliche Zitiergebote Zitiergebot bei der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union Zweck des Zitiergebots 216 Umsetzungshinweis durch Fußnote zur Überschrift 217 Umsetzungshinweis durch Fußnote zum Artikel oder Paragrafen 218 Änderung der Fußnote 219 Berichtigung der Fußnote Verhältnis der Fußnote zur Liste „EU-Rechtsakte“
18 7/3/2
7/3/3
7/3/4
7/4/2 221 Umsetzungshinweis in der Überschrift
- 6.3.2 Hinweis auf die Umsetzung von Beschlüssen der Europäischen Union 222 Umsetzungshinweis
- 6.3.3 Hinweis auf die Einhaltung des Verfahrens nach der Notifizierungs-Richtlinie 223 Notifizierungsund Hinweispflicht 224 Notifizierungshinweis durch Fußnote
- 6.4 Anpassung von Bundesrecht an das Recht der Europäischen Union Prüfung und Darstellung des Anpassungsbedarfs 225 GGO-Anforderungen für die Anpassung von Bundesrecht an das EU-Recht
- 6.4.2 Europarechtskonforme Regelungen zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union 226 Unmittelbare Geltung von EU-Verordnungen 227 Durchführungsbestimmungen zu EU-Verordnungen 228 Wiederholungsverbot 229 Strafoder Bußgeldbestimmungen
- 6.4.3 Europarechtskonforme Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union 230 Verantwortung für die Umsetzung von EU-Richtlinien 231 Kernanforderungen an die Umsetzung von EU-Richtlinien 232 Ermittlung des Umsetzungsbedarfs 233 Auslegungsfragen 234 Rechtstechnische Umsetzungsarten 235 Umsetzung durch eine eigenständige Regelung 236 Umsetzung durch Verweisung
- 6.4.4 Europarechtskonforme Umsetzung von Beschlüssen der Europäischen Union 237 Umsetzung von EU-Beschlüssen 238 Auswirkungen von EU-Beschlüssen auf Bundesrecht
- 6.4.5 EU-Empfehlungen und EU-Stellungnahmen 239 Auswirkungen von EU-Empfehlungen und EU-Stellungnahmen auf Bundesrecht
Abschnitt III Allgemeine Regeln für verständliche Rechtsvorschriften 1 Verständlichkeit und Fachsprache Vorbemerkung 240 Rechtsvorschriften als Fachtexte 241 Juristische Fachsprache und Allgemeinsprache 242 Fachliche und juristische Präzision; verschiedene Fachsprachen 243 Mehrfachadressiertheit von Rechtsvorschriften 244 Unterstützung der Verständlichkeit durch andere Texte 2 Grundsätze für das Formulieren verständlicher Rechtsvorschriften
- 2.1 Beschränkung auf Regelungen 245 Regelungen 246 Überflüssiges
- 2.2 Berücksichtigung verschiedener Adressaten
19 7/5/2 247 Adressaten ermitteln 248 Maßgeblicher Adressatenkreis
- 2.3 Strukturierung des Regelungstextes 249 Verständlichkeit durch Strukturiertheit 250 Sprachliche Struktur 251 Rechtssystematische Struktur 252 Rechtsförmliche Struktur 253 Zitierbarkeit 254 Dokumentierbarkeit
- 2.4 Inhaltliche Präzision 255 Bestimmtheit 256 Unbestimmte Rechtsbegriffe
- 2.5 Konsistenz 257 Gleiches möglichst gleich formulieren 258 Einheitlichkeit durch rechtsförmliche Vorgaben 259 Terminologische Orientierung an geltendem Recht
- 2.6 Sprachliche Richtigkeit 260 Rechtschreibung, Grammatik und Semantik 3 Empfehlungen zum Textaufbau Vorbemerkung
- 3.1 Sachlich-logische Struktur 261 Sachliche und logische Ordnungsprinzipien 262 Regelungstypen erkennbar machen
- 3.2 Rechtsförmliche Struktur 263 Rechtsförmliche Gliederung 264 Faustregeln rechtsförmlicher Gliederung 265 Neue Struktur statt „Flickenlösung“ 266 Überschriften für Gliederungseinheiten
- 3.3 Begriffsbestimmungen und Legaldefinitionen 267 Zweck von Definitionen 268 Arten von Definitionen 269 Überflüssige Definitionen 270 Einheitliche und widerspruchsfreie Verwendung von Definitionen 271 Keine weitere Definition in einer Definition 272 Keine Regelungen in Begriffsbestimmungen 273 Formen von Legaldefinitionen 274 Standort und Form von Begriffsbestimmungen 275 Reihenfolge der Begriffe in Begriffsbestimmungen
- 3.4 Formulierung von Verweisungen Vorbemerkung 276 Grundregeln für verständliche Verweisungen
20 280
285
290
295
300
305 277 Verhältnis zwischen verschiedenen Regelungen klar ausdrücken 278 Verwendung von „bleibt unberührt“ und „vorbehaltlich“ 279 Hinweis auf den Inhalt der Bezugsnorm in der Verweisungsnorm 4 Empfehlungen zum Satzbau
- 4.1 Grundsätze Möglichst einfacher Satzbau 281 Handelnde oder Handlungen deutlich machen 282 Eine Regelungsaussage pro Satz 283 Satzbaumuster für Systematik nutzen
- 4.2 Satzbaumuster 284 Satzbau für Tatbestand und Rechtsfolge Satzbau für Regel und Ausnahme
- 4.3 Eindeutige Bezüge im Satz 286 Eindeutige Bezüge 287 Nominalund Verbalklammern 288 Nominalklammern verkleinern 289 Verbalklammern verkleinern Verkürzungen vermeiden
- 4.4 Aufzählungen 291 Arten von Aufzählungen 292 Alternative vs. kumulative Aufzählung 293 Beispielhafte vs. abschließende Aufzählung 294 Aufzählung in Listenform Gestaltung listenförmiger Aufzählungen 296 „Sandwich“-Strukturen bei Listen vermeiden 297 Bezüge in Sätzen mit listenförmigen Aufzählungen
- 4.5 Negation 298 Negationen sparsam verwenden 299 Negation durch „weder … noch“ 5 Empfehlungen zur Wortwahl in Rechtsvorschriften
- 5.1 Allgemeine Hinweise zur Wortwahl Redliche Wortwahl 301 Allgemeinsprachliche Wörter verwenden 302 Begriffe konsistent verwenden 303 Etablierte Wortkombinationen
- 5.2 Fachwörter und Fremdwörter 304 Umgang mit Fachwörtern Juristische Fachwörter 306 Nicht-juristische Fachwörter 307 Fachwörter einheitlich verwenden 308 „wenn“, „falls“ und „sofern“ vs. „soweit“
21 310
315
320
325
330
335
340 309 Juristischer Gebrauch von „sollen“ Wortzusammensetzungen 311 Umgang mit Fremdwörtern 312 Gebräuchliche Fremdwörter
- 5.3 Personenbezeichnungen 313 Vorbemerkung 314 Wahl der Personenbezeichnung Bezeichnung natürlicher Personen 316 Regelungsrelevantes natürliches Geschlecht ausdrücken 317 Regelungen zur Gleichstellung von Frauen 318 Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich ausdrücken 319 Keine Sparschreibungen Bezeichnung juristischer Personen 321 Bezeichnung gemischter Personengruppen 322 Etablierte Rechtsbegriffe 323 Einheitlichkeit von Personenbezeichnungen 6 Schreibweisen und andere Formalien
- 6.1 Rechtschreibung 324 Rechtschreibregeln anwenden Änderung von Schreibweisen
- 6.2 Abkürzungen und Kurzwörter 326 Keine Kurzformen im Regelungsteil 327 Erlaubte Kurzformen
- 6.3 Satzzeichen und typografische Mittel 328 Typografische Anführungszeichen 329 Bindestrich, Gedankenstrich, Spiegelstrich Bindestrich als Ergänzungsstrich 331 Bindestrich zur Kopplung 332 Schrägstrich unterlassen 333 Doppelpunkt zur Ankündigung einer Aufzählung 334 Mehrere Doppelpunkte Doppelpunkt bei Zahlenverhältnissen 336 Klammern 337 Semikolon statt Komma 338 Semikolon statt Punkt 339 Semikolon in listenförmigen Aufzählungen
- 6.4 Zahlen und Geldbeträge Schreibung von Zahlen – Grundsatz 341 Prozentzahlen und Zahlen von normierten Einheiten 342 Typografische Gliederung von Zahlen 343 Bruchzahlen
22 344 Zahlenverhältnisse 345 Datum 346 Uhrzeit 347 Geldbeträge
- 6.5 Internetadressen 348 Angabe von Internetadressen – Grundsatz 349 Fußnote zur Ergänzung einer Internetadresse
- 6.6 Fußnoten 350 Funktion und Verwendung von Fußnoten 351 Form von Fußnoten Muster Stammgesetz
Ufjm!D! Tubnnhftfu{f! 1 Allgemeines zum Stammgesetz 352 Stammgesetz 353 Gliederung des Stammgesetzes 2 Überschrift des Stammgesetzes
- 2.1 Bedeutung und Bestandteile der Überschrift 354 Überschrift 355 Bestandteile der Überschrift 356 Zitiername 357 Bezug zu EU-Rechtsakten
- 2.2 Bezeichnung 358 Bildung der Bezeichnung 359 Standort der Rangangabe 360 Inhaltsangabe
- 2.3 Kurzbezeichnung 361 Standort in Klammerzusatz 362 Bildung der Kurzbezeichnung 363 Rangangabe „Ordnung“ nicht verwenden 364 Rangangabe „Bundesgesetz“ 365 Verwendung einer Jahreszahl
- 2.4 Abkürzung 366 Verwendung der Abkürzung 367 Bildung der Abkürzung 368 Rangangabe am Ende 369 Abkürzung als Klammerzusatz 370 Abstimmung mit dem Bundesamt für Justiz 3 Inhaltsübersicht 371 Standort und Struktur der Inhaltsübersicht 4 Gliederung des Stammgesetzes
- 4.1 Allgemeine Hinweise zum Aufbau des Stammgesetzes
23 375
380
385
390
395
400
405 372 Inhalt bestimmt Aufbau 373 Keine allgemeinen Zweckbestimmungen 374 Regelungen des Anwendungsbereichs Begriffsbestimmungen 376 Folgeänderungen erfordern Mantelgesetz
- 4.2 Paragrafen 377 Paragrafen als Grundgliederungseinheiten 378 Paragrafenüberschrift 379 Fortlaufende Nummerierung Schlüsselwörter zum Regelungsgegenstand 381 Feststehende Schlüsselwörter in Überschriften 382 Untergliederung von Paragrafen 383 Absatzbezeichnung und Layout 384 Sätze ohne Zählbezeichnung Keine ganzen Sätze in listenförmigen Aufzählungen 386 Layout listenförmiger Aufzählungen
- 4.3 Übergeordnete Gliederungseinheiten und ihre Bezeichnung 387 Zweck von übergeordneten Gliederungseinheiten 388 Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten
- 4.4 Anlagen 389 Fortlaufende Nummerierung von übergeordneten Gliederungseinheiten Tabellen, Listen und Abbildungen in Anlagen 391 Gestaltung von Anlagen 392 Umfangreiche Anlage in Anlageband auslagern 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- 5.1 Ermächtigung der Exekutive 393 Zweck von Verordnungsermächtigungen 394 Verfassungsrechtliche Anforderungen Verordnungsermächtigung 396 Ausgestaltung der Ermächtigungsnorm
- 5.2 Einzelheiten zur Verordnungsermächtigung 397 Ermächtigungsadressat 398 Mehrere Ermächtigungsadressaten 399 Amtliche Bezeichnung des Ermächtigungsadressaten Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen 401 Unselbständige Ermächtigungsnormen 402 Übertragung von Verordnungsrecht kraft Gesetzes durch Verweisung 403 Keine pauschalen Verweisungen auf Ermächtigungsnormen 404 Ermessen oder Pflicht zum Erlass von Rechtsverordnungen Standort von Ermächtigungsnormen 406 Kennzeichnung der Ermächtigungsnorm
24 410
415
420
425
430
435
- 5.3 Subdelegation 407 Übertragung der Verordnungsermächtigung 408 Zweck der Subdelegation 409 Subdelegation nach Ermessen Mitwirkungsrechte bei Subdelegation 411 Mehrfache Subdelegation
- 5.4 Mitwirkungsrechte in Verordnungsermächtigungen 412 Mitwirkungsrechte
- 5.4.1 Zustimmung des Bundesrates 413 Angabe zur Zustimmungsbedürftigkeit 414 Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungsermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates 416 Zustimmungsbedürftigkeit bei Subdelegation
- 5.4.2 Mitwirkung Dritter beim Erlass von Rechtsverordnungen 417 Zweckmäßigkeit der Mitwirkung Dritter 418 Ausgestaltung der Mitwirkung
- 5.4.3 Mitwirkung des Deutschen Bundestages 419 Mitwirkung des Deutschen Bundestages Formulierungsmuster für verschiedene Mitwirkungskonstellationen 6 Übergangsvorschriften im Stammgesetz 421 Erwägung von Übergangsvorschriften 422 Ständige Übergangsvorschrift 423 Standort von Übergangsvorschriften 7 Folgeänderungen 424 Prüfung auf Folgeänderungen Mantelgesetz bei Folgeänderungen 8 Zitiergebot nach Artikel 19 des Grundgesetzes bei Grundrechtseinschränkungen 426 Verfassungsrechtliches Zitiergebot 427 Vom Zitiergebot umfasste Grundrechte 428 Vom Zitiergebot ausgenommene Grundrechtseinschränkungen 429 Formulierung des Hinweises auf Grundrechtseinschränkungen Standort des Hinweises auf Grundrechtseinschränkungen 9 Ausschluss abweichenden Landesrechts bei bundesrechtlichen Regelungen 431 Ausschluss abweichenden Landesrechts 432 Formulierungsmuster für den Ausschluss abweichenden Landesrechts 433 Keine Abweichungsmöglichkeit wegen EU-Rechts oder Völkerrechts 434 6-Monats-Frist für das Inkrafttreten 10 Experimentierklauseln im Stammgesetz Formulierung von Experimentierklauseln 436 Standort der Experimentierklausel 11 Evaluierungsklauseln im Stammgesetz
25 437 Zweck und Inhalt der Evaluierung 438 Formulierung der Evaluierungsklausel im Gesetzestext 439 Standort der Evaluierungsklausel 12 Geltungszeitregelungen im Stammgesetz
- 12.1 Besonderheiten bei Regelungen zum Inkrafttreten eines Stammgesetzes 440 Ergänzung allgemeiner Empfehlungen 441 Standort der Inkrafttretensregelung 442 Gespaltenes Inkrafttreten in Stammgesetzen 443 Vorgezogenes Inkrafttreten von Verordnungsermächtigungen 444 Gekoppeltes Inkrafttreten von Kodifikation und Einführungsgesetz
- 12.2 Befristung eines Stammgesetzes 445 Befristung durch Außerkrafttretensregelung 446 Standort und Formulierung der Befristung 447 Angabe eines bestimmten Datums für das Außerkrafttreten 448 Formulierung eines Datierungsbefehls für das Außerkrafttreten 449 Bedingtes Außerkrafttreten 450 Befristete Geltung einzelner Regelungen 451 Befristete Anwendungsbestimmung für einzelne Regelungen 452 Änderung oder Aufhebung der Befristung 453 Befristung kraft Grundgesetzes Muster Mantelgesetz
Ufjm!E! ¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fo! 1 Allgemeine Hinweise zur Änderung von Gesetzen 454 Grundsätze der Änderungsgesetzgebung 455 Formen der Änderung von Gesetzen 2 Änderungstechnik
- 2.1 Allgemeines zur Änderungstechnik 456 Gegenstand der Änderungstechnik 457 Elemente der Änderungstechnik 458 Nachteil der Änderungstechnik 459 Vorteil der Änderungstechnik 460 Entscheidung zwischen Änderungstechnik und Ablösungsgesetz 461 Hauptund Folgeänderungen 462 Artikel-Gliederung der Änderungsgesetze 463 Änderungsfähige Gliederungseinheiten eines Stammgesetzes 464 Grundsatz: Revision vor Binnenrevision
Der Eingangssatz 465 Standardformulierung des Eingangssatzes 466 Vollzitat im Eingangssatz 467 Abfolge von Eingangssatz und Änderungsbefehlen
26 3/3!!!! !Ejf!¢oefsvohtufdiojl!jn!Fjo{fmofo 3/3/2 470
475
480
485
490
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500
- 2.2.2 Der Änderungsbefehl 468 Funktion des Änderungsbefehls 469 Änderungsbefehle Abfolge der Änderungsbefehle 471 Nummerierte Änderungsbefehle 472 Untergliederte Änderungsbefehle 473 Änderung nur einer Gliederungseinheit 474 Bezeichnung von Gliederungseinheiten im Änderungsbefehl Bezeichnung der Änderungsstelle 476 Bezeichnung der Änderungsstelle bei Binnenrevision 477 Angabe – Bezeichnung einer Textstelle bei Binnenrevision 478 Änderung von Satzzeichen bei Binnenrevision 479 Änderung mehrerer gleichlautender Angaben in einer Gliederungseinheit Zählung von Sätzen 481 Verbot von Sätzen in listenförmigen Aufzählungen
- 2.2.3 Der Änderungsbefehl „streichen“ 482 Verwendung von „streichen“ 483 Streichen und umnummerieren 484 Streichen ohne Umnummerieren Folgen der Streichung von Sätzen 486 Streichung untergliederter Gliederungseinheiten 487 Streichung von Überschriften 488 Streichung bei Binnenrevision 489 Streichung der Absatzbezeichnung Folgeänderungen bei Streichungen
- 2.2.4 Der Änderungsbefehl „einfügen“ 491 Verwendung von „einfügen“ 492 Einfügen und umnummerieren 493 Einfügen ohne Umnummerieren 494 Einfügen von Sätzen Einfügen einer Absatzgliederung 496 Einfügen von übergeordneten Gliederungseinheiten mit Untergliederungen 497 Einfügen von Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten 498 Einfügen bei Binnenrevision 499 Folgeänderungen bei Einfügungen
- 2.2.5 Der Änderungsbefehl „ersetzen“ Verwendung von „ersetzen“ 501 Ersetzen nummerierter Gliederungseinheiten 502 Ersetzen von Sätzen 503 Ersetzen von übergeordneten Gliederungseinheiten mit Untergliederungen 504 Ersetzen ohne Umnummerieren
27 505
510
515
520
525
530
535 Ersetzen von Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten 506 Ersetzen von Angaben bei Binnenrevision 507 Folgeänderungen bei Ersetzungen
- 2.2.6 Der Änderungsbefehl „wird zu“ bzw. „werden zu“ zur Umnummerierung von Gliederungseinheiten 508 Verwendung von „wird zu“ bzw. „werden zu“ 509 Verschieben nach oben Verschieben nach unten 511 Grenze der Umnummerierung mehrerer Gliederungseinheiten 512 Kombination von Umnummerierung und Änderung 513 Umnummerierung und Änderung mehrerer Gliederungseinheiten 514 Kombination von Umnummerierung und Ersetzung Keine Verschiebung über Gliederungseinheiten hinweg 516 Folgeänderungen bei Umnummerierung
- 2.3 Änderung besonderer Textteile eines Stammgesetzes 517 Änderung der Überschrift eines Stammgesetzes 518 Änderung der amtlichen Inhaltsübersicht 519 Hinzufügen einer amtlichen Inhaltsübersicht Umgang mit Leerstellen 521 Änderungen am Ende einer listenförmigen Aufzählung 522 Umgang mit Geltungszeitregelungen 523 Änderung von Anlagen 524 Ersetzen einer Anlage Einzelne Änderungen einer Anlage 526 Änderung von Tabellen und Übersichten in Anlagen 527 Änderung rechtsförmlich nicht korrekter Gliederungseinheiten
- 2.4 Folgeänderungen Folgeänderungen innerhalb des Stammgesetzes 528 Folgeänderungen im geänderten Stammgesetz 529 Prüfung und Anpassung von Verweisungen Anpassung von Überschriften und Inhaltsübersicht 531 Überprüfung von Rechtschreibung und Grammatik
- 2.4.2 Folgeänderungen in anderen Stammgesetzen und -verordnungen 532 Stimmigkeit des übrigen Stammrechts 533 Unzulässigkeit allgemeiner Verweisungsklauseln 534 Folgeänderungen in einem Artikel zusammengefasst Reihenfolge der Folgeänderungen 536 Folgeänderungen in gesonderten Artikeln
Änderung mehrerer gleichlautender Textteile 537 Zusammenfassung von Änderungsbefehlen
28 3/5/2
3/6! !Cftpoefsf!sfdiutfu{vohtufdiojtdif!Lpotufmmbujpofo!jo!¢oefsvohthftfu{fo 3/6/2 538 Grenzen der Zusammenfassung von Änderungsbefehlen
- 2.5.2 Änderung von Vorschriften eines Stammgesetzes im selben Rechtsetzungsakt zu verschiedenen Inkrafttretenszeitpunkten 539 Mehrfachänderung 540 Gestaltung der Mehrfachänderung
- 2.5.3 Änderungen vor Inkrafttreten bereits verkündeter Änderungen 541 Schwebend wirksame Änderung 542 Änderungen vor Inkrafttreten schwebend wirksamer Änderungen 543 Änderung schwebend wirksamer Änderungen
- 2.5.4 Parallele Änderungsvorhaben zum selben Stammgesetz 544 Parallele Änderungsvorhaben 545 Gleichzeitiges Inkrafttreten von Änderungen aus parallelen Vorhaben
- 2.5.5 Änderung von Geltungszeitregelungen eines Stammgesetzes 546 Änderung des Inkrafttretens eines Stammgesetzes 547 Änderung des Außerkrafttretens eines Stammgesetzes
- 2.5.6 Befristung von Änderungen; Außerkrafttreten ganzer Stammgesetze 548 Zweck befristeter Änderungen 549 Befristung durch Mehrfachänderung 550 Alternative: zeitlich beschränkte Anwendungsbestimmungen 551 Keine befristeten Änderungsbefehle 552 Befristete Einfügung einer Gliederungseinheit 553 Befristete Binnenrevision 554 Außerkrafttreten bzw. nachträgliche Befristung von Stammgesetzen
- 2.5.7 Änderungen nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften bzw. zur Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz 555 Anpassung des Gesetzestextes nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
- 2.5.8 Zitiergebot des Grundgesetzes in Änderungsgesetzen mit grundrechtseinschränkenden Vorschriften 556 Zitiergebot bei Einfügung grundrechtseinschränkender Vorschriften 557 Zitiergebot bei Änderung grundrechtseinschränkender Vorschriften 3 Übergangsrecht aus Anlass der Änderung von Gesetzen
- 3.1 Zweck und Standort von Übergangsvorschriften 558 Zweck von Übergangsvorschriften 559 Standort von Übergangsvorschriften 560 Verbot von „Regelungsresten“
- 3.2 Gegenstand von Übergangsrecht 561 Verfassungsrechtliche Grenzen von Übergangsvorschriften 562 Abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse 563 Abschließend geregelte Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse 564 Prüfkriterien für Übergangsvorschriften
29 565
570
575
580
585
590
595 Regelnde und deklaratorische Übergangsvorschriften
- 3.3 Formulierung von Übergangsvorschriften 566 Überschrift von Übergangsvorschriften 567 Anknüpfung an bestehende Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse 568 Bezugnahme auf bisher geltendes Recht 569 Modifizierte Anwendung neuen Rechts 4 Evaluierung von Rechtsänderungen Zweck und Inhalt der Evaluierung 571 Formulierung der Evaluierungsklausel im Gesetzestext 572 Standort und Überschrift der Evaluierungsklausel 5 Änderung von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber 573 Voraussetzungen für die Änderung von Rechtsverordnungen 574 Zulässiges Ausmaß der Änderung von Rechtsverordnungen Gleichzeitige Änderung der Verordnungsermächtigung 576 Kein Erlass ganzer Stammverordnungen im Gesetz 577 Kein Zitiergebot für den Gesetzgeber 6 Die Bekanntmachungserlaubnis 578 Funktion der Bekanntmachungserlaubnis 579 Standort der Bekanntmachungserlaubnis Bestandteile der Bekanntmachungserlaubnis 581 Stichtag in der Bekanntmachungserlaubnis 582 Weitere Befugnisse der Bekanntmachungserlaubnis 583 Allgemeine Bekanntmachungserlaubnis 584 Wirksamkeit der Bekanntmachungserlaubnis 7 Formen der Änderung von Gesetzen Rechtsförmliche Gemeinsamkeiten der Änderung von Gesetzen
- 7.1 Das Mantelgesetz 586 Funktion des Mantelgesetzes 587 Mantelgesetz als Verbund verschiedener Formen 588 Gliederung des Mantelgesetzes 589 Überschrift des Mantelgesetzes Bezug zu EU-Rechtsakten 591 Bezeichnungen von gleichartigen Mantelgesetzen 592 Artikel-Gliederung des Mantelgesetzes 593 Inhaltsübersichten für Mantelgesetze 594 Aufbau der Artikel im Mantelgesetz Geltungszeitregelungen im Mantelgesetz 596 Inkrafttretensregelung 597 Festlegung des Inkrafttretenszeitpunkts 598 Gespaltenes Inkrafttreten 599 Bedingtes Inkrafttreten
30 600 Rückwirkendes Inkrafttreten 601 Artikel für Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften 602 Geltungszeitregelungen für im Mantelgesetz enthaltene Stammgesetze
- 7.2 Das Ablösungsgesetz 603 Funktion des Ablösungsgesetzes 604 Gliederung des Ablösungsgesetzes 605 Bezeichnung des Ablösungsgesetzes 606 Bezug zu EU-Rechtsakten 607 Änderungspensum und Gestaltungsspielraum im Ablösungsgesetz 608 Folgeänderungen im Ablösungsgesetz 609 Anpassung von Verweisungen auf das abgelöste Gesetz 610 Außerkrafttreten im Ablösungsgesetz
- 7.3 Die Einzelnovelle 611 Funktion der Einzelnovelle 612 Gliederung der Einzelnovelle 613 Überschrift der Einzelnovelle 614 Bezug zu EU-Rechtsakten 615 Zählbezeichnung der Einzelnovelle 616 Zählung von Einzelnovellen 617 Inhaltliche Bezeichnung der Einzelnovelle 618 Aufbau der Einzelnovelle 619 Geltungszeitregelungen in der Einzelnovelle
- 7.4 Das Einführungsgesetz 620 Funktion des Einführungsgesetzes 621 Aufbau des Einführungsgesetzes 622 Einführungsgesetz als Container für Übergangsbestimmungen 623 Inkrafttreten des Einführungsgesetzes
- 7.5 Änderung des Grundgesetzes 624 Besonderheiten bei Änderungen des Grundgesetzes 625 Überschrift eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes 626 Eingangsformel eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes 627 Gliederung eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes 628 Folgen der Grundgesetzänderung für einfache Gesetze Muster Stammverordnung
Ufjm!F! Sfdiutwfspseovohfo! 1 Allgemeines zu Rechtsverordnungen Vorbemerkung 629 Arten von Verordnungen 630 Gliederung von Verordnungen 631 Ausfertigungsdatum 632 Aussage zur Zustimmung des Bundesrates
31 633 Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende 2 Eingangsformeln von Rechtsverordnungen
- 2.1 Notwendige Angaben in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung 634 Funktion der Eingangsformel 635 Vollständige Angabe der Rechtsgrundlage 636 Präzise Angabe der Rechtsgrundlage 637 Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes 638 Kontrolle der Rechtsgrundlage 639 Verordnungsgeber 640 Sammelverordnung 641 Änderung von Zuständigkeiten oder Bezeichnungen nach Organisationserlass 642 Mitwirkung anderer Stellen 643 Mitwirkung des Deutschen Bundestages
- 2.2 Schemata für Eingangsformeln 644 Grundschema 645 Schema bei mehreren Verordnungsgebern 646 Schema bei einer aus mehreren Vorschriften bestehenden Rechtsgrundlage 647 Schema bei mehreren Ermächtigungsnormen eines Gesetzes 648 Schema bei mehreren Ermächtigungen aus verschiedenen Gesetzen 649 Schema bei unselbständigen Ermächtigungsnormen aus verschiedenen Gesetzen 3 Stammverordnungen – rechtsförmliche Einzelheiten 650 Gliederung einer Stammverordnung 651 Überschrift der Verordnung 652 Bezug zu EU-Rechtsakten 653 Abkürzung 654 Regelungsteil 655 Tabellen, Listen und Abbildungen in Anlagen 656 Geltende Verordnungsermächtigung 657 Befristung von Stammverordnungen Muster für eine Einzelnovelle einer Verordnung 4 Änderungsverordnungen – rechtsförmliche Einzelheiten
- 4.1 Allgemeines zu Änderungsverordnungen 658 Arten von Änderungsverordnungen 659 Gemeinsamkeiten von Änderungsverordnungen 660 Überschrift der Verordnung 661 Bezug zu EU-Rechtsakten 662 Eingangsformel der Änderungsverordnung 663 Folgen geänderter Ermächtigungen für bestehende Verordnungen
- 4.2 Hinweise zu den Arten von Änderungsverordnungen 664 Ablösungsverordnungen 665 Mantelverordnungen
32 666 Eingangsformel der Mantelverordnung 667 Gegenstände der Mantelverordnung 668 Einzelnovellen 669 Geltungszeitregelungen in Mantelverordnungen und Einzelnovellen 670 Bekanntmachungserlaubnis in Mantelverordnungen und Einzelnovellen 5 Subdelegationsverordnungen und Verordnungen aufgrund der Subdelegation 671 Eingangsformel der Subdelegationsverordnung 672 Formulierung der Subdelegation 673 Eingangsformel der Verordnung aufgrund der Subdelegation Muster für eine Zusammenstellung (Synopse) Muster Änderungsantrag/Maßgabebeschluss
Ufjm!G! Gpsnvmjfsvohtijmgfo!gür ejf!¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fouwürgfo!jn!qbsmbnfoubsjtdifo! Wfsgbisfo! 1 Allgemeines 674 Formulierungshilfen 675 Allgemeine Vorgaben für Formulierungshilfen 676 Beschlussempfehlungen 677 Begründung der Änderungen 678 eNorm für Formulierungshilfen und Bundestagsdrucksachen 679 Redaktion der Beschlussempfehlung 680 Weiterverarbeitung der Beschlussempfehlung 2 Formulierungshilfen in Form von Synopsen 681 Überschrift und weitere notwendige Angaben 682 Synopse 683 eNorm-Synopsen 684 Gestaltung der Synopse 685 Spiegelung von Überschrift und Eingangsformel 686 Kennzeichnung unveränderter Gliederungseinheiten 687 Kennzeichnung der Veränderungen 688 Einfügen einer Gliederungseinheit 689 Wegfall einer Gliederungseinheit 690 Kennzeichnung geänderter listenförmiger Aufzählungen 691 Darstellung der Geltungszeitregelungen 692 Überprüfen des Inkrafttretens 693 Veränderungen von Anlagen 3 Formulierungshilfen in Form von Änderungsanweisungen 694 Überschrift und weitere notwendige Angaben 695 Änderungsanweisungen 696 Arten von Änderungsanweisungen
- 3.1 Besonderheiten bei der Änderung des Entwurfs eines Stammgesetzes 697 Änderungsanweisungen zum Entwurf eines Stammgesetzes
33 698 Änderung nur an einer Stelle des Gesetzentwurfs 699 Überprüfen des Inkrafttretens einzelner Paragrafen
- 3.2 Besonderheiten bei der Änderung des Entwurfs eines Änderungsgesetzes 700 Änderungsanweisungen zum Entwurf eines Änderungsgesetzes 701 Gliederung in arabische Ziffern 702 Änderung von Änderungsbefehlen 703 Änderung des Regelungstexts des Stammgesetzes 704 Halbe und ganze Anführungszeichen 705 Umnummerierung nachfolgender Gliederungsteile 706 Überprüfen des Inkrafttretens einzelner Artikel Muster Neubekanntmachung
Ufjm!H! Cflboounbdivoh!efs!Ofvgbttvoh!wpo!Hftfu{fo!voe!Sfdiutwfspseovohfo! )Ofvcflboounbdivoh*! 1 Allgemeine Hinweise zur Neubekanntmachung 707 Bekanntmachungserlaubnis 708 Bestandteile der Neubekanntmachung 709 Zeitpunkt der Neubekanntmachung 710 Änderungen nach dem Stichtag 711 Hilfe bei Neubekanntmachungen 2 Bekanntmachungstext 712 Bestandteile des Bekanntmachungstextes 713 Überschrift und Datum der Neubekanntmachung 714 Inhalt der Bekanntmachungsformel 715 Bekanntmachungsformel bei geänderter Überschrift 716 Liste der berücksichtigten Verkündungen 717 Angaben zum Ausgangspunkt der Neufassung 718 Angabe der verkündeten Änderungen 719 Angabe der aufgehobenen oder geänderten Änderungen 720 Angabe des gespaltenen Inkrafttretens von Änderungen 721 Angabe der Änderungen aus einem Artikel mit Folgeänderungen 722 Ausfertigungsvermerk 3 Neufassung des Regelungstextes 723 Deklaratorische Feststellung des Regelungstextes 724 Bestandteile des neugefassten Regelungstextes 725 Zitiergebot bei Richtlinienumsetzung 726 Fußnotenhinweis bei Rahmenbeschlüssen oder Beschlüssen der Europäischen Union 727 Kennzeichnung weggefallener Gliederungseinheiten 728 Text vollzogener Vorschriften 729 Liste zitierter EU-Rechtsakte 730 Fußnotenhinweis auf schwebend wirksame Änderungen 731 Weitere Fälle für Fußnotenhinweise
34 4 Berichtigung einer Neubekanntmachung 732 Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten 733 Unterzeichnung der Berichtigung 734 Obligatorische Berichtigung 735 Offenbare Unrichtigkeiten in Änderungsgesetzen bzw. Änderungsverordnungen
Ufjm!I! Sjdiumjojfo!gür ejf!Gbttvoh!wpo!Wfsusbhthftfu{fo!voe!wfsusbhtcf{phfofo! Wfspseovohfo! 1 Allgemeines zu Vertragsgesetzen 736 Richtlinien des Bundesjustizministeriums 737 Erforderlichkeit eines Vertragsgesetzes 738 Regelung politischer Beziehungen des Bundes 739 Verträge zu Gegenständen der Bundesgesetzgebung 740 Standardgliederung des Vertragsgesetzes 2 Überschrift des Vertragsgesetzes 741 Standardformulierung 742 Überschrift bei mehrseitigen Verträgen 743 Überschrift bei zweiseitigen Verträgen 744 Überschrift bei Änderungen von Verträgen 3 Eingangsformel des Vertragsgesetzes 745 Funktion der Eingangsformel 746 Formulierungsmuster für Eingangsformeln 747 Überprüfung der Zustimmungsbedürftigkeit 4 Regelungsteil des Vertragsgesetzes
- 4.1 Grundsätzliche Gliederung des Regelungsteils 748 Artikel-Gliederung 749 Zustimmungsformel 750 Veröffentlichungsformel 751 Formulierungsmuster für die Zustimmungsformel 752 Besonderheiten in der Zustimmungsformel 753 Formulierungsmuster für Beitritt zu Verträgen 754 Formulierungsmuster bei wiederholter Änderung eines Vertrages 755 Formulierungsmuster bei Vertragsänderung durch Entschließung 756 Formulierungsmuster bei IAO-Übereinkommen 757 Erwähnung weiterer Urkunden 758 Erwähnung von Vorbehalten und Erklärungen
- 4.2 Besondere Regelungen im Vertragsgesetz 759 Keine Ausführungsregelungen im Vertragsgesetz 760 Dokumentation „bepackter“ Vertragsgesetze 761 Strafund Bußgeldvorschriften 762 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 763 Muster für Verordnungsermächtigungen
35 765
770
775
780
785
790 764 Ermächtigung zur Bekanntmachung einer Neufassung
- 4.3 Geltungszeitregeln Zeitpunkt des Inkrafttretens 766 Muster für Inkrafttretensvorschriften 767 Erwähnung weiterer Urkunden in der Inkrafttretensvorschrift 768 Rückwirkendes Inkrafttreten 5 Schlussformel 769 Verkündungsanordnung Muster für Schlussformeln 771 Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende 6 Begründung zum Vertragsgesetz 772 Elemente der Begründung zum Vertragsgesetz 773 Begründung der Zustimmungsformel 774 Begründung des Inkrafttretens Schlussbemerkung zum Vertragsgesetz 7 Denkschrift 776 Inhalt der Denkschrift 8 Besonderheiten im Verfahren für Vertragsgesetze
- 8.1 Veröffentlichung fremdsprachiger Vertragstexte 777 Form der Veröffentlichung 778 Texte zweiseitiger Verträge 779 Texte mehrseitiger Verträge Texte von Verträgen der Europäischen Union
- 8.2 Drucklegung vor Kabinettbefassung 781 Zeitpunkt der Drucklegung 9 Inkraftsetzung völkerrechtlicher Verträge durch Verordnung 782 Voraussetzungen für die Inkraftsetzung 783 Formulierung der vertragsbezogenen Verordnung 784 Eingangsformel der vertragsbezogenen Verordnung Überschrift der vertragsbezogenen Verordnung 786 Gliederung der vertragsbezogenen Verordnung 787 Inkraftsetzungsformel 788 Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens 789 Ungewisser Zeitpunkt des Inkrafttretens Schlussformel 791 Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende 792 Begründung der Verordnung 793 Schlussbemerkung und Denkschrift 10 Muster für Verträge
Anhang 1 (zu Rn. 41) Anhang 2 (zu Rn. 191)
36
[vn!Hfcsbvdi!eft!Iboecvdit!efs!Sfditsfösnmjdilfju!
Wfscjoemjdilfju!eft!Iboecvdit!
Für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzentwürfen gelten gemäß § 42 Absatz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) das Handbuch der Rechtsförmlichkeit sowie im Fjo{fmgbmm! gegebene Fnqgfimvohfo! des Bundesjustizministeriums. Dasselbe gilt gemäß § 62 Absatz 2 GGO auch für die Entwürfe von Rechtsverordnungen.
Mfjuhfebolf!eft!Iboecvdit!
Das Handbuch ist als qsblujtdif!Bscfjutijmgf!für alle konzipiert, die Rechtsvorschriften entwerfen oder prüfen. Das Handbuch berücksichtigt die dafür maßgebenden rechtlichen Vorgaben einschließlich des verfassungsrechtlichen Rahmens und der GGO sowie Erfahrungen aus der Rechtsetzungspraxis. Zusammen mit dem vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Handbuch zur Vorbereitung von Rechtsund Verwaltungsvorschriften1 ist das Handbuch der Rechtsförmlichkeit die Grundlage für eine fachlich und rechtlich präzise sowie adressatenorientierte Gesetzgebungsarbeit der Bundesregierung.
Fmfluspojtdif!Gbttvoh!eft!Iboecvdit!
Die elektronische Fassung des Handbuchs ist über die Internetseite des Bundesjustizministeriums (www.bmj.de) zugänglich.
Cfhsjggmjdif!Lmbstufmmvohfo!
Für dieses Handbuch werden die folgenden Begriffe in der hier bestimmten Bedeutung verwendet:
Sfdiutfu{voh!
„Rechtsetzung“ bezeichnet den Vorgang, in dem allgemeinverbindliche rechtliche Regelungen geschaffen werden.
Sfdiutfu{vohtblu!
„Rechtsetzungsakt“ bezeichnet den Beschluss über den konkreten Gegenstand der Rechtsetzung, d. h. über die rechtsetzungstechnische Einheit, mit der die Rechtsetzungsorgane befasst sind. Dabei ist zwischen Gesetzen und Rechtsverordnungen zu unterscheiden. In einem
1 https://plattform.egesetzgebung.bund.de/cockpit/#/hilfen
37 Rechtsetzungsakt können sachlich zusammenhängende rechtliche Neuregelungen, Änderungen und Aufhebungen gebündelt werden.
Sfdiutwpstdisjgu!
Der Begriff „Rechtsvorschrift“ wird als Oberbegriff für Gesetze und Rechtsverordnungen verwendet.
Sfhfmvoh-!Sfdiutopsn!
Die synonym verwendeten Begriffe „Regelung“ und „Rechtsnorm“ bezeichnen ganz allgemein einen normativen Rechtssatz. Er kann in verschiedenen Kontexten ganze Gesetze oder Verordnungen, aber auch einen einzelnen Paragrafen oder Artikel oder auch deren untergeordnete Gliederungseinheiten mit normativem Charakter (z. B. Sätze, Nummern) bezeichnen.
Wpstdisjgu-!Fjo{fmwpstdisjgu!
Der Begriff „Einzelvorschrift“ bezeichnet die einzelnen Paragrafen oder Artikel eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung (vgl. Anlage 4 Nummer 3 GGO). Der Begriff „Vorschrift“ wird synonym verwendet.
Tubnnhftfu{!voe!Tubnnwfspseovoh!
Stammgesetze (Rn. 352 ff.) und Stammverordnungen (Rn. 650 ff.) regeln einen Sachbereich zusammenhängend mit mehreren Einzelvorschriften. Die Vorschriften werden unter einer Überschrift zusammengefasst und erstmalig als eigenständige Regelung mit grundsätzlich unbefristeter Geltungsdauer in Kraft gesetzt.
¢oefsvohthftfu{!voe!¢oefsvohtwfspseovoh!
Änderungsgesetze (Rn. 585 ff.) und Änderungsverordnungen (Rn. 658 ff.) beziehen sich auf bestehende Stammgesetze bzw. Stammverordnungen. Sie enthalten genaue Anweisungen, wie der Text bestehender Gesetze oder Verordnungen durch Einfügung, Streichung oder Ersetzung von Textteilen zu verändern ist. Ihr rechtlicher Gehalt erschließt sich erst im Zusammenhang mit den unveränderten Textteilen. Die Änderungsanweisungen eines Änderungsgesetzes oder einer Änderungsverordnung stehen in einem sachlichen Zusammenhang und werden deshalb in einem Rechtsetzungsakt erlassen. Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen haben selbst keine Geltungsdauer: Mit ihrem Inkrafttreten vollziehen sich die Änderungen im Stammrecht. Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen können nach ihrem Vollzug, d. h. nach ihrem Inkrafttreten, nicht mehr Gegenstand von Rechtsetzung sein.
38
Bsujlfmhftfu{!
Artikelgesetze sind Gesetze, die in Artikel gegliedert sind; das sind insbesondere Änderungsgesetze in Form von Mantelgesetzen (Rn. 586 ff.) oder Einzelnovellen (Rn. 611 ff.) sowie Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen (Teil H). Dementsprechend gibt es auch Artikelverordnungen.
Ijoxfjtf!{vs!hsbgjtdifo!Hftubmuvoh!wpo!Ufyu!voe!Cfjtqjfmfo!
Einzelne Wörter oder Passagen im Text der Randnummern oder in den Beispielen sind durch Gfuuesvdl! pefs! Kursivdruck hervorgehoben. Diese Formatierungen dienen lediglich zur Akzentuierung des Inhalts der jeweiligen Randnummer und werden in realen Gesetz. entwürfen oder Verordnungsentwürfen nicht verwendet. Beispiele erscheinen unter der Überschrift „Beispiel“ und sind in kleinerer Schriftgröße und eingerückt gestaltet. Gibt es in einer Randnummer mehrere Beispiele, sind sie nummeriert. Beispiele, die im Original den neuen oder präzisierten Vorgaben dieser Auflage nicht entsprechen, wurden für dieses Handbuch entsprechend angepasst. Dann wurde, um Irritationen zu vermeiden, die ursprüngliche Quelle nicht angegeben. Im Sinne der Barrierefreiheit wurde – wo möglich – auf komplexe Formatierungen verzichtet.
39
Ufjm!B! Sfdiutqs¯gvoh!
2! Wpscfnfslvohfo!
2! Hftdijdiuf!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine zentrale und unabhängige Stelle, die Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen in rechtsförmlicher, rechtlicher und rechtssprachlicher Hinsicht überprüfen soll. Bereits im Kabinettbeschluss vom 21. Oktober 1949 wurde festgelegt:
„Das Kabinett beschließt die Beteiligung des Justizministeriums bei den Vorarbeiten von Gesetzentwürfen zur Prüfung der Rechtsförmlichkeit und Einheitlichkeit der Gesetzessprache. Das gleiche gilt für von der Bundesregierung oder den Bundesministerien zu erlassende Rechtsverordnungen.“2
Später wurde die Aufgabe des Bundesjustizministeriums in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)3 verankert. Heute sind § 42 Absatz 4 und 5, § 46 sowie § 62 Absatz 2 Satz 1 GGO die maßgeblichen Regelungen für die Prüfung durch das Bundesjustizministerium.
3! Xfsu!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
Angesichts des Umfangs des geltenden Bundesrechts – derzeit ca. 4 600 Gesetze und Verordnungen mit ca. 96 000 Einzelvorschriften4 – und der Tatsache, dass die meisten Gesetze auf Initiativen der Bundesregierung zurückgehen (z. B. 18. Wahlperiode: 88 Prozent,
- 19. Wahlperiode: 81 Prozent), haben Maßnahmen der Bundesregierung, die zur Übersichtlichkeit des Bundesrechts beitragen und den Zugang zu den Rechtsnormen sowie ihre Anwendbarkeit erleichtern, eine große Bedeutung. Das gilt umso mehr, als der Bestand des geltenden Bundesrechts sich ständig ändert. So ist beispielsweise das Einkommensteuergesetz im Jahr 2019 insgesamt elfmal geändert worden, davon allein in den letzten sechs Wochen
2 14. Kabinettssitzung am 21. Oktober 1949, TOP 4: Beteiligung des Justizministeriums an der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen zur Prüfung der Rechtsförmlichkeit vor der Vorlage an das Kabinett („Kabinettsprotokolle der Bundesregierung“ online); https://www.bundesarchiv.de/cocoon/barch/0001/k/k1949k/kap1_2/kap2_14/para3_8.html 3 Die aktuelle Fassung der GGO kann auf der Homepage des Bundesinnenministeriums (www.bmi.bund.de) abgerufen werden. 4 Angaben laut Bundesamt für Justiz zum 1.1.2024/
40 durch 8 Änderungsgesetze. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – wurde im selben Jahr durch 12 Änderungsgesetze geändert, davon durch 9 Änderungsgesetze in den letzten sechs Wochen des Jahres 2019.
Bei diesem Umfang des Bundesrechts und dem Ausmaß der Rechtsetzungstätigkeit gehört es zur Verantwortung des Gesetzgebers, einerseits wfsm‹ttmjdift-!übertjdiumjdift!voe!wfs. tu‹oemjdift!Sfdiu!zu schaffen und andererseits das geltende Recht fortlaufend darauf zu überprüfen, ob es noch fsgpsefsmjdi!ist.
Hierzu leisten die Rechtsprüfung und die Empfehlungen des Bundesjustizministeriums zur rechtssystematischen, rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung der Gesetze und Verordnungen des Bundes einen wesentlichen Beitrag. Die Rechtsprüfung achtet im Gesetzgebungsverfahren fachlich neutral auf eine Gestaltung der Rechtsvorschriften, die es ermöglicht, den Text einer Rechtsvorschrift des Bundes für jeden beliebigen Geltungszeitpunkt zweifelsfrei anhand der verkündeten Texte zu ermitteln. Die Einhaltung der rechtsförmlichen Vorgaben sorgt dafür, dass sich ein Gesetz oder eine Verordnung für eine lückenlose Eplvnfoubujpo! eignet, die neben dem ursprünglich beschlossenen Gesetz auch dessen Änderungen erfasst und den Rechtsdatenbanken ermöglicht, jeweils konsolidierte, d. h. aktuelle vollständige Textfassungen zur Verfügung zu stellen.
3! Qsbyjt!efs!Sfdiutqrügvoh!
3/2! Hsvoembhfo!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
4! Sfdiuthsvoembhfo!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
Die Prüfungszuständigkeit des Bundesjustizministeriums ist in § 46 sowie in § 42 Absatz 4 und 5, § 62 Absatz 2 Satz 1 und § 72 Absatz 3 GGO verankert. Sie wird ergänzt durch das Recht des Bundesjustizministers oder der Bundesjustizministerin, im Kabinett gegen einen Gesetzoder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Bundesregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit geltendem Recht Xjefstqsvdi!zu erheben (§ 26 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung – GOBReg5).
5! Bombtt!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
Die Rechtsprüfung findet innerhalb der Rechtsetzung stets anlässlich folgender Entwürfe statt:
” Gesetzentwürfe der Bundesregierung,
5 Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1951 (GMBl S. 137), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. November 2002 (GMBl S. 848) geändert worden ist/
41 ”! Entwürfe für Verordnungen der Bundesregierung,
”! Entwürfe für Verordnungen der Bundesministerien sowie
”! Verordnungsentwürfe anderer Stellen, die aufgrund einer Subdelegation (Rn. 407 ff.) zum Verordnungserlass ermächtigt sind.
Während des qbsmbnfoubsjtdifo!Wfsgbisfot!kann das Bundesjustizministerium zu weiteren Prüfungen herangezogen werden, so etwa
”! durch das federführende Fachressort zur Prüfung von Vorschlägen des Bundesrates im Rahmen der Vorbereitung einer Stellungnahme oder einer Gegenäußerung der Bundesregierung sowie zur Prüfung von Formulierungshilfen (Teil F) für die Behandlung im federführenden Ausschuss des Deutschen Bundestages (§ 52 Absatz 2, § 56 Absatz 3 GGO),
”! durch die Regierungsfraktionen zur Prüfung von Änderungsanträgen oder Beschlussempfehlungen und
”! durch das federführende Fachressort zur Prüfung Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Deutschen Bundestages (§ 56 GGO).
3/3! Joibmu!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
6! Gplvt!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
Die Prüfung durch das Bundesjustizministerium bezieht sich mit Blick auf die gesamte Rechtsordnung vor allem auf Sfdiuttztufnbujl!und Sfdiutg¿snmjdilfju!sowie auf tqsbdimjdif! Sjdiujhlfju!voe!Wfstu‹oemjdilfju!des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens. Rechtssystematik, Rechtsförmlichkeit und Rechtssprache sind eng miteinander verzahnt. Deshalb müssen die für den Entwurf zuständigen Fachleute juristischen und sprachlichen Sachverstand hinzuziehen und mit den hierauf spezialisierten Fachleuten eng zusammenarbeiten.
7! Wfsujlbmf!sfdiuttztufnbujtdif!Qs¯gvoh!
Ein wesentlicher Gesichtspunkt der rechtssystematischen Prüfung ist die Frage, ob die entworfenen Regelungen nju!höhersbohjhfn!Sfdiu!wfsfjocbs!sind. Die Prüfung konzentriert sich auf
”! die Verfassungsmäßigkeit (Rn. 17),
”! die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union,
”! die Vereinbarkeit mit allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts (Artikel 25 des Grundgesetzes) und
”! die Vereinbarkeit mit dem vertraglichen Völkerrecht, beispielsweise die Vereinbarkeit mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der
42 Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen menschenrechtlichen Verpflichtungen, soweit ihnen inhaltlich Vorrang zukommt.
Geprüft werden diese Punkte immer dann, wenn
”! entsprechende Bezüge offenkundig sind oder sich Anhaltspunkte z. B. aus der Begründung zum Entwurf ergeben,
”! von dem vorlegenden Ressort entsprechende Fragen gestellt werden oder
”! sich durch Hinweise anderer Beteiligter oder aus Diskussionen in der Fachöffentlichkeit Fragen ergeben.
8! Ipsj{poubmf!sfdiuttztufnbujtdif!Qs¯gvoh!
Ferner wird geprüft, ob sich die vorgesehenen Regelungen jo!ejf!cftufifoef!Sfdiutpse. ovoh!fjogügen. Die wichtigsten Prüffragen dabei lauten:
”! Ist die Regelungsebene richtig gewählt?
”! Welche Beziehungen bestehen zu anderen Rechtsvorschriften?
”! Sind die Regelungen innerhalb des Rechtsgebiets systematisch richtig platziert?
”! Ist das Stammgesetz bzw. die Stammverordnung systematisch und logisch aufgebaut?
”! Ist das Gewollte nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht?
”! Sind Bezugnahmen auf andere Vorschriften (z. B. starre oder gleitende Verweisungen) zweckmäßig und klar?
”! Werden doppelte oder widersprüchliche Regelungen vermieden?
”! Ist die Terminologie einheitlich – innerhalb der Rechtsvorschrift und innerhalb des jeweiligen Rechtsgebiets?
”! Sind die Regelungen problemlos anwendbar?
Bei Änderungsgesetzen kommt hinzu:
”! Gibt es überholte Regelungen, die aufzuheben sind?
”! Fügen sich Änderungen systematisch richtig in das jeweilige Stammgesetz bzw. die jeweilige Stammverordnung ein, sodass der Aufbau in sich logisch bleibt?
9! Sfdiutg¿snmjdilfjutqs¯gvoh!
Der Begriff „Rechtsförmlichkeit“ bezieht sich auf Form und Gestaltung der Gesetze und Rechtsverordnungen. Die rechtsförmlichen Regeln sind in diesem Handbuch zusammengefasst. Darüber hinaus gibt das Bundesjustizministerium rechtsförmliche Empfehlungen für Spezialfälle. Die häufigsten rechtsförmlichen Prüffragen lauten:
”! Ist das Gesetz förmlich richtig als Stammbzw. als Änderungsgesetz aufgebaut (gilt entsprechend für Verordnungen)?
”! Sind alle notwendigen Bestandteile enthalten? Das betrifft:
43 o! Überschrift, o! Eingangsformel, o! bei umfangreicheren Gesetzen oder Verordnungen: Inhaltsübersicht, o! sinnvoll gegliederter Regelungsteil, o! sinnvoll gegliederte Einzelvorschriften, o! Inkrafttretensbestimmung.
”! Sind ggf. vorhandene weitere Bestandteile (z. B. Anlagen) zulässig?
”! Werden die Vorgaben dieses Handbuchs für die einzelnen Bestandteile eingehalten?
”! Sind Verweisungen sinnvoll und in rechtsförmlich zulässiger Weise formuliert?
”! Bei Änderungsgesetzen kommen folgende Fragen hinzu: o! Sind die einzelnen Artikel richtig geordnet (nach Bedeutung oder nach FNA-Nummern Rn. 23)? o! Folgen die Änderungsbefehle innerhalb der einzelnen Artikel der chronologischen Abfolge des zu ändernden Stammgesetzes bzw. der zu ändernden Stammverordnung? o! Stimmen Aufbau und Formulierung der Änderungsbefehle mit den Vorgaben dieses Handbuchs überein, sodass sie im jeweiligen Stammgesetz bzw. in der Stammverordnung eindeutig ausführbar sind?
”! Müssen andere Rechtsvorschriften angepasst werden, weil sie andernfalls wegen der neuen Regelungen unrichtig würden (Folgeänderungen)?
”! Können Regelungen aufgehoben werden, weil sie überflüssig geworden sind?
”! Ist das Inkrafttreten vernünftig gewählt und entsprechend formuliert?
:! Tqsbdimjdif!Qs¯gvoh!
Alle Regelungsentwürfe werden fachlich neutral auf tqsbdimjdif!Sjdiujhlfju!voe!Wfstu‹oe. mjdilfju!überprüft (Rn. 18 ff.).
3/4! Evsdig¯isvoh!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
21! Sfdiutqs¯gvohtsfgfsbuf!
Die Rechtsprüfung wird im Bundesjustizministerium von demjenigen Referat durchgeführt, das
- – im Wesentlichen die Ressortzuständigkeiten spiegelnd – auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert ist (Rechtsprüfungsbzw. Spiegelreferat). Das jeweilige Rechtsprüfungsreferat bezieht weitere Referate des Ministeriums in die Rechtsprüfung ein, wenn es um übergreifende Fragen geht (z. B. zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, zum Datenschutz, zu Kosten oder Gebühren, zum Strafrecht, zu Bußgeldregelungen oder zum Verfahrensrecht). Das Verfassungs-
44 recht ist wegen seiner Bedeutung stets Maßstab der Rechtsprüfung. Sofern sich konkrete verfassungsrechtliche Fragen stellen (vgl. oben Rn. 6), beteiligt das jeweilige Rechtsprüfungsreferat dazu die betroffenen Verfassungsreferate. Das Rechtsprüfungsreferat beteiligt in der Regel auch die Gesetzesredaktion, die die Entwürfe fachlich neutral auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüft (Rn. 18 f.). Bei grundsätzlichen oder schwierigen Einzelfragen zur rechtssystematischen, rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Regelungsentwürfen kann das gür Hsvoetbu{gsbhfo!efs!Sfdiutqs¯gvoh!{vtu‹oejhf!Sfgfsbu!einbezogen werden. Das Rechtsprüfungsreferat fasst alle Stellungnahmen und Hinweise zu einer Stellungnahme zusammen und übersendet diese an das federführende Ressort.
Für die Foux¯sgf!eft!Cvoeftkvtuj{njojtufsjvnt!ist das für Grundsatzfragen der Rechtsprüfung zuständige Referat selbst Rechtsprüfungsreferat und ist deshalb durch das federführende Referat zu beteiligen.
22! Hfhfotuboe!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
Gegenstand der Rechtsprüfung ist bmmfjo!efs!Fouxvsg!eft!Hftfu{ftufyuft!(§ 42 Absatz 1 und 4, § 46 Absatz 1 GGO).
23! Wpscmbuu!voe!Cfhsündvoh!jo!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
Gesetzesvorlagen enthalten nach § 42 Absatz 1 GGO neben dem Entwurf des Gesetzestextes auch ein Vorblatt (Anlage 3 zu § 42 Absatz 1 GGO) sowie eine Begründung (§ 43 GGO). Vorblatt und Begründung zum Gesetzentwurf bleiben bei der Rechtsprüfung nicht unberücksichtigt. Das Vorblatt soll die wesentlichen Informationen zum Gesetzesvorhaben vermitteln. Die Begründung ist für das Verständnis des Gesetzestextes wichtig. Sie ist nach den Vorgaben der GGO (§§ 43, 44) sowie ggf. nach den einschlägigen Beschlüssen des Bundeskabinetts bzw. eines Staatssekretärsausschusses zu verfassen; darüber hinaus ist beim Verfassen von Begründungen ein großer Gestaltungsspielraum zugebilligt. Das Rechtsprüfungsreferat achtet zumindest darauf, dass die Aussagen rechtlich vertretbar sind und den Regelungen des Entwurfs entsprechen. Gleiches gilt nach § 62 Absatz 2 GGO für Entwürfe von Rechtsverordnungen.
24! [fjusbinfo!g¯s!ejf!Sfdiutqs¯gvoh!
Die Rechtsprüfung in dem geschilderten Umfang erfordert Zeit, vor allem, wenn weitere Referate beteiligt werden müssen. § 46 Absatz 2 GGO verlangt daher, dem Bundesjustizministerium genügend [fju!{vs!Qs¯gvoh!voe!Fs¿sufsvoh!der Fragen der Rechtsprüfung zu lassen. Nach § 50 GGO beträgt die Frist zur abschließenden Prüfung eines Gesetzentwurfs in der Regel wjfs!Xpdifo, denn es liegt im Interesse der Ressorts, dass ihre Entwürfe sorgfältig geprüft und die Ressorts in rechtssystematischer, rechtsförmlicher und sprachlicher Hinsicht
45 beraten werden. Die Frist kann nur verkürzt oder verlängert werden, wenn alle Beteiligten zustimmen.
25! [fjuqvolu!efs!Sfdiutqs¯gvoh!
Die Fachreferate der federführenden Ressorts können das Bundesjustizministerium schon {v! efo!Wpsbscfjufo!eines Entwurfs ijo{v{jfifo!(§ 46 Absatz 3, § 42 Absatz 5 Satz 4 GGO). So ist es möglich, einzelne rechtssystematische, rechtsförmliche und sprachliche Fragen in einem frühen Stadium des Entwurfs zu klären, was die abschließende Rechtsprüfung vor der Kabinettbefassung erleichtern und beschleunigen kann. Das gilt insbesondere auch für eine frühe direkte Zusammenarbeit mit den Gesetzesredakteuren und -redakteurinnen des Bundesjustizministeriums.
In der Regel werden die Gesetzund Verordnungsentwürfe nach Abschluss der hausinternen Abstimmung im Zuge der allgemeinen Ressortbeteiligung nach § 45 GGO dem Bundesjustizministerium mit der ausdrücklichen Bitte um Rechtsprüfung übersandt (§ 46 GGO).
Ein nach der Ressortabstimmung veränderter Entwurf muss dem Bundesjustizministerium nochmals zur abschließenden Prüfung vorgelegt werden.
26! Sfdiutqs¯gvohtbuuftu!
Hat das federführende Ressort die Beanstandungen des Bundesjustizministeriums berücksichtigt oder hat es sich mit dem Bundesjustizministerium über die kritischen Punkte verständigt, so bestätigt das Rechtsprüfungsreferat, dass es die Rechtsprüfung durchgeführt hat. Das federführende Ministerium muss dies im Anschreiben zur Kabinettvorlage nach § 51 GGO bei der Zuleitung an das Bundeskanzleramt oder bei Verordnungen in der Hausleitungsvorlage vermerken. Das Bundeskabinett erfährt dadurch nicht nur, dass das Bundesjustizministerium Gelegenheit zur Prüfung hatte, sondern dass es auch tatsächlich geprüft hat und lfjof!Fjo. xfoevohfo!fsifcu!pefs!ejftf!{vsückgestfmmu!hat.
3/5! Qs¯gvoh!efs!Wfsgbttvohtn‹ˇjhlfju!
27! [vtu‹oejhlfju!joofsibmc!efs!Cvoeftsfhjfsvoh!
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer vorgesehenen Regelung ist ein zentraler Punkt der Rechtsprüfung. Bei Unsicherheiten oder Zweifeln ist es wichtig, frühzeitig und gezielt das für das Staatsorganisationsrecht federführende Cvoeftjoofonjojtufsjvn! und das für die Grundrechte federführende und für die Rechtsprüfung im Allgemeinen zuständige Cvoeft. kvtuj{njojtufsjvn!anzusprechen. Bei Bezügen zum Finanzverfassungsrecht ist auch eine Beteiligung des Cvoeftgjobo{njojtufsjvnt!vorzusehen. Erster Ansprechpartner ist das jewei-
46 lige Spiegelreferat. Um den Verfassungsreferaten eine möglichst präzise Beurteilung zu ermöglichen, ist die Frage fachlich übersichtlich aufzubereiten. Darzustellen sind insbesondere
”! die konkret zu prüfende (Neu-)Regelung,
”! die Unterschiede der neuen im Vergleich zur bisherigen Regelung (was genau ändert sich?) und
”! die maßgeblichen Gründe (warum soll die Änderung erfolgen?).
Die verfassungsrechtliche Frage, die Anlass zu der Prüfungsbitte an die Verfassungsressorts gibt, sollte möglichst genau umschrieben und vorliegende (auch eigene) Stellungnahmen zum jeweiligen Problem sollten beigefügt werden. Das gilt vor allem auch für Stellungnahmen, von denen zu erwarten ist, dass sie für die Verfassungsreferate schwer oder gar nicht greifbar sind, weil sie etwa im Fachschrifttum, der fachgerichtlichen Rechtsprechung oder auch in Bundesoder Landesgremien oder Arbeitsgruppen erfolgt sind, deren Ergebnisse und Protokolle nicht oder nur einem eingeschränkten Kreis zugänglich sind. Wichtig sind auch Informationen, ob die erwogene Regelung Vorbilder im geltenden Recht findet und ob diese bereits geltenden Regelungen ihrerseits (insbesondere: im Fachschrifttum etc.) verfassungsrechtlich problematisiert werden.
28! Wfsgbttvohtsfdiumjdif!Lpouspmmgsbhfo!
Die folgenden Kontrollfragen sollen helfen, die häufigsten verfassungsrechtlichen Probleme in Regelungsentwürfen rechtzeitig zu erkennen, sie präzise zu formulieren und die dazugehörigen Sachverhalte darzulegen, um die Probleme dann optimal lösen zu können. Die Liste der Kontrollfragen ist nicht abschließend; möglicherweise bestehen auch andere verfassungsrechtliche Probleme. Die folgenden Grundfragen müssen für jeden Entwurf beantwortet werden:
- 1. Ist der Bund für die Regelung zuständig?
- 2. Ist die [vtujnnvoh!eft!Cvoeftsbuft!erforderlich?
- 3. Falls in das Gesetz eine Fsn‹diujhvoh!{vn!Fsmbtt!fjofs!Sfdiutwfspseovoh!aufgenommen werden soll (Übertragung der Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive): Ist die Übertragung der Rechtsetzungskompetenz unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Gesetzes zulässig und erfüllt die Verordnungsermächtigung die Voraussetzungen des Artikels 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes?
- 4. Falls eine Sfdiutwfspseovoh!fsmbttfo!werden soll: Auf welche Ermächtigung stützt sich die Verordnung?
- 5. Werden Hsvoesfdiuf!oder die in Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a des Grundgesetzes genannten hsvoesfdiuthmfjdifo!Sfdiuf!durch die beabsichtigten Rechtsregeln berührt? Wenn ja: Welche fachlichen Gründe sprechen für den Eingriff oder die Ungleichbehandlung?
47
- 6. Werden Institutsgarantien (z. B. Ehe und Familie, freie Presse, Eigentum, Erbrecht), institutionelle Garantien (z. B. kommunale Selbstverwaltung, Berufsbeamtentum) oder sonstige objektive Garantien oder Wertentscheidungen durch die beabsichtigten Rechtsnormen berührt?
- 7. Sind die beabsichtigten Regelungen mit den in Bsujlfm!31!eft!Hsvoehftfu{ft!bvghf.
gührufo!Qsjo{jqjfo!(Demokratie-, Sozialstaats-, Rechtsstaats-, Gewaltenteilungs-, Föderalismusprinzip) und mit den tpotujhfo!bmmhfnfjofo!Wfsgbttvohtsfdiutt‹u{fo!vereinbar?
- 8. Bleibt der erforderliche gerichtliche Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes;
Justizgewährleistungsanspruch) gewahrt?
- 9. Schließlich: Sind in der Cfhsündunh! die für den Regelungsentwurf wesentlichen Gesichtspunkte und Abwägungen überzeugend dargestellt?
3/6! Hftfu{ftsfeblujpo!
29! Tqsbdimjdif!Qs¯gvoh!voe!Cfsbuvoh!
Das Bundesjustizministerium unterstützt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesbehörden, die Entwürfe für Gesetze und Rechtsverordnungen vorbereiten, bereits vor der Rechtsprüfung (Rn. 14) beim Verfassen von Gesetzoder Verordnungsentwürfen. Es stellt mit der Gesetzesredaktion auf die Gesetzessprache spezialisierte Expertise zur Verfügung. Die Gesetzesredaktion hilft, die Entwürfe – entsprechend dem in § 42 Absatz 5 GGO verankerten Anspruch – sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich zu formulieren. Gemäß ¸!53!Bctbu{!6!Tbu{!4!HHP!sind alle Gesetzentwürfe der Bundesministerien auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit zu prüfen; Entsprechendes gilt für Verordnungsentwürfe. Diese Prüfung sollte so früh wie möglich geschehen. Spätestens jedoch im Rahmen der Rechtsprüfung muss das zuständige Rechtsprüfungsreferat die Sprachprüfung veranlassen (Rn. 19).
2:! Bscfjutxfjtf!efs!Hftfu{ftsfeblujpo!
Die Gesetzesredaktion weist auf sprachliche Fehler, Missverständliches, Unklarheiten und problematische Bezüge hin und bietet Alternativen an. Sie betrachtet mit Blick auf die jeweiligen Adressaten der Regelungen auch die gedankliche Ordnung und die Gliederung des Entwurfs als Ganzes. Sie weist auf verletzte Ordnungsprinzipien und logische Brüche hin.
Ein gut formulierter Entwurf gelingt allerdings nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Gesetzesredaktion, den fachlich Verantwortlichen im federführenden Ressort und dem jeweiligen Rechtsprüfungsreferat (Rn. 10). Neben den Redaktionshinweisen im Entwurfstext haben sich
48 gemeinsame Redaktionsbesprechungen als notwendiges, effektives und zeitsparendes Kommunikationsmittel erwiesen. Da die konkrete Zusammenarbeit mit der Gesetzesredaktion vom jeweiligen Verfahrensstand abhängt, muss ihre Ausgestaltung im Einzelfall zwischen ihr, dem Fachreferat des federführenden Ressorts und dem zuständigen Rechtsprüfungsreferat abgesprochen werden.
Die Gesetzesredaktion gibt auch im Einzelfall Auskunft und Rat zu Wortwahl, Wortbedeutung, Schreibweisen und Zeichensetzung.
31! Sfeblujpottubc!efs!Hftfmmtdibgu!g¯s!efvutdif!Tqsbdif!cfjn!Efvutdifo!Cvoeftubh!
Auch der Deutsche Bundestag hat eine Stelle für die sprachliche Bearbeitung von Gesetzentwürfen. Gemäß § 80a der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) arbeitet der Redaktionsstab der Gesellschaft für deutsche Sprache beim Deutschen Bundestag ausschließlich für das Parlament. Er tpmm!bvg!Cftdimvtt!eft!gfefsgührfoefo!Bvttdivttft!einen Gesetzentwurf auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüfen und bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss richten. Der federführende Ausschuss kann diesen Redaktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungsverfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungsanträgen, deren Annahme zu erwarten ist.
4! Nüu{mjdif!Jogpsnbujpofo!voe!Ijmgfo!g¯s!ejf!Wpscfsfjuvoh!wpo! Foux¯sgfo!voe!ejf!Sfdiutqs¯gvoh!
4/2! Wfsküoevoht. voe!Cflboounbdivohtpshbof!
32! Wfskündungsorhbof!eft!Cvoeft!
Mit der Verkündung eines Rechtsaktes wird der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen.
Die Verkündungsorgane des Bundes sind das Cvoefthftfu{cmbuu, der amtliche Teil des Cvo. eftbo{fjhfst!und das Wfslfistcmbuu/!Sie sind für die Vorbereitung neuer Rechtsetzung und für die Rechtsprüfung wichtige Hilfsmittel. Denn nur mittels dieser amtlichen Quellen lässt sich der verbindliche Text einer Rechtsnorm zweifelsfrei ermitteln und nur dieser kann Ausgangspunkt bzw. Bezugspunkt für Veränderungen des Normenbestandes sein.
Welche Rechtsetzungsakte in welchem Verkündungsorgan zu veröffentlichen sind, ergibt sich im Einzelnen aus Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes, dem Verkündungsund Bekanntmachungsgesetz und § 76 GGO oder aus spezialgesetzlichen Regelungen.
Die Verkündung im Bundesgesetzblatt sowie im amtlichen Teil des Bundesanzeigers ist Auf-
49 gabe des Bundesjustizministeriums. Ihm unterstehen die beim Bundesamt für Justiz angesiedelten Schriftleitungen dieser beiden Verkündungsorgane. Sie bereiten die zu verkündenden Texte zur Fertigung der Urschrift und für die Veröffentlichung vor.
33! Cvoefthftfu{cmbuu!
Das Bundesgesetzblatt erscheint fortlaufend in zwei gesonderten Teilen.
” Cvoefthftfu{cmbuu!Ufjm!J
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes verkündet. Außerdem werden darin Bekanntmachungen verkündet, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. Aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen sind im Bundesgesetzblatt Teil I zu veröffentlichen z. B. bestimmte Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (§ 14 Absatz 4 Satz 3, § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) sowie bestimmte Anordnungen des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin oder von Bundesministerien.
” Cvoefthftfu{cmbuu!Ufjm!JJ
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen sowie die damit zusammenhängenden Bekanntmachungen veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf, ohne feste Ausgabetermine. Den Erscheinungszeitpunkt bestimmt die Schriftleitung unter Berücksichtigung vorgegebener Inkrafttretenstermine6.
Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung.
Es gibt außerdem ein Cvoefthftfu{cmbuu!Ufjm!JJJ. Dieses enthält – von Ausnahmen abgesehen – den Text des am 31. Dezember 1963 geltenden Bundesrechts. Das Bundesgesetzblatt Teil III wurde systematisch nach Sachgebieten geordnet. Die Systematik dieser Sammlung ist auch heute noch die Grundlage für die Dokumentation des geltenden Bundesrechts im Fundstellennachweis A (Rn. 23). Maßgebend für die Textfeststellung und die dabei vorgenommene Bereinigung des Textes waren das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts7 und das Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts8. Nach dem 31. Dezember 1963 verkündete Rechtsänderungen bauen auf dem Text auf, der in der Sammlung des Bundesrechts abgedruckt ist.
6 Kostenloser Bürgerzugang unter www.recht.bund.de, Online Archiv (1949 bis 2022) www.bgbl.de oder www.bundesanzeiger.de 7 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437). 8 Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451).
50
34! Gvoetufmmfoobdixfjtf!
Die sog. Fundstellennachweise sind amtliche Nachweise zur Bundesgesetzgebung und enthalten die Fundstellen aller im Bundesgesetzblatt Teil I, Teil II und im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsvorschriften einschließlich der dazu ergangenen Änderungen. Sie werden jährlich vom Bundesjustizministerium herausgegeben. Im Gvoetufmmfoobdixfjt!B!(FNA) werden alle aktuell geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes nachgewiesen, und zwar mit Überschrift, Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Urfassung. Außerdem findet man die Fundstellen aller dazu ergangenen Änderungen seit der letzten amtlichen Veröffentlichung des vollständigen Textes. Jedes Stammgesetz und jede Stammverordnung wird in die nach Sachgebieten gegliederte Systematik des Bundesrechts eingeordnet und ist über seine Gliederungsnummer – die sog. GOB.Ovnnfs!– leicht auffindbar. Der Gvoetufmmfoobdixfjt!C! (FNB) enthält die völkerrechtlichen Verträge und die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands. Die Fundstellennachweise sind im Internet abrufbar.
35! Bnutcmbuu!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
Das Amtsblatt ist das Verkündungsorgan der Europäischen Union. Seit dem 1. Juli 2013 werden europäische Rechtsakte elektronisch verkündet, sodass der Papierfassung des Amts. blattes grundsätzlich keine Rechtsgültigkeit mehr zukommt. Das Amtsblatt besteht v/! b/! aus den zwei zusammenhängenden Reihen L und C. Es erscheint montags bis samstags,! aber in dringenden Fällen auch sonntags in allen Amtssprachen der Europäischen Union. In! der Reihe L werden Verordnungen und Richtlinien sowie andere Rechtsvorschriften! verkündet. Die Reihe C enthält Mitteilungen und Bekanntmachungen. In ihr werden die! vorbereitenden Dokumente für Rechtsakte veröffentlicht. Die Ausgaben des Amtsblatts der! Europäischen Union sowie ein systematischer Fundstellennachweis sind im Internet über! das Portal der Europäischen Union9 abrufbar.
4/3! Kvsjtujtdif!Jogpsnbujpottztufnf!
36! Cfefvuvoh!kvsjtujtdifs!Jogpsnbujpottztufnf!
Jeder Rechtsetzungsakt – ob erstmalige Regelung oder Änderung – muss sich widerspruchsfrei in die bestehende Rechtsordnung einfügen. Dafür müssen sich die am Gesetzgebungsprozess Beteiligten den Bestand des gesamten Bundesrechts erschließen können. Nur in Kenntnis des vorhandenen Rechts
9 https://eur-lex.europa.eu/
51 ” lassen sich Doppelregelungen, Unklarheiten und uneinheitlicher Sprachgebrauch vermeiden,
” können Änderungsbefehle in Änderungsgesetzen oder -verordnungen präzise formuliert werden und
” kann neues Recht übersichtlich dokumentiert werden.
37! Joibmu!voe!Vngboh!eft!Bohfcput!wpo!juris
Ein wichtiges Hilfsmittel bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften ist das Sfdiutjogpsnb. ujpottztufn!efs!Cvoeftsfqvcmjl!Efvutdimboe, das die juris GmbH für den Bund betreibt. Dieses verfügt u. a. über eine vollständige Sammlung des Bundesrechts, eine umfangreiche Sammlung des Länderrechts sowie über eine Vielzahl an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundespatentgerichts, der Instanzgerichte und des Europäischen Gerichtshofes. Die hohe Qualität des Informationsangebotes wird durch eine enge Zusammenarbeit mit den Dokumentationsstellen des Bundes (u. a.! bei dem Bundesamt für Justiz, dem Bundesverfassungsgericht, den fünf obersten Gerichtshöfen des Bundes und dem Bundespatentgericht) sowie den Bundesländern gewährleistet.! Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesbehörden haben in der Regel einen direkten! Zugriff auf dieses umfassende Informationssystem über das Bibliotheksportal des Bundes.
Für Personen, die Rechtsvorschriften bearbeiten, bietet juris vielfältige Informationen und Suchmöglichkeiten insbesondere in folgenden Datenbeständen:
” Rechtsprechung,
” Vorschriften, unterteilt in Gesetze/Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und weitere Vorschriften,
” Kommentare/Bücher,
” Zeitschriften,
” parlamentarische Vorgänge.
Daneben stellt die juris GmbH unentgeltlich wichtige Gesetze und Verordnungen des Bundes in ihrer aktuell gültigen Fassung auf www.juris.de unter dem Menüpunkt „Kundenservice“/ „Kostenfreie Inhalte“ zum Abruf zur Verfügung.
38! Eplvnfoubujpo!eft!Cvoeftsfdiut!
Die Dokumentation des Bundesrechts für die Bundesrechtsdatenbank wird vom Cvoeftbnu!
52
4/3/2! kvsjt!Ã!Sfdiutjogpsnbujpottztufn!efs!Cvoeftsfqvcmjl!Efvutdimboe
gür Kvtuj{10 vorgenommen. Alle Rechtsvorschriften werden unverzüglich nach Verkündung im Bundesgesetzblatt bzw. Bundesanzeiger in den Datenbestand eingearbeitet.
39! Joibmu!efs!Cvoeftsfdiutebufocbol!
Die Bundesrechtsdatenbank enthält
” die Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die im Bundesgesetzblatt Teil I und II, dem amtlichen Teil des Bundesanzeigers und dem Verkehrsblatt verkündet wurden und im Fundstellennachweis A ausgewiesen sind;
” den Einigungsvertrag und das fortgeltende DDR-Recht;
” die Tenorierungen der im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie
” die im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlichten Bekanntmachungen.
Völkerrechtliche Vorschriften mit bundesrechtlichem Bezug, die mit einer FNA-Nummer (Rn. 23) versehen im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht werden, werden wie innerstaatliches Recht dokumentiert und im Volltext erschlossen. Demgegenüber werden die im Bundesgesetzblatt Teil II verkündeten Rechtsnormen (die keine FNA-Nummer haben) sowie die zitierten völkerrechtlichen Vorschriften (z. B. Protokolle und Abkommen) ohne Volltext mit den bibliographischen Angaben erfasst.
Ejf!Cvoeftsfdiutebufocbol!jtu!¯cfs!kvsjt!fssfjdicbs/!Jo!ejftfs!wpo!kvsjt!cfsfjuhftufmmufo!Svcsjl! tjoe!v/!b/!bvdi!Epqqfmcftufvfsvohtbclpnnfo-!Wfsxbmuvohtwpstdisjgufo-!Sfdiutwpstdisjgufo! efs!M‹oefs!voe!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!tpxjf!bmmhfnfjo!wfscjoemjdi!fslm‹suf!Ubsjgwfsus‹hf! bcsvgcbs/
3:! Cbtjtebufo!voe!Ufyuf!jo!efs!Cvoeftsfdiutebufocbol!
Die wichtigsten Daten zu jedem Gesetz und jeder Rechtsverordnung des Bundes finden sich in einem Sbinfoeplvnfou. Angegeben werden dort insbesondere die vollständige Überschrift, das Ausfertigungsdatum, die Fundstelle der erstmaligen Verkündung und einer etwaigen Neubekanntmachung, die FNA-Nummer (Rn. 23) sowie Angaben über Änderungen, die diese Rechtsvorschrift erfahren hat, und über Bezüge zum Recht der Europäischen Union.
Die Stammgesetze und Stammverordnungen des Bundes sind mit ihrem wpmmtu‹oejhfo!bluv. fmm!hfmufoefo!Ufyu!erfasst und können wahlweise insgesamt oder als Einzelregelungen dargestellt und recherchiert werden.
10 Stand 2023: Referat VII 3, Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99–103, 53113 Bonn, Internet: www.bundesjustizamt.de
53
41! Ufyugbttvohfo!efs!Fjo{fmwpstdisjgufo!eft!Cvoeft!
Einzelvorschriften sind sowohl in ihrer aktuell gültigen Fassung als auch in allen gsüherfo!tp. xjf!hhg/!jo!cfsfjut!wfskündetfo!künfujhfo!Gbttvohfo!abrufbar. In Fußnoten werden dazu die jeweiligen Änderungen mit Fundstelle und Inkrafttretensdatum aufgeführt. Außerdem gibt es Hinweise auf Beziehungen zu anderen Rechtsnormen und zu abweichendem Landesrecht sowie zur relevanten Rechtsprechung und Literatur. Diese Angaben und Hinweise können über Links direkt abgefragt werden. Auch Anlagen zu Gesetzen und Rechtsverordnungen werden dokumentiert, sofern sie technisch dargestellt werden können.
42! Ovu{vohtnöglichkeitfo!efs!Cvoeftsfdiutebufocbol!
Die Möglichkeiten der Bundesrechtsdatenbank sind für die Gestaltung von Rechtsvorschriften in vielerlei Hinsicht bedeutsam:
” Die für die richtige Zitierung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung (Rn. 55 ff.) notwendigen Angaben können schnell ermittelt werden.
” Mithilfe der geltenden Fassung eines Gesetzes oder einer Verordnung lassen sich bei Änderungsvorhaben die Änderungsbefehle (Rn. 468 ff.) so formulieren, dass sie sich auf die richtigen Stellen im Text beziehen.
” Es kann nach einzelnen Aspekten wie z. B. Erlassdatum oder Inkrafttretensdatum gesucht werden.
” Es kann nach einzelnen Wörtern oder Wortkombinationen, wie z. B. „Anfechtung“, „Verbraucher“, „Unternehmen“ oder „allgemeine Geschäftsbedingungen“ gesucht werden, um sie entsprechend ihrer inhaltlichen Bedeutung einheitlich im Bundesrecht zu gebrauchen.
” Es können Folgeänderungen (Rn. 528) ermittelt werden, damit bei der Änderung von Einzelvorschriften die gewollten rechtlichen Verknüpfungen (Verweisungen) nicht durcheinandergeraten; hierzu kann für einen Paragrafen bis hinunter zur Absatzebene nach allen Vorschriften gesucht werden, die auf diese Vorschrift verweisen.
” Es kann festgestellt werden, welche Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen oder welche Rechtsverordnungen auf welchen ermächtigenden Vorschriften beruhen.
” Die Texte aus der Datenbank können für die Herstellung von Synopsen (Gegenüberstellungen, Rn. 675) genutzt werden.
Zur Durchführung von Recherchen sowie zur Unterstützung eigener Recherchen steht die Normendokumentation im Bundesamt für Justiz zur Verfügung.
54
Xfjufsf!Sfdiutjogpsnbujpottztufnf!
43! FVS.Mfy!
Diese Datenbank bietet Informationen über das geltende EU-Recht, die vom europäischen Amt für Veröffentlichungen erstellt werden. EUR-Lex enthält u. a. das Recht der Europäischen Union, Informationen oder Links zu den Umsetzungsmaßnahmen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, Dokumente zu den Gesetzgebungsvorarbeiten, parlamentarische Anfragen sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichts der Europäischen Union. Dabei ist es möglich, während der Recherche zwischen den vorhandenen Sprachfassungen zu wechseln, um Parallelrecherchen durchzuführen. EUR-Lex bietet auch Zugriff auf das Amtsblatt der Europäischen Union ab 1952, das seit dem 1. Juli 2013 als elektronische Ausgabe verbindlich ist und Rechtswirkung entfaltet11. Über das Portal N-Lex12 besteht auch Zugang zu den Rechtsdatenbanken der EU-Länder.
44! EJQ!
Das Dokumentationsund Informationssystem für Parlamentsmaterialien13 (DIP) ist das gemeinsame Informationssystem von Bundestag und Bundesrat. Es dokumentiert den aktuellen Stand der Gesetzgebung und den vollständigen Ablauf der parlamentarischen Beratung eines Gesetzes – wie er in Drucksachen und Plenarprotokollen festgehalten ist. Dabei bietet es einen umfassenden Zugriff auf alle elektronisch verfügbaren Dokumente (Gesetzentwürfe, Ausschussberichte usw.).
45! Hftfu{f!jn!Joufsofu!
Das Bundesjustizministerium und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürger und Bürgerinnen unter www.gesetze-im-internet.de nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.
Als Hilfsmittel bei der Vorbereitung und Änderung von Rechtsvorschriften ist das Angebot jedoch nur bedingt geeignet, denn noch nicht in Kraft getretene Änderungen sind nicht berücksichtigt. Auch Änderungsgesetze und -verordnungen werden nicht aufgenommen.
11 https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html 12 https://n-lex.europa.eu/n-lex/ 13 dip.bundestag.de
55
4/3/3
46! Wfsxbmuvohtwpstdisjgufo!jn!Joufsofu!
Unter www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de ist eine umfangreiche Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden erreichbar, die die Bundesregierung unter Federführung des Bundesinnenministeriums kostenlos bereitstellt.
47! Sfdiutqsfdivoh!jn!Joufsofu!
Das Bundesjustizministerium und das Bundesamt für Justiz stellen unter www.rechtsprechung-im-internet.de für interessierte Bürger und Bürgerinnen ausgewählte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts kostenlos bereit. Die Entscheidungen sind anonymisiert und werden grundsätzlich ungekürzt veröffentlicht. Der Datenbestand wird täglich aktualisiert.
48! Joufsofutfjufo!efs!Cvoefthfsjdiuf!
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundespatentgerichts sind außerdem auf den jeweiligen Internetseiten der Gerichte veröffentlicht14.
49! Kvtuj{qpsubm!eft!Cvoeft!voe!efs!M‹oefs!
Über das Justizportal des Bundes und der Länder sind auch die von den Landesverwaltungen im Internet bereitgestellten Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen zugänglich15.
4/4! Xfjufsf!Ijmgfo!
4:! eNorm
Die Software eNorm wurde speziell für das Entwerfen von Rechtsvorschriften entwickelt. eNorm baut auf dem Textverarbeitungsprogramm Microsoft Word auf und hilft, während der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs rechtsförmliche und redaktionelle Vorgaben einzuhalten. Die Funktionalitäten in eNorm entlasten die legistische Arbeit von Formalund Routineaufgaben, sodass sie stärker auf inhaltliche und rechtliche Aspekte fokussiert werden kann. Das Programm arbeitet mit einheitlichen Dokumentvorlagen für die verschiedenen Typen von Rechtsvorschriften und bietet verschiedene Hilfeund Prüffunktionen. So erhält man Fehlermeldungen oder Warnungen, wenn gegen bestimmte rechtsförmliche Regeln verstoßen wird.
14 www.bundesverfassungsgericht.de; www.bundesgerichtshof.de; www.bverwg.de; www.bundesarbeitsgericht.de; www.bsg.bund.de; www.bundesfinanzhof.de; www.bundespatentgericht.de 15 www.justiz.de
56 Zitierungen von Rechtsvorschriften können direkt anhand der Bundesrechtsdatenbank überprüft und aktualisiert werden. Für den parlamentarischen Abstimmungsprozess können mithilfe von eNorm Synopsen erstellt werden. eNorm ermöglicht es, das Dokument im gesamten Gesetzgebungsverfahren bis hin zur Verkündung und Normendokumentation durchgängig zu verwenden.
Die Anwendung von eNorm wird bvtesücklich fnqgpimfo. Spätestens der Referentenentwurf sollte als eNorm-Dokument in den Abstimmungsprozess gegeben werden. Auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollen die Texte mit eNorm bearbeitet werden. eNorm-Dokumente erleichtern nicht nur dem Deutschen Bundestag die Herstellung der Beschlussdrucksachen, sondern am Ende des Gesetzgebungsprozesses auch den federführenden Referaten die Vorbereitung der Verkündung sowie der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes die Verkündung. Optimale Arbeitsprozesse im Zusammenhang mit der eNorm-Anwendung sind in der eNorm-Handlungsempfehlung beschrieben, die das Bundesjustizministerium im Internet veröffentlicht hat. Den eNorm-Anwendern und -Anwenderinnen steht darüber hinaus ein zentraler Anwendersupport zur Verfügung16.
51! Sjdiumjojfo!g¯s!ejf!Gbttvoh!wpo!Wfsusbhthftfu{fo!voe!wfsusbhtcf{phfofo!Wfspseovo.
hfo!
Für die Fassung von Wfsusbhthftfu{fo!und vertragsbezogenen Verordnungen im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Verträgen hat das Bundesjustizministerium Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen (Richtlinien nach § 73 Absatz 3 GGO – RiVeVo) erlassen. Diese Richtlinien enthalten die wesentlichen Vorgaben für Inhalt und Form von Gesetzen, mit denen die gesetzgebenden Körperschaften völkerrechtlichen Verträgen zustimmen, und von Rechtsverordnungen, durch die völkerrechtliche Verträge in Kraft gesetzt werden. Sie sind als Ufjm!I!in diesem Handbuch enthalten.
52! Mfjut‹u{f!{vs!Gpsnvmjfsvoh!wpo!Tusbg. voe!Cvˇhfmewpstdisjgufo!jn!Ofcfotusbgsfdiu!
Diese von einer Arbeitsgruppe der Landesjustizverwaltungen und des Bundesjustizministeriums entwickelten Leitsätze werden vom Rechtsausschuss des Bundesrates und vom Bundesjustizministerium als Prüfungsmaßstab bei der Formulierung von Strafund Bußgeldvorschriften zugrunde gelegt. Es sind zum einen die „Leitsätze zur Erforderlichkeit bußgeldrechtlicher Sanktionen, insbesondere im Verhältnis zu Maßnahmen des Verwaltungszwangs“. Sie sind im Boiboh!2!abgedruckt. Es sind zum anderen die „Leitsätze zur Ausgestaltung von Strafund Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht“. Das Bundesjustizministerium hat diese Leitsätze weiterentwickelt und zuletzt im Jahr 1999 als Empfehlungen für die Ausgestaltung von Straf-
16 Weitere Informationen unter www.enorm.bund.de
57 und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht als bereichsspezifische Empfehlungen im Sinne des § 42 Absatz 4 und des § 62 Absatz 2 Satz 1 GGO herausgegeben. Um die seitdem stetig gestiegenen inhaltlichen Anforderungen an Strafund Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht durch sachgerechte Ausgestaltungen dieser Sanktionsnormen abzubilden, wurden die Empfehlungen grundlegend neu konzipiert und zu der umfangreichen Arbeitshilfe Handbuch des Nebenstrafrechts17 erweitert.
53! Iboecvdi!{vs!Wpscfsfjuvoh!wpo!Sfdiut. voe!Wfsxbmuvohtwpstdisjgufo!
Das vom Bundesinnenministerium herausgegebene Handbuch zur Vorbereitung von Rechtsund Verwaltungsvorschriften18 soll all jene unterstützen, die vor der Aufgabe stehen, einen Entwurf für eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsvorschrift auszuarbeiten. Dieses Handbuch vermittelt die Grundlagen guter Rechtsetzungspraxis, indem es die notwendigen Arbeitsschritte in den einzelnen Stadien eines Entwurfs – von der ersten Idee bis hin zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt – beschreibt. Es zeigt, mit welchen Fragen sich die Rechtsetzungsreferate auseinandersetzen müssen – von der Analyse des zu lösenden Problems, der Formulierung des zu erreichenden Ziels über die Wahl der geeigneten Mittel bis hin zu Fragen der Gesetzesfolgenabschätzung, der Kosten-Nutzen-Analyse usw. Es soll vor allem Hilfestellung für diejenigen bieten, die erstmals oder nach langer Zeit wieder vor die Aufgabe gestellt sind, ein Rechtsetzungsvorhaben zu erarbeiten oder zu begleiten.
54! Lbqjufm!7!HHP!Ã!Sfdiutfu{voh!
Die Geschäftsordnungsregelungen in Kapitel 6 GGO sind für bessere Rechtsetzung und den Abbau unnötiger Bürokratie von besonderer Bedeutung. Die Bundesministerien sollen sicherstellen, dass ihre Rechtsetzungsvorhaben sowohl als Gesamtvorhaben als auch in ihren Einzelvorschriften gut begründet sind. Deshalb verlangen die §§ 43 und 44 GGO, dass in der Begründung Ausführungen über Ziel, Zweck und Regelungsnotwendigkeit genauso enthalten sind wie die Auseinandersetzung mit in Betracht kommenden anderen Lösungsmöglichkeiten und den Gesetzesfolgen. Die §§ 45 ff. GGO enthalten Vorgaben über Abstimmungsund Unterrichtungspflichten bis zur Kabinettvorlage, die dazu beitragen, dass größtmöglicher Sachverstand in den Entwurf einfließt und frühzeitig Akzeptanzprobleme vermieden werden können.
17 Die überarbeitete dritte Fassung 2018 ist in der Arbeitshilfenbibliothek eGesetzgebung enthalten: https://plattform.egesetz.zd.in.bund.de/egesetzgebung-platform-backend/arbeitshilfen/download/18 18 https://plattform.egesetzgebung.bund.de/cockpit/#/hilfen
58
Ufjm!C! Bmmhfnfjof!Sfhfmo!{vs!sfdiutg¿snmjdifo!voe!tqsbdimjdifo!Hftubm. uvoh!wpo!Sfdiutwpstdisjgufo!
Abschnitt I Vorgehen bein Verfassen von Rechtsvorschriften
55! Lpo{jqjfsvoh!efs!Sfhfmvohtbvttbhfo!
Am Anfang des Rechtsetzungsprozesses stehen Lpo{jqjfsvoh!und Tlj{{jfsvoh!des geplanten Regelungsvorhabens.
Sowohl für die Konzipierung und Skizzierung als auch für die Diskussion neuer Regelungen ist es wichtig, die dem Regelungsvorhaben zugrundeliegenden tatsächlichen Probleme, die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele, die Akteure und Betroffenen und ihre Interessen sowie die verschiedenen Handlungsoptionen und deren Folgen systematisch zu erfassen und ggf. grafisch darzustellen.
Erst nach dieser Phase, d. h., wenn das Gerüst inhaltlich ausgearbeitet und weitestgehend konsentiert ist (z. B. in einem Eckpunktepapier), sollte die Formulierungsarbeit für einen förmlichen Entwurf beginnen. Nachdem ein Regelungsgedanke erstmals in Worte gefasst ist, kann dieser Ausgangstext in mehreren Schritten zu einem in sich stimmigen und verständlichen Paragrafen ausformuliert, in Beziehung zu anderen Paragrafen gesetzt und ggf. weiter verändert werden.
56! Cfbdiuvoh!efs!Opsnfoijfsbsdijf!
Die Position einer Regelung im hierarchischen Gefüge aller Rechtsnormen muss erkennbar sein, damit offensichtlich ist, welchen Rechtsrang die Regelung hat und wer sie folglich später ändern darf. So dürfen im untergeordneten Recht nicht Regelungen aus dem übergeordneten Recht wiederholt werden. Falls ausnahmsweise doch eine solche Regelung wiederholt werden muss, etwa weil die Regelung im untergeordneten Recht ansonsten unverständlich wäre, so ist durch eine Verweisung zu kennzeichnen, dass es sich um die Wiedergabe übergeordneten Rechts handelt.
Für die Frage, auf welcher Ebene der Normenhierarchie eine neue Regelung getroffen werden soll, ist Folgendes zu beachten:
”! Xftfoumjdift!jot!Hftfu{!
Der Gesetzgeber muss nach der Wesentlichkeitstheorie opsnbujwf!Hsvoefoutdifj. evohfo!selbst treffen. So gehören z. B. Regelungen mit Relevanz für die Grundrechte immer in ein Gesetz und können durch einen Verordnungsgeber allenfalls näher ausgestaltet werden.
”! Sfhfmvohfo!{vs!Bvthftubmuvoh!eft!Hftfu{ft!jo!Sfdiutwfspseovohfo!
Regelungen, die ein Gesetz näher ausgestalten, können in Rechtsverordnungen getroffen werden, sofern dafür eine gesetzliche Verordnungsermächtigung (Rn. 393 ff.) besteht.
57! Tztufnhfsfdiuf!Sfdiut‹oefsvohfo!
Bestehende Gesetze oder Verordnungen sollen nur so geändert werden, dass die fachlich bewährte Dogmatik und die Systematik erhalten bleiben. Bei jeder Änderung einer Rechtsvorschrift muss deshalb überprüft werden, wie sich die Änderung auf den übrigen Regelungstext und auf andere Rechtsvorschriften auswirkt. Insbesondere muss geprüft werden, ob Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften auch nach der Änderung des dort in Bezug genommenen Stammgesetzes noch stimmen. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass die Verständlichkeit bestehender Gesetze oder Verordnungen durch Änderungen nicht beeinträchtigt wird. Ein Änderungsvorhaben kann aber auch Anlass zur sprachlichen Überarbeitung bestehender Vorschriften sein, wenn diese unklar formuliert sind bzw. zu Anwendungsproblemen geführt haben. Das heißt zusammenfassend, dass Rechtsvorschriften auch nach Änderungen weiterhin bmmfo!sfdiuttztufnbujtdifo-!sfdiutg¿snmjdifo!voe!tqsbdimjdifo!Bogps. efsvohfo!genügen müssen.
58! Tqsechen über!efo!Ufyu!
Während des gesamten Rechtsetzungsprozesses ist wjfmfsmfj!Lpnnvojlbujpo!zwischen den verschiedenen Beteiligten nötig, um zu verständlich formulierten Regelungen zu gelangen.
So sollte die Hftfu{ftsfeblujpo!des Bundesjustizministeriums (Rn. 18) bereits in einem möglichst frühen Stadium des Entwurfsprozesses zu Rate gezogen werden, um gemeinsam eine der inhaltlichen Konzeption entsprechende Grundstruktur des Textes zu entwerfen oder um problematische Formulierungen oder neue Begriffe eines ersten Textentwurfs zu besprechen und Lösungsmöglichkeiten auszuloten.
Um rechtssystematische und rechtsförmliche Fehler zu vermeiden, sollte außerdem frühzeitig Kontakt zum zuständigen Sfdiutqs¯gvohtsfgfsbu!(Rn. 10) gesucht werden.
Diese frühe sprachliche, rechtssystematische und rechtsförmliche Beratung ist ein wichtiger Ufjm!efs!Fouxvsgtbscfju. Die rechtzeitige Nutzung dieser Expertise hilft dabei, die zu schaffende Rechtsvorschrift in eine rechtssystematisch, sprachlich und rechtsförmlich optimale
60 Form zu bringen.
Abschnitt II Allgemeine rechtsförmliche Regeln
Wpscfnfslvoh!
„Für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzentwürfen gelten das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit und die vom Bundesministerium der Justiz im Einzelfall gegebenen Empfehlungen“ (§ 42 Absatz 4 GGO). Dies gilt auch für Rechtsverordnungen (§ 62 Absatz 2 Satz 1 GGO*.
Teil B enthält die rechtsförmlichen und sprachlichen Hsvoembhfo-!ejf!cfj!kfefn!Sfdiutfu. {vohtwpsibcfo!{v!cfsücksichtjhfo!sind. Besonderheiten für einzelne Arten von Rechtsvorschriften sind in den jeweiligen besonderen Teilen ausgeführt; von dort wird zur Klarstellung auch auf Teil B verwiesen.
2! Hsvoet‹u{mjdif!Hmjfefsvoh!bmmfs!Hftfu{f!
59! Hfnfjotbnf!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Jedes Gesetz setzt sich aus den folgenden Gliederungseinheiten zusammen:
” Überschrift,
” Ausfertigungsdatum,
” Eingangsformel,
” Paragrafen bzw. Artikel im Regelungsteil,
” Schlussformel,
” Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende.
Zu den nbsljfsufo!Gliederungseinheiten gibt es für die einzelnen Arten von Gesetzen unterschiedliche rechtsförmliche Vorgaben in den Teilen C, D und H; für die anderen Gliederungseinheiten gelten die folgenden Empfehlungen.
5:! Bvtgfsujhvohtebuvn!
Das Ausfertigungsdatum bezeichnet Tag, Monat und Jahr der Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin. Das Ausfertigungsdatum steht im Bundesgesetzblatt unter der Überschrift des Gesetzes. Bereits im Hftfu{fouxvsg!wird – von der Überschrift abgesetzt – eine Zeile mit der Angabe „Vom ...“ vorgesehen (Anlage 4 Nummer 2 Satz 3 GGO), die bei der Ausfertigung des Gesetzes in der Gesetzesurschrift durch den
61 Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin vervollständigt wird (§ 58 Absatz 4 Satz 1 GGO). Das Ausfertigungsdatum unter der Überschrift ist identisch mit dem Ausfertigungsdatum, das nach der Schlussformel unter das Gesetz gesetzt wird.
61! Fjohbohtgpsnfm!
Jedes Gesetz muss eine Eingangsformel haben (Anlage 4 Nummer 2 Satz 1 GGO). Durch die Eingangsformel soll sichtbar gemacht werden, wer das Gesetz beschlossen hat. Ferner wird mit ihr bekundet, dass das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Die Eingangsformel enthält deshalb die Angabe, dass der Bundestag das Gesetz, ggf. mit qualifizierter Mehrheit, beschlossen hat. Sofern die Zustimmung des Bundesrates erforderlich und auch erteilt ist, enthält die Eingangsformel des Gesetzes auch die Angabe, dass der Bundesrat zugestimmt hat.
Die Eingangsformel ist schon im Hftfu{fouxvsg!zu formulieren. Sie steht nach der Zeile für das Ausfertigungsdatum (Anlage 4 Nummer 2 Satz 3 GGO). Die Eingangsformel ist nicht Teil des Gesetzestextes, aber sie gibt bei Abstimmungen und Beratungen über den Entwurf Anlass zu erörtern, ob das Gesetz einer besonderen Mehrheit im Deutschen Bundestag oder der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Erst nach den abschließenden Beschlüssen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates wird die zutreffende Eingangsformel endgültig festgelegt.
62! Wfstdijfefof!Fjohbohtgpsnfmo!
Die Eingangsformeln lauten:
”! bei Gesetzen, die weder einer qualifizierten Mehrheit noch der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
”! bei Gesetzen, die zwar keiner qualifizierten Mehrheit, aber der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
”! bei Gesetzen, die der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (Artikel 29 Absatz 7 Satz 2, Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 121 des Grundgesetzes):
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
”! bei Gesetzen, die das Grundgesetz ändern (Artikel 79 Absatz 1 des Grundgesetzes):
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
62 Bei Gesetzen, die das Bundesgebiet neu gliedern (Artikel 29 des Grundgesetzes), kommen noch andere Formeln in Betracht. Bei Gesetzen, die im Verteidigungsfall ergehen, berücksichtigen die genannten Eingangsformeln die vorgesehenen Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens nicht und können daher ungeeignet sein.
63! Tdimvttgpsnfm!
Jedes verkündungsreife Gesetz muss eine Schlussformel haben. Durch sie wird bekundet, dass das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist und dass der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin es ausgefertigt und die Verkündung angeordnet hat. Die Schlussformel hat keine Gesetzeskraft.
Die Schlussformel muss zu der endgültigen Eingangsformel passen. Sie wird von dem gfefs. gührfoefo!Cvoeftnjojtufsjvn!der Fassung des Gesetzes angefügt, die der Urschrift zugrunde zu legen ist (§ 58 Absatz 2 Satz 2 GGO).
Der Cvoeftqs‹tjefou!oder die Cvoeftqs‹tjefoujo!vollzieht die Schlussformel, indem er das Gesetz nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes).
Die Schlussformel enthält gemäß § 58 Absatz 2 Satz 3 GGO Angaben über
”! die Wahrung der Rechte des Bundesrates bei einem Einspruchsgesetz (Artikel 77 des
Grundgesetzes),
”! die Zustimmung der Bundesregierung im Fall des Artikels 113 des Grundgesetzes,
”! die Zustimmung von Landesregierungen im Fall des Artikels 138 des Grundgesetzes,
”! die Ausfertigung und die Verkündungsanordnung.
64! Gpsnvmjfsvohtnvtufs!g¯s!Tdimvttgpsnfmo!
Für die Schlussformel kommen meist folgende Formulierungen in Betracht:
”! wenn das Gesetz weder der Zustimmung des Bundesrates noch der Zustimmung der
Bundesregierung nach Artikel 113 des Grundgesetzes bedarf:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
”! wenn das Gesetz entsprechend seiner Eingangsformel mit Zustimmung des Bundes-
rates zustande gekommen ist und nicht der Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 113 des Grundgesetzes unterliegt, so besteht die Schlussformel nur aus dem Ausfertigungsvermerk und der Verkündungsanordnung:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
63 ”! wenn sowohl die Zustimmung der Bundesregierung (Artikel 113 des Grundgesetzes,
§ 54 GGO) als auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sind:
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
”! wenn das Gesetz nur der Zustimmung der Bundesregierung bedarf (Artikel 113 des
Grundgesetzes, § 54 GGO):
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
65! Bvtgfsujhvohtpsu-!Bvtgfsujhvohtebuvn-!Voufs{fjdiofoef!
In Vorbereitung der Verkündungsfassung fügt die Tdisjgumfjuvoh!eft!Cvoefthftfu{cmbuuft! dem Gesetz nach der Schlussformel eine Zeile für den Ausfertigungsort und das Ausfertigungsdatum hinzu.
Nvtufs;!
Berlin, den ... [Datum in der Form T. Monat JJJJ].
Die in der Urschrift vom Bundespräsidenten vervollständigte Zeile wird von der Schriftleitung für die Drucklegung übernommen.
Gesetze werden grundsätzlich vom Cvoeftqs‹tjefoufo!oder von der Bundespräsidentin unterzeichnet und ausgefertigt. Zusätzlich unterzeichnen der Cvoeftlbo{mfs!oder die Bundeskanzlerin sowie die Cvoeftnjojtufs!oder Bundesministerinnen, die den Gesetzentwurf federführend ausgearbeitet oder maßgebend daran mitgewirkt haben.
3! [jujfsvoh!wpo!Sfdiutwpstdisjgufo!eft!Cvoeft!
3/2! Cjmevoh!voe!Wfsxfoevoh!eft!Wpmm{jubut!
66! Hsvoetbu{;!Wpmm{jubu!
Rechtsvorschriften des Bundes werden hsvoet‹u{mjdi!mit dem sog. Wpmm{jubu!zitiert, um dem Leser zu ermöglichen, die authentische Fassung des zitierten Gesetzes zu ermitteln.
Das Vollzitat setzt sich zusammen aus:
”! Zitiername (Bezeichnung oder ggf. Kurzbezeichnung, vgl. Rn. 59, 358),
”! Ausfertigungsdatum oder ggf. Datum der letzten Neubekanntmachung (Rn. 60 ff.),
64 ”! Fundstelle im amtlichen Verkündungsorgan (Rn. 63 ff.) und
”! ggf. Hinweis auf die letzte Änderung (Rn. 71 ff.).
Fundstelle Cfjtqjfmf;!
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist
Zitiername Ausfertigungsdatum Hinweis letzte Änderung
Bundesarchivgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4122), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist
Die Verwendung des Vollzitats charakterisiert den Verweis zugleich als tubujtdi!(Rn. 107). Eine dynamische Verweisung (Rn. 112) wird durch den Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ gekennzeichnet.
67! Bvtobinf!2;!lfjo!Wpmm{jubu!cfj!nfisgbdifs![jujfsvoh!efstfmcfo!Sfdiutwpstdisjgu!
Wird joofsibmc!fjoft!Tubnnhftfu{ft!pefs!fjofs!Tubnnwfspseovoh!auf eine Rechtsvorschrift mehrfach verwiesen, so wird ovs!cfj!efs!fstufo!Cf{vhobinf!ebt!Wpmm{jubu!verwendet, bei allen folgenden Bezugnahmen dagegen der [jujfsobnf/!Alle Verweisungen auf dieselbe Rechtsvorschrift haben dann denselben Verweisungscharakter (statische oder dynamische Verweisung) wie die erste Verweisung (Rn. 55), es sei denn, die Verweisungsart soll innerhalb des Stammgesetzes oder der Stammverordnung wechseln. In diesem Fall ist nur die andersartige Verweisung ausdrücklich als statische bzw. als dynamische Verweisung zu kennzeichnen.
68! Bvtobinf!3;!lfjo!Wpmm{jubu!bmmhfnfjo!cflbooufs!Sfdiutwpstdisjgufo!
Allgemein bekannte Gesetze und Verordnungen werden in Rechtsvorschriften des Bundes ovs!nju!jisfn![jujfsobnfo (Rn. 59) angegeben.
Beispiele für allgemein bekannte Gesetze sind Rechtsvorschriften, die als Kodifikation den Kern eines Rechtsgebietes bilden, wie das Bürgerliche Gesetzbuch für das Zivilrecht und das Strafgesetzbuch für das Strafrecht. Es gelten außerdem solche Rechtsvorschriften als allgemein bekannt, die mit der auf sie verweisenden Norm eng zusammenhängen oder sogar dasselbe Rechtsgebiet betreffen. Im Zweifel ist das Vollzitat zu verwenden.
Wird der Zitiername innerhalb der Rechtsvorschrift durchgängig verwendet, handelt es sich jedes Mal um eine gleitende Verweisung (Rn. 110). Soll die Verweisungsart zur statischen Verweisung wechseln, so ist nur die jeweilige Verweisung ausdrücklich als statische Verweisung zu kennzeichnen.
69! Cftpoefsifjufo!eft!Wpmm{jubut!wpo!Wfsusbhthftfu{fo!voe!.wfspseovohfo!
Das Vollzitat von Vertragsgesetzen und -verordnungen (Teil H) wird wie folgt angegeben:
65 ” Zitiername (Bezeichnung oder ggf. Kurzbezeichnung, vgl. Rn. 59),
” Ausfertigungsdatum (Rn. 60 ff.),
” Fundstelle im Bundesgesetzblatt Teil II unter Angabe des Jahrgangs seiner Ausgabe (Rn. 63),
” ggf. Hinweis auf die letzte Änderung (Rn. 71 ff.).
nationalen Seegerichtshofs und zu dem Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007 (BGBl. 2007 II S. 143)
3/3! Ejf!fjo{fmofo!Cftuboeufjmf!eft!Wpmm{jubut!
[jujfsobnf!voe!nbˇhfcmjdift!Ebuvn!efs!{jujfsufo!Sfdiutwpstdisjgu!
6:! [jujfsobnf!
Zitiername eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ist gemäß Nummer 1 der Anlage 4 zu § 42 Absatz 2 GGO entweder
” die Cf{fjdiovoh!(Rn. 358 ff.) oder
” die Lvs{cf{fjdiovoh-!wenn eine solche festgelegt wurde (Rn. 361 ff.).
Eine amtliche Abkürzung kann ojf!Zitiername sein.
Ist die Bezeichnung oder die Kurzbezeichnung hf‹oefsu!worden, wird das Gesetz oder die Rechtsverordnung stets mit der neuen Bezeichnung oder Kurzbezeichnung zitiert.
Eine ¢oefsvoh!eft![jujfsobnfot!wirkt sich im Vollzitat nicht auf Datum und Fundstelle der Ausfertigung oder ggf. der letzten Neubekanntmachung aus. Diese Angaben bleiben unverändert.
Ist die zu zitierende Rechtsvorschrift in einem Nboufmhftfu{!oder einer Mantelverordnung (Rn. 586 ff.) erlassen worden-!wird nur der Zitiername des Stammgesetzes oder der Stammverordnung angegeben, nicht aber die Bezeichnung des „Mantels“.
71! Bvtgfsujhvohtebuvn!
Auf den Zitiernamen folgt in der Regel das Ausfertigungsdatum. Man kann es der im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung des Gesetzes bzw. der Verordnung entnehmen, in der es gleich unter der Überschrift steht. Bei Stammgesetzen oder -verordnungen, die als Teil eines Mantelgesetzes oder einer Mantelverordnung (Rn. 586 ff.) erlassen wurden, wird das Datum des „Mantels“ angegeben. Im Vollzitat wird das Datum in folgender Schreibweise verwendet:
Cfjtqjfm;! Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des InterZitiername
Fundstelle Ausfertigungsdatum
66
3/3/2
Versicherungsvertragsgesetz vom 34/!Opwfncfs!3118!(BGBl. I S. 2631)
72! Ebuvn!efs!Ofvcflboounbdivoh!
Ist das Gesetz oder die Verordnung neu bekannt gemacht worden, muss im Vollzitat anstelle des Ausfertigungsdatums das Datum der Ofvcflboounbdivoh!(Rn. 713) angegeben werden. Es findet sich unter der Überschrift der Neubekanntmachung. Damit deutlich wird, dass es sich um das Datum einer Neubekanntmachung handelt, wird im Vollzitat folgende Formulierung verwendet:
Versorgungsrücklagegesetz jo!efs!Gbttvoh!efs!Cflboounbdivoh!vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482)
73! Bvtobinf;!lfjo!Ebuvn!cfj!Wfs¿ggfoumjdivoh!jn!Cvoefthftfu{cmbuu!Ufjm!JJJ!
Bei Gesetzen und Verordnungen, die bis zum 31. Dezember 1963, dem Stichtag für die Sammlung des Bundesrechts (Rn. 22), erlassen worden sind und in die Sammlung des Bundesrechts im Cvoefthftfu{cmbuu!Ufjm!JJJ!aufgenommen wurden, wird ebt!Ebuvn!der Veröffentlichung nicht angegeben:
Cfjtqjfm;!
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
Gvoetufmmfobohbcf!
74! Bohbcf!efs!Gvoetufmmf!
Im Vollzitat einer Rechtsvorschrift wird immer die Fundstelle der mfu{ufo!bnumjdifo!Wfs¿ggfou. mjdivoh!des vollständigen Textes der Rechtsvorschrift in einem amtlichen Verkündungsorgan angegeben.
75! Bnumjdif!Wfskündungsorhbof!
Die amtlichen Verkündungsorgane werden im Vollzitat wie folgt angegeben:
” Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt:
o im Teil I:
. bis einschließlich 31. Dezember 2022: (BGBl. I S. …) . ab 1. Januar 2023: (BGBl. … [Jahrgang] I Nr. … [Nummer der Ausgabe])
o im Teil II:
. bis einschließlich 31. Dezember 2022: (BGBl. … [Jahrgang] II S. …) . ab 1. Januar 2023:
67
3/3/3
(BGBl. … [Jahrgang] II Nr. … [Nummer der Ausgabe])
o! im Teil III: … in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer … [entspricht FNANummer], veröffentlichten bereinigten Fassung, …
Ijoxfjt;!
Fundstellenangaben von Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt, die bis einschließlich
- 31. Dezember 2022 erfolgt sind, bleiben im Bestand des Bundesrechts unverändert und werden auch in neuen Rechtsvorschriften unverändert angegeben. In Rechtsvorschriften erfolgt schon deshalb keine Anpassung (auch nicht im Hinblick auf ein einheitliches Erscheinungsbild), weil bis einschließlich 31. Dezember 2022 in einer Ausgabe des Bundesgesetzblatts mehrere Gesetze oder Verordnungen enthalten sein konnten.
”! Veröffentlichungen im Bundesanzeiger:
(BAnz AT … [Erscheinungsdatum in der Form TT.MM.JJJJ] … V [Kürzel für Veröffentlichungsrubrik V = Verkündungen, B = Bekanntmachungen, A = Ausschreibungen, S = Sonstiges oder H = Hinweise)] … [laufende Veröffentlichungsnummer])
Cfjtqjfm;!
(BAnz AT 03.04.2012 V1)
”! Veröffentlichungen im Verkehrsblatt:
(VkBl. S. …);
”! Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe auch Rn. 24):
o! bis einschließlich 30. September 2023:
.! in der Reihe L: (ABl. L ... [Nummer des Amtsblattes der Reihe L] vom … [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ], S. …), .! in der Reihe C: (ABl. C ... [Nummer des Amtsblattes der Reihe C] vom ... [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ], S. …) o! ab 1. Oktober 2023:
.! in der Reihe L: (ABl. L, ... [Jahr der Veröffentlichung/laufende Dokumentennummer], … [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ]), .! in der Reihe C: (ABl. C, ... [C/Jahr der Veröffentlichung/laufende Dokumentennummer], ... [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ])
Die Angaben der Verkündungsorgane haben sich im Laufe der Zeit verändert.
76! Gvoetufmmf!Cvoefthftfu{cmbuu!Ufjm!JJJ!
Die Fundstellenangabe für Rechtsvorschriften, die in die Tbnnmvoh!eft!Cvoeftsfdiut!im
68 Bundesgesetzblatt Teil III (Rn. 22) aufgenommen und seit dem Stichtag 31. Dezember 1963 nicht neu bekannt gemacht worden sind, lautet:
... in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ..., veröffentlichten bereinigten Fassung ...
Cfjtqjfm;!
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist
Die Gliederungsnummer (FNA-Nummer; Rn. 23) ist dem jährlich veröffentlichten Fundstellennachweis A zu entnehmen.
Die Angabe des Datums der Veröffentlichung ist hier nicht erforderlich, weil mit der Bezugnahme auf das Bundesgesetzblatt Teil III feststeht, dass es um die am 31. Dezember 1963 maßgebliche Fassung geht (Rn. 22).
Sind Gesetze oder Rechtsverordnungen nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, nicht aber mit ihrem vollen Text in die Sammlung im Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen worden, so sind sie zwar geltendes Bundesrecht geblieben, die Sammlung des Bundesrechts stellt in diesen Fällen aber keine hinreichende Textquelle dar. Deshalb wird die Rechtsvorschrift samt Ausfertigungsdatum zunächst mit der ursprünglichen Fundstelle zitiert, die dann um die Fundstelle mit der Gliederungsnummer im Bundesgesetzblatt Teil III ergänzt wird. Hierfür hat sich folgende Schreibweise herausgebildet:
Cfjtqjfm;!
Prisenordnung vom 28. August 1939 (RGBl. I S. 1585; BGBl. III 56-1)
77! Gvoetufmmfo!jo!fifnbmjhfo!Wfskündungsorhbofo!
Fundstellen in ehemaligen Verkündungsorganen sind wie folgt anzugeben:
”! bei Veröffentlichungen im bis einschließlich 1950 nicht unterteilten Bundesgesetzblatt: (BGBl. S. ...),
”! bei Veröffentlichungen im Gesetzblatt der DDR: o! (GBl. I Nr. … S. …), o! bei Sonderdrucken (GBl. Sonderdruck Nr. …) oder (GBl. SDr. Nr. …),
”! bei Veröffentlichungen im Reichsgesetzblatt: o! bis einschließlich 1921: (RGBl. S. ...), o! ab 1922 im Reichsgesetzblatt Teil I: (RGBl. I S. ...), o! im Reichsgesetzblatt Teil II: (RGBl. … [Jahrgang vierstellig] II S. ...),
”! bei Veröffentlichungen im Reichsministerialblatt: (RMBl … [Jahrgang vierstellig] S. …).
69
78! Wfs¿ggfoumjdivohfo!jo!boefsfo!Wfskündungsorhbofo!
Fundstellen von Veröffentlichungen im Hfnfjotbnfo! Njojtufsjbmcmbuu! werden mit „(GMBl … [Jahrgang vierstellig] S. …)“ angegeben.
Boefsf!Wfs¿ggfoumjdivohtcm‹uufs, wie die Gesetzblätter der Länder und die Amtsblätter von Bundesund Landesbehörden, werden mit ihrer vollen Bezeichnung angegeben.
79! Bohbcf!eft!Kbishboht!eft!Cvoefthftfu{cmbuut!
Der Jahrgang des bis einschließlich 31. Dezember 2022 papiergebundenen Bundesgesetzblattes Teil I wird im Vollzitat nur dann angegeben, xfoo!er von der Kbisft{bim!des Ausfertigungsoder Bekanntmachungsdatums des zu zitierenden Gesetzes oder der Verordnung bc. xfjdiu.
Cfjtqjfm!2;!
Ausbildungsund Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 3112! (BGBl. 3113!I S. 12)
Seit Einführung der fmfluspojtdifo!Wfskündung im Bundesgesetzblatt am 1. Januar 2023 wird für die seitdem erfolgten Verkündungen im Bundesgesetzblatt Teil I der Kbishboh!jnnfs! angegeben.
Auch bei Wfsusbhthftfu{fo! und -verordnungen, die im Bundesgesetzblatt II veröffentlicht werden, ist der Kbishboh!tufut!anzugeben.
Cfjtqjfm!3;!
Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungsund -verbringungsregister vom
- 13. April 2007 (BGBl. 3118!II S. 546)
7:! Bohbcf!efs!Tfjuf!
Bei der Zitierung von Rechtsvorschriften, die in einem qbqjfshfcvoefofo!Verkündungsorgan verkündet wurden, wird in der Fundstelle nach dem Kürzel „S.“ für „Seite“ ejfkfojhf!Tfjuf! bohfgühru-!bvg!efs!ejf!¤cfstdisjgu!des Gesetzes oder der Rechtsverordnung steht.
Zusätzliche Seitenangaben sind in folgenden Fällen erforderlich:
”! zusätzliche Seitenangabe bei Stammrecht in Mantelgesetz oder -verordnung
Ist die zu zitierende Rechtsvorschrift als Stammgesetz in einem Mantelgesetz oder als Stammverordnung in einer Mantelverordnung (Rn. 586 ff.) erlassen und cjt! fjo. tdimjfˇmjdi!42/!Ef{fncfs!3133!jn!Cvoefthftfu{cmbuu!verkündet worden, so ist zum einen die Fundstelle des Mantelgesetzes bzw. der Mantelverordnung anzugeben und zum anderen {vt‹u{mjdi!– xfoo!bcxfjdifoe!– nach einem Komma auch diejenige Seitenzahl, auf der der Text des zu zitierenden Gesetzes bzw. der zu zitierenden Rechtsverordnung beginnt.
70 Cfjtqjfm!2;! Durch Artikel 6 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist das Umwandlungssteuergesetz als neues Stammgesetz erlassen worden. Artikel 6 wird im Bundesgesetzblatt ab Seite 2791 abgedruckt. Das Umwandlungssteuergesetz wird deshalb wie folgt zitiert:
Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782-!38:2)
Ist die zu zitierende Rechtsvorschrift als Stammrecht in einem Mantelgesetz bzw. einer Mantelverordnung (Rn. 586 ff.) erlassen und ab dem 2/!Kbovbs!3134!fmfluspojtdi!jn! Cvoefthftfu{cmbuu!verkündet worden, so wird für den Fall, dass der Text des neuen Stammgesetzes bzw. der neuen Stammverordnung nicht auf der ersten Seite der Ausgabe dieses Mantelgesetzes oder dieser Mantelverordnung beginnt, zusätzlich zur Nummer der Ausgabe – abgetrennt durch ein Komma – diejenige Seite angegeben, auf der der Text des zu zitierenden Gesetzes bzw. der zu zitierenden Rechtsverordnung beginnt.
Cfjtqjfm!3;! XY-Gesetz vom 28. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1-!T/!3)
”! zusätzliche Seitenangabe bei einer Bekanntmachung über das Inkrafttreten War das Inkrafttreten der zu zitierenden Rechtsvorschrift vom Eintritt einer Cfejohvoh! abhängig und wurde der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens deshalb besonders bekannt gemacht (Rn. 169 f.), so wird bei der Fundstellenangabe der Rechtsvorschrift – abgetrennt durch ein Komma – zusätzlich die Fundstelle der Bekanntmachung angegeben. Wurden die zu zitierende Rechtsvorschrift und die Bekanntmachung bis einschließlich
- 31. Dezember 2022 im selben Jahrgang des Bundesgesetzblattes abgedruckt, so wird
- – abgetrennt durch ein Komma – zusätzlich nur die Seitenzahl der Bekanntmachung angegeben.
Cfjtqjfm!4;! Entsorgungsfondsgesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114-!2787)
Wurde die Bekanntmachung in einem späteren Jahrgang des Bundesgesetzblattes als die zu zitierende Rechtsvorschrift abgedruckt, so wird bei der Fundstellenangabe der Rechtsvorschrift – abgetrennt durch ein Semikolon – unter Nennung des Jahrgangs und der Seite zusätzlich die Fundstelle der Bekanntmachung angegeben.
Cfjtqjfm!5;! Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730<!3114!J!S. 476)
Wurde die Bekanntmachung ausnahmsweise in einem anderen Verkündungsorgan veröffentlicht, so ist ihre Fundstelle nach der jeweils geltenden Zitierregel (Rn. 64.) – abgetrennt durch ein Semikolon – anzugeben.
71
Ijoxfjt;!
Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung. Da die zu zitierende Rechtsvorschrift und die Bekanntmachung des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens folglich nicht in derselben Ausgabe des Bundesgesetzblatts erscheinen, wird zusätzlich zur Fundstelle der Rechtsvorschrift – abgetrennt durch ein Semikolon, ohne die Angabe „BGBl.“– die Fundstelle der Bekanntmachung des Zeitpunkts des Inkrafttretens angegeben.
Cfjtqjfm!6;! XY-Gesetz vom 28. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1<!3134!J!Os/!6)
”! zusätzliche Seitenangabe einer Cfsjdiujhvoh! Wurde ein Gesetz oder eine Verordnung berichtigt, so ist die Fundstelle der Berichtigung ebenfalls anzugeben. Wurden die zu zitierende Rechtsvorschrift und die Berichtigung bis einschließlich 31. Dezember 2022 im selben Jahrgang des Bundesgesetzblattes abgedruckt, so wird – abgetrennt durch ein Komma – zusätzlich nur die Seitenzahl der Berichtigung angegeben.
Cfjtqjfm!7;! Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318-!3848)
Wurde die Berichtigung in einem späteren Jahrgang des Bundesgesetzblattes als die zu zitierende Rechtsvorschrift abgedruckt, so wird bei der Fundstellenangabe der Rechtsvorschrift – abgetrennt durch ein Semikolon – unter Nennung des Jahrgangs und der Seite zusätzlich die Fundstelle der Berichtigung angegeben.
Cfjtqjfm!8;! Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819<!3118!J!T/!2:6)
Es werden alle Berichtigungen angegeben. Cfsjdiujhvohfo!fjoft!Nboufmhftfu{ft!oder einer Mantelverordnung werden nur angegeben, wenn sie das zu zitierende Gesetz oder die zu zitierende Verordnung betreffen. Das ist der Fall, wenn sich die Berichtigung
72 o direkt auf das in dem Mantelgesetz erlassene Stammgesetz bzw. die in einer Mantelverordnung erlassene Stammverordnung bezieht,
o auf Artikel des Mantelgesetzes bzw. der Mantelverordnung bezieht, die die zu zitierenden Rechtsvorschrift ändern.
Ijoxfjt;!
Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung. Da die zu zitierende Rechtsvorschrift und ihre Berichtigung folglich nicht in einer Ausgabe erscheinen können, wird bei der Fundstellenangabe der Rechtsvorschrift – abgetrennt durch ein Semikolon – die Fundstelle der Berichtigung ohne die Angabe „BGBl.“ zusätzlich angegeben.
Cfjtqjfm!9;! XY-Gesetz vom 28. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1<!3134!J!Os/!27)
Es werden alle Berichtigungen angegeben.
81! Sfjifogpmhf!nfisfsfs!Bohbcfo!{vs!Gvoetufmmf!
Wenn mehrere Angaben zur Fundstelle der Erstregelung oder ggf. der Neubekanntmachung erforderlich sind, z. B. der Hinweis auf eine Berichtigung und der Hinweis auf die Bekanntmachung des Zeitpunkts des Inkrafttretens bei bedingtem Inkrafttreten, so sind diese Angaben in chronologischer Reihenfolge anzuführen.
Cfjtqjfm;!
Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682)
Ijoxfjt!bvg!ejf!mfu{uf!¢oefsvoh!efs!{jujfsufo!Sfdiutwpstdisjgu!
82! ¢oefsvohtijoxfjt!
Im Vollzitat ist stets anzugeben, ob der Text der Rechtsvorschrift geändert worden ist. Denn alle verkündeten Änderungen eines Gesetzes bzw. einer Verordnung, auch Änderungen der etwa vorhandenen Anlagen oder Anhänge, müssen lückenlos nachvollziehbar sein. Für den Änderungshinweis kommt es nur auf wfskündetf!¢oefsvohthftfu{f!pefs!.wfspseovohfo! an, nicht darauf, wann diese in Kraft treten.
Ist ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung seit der Erstregelung oder ggf. der letzten Neubekanntmachung mehrfach geändert worden, so wird nur das mfu{uf!Änderungsgesetz oder die letzte Änderungsverordnung angegeben. An der angegebenen Stelle findet man den Hinweis auf die vorherige Änderung und wird so in die Lage versetzt, den zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils gültigen Text festzustellen.
73
3/3/4
Auch die Außerkraftsetzung eines ganzen Stammgesetzes oder einer Stammverordnung in einem Artikel „Außerkrafttreten“ eines Änderungsgesetzes ist eine Änderung des Stammrechts, die als letzte Änderung angegeben wird.
Cfjtqjfm;!
Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz wurde durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) bvˇfs!Lsbgu!hftfu{u/!
Der Änderungshinweis lautet:
…, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, …
Wird bis zum Wirksamwerden der Außerkraftsetzung eine weitere Änderung verkündet, ist diese als letzte Änderung anzugeben.
Foutdifjevohfo!eft!Cvoeftwfsgbttvohthfsjdiut, die einzelne Vorschriften eines Gesetzes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht erklärt haben, werden im Vollzitat ojdiu!bmt!¢oefsvohtijoxfjt!aufgeführt, obwohl sie Gesetzeskraft besitzen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Solche Entscheidungen binden zwar alle Verfassungsorgane sowie Gerichte und Behörden (§ 31 Absatz 1!eft!Bundes. verfassungsgerichtthftfu{ft), aber sie ändern den Gesetzestext selbst nicht. Sie werden allerdings in der Bundesrechtsdatenbank dokumentiert und sind bei einer Neubekanntmachung mit einer Fußnote kenntlich zu machen (Rn. 730 f.). Die betroffenen Regelungen sollten im Zuge ohnehin anstehender Änderungen des jeweiligen Gesetzes entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bereinigt werden.
83! Tuboebsegpsnvmjfsvoh!g¯s!efo!¢oefsvohtijoxfjt!
Der Änderungshinweis im Vollzitat eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung lautet:
Das Gesetz ..., das durch Artikel … des Gesetzes vom … [Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, …
bzw.
Die Verordnung ..., die durch Artikel … des Gesetzes/der Verordnung vom … [Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes/der Änderungsverordnung] geändert worden ist, …
Ist das Gesetz oder die Rechtsverordnung seit der Erstregelung oder ggf. der letzten Neubekanntmachung mehrfach geändert worden, so wird lediglich die letzte Änderung angeführt. Der Änderungshinweis lautet hier:
Das Gesetz ..., das {vmfu{u!durch Artikel … des Gesetzes vom … [Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, …
bzw.
74 Die Verordnung ..., die {vmfu{u!durch Artikel … des Gesetzes/der Verordnung vom … [Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes/der Änderungsverordnung] geändert worden ist, …
Cfjtqjfm!2;! Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866), ebt!{vmfu{u!evsdi!Bsujlfm!2!eft!Hftfu{ft!wpn!2:/!Kvoj!3133!)CHCm/!J!T/!:31*!hf‹o. efsu!xpsefo!jtu, …
Cfjtqjfm!3;! Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), ebt!{vmfu{u!evsdi!Bsujlfm!2!eft!Hftfu{ft!wpn!22/!Kbovbs!3134!)CHCm/!3134!J!Os/!22* hf‹oefsu!xpsefo!jtu, …
84! Bvtobinf;!Ijoxfjt!bvg!nfisfsf!¢oefsvohfo!
Sind nfisfsf!¢oefsvohfo!im Bundesgesetzblatt verkündet worden und nimmt eine Änderungsvorschrift in ihrem Änderungshinweis ausnahmsweise ojdiu!auf die ihr unmittelbar vorausgehende Änderung Bezug, so werden im Vollzitat alle Änderungen des Stammgesetzes angegeben, die notwendig sind, um die lückenlose Rückverweisungskette der Änderungsfundstellen zu gewährleisten.
Cfjtqjfm;!
…, das durch Artikel … des Gesetzes vom … [Datum und Fundstelle der Änderungsvorschrift] voe!{vmfu{u! evsdi!Bsujlfm!… des Gesetzes vom … [Datum und Fundstelle der Änderungsvorschrift] geändert worden ist, ...
Der Hinweis „und zuletzt durch …“ bezieht sich auf die Änderungsvorschrift, die nach der zuvor genannten verkündet worden ist und in ihrem Änderungshinweis nicht auf die ihr vorausgehende Änderung Bezug nimmt.
85! Ijoxfjt!bvg!njuufmcbsf!¢oefsvoh!
Eine zusätzliche Angabe im Änderungshinweis des Vollzitates wird bvtobintxfjtf!dann nötig, wenn das Stammgesetz – entgegen dem Grundsatz, dass bei der Änderungsgesetzgebung immer das Stammrecht zu ändern ist (Rn. 454) – mittelbar geändert wurde. Eine mittelbare Änderung liegt vor, wenn das Stammgesetz nicht unmittelbar geändert wird, sondern ein Änderungsgesetz dort geändert wird, wo es eine schwebende Änderung (Rn. 541 ff.) des Stammgesetzes enthält.
Der zusätzliche Änderungshinweis wird nach folgendem Muster gebildet:
Nvtufs;!
Ebt!Gesetz über ..., ebt!{vmfu{u!durch Artikel … des Gesetzes vom ... [Datum und Fundstelle der Änderungsvorschrift] geändert worden ist, xfmdift!xjfefsvn!durch Artikel … des Gesetzes vom ... [Datum und Fundstelle der Änderungsvorschrift] geändert worden ist, ...
Die Angabe einer mittelbaren Änderung ist qspcmfnbujtdi!und hat Grenzen: Sie ermöglicht es nur dann, den Regelungstext des Stammgesetzes anhand des Vollzitats sicher zu ermitteln,
75 wenn zwischen einem das Stammgesetz betreffenden Änderungsgesetz und dem Änderungsgesetz, das dieses ändert (der mittelbaren Änderung), lfjo!xfjufsft!¢oefsvohthftfu{-!das das Stammgesetz unmittelbar ändert, verkündet wurde. Ein vor dem Inkrafttreten der mittelbaren Änderung verkündetes Änderungsgesetz muss nämlich als letzte Änderung des Stammgesetzes angegeben werden – die mittelbare Änderung hat in diesem Fall keinen Bezug zum Stammgesetz mehr.
Das Problem wird wfsnjfefo, indem Änderungen rechtsförmlich korrekt stets auf das Tubnn. gesetz bezogen werden (Rn. 541 ff.). Entsprechendes gilt für mittelbare Änderungen von Verordnungen.
86! Bohbcf!efs!‹oefsoefo!Sfdiutwpstdisjgu!
Das ändernde Gesetz oder die ändernde Rechtsverordnung wird nur als „Gesetz“ bzw. „Verordnung“ bezeichnet. Der Zitiername des Änderungsgesetzes bzw. der Änderungsverordnung wird nicht verwendet.
Das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung ist stets mit dem ändernden Artikel und so genau wie möglich mit weiteren Untergliederungen anzugeben.
statt [Fehlbeispiel mit Zitiernamen]:
Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, …
sjdiujh!\piof![jujfsobnf^;!
Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Bsujlfm!21!Bctbu{!9!des Hftfu{ft!vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, …
3/4! [jujfsvoh!efs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!wpo!Sfdiutwpstdisjgufo!
87! [xfdl!efs![jujfsvoh!fjo{fmofs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
In Rechtsvorschriften wird häufig auf einzelne Bestandteile von Gesetzen oder Rechtsverordnungen Bezug genommen, insbesondere
”! um ihren Inhalt mittels Verweisung ganz oder teilweise in Bezug zu nehmen (vgl. Rn. 86 ff.),
”! um in Änderungsbefehlen die zu ändernde Stelle genau zu bezeichnen (vgl. Rn. 468) oder
”! um eine Verordnungsermächtigung in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung anzugeben (vgl. Rn. 635 ff.).
76
88! Hmjfefsvohtfjoifjufo!bvttdisfjcfo!
Bezeichnungen für Gliederungseinheiten (Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Artikel, Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe) sind in Zitaten stets auszuschreiben. Für Paragrafen wird das Paragrafenzeichen (§) verwendet.
Cfjtqjfmf;!
Nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ...
In Nummer 1 Buchstabe a ...
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb …
Ijoxfjtf;!
”! Die Gliederungseinheiten „Absatz“ und „Nummer“ wurden in älteren Rechtsvorschriften in manchen Fällen mit den Angaben „Abs.“ und „Nr.“ abgekürzt, während sie heute immer ausgeschrieben werden. Da die Schreibweise keine inhaltliche Bedeutung hat, müssen vorhandene Abkürzungen in bestehenden Rechtsvorschriften nicht eigens mittels Änderungsbefehl ersetzt werden. Bis zu einer Anpassung anlässlich einer anderweitigen Änderung der Textstelle oder einer Neubekanntmachung (Rn. 723) existieren die abgekürzte und die ausgeschriebene Form ggf. nebeneinander.
”! Die Abkürzung „Nr.“ in der Bezeichnung von EU-Verordnungen, die nach den Zitiervorschriften der EU bis 2015 verwendet wurde, steht nicht für eine rechtsförmliche Gliederungseinheit und wird nicht ausgeschrieben.
”! Bei Zitaten der Fundstelle (Rn. 64) von Verkündungen oder Bekanntmachungen, die ab 1. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt erfolgt sind, wird die Nummer der Ausgabe mit „Nr.“ angegeben. Da es sich hier nicht um eine rechtsförmliche Gliederungseinheit handelt, wird die Angabe nicht ausgeschrieben.
89! [jujfsvoh!nfisfsfs!hmfjdibsujhfs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Mehrere gleichartige Gliederungseinheiten werden zitiert, indem die Gliederungseinheit in der Qmvsbmgpsn! nju!efn!cftujnnufo!Bsujlfm!benannt wird und die Zählbezeichnungen durch Kommas getrennt aufgezählt werden; handelt es sich um Paragrafen, wird das Paragrafenzeichen verdoppelt. Vor dem letzten Glied der Aufzählung soll klargestellt werden, ob die Aufzählung kumulativ oder alternativ gemeint ist.
Cfjtqjfmf!2;!
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Die §§ 8, 9, 20 und 22 sind anzuwenden.
Die §§ 174, 180 oder 182 …
Die §§ 174 bis 180 oder § 182 …
77 Mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende gleichartige Gliederungseinheiten können als Tqboof!ausgedrückt werden. Dabei ist kein Gedankenstrich, sondern das Wort „bis“ zu verwenden.
Cfjtqjfmf!3;!
Die §§ 8 bis 12 sind anzuwenden.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
8:! Pcfstuf!Hmjfefsvohtfjoifju!cftujnnu!Wfscgpsn!
Werden eine oder mehrere Gliederungseinheiten zusammen mit einer oder mehreren ihrer Untergliederungen angegeben, entscheidet die oberste Gliederungsebene darüber, ob das nachfolgende Verb im Singular oder Plural steht. Steht die oberste Gliederungseinheit im Plural, muss davor der bestimmte Artikel verwendet werden.
Cfjtqjfmf!g¯s!Tjohvmbs;!
¸!14 Absatz 5 bis 7 hjmu!entsprechend.
Bctbu{!2 Satz 1 bis 3 und 6 jtu!entsprechend anzuwenden.
Tbu{!1 Nummer 8 und 9 hjmu!entsprechend.
Cfjtqjfmf!g¯s!Qmvsbm;!
Ejf!Bct‹u{f!1 und 5 hfmufo!entsprechend.
Ejf!¸¸!3 und 5 Satz 1 sowie § 6 Absatz 1 tjoe!entsprechend anzuwenden.
91! Xfditfm!{xjtdifo!Hmjfefsvoht.!voe!Voufshmjfefsvohtfcfofo!jo![jubufo!
Werden in Zitaten mehrere Gliederungseinheiten aufgezählt und einzelne von ihnen auf Untergliederungen konkretisiert, so müssen die Wechsel der Gliederungsebenen und die Zuordnungen der Untergliederungen eindeutig erkennbar sein. Dafür ist eine Gliederungseinheit immer dann erneut zu bezeichnen, wenn sie sich von der unmittelbar zuvor zitierten Untergliederung unterscheidet.
Cfjtqjfmf!2;!
§ 1 Absatz 1 Nummer 4, ¸!2 Absatz 5 Satz 2 und 3, Bctbu{!6, ¸!3 Nummer 13 und ¸!15 gelten entsprechend.
Die §§ 1458, 1484 Absatz 2 Satz 2, ¸!1492 Absatz 3 Satz 1, ¸!1516 Absatz 2 Satz 2, ejf!¸¸!1633, 2284 Satz 2 und ¸!2296 Absatz 1 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Diese Regel ist auch für zusammengefasste Änderungsbefehle (Rn. 537 f.) von Bedeutung:
Cfjtqjfm!3;!
In § 1 Absatz 1 Nummer 4, § 2 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, § 3 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 15 sowie § 15 wird jeweils die Angabe „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Angabe „Inland“ ersetzt.
78
3/5! [jujfsxfjtf!efs!fjo{fmofo!C¯difs!eft!Tp{jbmhftfu{cvdift!voe![j. ujfsxfjtf!eft!Fjojhvohtwfsusbht!
92! Tp{jbmhftfu{cvdi!
Die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches sind durch Mantelgesetze geschaffen worden und bilden keine einheitliche Kodifikation. Die einzelnen Bücher werden wie eigenständige Stammgesetze behandelt, was u. a. dadurch deutlich wird, dass einzelne Bücher bereits gesondert neu bekannt gemacht wurden. Die Zitierung der einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches weicht von den allgemeinen Regeln ab.
93! [jujfsxfjtf!efs!fjo{fmofo!Cücher!eft!Tp{jbmhftfu{cvdift!
In boefsfo!Tubnnhftfu{fo!und in Stammverordnungen werden die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches als allgemein bekannte Gesetze in besonderer Weise zitiert. Da die Überschriften der einzelnen Bücher sehr lang sind, wird der Zitiername des einzelnen Buches ohne Inhaltsangabe nur mit dem Ordnungszahlwort zur Nummerierung des jeweiligen Buches des Sozialgesetzbuches gebildet, sofern keine amtliche Kurzbezeichnung vergeben wurde. Das Zahlwort ist Bestandteil des Zitiernamens und wird immer großgeschrieben.
Cfjtqjfm;!
§ ... des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
Im Eingangssatz eines ¢oefsvohthftfu{ft!ist für das dort erforderliche Wpmm{jubu!hingegen stets der Zitiername des jeweiligen Buches zu verwenden:
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch … geändert worden ist
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch … geändert worden ist
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch … geändert worden ist
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch … geändert worden ist
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch … geändert worden ist
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch … geändert worden ist
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinderund Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
- 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch … geändert worden ist
79 Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch … geändert worden ist
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch … geändert worden ist,
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch … geändert worden ist
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch … geändert worden ist
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch … geändert worden ist
94! [jujfsvohfo!efs!Cücher!eft!Tp{jbmhftfu{cvdift!voufsfjoboefs!
Bei Verweisungen von einem Buch des Sozialgesetzbuches auf ein anderes Buch wird wie folgt zitiert:
§ ... eft!Ofvoufo!Cvdift!ist entsprechend anzuwenden.
95! Cfhsjggtcftujnnvohfo!jn!Tp{jbmhftfu{cvdi!
Bei Begriffsbestimmungen oder Legaldefinitionen, die ovs!gür fjo!Cvdi!gelten, soll wie folgt formuliert werden:
„… im Sinne dieses Buches ist …“
Bei Definitionen, die gür ebt!hftbnuf!Tp{jbmhftfu{cvdi!gelten sollen, heißt es dagegen: „... im Sinne des Sozialgesetzbuches ...“.
96! Fjojhvohtwfsusbh!
Der Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – allgemein bekannt unter der Bezeichnung ÜFjojhvohtwfsusbhÉ!– ist formal ein völkerrechtlicher Vertrag, ebenso die Wfsfjocbsvoh!vom 18. September 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31.!August 1990 in Berlin unterzeichneten Einigungsvertrages. Sofern die Zitierung von Regelungen des Einigungsvertrages in neuen Rechtsvorschriften ausnahmsweise noch in Betracht kommt, folgt sie den Regeln der 3. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.
80
4! Wfsxfjtvohfo!jn!Cvoeftsfdiu!
4/2! Bmmhfnfjoft!{vs!Wfsxfjtvohtufdiojl!
97! Gvolujpo!wpo!Wfsxfjtvohfo!
Mit Verweisungen nimmt der Gesetzgeber innerhalb einer Norm Bezug auf andere Quellen,
”! um Wiederholungen zu vermeiden,
”! um das Verhältnis verschiedener Regelungen zueinander zu bestimmen (Vorrang bzw.
Subsidiarität etc.) oder
”! um lediglich darauf hinzuweisen, dass weitere Texte zu beachten sind.
Da Quellen, auf die Bezug genommen wird, zu einem Bestandteil der verweisenden Regelung werden, muss immer überprüft werden, ob die Verweisung tauglich ist (Rn. 91).
Da Verweisungen andererseits die Verständlichkeit der Regelungen beeinträchtigen, ist zu prüfen, ob sie jeweils nötig oder entbehrlich sind bzw. ob eine eigenständige Regelung vorzugswürdig ist.
Zur Bedeutung von Verweisungen für die Verständlichkeit einer Rechtsvorschrift siehe auch Abschnitt III Unterabschnitt 3.4 Formulierung von Verweisungen (Rn. 276 ff.).
98! Wfsxfjtvoh!
Gesetzgeber und Verordnungsgeber dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf vorhandene Quellen zurückgreifen, indem sie darauf verweisen. Die Rechtsnorm, die die Verweisung enthält, heißt Wfsxfjtvohtopsn. Die Quelle, auf die verwiesen wird, heißt Cf{vhtrvfmmf.
99! Cf{vhtrvfmmfo!
Neben herkömmlichen Texten können auch Darstellungen wie Muster, Zeichnungen und Karten in Bezug genommen werden. Gegenstand von Verweisungen können insbesondere folgende Quellen sein:
”! andere Rechtsvorschriften des Bundes,
”! Vorschriften fremder Normgeber,
”! Quellen, die weder Rechtsvorschriften des Bundes noch Vorschriften fremder Norm-
geber sind.
Durch Verweisung in Bezug genommene Rechtsnormen werden als Bezugsnormen inhaltlich Bestandteil der Verweisungsnorm.
Cfjtqjfm;!
§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes Verweisungsnorm
81 § 5 Pacht Bezugsnorm
- (1) …
- (2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuss ein Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obstund Gemüseanbau zu erstatten. …
9:! Bcx‹hvoh!efs!Wps.!voe!Obdiufjmf!wpo!Wfsxfjtvohfo!
Die Vorund Nachteile von Verweisungen sind im Einzelfall abzuwägen.
Vorteile:
Verweisungen sind dazu geeignet, Texte kurz zu halten und zugleich sicherzustellen, dass für vergleichbare Sachverhalte dieselben Tatbestandsvoraussetzungen gelten bzw. dieselben Rechtsfolgen eintreten. Verweisungen verdeutlichen daher rechtssystematische Zusammenhänge zwischen unterschiedlichen Regelungen und dienen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung.
Nachteile:
Verweisungen unterbrechen den Lesefluss. Der Gesamtregelungsgehalt wird aus der Verweisungsnorm allein nicht deutlich, sondern ergibt sich erst in der Zusammenschau mit der Bezugsquelle. Es kann bei Quellen, die weder Rechtsvorschriften noch Vorschriften fremder Normgeber sind, aufwendig sein, die Bezugsquelle zu beschaffen.
Diese Nachteile können gemildert werden, wenn die Verweisungsnorm auf den Inhalt der Bezugsnorm hinweist.
Cfjtqjfm;!
Die §§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ¯cfs!ejf!§ggfoumjdilfju-!Tju{vohtqpmj{fj-! Hfsjdiuttqsbdif-!Cfsbuvoh!voe!Bctujnnvoh!sind entsprechend anzuwenden.
:1! Opuxfoejhlfju!wpo!Wfsxfjtvohfo!
In manchen Fällen sind Verweisungen unvermeidlich. Gewisse Regelungsinhalte lassen sich nur durch Verweisung in eine Vorschrift einbeziehen. Hierzu gehören z. B. Landkarten, Tabellen und Muster, die im Regelungstext durch Wörter allein nicht darstellbar wären. Sie werden deshalb als Anlagen zu einer Rechtsvorschrift oder über eine andere Veröffentlichungsfundstelle in Bezug genommen.
:2! Wfsxfjtubvhmjdilfju!
Im Bundesrecht darf nur unter bestimmten Voraussetzungen auf andere Bezugsquellen als Rechtsvorschriften des Bundes (Rn. 88) verwiesen werden. Eine Verweisung muss {xfdl. n‹ˇjh!voe!wfstu‹oemjdi!sein (zur Verständlichkeit von Verweisungen siehe Abschnitt III Unterabschnitt 3.4 Formulierung von Verweisungen, Rn. 276 ff.).
82 Die in Bezug genommene Quelle muss sich als Ergänzung des Regelungsgehalts der Verweisungsnorm eignen, d. h., sie muss joibmumjdi!verweisungstauglich sein. Wer eine Vorschrift formuliert und dabei andere Quellen durch Verweisung übernimmt, ist damit für den geschaffenen Zusammenhang und den dadurch entstehenden Regelungsinhalt verantwortlich.
Eine Quelle ist in gpsnbmfs!Ijotjdiu!verweisungstauglich, wenn ihr Text in efvutdifs!Tqsb. dif!wfs¿ggfoumjdiu!und er ebvfsibgu!bmmhfnfjo!{vh‹ohmjdi!voe!wps!Wfs‹oefsvohfo!hf. schüt{u!jtu, weil er archivmäßig gesichert ist. Veröffentlichungen in den amtlichen Verkündungsorganen erfüllen diese Voraussetzungen. Verkündete Rechtsnormen sind daher als Cf. {vhtopsnfo!stets gpsnbm!verweisungstauglich.
:3! Cftujnnuifjuthfcpu!
Verweisungen müssen lmbs!voe!fjoefvujh!sein – es darf keinem Zweifel unterliegen, worauf in welchem Umfang verwiesen wird. Deshalb sind die Bezugnahmen in der Verweisungsnorm so konkret wie möglich zu fassen.
Cfjtqjfm;!
Enthält ein Paragraf in seinem Absatz 1 Satz 1 Regelungen zum Verwaltungsverfahren und in Satz 2 Zuständigkeitsregelungen und soll in der Verweisungsnorm nur auf diese Zuständigkeitsregelung Bezug genommen werden, so wäre der Verweis insgesamt auf Absatz 1 zu weitreichend; vielmehr muss Absatz 1 Satz 2 angegeben werden:
§ ... Absatz 1 Tbu{!3!ist anzuwenden.
:4! Wfsxfjtvohtlfuufo!wfsnfjefo!
Verweisungen auf Quellen, die ihrerseits auf weitere Quellen verweisen, sollen unterbleiben. Das gilt insbesondere für Verweisungen auf Rechtsvorschriften, die ihrerseits auf andere Rechtsvorschriften weiterverweisen. Solche Verweisungsketten führen dazu, dass neben der Bezugsnorm noch weitere Vorschriften herangezogen werden müssen, um zu erkennen, was mit der Verweisungsnorm geregelt wird. Damit behindern Verweisungsketten die Verständlichkeit (Rn. 89).
Beschreibung einer zu vermeidenden Verweisungskette:
So besagt § 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, dass auf die Betreuung mehrere Vorschriften des Vormundschaftsrechts entsprechend anwendbar sind. Dazu gehört § 1835 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach der Vormund entsprechend § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann und für den Ersatz von Fahrtkosten die in § 5 des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend gilt. Eine Verweisungskette kann ausnahmsweise hilfreich sein, wenn sie verdeutlicht, dass die Bezugsnormen von unterschiedlichen Normsetzern erlassen werden.
Cfjtqjfm!g¯s!fjof!Wfsxfjtvohtlfuuf!bvt!Cf{vhtopsnfo!wpo!voufstdijfemjdifo!Opsntfu{fso;!
§ 98 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verweist auf Zulassungsverordnungen:
83 Die [vmbttvohtwfspseovohfo!regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ... und die Beschränkung von Zulassungen.
§ 33 Absatz 2 Satz 4 der [vmbttvohtwfspseovoh!für Kassenärzte verweist weiter auf landesrechtliche Vorschriften:
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ... mboeftsfdiumjdif!Wpstdisjgufo!¯cfs!ejf!‹s{u. mjdif!Cfsvgtbvt¯cvoh!entgegenstehen.
§ 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verweist auf eine Berufsordnung:
Das Nähere ... regelt die Cfsvgtpseovoh. Die Berufsordnung wird von der zuständigen Kammer erlassen …
:5! Bsufo!wpo!Wfsxfjtvohfo!
Verweisungen lassen sich nach verschiedenen Kriterien unterscheiden:
”! nach der inhaltlichen Bedeutung für die Verweisungsnorm: konstitutive vs. deklaratori-
sche Verweisungen Konstitutive Verweisungen (Rn 98) sind ohne die Bezugsquelle inhaltlich unvollständig, d. h., die Bezugsquelle wird Bestandteil der Verweisungsnorm, wohingegen deklaratorische Verweisungen (Rn. 99) lediglich darauf hinweisen, dass weitere Quellen zu beachten sind.
”! nach dem Abstraktionsgrad: konkrete bzw. normgenaue vs. inhaltsbezogene Verwei-
sungen Konkrete Verweisungen (Rn. 100) beziehen sich auf genau benannte Quellen, meist konkrete Regelungen einzelner Rechtsnormen, wohingegen inhaltsbezogene Verweisungen (Rn. 101) sich verallgemeinernd (abstrakt) auf Inhalte beziehen, ohne die einzelnen Quellen bzw. Rechtsnormen genau zu nennen.
”! nach dem Standort der Bezugsnorm oder -quelle: Binnenverweisung vs. Außenverwei-
sungen Binnenverweisungen (Rn. 103) verweisen auf Vorschriften innerhalb desselben Gesetzes oder derselben Rechtsverordnung, während Außenverweisungen (Rn. 104) sich auf andere Quellen, meist andere Rechtsvorschriften oder Teile davon, beziehen.
”! nach der Bedeutung der Aktualität der Bezugsquelle für die Verweisung: statische vs.
dynamische Verweisungen Statische Verweisungen (Rn. 105) beziehen sich auf eine ganz bestimmte Fassung der Bezugsquelle, dynamische Verweisungen (Rn. 110 ff.) hingegen auf die jeweils aktuelle Fassung der Bezugsquelle.
Eine Verweisung trägt jeweils mehrere Merkmale. So kann eine Außenverweisung konstitutiv und zugleich konkret bzw. normgenau und statisch sein oder eine Binnenverweisung deklaratorisch, normgenau und dynamisch.
84
:6! Tuboebsegpsnvmjfsvoh!obdi!Wfsxfjtvohtbsu!
Damit der Charakter einer Verweisung sicher erfasst werden kann, müssen für Verweisungen gleicher Art möglichst dieselben rechtsförmlichen Standardformulierungen verwendet werden (vgl. Abschnitt III Unterabschnitt 3.4. Formulierung von Verweisungen, Rn. 276 ff.).
:7! Gvoetufmmfobohbcf!g¯s!wfsxfjtvohtubvhmjdif!Rvfmmfo!
Bei einer Verweisung ist grundsätzlich fjof!Gvoetufmmf!bo{vhfcfo, die Gewähr dafür bietet, dass die in Bezug genommene Quelle dauerhaft allgemein zugänglich und durch eine archivmäßige Sicherung vor Veränderungen geschützt ist.
Zu den möglichen Fundstellenangaben für Veröffentlichungen in den amtlichen Verkündungsorganen siehe Rn. 64.
:8! Wfsxfjtvohtlpouspmmf!
Damit die Rechtsordnung in sich schlüssig gehalten wird, sind bei der Änderung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen stets die Verweisungen zu kontrollieren. Die Verweisungskontrolle umfasst zwei Aspekte:
”! Bei jeder Änderung einer Rechtsnorm muss überprüft werden, ob diese von anderen Rechtsnormen in Bezug genommen wird und inwieweit die Änderung sich auf solche Verweisungsnormen auswirkt.
”! Bei jeder Änderung einer Rechtsnorm muss überprüft werden, ob die Cf{vhtrvfmmf, auf die in dieser Norm verwiesen wird, (noch) bluvfmm!ist.
Die Verantwortlichkeit für die Verweisungskontrolle in Änderungsvorhaben stellt sich wie folgt dar:
”! Wer für die Änderung einer Rechtsnorm federführend ist, o! muss ermitteln, ob sie Bezugsnorm ist, d. h., ob andere Rechtsvorschriften auf sie verweisen, und o! muss die Überprüfung der Verweisungsnormen beim jeweils zuständigen Federführer veranlassen.
”! Wer für eine Verweisungsnorm federführend ist,
85 o! muss auf Hinweis des Federführers für die geänderte Bezugsnorm prüfen, ob wegen der Änderung der Bezugsnorm auch eine Änderung der Verweisungsnorm erforderlich ist, und o! ist außerdem gehalten, selbst die Rechtsentwicklung der Bezugsnormen daraufhin zu beobachten, ob sie Änderungen der Verweisungsnorm erforderlich macht.
4/3! Ejf!fjo{fmofo!Wfsxfjtvohtbsufo!
:9! Lpotujuvujwf!Wfsxfjtvoh!
Die konstitutive Verweisung zeichnet sich – im Gegensatz zur deklaratorischen Verweisung – dadurch aus, dass der Regelungsinhalt der Verweisungsnorm nur zusammen mit der Bezugsquelle vollständig ist, weil die Bezugsquelle inhaltlich notwendiger Bestandteil der Verweisungsnorm ist.
Konstitutive Verweisungen können ganz voufstdijfemjdif!Gvolujpofo!erfüllen, die möglichst präzise ausgedrückt werden sollten.
”! Mit einer Sfdiuthsvoewfsxfjtvoh!auf andere Rechtsnormen wird erreicht, dass die Bezugsnorm insgesamt angewendet wird. Es wird auch auf ihren Tatbestand verwiesen, dessen Merkmale vorliegen müssen, damit die Rechtsfolge eintritt.
Cfjtqjfm!2;! § 254 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Haftung bei Mitverschulden von Schäden regelt, verweist auf § 278, der die Verantwortlichkeit eines Schuldners für Dritte regelt („Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.“). Die Verweisung führt dazu, dass ein Mitverschulden des Schuldners auch dann vorliegt, wenn ihm ein Verhalten eines Dritten zuzurechnen ist, der gesetzlicher Vertreter des Schuldners ist oder eine Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient hat.
”! Wird ausdrücklich nur auf die Ubucftuboetwpsbvttfu{vohfo!einer Rechtsnorm (Bezugsnorm) verwiesen, kann z. B. wie folgt formuliert werden:
Cfjtqjfm!3;! § 183a Absatz 1 des Aktiengesetzes:
- (1) Von einer Prüfung der Sacheinlage... kann voufs!efo!Wpsbvttfu{vohfo!eft!¸!44b!abgesehen werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden Absätze.
”! Mit der Sfdiutgpmhfowfsxfjtvoh!wird vermieden, dass Rechtsfolgen in der Verweisungsnorm ausdrücklich geregelt werden müssen. Soll auf die Sfdiutgpmhfotfjuf!einer Bezugsnorm verwiesen werden, kann z. B. so formuliert werden:
Cfjtqjfm!4;! § 97a Satz 1 des Strafgesetzbuches:
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Absatz 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr
86 eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird xjf!fjo!Mboeftwfss‹ufs!)¸!:5*!bestraft.
Cfjtqjfm!5;!
§ 852 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe obdi!efo!Wpstdisjgufo!¯cfs!ejf!Ifsbvthbcf! fjofs!vohfsfdiugfsujhufo!Cfsfjdifsvoh!verpflichtet.
” Um an anderer Stelle gftuhfmfhuf!Nfslnbmf!wpo!Cfhsjggfo!in der Verweisungsnorm
nicht zu wiederholen, kann man auf sie mit folgenden Formulierungen verweisen:
Cfjtqjfmf!6;!
Betreiber obdi!§ …
Einrichtungen hfn‹ˇ!§ …
::! Eflmbsbupsjtdif!Wfsxfjtvoh!
Deklaratorische Verweisungen sind lediglich Ijoxfjtf!auf andere Bezugsquellen, welche ohnehin beachtet werden müssen. Deklaratorische Verweisungen haben lfjofo!fjhfofo!Sf. hfmvohtjoibmu, machen jedoch in der Verweisungsnorm auf die anderen zu beachtenden Quellen bvgnfsltbn.
Deklaratorische Verweisungen sind nfjtu!foucfismjdi. Sie haben jedoch ihre Berechtigung in Fällen, in denen die Bezugsquelle ansonsten leicht übersehen würde. In diesen Fällen muss bei der Formulierung einer deklaratorischen Verweisung deutlich werden, dass es sich lediglich um einen Hinweis und nicht um eine Geltungsanordnung handelt; Formulierungen mit „gelten“ sind deshalb zu vermeiden (vgl. Abschnitt III Unterabschnitt 3.4 Formulierung von Verweisungen, Rn. 276 ff.).
Cfjtqjfm;!
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; ¸!277!jtu!{v!cfbdiufo.
Oft werden auch die Formulierungen „bleibt unberührt“ und „unbeschadet des/der …“ als deklaratorischer Hinweis auf andere Vorschriften verwendet. Dies ist jedoch nicht unproblematisch (Rn. 278).
211! Lpolsfuf!c{x/!opsnhfobvf!Wfsxfjtvoh!
Quellen, auf die verwiesen wird, sollen so genau wie möglich bezeichnet werden und müssen mit einer Fundstelle angegeben werden, die den Anforderungen an die Verweisungstauglichkeit nach Rn. 91 genügt.
Cfjtqjfm!2;! Der Betreiber kann ein festes Gemisch … als nicht wassergefährdend einstufen, wenn
87 )2* Für die Formulierung von Verweisungen auf Sfdiutopsnfo!(Bezugsnormen) sind die Zitierregeln des Abschnitts II Unterabschnitt 2 Zitierung von Rechtsvorschriften des Bundes (Rn. 55 ff.) zu beachten.
Cfjtqjfm!3;! Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
212! Joibmutcf{phfof!Wfsxfjtvoh!
Bezugnahmen auf andere Quellen können auch als inhaltsbezogene Verweisungen gestaltet sein. Werden z. B. die „bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über den Fund“ für anwendbar erklärt, so wird auf die §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen, obwohl der Zitiername „Bürgerliches Gesetzbuch“ und die gemeinten Bestimmungen nicht ausdrücklich genannt werden. Weil inhaltsbezogene Verweisungen keinen genauen Hinweis geben, wo die Bezugsquelle zu finden ist, können sie qspcmfnbujtdi!sein. Das ist dann der Fall, wenn sie sich auf Quellen beziehen, die entweder nicht allgemein bekannt sind oder die schwer zu finden sind, weil sie in mehreren verschiedenen Rechtsvorschriften oder anderen Quellen enthalten sind.
Zu den inhaltsbezogenen Verweisungen gehören auch solche, die Sfhfmvohfo! boefsfs! Opsnhfcfs!hbo{!bmmhfnfjo!in Bezug nehmen.
Cfjtqjfm;!
Die Apothekenbetriebsordnung enthält in § 16 Vorschriften zur Lagerung von Arzneimitteln und wfsxfjtu! ebcfj!bvg!Sfhfmo!eft!Bs{ofjcvdift, die gemäß § 55 des Arzneimittelgesetzes von der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Europäischen Arzneibuch-Kommission beschlossen werden:
Die Lagerungshinweise des Arzneibuches sind zu beachten.
Inhaltsbezogene Verweisungen sind {vhmfjdi!ezobnjtdi!(Rn. 110 ff.) und müssen seltener als ein normgenaues Zitat aktualisiert werden. Sie können dann sinnvoll sein, wenn die Verweisungsnorm durch die Nennung mehrerer einzelner Bezugsnormen unübersichtlich würde.
213! Bobmphjfwfsxfjtvoh!
Mithilfe gesetzlich angeordneter Analogien wird Ähnliches gleichgesetzt, indem sprachlich
88 2/ ///
3/ /// 4/ ebt!Hfnjtdi!efs!Fjocbvlmbttf![!1!pefs![!2/2!efs!Njuufjmvoh!31!efs!M‹oefsbscfjuthfnfjotdibgu!Bcgbmm )MBHB*!ÜBogpsefsvohfo!bo!ejf!tupggmjdif!Wfsxfsuvoh!wpo!njofsbmjtdifo!Sftutupggfo0Bcg‹mmfo!Ã!Ufdioj. tdif!SfhfmoÉ-!Fsjdi!Tdinjeu.Wfsmbh-!Cfsmjo-!3115-!ejf!cfj!efs!Efvutdifo!Obujpobmcjcmjpuifl!bsdijwn‹ˇjh hftjdifsu!ojfefshfmfhu!jtu!voe!jo!efs!Cjcmjpuifl!eft!Cvoeftnjojtufsjvnt!g¯s!Vnxfmu-!Obuvstdivu{-!ovlmf. bsf!Tjdifsifju!voe!Wfscsbvdifstdivu{!fjohftfifo!xfsefo!lboo-!foutqsjdiu/
)2*
3/ /// xfoo!ejf!jo!¸!6!Bctbu{!3!voe!4!pefs!¸!7!Bctbu{!3!jo!Wfscjoevoh!nju!efo!Bombhfo!2!voe!3!gftuhfmfhufo Hsfo{xfsuf!¯cfstdisjuufo!xpsefo!tjoe!pefs!efs!jo!Bombhf!4!Ufjm!JJ!gftuhfmfhuf!ufdiojtdif!Nbˇobinfo. xfsu!¯cfstdisjuufo!xpsefo!jtu2/ ausgedrückt wird, dass in bestimmten Fällen bestimmte Vorschriften, welche für andere Fälle gelten, „sinngemäß“ oder „entsprechend“ anzuwenden sind. Soll auf einen Text nicht wörtlich, sondern nur sinngemäß Bezug genommen werden, sind folgende Formulierungen zu nutzen:
„§ … gilt entsprechend“ „§ … gilt sinngemäß“ „§ … ist entsprechend anzuwenden “ oder „im Sinne des § …“.
Die Analogieverweisung verwendet man, wenn die Sfhfmvohtjoibmuf!von Bezugsund Verweisungsnorm ‹iomjdi!sind, der Text der Bezugsnorm jedoch nicht Wort für Wort zur Verweisungsnorm passt. Durch die genannten Formulierungen wird der Anwender der Verweisungsnorm aufgefordert, die zitierte – nicht unmittelbar anwendbare – Bezugsnorm gedanklich so umzuformulieren, dass sie für die Verweisungsnorm nutzbar gemacht werden kann. Wenn z. B. die in der Bezugsnorm genannte Handlung die gleiche wie in der Verweisungsnorm ist, sich aber die Handelnden in beiden Normen unterscheiden (z. B. Behörde A und Behörde B), kann die Bezugsnorm nicht Wort für Wort, sondern nur sinngemäß in Bezug genommen werden.
Um den Regelungsinhalt der Verweisungsnorm verständlicher zu machen, kann es sinnvoll sein, Abwandlungen ausdrücklich anzugeben.
Cfjtqjfm;!
§ 48 Absatz 2 Satz 4 des Bundesberggesetzes:
§ 73 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nju!efs!Nbˇhbcf!foutqsfdifoe!bo{vxfoefo-!ebtt!bo!ejf!Tufmmf!efs!Hfnfjoef!ejf!{vtu‹oejhf! Cfi¿sef!usjuu.
214! Cjoofowfsxfjtvoh!
Bei einer Binnenverweisung stehen Verweisungsnorm und Bezugsnorm innerhalb desselben Gesetzes bzw. innerhalb derselben Rechtsverordnung. Daher sind Paragrafen, auf die verwiesen wird, ggf. mit ihrer jeweils maßgeblichen Untergliederung, ohne den Zitiernamen des Gesetzes bzw. der Rechtsverordnung anzuführen. Diese Verweisungen sind grundsätzlich dynamisch.
Cfjtqjfm!2;!
§ 56e des Strafgesetzbuches:
Das Gericht kann Entscheidungen nach den ¸¸!67c!cjt!67e!auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Eine Binnenverweisung joofsibmc! fjoft! Qbsbhsbgfo! steht ohne Paragrafenbezeichnung. Entsprechendes gilt für niedrigere Gliederungseinheiten wie Absätze und Sätze.
89 Cfjtqjfm!3;!
Verweisung innerhalb ein und desselben Paragrafen:
Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Cfjtqjfm!4;!
Verweisung innerhalb ein und desselben Absatzes:
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt …
Cfjtqjfm!5;!
Verweisung innerhalb ein und desselben Satzes:
..., soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen ... notwendig sind;
215! Bvˇfowfsxfjtvoh!
Von einer Bvˇfowfsxfjtvoh!spricht man, wenn in einer Verweisungsnorm auf Quellen außerhalb der Rechtsvorschrift verwiesen wird. Hierbei kann es sich z. B. um Verweisungen auf Normen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen desselben Normgebers handeln. Möglich sind grundsätzlich auch Verweisungen auf Normen anderer Normgeber (z. B. auf EURecht). Schließlich kann auch auf Quellen, die nicht Rechtsvorschriften sind, verwiesen werden (Rn. 88).
Wird auf eine andere Sfdiutwpstdisjgu!verwiesen, muss sie grundsätzlich mit einem Wpmm{jubu! angeführt werden (vgl. Rn. 55 ff.).
Cfjtqjfm;!
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt:
Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden
Hinsichtlich der möglichen Ausnahmen vom Vollzitat vgl. Rn. 55 ff.
216! Tubujtdif!Wfsxfjtvoh!
Die statische oder starre Verweisung bezieht sich auf die Gbttvoh!einer Quelle {v!fjofn! cftujnnufo![fjuqvolu. In der Regel wird dies die Fassung sein, die bei Inkrafttreten der Verweisungsnorm gilt.
90 )2*
3/! /// )2*
nju!Tfftdijggfo-!ejf!obdi!efn!Gmbhhfosfdiuthftfu{!jo!efs!Gbttvoh!efs!Cflboounbdivoh!wpn!37/!Pl. upcfs!2::5!)CHCm/!J!T/!4251*-!ebt!{vmfu{u!evsdi!Bsujlfm!3!Bctbu{!5!eft!Hftfu{ft!wpn!31/!Ef{fncfs!3133! )CHCm/!J!T/!3863*!hf‹oefsu!xpsefo!jtu-!ejf!Cvoeftgmbhhf!g¯isfo< 2/
217! Tubujtdif!Cjoofowfsxfjtvoh!
Auf Normen innerhalb ein und derselben Rechtsvorschrift kann ausnahmsweise auch statisch verwiesen werden. Häufig geschieht das in ¤cfshbohtwpstdisjgufo!(Rn. 558 ff.), in denen einzelne geänderte oder gestrichene Normen der jeweiligen Rechtsvorschrift in einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung für weiter anwendbar erklärt werden.
218! Tubujtdif!Bvˇfowfsxfjtvoh!bvg!Cvoeftsfdiu!
Eine statische Außenverweisung auf Rechtsvorschriften des Bundes wird in der Regel durch das Wpmm{jubu!kenntlich gemacht (Rn. 55 ff.). Wird eine Rechtsvorschrift nur mit dem Zitiernamen angegeben, etwa weil sie allgemein bekannt ist (Rn. 57), so wird die statische Verweisung durch einen Hinweis, z. B. mit „in der bn!... geltenden Fassung“, kenntlich gemacht.
219! Tubujtdif!Bvˇfowfsxfjtvoh!bvg!boefsf!Rvfmmfo!
Durch eine statische Verweisung kann auch auf jede andere wfsxfjtvohtubvhmjdif!Rvfmmf!
- – in der Regel Texte, aber auch Darstellungen (Rn. 88, 91) – Bezug genommen werden. Die Quellenangabe dokumentiert, dass sich der Normgeber den Inhalt der Bezugsnorm bewusst zu eigen macht.
Cfjtqjfm!2;!
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000 und in Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topographische Karte ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die Lbsufo!jn!Nbˇtubc!2!;!6!111!sind cfj!efn!///![Name und ggf. Adresse der Stelle der Niederlegung] ... bsdijwn‹ˇjh!hftjdifsu!ojfefshfmfhu.
Cfjtqjfm!3;!
Die zuständige Behörde ermittelt für jedes Halbjahr die durchschnittliche Anzahl der Behandlungen mit antibakteriell wirksamen Stoffen, …, indem sie nach Maßgabe des Cfsfdiovohtwfsgbisfot!{vs!Fsnjuu. mvoh!efs!Uifsbqjfi‹vgjhlfju!wpn!32/!Gfcsvbs!3124!)CBo{!BU!33/13/3124!C3*!///!
21:! Tpoefsgbmm;!Tubujtdif!Bvˇfowfsxfjtvoh!bvg!qsjwbuf!Sfhfmxfslf!
Eine statische Verweisung auf ein bestimmtes privates Regelwerk (z. B. auf Festlegungen des Deutschen Instituts für Normung e.!V. oder auf Normen und Standards international anerkann. ter Vereinigungen) muss folgende Angaben enthalten:
” die genaue Bezeichnung des Regelwerks,
” Angaben zur maßgeblichen deutschsprachigen Fassung, z. B. Ausgabe-Nummer, Da-
tum der Regelung, Veröffentlichungsoder Herausgabedatum, und
” Angaben dazu, wo das Regelwerk verwahrt, zu beziehen oder einsehbar ist.
Die Angaben müssen im Text des Gesetzes oder der Rechtsverordnung selbst, in einer amtlichen Fußnote oder in einer Anlage vermerkt werden.
91 Cfjtqjfm;!
§ 33 Absatz 3 Satz 2 der Klärschlammverordnung:
„Die zuständige Behörde kann von einer überregional tätigen Untersuchungsstelle verlangen, dass sie eine gültige Akkreditierung über die Erfüllung der Anforderungen der EJO!FO!JTP0JFD!28136-!Bvthbcf! Bvhvtu!3116-!ejf!cfj!efs!Cfvui.Wfsmbh!HncI-!Cfsmjo-!{v!cf{jfifo!voe!cfj!efs!Efvutdifo!Obujpobm. cjcmjpuifl!bsdijwn‹ˇjh!hftjdifsu!ojfefshfmfhu!jtt, vorlegt.“
221! Ezobnjtdif!Wfsxfjtvoh!
Eine dynamische oder gleitende Verweisung nimmt auf die kfxfjmt!bluvfmmf!Gbttvoh!einer Rechtsnorm oder einer anderen Quelle Bezug. Die Verweisungsnorm, die eine dynamische Verweisung enthält, ist der Entwicklung ihrer Bezugsquelle ausgeliefert. Diese Art von Verweisungsnorm erhält dadurch, dass sie ihre Quelle dynamisch in Bezug nimmt, ihren jeweiligen Regelungsinhalt und ihre Aktualität.
Die Bluvbmju‹u!fjofs!Cf{vhtopsn!kann insbesondere dann wesentlich für die Verweisungsnorm sein,
”! wenn die Bezugsnorm unmittelbar geltendes höherrangiges Recht ist (z. B. wenn eine Rechtsverordnung auf das durch sie auszuführende Gesetz verweist; Verweisung auf eine EU-Verordnung),
”! wenn die Bezugsnorm gleichrangiges Recht ist und ein enger Sachzusammenhang zur Verweisungsnorm besteht.
Auch die Bluvbmju‹u!boefsfs!Rvfmmfo!kann für die Anwendung einer Verweisungsnorm so bedeutsam sein, dass eine dynamische Verweisung auf sie zweckmäßig ist. Allerdings darf sich der Normgeber der Verweisungsnorm möglichen Änderungen der Bezugsquelle nicht unkontrolliert ausliefern.
Auch wenn bei dynamischen Verweisungen der Anpassungsbedarf generell geringer ist als bei statischen, müssen sie dennoch auf Anpassungsbedarf kontrolliert werden.
222! Ezobnjtdif!Cjoofowfsxfjtvoh!
Verweisungen auf einzelne Normen innerhalb derselben Rechtsvorschrift sind grundsätzlich dynamisch und bedürfen im Gegensatz zu statischen Binnenverweisungen (Rn. 106) lfjofs! cftpoefsfo!Lfoo{fjdiovoh.
223! Ezobnjtdif!Bvˇfowfsxfjtvoh!bvg!Cvoeftsfdiu!
Der Bundesgesetzgeber darf dynamische Außenverweisungen auf andere Bundesgesetze einsetzen, da er deren Entwicklung selbst kontrollieren kann. Da auch ein Verordnungsgeber in den folgenden Fällen die Entwicklung der Bezugsnormen selbst kontrollieren kann, sind außerdem folgende Außenverweisungen möglich:
92 ”! von einer Verordnung der Bundesregierung auf eine andere Verordnung der Bundesregierung,
”! von einer Ministeriumsverordnung auf eine andere Verordnung desselben Ministeriums (wobei etwaige Mitwirkungspflichten für beide Verordnungen gleich sein müssen).
Eine dynamische Außenverweisung auf Rechtsvorschriften des Bundes wird in der Regel durch das Vollzitat (Rn. 55 ff.) und den Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ kenntlich gemacht. Wird eine Rechtsvorschrift nur mit dem Zitiernamen angegeben, etwa weil sie allgemein bekannt ist (Rn. 57), so handelt es sich automatisch um eine dynamische Verweisung.
224! Ezobnjtdif!Bvˇfowfsxfjtvoh!bvg!Opsnfo!boefsfs!Opsnhfcfs!
Der Bundesgesetzgeber darf dynamische Außenverweisungen auf Rechtsnormen anderer Normgeber einsetzen, wenn er ihnen von Verfassungs wegen unterworfen ist. Das sind folgende Fälle:
”! Verweisung von Bundesgesetz auf EU-Verordnung,
”! Verweisung von Bundesgesetz auf EU-Richtlinie, soweit kein Umsetzungsspielraum besteht.
Eine Rechtsverordnung des Bundes darf angesichts der Normenhierarchie auf Bundesgesetze dynamisch verweisen.
Im Übrigen ist [vsückhamuvoh!geboten, wenn im Bundesrecht auf Normen anderer Normgeber dynamisch verwiesen werden soll. Denn dann kann der Normgeber der Verweisungsnorm in der Regel die künftige Entwicklung der Bezugsnorm nicht bestimmen. Mit einer unbedacht gesetzten dynamischen Verweisung würde der für die Bezugsnorm verantwortliche Normgeber Einfluss auch auf die Verweisnorm erhalten, selbst wenn der Normgeber der Verweisungsnorm das nicht beabsichtigt hat.
Unter keinen Umständen darf in Bundesgesetzen auf Regelungen anderer Normgeber dynamisch verwiesen werden, wenn hsvoesfdiumjdif!Hftfu{ftwpscfibmuf!oder die Xftfoumjdi. lfjutuifpsjf!eine eigenverantwortliche Entscheidung des Gesetzgebers fordern.
Diese Geund Verbote sind auch zu beachten, wenn im Bundesrecht auf öffentlich-rechtliche Quellen, die keine Normen anderer Normgeber sind (z. B. Bestimmungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts), dynamisch verwiesen werden soll.
225! Ezobnjtdif!Bvˇfowfsxfjtvoh!bvg!qsjwbuf!Sfhfmxfslf!
Eine dynamische Verweisung auf private Regelwerke käme einer indirekten Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf private Regelsetzer gleich. Dies ist hsvoet‹u{mjdi!ojdiu!{v. m‹ttjh, weil private Regelwerke nicht demokratisch legitimiert und deren Änderung durch private Regelsetzer für den Gesetzbzw. Verordnungsgeber weder vorhersehbar noch steuerbar
93 sind.
Ausnahmen sind möglich, wenn
”! solche Regelwerke aufgrund gesetzlicher Vorschriften staatlich kontrolliert sind (z. B.
durch einen Genehmigungsvorbehalt zugunsten eines Bundesministeriums),
”! der Inhalt des Regelwerks im Wesentlichen feststeht und
”! der Regelungsumfang der dynamischen Verweisung lmbs!vnhsfo{u!ist.
226! Lfoo{fjdiovoh!ezobnjtdifs!Bvˇfowfsxfjtvohfo!
Zur Kennzeichnung dynamischer Außenverweisungen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
”! Um auf andere bundesrechtliche Vorschriften dynamisch zu verweisen, wird dem Wpmm.
{jubu!(Rn. 55) grundsätzlich die Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
”! Ist einmal ausdrücklich klargestellt, dass gleitend verwiesen wird, so genügt es bei
Wiederholungen, das in Bezug genommene Gesetz bzw. die in Bezug genommene Rechtsverordnung nur mit dem [jujfsobnfo!(Rn. 59, 358) anzuführen.
”! Rechtsvorschriften des Bundes, die nur mit dem Zitiernamen angegeben werden, z. B.
weil sie allgemein bekannt sind, erhalten keine zusätzliche Kennzeichnung; es handelt sich automatisch um eine dynamische Verweisung.
”! Eine Außenverweisung auf boefsf!Rvfmmfo!wird durch die Formulierung „in der jeweils
geltenden Fassung“ zu einer dynamischen Verweisung.
227! Wfsxfjtvoh!bvg!FV.Sfdiu!
EU-Recht eignet sich für Verweisungen nur, soweit es hinreichend bestimmt ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Verweisungen statisch oder dynamisch sind.
Insbesondere auf FV.Sjdiumjojfo, die den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum lassen, darf nur statisch Bezug genommen werden (Rn. 108). Ausnahmsweise ist eine dynamische Verweisung auf EU-Richtlinien und ihre Anlagen möglich, soweit sie ufdiojtdif!Sfhf. mvohfo!enthalten, die unverändert ins nationale Recht übernommen werden müssen und oft geändert werden. In diesem Fall erspart die dynamische Verweisung häufige Anpassungen im nationalen Recht.
Cfjtqjfm;!
Im Sinne dieses Gesetzes sind Biozid-Produkte: Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten … und die einer Produktart zugehören, die im Boiboh!W!efs!Sjdiumjojf! :9090FH!aufgeführt ist, …
…
FV.Sfdiutbluf;!
94 Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1)
Auf FV.Wfspseovohfo!darf grundsätzlich dynamisch verwiesen werden, da sie unmittelbar gelten. Näheres zu Verweisungen auf EU-Recht siehe auch Abschnitt II Unterabschnitt 6.2 Zitierung des Rechts der Europäischen Union (Rn. 190 ff.).
4/4! Cftpoefsifjufo!cfj!efs!Wfsxfjtvoh!bvg!ojdiu!nfis!hfmufoef!pefs! ojdiujhf!Opsnfo!
228! Wfsxfjtvoh!bvg!ojdiu!nfis!hfmufoef!Opsnfo!
Durch Verweisung kann auch auf Vorschriften Bezug genommen werden, die gestrichen bzw. außer Kraft gesetzt wurden. Grund hierfür ist, dass der Normgeber ebenso gut den Text der betreffenden Bezugsnorm in der Verweisungsnorm wiederholen könnte. Für die Verweisung reicht es aus, dass der Bezugstext durch Publikation gesichert ist und jedermann die Möglichkeit hat, sich von ihm Kenntnis zu verschaffen. Da sich der Bezugstext nicht mehr ändern kann, ist eine solche Verweisung stets statisch; sie ist als solche zu kennzeichnen, indem auf die entsprechende Fassung Bezug genommen wird (Rn. 107 f.).
229! Wfsxfjtvoh!bvg!opdi!ojdiu!jo!Lsbgu!hfusfufof!Opsnfo!
22:! Hfofsbmlmbvtfm!bmt!Wfsxfjtvoh!bvg!ufdiojtdif!Sfhfmo!
Auf technische Regeln sollte grundsätzlich mit Hfofsbmlmbvtfmo!Bezug genommen werden. Technische Regeln im Text selbst würden die Rechtsvorschrift mit einer Fülle fachsprachlicher Detailregeln belasten. Zusätzlich entstünde ein ständiger Novellierungsbedarf, um mit der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Schritt zu halten.
231! Hsvoegpsnfo!g¯s!Hfofsbmlmbvtfmo!
Im Interesse der Verständlichkeit der Vorschriften und einer einheitlichen Rechtsanwendung werden zur Beschreibung eines Technikstandards folgende Generalklauseln verwendet:
” „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ (Rn. 121),
” „Stand der Technik“ (Rn. 122) und
” „Stand von Wissenschaft und Technik“ (Rn. 123).
95 Auf eine noch nicht in Kraft getretene Norm kann verwiesen werden, wenn sie bereits verkündet worden ist, und somit jedermann die Möglichkeit hat, sich von ihr Kenntnis zu verschaffen.
4/5! Wfsxfjtvohfo!bvg!ufdiojtdif!Sfhfmo!
4/5/2! Hfofsbmlmbvtfmo!
Welche der drei Grundformen zu wählen ist, richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial der zu regelnden Materie und seiner technischen Beherrschbarkeit. Zur Präzisierung können Formulierungen wie „allgemein anerkannte Regeln efs!Tjdifsifjutufdiojl“ gewählt werden.
232! Hfofsbmlmbvtfm!Übmmhfnfjo!bofslboouf!Sfhfmo!efs!UfdiojlÉ!
Der niedrigste der drei Technikstandards wird mithilfe der Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ ausgedrückt und für Fälle mit vergleichsweise geringem Gefährdungspotenzial verwendet bzw. für Fälle, die aufgrund gesicherter Erfahrungen technisch beherrschbar sind. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen, und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben.
233! Hfofsbmlmbvtfm!ÜTuboe!efs!UfdiojlÉ!
Der mittlere der drei Technikstandards wird mithilfe der Generalklausel „Stand der Technik“ ausgedrückt. Als Stand der Technik gilt der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten – wenn dies noch nicht der Fall ist – möglichst in der Praxis mit Erfolg erprobt worden sein.
Im EU-Recht wird für diesen Standard alternativ oft die Formulierung „die besten verfügbaren Techniken“ verwendet.
234! Hfofsbmlmbvtfm!ÜTuboe!wpo!Xjttfotdibgu!voe!UfdiojlÉ!
Der höchste der drei Technikstandards wird mithilfe der Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik“ ausgedrückt und in Fällen mit sehr hohem Gefährdungspotenzial verwendet. Als Stand von Wissenschaft und Technik gilt der Entwicklungsstand fortschrittlichster Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach Auffassung führender Fachleute aus Wissenschaft und Technik auf der Grundlage neuester wissenschaftlich vertretbarer Erkenntnisse im Hinblick auf das gesetzlich vorgegebene Ziel für erforderlich gehalten werden und das Erreichen dieses Ziels gesichert erscheinen lassen.
Wfsnvuvohtsfhfmvohfo!jo!Hfofsbmlmbvtfmo!
235! Wfsnvuvohtsfhfmvohfo!
Eine Generalklausel kann mit einer Vermutungsregelung zugunsten bestimmter technischer
96
4/5/3
Regeln verbunden werden, die die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen vermuten lassen. Die technischen Regeln können unmittelbar in der Vermutungsregelung genannt werden (einstufige Vermutungsregelung) oder vorsehen, dass sie durch eine staatliche Stelle bekannt gegeben werden (zweistufige Vermutungsregelung). Durch eine Vermutungsregelung zu einer Generalklausel soll vermieden werden, dass Anwender und Betroffene infrage kommende technische Regeln erst ermitteln müssen.
Eine Vermutungsregelung zu einer Generalklausel schließt die Anwendung anderer technischer Regeln nicht aus. Eine Ausnahmeregelung, die die Anwendung anderer technischer Regeln zulässt, ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Wer sich auf andere Regeln beruft, muss jedoch im Streitfall beweisen, dass sie genauso zu den von der Generalklausel erfassten Regeln gehören.
236! Fjotuvgjhf!Wfsnvuvohtsfhfmvoh!
Eine Vorschrift kann unmittelbar diejenigen technischen Regeln bezeichnen, bei deren Einhaltung widerleglich vermutet wird, dass damit den Anforderungen der Generalklausel entsprochen wird.
Cfjtqjfm!2;!
Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das zur Einspeisung anstehende Gas den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht … Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gasund Wasserfachs e. V. eingehalten worden sind.
Cfjtqjfm!3;!
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
Diese einstufige Vermutungsregelung hat den Nachteil, dass der benannten regelsetzenden Institution eine erhebliche Macht über die Art und Weise der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eingeräumt wird. Einstufige Vermutungsregeln zugunsten der Regeln privater Institutionen sind daher nur dann zu empfehlen, wenn sich die privaten Institutionen verpflichtet haben, ein öffentliches Verfahren analog DIN 820 – Grundsätze der Normungsarbeit19 – einzuhalten und der staatliche Einfluss durch einen Vertrag hinreichend gesichert ist.
237! [xfjtuvgjhf!Wfsnvuvohtsfhfmvoh!
Eine zweistufige Vermutungsregelung bestimmt in der Vorschrift
19 Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin/
97 Fmflusj{ju‹u!ejf!ufdiojtdifo!Sfhfmo!eft!Wfscboeft!efs!Fmfluspufdiojl!Fmfluspojl!Jogpsnbujpotufdiojl! f/ W/- Hbt!ejf!ufdiojtdifo!Sfhfmo!efs!Efvutdifo!Wfsfjojhvoh!eft!Hbt.!voe!Xbttfsgbdift!f/!W/!fjohfibmufo xpsefo!tjoe/ 2/
3/ ”! eine Jotujuvujpo, die befugt ist, in einem bestimmten Verfahren die maßgeblichen tech-
nischen Regeln zu ermitteln, und
”! dass diese Regeln erst nach Entscheidung und Bekanntmachung durch eine in der
Vorschrift zu benennende Cehöref!die widerlegliche Wfsnvuvoh!begründen, dass mit ihnen der gesetzlich geforderte Standard eingehalten wird.
Cfjtqjfm! g¯s! efo! Ojfefstdimbh! fjofs! {xfjtuvgjhfo! Wfsnvuvohtsfhfmvoh! jo! fjofs! Sfdiutwps. tdisjgu;!
Nach § 7 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. Institution 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, gehört es u. a. zu den Aufgaben des Bvttdivttft! füs!Bscfjuttu‹uufo, „dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln“.
Das Cvoeftnjojtufsjvn!g¯s!Bscfju!voe!Tp{jbmft!kann nach § 7 Absatz 4 der Behörde Arbeitsstättenverordnung die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.
Mit deren Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Vermutung entsteht für sie die widerlegliche Vermutung, dass es sich um allgemein anerkannte Regeln oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse handelt, denn nach § 3a Absatz 1 Satz 3 der Arbeitsstättenverordnung ist cfj!Fjoibmuvoh!efs! cflboou!hfnbdiufo!Sfhfmo!ebwpo!bvt{vhfifo-!ebtt!ejf!jo!ejftfs!Wfspse. ovoh!hftufmmufo!Bogpsefsvohfo!fsg¯mmu!tjoe/!Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durch andere Maßnahmen erreichen.
238! [vmbttvoh!wpo!Bvtobinfo!
Ausnahmen von den in den Generalklauseln festgelegten technischen Anforderungen können ausdrücklich zugelassen werden, wenn die Einhaltung der technischen Anforderungen auf andere Weise gewährleistet ist. Gegebenenfalls kann die Anwendung der Ausnahmeregelung von vornherein an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden (z. B. Begutachtung durch Sachverständige, behördliche Entscheidungen).
Cfjtqjfmf;!
Ausnahmeregelung ohne Einschränkung:
Die zuständige Behörde lboo!bvg!Bousbh!Bvtobinfo!wpn!Tuboe!efs!Ufdiojl!{vmbttfo, wenn die Sicherheit auf andere Weise gleichermaßen gewährleistet ist.
Ausnahmeregelung mit Einschränkung:
Wpo!efo!bmmhfnfjo!bofslbooufo!Sfhfmo!efs!Ufdiojl!ebsg!bchfxjdifo!xfsefo, wenn mindestens die Sicherheit im gleichen Maße wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist. Der Unternehmer hat den Nachweis darüber gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.
98
5! Cf{fjdiovoh!wpo!Wfsgbttvohtpshbofo-!Cfi¿sefo-!Tubbufo-! Pshbojtbujpofo!voe!vömlfssfdiumjdifo!Wfsus‹hfo!
5/2! Cf{fjdiovoh!efs!Wfsgbttvohtpshbof-!efs!pcfstufo!Cvoeftcfi¿s. efo!voe!boefsfs!Cfhörefo!
239! Cf{fjdiovoh!efs!Wfsgbttvohtpshbof!
In Gesetzen und Verordnungen werden die Verfassungsorgane auf Bundesebene grundsätzlich wie im Grundgesetz bezeichnet:
”! Deutscher Bundestag oder Bundestag,
”! Bundesrat,
”! Bundespräsident,
”! Bundesregierung,
”! Bundesverfassungsgericht,
”! Gemeinsamer Ausschuss,
”! Bundesversammlung,
”! Bundeskanzler.
23:! Cf{fjdiovoh!efs!pcfstufo!Cundesbehörefo!
Die Bundesministerien und die anderen obersten Bundesbehörden werden in Gesetzen und Verordnungen jeweils mit ihrer amtlichen Bezeichnung angegeben.
Bei Veränderungen von Zuständigkeiten und Veränderungen von Behördenbezeichnungen aufgrund eines im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Organisationserlasses kommt das Zuständigkeitsanpassungsgesetz zur Anwendung (siehe auch Rn. 641).
241! Cf{fjdiovoh!wpo!Cehörefo!
Behörden sind in Gesetzen und Verordnungen mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben. Diese ist in der Regel im jeweiligen Errichtungsgesetz oder Errichtungsakt zu finden. Wird die Bezeichnung einer in Rechtsvorschriften namentlich genannten Behörde verändert, muss der Text der Rechtsvorschriften durch den Gesetzgeber bzw. den zuständigen Verordnungsgeber angepasst werden.
242! Cf{fjdiovoh!wpo!¢nufso!
Der Begriff „Amt“ kann verschieden verwendet werden. Mit der Bezeichnung eines Amtes in Rechtsvorschriften ist klar auszudrücken, in welcher Bedeutung der Begriff verwendet wird. In Rechtsvorschriften sind folgende Bedeutungen zu unterscheiden:
99 ”! Amt im Sinne einer Behörde, die durch Rechtsvorschrift oder einen darauf beruhenden
Organisationsakt errichtet worden ist,
”! Amt im Sinne einer offiziellen Stellung, die durch Gesetz oder einen darauf beruhenden
Organisationsakt abstrakt einer Person zugewiesen und mit bestimmten Pflichten verbunden ist,
”! Amt im Sinne einer Aufgabe, die einer konkreten Person – z. B. im Rahmen einer offi-
ziellen Stellung – übertragen wurde.
Für die Cfi¿sef!ist stets deren amtliche Bezeichnung zu verwenden. Die pggj{jfmmf!Tufmmvoh! wird in Rechtsvorschriften einheitlich so bezeichnet wie in der Rechtsvorschrift, mit der das Amt geschaffen wurde, bzw. wie im jeweiligen Organisationsakt. Der Bezug auf die konkrete Person, die das Amt jeweils ausübt, ist selten regelungsrelevant; dies unterscheidet Rechtsvorschriften von anderen Textsorten.
Cfjtqjfm;!
Behörde: Deutsches Patentund Markenamt
offizielle Stellung gemäß § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes: Präsident des Deutschen Patent und-Markenamtes
konkrete amtsausübende Person: der Präsident bzw. die Präsidentin des Deutschen Patent und-Markenamtes
5/3! Cf{fjdiovoh!efs!Cvoeftsfqvcmjl!Efvutdimboe-!efs!M‹oefs!voe!bo. efsfs!Tubbufo!tpxjf!Cf{fjdiovoh!efs!foutqsfdifoefo!Tubbuthf. cjfuf!
243! Cf{fjdiovoh!efs!Cvoeftsfqvcmjl!Efvutdimboe!
Die Tubbutcf{fjdiovoh!„Cvoeftsfqvcmjl!Efvutdimboe“ ist durch das Grundgesetz festgelegt. Diese Bezeichnung ist in Rechtsvorschriften stets auszuschreiben.
244! Cf{fjdiovoh!efs!M‹oefs!
Wenn in einer Rechtsvorschrift alle 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland gemeint sind, ist die Formulierung „die Länder“ ausreichend. Sollen nur einzelne Länder oder Landesregierungen bezeichnet werden, sind sie namentlich aufzuzählen (z. B. „Die Regierungen der Länder Berlin, Brandenburg, ... werden ermächtigt ...“).
245! Cf{fjdiovoh!eft!Tubbuthfcjfut!efs!Cvoeftsfqvcmjl!Efvutdimboe!
Soll in Rechtsvorschriften das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich bezeichnet werden, stehen dafür mehrere Formulierungen zur Auswahl: „Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“, „Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ oder „Bundesgebiet“.
100 Als Bchsfo{voh! {v! Cf{ügen {vn! Bvtmboe! kann die Gebietsbezeichnung „Deutschland“ oder der relative Begriff „Inland“ verwendet werden.
246! Wpn!Tubbuthfcjfu!bcxfjdifoefs!s‹vnmjdifs!Hfmuvohtcfsfjdi!
Der räumliche Geltungsbereich bundesrechtlicher Rechtsvorschriften ist auch ohne ausdrückliche Formulierung im Text einer Rechtsvorschrift grundsätzlich immer das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich einer Rechtsvorschrift ausnahmsweise nicht auf das gesamte Bundesgebiet oder reicht er darüber hinaus, wird die Formulierung „im Hfmuvohtcfsfjdi!ejftft!Hftfu{ft“ bzw. „im Hfmuvohtcfsfjdi! ejftfs!Wfspseovoh“ verwendet.
247! Cf{fjdiovoh!boefsfs!Tubbufo!
Für die Bezeichnung anderer Staaten in Rechtsvorschriften ist das „Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland“20 maßgeblich.
248! Cf{vhobinf!bvg!ebt!Bvtmboe!
Das Hfcjfu!bvˇfsibmc!efs!Cvoeftsfqvcmjl!Efvutdimboe!kann man allgemein mit „Ausland“ bezeichnen. Zur Bezeichnung des Rechts, der Einrichtungen und Sachen der anderen Staaten kann das Adjektiv „ausländisch“ verwendet werden.
5/4! Cf{fjdiovoh!joufsobujpobmfs!Pshbojtbujpofo!voe!völlfssfdiumjdifs! Wfsus‹hf!
249! Cf{fjdiovoh!joufsobujpobmfs!Pshbojtbujpofo!
Für joufsobujpobmf!Pshbojtbujpofo!sind im Bundesrecht die von den jeweiligen Mitgliedstaaten in den Gründungsverträgen gftuhfmfhufo!Cf{fjdiovohfo!in deutscher Sprache zu verwenden. Die deutsche Bezeichnung kann dem deutschen Vertragstext oder der amtlichen deutschen Übersetzung des Vertragstextes entnommen werden. Wurde das Übereinkommen von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert, findet sich der deutsche Text zusammen mit dem jeweiligen Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt Teil II.
Entsprechendes gilt auch für die Bezeichnung der Pshbof!von internationalen Organisationen. Wurden in den Gründungsverträgen keine besonderen Bezeichnungen für die Organe festgelegt, sollten die von der internationalen Organisation selbst festgelegten Bezeichnungen verwendet werden. Auch diese Bezeichnungen sind in Gesetzen und Rechtsverordnungen nur in
20 www.auswaertiges-amt.de/de/service/terminologie
101 Deutsch zu verwenden.
24:! Cf{fjdiovoh!völkersfdiumjdifs!Wfsus‹hf!
Völkerrechtliche Verträge tragen verschiedene Bezeichnungen, z. B. „Vertrag“, „Abkommen“, „Übereinkommen“, „Übereinkunft“ oder „Vereinbarung“. Für die Bezeichnung völkerrechtlicher Verträge in Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Rechtsverordnungen sind die vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Sjdiumjojfo!g¯s!ejf!Gbttvoh!wpo!Wfsusbhthftfu{fo! voe!wfsusbhtcf{phfofo!Wfspseovohfo!(Teil H) zu beachten.
251! [jujfsg‹ijhlfju eines völkersfdiumjdifo!Wfsusbhft!
Auf den Text eines völkerrechtlichen Vertrages kann in bundesrechtlichen Vorschriften nur Bezug genommen werden, wenn er jo!efvutdifs!Tqsbdif!(Vertragssprache oder amtliche deutsche Übersetzung) veröffentlicht wurde und die Gvoetufmmf!der Veröffentlichung ebvfs. ibgu!bmmhfnfjo!{vh‹ohmjdi!und wps!Wfs‹oefsvohfo!geschüt{u!ist. Die Fundstelle des Textes oder die Einrichtung, bei der der Übereinkommenstext eingesehen werden kann, ist in der Rechtsvorschrift genau zu bezeichnen.
252! [jujfsvoh!sbujgj{jfsufs völkersfdiumjdifs!Wfsus‹hf!
Werden völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland sbujgj{jfsu!hat, in bundesrechtlichen Vorschriften {jujfsu, sind sie mit ihrem Ebuvn, ihrer vollständigen Cf{fjdiovoh!
- – so wie im Anhang zum Vertragsgesetz abgedruckt – und der Gvoetufmmf!eft!kfxfjmjhfo! Wfsusbhthftfu{ft!im Bundesgesetzblatt Teil II anzuführen. In der Fundstellenangabe ist also die Seite zu nennen, auf welcher der Abdruck des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung beginnt. Zusätzlich ist die Seite anzugeben, auf der der Abdruck des Textes des Vertrags anfängt. Auch der Jahrgang des Gesetzblattes muss vermerkt werden. Diese Jahreszahl kommt immer vor der Angabe „II“, die für den Teil II des Bundesgesetzblatts steht (vgl. auch Rn. 64). Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung. In der Fundstelle werden die Nummer der Ausgabe und zusätzlich die Seitenzahl genannt, auf der der Text des völkerrechtlichen Vertrags beginnt. Die Seitenzahl wird durch ein Komma von der Nummer der Ausgabe abgetrennt angegeben.
Das Zitat lautet:
”! für bis einschließlich 31. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündete Verträge: … [Übereinkommen/Abkommen/Protokoll o. Ä.] vom ... über/zum/zur ... (BGBl. … [Jahrgang] II S. ..., …)
102 Cfjtqjfm!2;! Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145)
Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 159)
Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)
”! für ab 1. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt verkündete Verträge: … [Übereinkommen/Abkommen/Protokoll o. Ä.] vom ... über/zum/zur ... (BGBl. … [Jahrgang] II Nr. … [Nummer der Ausgabe], S. ...)
Cfjtqjfm!3;! Fakultativprotokoll vom 10. Dezember 2008 zum Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 2023 II Nr. 4, S. 3)
Haben die Vertragsparteien eine Lvs{cf{fjdiovoh!festgelegt, ist diese – schon bei der erstmaligen Zitierung – anstelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden.
Cfjtqjfm!4;!
Minamata-Übereinkommen vom 10. Oktober 2013 (BGBl. 2017 II S. 610, 611)
Dasselbe gilt für völkerrechtliche Verträge, die im Reichsgesetzblatt abgedruckt sind. Dabei ist darauf zu achten, dass das Reichsgesetzblatt erst von 1922 an in zwei Teilen erschienen ist.
Cfjtqjfmf!5;!
(RGBl. 1911 S. ...)
(RGBl. 1922 II S. ...)
253! [jujfsvoh!wpo!Wfsusbhtcfsjdiujhvohfo!
Berichtigungen ratifizierter völkerrechtlicher Verträge werden im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemacht. Bei der Zitierung eines solchen Vertrages wird die Gvoetufmmf!efs!Cfsjdiuj. hvoh!mit angegeben. Wurde die Berichtigung bis einschließlich 31. Dezember 2022 veröffentlicht, so wird der Fundstelle des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung – abgetrennt durch ein Komma – die Seitenzahl der Berichtigung angefügt; steht die Berichtigung in einem späteren Jahrgang des Bundesgesetzblatts als das Vertragsgesetz, so werden das Jahr und die Seite der veröffentlichten Berichtigung – abgetrennt durch ein Semikolon – angegeben.
Cfjtqjfm!2;!
Internationales Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II S. 848)
103 Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung. Da Berichtigungen folglich nicht in derselben Ausgabe erscheinen können, wird deren Fundstelle – abgetrennt durch ein Semikolon ohne Seitenangabe und ohne die Angabe „BGBl.“ – zusätzlich zur Fundstelle des !völkerrecht. lichen Vertrags (s. oben bei Rn. 141*!angegeben.
Cfjtqjfm!3;!
Übereinkommen vom … über … (BGBl. 2023 II Nr. 1, S. 2<!3134!JJ!Os/!27)
Es werden alle Berichtigungen angegeben.
254! Ijoxfjt!bvg!Wfsusbht‹oefsvohfo!
Wurde die Änderung eines völkerrechtlichen Vertrages ratifiziert, so ist bei der Zitierung eines solchen Vertrages auch auf diese ¢oefsvoh! hinzuweisen. Die ändernde Vereinbarung braucht nicht mit ihrer vollständigen Bezeichnung angeführt zu werden:
Der Vertrag/Das Übereinkommen vom ... über ... (BGBl. … [Jahrgang] II S. ..., …), der/das (zuletzt) durch den Vertrag/das Protokoll (o. Ä.) vom ... (BGBl. … [Jahrgang] II S. ..., …) geändert worden ist
255! Bmmhfnfjo!cflbooue völkersfdiumjdif!Wfsus‹hf!
Bmmhfnfjo!cflboouf!völkerrechtliche Verträge werden nur mit ihrem Zitiernamen angegeben. Allgemein bekannt sind z. B. grundlegende völkerrechtliche Verträge, wie die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
256! Xjfefsipmuf![jujfsung völkersfdiumjdifs!Wfsus‹hf!
Wird in einem Gesetz oder in einer Verordnung xjfefsipmu!auf einen völkerrechtlichen Vertrag Bezug genommen, kann nach der ersten vollständigen Bezeichnung oder nach der Kurzbezeichnung bei weiteren Bezugnahmen die Gvoetufmmf!xfhhfmbttfo!werden.
Ö Qsbyjtujqq
Wird ein Übereinkommen, das von den Parteien noch keine Kurzbezeichnung erhalten hat, in einer Rechtsvorschrift wiederholt zitiert, so empfiehlt es sich, bei erstmaliger Zitierung eine passende Kurzbezeichnung für das Übereinkommen festzulegen, die dann innerhalb dieser Rechtsvorschrift durchgängig verwendet wird.
257! [jubu!eft!Wfsusbhthftfu{ft!
Auf Vertragsgesetze oder vertragsbezogene Verordnungen wird im Vollzitat Bezug genommen (Rn. 55 ff.).
104
6! Tuboebsegpsnvmjfsvohfo!füs!Tujdiubhf-!Gsjtufo-!voe!Hfmuvoht. {fjusfhfmvohfo!
6/2! Tujdiubhf!voe!Gsjtufo!
258! Tujdiubh!
Ein Stichtag wird in Rechtsvorschriften in Form eines konkreten Datums oder unter Benennung eines konkreten objektiven Ereignisses formuliert. Er kann Beginn eines unbestimmten oder bestimmten Zeitraumes oder Ende eines Zeitraumes bzw. einer Frist sein (Rn. 151 ff.). Bei der Formulierung von Regelungen mit Stichtagen muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, ob am bezeichneten Tag (bezeichnet mit Datum oder durch Nennung eines konkreten objektiven Ereignisses) bestehende oder entstehende Sachverhalte einbezogen oder ausgeschlossen sind.
259! Cfhjoo!fjoft![fjusbvnt!
Soll der Stichtag den Cfhjoo!eines bestimmten oder unbestimmten Zeitraums markieren, so ist er vollständig (ab 0 Uhr) einbezogen, was durch eine der folgenden Wendungen zum Ausdruck gebracht wird:
„ab“
„vom [Datum] an“ oder „von dem Tag an“
„mit Beginn des [Datum]“
„beginnend vom [Datum]“
Cfjtqjfmf!2;!
Der Antrag kann bc!efn!1. Dezember 2020 gestellt werden.
Der Antrag kann wpn!1. Dezember 2020 bo!gestellt werden.
Der Antrag kann mit Beginn des 1. Dezember 2020 innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Solche Formulierungen spielen oft in Übergangsregelungen (Rn. 558 ff.) eine Rolle.
Formulierungen, die einen Stichtag mit „bn“ bezeichnen, können ebenfalls den Beginn eines Zeitraumes markieren, insbesondere auch die Wendung „bo!efn!Ubh“ in Kombination mit einem Ereignis. Solche Formulierungen werden in Rechtsvorschriften vor allem in Geltungszeitregelungen verwendet.
Cfjtqjfmf!3;!
… tritt am 1. April 2020 in Kraft.
… tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
105
25:! Foef!fjoft![fjusbvnt!
Mit „bis“ formulierte Stichtagsregelungen, die das Ende eines Zeitraumes bzw. einer Frist bestimmen, sind Laien ohne erläuternden Zusatz oft nicht klar, weil aus ihnen nicht hervorgeht, ob der Stichtag in den betreffenden Zeitraum einbezogen ist. Soll der Stichtag in den Zeitraum eingeschlossen sein, endet also der Zeitraum am genannten Tag um 24 Uhr, so wird dies durch eine der folgenden Wendungen zum Ausdruck gebracht:
„mit Ablauf des [Datum]“
„bis einschließlich [Datum]“ oder „bis zum Ablauf des [Datum]“
„am [Datum]“ oder „an dem Tag“
Cfjtqjfmf;!
Die Antragsfrist endet nju!Bcmbvg!eft!31. Dezember 2020.
Der Antrag kann cjt!fjotdimjfˇmjdi!31. Dezember 2020 gestellt werden.
Die Antragsfrist foefu!bn!31. Dezember 2020.
statt:
Der Antrag kann bis zum 1. Dezember 2020 gestellt werden.
cfttfs;!
Der Antrag kann cjt!fjotdimjfˇmjdi!1. Dezember 2020 gestellt werden.
oder:
Der Antrag kann cjt!{vn!Bcmbvg!eft!1. Dezember 2020 gestellt werden.
261! Npobut. pefs!Kbisftxfditfm!
Wird in Rechtsvorschriften als Stichtag der erste oder der letzte Tag eines Monats oder eines Jahres genannt, ist in der Regel der Zeitpunkt des Jahresoder Monatswechsels gemeint, also
”! der Anfang des ersten Tages des Monats oder Jahres um Mitternacht (0 Uhr) oder
”! das Ende des letzten Tages des Monats oder Jahres um Mitternacht (24 Uhr).
Mit Rücksicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch und im Interesse der Rechtsklarheit sollte der Zeitpunkt auch in diesen Fällen unmissverständlich formuliert werden.
statt:
Die Länder übersenden dem Bund jährlich bis 1. Oktober ihre Förderungslisten für das nächste Jahr mit dem Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen.
cfttfs;!
Die Länder übersenden dem Bund jährlich spätestens bis zum Ablauf des 30. September ihre Förderungslisten für das nächste Jahr mit dem Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen.
106
262! Gsjtufo!
Eine Frist ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Fristen werden durch Datumsangaben, durch eine Zahl von ganzen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren angegeben. Bei Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren berechnet werden, muss klargestellt werden, wann sie genau beginnen und wann sie genau enden.
Fristbeginn ist grundsätzlich der Anfang des ersten Tages um Mitternacht (0 Uhr), Fristende ist grundsätzlich das Ende des letzten Tages um Mitternacht (24 Uhr).
263! Gsjtu!evsdi!Ebuvntbohbcf!
Eindeutig ist eine Frist, wenn ihr Beginn und ihr Ende jeweils durch ein konkretes Datum festgelegt werden.
Cfjtqjfm;!
Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 bestimmt sich die Miete nach § ...
264! Gsjtufo!jo!Lbmfoefsxpdifo-!Lbmfoefsnpobufo!voe!Lbmfoefskbisfo!
Beginn und Ende der Frist sind klar festgelegt, wenn auf Kalenderwochen, Kalendermonate oder Kalenderjahre Bezug genommen wird:
”! Dient eine Kalenderwoche als Zeiteinheit zur Fristsetzung, so beginnt die Frist um 0
Uhr des nächsten Montags, der auf das für die Fristsetzung maßgebliche Ereignis folgt, und endet am darauffolgenden Sonntag, 24 Uhr.
Cfjtqjfm!2;!
Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht cjoofo!tfdit!Lbmfoefsxpdifo!getroffen oder Zahlungen nicht cjoofo!{fio!Lbmfoefsxpdifo! geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von ... Euro monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
”! Dient ein Kalendermonat als Zeiteinheit zur Fristsetzung, so beginnt die Frist um 0 Uhr
am Ersten des nächsten Kalendermonats, der auf das für die Fristsetzung maßgebliche Ereignis folgt, und endet am Letzten dieses Monats, 24 Uhr (z. B. 1. März 2023, 0 Uhr, bis 31. März 2023, 24 Uhr).
Cfjtqjfm!3;!
Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat joofsibmc!fjofs!Bvttdimvttgsjtu!wpo!esfj!Lbmfoefsnpobufo!zu beantragen; ….
”! Dient ein Kalenderjahr als Zeiteinheit zur Fristsetzung, so beginnt die Frist um 0 Uhr
am 1. Januar des nächsten Jahres, das auf das für die Fristsetzung maßgebliche Ereignis folgt, und endet am 31. Dezember dieses Jahres, 24 Uhr.
107 Cfjtqjfm!4;!
Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern …
Die genaue Dauer des jeweiligen Zeitraumes hängt von dessen Lage im Kalender ab.
265! Gsjtufo!jo!Xpdifo-!Npobufo!voe!Kbisfo!
Soll eine Frist in Wochen, Monaten oder Jahren angegeben werden, so geschieht dies in Abhängigkeit von einem maßgeblichen Ereignis. Eine Bemessung der Frist nach Kalenderwochen, Kalendermonaten oder Kalenderjahren ist in diesem Fall nicht korrekt. Bei der Festsetzung und Ermittlung des Ablaufdatums dieser Fristen sind die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten.
Cfjtqjfmf;!
Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung joofsibmc!wpo!bdiu!Xpdifo!obdi!Bcmbvg!eft!Cfvsufjmvoht{fju. sbvnt!im Rahmen eines Gesprächs. … Zur Vorbereitung auf das Gespräch erhält sie oder er njoeft. ufot!{xfj!Xpdifo!wpsifs!den Entwurf der Leistungsbeurteilung.
Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht tq‹uftufot!24!Npobuf! obdi!efn!Ubh!efs!Cfmbtuvoh!mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.
266! Bmufstbohbcfo!
Die Formulierung von Altersangaben sollte sich am allgemeinen Sprachgebrauch orientieren. Die Wendungen „Vollendung des … Lebensjahres“ und „das … Lebensjahr vollenden“ verursachen bei Laien häufig Missverständnisse. Für Laien ist oft unklar, wann ein Lebensjahr vollendet ist: Vollendet jemand sein 16. Lebensjahr an dem Tag, an dem er 16 oder an dem er 17 Jahre alt wird?
Das Lebensjahr ist mit Ablauf des Tages (24 Uhr) vor dem Geburtstag vollendet. Eine Formulierung, die nicht das vollendete Lebensjahr, sondern das erreichte Alter in den Vordergrund stellt, ist besser verständlich:
Cfjtqjfmf;!
Personen unter 16 Jahren
ab einem Alter von 16 Jahren
müssen mindestens 16 Jahre alt sein
eine Person, die 16 Jahre alt oder älter ist, … Auch durch die Nennung eines konkreten Datums (z. B. Geburtsjahr, Geburtstag) können Regelungen mit Altersangabe leichter nachvollzogen werden.
108 statt:
Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.
cfttfs;!
Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte wps!efn!3/!Kbovbs!2:61! hfcpsfo!jtu/!
6/3! Bmmhfnfjof!Wpshbcfo!{vn!Jolsbguusfufo!
267! Sfhfmvohtqgmjdiu!
Nach Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes soll jedes Gesetz den Ubh!eft!Jolsbgu. usfufot!bestimmen. Wird das Inkrafttreten nicht im Gesetz festgelegt, tritt es mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist (Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes).
Die Bestimmung des Inkrafttretens eines Gesetzes ist xftfoumjdifs!Ufjm!efs!Hftfu{hfcvoh! und nicht delegierbar. So ist es unzulässig, die Bundesregierung oder ein Bundesministerium im Gesetz zu ermächtigen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch Rechtsverordnung zu bestimmen bzw. durch Rechtsverordnung einen im Gesetz festgelegten Zeitpunkt hinauszuschieben oder vorzuverlegen. Ebenso ist es unzulässig, das Inkrafttreten eines Gesetzes an die Verkündung oder das Inkrafttreten einer Rechtsverordnung zu knüpfen.
Eine Inkrafttretensregelung soll schon jn!fstufo!Fouxvsg!des Gesetzes vorgesehen sein. Sie ist während des Rechtsetzungsverfahrens auf Aktualität zu überprüfen.
268! Xjslvoh!eft!Jolsbguusfufot!
Mit dem Inkrafttreten wird ein Gesetz wirksam.
Vom Inkrafttreten sind die Existenz eines Gesetzes sowie zeitliche Modifizierungen seiner Anwendung zu unterscheiden:
Existent ist das Gesetz mit seiner Verkündung durch Ausgabe des Bundesgesetzblattes; es kann dann z. B. bereits durch andere Rechtsvorschriften in Bezug genommen werden (Rn. 118).
Für die Boxfoevoh!des Gesetzes oder einzelner Regelungen, etwa auf bestimmte Sachverhalte, Veranlagungszeiträume oder Geschäftsjahre, kann durch Anwendungsregelungen ein anderer, nach dem Inkrafttreten liegender Zeitpunkt oder Zeitraum festgelegt werden. Solche Anwendungsregelungen können auch ¤cfshbohtwpstdisjgufo!(Rn. 558 ff.) sein.
109
269! Tuboepsu!efs!Jolsbguusfufotsfhfmvoh!
Die Inkrafttretensregelung ist stets die letzte Regelung des Gesetzes. So ist klar, dass sich die Inkrafttretensregelung auf das gesamte Gesetz bezieht. Zu den Besonderheiten des Standortes bei verschiedenen Arten von Gesetzen siehe Rn. 441 ff. bzw. 595 ff., 602, 619.
26:! Cftujnnvoh!eft![fjuqvolut!eft!Jolsbguusfufot!
Der Gesetzgeber kann den Zeitpunkt für das Inkrafttreten unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen (Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes) grundsätzlich frei bestimmen. Er muss dabei berücksichtigen, dass viele Regelungen für ihre Umsetzung eine gewisse Wpsmbvg{fju!benötigen (z. B. für die Vorbereitung von Rechtsverordnungen oder für organisatorische Vorarbeiten der Verwaltung). Dann sollte zwischen Verkündung und Inkrafttreten ein angemessener Zeitraum liegen.
Die Begründung zum Gesetzentwurf soll Aussagen darüber enthalten, warum der angegebene Zeitpunkt festgelegt wurde.
271! Hfobvf!Gftumfhvoh!
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss für alle Regelungen des Gesetzes tp!qs‹{jtf!xjf!n¿h. mjdi!festgelegt werden. Dies dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit.
Im Gesetzentwurf vorgesehene Inkrafttretenszeitpunkte müssen während des Gesetzgebungsverfahrens darauf überprüft werden, ob sie z. B. infolge von Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren oder wegen paralleler Gesetzgebungsverfahren aktualisiert werden müssen.
Die Formulierung der Inkrafttretensvorschrift muss immer das gesamte Gesetz umfassen, d. h. auch den Paragrafen bzw. den Artikel, der das Inkrafttreten regelt.
Cfjtqjfm;!
statt:
Artikel 6 Inkrafttreten
Die Artikel 1 bis 5 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
sjdiujh;!
Artikel 6 Inkrafttreten
Ejftft!Hftfu{!tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
110
272! Jolsbguusfufo!piof!Wpsmbvg{fju!
Bei Gesetzen, die schnellstmöglich wirksam werden sollen, lautet die Inkrafttretensregelung:
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Tag der Verkündung ist der Tag der Ausgabe des Bundesgesetzblatts. Der Folgetag und damit der Tag des Inkrafttretens kann ein Werktag (auch ein Sonnabend), ein Sonntag oder ein Feiertag sein.
Im Unterschied dazu kann eine Formulierung, wonach das Gesetz „... am Tag der Verkündung“ in Kraft treten soll, problematisch sein und ist deshalb zu vermeiden. Denn diese Formulierung bedeutet, dass die Regelung vom Beginn des Tages an wirksam wird, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben wird, also ab 0 Uhr. Darin liegt stets eine Rückwirkung, die unter Umständen unzulässig sein kann.
273! Bohbcf!fjoft!Ebuvnt!
Eindeutig und zugleich anwenderfreundlich ist es, wenn das Inkrafttreten durch Angabe eines lpolsfufo!Datums bestimmt wird. Auf diese Weise wird der Inkrafttretenszeitpunkt auf 0 Uhr des angegebenen Tages festgelegt.
Cfjtqjfm;!
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
274! Jolsbguusfufo!obdi!Wpsmbvg{fju!
Ein Gesetz kann auch in Kraft treten, nachdem eine durch das Gesetz bestimmte Frist abgelaufen ist, ejf!bn!Ubh!obdi!efs!Wfskündung beginnt. Eine solche Inkrafttretensregelung ist angezeigt, wenn eine Wpsmbvg{fju!erforderlich ist.
Die Vorlaufzeit kann als eine jo!Ubhfo-!Xpdifo-!Npobufo!pefs!Kbisfo!cftujnnuf!Gsjtu! (Rn. 151 ff.) angegeben werden, die am Tag nach der Verkündung beginnt. Durch die Anknüpfung an die Verkündung bleibt die Vorlaufzeit konstant – unabhängig davon, wann das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich beendet sein wird.
Eine Vorlaufzeit ergibt sich auch, wenn der Beginn eines bestimmten bvg!ejf!Wfskündung gpmhfoefo!Rvbsubmt!für das Inkrafttreten gewählt wird. Hierbei steht jedoch nicht die Vorlaufzeit im Fokus, sondern die Absicht, dass sich die Rechtsanwender grundsätzlich nur quartalsweise auf Rechtsänderungen einstellen müssen.
Inkrafttretensregelungen, die an die Verkündung anknüpfen, lassen allerdings besonders für Laien nicht eindeutig erkennen, ob der Verkündungstag selbst zur Vorlaufzeit zählt oder nicht. Daher sollen im Gesetzentwurf und in den parlamentarischen Drucksachen Ebujfsvohtcf.
111 gfimf!(Rn. 164) verwendet werden. Sie richten sich an die Schriftleitung des Bundesgesetzblatts beim Bundesamt für Justiz.
275! Ebujfsvohtcfgfim!
Ein Datierungsbefehl ist eine an die Tdisjgumfjuvoh!eft!Cvoefthftfu{cmbuut!cfjn!Cvoeft. bnu!gür Kvtuj{!(Rn. 21) gerichtete Anweisung, die den Zeitabstand zwischen dem Verkündungstag und dem Beginn des ersten Geltungstages angibt. Die Schriftleitung berechnet aus jedem Datierungsbefehl den Inkrafttretenszeitpunkt und trägt ihn in die Urschrift bzw. die Verkündungsfassung ein.
Der Datierungsbefehl wird von der Schriftleitung ausgeführt, sobald der Ausgabetag des Verkündungsblattes feststeht. Im Bundesgesetzblatt erscheint dann nur noch das konkrete Datum.
276! Lbmfoefscf{vh!jn!Ebujfsvohtcfgfim!
Ein Datierungsbefehl kann auf den Cfhjoo!einer kalendarisch bestimmten Zeiteinheit abstellen, etwa der Kalenderwoche (Montag), eines Kalendermonats (z. B. 1. Juni), eines Quartals
- (1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober) oder eines Kalenderjahres (1. Januar). Der Rest der jeweils gewählten Zeiteinheit zählt dann zur Vorlaufzeit (Rn. 163).
Cfjtqjfm!2;!
Ein Gesetz soll z. B. mindestens fünf ganze Kalendermonate Vorlaufzeit bekommen, daher wird als Zeiteinheit für den Datierungsbefehl ‚Kalendermonat‘ gewählt:
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Fsm‹vufsvoh;!Erfolgt die Verkündung z. B. am 24. Juni 2020, tritt das Gesetz nach diesem Datierungsbefehl am 1. Dezember 2020 in Kraft. Die tatsächliche Vorlaufzeit beträgt dann fünf Monate und einige Tage.
Der Kalenderbezug der gewählten Zeiteinheit (Kalenderwoche, Kalendermonat, Kalenderjahr) ist wichtig, denn die Wörter „Woche“, „Monat“ und „Jahr“ können auch in anderer Bedeutung verwendet und verstanden werden, aus der ein anderes Ende der Vorlaufzeit resultieren kann (vgl. § 188 Absatz 2 bis § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Cfjtqjfm!3;!
Vorlaufzeit zwei volle Kalenderwochen zuzüglich ggf. Rest der Woche, in die der Verkündungstag fällt:
... tritt am ... [einsetzen: Datum des Montags der dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] in Kraft.
Cfjtqjfm!4;!
Vorlaufzeit drei volle Kalendermonate zuzüglich ggf. Rest des Verkündungsmonats:
... tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
112 Cfjtqjfm!5;!
Vorlaufzeit eineinhalb Jahre zuzüglich ggf. Rest des Verkündungsmonats:
... tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Cfjtqjfm!6;!
Vorlaufzeit ein volles Kalenderjahr zuzüglich Rest des Verkündungsjahres:
... tritt am 1. Januar ... [einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] in Kraft.
277! Wpsmbvg{fju!jo!Xpdifo!
Wenn das Gesetz ab Verkündung nach einer nicht in Kalenderwochen, sondern in Wochen bemessenen Vorlaufzeit in Kraft treten soll, lautet der Datierungsbefehl:
Cfjtqjfm;!
... tritt am ... [einsetzen: Datum acht Wochen nach der Verkündung] in Kraft.
In solchen Fällen endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag der Verkündung entspricht (§ 188 Absatz 2 in Verbindung mit § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Gesetz tritt nju!Cfhjoo!des so ermittelten Tages in Kraft.
Sfdifocfjtqjfm;!
verkündet: Dienstag 3. Januar 2023; in Kraft: Dienstag 28. Februar 2023
278! Wpsmbvg{fju!jo!Npobufo!
Wenn das Gesetz ab Verkündung nach einer nicht in Kalendermonaten, sondern in Monaten bemessenen Vorlaufzeit in Kraft treten soll, ist zu bedenken, dass die Monate unterschiedlich lang sind. In diesem Fall endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, dessen Zahl dem Tag der Verkündung entspricht (§ 188 Absatz 2 in Verbindung mit § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Fehlt in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Gesetz tritt nju!Cfhjoo!eft!tp!fsnjuufmufo!Ubhft! in Kraft.
Cfjtqjfm;!
... tritt am ... [einsetzen: Datum acht Monate nach der Verkündung] in Kraft.
Sfdifocfjtqjfmf;!
verkündet: 17. Juli 2022; in Kraft: 17. März 2023
verkündet: 31. August 2022; in Kraft: 30. April 2023, da es den „31. April“ nicht gibt
verkündet: 29. Juni 2022; in Kraft: 28. Februar 2023, da es den „29. Februar 2023“ nicht gibt
113
279! Wpsmbvg{fju!jo!Kbisfo!
Sind nicht Kalenderjahre, sondern Kbisf!als Vorlaufzeit vorgesehen, so kann wie folgt formuliert werden.
Cfjtqjfm;!
Vorlaufzeit drei Jahre vom Tag nach der Verkündung an:
… tritt am … [einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft.
verkündet: 5. Februar 2023; in Kraft: 5. Februar 2026
6/4! Cfejohuft!Jolsbguusfufo!
27:! Cfejohvoh!g¯s!ebt!Jolsbguusfufo!
Der Gesetzgeber kann das Inkrafttreten bvtobintxfjtf!vom Eintritt einer Bedingung bc. i‹ohjh!machen, wenn das mit dem Gesetz verfolgte rechtliche und soziale Ziel sonst nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte. Zulässig ist das nur bei einer Bedingung, die ein erwartetes, objektiv feststellbares Ereignis betrifft, bei dem nur der [fjuqvolu!des Eintritts noch ungewiss ist (z. B. Aufbringung einer bestimmten Summe von Geldmitteln für einen Hilfsfonds, Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages, Genehmigung der EU-Kommission).
Als Bedingung soll nur ein Ereignis gewählt werden, dessen Fjousjuu!ojdiu!evsdi!efo!Hftfu{. hfcfs!ifscfjhfgühru!oder beeinflusst werden kann. Deshalb soll der Bundesgesetzgeber das Inkrafttreten eines noch zu erlassenden Bundesgesetzes nicht als Bedingung festlegen.
Auch das Inkrafttreten einer Rechtsverordnung darf nicht als Bedingung für das Inkrafttreten eines Gesetzes gewählt werden. Denn der Gesetzgeber soll die Wirksamkeit seiner Gesetze nicht von nachrangigem Verordnungsrecht abhängig machen, selbst wenn dadurch das gleichzeitige Inkrafttreten von Gesetzesund ausführendem Verordnungsrecht gewährleistet werden soll. Damit Gesetzesund Verordnungsrecht ab demselben Zeitpunkt angewendet werden können, ist vielmehr darauf zu achten, dass die Verordnungsermächtigung vor dem übrigen Gesetzesrecht in Kraft tritt (vgl. Rn. 443).
281! Cflboounbdivoh!eft![fjuqvolut!eft!Jolsbguusfufot!
Bereits der Eintritt einer festgelegten Bedingung bewirkt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Ob eine Bedingung für ein Inkrafttreten eingetreten ist, muss aber auch aus dem Bundesgesetzblatt ersichtlich sein. Daher ist in der Inkrafttretensvorschrift diejenige Behörde zu nennen, die den Bedingungseintritt festzustellen hat und den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt macht.
114 Cfjtqjfm!2;!
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Auflösung der von den Ländern Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste in Kraft tritt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Cfjtqjfm!3;!
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (BGBl. 2007 II S. 1082, 1083) nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
In der Gpsnvmjfsvoh!der Bekanntmachung sollte die Bedingung genannt werden, die das Inkrafttreten des Gesetzes ausgelöst hat.
Cfjtqjfm!4;!
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 19. Februar 2008
Nach Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz obdi!tfjofn!Bsujlfm!6!Tbu{!2!nju!efn!Jolsbguusfufo!efs!Bluf!wpn! 3:/!Opwfncfs!3111! {vs! Sfwjtjpo! eft! ¤cfsfjolpnnfot! ¯cfs! ejf! Fsufjmvoh! fvspq‹jtdifs! Qbufouf! )CHCm/!3118!JJ!T/!2193-!2194*!obdi!jisfn!Bsujlfm!9!Bctbu{!2!g¯s!ejf!Cvoeftsfqvcmjl!Efvutdimboe!bn! 24/!Ef{fncfs!3118!in Kraft getreten ist.
Ist der Eintritt der Bedingung nach anderen Rechtsvorschriften bekannt zu geben (z. B. das Inkrafttreten eines völkerrechtlichen Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland), so bezieht sich der Bekanntmachungsauftrag nicht auf die Bedingung, sondern nur auf das Inkrafttreten.
6/5! Wfstdijfefof!Jolsbguusfufot{fjuqvoluf!
282! Hftqbmufoft!Jolsbguusfufo!
Für verschiedene Gliederungseinheiten eines Gesetzes (Rn. 443) können in der Inkrafttretensregelung wfstdijfefof![fjuqvoluf!des Inkrafttretens bestimmt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die früher in Kraft tretenden Vorschriften sich zum angegebenen Zeitpunkt auch ohne die später in Kraft tretenden Vorschriften anwenden lassen.
Auch bei der Formulierung einer Inkrafttretensvorschrift mit verschiedenen Inkrafttretenszeitpunkten ist darauf zu achten, dass sie immer das gesamte Gesetz umfasst, also auch den Paragrafen bzw. den Artikel, der das Inkrafttreten regelt.
115 Cfjtqjfm;!
statt:
Artikel 26 Inkrafttreten
Die Artikel 1 bis 20 treten am 1. Januar 2022 und die Artikel 21 bis 25 treten am 1. Juni 2022 in Kraft.
sjdiujh;!
Artikel 26 Inkrafttreten
Die Artikel 1 bis 20 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juni 2022 in Kraft.
283! Hmjfefsvoh!eft!Jolsbguusfufot!
Bei gespaltenem Inkrafttreten sind alle Vorschriften, die zu demselben Zeitpunkt in Kraft treten sollen, zu Ufjmnfohfo!zusammenzufassen. In der Inkrafttretensvorschrift muss für jede Teilmenge ein Zeitpunkt bestimmt werden.
Das Inkrafttreten der Teilmengen sollte jeweils in einem eigenen Satz geregelt werden. Werden mehr als drei Sätze erforderlich, sollten für die Regelung des Inkrafttretens der jeweiligen Teilmengen Absätze gebildet werden. Innerhalb der Teilmengen werden die Vorschriften entsprechend ihrer Reihenfolge im Gesetz aufgezählt.
Es kann auch zweckmäßig sein, zunächst das Datum für die größte Teilmenge zu bestimmen, d. h. das Datum, zu dem die nfjtufo!Sfhfmvohfo!in Kraft treten sollen. Sodann werden für die anderen Teilmengen die abweichenden Daten bestimmt.
Cfjtqjfm!2;!
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Bei nfis!bmt!esfj!Jolsbguusfufot{fjuqvolufo!ist es übersichtlicher, in Bct‹u{f!zu gliedern und z. B. wie folgt zu formulieren:
Anschließend werden in den folgenden Absätzen die abweichenden Inkrafttretenszeitpunkte angeführt. Diese werden jo!{fjumjdifs!Sfjifogpmhf!angeordnet.
Bmufsobujwf!Sfjifogpmhf;
Es ist auch möglich, in der Inkrafttretensregelung {vfstu!ejf!bcxfjdifoefo!Jolsbguusfufot. {fjuqvoluf!zu benennen und dann für das Inkrafttreten der übrigen Vorschriften die folgende Formulierung zu verwenden:
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ... in Kraft.
116 Ejftft!Hftfu{!usjuu!wpscfibmumjdi!efs!Bct‹u{f!3!cjt!5!bn!Ubh!obdi!efs!Wfsl¯oevoh!jo!Lsbgu/ )2* Die Reihenfolge der verschiedenen besonderen Inkrafttretenszeitpunkte entspricht auch hierbei der zeitlichen Abfolge dieser Zeitpunkte. Zunächst werden also die Vorschriften aufgeführt, die zuerst wirksam werden sollen.
Cfjtqjfm!3!füs!fjo!Tubnnhftfu{;!
§ 25 Inkrafttreten
§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1, die §§ 15 und 16 Absatz 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 5 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. § 12 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft.
Cfjtqjfm!4!g¯s!fjo!¢oefsvohthftfu{;!
Artikel 25 Inkrafttreten
In Artikel 5 tritt § 26 des …gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 14, 15 und 17 bis 22 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Artikel 12 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft.
284! Wpshf{phfoft!Jolsbguusfufo!wpo!Wfspseovohtfsn‹diujhvohfo!
Das gespaltene Inkrafttreten ist von besonderer Bedeutung, wenn das Gesetz bei seinem Inkrafttreten durch Sfdiutwfspseovohfo! begleitet werden soll, für die das Gesetz die Ermäch. tigungsnormen erst!schafft. Ein gespaltenes Inkrafttreten, d.!h. das Inkrafttreten der Verord. nungsermächtigung wps!dem übrigen Gesetz, ist dann erforderlich, weil eine Rechtsverord. nung erst erlassen und ausgefertigt werden darf, nachdem die Ermächtigungsnorm in Kraft getreten ist (§ !66 Absatz 1 GGO). Um ein gleichzeitiges Inkrafttreten des Gesetzes und der zu seiner! Ausführung vorgesehenen Verordnung zu gewährleisten, wird die Ver. ordnungsermächtigung in der Regel am Tag nach der Verkündung in Kraft gesetzt und das Inkrafttreten des übrigen Gesetzes so bestimmt, dass die Verordnung bis dahin ausgefertigt und verkündet werden kann. Bei entsprechender Vorbereitung kann die Verordnung somit frühestens am Tag nach der Verkündung des ermächtigenden Gesetzes ausgefertigt und verkündet werden. Der Inkrafttretenszeitpunkt der Verordnung wird dann auf den Inkrafttretenszeitpunkt der übrigen Vorschriften des Gesetzes gelegt (Rn. 443), damit die übrigen Vorschriften des Gesetzes und die Verordnung gleichzeitig in Kraft treten. Der früheste Zeitpunkt des gemeinsamen Inkrafttretens von Gesetz und Verordnung ist somit der zweite Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
285! Lpncjobujpo!wpo!cfejohufn!voe!hftqbmufofn!Jolsbguusfufo!
Bedingtes und gespaltenes Inkrafttreten können miteinander lpncjojfsu!werden.
117 )2*
)3* )4* )5*
)2* )3*
)4* )5* Cfjtqjfm!2;!
§ 40 Inkrafttreten
§ 12 Absatz 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag, an dem dieses Gesetz nach Satz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Cfjtqjfm!3;!
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag, an dem dieses Gesetz nach Satz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
6/6! S¯dlxjslfoeft!Jolsbguusfufo!
286! [vm‹ttjhlfjut.!voe![xfdln‹ˇjhlfjutqs¯gvoh!
Gesetze werden mit dem Inkrafttreten wirksam. Dafür wird grundsätzlich ein nach der Verkündung liegender Zeitpunkt gewählt. Ausnahmsweise können Gesetze aber auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden: Dann wird für das Inkrafttreten ein Zeitpunkt bestimmt, der wps!der Verkündung liegt, und die Regelungen des Gesetzes müssen auch für bereits zurückliegende Zeiträume angewendet werden.
Wenn für ein Gesetz ein rückwirkendes Inkrafttreten erwogen wird, ist immer eine Zulässigkeitsund Zweckmäßigkeitsprüfung erforderlich. Hierzu sind das Bundesinnenministerium und das Bundesjustizministerium zu beteiligen.
287! Jolsbguusfufo!nju!fdiufs!Sückwjslvoh!
Es ist grundsätzlich unzulässig, Gesetze so in Kraft zu setzen, dass nachteilige Rechtsfolgen für eine Zeit bewirkt werden, die vor der Verkündung liegt – dadurch käme es zu einer echten Rückwirkung (Rn. 17). Die Anordnung einer rückwirkenden Geltung eines Gesetzes kann jedoch ausnahmsweise zulässig sein, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls vorliegen und das Vertrauen Einzelner in den Bestand von Rechtsfolgen nicht oder nicht mehr schutzwürdig ist oder sich gegenüber den Gründen des Gemeinwohls als weniger gewichtig erweist. Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rückwirkungen vgl. Rn. 17.
Ausnahmslos vo{vm‹ttjh! ist das rückwirkende Inkrafttreten bei tusbgcfhsündenden pefs! tusbgtdi‹sgfoefo!Gesetzen: Nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Soll ein Gesetz rückwirkend in Kraft treten, das Strafoder Bußgeldvorschriften enthält,
118 )2*
)2*
)3* so muss für die Strafund Bußgeldvorschriften deshalb nach den Empfehlungen für gespaltenes Inkrafttreten (Rn. 171 ff.) eine gesonderte Inkrafttretensregelung getroffen werden. Als frühester Tag für das Inkrafttreten der Strafoder Bußgeldvorschriften kann hier nur der Tag nach der Verkündung bestimmt werden.
288! Bchsfo{voh!{vs!vofdiufo!Sückwjslvoh!
Von der echten Rückwirkung zu unterscheiden sind die Fälle, in denen auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsverhältnisse nur für die Zukunft derart eingewirkt wird, dass die betroffene Rechtsposition entwertet wird bzw. die belastenden Rechtsfolgen erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden. In diesen Fällen handelt es sich jeweils um eine sog. unechte Rückwirkung, die nur ausnahmsweise unzulässig ist. Hsfo{fo!g¯s!ejf![vm‹ttjhlfju!einer unechten Rückwirkung können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Aus beiden kann zudem die Notwendigkeit einer Übergangsvorschrift folgen (vgl. Rn. 421 ff.).
289! Gpsnvmjfsvoh!cfj!Sückwjslvoh!
Das rückwirkende Inkrafttreten wird mit folgender Formulierung ausgedrückt:
Dieses Gesetz tritt nju!Xjslvoh!wpn!... in Kraft.
28:! Bmufsobujwf!{vn!sückwjslfoefo!Jolsbguusfufo!
Regelungen zum rückwirkenden Inkrafttreten führen dazu, dass das Gesetz (oder einzelne Regelungen daraus) in der Datenbank des Bundesrechts bmt!wpo!efn!bohfhfcfofo![fju. qvolu!hfmufoe!eplvnfoujfsu!wird, obwohl es zu diesem Zeitpunkt opdi!hbs!ojdiu!fyjtufou! war, weil es erst später verkündet wurde.
Schon aus Gründen der Dokumentation bzw. der Nachvollziehbarkeit der zu einem bestimmten Zeitpunkt existenten Rechtsvorschriften ist es daher vorzugswürdig, die Anwendung des Gesetzes oder einzelner Regelungen in einer ¤cfshbohtwpstdisjgu!auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festzulegen. Die Übergangsvorschrift ist insbesondere dann geeignet, wenn zusätzliche Regelungen für Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse zu treffen sind, die bereits im Zeitraum vom Beginn der angeordneten rückwirkenden Anwendung bis zur Verkündung bestanden.
6/7! Cfgsjtuvoh<!Bvˇfslsbguusfufo!
291! Hsvoetbu{!vocfgsjtufufs!Hfmuvoh!
Im Gegensatz zum Inkrafttreten muss das Ende der Geltungsdauer eines Gesetzes nicht von
119 vornherein festgelegt werden. Die meisten Gesetze enthalten dementsprechend keine Außerkrafttretensregelung. Sie gelten bvg!vocftujnnuf![fju.
292! Cfgsjtufuf!Hftfu{f!
Eine Befristung kommt beispielsweise infrage, wenn abzusehen ist, dass ein Sfhfmvohtcf. ebsg!ovs!wpsüberhfifoe!bestehen wird. Dies ist etwa bei Gesetzen anzunehmen, die eine dringliche oder einmalige Hilfe gewähren.
Bei Tubnnhftfu{fo!kann die Geltungsdauer von Regelungen durch eine Bvˇfslsbguusfufot. sfhfmvoh!befristet werden (Rn. 445 ff.).
In ¢oefsvohthftfu{fo!können einzelne Änderungsbefehle ojdiu! cfgsjtufu! werden, siehe dazu auch Teil D Abschnitt 2.5.6, Rn. 548 ff.; Außerkrafttreten ganzer Stammgesetze, Rn. 445.
7! Ijoxfjtf!{vs!Cerüdltjdiujhvoh!eft!Sfdiut!efs!Fvspq‹jtdifo! Vojpo!jn!Cvoeftsfdiu!
7/2! Cf{fjdiovoh!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo-!jisfs!Wfsus‹hf-!Njuhmjfefs-! Pshbof!voe!Sfdiutbluf!tpxjf!eft!Fvspq‹jtdifo!Xjsutdibgutsbvnt!
Sfdiuthsvoembhfo!efs!!Fvspq‹jtdifo!Vojpo-!!Cf{fjdiovohfo
293! Wfsusbhtxfsl!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
Die Europäische Union (EU) vereint 27 europäische Staaten21 durch ein umfangreiches, historisch gewachsenes Vertragswerk. Auf dessen Grundlage wurde eine eigenständige Rechtsordnung mit Strukturen, Organen und Verfahren geschaffen, die die Beziehungen der EUMitgliedstaaten regeln und gestalten. Im Laufe der Zeit ist eine Vielzahl von Begriffen und Bezeichnungen entstanden, die in Rechtsvorschriften des Bundes einheitlich nach den folgenden Empfehlungen verwendet werden sollten.
294! Hsvoemfhfoef!Wfsus‹hf!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!voe!efsfo!Cf{fjdiovoh!
Die Europäische Union beruht auf folgenden Verträgen, die in Rechtsvorschriften des Bundes wie folgt – ohne Vollzitat – bezeichnet werden sollen:
” „Vertrag über die Europäische Union“ oder „EU-Vertrag“ Er wurde 1992 in Maastricht abgeschlossen und erfuhr später Änderungen, nämlich durch
21 Stand: 2024/
120
7/2/2
o den Vertrag von Amsterdam (1997),
o den Vertrag von Nizza (2001) und
o den Vertrag von Lissabon (2007).
” „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder „AEU-Vertrag“
Er geht auf den im Jahr 1957 in Rom abgeschlossenen Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) zurück, welcher mehrmals geändert wurde, insbesondere durch
o den Fusionsvertrag (1965),
o die Einheitliche Europäische Akte (1986),
o den Vertrag von Maastricht (1992), der zur Umbenennung des EWG-Vertrags in
„Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ (EG-Vertrag) führte,
o den Vertrag von Amsterdam (1997),
o den Vertrag von Nizza (2001) und
o den Vertrag von Lissabon (2007), der die Fusion der Europäischen Gemeinschaft
mit der EU beinhaltet und mit Inkrafttreten am 1. Dezember 2009 zur Umbenennung des EG-Vertrags in AEU-Vertrag führte.
” „Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ oder „EAG-Vertrag“
Mit diesem Vertrag besteht die EURATOM-Gemeinschaft, die im Jahr 1957 als eine der „Europäischen Gemeinschaften“ von Frankreich, Italien, den Beneluxstaaten und der Bundesrepublik Deutschland gegründet wurde, in fast unveränderter Form als eigenständige internationale Organisation fort; sie teilt inzwischen mit der EU alle Organe.
295! Dibsub!efs!Hsvoesfdiuf!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
Bei der Durchführung von EU-Recht ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu beachten (Artikel 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6 des EU-Vertrags), die in Rechtsvorschriften des Bundes nur mit diesem Zitiernamen (also ohne Vollzitat) zu bezeichnen ist.
Cf{fjdiovohfo!g¯s!Sfdiutbluf-!Njuhmjfetubbufo-!Pshbof!voe!C¯shfs!voe! C¯shfsjoofo! efs! Fvspq‹jtdifo! Vojpo! tpxjf! g¯s! efo! Fvspq‹jtdifo! Xjsutdibgutsbvn!
296! Bmmhfnfjof!Cf{fjdiovoh!efs!Sfdiutbluf!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
Wird in einem Stammgesetz oder einer Stammverordnung auf die Rechtsakte der EU-Organe oder auf die grundlegenden Verträge (Rn. 183) ganz allgemein Bezug genommen, sollen folgende Formulierungen verwendet werden:
121
7/2/3
”! „Recht der Europäischen Union“ oder „EU-Recht“,
”! „Rechtsakte der Europäischen Union“ oder „EU-Rechtsakte“.
Formulierungen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verwendet wurden, sind bei der Gelegenheit einer Rechtsänderung darauf zu überprüfen, ob sie im jeweiligen Kontext Bestand haben können. Dazu gehören die Formulierungen:
”! „Recht der Europäischen Gemeinschaft“,
”! „Recht der Europäischen Atomgemeinschaft“,
”! „die von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften“,
”! „die von der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften“,
”! „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft“,
”! „Rechtsakte der Europäischen Atomgemeinschaft“.
297! Cf{fjdiovoh!efs!Njuhmjfetubbufo!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollen innerhalb eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung einheitlich bezeichnet werden als „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ oder „EU-Mitgliedstaaten“.
298! Cf{fjdiovoh!efs!Tubbusangehörjhfo!bmmfs!FV.Njuhmjfetubbufo!
Sollen die Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten in verallgemeinernder Form genannt werden, werden sie innerhalb eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung einheitlich als „Unionsbürger und Unionsbürgerinnen“ oder „EU-Bürger und EU-Bürgerinnen“ bezeichnet.
299! Cf{fjdiovoh!efs!Pshbof!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
Die Organe der Europäischen Union werden wie folgt bezeichnet:
”! „Europäisches Parlament“,
”! „Europäischer Rat“,
”! „Rat“ (wenn der sog. Ministerrat gemeint ist),
”! „Europäische Kommission“ oder „Kommission“,
”! „Gerichtshof der Europäischen Union“,
”! „Rechnungshof“ (abweichend von der Bezeichnung in EU-Rechtsakten kann im Bun-
desrecht der Zusatz „der Europäischen Union“ erforderlich sein, um Verwechslungen auszuschließen),
”! „Europäische Zentralbank“.
122
29:! Cf{fjdiovoh!eft!Bclpnnfot!über!efo!Fvspq‹jtdifo!Xjsutdibgutsbvn!tpxjf!efttfo!
2:1! [jujfsg‹ijhf!Sfdiutbluf!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
In Gesetzen und Verordnungen werden häufig folgende Arten von EU-Rechtsakten zitiert:
” Verordnung, Durchführungsverordnung und Delegierte Verordnung,
” Richtlinie, Durchführungsrichtlinie und Delegierte Richtlinien,
” Beschluss,
” Empfehlung und Stellungnahme.
Mit „Beschluss“ im Sinne des Artikels 288 Absatz 4 des AEU-Vertrags sind insbesondere die Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik (GASP) gemeint.
2:2! [jujfssfhfmo!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
Das EU-Parlament, der Rat und die Kommission haben sich auf „Joufsjotujuvujpofmmf!Sfhfmo! g¯s!Wfs¿ggfoumjdivohfoÉ33! verständigt. Der daraus entwickelte „Gemeinsame Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken“ enthält weitere konkrete Hinweise (vgl. S. 45; Auszug im Anhang 2)23.
Nach den aktuellen Zitierregeln gilt seit dem 1. Januar 2015 für die ab diesem Zeitpunkt verkündeten EU-Rechtsakte eine harmonisierte und vereinfachte Nummerierung. Alle EU-
22 http://publications.europa.eu/code/de/de-000500.htm 23 http://eur-lex.europa.eu/content/techleg/KB0213228DEN.pdf
123
Wfsusbhttubbufo!
Mit dem Abkommen vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) wurde der einheitliche Europäische Wirtschaftsraum geschaffen. Innerhalb eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung wird das Abkommen als „Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum“ oder „EWR-Abkommen“ bezeichnet.
Sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die weiteren Vertragsstaaten des EWR-Abkommens erfasst werden, sind sie innerhalb einer Rechtsvorschrift als „Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ oder „EU-Mitgliedstaaten und die anderen EWR-Vertragsstaaten“ zu bezeichnen.
7/3! [jujfsvoh!eft!Sfdiut!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
7/3/2! Fjog¯isvoh!
Rechtsakte werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit fortlaufenden Nummern nach folgendem Schema versehen:
Bsu!eft!Sfdiutbluft!)Wfsusagskür{fm*!ZZZZ0O!
ZZZZ! O! Jahr der Veröffentlaufende Dokulichung; stets vierment-Nummer eistellig nes Jahres (unabWfsusbhtl¯s{fm (EU) (Euratom) (EU, Euratom) (GASP) hängig vom zugrundeliegenden Vertrag und der Bsu!eft!Sfdiutbluft Verordnung Richtlinie Delegierte Verordnung Delegierte Richtlinie Durchführungsverordnung Durchführungsrichtlinie Beschluss Art des Dokuments)
Cfjtqjfmf!2;!
Wfspseovoh!)FV*!31260291!der Kommission vom ... über/zur … (ABl. …)
Sjdiumjojf!)FV*!31260232!des Rates vom ... über/zur … (ABl. …)
Cftdimvtt!)FV*!3126031:!des Rates vom ... über/zur … (ABl. …)
Cftdimvtt!)HBTQ*!31260254!des Rates vom ... über/zur… (ABl. …)
Efmfhjfsuf!Wfspseovoh!)FV*!312607!der Kommission vom ... über/zur… (ABl. …)
Evsdig¯isvohtwfspseovoh!)FV*!3126022!der Kommission vom ... über/zur… (ABl. …)
Cftdimvtt!)FV*!3126052!des Europäischen Parlaments vom ... über/zur … (ABl. …)
Cftdimvtt!)Fvsbupn*!31260335!des Rates vom ... über/zur … (ABl. …)
Tpoefsg‹mmf;!
Für bestimmte EU-Rechtsakte gilt diese neue Nummerierung jedoch nicht, insbesondere nicht für internationale Abkommen und für Berichtigungen verkündeter Rechtsakte. Nähere Informationen hierzu sind in den „Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen“24 zu finden.
Nummerierungen von EU-Rechtsakten, die vor dem 1. Januar 2015 oder in einer anderen Reihe des EU-Amtsblatts als der Reihe L veröffentlicht wurden, ändern sich nicht.
Cfjtqjfm!3;!
Richtlinie 31160470FH!des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung )FH*!Os/!254103118!vom 5. Dezember 2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S.
- 3) geändert worden ist
24 http://publications.europa.eu/code/de/de-110202.htm
124
!!!Wfsxfjtvohfo!bvg!!Sfdiu!!efs!!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!jn!Cvoeftsfdiu!
Wie EU-Rechtsakte im Bundesrecht zitiert werden, richtet sich weitgehend nach den Gepflogenheiten auf EU-Ebene. Dies gilt sowohl für die Verträge als auch für die einzelnen EURechtsakte.
2:4! Wfsxfjtvohtubvhmjdilfju!
EU-Rechtsakte eignen sich für Verweisungen, wenn sie hinreichend bestimmt sind. Aus der Zusammenschau von Verweisungsnorm und dem in Bezug genommenen EU-Rechtsakt muss sich eine klare und eindeutige Regelung ergeben.
Damit jeder die inhaltliche Tragweite der Verweisung auf einen EU-Rechtsakt oder auf Teile davon nachvollziehen kann, muss genau angegeben werden, wo die verbindliche Fassung dieses Rechtsaktes für jedermann zugänglich zu finden ist. Hierzu ist das Wpmm{jubu!eft!FV. Sfdiutbluft! bn! Foef! eft! Hftfu{ft! pefs! efs! Wfspseovoh! (Rn. 195) in der Liste „EURechtsakte“ anzugeben.
Im Regelungstext selbst werden nur tubujtdif! Wfsxfjtvohfo! als solche gekennzeichnet (Rn. 203 ff.). In der Liste „EU-Rechtsakte“ selbst wird keine Aussage über die Verweisungsart getroffen.
7/3/3/3![jujfsvoh!wpo!Sfdiutblufo!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!jn!Cvoeftsfdiu
2:5! Lvs{{jubu!jn!Sfhfmvohtufyu!
In weitgehender Anlehnung an die Zitierregeln der Europäischen Union werden EU-Rechtsakte im Bundesrecht grundsätzlich in der Kurzform zitiert (Lvs{{jubu). Dies gilt sowohl für Zitierungen in neuen Stammgesetzen und Stammverordnungen als auch für Zitierungen in Änderungsgesetzen und Änderungsverordnungen. Das Kurzzitat besteht aus folgenden Angaben:
” Bezeichnung des Rechtsaktes,
” Vertragskürzel (EU), (Euratom), (EU, Euratom) oder (GASP),
” Jahr der Veröffentlichung und
” laufender Dokumentnummer (Rn. 191).
Cfjtqjfm!2;
Die Artikel X bis Z der Wfspseovoh!)FV*!31260413!sind entsprechend anzuwenden.
125
7/3/3
!7/3/3/2!Hsvoet‹u{mjdif!Wpshbcfo!{vs![jujfsvoh!
2:3!!![jujfssfhfmo!g¯s!FV.Sfdiutbluf!jn!Cvoeftsfdiu!
Nur wenn der EU-Rechtsakt bereits mit einer „sprechenden“ Kurzbezeichnung erlassen wurde, lboo!diese auch im Bundesrecht verwendet werden. Diese Kurzbezeichnung muss allerdings im Regelungstext eingeführt werden und ist dann im folgenden Text ausschließlich zu verwenden.
Cfjtqjfm!3;!
- (1) Artikel … der Verordnung (EU) 2016/679 )Ebufotdivu{.Hsvoewfspseovoh*!ist nicht anzuwenden.
- (2) Artikel … der Ebufotdivu{.Hsvoewfspseovoh!gilt für … entsprechend.
2:6! Wpmm{jubu!bn!Foef!eft!Hftfu{ft!pefs!efs!Wfspseovoh!Ã!Mjtuf!
Das Vollzitat des EU-Rechtsaktes wird erst am Ende des Gesetzes oder der Rechtsverordnung unter der Überschrift „EU-Rechtsakte“ angegeben; der genaue Standort ist
”! im Entwurf unterhalb der Vorschrift zum Inkrafttreten;
”! bei der zu verkündenden Fassung nach der Schlussformel (Rn. 52).
Dies gilt sowohl für Stammgesetze und Stammverordnungen als auch für Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen.
Das Vollzitat eines EU-Rechtsaktes enthält in der nachstehenden Reihenfolge folgende Angaben:
”! Art des Rechtsaktes (Verordnung, Richtlinie usw.),
”! das Vertragskürzel (EU), (Euratom), (EU, Euratom) oder (GASP),
”! Jahrgang und laufende Nummer des Rechtsaktes bestehend aus Jahr der Veröffentlichung und laufender Dokumentnummer,
”! Bezeichnung der rechtsetzenden Organe,
”! Datum der Annahme (das ist bei gemeinsamen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates das Datum der Unterzeichnung),
”! Bezeichnung des Gegenstands des Rechtsaktes,
”! die Fundstelle im Amtsblatt (Rn. 64),
”! ggf. Fundstellen aller Berichtigungen (Rn. 196),
”! ggf. die Angabe einer Änderung (als Kurzzitat mit Datum der Annahme und Fundstelle im Amtsblatt); bei mehrfachen Änderungen ist nur die letzte Änderung anzugeben.
In der Liste „EU-Rechtsakte“ selbst wird keine Aussage über die Verweisungsart getroffen.
Cfjtqjfm;!
Fouxvsgtgbttvoh! wfsküoefuf!Gbttvoh!
Bsujlfm!4! Jolsbguusfufo! Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bsujlfm!4! Jolsbguusfufo! Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
126 FV.Sfdiutbluf;! Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/946 vom 4. Juli 2018 (ABl. L 171 vom 6.7.2018, S. 1) geändert worden ist Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den …
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r
D i e B u n d e s k a n z l e r i n D r . A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n , f ü r B a u u n d H e i m a t H o r s t S e e h o f e r
FV.Sfdiutbluf;! Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/946 vom 4. Juli 2018 (ABl. L 171 vom 6.7.2018, S. 1) geändert worden ist
2:7! Bohbcf!fjofs!Cfsjdiujhvoh!jn!Wpmm{jubu!
Wenn der Text des EU-Rechtsaktes cfsjdiujhu!worden ist, sind zusätzliche Angaben in der Fundstelle erforderlich. Der Fundstelle des Rechtsaktes (Rn. 64) wird in einem solchen Fall ein Semikolon und die Fundstelle der Berichtigung hinzugefügt. Es werden alle Berichtigungen, die sich auf den EU-Rechtsakt beziehen, angegeben.
Cfjtqjfm!2;!
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73<!M!34!wpn!3:/2/3126-!T/!2:<!M!266! wpn!25/7/3127-!T/!55), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist
Ab 1. Oktober 2023 enthalten Berichtigungen in der Veröffentlichungsfundstelle eine laufende Dokumentennummer und nicht die laufende Dokumentennummer des berichtigten Rechtsaktes. Die Reihe „L“ wird bei einer Kombination aus alter und neuer Zitierweise von Fundstellen angegeben. „ABl.“ wird nicht wiederholt.
Cfjtqjfm!3;!
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L, 2023/90055, 20.10.2023)
Werden ausschließlich Fundstellen ab 1. Oktober 2023 angegeben, so wird „ABl. L“ nur am Anfang der Fundstellen angegeben.
127 Cfjtqjfm!4;!
(ABl. L, 2023/2197, 5.10.2023; 2023/90022, 20.10.2023)
2:8! Nfisfsf!Wpmm{jubuf!bmt!Mjtuf!
Werden in einem Gesetz oder einer Verordnung mehrere EU-Rechtsakte in Bezug genommen, so werden die Vollzitate der Rechtsakte in dispopmphjtdifs!Sfjifogpmhf!efs!Wfskün. evoh!der Stammrechtsakte im EU-Amtsblatt als ovnnfsjfsuf!Mjtuf!angegeben. Das Verkündungsdatum eines EU-Stammrechtsaktes ist das (erste) Datum in seiner Fundstellenangabe.
Der genaue Standort der Liste ist (Rn. 195)
” im Entwurf unterhalb der Vorschrift zum Inkrafttreten;
” bei der zu verkündenden Fassung nach der Schlussformel (Rn. 52).
Dies gilt sowohl für Stammgesetze und Stammverordnungen als auch für Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen.
Cfjtqjfm;!
Fouxvsgtgbttvoh! wfsküoefuf!Gbttvoh!
Bsujlfm!4! Jolsbguusfufo! Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bsujlfm!4! Jolsbguusfufo! Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
FV.Sfdiutbluf;!
- 1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
- 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 2:/21/2::3, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) geändert worden ist Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
- 2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 41/:/3116, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist
- 3. Verordnung (EU) 2015/302 der Kommission vom
- 25. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische SpezifikaBerlin, den …
tion für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 55 vom 37/3/3126, S. 2)
- 4. Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 38/3/3126, S. 12), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 vom 15. Mai 2020 (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3) geändert worden ist D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r
D i e B u n d e s k a n z l e r i n D r . A n g e l a M e r k e l
D e r B u n e e s m i n i s t e r d e s I n n e r n , f ü r B a u u n d H e i m a t H o r s t S e e h o f e r
FV.Sfdiutbluf;!
- 1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
- 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 2:/21/2::3, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) geändert worden ist
128
- 2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 41/:/3116, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist
- 3. Verordnung (EU) 2015/302 der Kommission vom
- 25. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 55 vom 37/3/3126, S. 2)
- 4. Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 38/3/3126, S. 12), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 vom 15. Mai 2020 (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3) geändert worden ist
2:9! Lfjof!¢oefsvoh!efs!Mjtuf!ÜFV.SfdiutblufÉ!
Eine einmal verkündete Liste „EU-Rechtsakte“ wird nicht per Änderungsbefehl geändert, denn sie stellt eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Verkündung dar.
2::! [jujfsvoh!wpo!FV.Sfdiutblufo!jo!Ubcfmmfo-!Mjtufo!voe!Bombhfo!
Auch in Tabellen, Listen und Anlagen können Verweisungen auf EU-Rechtsakte erforderlich sein. Ist die Tabelle oder die Liste Teil des Gesetzesoder Verordnungstextes, so wird wie in Rn. 195 verfahren, d. h., das Kurzzitat wird im Text der Tabelle oder Liste verwendet und das Vollzitat in der Liste „EU-Rechtsakte“ am Ende des Gesetzes oder der Verordnung angegeben.
EU-Rechtsakte, die bvttdimjfˇmjdi!jo!fjofs!Bombhf, nicht aber im Regelungsteil zitiert werden, sind ebenfalls in der Liste nach Rn. 195 anzugeben.
Wfsxfjtvohfo!bvg!fjo{fmof!Wpstdisjgufo!bvt!Sfdiutblufo!efs!Fvspq‹j.
tdifo!Vojpo!
311! Hmjfefsvohtfjoifjufo!efs!FV.Sfdiutbluf!voe!efsfo!Cf{fjdiovoh!
Für die Bezeichnung von Gliederungseinheiten der EU-Rechtsakte im Bundesrecht gelten die „Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen“25 und der „Gemeinsame Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die an der Abfassung
25 http://publications.europa.eu/code/de/de-120300.htm
129
7/3/3/4
von Rechtstexten der Europäischen Union mitwirken“26.
Außer den im Bundesrecht verwendeten Untergliederungen in Absätze, Nummern und Buchstaben finden sich im EU-Recht auch Unterabsätze, Ziffern und Gedankenstriche, deren Bezeichnung auch für die Zitierung im Bundesrecht zu übernehmen ist. Die einzelnen Gliederungseinheiten werden in Verbindung mit dem Kurzzitat des EU-Rechtsaktes (Rn. 194) angegeben.
Cfjtqjfmf;!
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c [jggfs!ii der Richtlinie (EU) 2015/1535
Artikel 53 Absatz 1 fstufs!Hfebolfotusjdi!der Verordnung (EU) 2016/679
Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Voufsbctbu{!3!der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
312! Wfs‹oefsmjdift!FV.Sfdiu!
EU-Rechtsakte werden häufig geändert. Je nachdem in welchem Verfahren die EU-Organe die Änderung beschließen und auf welchen Rechtsakt sich die Änderung bezieht, entfaltet ein EU-Änderungsrechtsakt entweder vonjuufmcbsf!Xjslvoh!auf das innerstaatliche Recht – so bei FV.Wfspseovohfo!– oder er bedarf der Vntfu{voh!jo!joofstubbumjdift!Sfdiu!durch ein Gesetz oder eine Verordnung – so bei FV.Sjdiumjojfo. Allerdings können auch für unmittelbar geltende Rechtsakte innerstaatliche Durchführungsregelungen erforderlich sein.
313! Bvtxjslvohfo!hf‹oefsufs!FV.Sfdiutbluf!bvg!ebt!Cvoeftsfdiu!
Werden EU-Rechtsakte, auf die im Bundesrecht verwiesen wird, geändert oder aufgehoben, so muss jede Verweisung joibmumjdi!voe!gpsnbm!überqs¯gu!werden. Bei der Aufnahme oder Änderung von Verweisungen auf EU-Rechtsakte ist die allgemeine Vorgabe zur Verweisungstauglichkeit des EU-Rechts zu beachten (Rn. 193).
314! Fouscheidung über!ejf!Bsu!efs!Wfsxfjtvoh!bvg!fjofo!FV.Sfdiutblu!
Der Bundesgesetzgeber oder ein von ihm ermächtigter Verordnungsgeber muss bei jeder Verweisung auf EU-Rechtsakte entscheiden, ob sie
26 http://eur-lex.europa.eu/content/techleg/KB0213228DEN.pdf
130 Wie in den EU-Rechtsakten werden auch im Bundesrecht die einzelnen Gliederungseinheiten von EU-Rechtsakten in den Verweisungsnormen stets ausgeschrieben.
7/3/4! Ezobnjl!eft!Sfdiut!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!jn!Cvoeftsfdiu!!
7/3/4/2!Wfsxfjtvohfo!bvg!wfs‹oefsmjdift!Sfdiu!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
- 1. normgenau oder inhaltsbezogen gestaltet werden soll,
- 2. statisch sein soll oder eine dynamische Verweisung zulässig und sinnvoll ist.
315! Tubujtdif!Wfsxfjtvoh!bvg!FV.Sfdiutbluf!
Auf EU-Rechtsakte wird hsvoet‹u{mjdi!tubujtdi!)tubss*!(Rn. 105 ff.) verwiesen. Dies hat zur Folge, dass nach einer Änderung des in Bezug genommenen EU-Rechtsaktes die bundesrechtliche Vorschrift mit dem bisherigen Regelungsinhalt des EU-Rechtsaktes weiter anzuwenden ist.
316! Lfoo{fjdiovoh!tubujtdifs!Wfsxfjtvohfo!bvg!FV.Sfdiutbluf!
Jn!Sfhfmvohtufyu!wird die statische Verweisung durch das Kurzzitat des EU-Rechtsaktes (Rn. 194) und den Zusatz „jo!efs!Gbttvoh!wpn!©![Erlass-Datum des EU-Rechtsaktes/des Änderungsrechtsaktes gemäß Verkündung im EU-Amtsblatt]“ gekennzeichnet. Als Datum der maßgeblichen Fassung ist das Fsmbtt.Ebuvn!anzugeben, das im Amtsblatt unter der Überschrift des Stammrechtsaktes oder ggf. des Änderungsrechtsaktes steht. Über das aktuelle Wpmm{jubu!in der Liste „EU-Rechtsakte“ am Ende des Gesetzes oder der Verordnung (Rn. 195) kann der maßgebliche Text des jeweiligen EU-Rechtsaktes ermittelt werden. Die Kennzeichnung als statische Verweisung erfolgt immer im Regelungstext. Die Liste „EU-Rechtsakte“ enthält darüber keine Feststellung.
Cfjtqjfm!2;!
§ 2 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes würde dann lauten:
Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG in der Fassung vom 31/!Kvmj!3112. FV.Sfdiutbluf;!
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 31/!Kvmj!3112!über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12)“
Cfjtqjfm!3;!
§ 44 Absatz 1 Satz 2 der Vergabeverordnung würde dann lauten:
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufsoder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU in der Fassung vom 21/!Opwfncfs!3132!aufgeführt.
FV.Sfdiutbluf;!
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 vom 21/!Opwfncfs!3132!(ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden ist“
131 )2*
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Bislang wurden dynamische Verweisungen ausdrücklich gekennzeichnet. Jetzt werden statische Verweisungen gekennzeichnet, da im Regelungstext nur noch das Kurzzitat verwendet wird. Es wird jede Verweisung gekennzeichnet, vgl. auch Rn. 213.
317! ¤cfsqs¯gvoh!cfj!tubujtdifs!Wfsxfjtvoh!bvg!FV.Sfdiutbluf!
Werden statisch zitierte EU-Rechtsakte geändert, so muss überprüft werden, ob die im Bundesrecht angegebenen Fassungen nach wie vor inhaltlich maßgeblich sind oder Änderungsbedarf besteht.
318! Bluvbmjtjfsvoh!tubujtdifs!Wfsxfjtvohfo!bvg!FV.Sfdiutbluf!
Muss eine bundesrechtliche Vorschrift wegen eines geänderten EU-Rechtsaktes geändert werden, so betrifft die Änderung
”! die ggf. erforderliche formale und inhaltliche Aktualisierung der jeweiligen Textstelle und
”! die Aktualisierung des Datums im Zusatz „jo!efs!Gbttvoh!wpn!©![Erlass-Datum des Änderungsrechtsaktes zum EU-Rechtsakt gemäß Verkündung im EU-Amtsblatt]“.
Wird dafür der Satz ersetzt, der auf den EU-Rechtsakt verweist, so wird in der Liste „EURechtsakte“ am Ende des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung ebt!bluvfmmf! Wpmm{jubu!desjenigen EU-Rechtsaktes angegeben, auf den in der geänderten Vorschrift verwiesen wird.
Cfjtqjfm;!
§ 44 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufsoder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU jo! efs!Gbttvoh!wpn!21/!Opwfncfs!3132!aufgeführt.
FV.Sfdiutbluf;!
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 vom 21/!Opwfncfs!3132!(ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden ist
319! Ezobnjtdif!Wfsxfjtvoh!bvg!FV.Sfdiutbluf!
Die ezobnjtdif!)hmfjufoef*!Wfsxfjtvoh!(Rn. 110) auf einen EU-Rechtsakt bedeutet, dass die jeweils jüngste Fassung dieses EU-Rechtsaktes automatisch auch Inhalt der Verweisungsnorm wird. Eine gleitende Verweisung ist daher nur vorzusehen,
”! wenn klar ist, dass es im nationalen Recht – auch bei zukünftigen Änderungen – keinen Spielraum für die Umsetzung der Regelungen eines EU-Rechtsaktes gibt, oder
132 ” wenn auf eine unmittelbar geltende Regelung eines EU-Rechtsaktes Bezug genommen wird und absehbar ist, dass diese nicht wesentlich geändert werden wird.
Für dynamische Verweisungen eignen sich daher nur
” Regelungen aus EU-Verordnungen und
” Regelungen aus EU-Richtlinien ohne Umsetzungsspielraum.
31:! Lfjof!Lfoo{fjdiovoh!ezobnjtdifs!Wfsxfjtvohfo!bvg!FV.Sfdiutbluf!
Dynamische Verweisungen sind jn!Sfhfmvohtufyu!daran zu erkennen, dass das Lvs{{jubu! des EU-Rechtsaktes piof!xfjufsf!Bohbcfo!verwendet wird (vgl. Hinweis zur Änderung gegenüber der Vorauflage in Rn. 205).
Cfjtqjfm;!
§ 6 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes:
Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden.
Auch das Wpmm{jubu!jo!efs!Mjtuf!ÜFV.Sfdiutbluf“ am Ende des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung erhält bei dynamischen Verweisungen lfjofo![vtbu{!(nicht etwa „in der jeweils geltenden Fassung“). In der Liste „EU-Rechtsakte“ selbst wird keine Aussage über die Verweisungsart getroffen.
Cfjtqjfm;!
FV.Sfdiutbluf;!
…
321! ¤cfsqs¯gvoh!ezobnjtdifs!Wfsxfjtvohfo!bvg!FV.Sfdiutbluf!
Die dynamische Verweisung erspart ojfnbmt!die Überprüfung, ob und wie sich Änderungen eines zitierten EU-Rechtsaktes auf das Bundesrecht auswirken. Die Wahrscheinlichkeit, dass die bundesrechtlichen Normen angepasst werden müssen, ist lediglich geringer als bei einer statischen Verweisung.
322! Bluvbmjtjfsvoh!ezobnjtdifs!Wfsxfjtvohfo!bvg!FV.Sfdiutbluf!
Ist eine Anpassung bundesrechtlicher Vorschriften an einen geänderten EU-Rechtsakt geboten, kann es sein, dass das Kurzzitat des EU-Rechtsaktes im Normtext der bundesrechtlichen Vorschrift weiterhin richtig ist. Nur wenn dabei ein Änderungsbefehl das Zitat des EU-Rechtsaktes aufgreift (d.! h. wenn das Kurzzitat wiederholt in den geänderten Text aufgenommen
133 Wfspseovoh!)FH*!Os/!9210311:!eft!Fvspq‹jtdifo!Qbsmbnfout!voe!eft!Sbuft!wpn!24/!Kvmj!311:!¯cfs! fjofo!Wjtblpefy!efs!Hfnfjotdibgu!)BCm/!M!354!wpn!26/:/311:-!T/2*-!ejf!{vmfu{u!evsdi!ejf!Wfspseovoh! )FV*!313202245!wpn!8/!Kvmj!3132!)BCm/!M!359!wpn!24/8/3132-!T/!22*!hf‹oefsu!xpsefo!jtu 2/ wird), wird in der Mjtuf!ÜFV.SfdiutblufÉ!bn!Foef!eft!‹oefsoefo!Hftfu{ft!oder der ändernden Verordnung das ovonfis!bluvbmjtjfsuf!Wpmm{jubu!des dynamisch in Bezug genommenen EU-Rechtsaktes angegeben.
Wenn der geänderte EU-Rechtsakt in neuer Fassung beschlossen wurde und sich deshalb das Lvs{{jubu!‹oefsu, so muss die Verweisung im Änderungsgesetz oder der Änderungsverordnung ersetzt werden. Auch in diesem Fall wird in der Mjtuf!ÜFV.SfdiutblufÉ!am Ende des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung das nunmehr aktuelle Vollzitat des dynamisch in Bezug genommenen EU-Rechtsaktes angegeben.
323! Xfditfm!ezobnjtdifs!voe!tubujtdifs!Wfsxfjtvoh!bvg!efotfmcfo!FV.Sfdiutblu!
Xfditfmu!bei wiederholter Zitierung desselben EU-Rechtsaktes efs!Wfsxfjtvohtuzq!innerhalb ein und derselben Rechtsvorschrift, so sind alle statischen Verweisungen anhand des Zusatzes „in der Fassung vom … [Erlass-Datum des EU-Rechtsaktes/Erlass-Datum des Änderungsrechtsaktes gemäß Verkündung im EU-Amtsblatt]“ erkennbar. Alle Verweisungen in Form von Kurzzitaten ohne solche Kennzeichnung sind hingegen dynamische Verweisungen.
7/3/4/3!Vnhboh!nju!Wfsxfjtvohfo!jo!wps!3135!fsmbttfofn!Cvoeftsfdiu
324! Bmuf![jujfsxfjtf!
Bis zur vorliegenden Auflage dieses Handbuchs galt, dass bei der erstmaligen Zitierung eines EU-Rechtsaktes innerhalb eines Gesetzes oder einer Verordnung des Bundes das Vollzitat zu verwenden ist. Anschließend wurde derselbe Rechtsakt grundsätzlich im Kurzzitat zitiert (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage Rn. 281). Nur bei der erstmaligen Zitierung eines EU-Rechtsaktes innerhalb eines Gesetzes oder einer Verordnung des Bundes war zu kennzeichnen, ob es sich um eine statische oder um eine dynamische Verweisung auf die EUVorschrift handelt. Weitere Zitierungen desselben Rechtsaktes wurden entsprechend ihrer Kennzeichnung bei der ersten Nennung als dynamisch oder als statisch gewertet, bis eine andere Kennzeichnung eine Änderung des Verweisungscharakters signalisierte.
Diese Zitiervorgabe beeinträchtigte die Verständlichkeit des Regelungstextes stark, weil das Vollzitat eines EU-Rechtsaktes sehr umfänglich ist. Das wirkte sich auf den Text eines Gesetzes oder einer Verordnung immer dann besonders negativ aus, wenn mehrere EU-Rechtsakte zu zitieren waren. Zudem hatte das alte Prinzip der Kennzeichnung dynamischer und statischer Verweisungen den Nachteil, dass bei einem Kurzzitat erst durch Rückschau auf die erstmalige Zitierung ermittelt werden konnte, ob es sich um eine statische oder um eine dynamische Verweisung handelt.
134
325! Wpshfifo!cfj!bmufs![jujfsxfjtf!
Alte Zitierweisen sind nicht zwingend an die neue Zitierweise anzupassen, solange die Art der Verweisung klar ist und sich aus der Zusammenschau von Verweisungsnorm und der in Bezug genommenen Norm des EU-Rechtsaktes eine eindeutige Regelung ergibt. Ft!xjse!kfepdi! fnqgpimfo-!bvg!ejf!ofvf![jujfsxfjtf!vn{vtufmmfo-!tpcbme!Sfdiut‹oefsvohfo!ejf!Hfmf. hfoifju!eb{v!cjfufo.
7/4! Fvspqbsfdiumjdif![jujfshfcpuf!
[jujfshfcpu!cfj!efs!Vntfu{voh!wpo!Sjdiumjojfo!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
326! [xfdl!eft![jujfshfcput!
Gemäß einer allgemeinen Einigung von Rat und Kommission sollen die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien in ihren Umsetzungsregelungen auf die jeweilige Richtlinie hinweisen. Dieses sog. Zitiergebot ist seitdem in den Schlussvorschriften jeder Richtlinie enthalten.
Der Hinweis im nationalen Recht auf die umzusetzende Richtlinie informiert zum einen darüber, welche unionsrechtliche Quelle zusätzlich heranzuziehen ist, zum anderen kennzeichnet er die innerstaatlichen Vorschriften, sodass sich ermitteln lässt, in welchem Maß das Bundesrecht durch Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst und unionskonform auszulegen ist. Damit der Hinweis beide Zwecke erfüllen kann, sind einige wenige Regeln zu beachten.
327! Vntfu{vohtijoxfjt!evsdi!Gvˇopuf!{vs!¤cfstdisjgu!
Auf eine umzusetzende EU-Richtlinie ist üblicherweise als Fußnote zur ¤cfstdisjgu!eft!Hf. tfu{ft!pefs!efs!Wfspseovoh!in Form eines Wpmm{jubut!zu verweisen, das wie in der Liste am Ende des Gesetzes oder der Verordnung (Rn. 195 ff.) gebildet wird.
Cfjtqjfm!2!g¯s!fjof!Gvˇopuf;!
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzund Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107; L 13 vom 20.1.2016, S. 61) sowie der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.01.2016, S. 57), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist.
Werden nfisfsf!Sjdiumjojfo!umgesetzt, sind sie alle mit Spiegelstrichen in der Fußnote aufzulisten:
135
7/4/2
Cfjtqjfm!3!g¯s!fjof!Gvˇopuf;!
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der
.! Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, .! Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), .! Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
328! Vntfu{vohtijoxfjt!evsdi!Gvˇopuf!{vn!Bsujlfm!pefs!Qbsbhsbgfo!
Beziehen sich bchsfo{cbsf!fjo{fmof!Ufjmf!des Gesetzes oder der Verordnung (z. B. ein Artikel eines Mantelgesetzes oder ein Paragraf einer Verordnung) auf eine Richtlinie, sollte eine präzisierte Fußnote bo! efs! foutqsfdifoefo! Bsujlfm.! pefs! Qbsbhsbgenübertdisjgu! angebracht werden. In diesem Fall ist eine Fußnote an der Überschrift des Gesetzes nicht erforderlich. In der Fußnote erscheint die EU-Richtlinie im Vollzitat, das wie in der Liste am Ende des Gesetzes oder der Verordnung (Rn. 195 ff.) gebildet wird.
Cfjtqjfm!g¯s!fjof!Gvˇopuf;!
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
Werden durch den Artikel oder den Paragrafen mehrere EU-Richtlinien umgesetzt, ist entsprechend Rn. 216 zu verfahren.
329! ¢oefsvoh!efs!Gvˇopuf!
Fußnoten, die auf die Umsetzung von EU-Richtlinien hinweisen, sollen bereits in den Gesetzoder Verordnungsentwurf aufgenommen werden, um schon bei den Beratungen die Bezüge zu den maßgeblichen Richtlinien hervorzuheben. Die Fußnoten können noch bis zur Verkündung geändert oder ergänzt werden, da sie nicht zum Gesetzesoder Verordnungstext gehören.
Nach der Verkündung werden die Fußnoten nicht geändert, denn sie spiegeln den Stand der angegebenen Richtlinien zum Zeitpunkt des Erlasses der umsetzenden Vorschrift wider.
32:! Cfsjdiujhvoh!efs!Gvˇopuf!
Ist ein Hinweis auf eine Richtlinie fehleroder lückenhaft wfskündet worden, so ist er durch eine Cfsjdiujhvoh!gemäß § 61 Absatz 3 Satz 2 GGO zu korrigieren oder zu ergänzen. Auch ein vergessener Hinweis kann so nachgeholt werden.
136
331! Wfsi‹muojt!efs!Gvˇopuf!{vs!Mjtuf!ÜFV.SfdiutblufÉ!
Die Vollzitate in der Fußnote und in der Liste „EU-Rechtsakte“ haben jeweils eine unterschiedliche Funktion. Ein Fußnotenhinweis auf die Umsetzung einer EU-Richtlinie ist auch dann anzugeben, wenn die EU-Richtlinie jn!Sfhfmvohtufyu!zitiert wird und ihr Vollzitat in der Mjtuf! ÜFV.SfdiutblufÉ!am Ende des Gesetzes oder der Verordnung erscheint (Rn. 195 ff.).
332! Vntfu{vohtijoxfjt!jo!efs!¤cfstdisjgu!
Eine weitere Möglichkeit, dem Zitiergebot zu entsprechen, ist die Nennung der EU-Richtlinie in der Überschrift eines Gesetzes oder einer Verordnung. In der Überschrift wird die Richtlinie lediglich mit ihrem Kurzzitat angegeben; sie soll außerdem einen Hinweis auf den Joibmu!enthalten.
Cfjtqjfmf;!
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
In diesem Fall erfolgt der Hinweis auf die EU-Richtlinie ojdiu!bmt!Gvˇopuf, vielmehr genügt das Wpmm{jubu! jo! efs! Mjtuf! ÜFV.SfdiutblufÉ! am Ende des Gesetzes oder Verordnung (Rn. 195 ff.).
Ijoxfjt!bvg!ejf!Vntfu{voh!wpo!Cftdim¯ttfo!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
333! Vntfu{vohtijoxfjt!
Auch Beschlüsse der Europäischen Union bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Anders als Richtlinien enthalten sie jedoch kein Zitiergebot. Gleichwohl besteht ein Cedürgojt, die Bezüge zum EU-Recht offenzulegen, das demjenigen bei Richtlinien vergleichbar ist. Daher sollen bei Rechtsvorschriften, die der Umsetzung von EU-Beschlüssen dienen, entsprechende Hinweise nach den Rn. 216 ff. zumindest dann angebracht werden, wenn der umzusetzende Beschluss nicht im Normtext zitiert wird. Ein Umsetzungshinweis in Form einer Fußnote ist auch hier die vorzuziehende Variante.
Ijoxfjt!bvg!ejf!Fjoibmuvoh!eft!Wfsgbisfot!obdi!efs!Opujgj{jfsvoht.Sjdiu.! mjojf!
334! Opujgj{jfsvoht.!voe!Ijoxfjtqgmjdiu!
Wenn ein Gesetzoder Verordnungsentwurf ufdiojtdif!Wpstdisjgufo!oder Vorschriften für die „Dienste der Informationsgesellschaft“ (IT-Dienste) enthält, sind die Bestimmungen der
137
7/4/3
7/4/4
Opujgj{jfsvoht.Sjdiumjojf38!zu beachten. Insbesondere sind die EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission die Entwürfe von technischen Vorschriften und von Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu übermitteln28.
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen solche Vorschriften grundsätzlich erst nach Ablauf der in Artikel 6 der Richtlinie geregelten Fristen verabschieden. Ein Verstoß gegen die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie festgelegten Pflichten führt zur Voboxfoecbslfju!der betreffenden Vorschriften.
Gemäß Artikel 9 der Richtlinie nvtt!beim Erlass technischer Vorschriften und von Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in Gesetzen und Verordnungen ebsbvg!ijo. hfxjftfo!werden, dass die Vorschriften der Richtlinie beachtet worden sind.
335! Opujgj{jfsvohtijoxfjt!evsdi!Gvˇopuf!
Der Hinweis auf die Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 erfolgt spätestens bei der Verkündung durch folgende Gvˇopuf:
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Für den Standort des Notifizierungshinweises, seine Änderung und Berichtigung gelten die Empfehlungen für Fußnoten zur Erfüllung des Zitiergebots bei EU-Richtlinien entsprechend (siehe Rn. 216 ff.).
Ein vorläufiger Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 sollte bereits in den ersten Entwurf eines Gesetzes oder einer Verordnung aufgenommen werden. Er macht bei der Beratung des Entwurfs auf die Pflichten aus der Richtlinie aufmerksam. Insbesondere erinnert er daran, dass der Kommission vor der Verabschiedung der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft die vorgesehenen Prüfungsmöglichkeiten einzuräumen sind. Die dafür unter Beachtung des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 bis zur Verabschiedung einzuplanenden Zeiträume sind auch bei der Formulierung der Inkrafttretensregelung zu bedenken.
27 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1)/ 28 Zum Verfahren der Notifizierung siehe EU-Handbuch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie § 42 Absatz 7 und § 62 Absatz 2 GGO.
138
7/5! Boqbttvoh!wpo!Cvoeftsfdiu!bo!ebt!Sfdiu!efs!Fvspq‹jtdifo! Vojpo!
Qs¯gvoh!voe!Ebstufmmvoh!eft!Boqbttvohtcfebsgt
336! HHP.Bogpsefsvohfo!g¯s!ejf!Boqbttvoh!wpo!Cvoeftsfdiu!bo!ebt!FV.Sfdiu!
Jedes Rechtsetzungsvorhaben ist darauf zu prüfen, ob für den jeweiligen Regelungsgegenstand europarechtliche Vorgaben bestehen. Das innerstaatliche Recht ist anzupassen, sofern Lücken oder Widersprüche im Hinblick auf die europäischen Vorgaben bestehen. § 43 Absatz 1 Nummer 8 GGO verlangt, dass in der Cfhsündung zu einem Regelungsentwurf dargestellt wird, pc!Cf{üge {vn!FV.Sfdiu!bestehen. Wenn die Regelungen des Entwurfs solche Bezüge aufweisen, ist außerdem zu begründen, dass die Regelungen mit dem EU-Recht vereinbar sind. Dienen die Regelungen der Durchführung von EU-Recht, so muss in der Begründung auch ausgeführt werden, dass sie mit der Grundrechtecharta (Rn. 184) vereinbar sind.
Fvspqbsfdiutlpogpsnf!Sfhfmvohfo!{vs!Evsdig¯isvoh!wpo!Wfspseovo.
hfo!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
337! Vonjuufmcbsf!Hfmuvoh!wpo!FV.Wfspseovohfo!
EU-Verordnungen bedürfen weder der Umsetzung durch nationale Rechtsakte noch der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Rechte und Pflichten der Normadressaten ergeben sich unmittelbar aus einer EU-Verordnung.
338! Evsdigührvohtcftujnnvohfo!{v!FV.Wfspseovohfo!
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, geeignete innerstaatliche Maßnahmen zu treffen, um die uneingeschränkte Anwendbarkeit einer EU-Verordnung zu gewährleisten. Das kann Änderungen des Bundesrechts zur Anpassung an die EU-Vorschriften erforderlich machen. In einigen EU-Verordnungen werden die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, ergänzende Bestimmungen zu ihrer Durchführung zu erlassen. Bundesrechtliche Durchführungsbestimmungen dürfen die unmittelbare Wirkung einer EU-Verordnung nicht beeinträchtigen. Sie müssen deshalb so ausgestaltet werden, dass sie den [xfdl!pefs!ejf!Xjslvoh!efs!FV.Wfspseovoh! ojdiu!wfs‹oefso.
339! Xjfefsipmvohtwfscpu!
In innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die Xjfefshbcf!vonjuufmcbs!hfmufoefs!Sfhfmvo. hfo!efs!FV.Wfspseovohfo!vo{vm‹ttjh!und verstößt gegen Unionsrecht. Denn durch die
139
7/5/2
7/5/3
Wiederholung des Regelungsgehalts könnten Unklarheiten über Urheberschaft und Geltungsrang entstehen.
Wiederholungen unter Bezugnahme auf unmittelbar geltende Regelungen, ohne deren unmittelbare Anwendbarkeit in Frage zu stellen, sind aber möglich. So sollte zum Beispiel bei der Verwendung eines durch eine EU-Verordnung vorgegebenen Begriffs der Bezug durch einen Verweis auf die (Begriffs-)Bestimmung der EU-Verordnung klargestellt werden.
33:! Tusbg.!pefs!Cvˇhfmecftujnnvohfo!
In den Durchführungsregelungen zu EU-Verordnungen sind häufig Strafoder Bußgeldregelungen zu treffen. Sofern dabei auf die EU-Verordnung Bezug genommen wird, ist der Bezug als starrer Verweis anzugeben (Rn. 205). Nähere Hinweise und Beispiele für die Bewehrung von Pflichtverletzungen nach Verordnungen sind im Handbuch des Nebenstrafrechts ent. halten, Rn. 41.
Fvspqbsfdiutlpogpsnf!Vntfu{voh!wpo!Sjdiumjojfo!efs!Fvspq‹jtdifo! Vojpo!
341! Wfsbouxpsuvoh!g¯s!ejf!Vntfu{voh!wpo!FV.Sjdiumjojfo!
Im Gegensatz zu EU-Verordnungen bedürfen EU-Richtlinien regelmäßig der Vntfu{voh! evsdi!ejf!FV.Njuhmjfetubbufo. Sie sind für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Das fachlich federführende Ministerium ist dafür verantwortlich, dass EU-Richtlinien in der vorgegebenen Gsjtu! vollständig in innerstaatliches Recht umgesetzt werden (§ 75 Absatz 1 GGO). Für die Umsetzung gelten die allgemeinen Regeln für die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen (§ 75 Absatz 2 GGO).
342! Lfsobogpsefsvohfo!bo!ejf!Vntfu{voh!wpo!FV.Sjdiumjojfo!
Für die Umsetzung von EU-Richtlinien kommen nur Gesetze und Rechtsverordnungen infrage, weil das Richtlinienrecht in bmmhfnfjowfscjoemjdif!Sfdiutopsnfo!umgesetzt werden muss, die den Erfordernissen von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügen (allgemeine Verwaltungsvorschriften können die Umsetzung allenfalls ergänzen).
Bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in Bundesrecht ist außerdem zu beachten, dass
” die Lpnqfufo{wfsufjmvoh!zwischen Bundesund Landesgesetzgebung gewahrt wird,
” der Normgeber sich auf die zur Umsetzung wirklich opuxfoejhfo! Regelungen be-
schränkt,
140
7/5/4
”! Regelungen zu schaffen sind, die sich bestmöglich, auch in sprachlicher Hinsicht, in das Bundesrecht einfügen.
343! Fsnjuumvoh!eft!Vntfu{vohtcfebsgt!
Um zu ermitteln, inwieweit das Bundesrecht anzupassen ist, sind bestehende bundesrechtliche Vorschriften mit den Richtlinienvorgaben zu vergleichen. Regelungsbedarf besteht dort, wo ein von der Richtlinie erfasster Bereich im Bundesrecht nicht oder nicht vollständig oder abweichend geregelt ist.
Folgende Fragen helfen, den Umsetzungsbedarf zu ermitteln:
”! Welchen sachlichen Anwendungsbereich hat die Richtlinie? (Erwägungsgründe der Richtlinie sind mit einzubeziehen!)
”! Welche Vorschriften enthalten nur Mindestanforderungen, welche sind vollharmonisiert und müssen 1:1 umgesetzt werden?
”! Welche Vorschriften bedürfen der Ausgestaltung, welche lassen keinen Umsetzungsspielraum?
”! Welche innerstaatlichen Rechtsbereiche sind betroffen?
”! Gibt es in diesen Rechtsbereichen bereits bundesrechtliche Vorschriften zum Gegenstand der Richtlinie? o! Welche Regelungen entsprechen vollständig der Richtlinie? o! Welche Regelungen sind weiter, welche enger als die der Richtlinie? o! Ist eine Änderung entsprechend den Richtlinienvorgaben zwingend geboten? o! Müssen oder können Regelungen aufgehoben werden? o! Genügt eine Änderung der vorhandenen Regelungen?
”! Wenn neue Regelungen erforderlich sind: Kann die Umsetzung in einem neuen Stammgesetz oder in einer neuen Stammverordnung zusammengefasst werden?
”! Sind vorhandene Rechtsvorschriften zu ändern oder zu ergänzen?
”! Wirken sich die Änderungen auf andere Regelungen aus?
344! Bvtmfhvohtgsbhfo!
Sind Regelungen oder einzelne Formulierungen der EU-Richtlinie unklar, empfiehlt es sich, nicht nur die Erwägungsgründe, sondern auch die anderen im Amtsblatt veröffentlichten Sprachfassungen heranzuziehen, um den Willen des Normgebers zu ermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn die deutsche Übersetzung der Richtlinie rechtlich bedeutsame Formulierungen enthält, die in der deutschen Rechtsordnung üblicherweise anders lauten.
345! Sfdiutufdiojtdif!Vntfu{vohtbsufo!
Um eine EU-Richtlinie umzusetzen, bieten sich grundsätzlich folgende Umsetzungsarten an:
141 ” durch eigenständige bundesrechtliche Regelungen (Rn. 235),
” durch konstitutive Verweisung auf die Vorschriften der Richtlinie (Rn. 236).
Welche Umsetzungsart zweckmäßig ist, kann nur mit Blick auf die konkrete EU-Richtlinie beurteilt werden. Die gewählte Art muss geeignet sein, das von der EU-Richtlinie verbindlich vorgeschriebene Ziel zu erreichen, und muss den Anforderungen an Bestimmtheit und Normenklarheit genügen.
346! Vntfu{voh!evsdi!fjof!fjhfotu‹oejhf!Sfhfmvoh!
Das Umsetzen von EU-Richtlinien bedeutet, dass bundesrechtliche Regelungen zu schaffen sind, die sich gut in das Bundesrecht einfügen. Regelungen einer EU-Richtlinie können daher nicht ohne Weiteres als bundesrechtliche Regelung übernommen werden. Eine x¿sumjdif! ¤cfsobinf! von Formulierungen einer EU-Richtlinie kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Formulierungen hinreichend bestimmt und verständlich sind. Zugleich dürfen abweichende Formulierungen nicht dazu führen, dass die Richtlinie nur unvollständig umgesetzt wird.
347! Vntfu{voh!evsdi!Wfsxfjtvoh!
Bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie durch eine konstitutive Wfsxfjtvoh!auf deren Vorschriften sind die Vorund Nachteile der Verweisungstechnik (Rn. 89) besonders sorgfältig abzuwägen. Die in Bezug genommenen und für anwendbar erklärten Vorschriften der EURichtlinie müssen für sich genommen und in der Zusammenschau mit den nationalen Rechtsnormen für den Adressaten verständlich sein. Verweisungen auf Richtlinien-Vorschriften, die ihrerseits Verweisungen enthalten, sind deshalb zu vermeiden.
Fvspqbsfdiutlpogpsnf!Vntfu{voh!wpo!Cftdim¯ttfo!efs!Fvspq‹jtdifo! Vojpo!
348! Vntfu{voh!wpo!FV.Cfschlüssen
Beschlüsse der Europäischen Union sind in allen Teilen wfscjoemjdi. Sofern sie an die EUMitgliedstaaten gerichtet sind, bedürfen sie regelmäßig der Vntfu{voh!in innerstaatliches Recht. Maßgebend ist dabei der konkrete Inhalt des jeweiligen Beschlusses. Beschlüsse enthalten – anders als Richtlinien – nicht nur Zielvorgaben. Sie gewähren bei der Umsetzung grundsätzlich keinen Spielraum.
349! Bvtxjslvohfo!wpo!FV.Ceschlüssen bvg!Cvoeftsfdiu!
Das fachlich federführende Ministerium ist für die fristgemäße Umsetzung der EU-Beschlüsse
142
7/5/5
und damit für die Vorbereitung der erforderlichen bundesrechtlichen Regelungen verantwortlich (§ 75 Absatz 1 GGO). Für die Umsetzung von EU-Beschlüssen gelten die allgemeinen Regeln für die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen (§ 75 Absatz 2 GGO). Für die bundesrechtlichen Umsetzungsvorschriften gelten die Empfehlungen des EU-Handbuchs des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung von EU-Richtlinien entsprechend.
FV.Fnqgfimvohfo!voe!FV.Tufmmvohobinfo!
34:! Bvtxjslvohfo!wpo!FV.Fnqgfimvohfo!voe!FV.Tufmmvohobinfo!bvg!Cvoeftsfdiu!
Empfehlungen und Stellungnahmen der EU-Organe sind nicht verbindlich und nicht unmittelbar anwendbar. Sie können Anlass geben, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen oder bereits bestehende nationale Rechtsvorschriften zu konkretisieren. Sie sind von den Gerichten zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie Aufschluss über die Auslegung der zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche unionsrechtliche Vorschriften ergänzen sollen.
Abschnitt III Allgemeine Regeln für verständliche Rechtsvorschriften
2! Wfstu‹oemjdilfju!voe!Gbditqsbdif!
Wpscfnfslvoh!
„Gesetzentwürfe müssen tqsbdimjdi!sjdiujh!und nöglichst!g¯s!kfefsnboo!wfstu‹oemjdi!gefasst sein“ (§ 42 Absatz 5 Satz 1 GGO). Dies gilt auch für Entwürfe von Rechtsverordnungen (§ 62 Absatz 2 Satz 1 GGO).
Verständlichkeit ist auch bei Rechtsvorschriften keine reine Texteigenschaft, sondern hängt davon ab, wie viel Erfahrung jemand mit dieser Textsorte hat und über wie viel Vorwissen zum jeweiligen Gegenstand der Rechtsvorschrift er verfügt. Gerade beim Verfassen von Regelungstexten ist zu berücksichtigen, dass diese Texte nicht nur von juristisch gebildeten Experten oder von Personen, die im jeweiligen Fachgebiet tätig sind, verstanden werden müssen, sondern so weit wie möglich auch von Personen ohne fachliches Vorwissen. Die Verständlichkeit einer Rechtsvorschrift ist somit auf verschiedene Personenkreise zu beziehen: sowohl auf berufliche Rechtsanwender als auch auf Laien (Rn. 243).
Rechtsvorschriften müssen außerdem barrierefrei sein, damit sie von einer SprachausgabeSoftware (Screenreader) vorgelesen werden können (Rn. 332).
143
7/5/6
Die Empfehlungen dieses Handbuchs zur sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften sind aus allgemeinen Verständlichkeitsprinzipien abgeleitet und werden hier mit rechtssystematischen und rechtsförmlichen Anforderungen verknüpft. Die Empfehlungen sollen dabei helfen, einen logisch strukturierten und klar formulierten Regelungstext zu erstellen, dessen Verständlichkeit allen Lesern – Experten wie auch Laien – zugutekommt.
351! Sfdiutwpstdisjgufo!bmt!Gbdiufyuf!
Rechtsvorschriften sind Fachtexte. Sie sind hochformalisiert und äußerst joufsufyuvfmm. Regelungen können nur im Zusammenhang mit Regelungen derselben Rechtsvorschrift, oft auch nur im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften oder anderen Texten verstanden und angewendet werden.
Obwohl sich Rechtsvorschriften auch an Laien richten, werden darin gbdimjdif!Hsvoembhfo! vorausgesetzt. Auch die Grundlagen des juristischen Verstehens von Rechtsvorschriften – wie z. B. die Kenntnis juristischer Systematik und juristischer Terminologie – werden weitgehend vorausgesetzt.
352! Kvsjtujtdif!Gbditqsbdif!voe!Bmmhfnfjotqsbdif!
Insbesondere die juristische Fachsprache muss in Regelungstexten mit Bedacht verwendet werden. Denn eine Besonderheit der juristischen Fachsprache liegt in der Verwendung von Ausdrücken, die der Form nach mit denen der allgemein verwendeten Sprache übereinstimmen, ihrer Bedeutung nach aber von dieser abweichen. So sind juristische Fachbegriffe für den Laien häufig nicht als solche erkennbar, wodurch es zu Missverständnissen kommen kann. Dessen sollte man sich beim Gebrauch bestimmter Ausdrücke und Fachbegriffe in Regelungstexten bewusst sein und stets prüfen, ob sie im jeweiligen Fall durch eine allgemeinverständliche Formulierung ersetzbar oder aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung unverzichtbar sind. Zum Beispiel bedeutet das Adjektiv „grundsätzlich“ als rechtssprachlicher Begriff „dem Grundsatz folgend, jedoch mit begründeten Ausnahmen“, wohingegen es in der Allgemeinsprache oft im Sinne von „ohne Ausnahme“ verwendet wird.
353! Gbdimjdif!voe!kvsjtujtdif!Qs‹{jtjpo<!wfstdijfefof!Gbditqsbdifo!
Rechtsvorschriften müssen fachlich und juristisch präzise gefasst sein.
Oft enthalten sie neben juristischer Fachsprache auch Elemente weiterer Fachsprachen: im Gesundheitsrecht oder im Tierschutzrecht z. B. Elemente der (veterinär-)medizinischen Fachsprache, bei Regelungen im Umweltrecht z. B. fachsprachliche Elemente aus der Umwelttechnik oder den Naturwissenschaften. Zwischen den verschiedenen Fachsprachen und der größtmöglichen Verständlichkeit muss ein Kompromiss gesucht werden, der nicht zulasten der fachlichen und juristischen Präzision geht.
144 Für verständliche Regelungstexte gilt: So viel Fachsprache wie nötig, so viel Allgemeinverständlichkeit wie möglich.
354! Nfisgbdibesfttjfsuifju!wpo!Sfdiutwpstdisjgufo!
Anders als viele andere Fachtexte haben Rechtsvorschriften sehr unterschiedliche Adressaten: Sie richten sich sowohl an berufliche Rechtsanwender (z. B. in Behörden, Unternehmen oder Verbänden) als auch an Laien (Rn. 247 ff.). Daher ist in Gesetzen und Verordnungen eine möglichst verständliche Sprache wichtig. Bei Regelungen, die Bürger und Bürgerinnen unmittelbar betreffen, ist die Perspektive der Laien besonders zu berücksichtigen.
355! Voufstu¯u{voh!efs!Wfstu‹oemjdilfju!evsdi!boefsf!Ufyuf!
Die Verständlichkeit von Gesetzen und Verordnungen kann durch andere Texte unterstützt werden.
Beruflichen Rechtsanwendern helfen vor allem die fachlichen Erläuterungen des Regelungstextes eines Gesetzes oder einer Verordnung in der Cfhs¯oevoh!(§§ 43, 62 Absatz 2 GGO).
Laien können zusätzliche allgemeinverständliche Erläuterungen zur Verfügung gestellt werden, etwa in Form von
” erklärenden Hinweisen und Empfehlungen auf den Internetseiten der Bundesministe-
rien oder
” Broschüren mit Erläuterungen und Anwendungsbeispielen.
Diese Unterstützung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, schon beim Formulieren des Regelungstextes auch Laien im Blick zu haben.
3! Hsvoet‹u{f!füs!ebt!Gpsnvmjfsfo!wfstu‹oemjdifs!Sfdiutwps. tdisjgufo!
3/2! Cftdis‹olvoh!bvg!Sfhfmvohfo!
356! Sfhfmvohfo!
Rechtsvorschriften sollen nur die für den zu regelnden Sachbereich nötigen abstrakt-generellen Regelungen enthalten.
Regelungen bestehen aus tatbestandlichen Voraussetzungen und den damit kausal verknüpften Rechtsfolgen (Rechte, Ansprüche, Pflichten, Obliegenheiten, Sanktionen). Zu den Regelungen zählen außerdem generelle Festlegungen des Normgebers (so etwa Begriffsbestimmungen, Festlegungen zur Zuständigkeit, zur Einrichtung und zur Tätigkeit von Behörden und anderen Stellen, zum Inkrafttreten).
145 Außerdem enthalten Rechtsvorschriften Elemente, die der Orientierung im Text dienen, wie Inhaltsübersicht und die Überschriften der Gliederungseinheiten etc.
357! ¤cfsglüssiges
Nicht in eine Rechtsvorschrift gehören:
”! allgemeine Zweckbestimmungen bzw. Absichtserklärungen (z. B. Darlegung der politischen Absicht) (siehe auch Rn. 373),
”! Begründungen (z. B. warum der Sachverhalt regelungsbedürftig ist und warum er so und nicht anders geregelt wurde),
”! Beschreibungen ohne Regelungsgehalt,
”! Wiederholungen von Regelungen übergeordneten Rechts.
Ausführungen dieser Art vermitteln die Überlegungen und Absichten, die hinter den entworfenen Regelungen stehen; sie gehören bei Entwürfen der Bundesregierung in das Wpscmbuu!voe! jo!ejf!Cfhsündung (§ 43 GGO).
Fehlbeispiel – überflüssige Zweckbestimmung:
Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
3/3! Cfs¯dltjdiujhvoh!wfstdijfefofs!Besfttbufo!
358! Besfttbufo!fsnjuufmo!
Wer eine Regelung verständlich formulieren will, sollte wissen, an wen sie sich richtet.
Rechtsvorschriften sind stets an mehrere, oft sehr unterschiedliche Adressaten gerichtet. Dies sind immer die cfsvgmjdifo!Sfdiutboxfoefs!(z. B. in Behörden, Gerichten, Unternehmen), aber auch Mbjfo!(Rn. 243).
Zunächst ist fachlich und juristisch zu klären, wer durch eine Regelung berechtigt oder verpflichtet ist oder in irgendeiner Weise betroffen sein kann. Dazu gehören diejenigen (natürlichen und juristischen) Personen, die im Regelungstext als Handelnde, Berechtigte, Verpflichtete oder sonstige Betroffene erscheinen sollen (z. B. Nutzer, Antragsteller, Verwandte ersten Grades, der Netzbetreiber, das Nachlassgericht).
359! Nbˇhfcmjdifs!Besfttbufolsfjt!
Wenn für eine Rechtsvorschrift ein hauptsächlich betroffener bzw. fachlich eingrenzbarer Adressatenkreis festgestellt wurde, soll dessen Perspektive auf den zu regelnden Bereich eingenommen werden. So kann sich etwa die Abfolge von Regelungen an den typischen fachlich bedingten Handlungsabläufen orientieren: Aus der Sicht des Handlungsträgers „Gericht“ ist
146 z. B. der Ablauf des Gerichtsund Vollstreckungsverfahrens maßgeblich für die Gestaltung der Zivilprozessordnung.
Im Fokus der Formulierungsarbeit sollten diejenigen Adressaten stehen, die durch eine Regelung cfsfdiujhu!pefs!wfsqgmjdiufu!werden bzw. zum Handeln – Tun oder Unterlassen – berufen sind oder deren Handlung eine Rechtsfolge nach sich zieht. Wenn zu den hauptsächlich Betroffenen Mbjfo!gehören, muss bei der Formulierung der Regelung besonders auf Allgemeinverständlichkeit geachtet werden.
Bei Rechtsvorschriften, die sich übesxjfhfoe!bo!gbdimjdi!wpshfcjmefuf!Besfttbufo!richten (z. B. das Abfallverbringungsgesetz an Abfallentsorgungsbetriebe, das Weingesetz an die Winzer), darf davon ausgegangen werden, dass diese Adressaten die jeweilige Fachsprache beherrschen und über das notwendige Fachwissen verfügen, um die Regelungen zu verstehen.
3/4! Tusvluvsjfsvoh!eft!Sfhfmvohtufyuft!
35:! Wfstu‹oemjdilfju!evsdi!Tusvluvsjfsuifju!
Eine Rechtsvorschrift soll so gegliedert sein, dass eine inhaltliche Orientierung leicht möglich ist. Das betrifft Bezüge zwischen rechtsförmlichen Gliederungseinheiten (Abschnitt, Paragraf, Absatz usw.) ebenso wie sprachliche Bezüge zwischen Satzgliedern und anderen Textelementen sowie treffende Überschriften.
361! Tqsbdimjdif!Tusvluvs!
Möglichst einfache Formulierungen sowie klare Beziehungen zwischen den verschiedenen Satzund Textelementen lassen den Regelungsgehalt deutlich hervortreten und ermöglichen eine gute inhaltliche Orientierung in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung.
Unnötig komplizierte Formulierungen erfordern unnötigerweise mehrfaches Lesen und sollen daher vermieden werden. Dies ist durch verschiedene sprachliche Mittel erreichbar, z. B. durch einen klaren Satzbau (Rn. 280), durch strukturelle Orientierungshilfen (Rn. 378) und begriffliche Einheitlichkeit (Rn. 257 und 259) sowie durch die Wahl gebräuchlicher und treffender Wörter (Rn. 300 ff.).
362! Sfdiuttztufnbujtdif!Tusvluvs!
Jede Regelung ist im Zusammenhang mit gleichrangigem sowie mit überund untergeordnetem Recht zu sehen. Daher ist es wichtig, dass [vtbnnfoi‹ohf!{xjtdifo!efo!fjo{fmofo! Opsnfo!erkennbar sind.
147 In Rechtsvorschriften zeigen sich diese Zusammenhänge im Gebrauch hierarchisch geordneter rechtsförmlicher Gliederungseinheiten (Rn. 387 ff.), im Gebrauch von Verweisungen (Rn. 276 ff.) sowie in den Eingangsformeln zu Rechtsverordnungen (Rn. 634 ff.) und im Zitiergebot bei der Einschränkung von Grundrechten (Rn. 426 ff.).
363! Sfdiutg¿snmjdif!Tusvluvs!
Die rechtsförmliche Tusvluvs!fjofs!Opsn!sollte der Struktur des Regelungsgedankens entsprechen (Rn. 264).
Rechtsförmlich korrekte Gliederung und Verknüpfung der Normen und ihr Platz innerhalb der Tusvluvs!fjofs!Sfdiutwpstdisjgu!sind ein Schlüssel für das Verstehen und für die Anwendung der einzelnen Normen und der Rechtsvorschrift insgesamt.
Die rechtsförmliche Struktur einer Rechtsvorschrift bedient Erwartungen an den Text einer Rechtsvorschrift (insbesondere fachliche und juristische) und erleichtert – sinnvoll eingesetzt
- – das (Wieder-)Auffinden einer Norm.
Außerdem ermöglicht eine sinnvolle Struktur eindeutige Bezugnahmen auf einzelne Regelungen. Rechtsförmlich korrekte Verknüpfungen, wie etwa durch Verweisungen und die Verwendung legaldefinierter Begriffe, können gut dokumentiert und in juristischen Datenbanken recherchiert werden (Rn. 276 ff.).
364! [jujfscbslfju!
Auf jede Formulierung in einer Rechtsvorschrift muss mit den rechtsförmlich vorgesehenen Mitteln eindeutig Bezug genommen werden können.
Damit bei der Zitierung einer Regelung klar ist, welcher Teil bzw. Aspekt der Regelung gemeint ist, müssen die rechtsförmlichen Vorgaben für die Bildung der Gliederungseinheiten beachtet werden (Rn. 372 ff., 456 ff.).
365! Eplvnfoujfscbslfju!
Regelungen müssen so formuliert sein, dass sie zweifelsfrei dokumentiert und in Datenbanken recherchiert werden können. Das betrifft auch ihre Änderungen sowie ihr Verhältnis zu anderen Regelungen.
Eine schlüssige Dokumentation verkündeter Gesetze und Rechtsverordnungen einschließlich ihrer Veränderungen wird ermöglicht durch die ausschließliche Verwendung rechtsförmlich vorgegebener Gliederungseinheiten (Rn. 377 und 387 ff.) und Überschriften (z. B. Verordnungsermächtigung, Übergangsregelung), die klare Regelung der Geltungszeit (Rn. 147 ff.), die Einhaltung der Zitierregeln (Rn. 55 ff.), die Verweisungstechnik (Rn. 98 ff.) sowie die richtige Verwendung der Änderungstechnik (Rn. 456 ff.). Eine möglichst genaue Dokumentation
148 erleichtert es, im Bestand des verkündeten Rechts diejenigen Regelungen bvg{vgjoefo, die für einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden sind oder die Gegenstand von Rechtsänderungen sein sollen.
3/5! Joibmumjdif!Qs‹{jtjpo!
366! Cftujnnuifju!
Rechtsnormen müssen inhaltlich bestimmt und auch in sprachlicher Hinsicht unmissverständlich sein. Gleichzeitig müssen Rechtsvorschriften der Vielfalt von möglichen Anwendungsfällen gerecht werden; sie werden daher abstrakt formuliert. Je nach gewählter Abstraktionsebene enthalten die Regelungen tqsbdimjdif!Fmfnfouf!{vn!Bvtesvdl!wpo!Cftujnnuifju! (wie z. B. Legaldefinitionen und Begriffsbestimmungen) bzw. {vn!Bvtesvdl!wpo!hfxpmmufs! Vocftujnnuifju!wie etwa Vagheit durch unbestimmte Rechtsbegriffe. Jede Vagheit muss in der Rechtsanwendung für den Einzelfall geklärt werden, deshalb müssen diese sprachlichen Elemente mit Bedacht eingesetzt werden. Sie ermöglichen es aber andererseits, Konkretisierungen der niederrangigeren Rechtsetzung bzw. die Klärung von Zweifelsfragen der Rechtsprechung bewusst zu überlassen.
367! Vocftujnnuf!Sfdiutcfhsjggf!
Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist auch mit Blick auf die verschiedenen Adressatenkreise sorgfältig zu bedenken.
Unbestimmte Rechtsbegriffe innerhalb einer Rechtsnorm sind – im Idealfall bewusst gewählte
- – Elemente zum Ausdruck von Vagheit, die jedoch für Laien eine potentielle Verständnishürde darstellen. Was z. B. dem „Kindeswohl“ entspricht, ob eine Handlung „grob fahrlässig“ oder ob eine Frist „angemessen“ ist, erscheint dem Laien ebenso ungenau wie die Voraussetzung in einer Regelung, dass für einen bestimmten Anspruch ein „Härtefall“ vorliegen müsse (vgl. auch Rn. 243, 305).
Der Normgeber muss sich bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe darüber im Klaren sein, dass er ihre Auslegung im Einzelfall den Rechtsanwendern überlässt.
Ö Qsbyjtujqq!
Ein unbestimmter Rechtsbegriff kann durch eine beispielhafte Aufzählung (Rn. 293) verständlicher werden. Diese Aufzählung von beispielhaften Fällen wird durch „…, insbesondere …“ oder „dazu gehören …“ eingeleitet und macht den unbestimmten Rechtsbegriff so etwas weniger unbestimmt. Dies ist besonders für Laien hilfreich, stützt aber zugleich auch das Expertenverständnis, da die Aufzählung eine Orientierung für weitere in Frage kommende Anwendungsfälle gibt.
149 Erweiterte Möglichkeiten bietet die Begründung des Entwurfs der Rechtsvorschrift: Werden dort typische Anwendungsfälle und Beispiele erläutert bzw. verschiedene Fallgruppen voneinander abgegrenzt, so hilft auch dies dabei, eine Regelung mit unbestimmten Rechtsbegriffen auszulegen.
3/6! Lpotjtufo{!
368! Hmfjdift!nöglichst hmfjdi!gpsnvmjfsfo!
In Rechtsvorschriften signalisiert sprachliche Gleichheit inhaltliche Gleichheit bzw. signalisiert sprachliche Ungleichheit auch inhaltliche Ungleichheit. Eine konsistente Verwendung von Begriffen, Ausdrücken und sonstigen Formulierungen trägt wesentlich zu Verständlichkeit und Rechtssicherheit bei. Daher werden Formulierungen in Rechtsvorschriften nicht aus Stilgründen variiert. Vielmehr sollten inhaltlich ähnliche Einzelnormen oder solche mit ähnlicher Funktion (z. B. Verordnungsermächtigungen oder Übergangsbestimmungen) auch sprachlich parallele Strukturen aufweisen.
369! Fjoifjumjdilfju!evsdi!sfdiutg¿snmjdif!Wpshbcfo!
Die Beachtung rechtsförmlicher Vorgaben zu Gliederung, Formulierungen und Schreibweisen trägt zur Einheitlichkeit des Bundesrechts bei. Mithilfe dieser Vorgaben werden Rechtsvorschriften in ihrer Form und sprachlich standardisiert. Das wiederum ermöglicht es, sich innerhalb einer Rechtsvorschrift zu orientieren, einzelne Regelungen zu zitieren und Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften nachzuvollziehen. Der richtige Gebrauch rechtsförmlich vorgegebener sprachlicher Mittel wirkt sich positiv auf die Verständlichkeit aus. (Siehe auch Rn. 257.)
36:! Ufsnjopmphjtdif!Psjfoujfsvoh!bo!hfmufoefn!Sfdiu!
Begriffe, Ausdrücke und Formulierungen sollen zumindest innerhalb desselben Rechtsgebiets fjoifjumjdi!wfsxfoefu!xfsefo. Daher sind wesentliche Begriffe bzw. Ausdrücke eines Entwurfs darauf zu prüfen, ob bzw. wie sie in diesem Rechtsgebiet bisher verwendet werden und ob sie sogar schon definiert worden sind (siehe Rn. 267 ff., 304).
3/7! Tqsbdimjdif!Sjdiujhlfju!
371! Sfdiutdisfjcvoh-!Hsbnnbujl!voe!Tfnboujl!
Eine Regelung darf keine Verstöße gegen Regeln der Rechtschreibung, Grammatik und Semantik enthalten (Rn. 324 f.).
150
4! Fnqgfimvohfo!{vn!Ufyubvgcbv!
Wpscfnfslvoh!
Der Text einer Rechtsvorschrift bildet ein aus einzelnen Regelungen bestehendes Ganzes, das als solches geplant und formuliert werden muss (Rn. 44). Juristische, auch rechtssystematische Zusammenhänge zwischen den einzelnen Regelungsinhalten sollen auch auf der sprachlichen Oberfläche erkennbar sein.
Unterstützt wird eine fundierte und nachvollziehbare Ordnung des Textes durch eine entsprechende Strukturierung mit den rechtsförmlichen Gliederungseinheiten und durch passende sprachliche Mittel (z. B. korrekte und klare Bezüge; kohärente Satzfolgen; Konsistenz).
4/2! Tbdimjdi.mphjtdif!Tusvluvs!
372! Tbdimjdif!voe!mphjtdif!Pseovohtqsjo{jqjfo!
Um den Inhalt einer Regelung mit sprachlichen Mitteln angemessen auszudrücken, muss eine Ordnung gefunden werden, die der sachlichen und logischen Struktur der zu regelnden Materie entspricht (Rn. 44).
In einem inhaltlich gut strukturierten Regelungstext steht sachlich Zusammengehöriges auch räumlich zusammen. Die Aufteilung der Regelungsmaterie auf verschiedene Gliederungseinheiten (z. B. Paragrafen oder Absätze) bzw. die Abfolge der Regelungen richtet sich nach folgenden Ordnungsprinzipien (wobei nicht immer alle Prinzipien gleichermaßen berücksichtigt werden können):
”! vom Allgemeinen zum Besonderen bzw. das Grundsätzliche vor den Einzelheiten,
”! die Regel vor der Ausnahme,
”! materielle Regelungen vor Verfahrensund Zuständigkeitsregelungen,
”! Pflichten vor Sanktionen,
”! Abfolge entsprechend der Bedeutung der zu regelnden Sachverhalte,
”! Abfolge entsprechend der Chronologie der Verfahrensabläufe bei den betroffenen Handlungsträgern,
”! Themenkomplexe nacheinander abhandeln und deutlich abgrenzen.
373! Sfhfmvohtuzqfo!fslfoocbs!nbdifo!
Für die Regelung ähnlicher Sachverhalte sollen in Rechtsvorschriften ähnliche sprachliche Strukturen verwendet werden. Auf diese Weise werden bestimmte Typen von Regelungen erkennbar (z. B. Begriffsbestimmungen, Verordnungsermächtigungen, Regelungen zum Geltungsbereich, Zuständigkeitsregelungen, Pflichten, Sanktionen, Übergangsregelungen).
151
4/3! Sfdiutg¿snmjdif!Tusvluvs!
374! Sfdiutg¿snmjdif!Hmjfefsvoh!
Für die rechtsförmliche Gliederung von Rechtsvorschriften stehen als grundlegende Gliederungseinheit Paragrafen zur Verfügung (siehe Rn. 377 f.). Mit weiteren unterund übergeordneten Gliederungseinheiten kann der Text stärker strukturiert werden. Werden die Möglichkeiten, den Normtext sinnvoll zu gliedern, nicht genutzt, können Verständnishürden entstehen.
So sind beispielsweise Paragrafen mit mehr als fünf Absätzen oder Absätze mit mehr als drei Sätzen ein Indiz für eine nicht ausgereifte systematische Konzeption. Schon die „optische Kontrolle“ des Regelungstextes kann also Aufschluss darüber geben, wo systematische Schwächen bestehen.
375! Gbvtusfhfmo!sfdiutg¿snmjdifs!Hmjfefsvoh!
Faustregeln für eine gelungene rechtsförmliche Gliederung eines Paragrafen sind:
”! Nur ein Regelungsgegenstand pro Paragraf.
”! Nur ein Aspekt des Regelungsgegenstands pro Absatz.
”! Nicht mehr als fünf Absätze pro Paragraf.
”! Nur eine Aussage pro Satz.
”! Nicht mehr als drei Sätze pro Absatz.
Paragrafen und Absätze können mit der Gliederungseinheit Satz sowie in listenförmigen Aufzählungen mit den Gliederungseinheiten Nummer, Buchstabe und Doppelbuchstabe (in dieser Reihenfolge) weiter untergliedert werden.
Paragrafen können in übergeordneten Gliederungseinheiten zusammengefasst werden. Diese sind in hierarchischer Reihenfolge:
Buch Teil Kapitel Unterkapitel Abschnitt Unterabschnitt Titel Untertitel
Wenn nur eine übergeordnete Gliederungsebene benötigt wird, ist die Bildung von Abschnitten üblich. Werden mehr Gliederungsebenen oberhalb oder unterhalb der Gliederung in Abschnitte benötigt, können weitere Gliederungsebenen wie folgt gebildet werden:
152 ”! mit Gliederungseinheiten, die der Gliederungsebene Abschnitt übergeordnet sind: Kapitel (ggf. mit Unterkapiteln), Teil und Buch,
”! mit Gliederungseinheiten, die der Gliederungsebene Abschnitt untergeordnet sind: Unterabschnitt, Titel und Untertitel.
376! Ofvf!Tusvluvs!tubuu!ÜFlickenlösung“
Zu viele Sätze in einem Absatz, zu viele Absätze in einem Paragrafen und mit Buchstabenzusätzen bezeichnete Paragrafen, Absätze oder Nummern sind zuverlässige Hinweise auf eine oft geänderte Rechtsvorschrift, die inzwischen systematische Schwächen aufweist. Solche Regelungen sollten nicht ein weiteres Mal nur punktuell geändert werden („Flickenlösung“), stattdessen sollten die betroffenen Gliederungseinheiten insgesamt überarbeitet werden. Beispielsweise sollte der Regelungsgehalt eines bereits durch viele frühere Änderungen „überladenen“ Paragrafen bei Gelegenheit der anstehenden Änderung auf mehrere Paragrafen verteilt werden.
377! ¤cfstdisjgufo!g¯s!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Jede Gliederungseinheit vom Paragrafen an aufwärts ist mit einer Überschrift (Rn. 377 und 387 ff.) zu versehen.
Überschriften sind Xfhxfjtfs!durch das Gesetz oder die Verordnung. Sie erleichtern die Orientierung im Gesamttext, wenn sie den betreffenden Regelungsinhalt knapp umreißen. Bei der Wahl der Überschriften soll die Perspektive der maßgeblichen Adressaten berücksichtigt werden.
Cfjtqjfm;! Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis Qspcmfn;!In der Überschrift ist bisher nicht eindeutig ausdrückt, um wessen Alter es geht: Es geht nicht um das Alter der erteilenden Person, sondern im Paragrafen werden Mindestalter-Voraussetzungen für die Personen geregelt, die eine Erlaubnis erlangen bzw. erwerben wollen.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Anpassung der Überschrift an die Perspektive einer maßgeblichen Adressatengruppe der Norm (Handelnde):
Mindestalter für den Erwerb der Erlaubnis
Für bestimmte Arten von Vorschriften sind bestimmte Formulierungen für Überschriften rechtsförmlich vorgegeben (z. B. Verordnungsermächtigung, Einschränkung von Grundrechten).
Bereitet es Schwierigkeiten, eine treffende Überschrift zu bilden, so ist das meist ein Indiz für eine weniger gelungene Gliederung des Regelungsinhalts.
153
4/4! Cfhsjggtcftujnnvohfo!voe!Mfhbmefgjojujpofo!
378! [xfdl!wpo!Efgjojujpofo!
Mit Definitionen legt der Normgeber fest, wie wesentliche Ausdrücke in der jeweiligen Rechtsvorschrift zu verstehen sind. Diese Ausdrücke – auch solche, die aus der Allgemeinsprache stammen – werden so zu Rechtsbegriffen, die zumindest innerhalb derselben Rechtsvorschrift in der zugewiesenen Bedeutung verwendet werden.
Es ist auch möglich, in einer Rechtsvorschrift auf die Definition eines Rechtsbegriffs in einer anderen Rechtsvorschrift Bezug zu nehmen:
” indem der Rechtsbegriff der anderen Rechtsvorschrift verwendet wird (sog. stillschwei-
gende Verweisung),
” indem explizit auf die Definition in der anderen Rechtsvorschrift verwiesen wird oder
” indem explizit auf die Definition verwiesen und der Rechtsbegriff für die Zwecke der
verweisenden Rechtsvorschrift mit weiteren Merkmalen versehen wird.
Cfjtqjfm!2;!
… unverzüglich …
(d. h. ohne schuldhaftes Zögern; § 121 eft!B¯shfsmjdifo!Hftfu{cvdit*
Cfjtqjfm!3;!
Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches.
Cfjtqjfm!4;! Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs-!oder Verteidigungsfall.
Auf diese Weise lassen sich durch Definitionen Wiederholungen vermeiden und fachsprachliche Qs‹{jtjpo!erreichen. Dazu müssen Definitionen jedoch als solche erkennbar sein und bestimmten Mustern und Regeln folgen.
379! Bsufo!wpo!Efgjojujpofo!
In älteren Gesetzen und Rechtsverordnungen wurden Begriffe meist bei ihrer ersten Verwendung im Text als Legaldefinition eingeführt (siehe Rn. 273). Heute werden Begriffe oft am Anfang einer Rechtsvorschrift in einem gesonderten Paragrafen „Begriffsbestimmungen“ zusammengefasst und definiert (siehe Rn. 274).
37:! ¤cfsglüssige Dfgjojujpofo!
Definitionen sind nicht sinnvoll, wenn der fragliche Ausdruck für den Regelungsinhalt des Gesetzes oder der Verordnung nicht wesentlich ist oder in der Rechtsvorschrift nur selten vorkommt.
154 Überflüssig sind auch Definitionen, die eine ohnehin klare Wortbedeutung erläutern oder die nicht präziser sind als der nicht-fachsprachliche (allgemeinsprachliche) Gebrauch des Wortes.
Fehlbeispiel:
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. „Feuerzeug“ ein zur Erzeugung einer Flamme unter Verwendung eines Brennstoffs gefertigtes Gerät, das von Hand betätigt wird und bei dem die Brennstoffversorgung, die nachfüllbar sein kann, eingebaut ist; es dient in der Regel zum beabsichtigten Anzünden insbesondere von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen und wird vorhersehbar auch zum Anzünden anderer Materialien verwendet;
381! Fjoifjumjdif!voe!xjefstqsvditgsfjf!Wfsxfoevoh!wpo!Efgjojujpofo!
Auch für Definitionen gilt das Gebot der Einheitlichkeit (Rn. 258), daher darf ein in einer Rechtsvorschrift definierter Begriff im gesamten Text nur im definierten Sinn verwendet werden (vgl. Rn. 257 ff.). Der definierte Begriff muss also überall im Text durch die Definition ersetzt werden können, ohne dass sich am Inhalt der betreffenden Regelung etwas ändert und ohne dass es formal-logisch zu Unstimmigkeiten kommt. Mehrere Definitionen müssen aufeinander abgestimmt sein.
Fehlbeispiel:
- (13) Güter sind Waren einschließlich Elektrizität, Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
…
- (23) Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität.
Qspcmfn;!Elektrizität wird als eine Teilmenge der Waren definiert, die selbst als Teilmenge der Güter definiert werden. Die explizite Nennung der Elektrizität in der Definition von Gütern ist somit nicht nur überflüssig, sondern sie führt zu einem logischen Bruch: Ersetzt man in Absatz 13 den Betriff „Waren“ durch die Definition von Waren, so lautet die Definition von Gütern: Güter sind Waren bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können-!voe!Fmflusj{ju‹u!fjotdimjfˇmjdi!Fmflusj{ju‹u, Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Die beiden Definitionen werden aufeinander abgestimmt. Die überflüssige Nennung der Elektrizität in der Definition der Güter wird gestrichen:
- (13) Güter sind Waren sowie Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
…
- (23) Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität.
Wenn ein Begriff bereits andernorts (möglicherweise auch in einem anderen Rechtsgebiet) definiert wurde, muss für das aktuelle Rechtsetzungsverfahren entschieden werden,
”! ob auf die bisherige Definition zurückgegriffen werden kann,
”! ob die bisherige Definition modifiziert werden sollte, etwa weil ein Merkmal wegfallen oder ergänzt werden soll, oder
”! ob eine gänzlich neue Definition erforderlich ist.
155
382! Lfjof!xfjufsf!Efgjojujpo!jo!fjofs!Efgjojujpo!
Eine Definition soll keine weitere Definition enthalten.
Fehlbeispiel:
- (10) Einführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die
- 1. Güter aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und
- 2. über die Lieferung bestimmt.
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer.
Qspcmfn;!Die Definition für „Einführer“ enthält eine weitere Definition.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Für den Ausdruck „Einfuhrvertrag“ wird eine separate Legaldefinition geschaffen:
- (10) Einführer ist
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die
Güter aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und
über die Lieferung bestimmt, oder
der inländische Vertragspartner, wenn der Einfuhr ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt.
- (11) Einfuhrvertrag ist ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr.
383! Lfjof!Sfhfmvohfo!jo!Cfhsjggtcftujnnvohfo!
Begriffsbestimmungen definieren ausschließlich Begriffe einer Rechtsvorschrift. Sie regeln keine Sachverhalte und dürfen daher keine materiellen Regelungen enthalten.
Fehlbeispiel:
- (11) Inländer sind
- 1. natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
- 2. juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland,
- 3. Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder ausländischer Personenhandelsgesellschaften … und
- 4. Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder ausländischer Personenhandelsgesellschaften …
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften im Inland und ausländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Inländern gelten als rechtlich selbständig. … Handlungen, die von oder gegenüber solchen Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten vorgenommen werden, gelten als Rechtsgeschäfte, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften Rechtsgeschäfte wären.
Qspcmfn;!Im Text nach der Aufzählung werden keine Begriffe definiert. Hier werden ausschließlich materielle Regelungen getroffen, die nicht in die Begriffsbestimmungen gehören.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Der gesamte Text nach der Aufzählung wird aus den Begriffsbestimmungen gestrichen und in die materiellen Regelungen des Gesetzes integriert.
384! Gpsnfo!wpo!Mfhbmefgjojujpofo!
Legaldefinitionen können verschiedene Formen haben. Folgende Hauptformen haben sich herausgebildet:
156 2/
3/ ”! legaldefinierter Begriff in Klammern
Der Begriff wird innerhalb einer Regelung definiert und erscheint dort in runden Klammern.
Cfjtqjfm;!
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
”! typisches Satzbaumuster einer Legaldefinition
Die Definition ist nicht in eine materielle Regelung eingebettet, sondern steht separat in einer eigenen Bestimmung. Typische Satzbaumuster hierfür sind: Ein X ist, wer y tut. oder X ist ein Z [mit den Merkmalen oder ohne die Merkmale m1, m2 …].
Cfjtqjfm!3;!
- (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
- (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, ….
385! Tuboepsu!voe!Gpsn!wpo!Cfhsjggtcftujnnvohfo!
Begriffsbestimmungen stehen entweder bn!Bogboh!einer Rechtsvorschrift oder innerhalb einer Rechtsvorschrift am Beginn einer übergeordneten Gliederungseinheit (Kapitel, Abschnitt, …). In einem eigens dafür vorgesehenen Paragrafen „Begriffsbestimmungen“ kann so eine ganze Reihe von Begriffen für die gesamte Rechtsvorschrift oder für einen Teil davon definiert werden.
Folgende Formen werden empfohlen:
”! eine Definition pro Absatz
Diese Form bietet sich an, wenn Begriffe nur durch einen ganzen Satz erklärt werden können.
Cfjtqjfm!2;!
§ 3 Begriffsbestimmungen
- (1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der ...
- (2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der ...
- (3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der ... ”! listenförmige Anordnung der Definitionen mit jeweils einer Definition pro Nummer
Diese Form wird durch Doppelpunkte und Zeilenumbrüche besonders übersichtlich und bietet sich insbesondere an, wenn mehrere zu definierende Begriffe inhaltlich gruppiert werden können, ihre Definition jeweils durch Nebensätze möglich ist und keine weiteren Sätze oder Teilsätze benötigt werden.
Cfjtqjfm!3;!
§ 2 Begriffsbestimmungen
157 Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. Bodenmaterial:
Material aus Böden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
- 2. Einwirkungsbereich:
Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Absatz 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
386! Sfjifogpmhf!efs!Cfhsjggf!jo!Cfhsjggtcftujnnvohfo!
Die zu definierenden Begriffe können in einem Paragrafen „Begriffsbestimmungen“ nach verschiedenen Kriterien geordnet werden: danach, wann ein Begriff nach der Definition erstmals in der Rechtsvorschrift verwendet wird; nach der Bedeutung der Begriffe für die Rechtsvorschrift; nach dem Alphabet, nach logischen Zusammenhängen etc. Die Vorund Nachteile dieser Kriterien für die Reihenfolge müssen – auch mit Blick auf die Erkennbarkeit des Prinzips für den Rechtsanwender und mit Blick auf künftige Ergänzungen – jeweils gegeneinander abgewogen werden. So ist die alphabetische Ordnung insbesondere bei sehr umfangreichen Gesetzen vorzugswürdig, weil gerade solche Gesetze in der Regel nicht linear gelesen werden und daher die Ordnung nach der Reihenfolge der Verwendung im Regelungstext nicht hilft.
4/5! Gpsnvmjfsvoh!wpo!Wfsxfjtvohfo!
Wpscfnfslvoh!
In sprachlicher Hinsicht sind (juristische) Verweisungen Verknüpfungen von Texten bzw. Textteilen. Sie können Zusammenhänge sichtbar machen und den Regelungstext entlasten, indem z. B. Wiederholungen von Regelungsinhalten vermieden werden. Dadurch kann der Kern der Regelung hervorgehoben und das Verhältnis verschiedener Regelungen zueinander geklärt werden.
Juristische Verweisungen können sich auf Voraussetzungen, auf Rechtsfolgen oder auch auf Begriffe aus einer anderen Regelung beziehen. Die in Bezug genommene Regelung wird insoweit zu einem Bestandteil der verweisenden Regelung. Auch andere Quellen können durch Verweisung Bestandteil einer Regelung werden.
Für die unterschiedlichen Verweisungsarten gibt es rechtsförmlich vorgegebene Formulierungen (Rn. 94).
387! Hsvoesfhfmo!gür wfstu‹oemjdif!Wfsxfjtvohfo!
Im Interesse der Verständlichkeit der Regelung muss bei der Formulierung darauf geachtet werden, dass die Verweisung
158 ”! inhaltlich klar und eindeutig ist (Rn. 92),
”! die Art der Verweisung erkennen lässt (Rn. 94),
”! keine weitere Verweisung enthält (Rn. 93),
”! möglichst einen Hinweis auf den Inhalt der Bezugsquelle enthält (Rn. 279).
Wenn auf Quellen verwiesen werden soll, die nicht als Rechtsvorschrift erlassen wurden, muss im Text der Rechtsvorschrift genau angegeben werden, wo die in Bezug genommene Quelle archivmäßig gesichert in deutscher Sprache allgemein zugänglich ist (Rn. 91).
388! Wfsi‹muojt!{xjtdifo!wfstdijfefofo!Sfhfmvohfo!lmbs!bvtesücken
Durch eine Verweisung wird zwischen den in Bezug zueinander gesetzten Regelungen ein Verhältnis begründet: Vorrang bzw. Subsidiarität, Ausnahme, Analogie etc. Daher muss die Formulierung der Verweisung klar ausdrücken, welches Verhältnis zwischen den Regelungen bestehen soll.
389! Wfsxfoevoh!wpo!Ücmfjcu!vocfsühruÉ!voe!ÜwpscfibmumjdiÉ!
Die Formulierungen „§ x bleibt unberührt“ und „vorbehaltlich des § y“ signalisieren ein bestimmtes Verhältnis zwischen den per Verweisung miteinander verknüpften Regelungen. Allerdings lässt sich dieses juristische Verhältnis der Regelungen – besonders für Laien – nicht ohne Weiteres erkennen, z. B. ob die Verweisungsnorm gegenüber der Bezugsnorm Vorrang hat (oder umgekehrt), ob beide Regelungen nebeneinander angewendet werden können oder ob lediglich deklaratorisch über etwas informiert wird. Das vom Normgeber beabsichtigte Verhältnis zwischen den in Bezug gesetzten Regelungen soll jedoch eindeutig ausgedrückt werden. Zu empfehlen ist folgender fachsprachlicher Gebrauch:
Die Wendung „cmfjcu!vocfsühru“ soll nur verwendet werden, wenn Regelungen nebeneinander anwendbar sein können.
Cfjtqjfm;!
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt vocfs¯isu.
Fslm‹svoh;!Die Wendung „bleibt unberührt“ weist hier darauf hin, dass jemand sich wegen fahrlässigen Handelns strafbar machen kann, wenn er nicht vorsätzlich gehandelt hat, weil er sich in einem sog. Tatbestandsirrtum befunden hat.
Die Wendung „wpscfibmumjdi!…“ verschafft der in Bezug genommenen Quelle einen Vorrang. Sie kann oft ersetzt werden durch eine aussagekräftigere und klare Verweisung, wie z. B. durch „es sei denn, es liegt ein Fall des § x vor“ oder „§ x geht vor“.
Fehlbeispiel:
- (1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, vorbehaltlich der Regelung in § 26 Absatz 1 oder sonstiger Rechtsvorschriften, …
159 Qspcmfn;!Die Bedeutung von „vorbehaltlich“ bleibt unklar. Denn entweder haben die in Bezug genommenen Regelungen (§ 26 Absatz 1 oder sonstige Rechtsvorschriften) Vorrang gegenüber dieser Verweisungsnorm (§ 3 des Bundesstatistikgesetzes) oder aber Verweisungsnorm und Bezugsnormen sollen nebeneinander anwendbar sein.
M¿tvohtn¿hmjdilfjufo;!Das unbestimmte „vorbehaltlich“ ist durch eine sprachlich konkretere Formulierung zu ersetzen. Folgende Formulierungen sind möglich:
.! Wenn die in Bezug genommen Regelungen Vorrang haben:
… soweit in § 26 Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes geregelt ist.
.! Wenn Ausgangsnorm und Bezugsnorm nebeneinander anwendbar sein sollen:
§ 26 Absatz 1 und sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
.! Der Begriff „unbeschadet“ ist zu vermeiden, da er nicht einheitlich gebraucht wird.
38:! Ijoxfjt!bvg!efo!Joibmu!efs!Cf{vhtopsn!jo!efs!Wfsxfjtvohtopsn!
Verweisungen werden durch einen Hinweis auf den Inhalt der Bezugsnorm „sprechender“ und damit wfstu‹oemjdifs. Dadurch werden inhaltliche Zusammenhänge zwischen unterschiedlichen Regelungsbereichen deutlicher als bei „nackten“ Verweisungen, die nur die Bezugsnorm genau zitieren:
Fehlbeispiel:
Die §§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Cfjtqjfm;!
Die §§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes übes!ejf!§ggfoumjdilfju-!Tju{vohtqpmj{fj-! Hfsjdiuttqsbdif-!Cfsbuvoh!voe!Bctujnnvoh!sind entsprechend anzuwenden.
Der inhaltliche Hinweis kann meist durch „hfn‹ˇ“ oder „obdi“ mitgegeben werden.
Cfjtqjfmf;!
ein mangelhaftes Werk hfn‹ˇ!Absatz 1 Satz 1
der obdi!Satz 1 erforderliche Geldbetrag
5! Fnqgfimvohfo!{vn!Tbu{cbv!
5/2! Hsvoet‹u{f!
391! Nöglichst!fjogbdifs!Tbu{cbv!
Regelungen sollten ojdiu!unnötjh!lpnqmfy!und kompliziert gefasst werden. Sind lange Sätze jedoch nicht vermeidbar, so ist hier ganz besonders darauf zu achten, dass bmmf!hsbnnbuj. tdifo!voe!tfnboujtdifo!Cf{üge sjdiujh!sind (Rn. 286 ff.). Denn die Verständlichkeit wird umso stärker behindert, je mehr verständnishemmende oder -erschwerende Merkmale (z. B. langer Satz, komplizierter Satzbau, mehrere Negationselemente etc.) zusammen vorkommen.
160 Komplizierte Sätze behindern auch die Zitierbarkeit der einzelnen Aspekte einer Regelung (vgl. auch Praxistipp 1 und Rn. 296).
Ö Qsbyjtujqq!2;!mjtufog¿snjhf!Bvg{‹imvoh!
Enthält ein langer Satz eine lange Aufzählung oder eine kurze Aufzählung mit langen Aufzählungsgliedern, ist oft eine Strukturierung mithilfe einer Liste sinnvoll. Dies dient sowohl der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit als auch der Zitierbarkeit der einzelnen Elemente (z. B. bei verschiedenen Alternativen, auf die dann separat Bezug genommen werden kann).
(Vgl. Rn. 291 ff.)
Cfjtqjfm;!
statt:
§ 3 Verzeichnisse über Jugendliche
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vorund Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung, enthalten ist. cfttfs;! § 3 Verzeichnisse über Jugendliche
Arbeitgeber haben Verzeichnisse über die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen zu führen. Diese Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten:
- 1. Vornamen und Familienname,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Wohnanschrift,
- 4. Datum des Beschäftigungsbeginns bei diesem Arbeitgeber,
- 5. bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung.
Ö Qsbyjtujqq!3;!Wfsnfjevoh!¯cfsn‹ˇjhfs!Tbu{wfsm‹ohfsvohfo!cfj! ¢oefsvohtwpsibcfo!
Sollen bei einem Änderungsvorhaben in einem bereits langen und unübersichtlichen Satz noch weitere inhaltliche Zusätze ergänzt werden, sollte die Änderung als Gelegenheit genutzt werden, die den jeweiligen Satz umgebende Struktur zu überdenken und ggf. zu verändern. Denn die geplante weitere „Ergänzung“ könnte den Satz überfrachten, sodass er schwerverständlich würde. Besser ist es meist, mit dem zu ergänzenden Regelungsinhalt einen neuen Satz zu bilden oder den gesamten Absatz neu zu formulieren.
(Vgl. auch Rn. 265 und 464.)
161
392! Iboefmoef!pefs!Iboemvohfo!efvumjdi!nbdifo!
Ein Sachverhalt kann aus verschiedenen Perspektiven dargestellt werden: Steht der Ibo. efmoef!(handelnde Person, Behörde etc.) im Fokus, kann er durch eine Verbform im Blujw! hervorgehoben werden.
Für Rechtsvorschriften gilt: Wird durch eine Regelung jemand zu einer Handlung verpflichtet, soll er im Satz als Handelnder erscheinen.
Cfjtqjfm!2;!
Ejf!Qs¯gvohtcfi¿sef!teilt dem Bewerber Zeitpunkt und Ort der Prüfung mit.
Steht hingegen die Iboemvoh!(bzw. ein Verfahren oder ein Prozess) und somit ein bestimmtes Tun oder Unterlassen im Vordergrund und spielen die Handelnden keine oder nur eine untergeordnete Rolle, so kann der Satz im Qbttjw!formuliert werden.
Cfjtqjfm!3;!
Zeitpunkt und Ort der Prüfung xfsefo!dem Bewerber njuhfufjmu.
Wenn das Passiv verwendet wird, muss sich der Handelnde aus anderen Vorschriften bzw. dem Kontext ermittelt lassen. Das ist unproblematisch, wenn sich die Systematik der Regelungen gut erschließt.
Cfjtqjfm!4;!
Cfj!fjofs!Jowftunfoublujfohftfmmtdibgu!mit Teilgesellschaftsvermögen und bei einer Investmentkommanditgesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen n¯ttfo!ejf!Bohbcfo!des Anhangs für jedes Teilgesellschaftsvermögen hftpoefsu!fsgpmhfo.
Fsm‹vufsvoh;!Im Satz wird die Handlung in den Vordergrund gestellt, ohne dass der Handelnde genannt wird, denn es geht um die Darstellung der Angaben im Interesse der Allgemeinheit. Welche Person diese Angaben machen muss bzw. wer bei Verletzung der Pflicht dafür haftet, ist eine Frage des Innenverhältnisses der Gesellschaft, denn juristische Personen, wie im Beispiel, handeln nicht als solche, sondern durch natürliche Personen. Die Regelung ist verständlich, wenn sich aus der Systematik der Regelungen des Gesetzes – etwa Regelungen zu Vertretungsbefugnissen – leicht erkennbar ergibt, wessen Aufgabe es innerhalb der Gesellschaft ist, die Angaben zu machen.
393! Fjof!Sfhfmvohtbvttbhf!qsp!Tbu{!
Fjo!Tbu{!sollte nicht mehr als fjof!Sfhfmvohtbvttbhf!enthalten (Rn. 264). Dies zwingt bei der Rechtsetzung zu gedanklicher Klarheit, verbessert die Verständlichkeit und erleichtert die Zitierbarkeit.
Fehlbeispiel:
Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 wird in Höhe der auf den Biokraftstoffanteil und die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Höhe der auf den Anteil an besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen entfallenden Steuer gewährt.
Qspcmfn;!In zwei durch „und“ verbundenen Teilsätzen werden Regelungen zu unterschiedlichen Formen der Steuerentlastung getroffen. Das Verständnis des Satzes wird dadurch erschwert, dass der sich auf beide Teilsätze beziehende Bestandteil „entfallenden Steuer gewährt“ erst am Satzende steht.
162 M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Die Teilsätze können in zwei separate Hauptsätze aufgeteilt werden. Die einzelnen Regelungsinhalte sind dadurch leichter erfassbar. Zudem bietet es sich an, die längeren Attributketten vor dem Nomen jeweils in einen Relativsatz umzuwandeln.
Ejf!Tufvfsfoumbtuvoh!obdi!Bctbu{!2!Tbu{!2!Ovnnfs!2!voe!5!wird in Höhe der Steuer gewährt, die auf den Biokraftstoffanteil entfällt. Ejf!Tufvfsfoumbtuvoh!obdi!Bctbu{!2!Tbu{!2!Ovnnfs!3!voe!4!wird in Höhe der Steuer gewährt, die auf den Anteil an besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen entfällt.
394! Tbu{cbvnvtufs!g¯s!Tztufnbujl!ovu{fo!
Regelungen gleichen Typs oder Regelungen mit ähnlichem Inhalt sollen möglichst mithilfe jeweils gleicher Satzbaumuster formuliert und auch in rechtsförmlicher Hinsicht gleichartig gestaltet werden. Dieses Vorgehen erleichtert die systematische Einordnung von Regelungen, unterstützt die Einheitlichkeit der gesamten Rechtsordnung und dient damit auch der Verständlichkeit (vgl. Rn. 257).
5/3! Tbu{cbvnvtufs!
395! Tbu{cbv!g¯s!Ubucftuboe!voe!Sfdiutgpmhf!
In Rechtsvorschriften müssen Tatbestand, Rechtsfolgen und Bedingungen klar erkennbar sein. Dies kann durch bestimmte Satzbaumuster befördert werden. So werden etwa die tatbestandlichen Voraussetzungen oft in einem Satzgefüge nach dem Muster „wenn x, dann y“ bzw. „ist/sind x, so y“ vor der Rechtsfolge genannt. Auch die umgekehrte Reihenfolge ist möglich.
Cfjtqjfm!2;!
Jtu!der gesetzliche Vertreter ein Vormund, tp!kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, xfoo!sie im Interesse des Mündels liegt.
Cfjtqjfm!3;!
Lboo!ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und cfsviu!dies auf einer Krankheit oder Behinderung, tp!bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). … Ein Betreuer darf nur bestellt werden, xfoo!dies erforderlich ist.
396! Tbu{cbv!g¯s!Sfhfm!voe!Bvtobinf!
Regeln und Grundsätze sowie ihre Ausnahmen und Einschränkungen sollten in Rechtsvorschriften deutlich erkennbar sein und möglichst nicht nur rechtssystematisch und rechtsförmlich, sondern auch syntaktisch voneinander getrennt werden.
Cfjtqjfm;!
Dem ehrenamtlichen Betreuer steht hsvoet‹u{mjdi!kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm bcxfjdifoe!wpo!Tbu{!2!eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
163 efs!Vngboh!pefs!ejf!Tdixjfsjhlfju!efs!Xbisofinvoh!efs!Bohfmfhfoifjufo!eft!Cfusfvufo!ejft! sfdiugfsujhfo!voe efs!Cfusfvuf!ojdiu!njuufmmpt!jtu/ 2/
3/
5/4! Fjoefvujhf!Cf{¯hf!jn!Tbu{!
397! Fjoefvujhf!Cf{üge
Bei der Formulierung einer Rechtsnorm ist darauf zu achten, dass die grammatischen und semantischen Bezüge zwischen den Wörtern, Wortgruppen und Sätzen fjoefvujh!sind.
Unklare oder mehrdeutige Bezüge können verschiedene Gründe haben. An folgenden Fallgruppen soll gezeigt werden, wie so umformuliert werden kann, dass nur die gewünschte Lesart der Norm möglich ist:
”! xfoo!nfisfsf!Tvctuboujwhsvqqfo!bvgfjoboefsusfggfo;!
Fehlbeispiel 1:
Lehnt die Vollstreckungsbehörde die Bewilligung der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat ab, begründet sie diese Entscheidung.
Qspcmfn;!Durch das Aneinanderreihen mehrerer Substantivgruppen gibt es zwei Lesarten, weil unklar ist, was zusammengehört: die Bewilligung in einem anderen Mitgliedstaat oder die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Die jeweiligen Substantivgruppen werden in Nebensätze umgeformt:
Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht, dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird, so begründet sie diese Entscheidung.
”! xfoo!Qspopnfo!nfis!bmt!ovs!fjo!hsbnnbujtdi!qbttfoeft!Cf{vhtxpsu!ibcfo;!
Fehlbeispiel 2:
Die zuständige Behörde informiert die Staatsanwaltschaft. Sie kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist nach Absatz 1 einmal für die Dauer von sechs Monaten verlängern.
Qspcmfn;!Das Pronomen „sie“ lässt sich nicht nur auf das gemeinte Bezugswort „die zuständige Behörde“ beziehen, sondern grammatisch ebenso auf „Staatsanwaltschaft“.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Das gewünschte Bezugswort wird wiederholt:
Die zuständige Behörde informiert die Staatsanwaltschaft. Ejf!{vtu‹oejhf!Cfi¿sef!kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben. Sie kann die Frist nach Absatz 1 einmal für die Dauer von sechs Monaten verlängern.
”! xfoo!fjof!Qs‹qptjujpo!ojdiu!{vn!{vtbnnfohftfu{ufo!Tvctuboujw!qbttu;!
Fehlbeispiel 3:
Umgangsrecht mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind
Qspcmfn;!Hier wird „Recht“ (das Grundwort der Zusammensetzung) fälschlicherweise mit der Präposition „mit“ verbunden, die jedoch nur zum Bestimmungswort („Umgang“) passt.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Auflösung des zusammengesetzten Substantivs:
Recht auf Vnhboh!nju!einem gemeinsamen minderjährigen Kind
164
398! Opnjobm.!voe!Wfscbmlmbnnfso!
Damit semantische und grammatische Bezugnahmen klar und einfach formuliert werden können, sollten Nominalbzw. Verbalklammern nicht unnötig groß sein.
Nominalklammern entstehen, wenn zwischen Substantiv und dazugehörigem Artikel Attribute geschoben werden (z. B. „ejf!regelmäßig alle zwei Jahre stattfindende Wfsbotubmuvoh“).
Verbalklammern entstehen z. B. bei zusammengesetzten Verben (z. B. „nimmt ... teil“) oder bei mehrteiligen Prädikaten (z. B. „hat … durchgeführt“; „soll … durchführen“; zum Vermeiden von großen Satzklammern bei mehrteiligen Prädikaten siehe Rn. 289).
399! Opnjobmlmbnnfso!wfslmfjofso!
Viele Informationen innerhalb der Nominalklammer erschweren die Verständlichkeit. Dies lässt sich vermeiden, indem z. B. Attribute in einen Sfmbujwtbu{!ausgelagert werden. Dieses Verfahren bietet sich besonders bei umfangreichen Partizipialgruppen an.
Fehlbeispiel:
Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandelspreise berechnen sich für das in Bezug genommene Jahr aus den von der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse veröffentlichten gemittelten Stundenpreisen für den untertägigen Handel. Nominalklammer
weitere Nominalklammer
Qspcmfn;!Die Substantivgruppe „den … Stundenpreisen“ wird durch eine Vielzahl eingeschobener und wiederum verschachtelter Attribute zu einer unübersichtlichen und damit verständlichkeitshemmenden Nominalklammer ausgeweitet.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Die komplexe Attributstruktur wird aufgelöst, die einzelnen Attribute werden auf zwei Sätze verteilt. Zwei Attribute stehen im ersten Satz, in dem nun der Artikel und das zugehörige Substantiv nah beieinanderstehen. Die weiteren Attribute werden in einen zweiten Satz mit Relativsatz ausgelagert, sodass auch hier jeweils der Artikel und das zugehörige Substantiv nah beieinanderstehen (jeweils unterstrichen), die Nominalklammer also klein gehalten wird.
Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandelspreise berechnen sich für das in Bezug genommene Jahr aus efo!hfnjuufmufo!Tuvoefoqsfjtfo!für den untertägigen Handel. Grundlage der Berechnung sind die veröffentlichten Stundenpreise efs!Tuspnc¿stf-!ejf!der Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzt hat.
39:! Wfscbmlmbnnfso!wfslmfjofso!
Mehrteilige Prädikate können sogenannte Verbalklammern (auch Satzklammer genannt) bilden. Mehrteilig sind Prädikate, wenn eine der folgenden Konstruktionen vorliegt:
” trennbare Präfixverben, z. B. „einschließen“ und „schließt … ein“, „nachweisen“ und „weist … nach“, „abtreten“ und „tritt … ab“;
” Modalkonstruktionen, d. h. Modalverb mit Vollverb im Infinitiv z. B. „muss … nachweisen“, „kann … beantragen“;
” Passivkonstruktionen, d. h. Hilfsverb mit Vollverb im Infinitiv z. B. „wird … gewährt“, „ist … ausgeschlossen“.
165 Eine Verbalklammer soll möglichst wenige andere Satzglieder (z. B. Objekte, Adverbialbestimmungen – auch in Form ganzer Nebensätze) enthalten. Der Gefahr, eine Verbalklammer zu überfrachten, kann mit folgenden sprachlichen Mitteln begegnet werden:
” evsdi!Bvtlmbnnfsvoh
Eine Verbalklammer kann verkleinert werden, indem die bisher in der Klammer enthaltenen Satzglieder bzw. Nebensätze eine Position außerhalb der Klammer erhalten.
Fehlbeispiel 1:
Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung von Anwärtern und Anwärterinnen für den gehobenen Archivdienst des Bundes befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
Qspcmfn;!Die Verbalklammer aus dem Modalverb „lboo“ und dem dazugehörigen Vollverb „hf. tubuufo“ ist durch einen umfangreichen Einschub unnötig geweitet. So wird die Verständlichkeit unnötig beeinträchtigt.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Der Einschub wird in einen „dass“-Satz umformuliert (ausgeklammert), sodass die beiden Prädikatsteile näher beieinanderstehen und das Vollverb im Satz weit vorn steht; die Ausnahme wird in einen eigenen Satz ausgelagert (weiterer Vorteil: es wird jetzt erst der Grundsatz geregelt und dann die Ausnahme):
Die Einstellungsbehörde lboo!allgemein oder im Einzelfall hftubuufo, ebtt!Angehörige ihres Hauses in der mündlichen Prüfung anwesend sind. In Ausnahmefällen kann die Anwesenheit auch anderen Personen gestattet werden, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind.
Insbesondere können die in der Verbalklammer enthaltenen Aufzählungen ausgelagert werden.
” evsdi!Wfsxfoevoh!fjoufjmjhfs!Qs‹ejlbuf
Verbalklammern lassen sich vermeiden, indem mehrteilige Prädikate durch einteilige ersetzt werden.
Fehlbeispiel:
Der Medizinische Dienst hat Maßnahmen zur Rehabilitation, zu Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen.
Qspcmfn;!Da das Vollverb als der Teil des Prädikats, der die Verbbedeutung trägt („empfehlen“), erst am Ende des Satzes steht, bleibt für den Leser zunächst unklar, was zu den Elementen, die in der Verbalklammer aufgezählt werden, geregelt werden soll.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Die Verpflichtung kann mit dem hier imperativisch gebrauchten Präsens ausgedrückt werden.
Der Medizinische Dienst fnqgjfimu!Maßnahmen zur Rehabilitation, zu Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie die Erstellung eines individuellen Pflegeplans.
3:1! Wfskür{vohfo!wfsnfjefo!
Verkürzungen sparen gedankliche Zwischenschritte aus. Anders als in anderen Textsorten sind sie in Rechtsvorschriften oft nicht hinnehmbar, da sie die Eindeutigkeit der jeweiligen Regelungen gefährden und die Verständlichkeit erschweren können.
166 Fehlbeispiel 1:
Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzufassen, von den Richtern gesondert zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
Qspcmfn;!Es fehlt eine Aussage, die eindeutig erkennen lässt, ob das vollständige Urteil oder nur die nachträglich abgefassten Teile der Geschäftsstelle übergeben werden müssen.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Ausformulierung des fehlenden Zwischenschritts bzw. -gedankens
entweder:
Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzufassen und von den Richtern gesondert zu unterschreiben; ebt!wpmmtu‹oejhf!Vsufjm!jtu!der Geschäftsstelle {v!¯cfshfcfo.
oder:
Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzufassen und von den Richtern gesondert zu unterschreiben; die Niederschrift des Ubucftuboet!voe!efs!Fou. tdifjevohths¯oef!ist der Geschäftsstelle {v!¯cfshfcfo.
Auch bei der Verwendung von mit einem Attribut versehenen Zusammensetzungen (Komposita) entstehen oft unzulässige Verkürzungen, die zu Bezugsfehlern führen.
Fehleispiel 2:
… bei leitungsgebundenen Wasserund Energielieferungsverträgen …
Qspcmfn;!Die Kombination von Adjektiv und Kompositum führt hier zu einer falschen Gesamtbedeutung der Phrase, denn nicht die Verträge sind leitungsgebunden, sondern die Lieferung von Wasser und Energie (und die Lieferung wiederum ist vertraglich geregelt).
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Entflechtung und Ausformulierung der zwei Aussagen:
… bei Verträgen zu leitungsgebundener Wasserund Energielieferung …
Verkürzungen entstehen auch durch das Auslassen gleicher Wortteile, Wörter, Wortgruppen oder Satzteile (sog. Ellipsen). In einer Rechtsvorschrift sind Ellipsen nur zulässig, wenn die jeweilige Regelung weiterhin eindeutig ist und keine Bezugsfehler enthält, z. B. „Betonherstellung und -verarbeitung“. Ergibt sich mehr als nur eine Lesart, muss umformuliert werden (z. B. bei „Ehe. und Familienstreitsachen“, da unklar bliebe, ob es um „Ehesachen“ oder „Ehestreitsachen“ geht).
5/5! Bvg{‹imvohfo!
3:2! Bsufo!wpo!Bvg{‹imvohfo!
In Rechtsvorschriften werden Aufzählungen unterschieden
”! nach dem Verhältnis der Aufzählungsglieder zueinander: alternative vs. kumulative
Aufzählung,
”! nach der inhaltlichen Vollständigkeit: beispielhafte vs. abschließende Aufzählung,
”! nach der Anordnung der Aufzählungselemente: lineare vs. listenförmige Aufzählung.
167
3:3! Bmufsobujwf!wt/!lvnvmbujwf!Bvg{‹imvoh!
Eine Aufzählung muss in einer Rechtsvorschrift eindeutig erkennen lassen, ob die aufgezählten Elemente kumulativ oder alternativ miteinander verbunden sein sollen. Die Art der Verknüpfung soll durch den Einleitungssatz klar werden. Die einzelnen Glieder einer Aufzählung werden durch Kommas voneinander getrennt. Eine kumulative Verknüpfung der Aufzählungsglieder wird unterstützend durch die Konjunktion „voe“ vor dem letzten Aufzählungsglied signalisiert, eine alternative Verknüpfung durch ein „pefs“ an dieser Stelle.
Sind die Aufzählungsglieder selbst schon komplex und kommt das Wort „und“ in ihnen eventuell schon vor, kann das letzte Glied der Aufzählung mit „sowie“ angeschlossen werden. Wird ein „pefs“ verwendet, muss aus der Norm auch zweifelsfrei hervorgehen, ob es bvttdimjf. ˇfoefo!pefs!fjotdimjfˇfoefo!Charakter hat. Erschließt sich dies nicht eindeutig aus dem Kontext, ist Klarstellung geboten:
”! Klarstellung für ein bvttdimjfˇfoeft!ÜpefsÉ:
Fehlbeispiel 1:
Der Betrag der Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Qspcmfn;!Fraglich ist, wie der Betrag der Rücklagen auszuweisen ist, d. h., ob nur eine Möglichkeit gewählt werden darf oder lediglich Wahlfreiheit signalisiert wird und es unschädlich wäre, wenn der Betrag sowohl in der Bilanz als auch im Anhang ausgewiesen würde.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Wenn nur eine der beiden Arten, den Betrag in der Bilanz auszuweisen, möglich ist, kann dies mit Hilfe der Wendung „fouxfefs!///!pefs“ klargestellt werden.
Der Betrag der Rücklagen ist fouxfefs!in der Bilanz gesondert auszuweisen pefs!im Anhang anzugeben.
”! Klarstellung für ein fjotdimjfˇfoeft!ÜpefsÉ:
Fehlbeispiel 2:
- (5) Die Verwendung eines Vektors kann unter folgenden Voraussetzungen als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme anerkannt werden:
- 1. ausreichende Charakterisierung des Genoms des Vektors,
- 2. Vorliegen einer begrenzten Wirtsspezifität,
- 3. speziell bei Bakterien oder Pilzen kein eigenes Transfersystem, geringe Cotransfer-Rate und geringe Mobilisierbarkeit oder
- 4. bei einem Vektor für eukaryote Zellen auf viraler Basis keine eigenständige Infektiosität und geringer Transfer durch endogene Helferviren.
Qspcmfn;!Es muss fachlich geklärt sein, ob die einzelnen Voraussetzungen sich von vornherein gegenseitig ausschließen oder mehrere gemeinsam erfüllt sein können. Das Ergebnis dieser fachlichen Klärung ist im Fehlbeispiel sprachlich nicht eindeutig ausgedrückt.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Wenn es möglich sein soll, dass mehrere Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind, kann dies mit Hilfe der Wendung „mindestens eine der folgenden Voraussetzungen“ klargestellt werden.
- (5) Die Verwendung eines Vektors kann als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme anerkannt werden, wenn njoeftufot!fjof!efs!gpmhfoefo!Wpsbvttfu{vohfo!erfüllt ist:
- 1. ausreichende Charakterisierung des Genoms des Vektors,
- 2. Vorliegen einer begrenzten Wirtsspezifität,
168
- 3. speziell bei Bakterien oder Pilzen kein eigenes Transfersystem, geringe Cotransfer-Rate und geringe Mobilisierbarkeit oder
- 4. bei einem Vektor für eukaryote Zellen auf viraler Basis keine eigenständige Infektiosität und geringer Transfer durch endogene Helferviren.
3:4! Cfjtqjfmibguf!wt/!bctdimjfˇfoef!Bvg{‹imvoh!
Mit einer beispielhaften (auch: nicht abschließenden oder demonstrativen) Aufzählung, die durch Formulierungen wie „jotcftpoefsf“ oder „eb{v! gehörfo“ eingeleitet wird, gibt der Normgeber eine Orientierung, welche weiteren Fälle – neben den ausdrücklich genannten – subsumiert werden können. Bei einer abschließenden Aufzählung sind hingegen nur die genannten Fälle von der Norm erfasst. Dies kann durch Formulierungen wie „bvttdimjfˇmjdi“ und „ovs“ signalisiert werden.
3:5! Bvg{‹imvoh!jo!Mjtufogpsn!
Es fördert die Verständlichkeit einer Regelung deutlich, wenn eine darin enthaltene Aufzählung mehrerer Elemente die Form einer nummerierten Liste hat. Eine Liste ermöglicht durch die Nummerierung der einzelnen Elemente außerdem deren genaue Zitierung.
Cfjtqjfm;!
Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt diese nicht, soweit
3:6! Hftubmuvoh!mjtufog¿snjhfs!Bvg{‹imvohfo!
Die einzelnen Aufzählungsglieder einer listenförmigen Aufzählung sollen nicht zu umfangreich sein und dürfen inhaltlich nicht überfrachtet werden. Die Aufzählungsglieder sind durch Komma bzw. komplexe Aufzählungsglieder durch Semikolon voneinander zu trennen. Das vorletzte Aufzählungsglied soll mit einer Konjunktion enden, die zusammen mit dem Einleitungssatz eindeutig signalisiert, ob es sich um eine kumulative („und“) oder alternative Aufzählung („oder“) handelt.
Ferner dürfen die Aufzählungsglieder weder hsbnnbujtdi!fjhfotu‹oejhf!T‹u{f!tfjo!opdi! tpmdif!fouibmufo, da solche „Sätze in Sätzen“ der hierarchischen Ordnung der rechtsförmlichen Gliederungseinheiten widersprechen und Verweisungen hierauf oft falsch verstanden werden. In Rechtsvorschriften besteht eine listenförmige Aufzählung also immer aus ovs!fj. ofn!fjo{jhfo!Tbu{!(vgl. Rn. 385).
169 ejf!Pggfomfhvoh!eft!Joibmut!efs!jn!Nfejbujpotwfsgbisfo!fs{jfmufo!Wfsfjocbsvoh!{vs!Vntfu{voh!pefs! Wpmmtusfdlvoh!ejftfs!Wfsfjocbsvoh!fsgpsefsmjdi!jtu-
ejf!Pggfomfhvoh!bvt!wpssbohjhfo!Hs¯oefo!efs!¿ggfoumjdifo!Pseovoh!hfcpufo!jtu-!jotcftpoefsf!vn!fjof! Hfg‹isevoh!eft!Xpimft!fjoft!Ljoeft!pefs!fjof!tdixfsxjfhfoef!Cffjous‹diujhvoh!efs!qiztjtdifo!pefs! qtzdijtdifo!Joufhsju‹u!fjofs!Qfstpo!bc{vxfoefo-!pefs
ft!tjdi!vn!Ubutbdifo!iboefmu-!ejf!pggfolvoejh!tjoe!pefs!jisfs!Cfefvuvoh!obdi!lfjofs!Hfifjnibmuvoh! cfe¯sgfo/ 2/
3/
4/ Fehlbeispiel:
Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 10 mit den folgenden Maßgaben:
- 1. …
- 2. ...
- 3. Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach den Nummern 1 und 2 geändert, ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden.
- 4. …
Qspcmfn;!Die Formulierung von ganzen Sätzen innerhalb der Nummer 3 widerspricht der rechtsförmlich festgelegten hierarchischen Anordnung von Gliederungsebenen (Satz > Nummer > Buchstabe). Die Gliederungsebene „Satz“ würde hier – da unterhalb der Gliederungsebene „Nummer“ – falsch verwendet.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Alle Gliederungspunkte der Liste werden als separate Absätze gefasst. Der ursprüngliche Einleitungssatz vor der Liste bildet den Absatz 1 und verweist voraus auf die folgenden neuen Absätze, in denen die einzelnen Maßgaben geregelt werden. Innerhalb der Absätze können die Maßgaben dann in mehreren Sätzen ausgeführt werden.
Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 10 nju!efo!Nbˇhbcfo!efs!Bct‹u{f!3!cjt!6/! [bisherige Nummer 1] [bisherige Nummer 2] Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach den Absätzen 2 und 3 geändert, ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden. [bisherige Nummer 4]
3:7! ÜTboexjdiÉ.Tusvluvsfo!cfj!Mjtufo!wfsnfjefo!
Ein Satz sollte nach einer listenförmigen Aufzählung nicht fortgesetzt werden, d. h., eine „Sandwich“-Struktur soll vermieden werden.
Die Aussage eines Satzes in „Sandwich“-Form ist umso schwerer zu erfassen, je umfangreicher die eingeschobene Aufzählung ist. Außerdem besteht die Gefahr, dass nicht offensichtlich ist, ob sich der Satzteil nach der Aufzählung nur auf das letzte Aufzählungselement oder auf die gesamte Aufzählung bezieht.
Meist lässt sich eine „Sandwich“-Form vermeiden, indem der Einleitungssatz so formuliert wird, dass der Satz mit dem letzten Aufzählungselement endet.
Fehlbeispiel:
Im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege
- 1. mindestens eines Kinds unter achtzehn Jahren oder
- 2. eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten ist auf Antrag ein Vorbereitungsdienst in Teilzeitausbildung zu ermöglichen.
170 )2*
)3* )4* )5*
)6* M¿tvohtn¿hmjdilfju;!
Falls die Wortstellung des Einleitungssatzes durch diese Umstellung ungewöhnlich wirkt, kann für die Inhalte der Nummern „folgende“ zusammen mit einem Oberbegriff für die aufgezählten Elemente oder „Folgendes“ eingefügt werden.
Cfjtqjfm;!
Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies g¯s!gpmhfoef![xfdlf![alternativ: für mindestens einen der folgenden Zwecke/für Folgendes] erforderlich ist:
Manchmal ist die „Sandwich“-Form jedoch unumgänglich, dann allerdings sollte der Satzteil nach der Aufzählung keinen Regelungsgehalt haben, der in anderen Normen in Bezug genommen werden könnte. In Fällen, in denen doch auf einen Satzteil nach der Aufzählung Bezug genommen werden muss, ist dies nur mithilfe einer wörtlichen Wiedergabe möglich, denn Ausdrücke wie „Teilsatz“ oder „Halbsatz“ sind keine rechtsförmlichen Gliederungseinheiten und bei komplexen Satzgebilden nicht eindeutig.
3:8! Cf{üge jo!T‹u{fo!nju!mjtufog¿snjhfo!Bvg{‹imvohfo!
Ein Satz mit einer listenförmigen Aufzählung muss als Ganzes eine Aussage ergeben, also mjofbs!mftcbs!sein. Zugleich muss jedes einzelne Aufzählungsglied der Liste zusammen mit dem Einleitungssatz eine Aussage ergeben, d. h., der Satz muss auch npevmbs!mftcbs!sein.
In solchen Sätzen ist auf pronominale Wörter (z. B. „diese“, „sie“, „er“, „dabei“) besonders zu achten.
Fehlbeispiel:
- (1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn
- 1. die verurteilte Person im Zeitpunkt der Tat nach § 19 des Strafgesetzbuches schuldunfähig oder nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes strafrechtlich nicht verantwortlich war,
- 2. sie zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, persönlich nicht erschienen ist,
- 3. sie wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeurteilt worden ist, …, oder
…
171 Ein Vorbereitungsdienst in Teilzeitausbildung ist auf Antrag zu ermöglichen
jn!Gbmm!efs!ubut‹dimjdifo!Cfusfvvoh!pefs!Qgmfhf!njoeftufot!fjoft!Ljoet!voufs!bdiu{fio!Kbisfo!pefs
jn!Gbmm!efs!ubut‹dimjdifo!Cfusfvvoh!pefs!Qgmfhf!fjoft!obdi!‹s{umjdifn!Hvubdiufo!qgmfhfcfe¯sgujhfo!Fif. hbuufo-!Mfcfotqbsuofst!pefs!jo!hfsbefs!Mjojf!Wfsxboeufo/ 2/
3/
ejf!G¯isvoh!hftfu{mjdi!bohfpseofufs!Tubujtujlfo!efs!Sfdiutqgmfhf-
ejf!Evsdig¯isvoh!efs!Cftufvfsvoh/ bvtm‹oefssfdiumjdif!Nbˇobinfo!pefs ejfotumjdif!Nbˇobinfo!efs!Cvoeftxfis!jn![vtbnnfoiboh!nju!efs!Bvgobinf!voe!Foumbttvoh!wpo! Tpmebufo2/ 3/
4/
5/ Qspcmfn;!Der Absatz lässt sich ovs!mjofbs!lesen: Die Nummern 2 und 3 sind nur in Verbindung mit Nummer 1 verständlich, da das Pronomen „sie“ Bezug nimmt auf „verurteilte Person“. Würde man modular lesen und den Einleitungssatz nur in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 lesen, so würde sich das Pronomen „sie“ auf „Vollstreckung“ beziehen und die Regelungen ergäben keinen Sinn.
M¿tvohtn¿hmjdilfju: Das Bezugswort ist in den Einleitungssatz zu ziehen oder für jede Nummer explizit zu wiederholen.
Ejf!Wpmmtusfdlvoh!ist nicht zulässig, wenn ejf!wfsvsufjmuf!Qfstpo!
5/6! Ofhbujpo!
3:9! Ofhbujpofo!tqbstbn!wfsxfoefo!
In einem Satz sollte idealerweise nur ein Negationselement verwendet werden. Die doppelte Verneinung birgt grundsätzlich Verständnishürden, weil Mehrdeutigkeit entstehen kann und die Verständlichkeit unnötig beeinträchtigt wird.
Herkömmliche explizite Negationselemente sind Formulierungen mit „kein“, „nicht“, „un-“, „.los“ etc. Es sind aber auch implizite Negationen zu beachten, etwa:
” Wörter, die eine Negation im weiteren Sinne enthalten (z. B. „Nichtigkeit“, „Fehlen“,
„Mangel“, „Ablehnung“, „Ausschluss“, „entfallen“, „verzichten“, „ausgeschlossen“, „ohne“), und
” Verhältnisse, die bereits eine Verneinung oder Umkehrung in sich tragen (z. B. Aus-
nahmen, Rückausnahmen oder Einschränkungen von einem negativ formulierten Grundsatz).
3::! Ofhbujpo!evsdi!Üxfefs!©!opdiÉ!
Folgt auf ein Negationselement eine mit „oder“ bzw. mit „und“ verknüpfte Aufzählung, bleibt oft unklar, ob sich die Negation nur auf das erste Aufzählungsglied oder auf alle Teile der Aufzählung beziehen soll.
Damit die Norm eindeutig ist, kann das Negationselement wiederholt werden oder eine andere Struktur gewählt werden. So werden z. B. mithilfe der mehrteiligen Konjunktion „weder … noch“ zwei Elemente gleichzeitig negiert.
Fehlbeispiel:
Dieses Gesetz gilt für alle Gremien an deren Besetzung der Bund mitwirkt. Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung und für die Begründung der Mitgliedschaft in Gremien der Gerichtsbarkeit und der Deutschen Bundesbank.
172 )2*
jn![fjuqvolu!efs!Ubu!obdi!¸!2:!eft!Tusbghftfu{cvdit!tdivmevog‹ijh!pefs!obdi!¸!4!eft!Kvhfoehfsjdiut. hftfu{ft!tusbgsfdiumjdi!ojdiu!wfsbouxpsumjdi!xbs-
{v!efs!Wfsiboemvoh-!ejf!efn!Fslfoouojt!{vhsvoef!mjfhu-!qfst¿omjdi!ojdiu!fstdijfofo!jtu-
xfhfo!efstfmcfo!Ubu-!ejf!efn!Fslfoouojt!{vhsvoef!mjfhu-!cfsfjut!wpo!fjofn!boefsfo!bmt!efn!Njuhmjfe. tubbu-!jo!efn!hfhfo!tjf!ebt!Fslfoouojt!fshbohfo!jtu-!sfdiutls‹gujh!bchfvsufjmu!xpsefo!jtu-!©-!pefs 2/
3/
4/ Qspcmfn;! Es ist unklar, wie weit die Negation von „nicht“ reichen soll: Wirkt sie nur bis zum „und“ oder auch noch darüber hinaus? Durch die nicht eindeutige Negation bleibt unklar, ob das Gesetz für „die Begründung der Mitgliedschaft in Gremien …“ gelten soll oder nicht.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Falls beide Aufzählungselemente negiert werden sollen, können cfjef!Elemente gleichzeitig und eindeutig mit „weder … noch“ negiert werden:
Dieses Gesetz gilt für alle Gremien an deren Besetzung der Bund mitwirkt. Es gilt xfefs!g¯s!die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung opdi!g¯s!die Begründung der Mitgliedschaft in Gremien der Gerichtsbarkeit und der Deutschen Bundesbank.
6! Fnqgfimvohfo!{vs!Xpsuxbim!jo!Sfdiutwpstdisjgufo!
6/2! Bmmhfnfjof!Ijoxfjtf!{vs!Xpsuxbim!
411! Sfemjdif!Xpsuxbim!
Die Vorschriftensprache soll redlich sein und Sachverhalte weder verschleiern noch beschönigen.
So sollen etwa Kürzungen (z. B. von Leistungen) oder Erhöhungen (z. B. von Gebühren) nicht hinter Ausdrücken wie „Dynamisierung“ oder „Anpassung“ versteckt, sondern klar benannt werden.
412! Bmmhfnfjotqsbdimjdif!Wörufs!wfsxfoefo!
In Rechtsvorschriften verwendete Wörter sollen möglichst nah am allgemeinen Sprachgebrauch sein. Veraltete oder ungebräuchliche Wörter sollten nur dann verwendet werden, xfoo! ejft!bvt!gbdimjdifo!Hsünden ergpsefsmjdi!ist (Rn. 304 ff.).
So soll etwa statt des veralteten und nicht mehr allgemein verständlichen Ausdrucks „vom Hundert“ besser „Prozent“ verwendet werden.
413! Cfhsjggf!lpotjtufou!wfsxfoefo!
Wie auf der Satzebene (Rn. 257) gilt auch auf der Wortebene der Grundsatz „Gleiches möglichst gleich benennen“, denn ansonsten bliebe vielleicht unklar, ob verschiedene Formulierungen synonym verwendet werden oder ob sie wirklich Unterschiedliches bezeichnen sollen. Daher sollen gleiche Inhalte möglichst mit den gleichen Wörtern oder Wendungen bezeichnet werden und Begriffe immer in derselben Bedeutung verwendet werden (Rn. 259).
Cfjtqjfm;!
In einem Gesetz mit Regelungen zu „Ehegatten“ soll nur dieser Begriff verwendet werden (und nicht etwa gelegentlich „Ehepartner“).
Das Konsistenzgebot betrifft auch Begriffe, die mithilfe von Substantiven gebildet werden. Kommen Begriffe innerhalb derselben Rechtsvorschrift sowohl als alleinstehendes Substantiv
173 vor als auch zusammen mit einem Adjektiv, z. B. „Behörde“ versus „zuständige Behörde“ oder „Entscheidung“ versus „gerichtliche Entscheidung“, so muss das Adjektiv ganz gezielt eingesetzt werden, um den Unterschied zwischen zuständigen und anderen Behörden bzw. von gerichtlichen und anderen Entscheidungen widerspruchsfrei abzubilden.
414! Fubcmjfsuf!Xpsulpncjobujpofo!
Wörter, die im Satz miteinander verbunden werden, müssen zusammenpassen. Dabei ist auf typische Wortkombinationen, also solche, die besonders häufig vorkommen und daher als „etabliert“ gelten, zu achten. So kann man z. B. einen „Antrag stellen“, nicht aber „erheben“, während man eine „Klage erheben“, nicht aber „stellen“ kann.
Fehlbeispiel:
Der Hersteller muss die Anforderungen der Bundesanstalt einhalten.
Qspcmfn;!Das Verb „einhalten“ passt nicht zum Substantiv „Anforderungen“, denn es setzt voraus, dass zwischen zwei oder mehreren Parteien etwas vereinbart wurde, das von jeder dieser Parteien einzuhalten ist (etwa Vereinbarungen oder Verträge). Anforderungen werden dagegen im Allgemeinen eher gestellt und sind zu erfüllen.
M¿tvohtn¿hmjdilfju!2;!Das Verb wird an das Substantiv angepasst:
Der Hersteller muss die Bogpsefsvohfo!der Bundesanstalt fsg¯mmfo.
M¿tvohtn¿hmjdilfju!3;!Das Substantiv wird an das Verb angepasst:
Der Hersteller muss die Wfsfjocbsvohfo, die er mit der Bundesanstalt getroffen hat, fjoibmufo/!
6/3! Gbdix¿sufs!voe!Gsfnex¿sufs!
415! Vnhboh!nju!Gbdix¿sufso!
Fachwörter sollen im Interesse der Allgemeinverständlichkeit nur benutzt werden, wenn sie wirklich nötig sind, d. h., wenn eine allgemeinverständliche Alternative von beruflichen Rechtsanwendern missverstanden würde. Um das zu beurteilen, empfiehlt es sich zu prüfen, ob und wie ein Fachwort in anderen Rechtsvorschriften verwendet wird.
416! Kvsjtujtdif!Gbdix¿sufs!
Wörter wie „Eigentum“ und „Besitz“, „Darlehen“ und „Leihe“ u. v. a. m. sind innerhalb von Rechtsvorschriften juristische Fachausdrücke – und müssen nicht besonders erklärt werden. Ihre fachsprachliche Bedeutung weicht von der allgemeinsprachlichen Bedeutung ab (Rn. 241, 244).
417! Ojdiu.kvsjtujtdif!Gbdix¿sufs!
Fachwörter, die zur Regelung von Sachverhalten bestimmter Fachbereiche nötig sind, werden üblicherweise mit Begriffsbestimmungen (Rn. 267 ff.) eingeführt.
174 Cfjtqjfm;!
§ 1 Begriffsbestimmungen
Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird.
…
418! Gbdix¿sufs!fjoifjumjdi!wfsxfoefo!
Fachwörter müssen innerhalb einer Rechtsvorschrift – und möglichst auch innerhalb der gesamten Rechtsordnung – in ein und derselben Bedeutung verwendet werden (Rn. 302). Allerdings können Fachwörter selbst innerhalb der juristischen Fachsprache in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche fachsprachliche Bedeutungen haben. So ist zum Beispiel ein „Arrest“ im Zivilprozessrecht eine Maßnahme zur Sicherung der künftigen Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, während der „Arrest“ im Strafrecht eine Form des Freiheitsentzugs ist. Tragende Fachwörter einer Regelung sollte man daher mithilfe der Datenbank des Bundesrechts bei juris (Rn. 28) überprüfen:
” In welchen Rechtsgebieten und Einzelvorschriften wird der Begriff bereits verwendet?
” Gibt es Bedeutungsunterschiede?
Ohne überzeugenden Grund sollte einem Fachwort ebenso wenig wie einem anderen Begriff, der im Recht bereits verwendet wird, kein anderer Bedeutungsinhalt zugeschrieben werden. Besser ist es dann, einen neuen Begriff zu prägen (vgl. Rn. 267 ff.).
419! ÜxfooÉ-!ÜgbmmtÉ!voe!ÜtpgfsoÉ!wt/!ÜtpxfjuÉ!
Die Konjunktionen „wenn“, „falls“, „sofern“ und „soweit“ leiten Bedingungssätze ein. Sie werden in Rechtsvorschriften wie folgt (fachsprachlich) gebraucht:
” Mit „wenn“, „falls“ und „sofern“ werden vofjohftdis‹oluf!c{x/!bctpmvuf!Cfejohvo.
hfo!ausgedrückt, etwa wenn eine Rechtsfolge oder eine Voraussetzung ganz ausgeschlossen oder ganz zugelassen wird.
Cfjtqjfm;!
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, xfoo! der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, …
” Mit „soweit“ wird ein Nebensatz eingeleitet, der das Nbˇ! oder den Vngboh! einer
Rechtsfolge oder einer Voraussetzung festlegt und diese dadurch einschränkt. Die ausgedrückte Einschränkung wirkt also hsbevjfsfoe, die Konjunktion „soweit“ ist durch „in dem Maße, wie …“ oder „in dem Umfang, wie …“ ersetzbar.
Cfjtqjfm;!
Tpxfju!der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
175 )2*
)3* Fehlbeispiel:
- (1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen ...
Qspcmfn;!Entweder benötigt eine Behörde ein Führungszeugnis über eine Person oder sie benötigt es nicht (absolute Bedingung). Der graduelle Erhalt eines Führungszeugnisses ist hingegen nicht möglich.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Absolute Bedingungen werden ausgedrückt mit „wenn“, „falls“ oder „sofern“.
- (1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, xfoo!sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen ...
41:! Kvsjtujtdifs!Hfcsbvdi!wpo!ÜtpmmfoÉ!
Bei Formulierungen mit „sollen“ ist zu beachten, dass der fachsprachliche Gebrauch von „sollen“ in Rechtsvorschriften vom allgemeinsprachlichen Gebrauch abweicht.
Im Verwaltungsrecht sind Soll-Vorschriften Rechtsnormen, die einer Behörde bei der Vornahme oder dem Unterlassen einer Handlung nur einen fjohftdis‹olufo!Fsnfttfottqjfm. sbvn!einräumen. Das bedeutet, dass die Behörde jo!efs!Sfhfm!die in der Rechtsnorm bezeichnete Handlung vornehmen oder unterlassen muss. Damit unterscheiden sich Soll-Vorschriften von Kannund Muss-Vorschriften, die der Behörde einen weiten (Kann-Vorschrift) bzw. gar keinen Entscheidungsspielraum (Muss-Vorschrift) lassen.
In anderen Rechtsbereichen signalisieren Soll-Vorschriften (im Unterschied zu Muss-Vorschriften) oft, dass ein Verstoß keine Rechtsfolge nach sich zieht oder die Rechtsfolge weniger schwerwiegend ist. Ein Erblasser beispielsweise „soll“ angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er das eigenhändige Testament errichtet hat (§ 2247 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Fehlen diese Angaben, ist das Testament gleichwohl als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen anderweitig treffen lassen (§ 2247 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Wenn Behörden in ihrer Entscheidung jedoch gebunden werden oder wenn es um Verbote und Gebote geht, sind Formulierungen mit „müssen“, „sind/haben zu …“ oder „dürfen nicht“ zu wählen. Eine Verpflichtung von Behörden kann auch mit dem Indikativ Präsens ausgedrückt werden, das innerhalb von Rechtsvorschriften imperativisch gebraucht wird: Die zuständige Behörde „erteilt“ oder „übersendet“ etwas etc.
421! Xpsu{vtbnnfotfu{vohfo!
Zusammengesetzte Substantive (Komposita) sind so zu bilden, dass ihre Bedeutung leicht erfassbar ist. Bevor ein neues zusammengesetztes Substantiv als Fachwort geprägt wird, sollte jedoch geprüft werden, ob die Neubildung sinnvoll ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das neue zusammengesetzte Substantiv in der Rechtsvorschrift häufig vorkommt und das Erfassen des Textes erleichtert.
176 So kann es z. B. besser sein, mit „Jahresschlussbilanz“ zu formulieren als mit „für den Schluss eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz“.
Überlange Wortzusammensetzungen sollen unterbleiben.
Fehlbeispiele:
Schönheitsreparaturkostenpauschale
Großkreditobergrenzenüberschreitungen
422! Vnhboh!nju!Gsfnex¿sufso!
Die Rechtssprache ist efvutdi. Zur deutschen Sprache gehören auch viele inzwischen allgemein bekannte Fremdwörter bzw. Wörter fremder Herkunft. In einer Rechtsvorschrift sollen solche Wörter jedoch nur verwendet werden, wenn sie als Fachwörter (Rn. 304 ff.) gebraucht werden oder bereits so gebräuchlich im Deutschen sind, dass ihre Übersetzung ins Deutsche befremdlich wäre.
Cfjtqjfm;!
In einer Verordnung über Mediengestaltung etwa wären eigens dafür eingedeutschte Begriffe umständlich oder gar irreführend. Die Umschreibung von „Online-Community“ als „basisdemokratisch organisierte Netzgemeinschaft mit interaktivem Charakter“ wäre unangebracht, da es sich bei „Online-Community“ inzwischen um einen allgemeinsprachlich etablierten Begriff handelt.
423! Hfcs‹vdimjdif!Gsfnex¿sufs!
Fremdwörter bzw. Wörter fremder Herkunft sollten in Regelungen gewählt werden,
”! wenn sie innerhalb eines Regelungsbzw. Fachbereiches gebräuchlicher oder für die Adressaten der Norm verständlicher sind als ihre deutschen Entsprechungen (wie „Prozent“ vs. „vom Hundert“) oder
”! wenn es kein treffendes deutsches Wort gibt (z. B. englische Begriffe aus der Fachsprache der Informationstechnik, die inzwischen in vielen gesellschaftlichen Bereichen verwendet werden, wie „Internet“, „Homepage“, „Server“ oder auch Berufsbezeichnungen wie „Controller“).
Siehe auch Rn. 301.
6/4! Qfstpofocf{fjdiovohfo!
424! Wpscfnfslvoh!
Rechtsvorschriften sind an bmmf!Qfstpofo!gerichtet, die in den Anwendungsbereich der jeweiligen Regelung fallen. Die Bezeichnungen von Handelnden bzw. Betroffenen werden in Rechtsvorschriften in der Regel nicht spezifisch gebraucht, d. h., sie beziehen sich grundsätzlich auf jede Person in der sfhfmvohtsfmfwboufo!Spmmf!wie der von Erziehungsberechtigten,
177 Kindern, Schuldnern, Betroffenen, Dritten, Opfern. Sie bezeichnen daher keine konkreten Personen, sondern Hsvqqfo!wpo!obu¯smjdifo!c{x/!kvsjtujtdifo!Qfstpofo.
Damit die Handelnden bzw. Betroffenen in einer abstrakt-generellen Regelung treffend benannt werden, ist vielerlei zu bedenken (vgl. Rn. 247, 281). Die folgenden Randnummern helfen – mit Blick auf die Verständlichkeit von Rechtsvorschriften und die Einheitlichkeit der Rechtssprache – beim Finden der geeigneten Personenbezeichnungen. Bei Einzelfragen hilft die Gesetzesredaktion (Rn. 47).
425! Xbim!efs!Qfstpofocf{fjdiovoh!
Personenbezeichnungen müssen ebenso wie andere Begriffe in Rechtsvorschriften tjoowpmm! fjohftfu{u!xfsefo-!qs‹{jtf!tfjo!voe!lpotjtufou!wfsxfoefu!xfsefo. Ob und wie Personen in den einzelnen Regelungen einer Rechtsvorschrift bezeichnet werden müssen, kann anhand folgender Fragen ermittelt werden:
”! Welche Personen können nach dem Inhalt der jeweiligen Regelung agieren bzw. be-
troffen sein (natürliche Personen oder juristische Personen oder beide)?
”! Welcher für die Regelung rechtlich relevante Aspekt dieser Personen muss ausge-
drückt werden (z. B. die Verwandtschaft ersten Grades durch die Wörter „Verwandte ersten Grades“, die Inhaberschaft von Anteilsrechten durch das Wort „Anteilseigner“)?
”! Ergibt sich bereits aus anderen Regelungen derselben Rechtsvorschrift, wer agiert
bzw. wer betroffen ist, oder müssen Handelnde bzw. Betroffene in dieser Regelung (erstmals) ausdrücklich benannt werden?
”! Hat sich für den regelungsrelevanten Aspekt einer Person bereits ein Rechtsbegriff
etabliert (z. B. „Gläubiger“, „Mündel“, „Rechtsbeistand“), der im Interesse der Einheitlichkeit gewählt werden sollte?
426! Cf{fjdiovoh!obu¯smjdifs!Qfstpofo!
Wenn eine Regelung ausschließlich natürliche Personen betrifft, so werden sie entsprechend der jeweiligen sfdiumjdifo!Spmmf!bezeichnet, die für die Regelung wesentlich ist. Das ist die Rolle, in der die natürliche Person agiert bzw. in der sie von der Regelung betroffen ist. So werden etwa im Familienrecht Bezeichnungen wie „der Elternteil“ oder „das Kind“ aus den Beziehungen zwischen Familienmitgliedern abgeleitet.
Rechtsvorschriften, insbesondere solche, die Ausbildungen oder Prüfungen regeln, enthalten oft Berufsbezeichnungen, die natürlichen Personen als Grundlage für ihre Fjhfocf{fjdiovoh! dienen können. Wenn es keine geeignete geschlechtsneutrale Form gibt, wird in solchen Rechtsvorschriften die feminine und die maskuline Form verwendet (etwa „Goldschmied und Goldschmiedin“).
178
427! Sfhfmvohtsfmfwbouft!obu¯smjdift!Hftdimfdiu!bvtesücken
Ist das natürliche Geschlecht von Personen für die Regelung wesentlich, so muss es eindeutig ausgedrückt werden, z. B. „Frau“, „Mann“, „schwangere Soldatin“, „männliche Waise“.
Cfjtqjfmf;!
Der Anspruch besteht nicht g¯s!xfjcmjdif!Wfstjdifsuf, die das 40. und nicht für n‹oomjdif!Wfstjdifsuf, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Steht Besatzungsmitgliedern kein eigenes Bad zur Verfügung, kann jeweils für höchstens vier n‹oomjdif! pefs!wjfs!xfjcmjdif!Cftbu{vohtnjuhmjfefs!ein Waschbecken und eine Dusche zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen werden.
428! Sfhfmvohfo!{vs!Hmfjditufmmvoh!wpo!Gsbvfo!
Regelungen, die auf die Beseitigung einer noch bestehenden Benachteiligung von Frauen zielen, müssen Frauen ausdrücklich nennen. Das betrifft u. a. Regelungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Gremien.
Cfjtqjfmf;!
Der Ethik-Kommission gehören xfjcmjdif!voe!n‹oomjdif!Njuhmjfefs!an und bei der Auswahl der Mitglieder und externen Sachverständigen werden Gsbvfo!voe!N‹oofs!mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt.
Bei einer Wahl des Vorsitzes sollen xfjcmjdif!voe!n‹oomjdif!Njuhmjfefs!zur Wahl stehen.
429! Hmfjditufmmvoh!wpo!Gsbvfo!voe!N‹oofso!tqsbdimjdi!bvtesücken
Nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 42 Absatz 5 Satz 2 GGO soll die Gleichstellung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften auch sprachlich ausgedrückt werden. Die genannten Vorschriften geben allerdings nicht vor, xjf!die Gleichstellung sprachlich auszudrücken ist. Der dadurch eröffnete Gestaltungsspielraum soll so genutzt wer-
den, dass Qfstpofocf{fjdiovohfo!tjoowpmm-!qs‹{jtf!voe!lpotjtufou!wfsxfoefu!xfsefo!
(Rn. 314).
Eine Möglichkeit zur Bezeichnung natürlicher Personen besteht in der Verwendung von Qbbs. gpsnfo!(z. B. „Antragsteller und Antragstellerinnen“, „der Nutzer und die Nutzerin“). Dies darf in Rechtsvorschriften allerdings lfjo!Bvupnbujtnvt!sein. Denn bei allen Bemühungen, die Gleichstellung der Geschlechter auch sprachlich auszudrücken, ist das Hfcpu!efs!Wfstu‹oe. mjdilfju!zu beachten. So können Häufungen von Paarformen oft die Verständlichkeit einer Regelung behindern. Dies gilt insbesondere, wenn sie mit Artikeln, Adjektiven und Pronomen verbunden sind (z. B. „der oder die Auszubildende und seine oder ihre Prüfungsleistung“; „für den berechtigten Nutzer oder die berechtigte Nutzerin bzw. für dessen oder deren Antrag“).
Besonders mit geschlechtsneutralen Personenbezeichnungen lässt sich die sprachliche Gleichstellung aller Geschlechter verwirklichen. Sie sollen in Rechtsvorschriften bevorzugt verwendet werden, wenn sie die Verständlichkeit nicht behindern; dem entsprechen vor allem die
179 folgenden Formen:
”! Wortzusammensetzungen bzw. Formulierungen mit geschlechtsabstrakten Wörtern
wie „Person“ oder „Mitglied“ („Vertrauensperson“; „stellvertretendes Mitglied“ etc.),
”! Substantive auf „-ling“ („Prüfling“) oder „-kraft“ („Lehrkraft“, „Fachkraft“ etc.),
”! Formulierungen mit Pronomen („wer“, „alle“, „diejenigen“, „niemand“ etc.),
”! Pluralformen substantivierter Adjektive („Angehörige“, „Sachverständige“, „Deutsche“,
„Minderjährige“ etc.) und von Partizipien („Heranwachsende“, „Angestellte“, „Beschäftigte“, „Versicherte“ etc.) und
”! grammatisch maskuline, feminine und neutrale Substantive („Mensch“, „Person“,
„Kind“ etc.), die in einer Rechtsvorschrift als geschlechtsunabhängig zu verstehen sind.
42:! Lfjof!Tqbstdisfjcvohfo!
Damit ein Text problemlos von einer menschlichen oder technischen Assistenz vorgelesen werden kann, müssen in Rechtsvorschriften auch Personenbezeichnungen ausformuliert sein und dürfen keine Sparschreibungen enthalten – weder Schrägstriche noch andere Zeichen wie Klammern, Unterstriche oder Sterne (Asterisk); also keine Formen wie „Käufer/in“ oder „der/die Geprüfte“, „die Bewerber(innen)“, „Prüfer_in“ oder „Schüler*in“.
431! Cf{fjdiovoh!kvsjtujtdifs!Qfstpofo!
Wenn in Rechtsvorschriften ausschließlich juristische Personen (z. B. Vereine oder Stiftungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts) genannt werden müssen, so werden sie entsprechend der jeweiligen sfdiumjdifo!Spmmf!bezeichnet, die gür ejf!Sfhfmvoh!xftfoumjdi!ist. Das ist die Rolle, in der die juristische Person agiert bzw. von der Regelung betroffen ist, z. B. als Netzbetreiber oder Entsorgungsunternehmen.
Ist ein bestimmter Typ juristischer Personen regelungsrelevant, so wird er mit der jeweils einschlägigen Bezeichnung wie „die Aktiengesellschaft“, „der eingetragene Verein“, „die Gemeinde“ etc. genannt.
Ist eine konkrete juristische Person Handelnde oder Betroffene, so wird sie mit ihrer offiziellen Bezeichnung, z. B. „Stiftung Preußischer Kulturbesitz“, bezeichnet.
432! Cf{fjdiovoh!hfnjtdiufs!Qfstpofohsvqqfo!
Wenn in Rechtsvorschriften Personengruppen genannt werden müssen, ejf!tpxpim!obu¯smj. dif!bmt!bvdi!kvsjtujtdif!Qfstpofo!vngbttfo, so werden auch sie entsprechend der jeweiligen sfdiumjdifo!Rolle oder Eigenschaft bezeichnet, die für die Regelung rechtlich wesentlich ist (z. B. „Gläubiger“, „Antragsteller“, „Arbeitgeber“, „Auftragnehmer“).
180 Da juristische Personen wie Unternehmen, Selbstverwaltungskörperschaften, Stiftungen und deren Organe sowie jegliche Zusammenschlüsse von Personen lfjo! obu¯smjdift! Hf. tdimfdiu! besitzen, sind Paarformen zur Bezeichnung derart gemischter Personengruppen nicht geeignet.
433! Fubcmjfsuf!Sfdiutcfhsjggf!
Personenbezeichnungen können zu „feststehenden“ Rechtsbegriffen mit bestimmten fachlich relevanten Bedeutungsinhalten geworden sein. Solche etablierten Rechtsbegriffe sind z. B. „Vormund“, „Schuldner“ und „Opfer“. Sie stammen aus grundlegenden Rechtsvorschriften wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Strafgesetzbuch und haben sich als Fachbegriffe durch Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche Literatur etabliert. Sie werden sowohl für Gruppen aus ausschließlich natürlichen Personen als auch für solche aus ausschließlich juristischen Personen als auch für gemischte Personengruppen verwendet. Ob ein etablierter Rechtsbegriff vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden.
434! Fjoifjumjdilfju!wpo!Qfstpofocf{fjdiovohfo!
Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprache und der Rechtsordnung sollen Personenbezeichnungen in Rechtsvorschriften möglichst konsistent verwendet werden. Für die Wahl von Personenbezeichnungen sollen daher auch die Beziehungen der jeweiligen Rechtsvorschrift zum über-, unterund nebengeordneten Recht beachtet werden.
Bei Änderungsgesetzen sollte darauf geachtet werden, dass durch neue oder geänderte Regelungen auch hinsichtlich der Personenbezeichnungen keine Widersprüche entstehen.
Ö Qsbyjtujqq!
Zuweilen kommt es vor, dass der Normgeber Änderungen nur auf bestimmte Regelungen beschränken und Anpassungen der umgebenden Regelungen vermeiden will. Um terminologische Brüche durch uneinheitliche Personenbezeichnungen zu vermeiden, können dann für die zu ändernden Textstellen, die im unveränderten Regelungstext verwendeten Personenbezeichnungen beibehalten werden (siehe auch Rn. 257).
7! Tdisfjcxfjtfo!voe!boefsf!Gpsnbmjfo!
7/2! Sfdiutdisfjcvoh!
435! Sfdiutdisfjcsfhfmo!boxfoefo!
Die Rechtssprache ist deutsch. Die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung gelten auch für Rechtsvorschriften (Rn. 260). Regelwerk und Wörterverzeichnis sind in einer Beilage
181 zum Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz. Nr. 206a vom 3. November 2006), Aktualisierungen und weitere Informationen bietet der Rat für deutsche Rechtschreibung unter www.rechtschreibrat.com.
Falsche Schreibweisen oder falsche Zeichensetzung können Missverständnisse hervorrufen oder das Verstehen unmöglich machen.
Cfjtqjfm!g¯s!wfstdijfefof!Cfefvuvohfo!Ã!kf!obdi!Qptjujpo!eft!Lpnnbt;!
Entscheidet die Staatsanwaltschaft-!ojdiu!wpo!efo!Cfxjmmjhvohtijoefsojttfo!obdi!¸!95d!Ovnnfs!2! cjt!7!Hfcsbvdi!{v!nbdifo-!begründet sie dies in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.
versus
Foutdifjefu!ejf!Tubbutboxbmutdibgu!ojdiu-!von den Bewilligungshindernissen nach § 84c Nummer 1 bis 6 Gebrauch zu machen, begründet sie dies in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.
436! ¢oefsvoh!wpo!Tdisfjcxfjtfo!
Weil sich Rechtschreibregeln ändern, kann eine Rechtsvorschrift in zu unterschiedlichen Zeiten entstandenen Textteilen unterschiedliche Schreibweisen eines Wortes enthalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn in einem Änderungsgesetz andere zulässige Schreibweisen verwendet werden als in dem zu ändernden Stammgesetz. Anlässlich einer Bekanntmachung der Neufassung von Rechtsvorschriften (Rn. 723) sind solche unterschiedlichen Schreibweisen, z. B. „auf Grund“ vs. „aufgrund“ oder „selbständig“ vs. „selbstständig“, zu vereinheitlichen.
7/3! Bckür{vohfo!voe!Lvs{x¿sufs!
437! Lfjof!Lvs{gpsnfo!jn!Sfhfmvohtufjm!
In Rechtsvorschriften dürfen außer den in der folgenden Randnummer beschriebenen Ausnahmen (Rn. 327) keine Kurzformen verwendet werden.
Zu den Kurzformen gehören
”! Bbkür{vohfo, die nur geschrieben werden (wie „usw.“ und „i.V.m.“) und
”! Lvs{x¿sufs, die so ausgesprochen werden, wie sie geschrieben werden (wie „Kita“ und „LKW“).
Das Verwendungsverbot gilt selbst für gängige Abkürzungen (wie „u. a.“ und „z. B.“). Auch rechtsförmliche Gliederungseinheiten werden im Regelungstext (und in Änderungsbefehlen) nicht abgekürzt (also nicht: „Art.“, „Abs.“, „S.“ und „Nr.“).
Auch viele Maßeinheiten und sonstige normierte Einheiten (z. B. „Kubikmeter“, „Gramm“) werden ausgeschrieben. Die Einheitenverordnung listet die normierten Einheiten auf und gibt an,
182 welche Vorsätze bei Einheiten (z. B. „Kilo“, „Milli“) verwendet werden.
438! Fsmbvcuf!Lvs{gpsnfo!
Kurzformen von Wörtern und von Wortgruppen dürfen verwendet werden:
”! für Fundstellenangaben: Es werden festgelegte Abkürzungen für die amtlichen Veröffentlichungsorgane verwendet (siehe Rn. 63 ff.).
”! für Zusammensetzungen mit den Kurzformen EU (für Europäische Union) und EWR (für die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes): Es sind die Hinweise zur Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union im Bundesrecht (Rn. 182 ff.) zu beachten.
”! für allgemein bekannte Kurzwörter mit fremdsprachiger Langform ohne allgemeinverständliche deutsche Übersetzung: „E-Mail“, „USB-Stick“, „DVD“ (statt Digitale Versatile Disc), „AIDS“ (statt Acquired Immune Deficiency Syndrome) oder „PDF“ (statt Portable Document Format) etc.
”! für Abkürzungen, die Bestandteil von Eigennamen oder offiziellen Bezeichnungen sind
Cfjtqjfm;! Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland f/!W/!
”! in Tabellen, Übersichten oder Formeln, wenn die verkürzten Darstellungsformen der Übersichtlichkeit dienen.
Die Abkürzungen normierter Einheiten sind der Einheitenverordnung zu entnehmen, die Abkürzungen der Einrichtungen des Bundes dem Abkürzungsverzeichnis des Bundesverwaltungsamtes.
Werden Abkürzungen und Kurzwörter verwendet, die ojdiu!bmmhfnfjo!cflboou!sind, so müssen sie eingeführt werden, beispielsweise bei ihrem ersten Auftreten durch Einführung in Klammern oder in Fußnoten oder durch eine Legende.
7/4! Tbu{{fjdifo!voe!uzqphsbgjtdif!Njuufm!
439! Uzqphsbgjtdif!Bogührvoht{fjdifo!
In Rechtsvorschriften werden deutsche typografische Anführungszeichen verwendet: Ü©É.
Die folgenden Textteile werden immer in Anführungszeichen gesetzt:
”! bisherige und künftige Textteile einer Rechtsvorschrift in Änderungsbefehlen
183 Cfjtqjfm!2;!
- 1. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe ÜBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und VerbraucherschutzÉ!durch die Angabe ÜBundesministerium für Ernährung und LandwirtschaftÉ! ersetzt.
”! wörtliche Zitate, Wiedergabe von gesetzlich vorgeschriebenen Aufschriften, Bezeichnungen und Anweisungen
Cfjtqjfmf!3;! Der Eid kann auch ohne die Worte Üso wahr mir Gott helfeÉ!geleistet werden.
Das Zeichen ÜRadfahrerÉ!zeigt an, dass ….
Das Produkt muss mit dem Hinweis Üenthält gentechnisch veränderte ...É!gekennzeichnet sein.
Die Sachbezeichnung lautet ÜPerlwein mit zugegebener KohlensäureÉ.
Das Erzeugnis muss folgenden Warnhinweis tragen: Ükann zu ... führenÉ.
43:! Cjoeftusjdi-!Hfebolfotusjdi-!Tqjfhfmtusjdi!
Bindestrich und Gedankenstrich werden häufig verwechselt. Während der Cjoeftusjdi!(kurzer Strich) bei Worteinsparungen oder -zusammensetzungen zum Einsatz kommt, findet sich der Hfebolfotusjdi! (langer Strich) in Rechtsvorschriften nur in Überschriften und trennt dort Kurzbezeichnung und Abkürzung. Er wird durch Leerzeichen auf beiden Seiten abgesetzt (Rn. 354). Bei den Strichen vor den Elementen einer listenförmigen Aufzählung spricht man hingegen von Tqjfhfmtusjdifo!(lang). Diese dürfen nur in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung und in Anlagen zu Rechtsvorschriften verwendet werden.
441! Cjoeftusjdi!bmt!Fsh‹o{vohttusjdi!
Der Ergänzungsstrich (kurz) steht für einen eingesparten Wortteil. Er wird insbesondere bei Wortzusammensetzungen (Komposita) verwendet, die mit „und“, „oder“, „sondern“ bzw. „aber“ verbunden sind und einen gemeinsamen Bestandteil besitzen.
Cfjtqjfmf;!
Ausbildungsoder Studienplatz
Datenkennzeichnung und -auswertung
Der Ergänzungsstrich darf nur verwendet werden, wenn eindeutig ist, für welchen Wortteil er steht. Da diese Eindeutigkeit bei mehrgliedrigen Komposita oft nicht gegeben ist, sollte der Ergänzungsstrich hier nicht eingesetzt werden.
Fehlbeispiel:
Vormünderund Betreuervergütungsgesetz Qspcmfn;!Hier ist unklar, ob es um ein Wpsn¯oefsgesetz oder ein Wpsn¯oefswfsh¯uvohtgesetz geht. Zudem darf die Kurzbezeichnung eines Gesetzes aus nur einem Wort bestehen.
184 M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Der Ergänzungsbindestrich wird so verwendet, dass eindeutig ist, für welchen Wortteil er steht. Außerdem wird durchgekoppelt (vgl. Rn. 331), da es sich um die Überschrift eines Gesetzes handelt.
Vormündervergütungs-und-Betreuervergütungsgesetz
442! Cjoeftusjdi!{vs!Lpqqmvoh!
Steht eine zusammengehörige Wortgruppe vor einem Wort (Bezugswort) und bildet zusammen mit diesem eine Bedeutungseinheit, so werden alle Wörter der Fügung durch Bindestriche verbunden (durchgekoppelt).
Der Bindestrich ist so zu setzen, dass sich die richtigen Bezüge zwischen den Bestandteilen der Wortzusammensetzung ergeben. In Rechtsvorschriften wird der Kopplungsbindestrich vor allem bei Kurzbezeichnungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen verwendet.
Cfjtqjfm;!
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Fehlbeispiel:
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung Qspcmfn;!Die Bildung ist falsch, da es keine alkoholhaltige Verordnung gibt und „alkoholhaltig“ sich auf „Getränke“ und nicht auf „Verordnung“ beziehen soll.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Zwischen „Alkoholhaltige“, „Getränke“ und „Verordnung“ (= Bezugswort) muss jeweils ein Bindestrich stehen:
Alkoholhaltige-Getränke-Verordnung
443! Tdis‹htusjdi!voufsmbttfo!
Im Regelungsteil von Rechtsvorschriften darf der Schrägstrich nicht verwendet werden, weil ojdiu!fjoefvujh!ist, ob er für „oder“, „und“, oder „beziehungsweise“ steht. Welche Relation vom Gesetzgeber gewünscht ist, muss sprachlich eindeutig ausgedrückt sein.
Schrägstriche zu unterlassen, dient außerdem der Barrierefreiheit, da solche Sonderzeichen nicht problemlos von einer Sprachausgabe-Software (Screenreader) gelesen werden können.
444! Epqqfmqvolu!{vs!Bnkündigung einer Bvg{‹imvoh!
Ein Doppelpunkt dient zur Ankündigung einer listenförmigen Aufzählung. Er steht am Ende eines Einleitungssatzes, der mit „Folgendes“, „folgende “ oder „wie folgt“ auf die einzelnen Aufzählungsglieder vorverweist.
Cfjtqjfm!2;!
Für die Berechnung der Gesamtnote der Prüfung sind die Noten der Prüfungsleistungen xjf!gpmhu!zu gewichten: Modulprüfungen der Studienabschnitte 1, 3, 5 und 7 mit Ausnahme der Abschlussarbeit mit 70 Prozent, Modulprüfungen der berufspraktischen Studienabschnitte 2, 4 und 6 mit 20 Prozent,
185 2/
3/ Abschlussarbeit mit 10 Prozent. Ein Doppelpunkt kann auch dann gesetzt werden, wenn der einleitende Satzteil nicht die oben genannten Signalwörter enthält.
Cfjtqjfm!3;!
Im Antrag auf Registrierung hat das Luftfahrtunternehmen anzugeben;!
Name,
Geschäftsoder Wohnsitz,
Rechtsform,
abweichender Ort der Buchführung,
falls erteilt, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes).
445! Nfisfsf!Epqqfmqvoluf!
Doppelpunkte können eine listenförmige Aufzählung weiter untergliedern. Dann folgt dem Doppelpunkt am Ende des Einleitungssatzes ein weiterer Doppelpunkt auf der nächsttieferen Aufzählungsebene.
Cfjtqjfm;!
Die Objektund Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet;! Ipopsbs{pof!J;!sehr geringe Planungsanforderungen, Ipopsbs{pof!JJ;!geringe Planungsanforderungen, Ipopsbs{pof!JJJ;!durchschnittliche Planungsanforderungen.
446! Epqqfmqvolu!cfj![bimfowfsi‹muojttfo!
Der Doppelpunkt wird gesetzt, um Zahlenverhältnisse anzugeben. Vor und nach dem Doppelpunkt steht laut DIN 5008 ein geschütztes Leerzeichen.
Cfjtqjfm;!
Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
447! Lmbnnfso!
Runde Klammern werden im Regelungsteil von Rechtsvorschriften in den folgenden Fällen verwendet:
”
Lmbnnfso!jo!efs!¤cfstdisjgu!fjofs!Sfdiutwpstdisjgu
Häufig ist die Bezeichnung eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung so lang, dass sie sich nicht als Zitiername eignet. Dann ist neben der Abkürzung auch eine Kurzbezeichnung zu bestimmen, die das Zitieren der Rechtsvorschrift erleichtert (Rn. 361, 651 ff.).
186 4/
2/
3/
4/
2/
3/
4/ 5/
6/ Cfjtqjfm!2;!
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen )Infektionsschutzgesetz – IfSG*!
”! Lmbnnfso!g¯s!Gvoetufmmfobohbcfo!
Wird in einer Rechtsvorschrift auf einen anderen Text verwiesen, der mit einer Fundstelle in einem amtlichen Veröffentlichungsorgan angegeben werden muss (Rn. 104), so ist die Fundstelle in runde Klammern zu setzen (Rn. 63 ff.).
Cfjtqjfm!3;!
... als Berechtigter nach § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742) geändert worden ist, …
”! Lmbnnfso!gür Mfhbmefgjojujpofo!
Wird ein Rechtsbegriff in einer Norm legaldefiniert (Rn. 273), so kann der legaldefinierte Begriff nach der Definition in Klammern erscheinen.
Cfjtqjfm!4;!
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren.
”! Lmbnnfso!cfj!Wfsxfjtvohfo!
Ein Hinweis auf den Inhalt einer Bezugsnorm kann mit der genauen Zitierung derselben kombiniert werden (Rn. 276). Die in Bezug genommene Norm wird dann in Klammern nachgestellt:
Cfjtqjfm!5;!
Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
448! Tfnjlpmpo!tubuu!Lpnnb!
Zwischen Teilsätzen kann das Semikolon anstelle eines Kommas gesetzt werden, wenn ein Komma die Teilsätze nicht stark genug voneinander trennen würde, ein neuer Satz jedoch den Zusammenhang zum vorhergehenden Teilsatz zu sehr unterbrechen würde.
Cfjtqjfm;!
Heilfürsorgeberechtigte können eine Kostenerstattung verlangen. Sie müssen diese zu Lasten der Heilfürsorge schriftlich beantragen; dabei haben sie ihre Bankverbindung anzugeben.
449! Tfnjlpmpo!tubuu!Qvolu!
Zwischen zwei grammatisch vollständigen Sätzen kann ein Semikolon gesetzt werden, wenn sich der dem Semikolon folgende Satz nur auf den unmittelbar vorausgehenden Satz desselben Absatzes bezieht, nicht aber auf weiter vorausgehende Sätze des Absatzes.
187 Cfjtqjfm;!
Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über das Geschlecht, die Augen-, Haarund Hautfarbe sowie das biologische Alter der Person getroffen werden. Andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht festgestellt xfsefo<!ijfsbvg!gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
Zu bedenken ist jedoch, dass ein Teilsatz keine rechtsförmliche Gliederungseinheit ist. Seine Zitierbarkeit ist damit nur eingeschränkt gegeben. Vorzugswürdig ist deshalb ein weiterer Satz, auf den eindeutig Bezug genommen werden kann.
44:! Tfnjlpmpo!jo!mjtufog¿snjhfo!Bvg{‹imvohfo!
Wenn nähere Bestimmungen in einzelnen Aufzählungsgliedern mit einem Semikolon angeschlossen werden, ist dies problematisch. Zum einen wird die Aufzählung dadurch unübersichtlicher, zum anderen ist der so angeschlossene Teil des Aufzählungselements nur schwer zitierbar, weil er keine rechtsförmliche Gliederungseinheit bildet (Rn. 338, 385).
Fehlbeispiel:
- (2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss
- 1. den Anlagebedingungen des Investmentvermögens und den Angaben des Verkaufsprospektes und den wesentlichen Anlegerinformationen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Investmentvermögens entsprechen sowie
- 2. die Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches einhalten; hiervon ausgenommen sind die Ausstellergrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Qspcmfn;!In Absatz 2 Nummer 2 ist der Teilsatz nach dem Semikolon keine rechtsförmlich zitierbare Gliederungseinheit. Daher kann die Ausnahme zu den einzuhaltenden Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches schlecht zitiert werden.
M¿tvohtn¿hmjdilfju;!Einen Satz für die Ausnahme bilden, der sich unmittelbar an die listenförmige Aufzählung anschließt.
Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 sind die Ausstellergrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgenommen.
7/5! [bimfo!voe!Hfmecfus‹hf!
451! Tdisfjcvoh!wpo![bimfo!Ã!Hsvoetbu{!
Grundsätzlich kann man in Rechtvorschriften alle Grundund Ordnungszahlen entweder in Ziffern oder als Zahlwörter schreiben. Innerhalb derselben Rechtsvorschrift ist jedoch auf eine einheitliche Schreibung zu achten. Die Schreibung in Ziffern bietet sich etwa an, wenn eine Regelungsmaterie die Angabe vieler Zahlen erfordert. Die Schreibung in Zahlwörtern hingegen ist weniger anfällig für Fehler.
188 (2)! Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss
efo!Bombhfcfejohvohfo!eft!Jowftunfouwfsn¿hfot!voe!efo!Bohbcfo!eft!Wfslbvgtqsptqfluft!voe!efo! xftfoumjdifo!Bomfhfsjogpsnbujpofo!{v!efo!Bombhf{jfmfo!voe!efs!Bombhfqpmjujl!eft!Jowftunfouwfsn¿. hfot!foutqsfdifo!tpxjf ejf!Bombhfhsfo{fo!eft!Lbqjubmbombhfhftfu{cvdift!fjoibmufo/ 2/
3/
452! Qsp{fou{bimfo!voe![bimfo!wpo!opsnjfsufo!Fjoifjufo!
Prozentzahlen und Zahlen vor normierten Einheiten wie Maßangaben zu Größe, Masse, Volumen usw. werden stets in Ziffern geschrieben. Die Einheitenverordnung regelt, was normierte Einheiten sind, und gibt an, welche Vorsätze bei Einheiten (z. B. „Kilo“, „Milli“) verwendet werden.
Cfjtqjfm!2;!
Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent.
Bei der Schreibung in Ziffern wird den Zahlen generell keine Null vorangestellt:
Cfjtqjfmf!3;!
7 Uhr
–9 Grad Celsius
5,30 Euro
453! Uzqphsbgjtdif!Hmjfefsvoh!wpo![bimfo!
Zahlen, die aus mehr als drei Ziffern bestehen, werden zur besseren Lesbarkeit von der Endziffer aus in dreistellige Gruppen gegliedert, die durch ein geschütztes Leerzeichen voneinander abgesetzt werden: z. B. 10 000 bis 25 000 Euro. Die Untergliederung durch Punkte ist nicht zulässig.
Ojdiu!typografisch gegliedert werden jedoch Jahreszahlen und Seitenzahlen, unabhängig von der Anzahl ihrer Ziffern.
454! Csvdi{bimfo!
Bruchzahlen werden – außer in Tabellen, Übersichten oder Formeln – traditionell als Zahlwörter geschrieben.
Cfjtqjfmf;!
Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von {xfj!Esjuufmo!der Mitglieder des Bundestages.
Bedarf der Beschluss der Hauptversammlung einer qualifizierten Mehrheit ([xfjesjuufm. pefs!Esfjwjfsufm. nfisifju), …
Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag fjo!Esfjˇjhtufm! des Wertes … zugrunde zu legen.
455! [bimfowfsi‹muojttf!
Bei der Angabe von Zahlenverhältnissen werden beide Zahlen in Ziffern geschrieben und durch einen Doppelpunkt getrennt. Vor und nach dem Doppelpunkt steht in diesem Fall ein geschütztes Leerzeichen.
189 Cfjtqjfm;!
Der Anteil von Vitamin B 12 darf im Verhältnis zu Mannit (E 421) nicht kleiner als 1 : 1 000 sein.
456! Ebuvn!
Das Datum wird in Rechtsvorschriften nach folgendem Muster angegeben: 1. Januar 2025.
457! Vis{fju!
Uhrzeiten werden bei vollen Stunden wie folgt angegeben: in der Zeit von 7!cjt!31!Vis.
Ist eine höhere Genauigkeit erforderlich, dann so: 23 Uhr 59 Minuten 59,96 Sekunden.
458! Hfmecfus‹hf!
Geldbeträge werden in der Regel jo![jggfso!angegeben.
Um im fortlaufenden Text einer Regelung lange und unübersichtliche Ziffernreihen zu vermeiden, wird bei Geldbeträgen in Millionenbzw. Milliardenhöhe die Anzahl der Millionen bzw. Milliarden in Ziffern angegeben, danach steht das Wort „Millionen“ bzw. „Milliarden“.
Cfjtqjfmf;!
12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid
1 Milliarde Kubikmeter
Bvtobinfo!davon bilden
”! Ibvtibmuthftfu{f!voe!Ubcfmmfo-!in denen auch Beträge in Millionenoder Milliardenhöhe nur in Ziffern angegeben werden,
”! Cvˇhfmewpstdisjgufo, in denen die Höhe der Geldbuße stets als Zahlwort angegeben wird (die Höhe eines Ordnungsoder Zwangsgeldes dagegen in Ziffern).
Cfjtqjfmf;!
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Hfmecvˇf!bis zu {xfjubvtfoe!Fvsp!geahndet werden.
Das einzelne Pseovohthfme!darf den Betrag von 211!111!Fvsp!nicht übersteigen.
Bei der Angabe von Geldbeträgen steht die Währungsbezeichnung nach dem Betrag. Im Fließtext wird die Währungsbezeichnung ausgeschrieben. In Anlagen (Übersichten, Tabellen, Formularen u. Ä.) dürfen Abkürzungen (z. B. „EUR“, „SFR“) und allgemein bekannte Währungssymbole (zum Beispiel: „€“, „$“) verwendet werden.
Werden in einer Rechtsvorschrift Geldbeträge angegeben, die ausschließlich auf volle Euro lauten, werden keine Nachkommastellen angegeben.
190 Cfjtqjfm;!
Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 4!Fvsp!pro Minute betragen, …
7/6! Joufsofubesfttfo!
459! Bohbcf!wpo!Joufsofubesfttfo!Ã!Hsvoetbu{!
Wird im Normtext auf eine Internetadresse verwiesen, ist eine umschreibende Benennung nach folgendem Muster zu verwenden: „auf der Internetseite des/der … [Nennung der Institution]“.
Cfjtqjfm!2;!
Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002 ... ist in der Fassung, die bvg!efs!Joufsofutfjuf!efs!Efvutdifo!Cvo. eftcbol!veröffentlicht ist, zu berücksichtigen.
Die genaue URL-Adresse darf im Regelungsteil nur aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie bvg!Ebvfs!vowfs‹oefsu!bleibt.
Cfjtqjfm!3;!
Die beim Deutschen Patentund Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite xxx/eqnb/ef!bekannt gegeben.
45:! Gvˇopuf!{vs!Fsh‹o{voh!fjofs!Joufsofubesfttf!
Ein im Normtext erscheinender allgemeiner Hinweis auf eine Internetseite (Rn. 348) kann in einer Fußnote präzisiert werden (z. B. wenn die anzugebende Internetseite unübersichtlich gestaltet ist oder dort eine Suchfunktion fehlt). Der Verweis auf die Fußnote steht unmittelbar nach der Umschreibung der Internetadresse und nicht erst am Satzende. Der Fußnotentext wird wie folgt eingeleitet: „Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet ...“.
Cfjtqjfm;!
Satz 5 gilt auch für Vollgenomsequenzierungen, die durch Gesundheitsämter aus einem epidemiologisch relevanten Anlass nach den auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts1 veröffentlichten Empfehlungen veranlasst werden.
1 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet: http://www.rki.de/corsurv
Entweder wird in der Fußnote die vollständige URL-Adresse angegeben oder es wird die betreffende Homepage angegeben und dann eine Navigationshilfe zur gesuchten Information dargestellt. Da sich Internetseiten häufig ändern können, ist zu prüfen, welche Genauigkeit jeweils erforderlich ist.
Bei der Angabe der Internetadresse in der Fußnote dürfen keine Satzzeichen eingefügt werden, die nicht zur Internetadresse gehören: Weder steht am Zeilenende ein Trennstrich noch
191 am Fußnotenende ein Satzpunkt, damit man diesen nicht fälschlicherweise der Internetadresse zuordnet. Die Internetadresse wird nicht typografisch hervorgehoben.
7/7! Gvˇopufo!
461! Gvolujpo!voe!Wfsxfoevoh!wpo!Gvˇopufo!
Fußnoten können zur Entlastung des Normtextes beitragen. Sie dürfen in Gesetzen und Rechtsverordnungen jedoch nur für bestimmte Zwecke genutzt werden. Fußnoten werden gesetzt bei
”! Hinweisen auf EU-Richtlinien zur Erfüllung des Zitiergebots bei der Umsetzung
(Rn. 216 f.)
”! Hinweisen auf die Notifizierungs-Richtlinie (Rn. 224)
”! Verweisungen auf Fundstellen privater Regelwerke (Rn. 114)
”! Hinweisen auf einen gesonderten Anlageband (Rn. 392)
”! Angabe von Internetadressen (Rn. 349)
”! der Bekanntmachung von Neufassungen (Rn. 725 f., 730 f.).
Außerdem können Fußnoten in Anlagen von Rechtsvorschriften verwendet werden, sowohl zur Erklärung von Kurzwörtern bzw. Abkürzungen als auch für andere Hinweise.
462! Gpsn!wpo!Gvˇopufo!
Fußnoten werden durchnummeriert. Sie müssen innerhalb eines Textes immer gleich dargestellt werden. Auch in den Fußnotentexten selbst ist auf Einheitlichkeit zu achten, insbesondere beim Gebrauch von Abkürzungen und Kurzwörtern.
192 Verkündungsdatum
Überschrift = Bezeichnung (Kurzbezeichnung – Abkürzung)
Ausfertigungsdatum
Eingangsformel
Einzelvorschrift
Paragrafenüberschrift
Geltungszeitregel (hier: Inkrafttreten)
Schlussformel
Ausfertigungsdatum
Unterzeichnende ______________________
Nvtufs!Tubnnhftfu{!
2497! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Hftfu{! {vs!Fjosjdiuvoh!eft!Efvutdifo!Fuijlsbut
)Fuijlsbuhftfu{!Ã!FuiSH*!
Wpn!27/!Kvmj!3118!
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Cjmevoh!eft!Efvutdifo!Fuijlsbut!
Es wird ein unabhängiger Sachverständigenrat gebildet, der die Bezeichnung „Deutscher Ethikrat“ trägt.
§ 2
Bvghbcfo!
Der Deutsche Ethikrat verfolgt die ethischen, gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizinischen und rechtlichen Fragen sowie die voraussichtlichen Folgen für Individuum und Gesellschaft, die sich im Zusammenhang mit der Forschung und den Entwicklungen insbesondere auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und ihrer Anwendung auf den Menschen ergeben. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- 1. Information der Öffentlichkeit und Förderung der Diskussion in der Gesellschaft unter Einbeziehung der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen; …
§ 11
Jolsbguusfufo!
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Juli 2007 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n D r . A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r B i l d u n g u n d F o r s c h u n g A n n e t t e S c h a v a n D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z B r i g i t t e Z y p r i e s D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t U l l a S c h m i d t
[Das oben angegebene Originalbeispiel wurde an die Regeln des Handbuchs angepasst.]
Ufjm!D! Tubnnhftfu{f!
2! Bmmhfnfjoft!{vn!Tubnnhftfu{!
463! Tubnnhftfu{!
Unser komplexes System rechtlicher Regelungen entwickelt sich ständig weiter, indem ofvf! Hftfu{f!geschaffen oder vorhandene Gesetze verändert werden. Bei der Frage, ob man Regelungen zu einem eigenständigen Regelungswerk in Form eines neuen Stammgesetzes zusammenfasst, gilt als Faustregel: Ein neues Stammgesetz bietet sich immer dann an, wenn die geplanten Regelungen joibmumjdi!foh!njufjoboefs!{vtbnnfoi‹ohfo!und sich sinnvoll von bereits in anderen Stammgesetzen geregelten Materien bchsfo{fo!lassen oder wenn sie von außerordentlichem öffentlichen Interesse sind.
Stammgesetze regeln somit mehr oder weniger komplexe Materien mit mehreren zusammenhängenden Einzelvorschriften, die voufs!fjofs!¤cfstdisjgu!{vtbnnfohfgbttu!und hsvoe. t‹u{mjdi!nju!vocfgsjtufufs!Hfmuvohtebvfs!in Kraft gesetzt werden.
464! Hmjfefsvoh!eft!Tubnnhftfu{ft!
Ein Stammgesetz kann sich aus den folgenden Hmjfefsvohtfjoifjufo! zusammensetzen (s. auch Muster zu Teil C); zwingend notwendige Gliederungseinheiten sind nbsljfsu:
”! ¤cfstdisjgu!(Rn. 354 ff.): Cf{fjdiovoh!(Rn. 358 ff.), Kurzbezeichnung (Rn. 361 ff.), Bbkür{voh!(Rn. 366 ff.),
”! Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
”! Eingangsformel (Rn. 50),
”! Inhaltsübersicht (Rn. 371),
”! Sfhfmvohtufjm!nju!Qbsbhsbgfo!(Rn. 377) als grundlegende Gliederungseinheit sowie o! den Untergliederungen: Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe, o! dem Paragrafen übergeordnete Gliederungseinheiten (Rn. 387): Buch, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Titel, Untertitel,
”! Tdimvttgpsnfm!(Rn. 52 ff.),
”! Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 54),
”! Anlage (Rn. 390).
Ausnahmsweise können Stammgesetze in Artikel gegliedert sein. Zu den in Artikel gegliederten Stammgesetzen gehören Einführungsgesetze (Rn. 620) und Vertragsgesetze (Teil H).
Früher wurden teilweise auch andere Stammgesetze in Artikel gegliedert, so gilt z. B. das Scheckgesetz heute noch in dieser Form.
3! ¤cfstdisjgu!eft!Tubnnhftfu{ft!
3/2! Cfefvuvoh!voe!Cftuboeufjmf!efs!¤cfstdisjgu!
465! ¤cfstdisjgu!
Jedes Stammgesetz muss eine Überschrift haben. Sie gehört zum amtlichen Text des Gesetzes. Die Überschrift xjse!fstu!gftuhfmfhu-!xfoo!efs!Joibmu!eft!Hftfu{ft!gftutufiu. Ändert sich der Inhalt im Laufe der Entwurfsarbeit bis zum Kabinettbeschluss bzw. im Laufe der parlamentarischen Beratung, muss die Überschrift überprüft und ggf. angepasst werden.
Die Überschrift muss wohlüberlegt sein. Die Überschrift
”! muss erkennen lassen, dass es sich um ein Hftfu{!handelt,
”! soll den Hfhfotuboe!des Stammgesetzes treffend benennen,
”! soll bei [jujfsvoh!des Gesetzes in anderen Rechtsnormen deren Verständlichkeit nicht beeinträchtigen.
466! Cftuboeufjmf!efs!¤cfstdisjgu!
Die Überschrift eines Stammgesetzes setzt sich stets aus einer Cf{fjdiovoh!und einer Bc. kür{voh!zusammen. Eine Lvs{cf{fjdiovoh!kann zusätzlich vorgesehen werden, wenn die Bezeichnung bei einer Zitierung des Gesetzes zu lang wäre.
467! [jujfsobnf!
Der Zitiername eines Stammgesetzes ist gemäß Anlage 4 Nummer 1 Satz 3 GGO die Cf. {fjdiovoh! (Rn. 358 ff.), es sei denn, dass eine Lvs{cf{fjdiovoh! festgelegt wurde (Rn. 361 ff.), dann ist diese der Zitiername.
In Rechtsvorschriften des Bundes werden Stammgesetze stets mit ihrem Zitiernamen zitiert. Bei der Festlegung des Zitiernamens steht im Vordergrund, dass die Zitierung des Stammgesetzes in anderen Rechtsnormen deren Verständlichkeit nicht beeinträchtigt. Der Zitiername muss daher {vhmfjdi!lvs{!voe!usfggfoe!sein. Gelingt es, eine solche Bezeichnung zu bilden, erübrigt sich die Bildung einer Kurzbezeichnung.
468! Cf{vh!{v!FV.Sfdiutblufo!
Wird ein Stammgesetz erlassen, um eine Verordnung der Europäischen Union durchzuführen oder eine Richtlinie der Europäischen Union oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Sfdiu!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!cfsfjut!jo!efs!¤cfstdisjgu!
195 deutlich zu machen. Das Zitiergebot in Bezug auf EU-Richtlinien wird z. B. durch eine Fußnote an der Überschrift des Gesetzes erfüllt (Rn. 216).
3/3! Cf{fjdiovoh!
469! Cjmevoh!efs!Cf{fjdiovoh!
Die Bezeichnung muss erkennen lassen, dass es sich um ein Gesetz handelt. Durch die obligatorische Sbohbohbcf, die das Gesetz ausdrücklich als solches bezeichnet, grenzt die Bezeichnung das Gesetz von nachrangigem Recht, z. B. von Rechtsverordnungen, ab.
Die Bezeichnung eines Stammgesetzes muss ferner Auskunft über dessen Joibmu!geben. Sie ist damit wichtig für die Kommunikation über den Gesetzentwurf im Rechtsetzungsprozess. Nach der Verkündung besteht die Funktion der Bezeichnung darüber hinaus darin, dass das Gesetz (z. B. in Datenbanken) gefunden, von anderen Rechtsvorschriften unterschieden und zitiert werden kann. Diese Funktionen kann die Bezeichnung am besten erfüllen, wenn sie treffend und zudem kurz ist; andernfalls sollte eine aus der Bezeichnung abgeleitete Kurzbezeichnung gebildet werden.
46:! Tuboepsu!efs!Sbohbohbcf!
Die Rangangabe „Gesetz“ steht im Regelfall bn!Bogboh!der Bezeichnung.
Cfjtqjfm!2;!
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Die Rangangabe kann am Ende der Bezeichnung stehen, wenn ein zusammengesetztes Substantiv mit „-gesetz“ gefunden wird, das den Inhalt des Gesetzes prägnant umreißt und so kurz ist, dass eine Kurzbezeichnung nicht erforderlich ist.
Cfjtqjfm!3;!
Bundesbeamtengesetz
Die Rangangabe „Gesetzbuch“ sollte bedeutenden Kodifikationen vorbehalten bleiben, wie etwa dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch, dem Baugesetzbuch oder dem Strafgesetzbuch.
471! Joibmutbohbcf!
Neben der Rangangabe soll die Bezeichnung des Stammgesetzes einen möglichst kurzen und aussagekräftigen Hinweis auf seinen Inhalt bzw. seinen Gegenstand enthalten.
Cfjtqjfm;!
Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln
196 Manchmal kann es zweckmäßig sein, eine ausführliche Bezeichnung vorzusehen, insbesondere wenn außerdem eine treffende Kurzbezeichnung gebildet wird.
Cfjtqjfm;!
Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)
3/4! Lvs{cf{fjdiovoh!
472! Tuboepsu!jo!Lmbnnfs{vtbu{!
Eine treffende Bezeichnung, die sich wegen ihrer Länge nicht gut als Zitiername eines Stammgesetzes eignet, sollte durch eine Kurzbezeichnung ergänzt werden. Diese Kurzbezeichnung wird als Zitiername verwendet (Rn. 356, Anlage 4 Nummer 1 Satz 3 GGO). Die Kurzbezeichnung wird der Bezeichnung in einem Lmbnnfs{vtbu{!angefügt.
Cfjtqjfm;!
Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG)
473! Cjmevoh!efs!Lvs{cf{fjdiovoh!
Die Kurzbezeichnung ist ein einziges zusammengesetztes Substantiv, das aus einem oder gelegentlich mehreren Tchlüsselbegrjggfo!und der Sbohbohbcf!„Gesetz“ besteht. Die Rangangabe steht in der Kurzbezeichnung immer am Ende.
Cfjtqjfm!2;!
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Cvoefthfc¯isfohftfu{!– BGebG)
Bei mehreren Begriffen werden diese durch Bindestriche mit der Rangangabe verbunden.
Cfjtqjfm!3;!
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus (Sfdiutfyusfnjtnvt.Ebufj.Hftfu{!– REDG)
Die Schlüsselbegriffe für die Kurzbezeichnung sollten aus der Bezeichnung stammen und die Zusammensetzung sollte nicht zu lang sein.
Cfjtqjfm!4;!
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken (Wfsxbmuvohtebufowfsxfoevohthftfu{!– VwDVG)
197 Eine Kurzbezeichnung kann ausnahmsweise auch ohne Schlüsselbegriffe aus der Bezeichnung gebildet werden, wenn stattdessen ein anderes Tdimbhxpsu!auf den Inhalt bzw. den Gegenstand des Gesetzes treffend hinweist.
Cfjtqjfmf!5;!
Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Fsegfsofslvoevohtebufo! (Tbufmmjufoebufosicherheitsgesetz – SatDSiG)
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)
474! Sbohbohbcf!ÜPseovohÉ!ojdiu!wfsxfoefo!
Das Wort „Ordnung“ soll als Rangangabe bei neuen Stammgesetzen nicht verwendet werden, denn es lässt nicht eindeutig erkennen, ob damit ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bezeichnet wird.
475! Sbohbohbcf!ÜCvoefthftfu{É!
Die Kennzeichnung eines Stammgesetzes als Bundesgesetz ist zulässig, wenn dies zur Unterscheidung von Landesgesetzen notwendig ist. Dies setzt voraus, dass wenigstens in einem Bundesland ein Stammgesetz mit sonst gleichem Zitiernamen besteht.
Cfjtqjfm;!
Bundes-Immissionsschutzgesetz vs. Bremisches Immissionsschutzgesetz
476! Wfsxfoevoh!fjofs!Kbisft{bim!
Eine Jahreszahl gehört grundsätzlich nicht zur Kurzbezeichnung. Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
”! Jahreszahlen sind zum einen in der Kurzbezeichnung von Gesetzen möglich, die eine
{fjumjdi!cfhsfo{uf!Nbˇobinf!xjfefslfisfoefs!Bsu!regeln. Dies gilt etwa für statistische Erhebungen (z. B. Mikrozensusgesetz 2005). Die Besonderheit dieser Gesetze liegt darin, dass sich ihr Regelungsgehalt erledigt, sobald sie vollständig durchgeführt sind, aber gleichartige Regelungen immer wieder notwendig werden.
”! Zum anderen kann im sog. Kbisfttubnnhftfu{!die Jahreszahl Bestandteil der Be-
zeichnung sein, wenn spezielle Sachverhalte und Rechtsfolgen für ein bestimmtes Kalenderjahr geregelt werden, z. B. in Haushaltsgesetzen.
Davon sind Stammgesetze zu unterscheiden, deren Regelungen sich – wie etwa Steuergesetze – am Hftdi‹gutkbis!orientieren. Hierbei handelt es sich um auf Dauer angelegte Gesetze, die nur bei Bedarf geändert werden.
198
3/5! Bckür{voh!
477! Wfsxfoevoh!efs!Bbkür{voh!
Die für jedes Stammgesetz festzulegende Abkürzung hat insbesondere Bedeutung für die Suche in Datenbanken, für die Verwendung in der Fachliteratur und für die Verständigung in Fachkreisen. Bei diesen speziellen fachlichen Verwendungen kommt es auf Kürze und Eindeutigkeit an. Die Abkürzung darf im Vorschriftentext jedoch nicht verwendet werden. Allenfalls in Anlagen, z. B. Tabellen oder Übersichten, ist sie zulässig, wenn sie dort einmal eingeführt wurde.
478! Cjmevoh!efs!Bbkür{voh!
Um die Recherche z. B. in Datenbanken zu unterstützen, muss die Abkürzung vowfsxfdi. tfmcbs!sein, sich also von den Abkürzungen aller übrigen, gleichzeitig geltenden Stammgesetze unterscheiden. Eine Abkürzung wird aus möglichst xfojhfo!Cvditubcfo!gebildet und muss das Kürzel für die Sbohbohbcf!enthalten. Leerzeichen und Sonderzeichen (z. B. Bindestriche) dürfen nicht verwendet werden.
Es sollte erkennbar sein, dass die Abkürzung aus dem Zitiernamen abgeleitet ist, wie z. B. Aufenthaltsgesetz – AufenthG. Es ist auch zu prüfen, ob für die abzukürzenden Begriffe bereits bestimmte Kürzel gebräuchlich sind. Ist das der Fall, sind diese zu übernehmen, z. B. „e“ als inzwischen gängiges Signal für elektronisch.
479! Sbohbohbcf!bn!Foef!
In der Abkürzung gehört das den Sboh!angebende Kürzel an den Schluss. Es lautet:
”! „G“ für Gesetz und
”! „GB“ für Gesetzbuch.
47:! Bbkür{voh!bmt!Lmbnnfs{vtbu{!
Die Abkürzung wird der Bezeichnung in Klammern angefügt.
Cfjtqjfmf!2;!
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Ist neben der Bezeichnung eine Kurzbezeichnung festgelegt, werden Lvs{cf{fjdiovoh!voe! Bbkür{voh!der Bezeichnung nachgestellt und durch einen Gedankenstrich getrennt in Klammern gesetzt.
199 Cfjtqjfmf!3;!
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)
Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe (Ölschadengesetz – ÖISG)
481! Bctujnnvoh!nju!efn!Cvoeftbnu!füs!Kvtuj{!
Ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Bildung der Abkürzung ist die Verwendbarkeit in der Datenbank des Bundesrechts (Rn. 28). Amtliche Abkürzungen sollen deshalb mit dem für die Dokumentation des Bundesrechts zuständigen Cvoeftbnu!g¯s!Kvtuj{!abgestimmt werden.
4! Joibmtsücfstjdiu!
482! Tuboepsu!voe!Tusvluvs!efs!Joibmusübertjdiu!
Jedes Stammgesetz mit mehr als etwa 20 Paragrafen kann eine Inhaltsübersicht erhalten. Bei der Gesetzesanwendung erleichtert sie die Orientierung.
Die Inhaltsübersicht steht nach der Eingangsformel.
Die Inhaltsübersicht muss die hftbnuf!Hmjfefsvoh!des Gesetzes bis hin zur ParagrafenEbene mit ihren jeweiligen Überschriften und etwaige Anlagen anzeigen.
Die Inhaltsübersicht ist abhängig vom Gesetzesinhalt und muss ggf. an Veränderungen des Entwurfs angepasst werden.
Ö Qsbyjtujqq!
Inhaltsübersichten für Stammgesetze können in eNorm-Dokumenten automatisch generiert und nach Änderungen des Entwurfs automatisch aktualisiert werden (Rn. 39).
Da eine Inhaltsübersicht offenbart, nach welchem System das Gesetz aufgebaut ist, kann sie Anhaltspunkte für systematische Schwächen des Gesetzes geben und damit auf entsprechenden Korrekturbedarf im Gesetzentwurf hinweisen.
5! Hmjfefsvoh!eft!Tubnnhftfu{ft!
5/2! Bmmhfnfjof!Ijoxfjtf!{vn!Bvgcbv!eft!Tubnnhftfu{ft!
483! Joibmu!cftujnnu!Bvgcbv!
Der äußere Aufbau des Gesetzes wird von seinem Inhalt bestimmt. Deshalb gibt es kein Schema, das für alle Gesetze passt. Es gibt jedoch Gbvtusfhfmo, die bei jedem Entwurf eines
200 Gesetzes zu beachten sind. So muss Wichtiges vor dem weniger Wichtigen, eine materielle Vorschrift vor einer Verfahrensregelung, eine Regel vor einer Ausnahme und eine Pflicht vor einer Sanktion erscheinen.
In der Regel bietet sich der Aufbau in folgender Reihenfolge an:
- 1. Regelungen zu Anwendungsoder Geltungsbereich (Rn. 374),
- 2. Begriffsbestimmungen (Rn. 375 bzw. 267 ff.),
- 3. materielle Regelungen,
- 4. Regelungen zu Verfahren und Zuständigkeit,
- 5. Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (Rn. 41),
- 6. Übergangsvorschriften (Rn. 421 ff.),
- 7. Inkrafttretensvorschrift (Rn. 440 ff.).
Darstellungen wie Tabellen, und Abbildungen sollten zur Entlastung des Vorschriftentextes möglichst in Anlagen (Rn.390 ff.) aufgeführt werden.
Zur Bedeutung der Gliederung eines Gesetzes für dessen Verständlichkeit siehe auch Teil B Abschnitt III Allgemeine Regeln für verständliche Rechtsvorschriften Rn. 240.
484! Lfjof!bmmhfnfjofo![xfdlcftujnnvohfo!
Ziel und Zweck eines Gesetzes sollten aus dessen Regelungen selbst ohne Weiteres erkennbar sein und können oft auch bereits mit der Bezeichnung des Gesetzes kenntlich gemacht werden. Allgemeine Zweckbestimmungen und politische Absichtserklärungen zu den Zielen des Gesetzes haben lfjofo!Sfhfmvohthfibmu!und gehören daher nicht in den Normtext, sondern in die Hftfu{ftcfhsündung (§ 43 Absatz 1 Nummer 1 GGO).
Fehlbeispiel (§ 1 des Atomgesetzes):
§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist,
- 1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
- 2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
- 3. zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
- 4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.
485! Sfhfmvohfo!eft!Boxfoevohtcfsfjdit!
Der Anwendungsbereich bzw. Geltungsbereich des Gesetzes (beides wird synonym verwendet) kann sachlich, personell, örtlich oder zeitlich eingegrenzt werden. Regelungen über den
201 Anwendungsbzw. Geltungsbereich stehen am Anfang des Gesetzes.
Cfjtqjfm;!
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes. Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
486! Cfhsjggtcftujnnvohfo!
Begriffsbestimmungen sollen immer dann am Anfang eines Gesetzes zusammengefasst stehen, wenn diese Begriffe xftfoumjdi!für den zu regelnden Inhalt sind, wpo!efs!bmmhfnfjo. tqsbdimjdifo!Cfefvuvoh!bcxfjdifo!und jn!hftbnufo!Hftfu{!nfisgbdi!verwendet werden.
Zur Bedeutung von Definitionen wie Begriffsbestimmungen und Legaldefinitionen für die Wfs. tu‹oemjdilfju!des Gesetzes siehe Rn. 267 ff.).
487! Gpmhf‹oefsvohfo!fsgpsefso!Nboufmhftfu{!
Beim Entwurf von Stammgesetzen ist immer zu prüfen, ob infolge der Regelungen des Stammgesetzes andere Vorschriften aufgehoben werden können oder angepasst werden müssen (siehe auch Rn. 424).
Sind Gpmhf‹oefsvohfo! in anderen Rechtsvorschriften erforderlich, ist für das Gesetzgebungsvorhaben die Form des Mantelgesetzes (Rn. 586 ff.) zu wählen, dessen Artikel 1 das neue Stammgesetz, Artikel 2 die Folgeänderungen und Artikel 3 das Inkrafttreten enthält.
5/3! Qbsbhsbgfo!
488! Qbsbhsbgfo!bmt!Hsvoehmjfefsvohtfjoifjufo!
Paragrafen sind die grundlegenden Gliederungseinheiten von Stammgesetzen. Ein Paragraf fasst unmittelbar zusammenhängende Regelungsaussagen unter einer Überschrift zusammen.
489! Qbsbhsbgfoübertdisjgu!
Jeder Paragraf hat eine Überschrift. Sie besteht aus der Qbsbhsbgfocf{fjdiovoh!und mindestens einem Tchlüstfmxpsu-! das den Regelungsgegenstand des Paragrafen erkennen lässt (Rn. 380 f.). Die Paragrafenbezeichnung besteht aus der Artbezeichnung, also aus dem Paragrafenzeichen „§“, und der anschließenden Zählbezeichnung in Form einer arabischen
202 )2* )3*
)4* Ziffer.
Cfjtqjfm!g¯s!fjof!Qbsbhsbgfo¯cfstdisjgu;!
§ 121 Anfechtungsfrist
Fsm‹vufsvoh;!
„§ 121“ ist die Paragrafenbezeichnung und besteht aus der Artbezeichnung (§-Zeichen) und der Zählbezeichnung (121).
„Anfechtungsfrist“ ist das Schlüsselwort.
Beides zusammen ist die Überschrift.
48:! Gpsumbvgfoef!Ovnnfsjfsvoh!
Alle Paragrafen müssen fortlaufend nummeriert sein. Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten unterbrechen diese Nummerierung nicht (so gehören z. B. zu einem Abschnitt 1 die §§ 1 bis 3, zu Abschnitt 2 die §§ 4 und 5 usw.).
In neuen Stammgesetzen ist ein Cvditubcfo{vtbu{!zur Zählbezeichnung (z. B. § 27a) unzulässig. Solche Zählbezeichnungen kommen ausnahmsweise beim späteren Einfügen von Paragrafen durch Änderungsgesetze infrage, wenn umfangreiche Umnummerierungen der folgenden Gliederungseinheiten und damit verbundene weitere Folgeänderungen vermieden werden sollen.
491! Tchlüsselw¿sufs!{vn!Sfhfmvohthfhfotuboe!
Aussagekräftige Stichworte in der Paragrafenüberschrift, die den Regelungsgegenstand des Paragrafen erkennen lassen, erleichtern die Orientierung im Gesetz.
Bereitet die Zusammenfassung des Regelungsgegenstandes in einer Überschrift Schwierigkeiten, ist das ein Zeichen dafür, dass es der Komplexität der beabsichtigten Regelung nicht entspricht, in nur einem einzigen Paragrafen behandelt zu werden. Die Arbeit an der Überschrift lässt daher frühzeitig Mängel in der Gliederung des Regelungsstoffes sichtbar werden und kann dadurch zu einer klaren Ordnung des Regelungsstoffes beitragen.
492! Gftutufifoef!Tchlüsselw¿sufs!jo!¤cfstdisjgufo!
Für einige Vorschriften haben sich bestimmte Schlüsselwörter in den Überschriften bewährt:
”! ¤cfshbohtwpstdisjgufo!werden in der Überschrift als solche bezeichnet, die Überschrift kann ggf. um eine nähere Bestimmung des Gegenstandes ergänzt werden.
”! Tusbg. voe!Cvˇhfmewpstdisjgufo!werden in der Überschrift als solche bezeichnet.
”! Wfspseovohtfsn‹diujhvohfo!sind in der Überschrift als solche zu bezeichnen.
203 ” Dem Zitiergebot unterfallende Grundrechtseinschränkungen (Rn. 426 ff.) sind mit „Fjo.
tdis‹olvoh! fjoft! Hsvoesfdiut“ oder „Fjotdis‹olvohfo! wpo! Hsvoesfdiufo“
kenntlich zu machen.
” Erprobungsklauseln erhalten die Paragrafenüberschrift ÜFsqspcvohÉ!c{x/!ÜFyqfsj. nfoujfslmbvtfmÉ.
” Evaluierungsklauseln erhalten die Paragrafenüberschrift „Fwbmvjfsvoh“.
” Soll das Außerkrafttreten des Gesetzes geregelt werden, erhält die Überschrift des vorletzten Paragrafen das Schlüsselwort „Bvˇfslsbguusfufo“.
” Der letzte Paragraf enthält stets die Inkrafttretensregelung, die mit „Jolsbguusfufo“ bezeichnet wird.
493! Voufshmjfefsvoh!wpo!Qbsbhsbgfo!
Paragrafen, die mehrere Regelungsaussagen enthalten, sind in Sätze, komplexere Aussagen sind ggf. in Bct‹u{f!zu gliedern.
Innerhalb der Paragrafen, Absätze und Sätze können im Bedarfsfall mjtufog¿snjhf!Bvg{‹i. mvohfo!gebildet werden. Eine solche Aufzählung wird mit Ovnnfso!gegliedert. Spiegelstriche sind für listenförmige Aufzählungen nicht zulässig.
Als Untergliederungen von Nummern sind Cvditubcfo!zu verwenden.
Als Untergliederungen von Buchstaben sind Epqqfmcvditubcfo!zulässig.
Weitere Untergliederungen sind zu vermeiden. Wenn sich die Frage nach einer solchen weiteren Untergliederung stellen sollte, ist der Regelungsstoff besser insgesamt anders zu ordnen, damit Übersichtlichkeit und Verständlichkeit gewahrt werden.
Cfjtqjfm;!
§ 13 Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik
- (1) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet werden für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik …
- (2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d und e dürfen verwendet werden für die Auswahl von Erhebungseinheiten und die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die Ableitung von Wägungsschemata für
- a) die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatistik und
- b) die Statistik der Einzelhandelspreise, Werkund Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik. ...
204 2/
3/
4/
494! Bctbu{cf{fjdiovoh!voe!Mbzpvu!
Die erste Zeile von Bct‹u{fo!eines Paragrafen ist fjo{vsücken; jedem Absatz wird eine bsb. cjtdif![jggfs!jo!svoefo!Lmbnnfso!vorangestellt.
Ein oder mehrere Sätze, die – neben der Überschrift – der einzige Text eines Paragrafen sind, werden ebenfalls in der ersten Zeile eingerückt.
495! T‹u{f!piof![‹imcf{fjdiovoh!
In Stammgesetzen sind Sätze nicht nummeriert, auch wenn Datenbanken und Textsammlungen oft zur besseren Übersichtlichkeit (nichtamtliche) Satznummern enthalten. Nur für den Zweck einer satzgenauen Zitierung, insbesondere in Änderungsbefehlen, die sich auf einen bestimmten Satz beziehen, wird der betreffende Satz mit einer Zählbezeichnung benannt (Rn. 480).
496! Lfjof!hbo{fo!T‹u{f!jo!mjtufog¿snjhfo!Bvg{‹imvohfo!
Listenförmige Aufzählungen sind stets Teil eines einzigen Satzes. Die für die Aufzählung gebildeten Untergliederungen (Nummern, Buchstaben und Doppelbuchstaben) dürfen nicht selbst vollständige Sätze sein oder gar neue Sätze enthalten, denn „Sätze in Sätzen“ widersprechen der hierarchischen Ordnung der rechtsförmlichen Gliederungseinheiten und Verweisungen hierauf werden oft falsch verstanden (Rn. 291 ff.).
Fehlbeispiel:
...
- 30. das Gehalt und die Bezüge,
- b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaats sind. Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; unzulässiges Aufzählungselement …
- 36. Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen..., wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen ... erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige
497! Mbzpvu!mjtufog¿snjhfs!Bvg{‹imvohfo!
In listenförmigen Aufzählungen wird der Text jeder Untergliederung (Nummer, Buchstaben, Doppelbuchstaben) mit „hängendem Einzug“ gesetzt.
- a) die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen; unzulässiges Aufzählungselement
Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
... unzulässiges Aufzählungselement
205 Es ist darauf zu achten, dass nachfolgender Text, der nicht mehr zu einer der Untergliederungen gehören soll, wieder ausgerückt wird (eNorm-Format: „Folgeabsatz“). Ansonsten könnten Textteile fälschlicherweise der vorstehenden Gliederungseinheit zugeordnet werden, was sich auf den Inhalt der Norm auswirken könnte.
Cfjtqjfm;!
- (2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht
- a) das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form, …
- e) das Mischen von Fertigarzneimitteln für die Immobilisation von Zoo-, Wildund Gehegetieren, soweit diese Tätigkeiten für die von ihm behandelten Tiere erfolgen, Folgeabsatz
Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die Herstellung von Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Testsera, Testantigenen und radioaktiven Arzneimitteln. Folgeabsatz
Wird ein sog. Folgeabsatz zu weit eingerückt, ist er rechtsförmlich gesehen nur Teil der letzten vorstehenden Untergliederung (Nummer, Buchstabe oder Doppelbuchstabe), auch wenn er eigentlich mehrere Aufzählungselemente betreffen soll.
5/4! ¤cfshfpseofuf!Hmjfefsvohtfjoifjufo!voe!jisf!Cf{fjdiovoh!
498! [xeck von überhfpseofufo!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Eine übergeordnete Gliederungseinheit fasst mehrere Paragrafen unter einer Zwischenüberschrift zusammen. Zwischenüberschriften dienen der Übersichtlichkeit und können für die Anwender des Gesetzes eine Auslegungshilfe sein. Beim Entwerfen eines Gesetzes helfen Zwischenüberschriften dem Entwurfsverfasser dabei, das Gesetz systematisch zu strukturieren.
Ob und wie tief ein Gesetz gegliedert wird, hängt von vielen Faktoren ab. Übergeordnete Gliederungseinheiten sind nur vorzusehen, wenn eine solche Strukturierung wegen des Umfangs des Gesetzes erforderlich ist. Bei Gesetzen mit weniger als 20 Paragrafen sind in der Regel keine übergeordneten Gliederungseinheiten erforderlich.
499! ¤cfstdisjguen ücfshfpseofufs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Die Überschrift übergeordneter Gliederungseinheiten umfasst neben der Artund der nachfolgenden Zählbezeichnung auch Schlüsselwörter, die auf den Inhalt der zusammengefassten Paragrafen hinweisen.
206 /// efs!Ujfsbs{u!jn!Sbinfo!eft!Cfusjfcft!fjofs!ujfs‹s{umjdifo!Ibvtbqpuiflf!g¯s 4/
efs!Hspˇi‹oemfs!© 5/ efs!Ifstufmmfs!wpo!Xjsltupggfo-!ejf!g¯s!ejf!Ifstufmmvoh!wpo!Bs{ofjnjuufmo!cftujnnu!tjoe-!ejf!obdi!fjofs!jn! Ipn¿pqbuijtdifo!Ufjm!eft!Bs{ofjcvdift!cftdisjfcfofo!Wfsgbisfotufdiojl!ifshftufmmu!xfsefo/ 6/ Als Bsucf{fjdiovoh!werden vorrangig „Teil“, „Kapitel“, „Abschnitt“, „Unterabschnitt“, verwendet (Anlage 4 Nummer 3 GGO). Soll nur eine einzige übergeordnete Gliederungsebene eingeführt werden, so soll als Artbezeichnung „Abschnitt“ verwendet werden.
49:! Gpsumbvgfoef!Ovnnfsjfsvoh!wpo!¯cfshfpseofufo!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Übergeordnete Gliederungseinheiten mit derselben Artbezeichnung werden fortlaufend mit arabischen Ziffern nummeriert. Die [‹imcf{fjdiovoh!steht immer obdi!efs!Bsucf{fjdiovoh! (z. B. „Teil 2“ und nicht „2. Teil“ oder „Zweiter Teil“; „Kapitel 1“ und nicht „Kapitel I“).
5/5! Bombhfo!
4:1! Ubcfmmfo-!Mjtufo!voe!Bccjmevohfo!jo!Bombhfo!
Tabellen, Listen und Abbildungen sollten zur Entlastung des Vorschriftentextes möglichst in Anlagen aufgeführt werden; auf dazugehörige Anlagen ist in den betroffenen Paragrafen zu verweisen. Anlagen sind Teil des Gesetzes. Sie ergänzen die im Regelungsteil getroffenen Regelungen, dürfen aber selbst keine Regelungen enthalten.
Sind mehrere Anlagen vorgesehen, so sind diese zu nummerieren.
Die Überschrift der Anlage soll die Norm nennen, die auf die Anlage verweist, und dadurch den konkreten Bezug zum Gesetzestext herstellen. Wenn mehrere Paragrafen auf dieselbe Anlage verweisen, sollen alle genannt werden.
Cfjtqjfm;!
¸!4!Bctbu{!3!des Gerichtskostengesetzes:
„(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Bombhf!2!zu diesem Gesetz erhoben.“
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Kostenverzeichnis
4:2! Hftubmuvoh!wpo!Bombhfo!
Anlagen sollen so gestaltet werden, dass die einzelnen Elemente {jujfsg‹ijh!sind. Dies ist insbesondere bei einer späteren Änderung wichtig. Die Untergliederungen der Anlagen sollten eine klare Hierarchie mit entsprechenden Bezeichnungen haben.
4:3! Vngbohsfjdif!Bombhf!jo!Bombhfcboe!bvtmbhfso!
Besonders umfangreiche Anlagen können ausnahmsweise getrennt vom Gesetz in Anlagebänden zum Bundesgesetzblatt abgedruckt werden. Auf den Bombhfcboe!und die Bezugsmöglichkeit muss in diesem Fall gesondert in einer Gvˇopuf!wie folgt hingewiesen werden.
207 Cfjtqjfm;!
§ 2 …
… Die einzelnen Anforderungen … bestimmen sich nach den Kapiteln 2 und 3 der Anlage1.
1 Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
6! Fsn‹diujhvoh!{vn!Fsmbtt!wpo!Sfdiutwfspseovohfo!
6/2! Fsn‹diujhvoh!efs!Fyflvujwf!
4:4! [xfdl!wpo!Wfspseovohtfsn‹diujhvohfo!
Der Gesetzgeber kann die Exekutive ermächtigen, zur Ergänzung und zur Ausführung eines Gesetzes Sfdiutwfspseovohfo!zu erlassen. Dies ist z. B. sinnvoll, um Gesetze von Detailregelungen zu entlasten oder um Vorschriften schneller – nämlich nicht durch Änderungsgesetzgebung, sondern durch Änderung der Rechtsverordnung – anpassen zu können, wenn fachliche Veränderungen notwendig werden. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot des Grundgesetzes folgende Parlamentsvorbehalt gebietet es dem Gesetzgeber allerdings, in grundlegenden Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. In solchen Fällen muss der Gesetzgeber daher entweder die Details allein in einem Gesetz regeln oder aber die Vorgaben in der Verordnungsermächtigung so präzise und kleinteilig fassen, dass darin die wesentlichen Entscheidungen bereits enthalten sind.
4:5! Wfsgbttvohtsfdiumjdif!Bogpsefsvohfo!
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verordnungsermächtigung ergeben sich aus Artikel 80 des Grundgesetzes, insbesondere hinsichtlich
”! der möglichen Adressaten einer Ermächtigung (Rn. 397) einschließlich der Möglichkeit, die Ermächtigung weiter zu übertragen (Rn. 407 ff.),
”! der Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung (Rn. 400),
”! der Rechte des Bundesrates beim Erlass von Rechtsverordnungen (Rn. 413 ff.).
4:6! Wfspseovohtfsn‹diujhvoh!
Kern jeder Verordnungsermächtigung ist die Fsn‹diujhvohtopsn, d. h. die Einzelvorschrift eines Stammgesetzes, die unter Verwendung des Wortes „Rechtsverordnung“ eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmte Regelungsbefugnis auf die Exekutive überträgt (Rn. 406).
Nennt diese Vorschrift auch den Fsn‹diujhvohtbesfttbufo!und enthält sie ggf. xfjufsf!für
208 den Erlass der Rechtsverordnung erforderliche Gftumfhvohfo-! so ist sie alleinige Rechtsgrundlage einer Verordnung. Andernfalls werden andere Vorschriften als weitere Rechtsgrundlagen herangezogen, insbesondere wenn diese mindestens eine der folgenden, für den Erlass der Verordnung wesentlichen Festlegungen treffen:
”! zur Zustimmung des Bundesrates,
”! zur Mitwirkung anderer Stellen (Zustimmung, Einvernehmen, Benehmen, Anhörung),
”! zur vollständigen Bezeichnung des Ermächtigungsadressaten,
”! zur Möglichkeit, die Ermächtigung weiter zu übertragen (Rn. 407).
Die Verordnungsermächtigung besteht in diesen Fällen aus der Ermächtigungsnorm und den sie ergänzenden Vorschriften.
Der Bezug der ergänzenden Vorschriften auf die Ermächtigungsnorm wird meist durch eine Verweisung auf die Ermächtigungsnorm hergestellt.
Cfjtqjfm;!
Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 8, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.
Der Bezug der ergänzenden Vorschrift auf die Ermächtigungsnorm kann auch durch eine Legaldefinition hergestellt werden, wenn etwa eine Ermächtigungsnorm, die „das Bundesministerium“ zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, durch eine Vorschrift ergänzt wird, die die Legaldefinition des entsprechenden Bundesministeriums enthält, z. B. „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)“.
Zu den Folgen für die Eingangsformel der Rechtsverordnung siehe Teil E.
4:7! Bvthftubmuvoh!efs!Fsn‹diujhvohtopsn!
Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigungsnorm können in anderen Vorschriften eines Stammgesetzes (näher) ausgestaltet sein. Immer wenn der Verordnungsgeber beim Erlass der Rechtsverordnung die in den ausgestaltenden Vorschriften konkretisierte Rechtsetzungsbefugnis in Anspruch nimmt, bilden solche ausgestaltenden Vorschriften zusammen mit der Ermächtigungsnorm die Verordnungsermächtigung. Neben der Ermächtigungsnorm ist dann auch die ausgestaltende Vorschrift als Rechtgrundlage in der Eingangsformel der Verordnung zu nennen.
Cfjtqjfm;! § … Ermächtigungsnorm
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Arzneimittel im Sinne des § 44 vom Verkehr außerhalb der Apotheken auszuschließen, ...
209 ausgestaltende Vorschrift
ergänzende Vorschrift 1
(Fall: Mitwirkung anderer Stellen)
ergänzende Vorschrift 2
(Fall: vollständige Bezeichnung des Ermächtigungsadressaten)
- (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden.
- (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, …
§ …
Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) ...
Zu den Folgen für die Eingangsformel der Rechtsverordnung siehe Teil E.
6/3! Fjo{fmifjufo!{vs!Wfspseovohtfsn‹diujhvoh!
4:8! Fsn‹diujhvohtbesfttbu!
Besfttbufo! einer Verordnungsermächtigung können nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ausschließlich die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen sein. Die Bezeichnung „Bundesminister“ steht hier für die oberste Bundesbehörde, nicht für die Person, die sie leitet. Deshalb ist in der Ermächtigungsnorm als Ermächtigungsadressat das jeweilige Bundesministerium zu nennen29.
4:9! Nfisfsf!Fsn‹diujhvohtbesfttbufo!
Es können mehrere Bundesministerien Adressaten einer Verordnungsermächtigung sein, wenn sie zum Erlass hfnfjotbnfs!Wfspseovohfo!(Rn. 639) ermächtigt werden sollen. In diesem Fall sind in der Ermächtigung die Bundesministerien in ihrer amtlichen Reihenfolge zu nennen. Diese Reihenfolge wird im Anschluss an eine Regierungsbildung oder -umbildung bekannt gegeben.
Ermächtigungen für Verordnungen, die gemeinsam von mehreren Landesregierungen oder von der Bundesregierung und Landesregierungen oder von Bundesministerien und Landesregierungen erlassen werden, sind nicht zulässig.
4::! Bnumjdif!Cf{fjdiovoh!eft!Fsn‹diujhvohtbesfttbufo!
Die Bundesministerien sind in der Verordnungsermächtigung nju!jisfs!bnumjdifo!Cf{fjdi. ovoh!anzugeben, die durch den Organisationserlass (Rn. 129) festgelegt ist.
29 Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. Januar 1993 (GMBl 1993 S. 46)/
210
511! Cftujnnuifju!wpo!Wfspseovohtfsn‹diujhvohfo!
Bei der Formulierung von Verordnungsermächtigungen ist das Bestimmtheitsgebot des Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu beachten. Danach müssen Joibmu, [xfdl!und Bvtnbˇ!der erteilten Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz bestimmt werden. Die Anforderungen an die Bestimmtheit von Ermächtigungsnormen hängen im Einzelnen vom Regelungsgegenstand und von der Fjohsjggtjoufotju‹u!ab. So sind besonders hohe Anforderungen an Verordnungsermächtigungen zu stellen, aufgrund derer Regelungen erlassen werden, die Bürger und Bürgerinnen belasten bzw. die grundrechtsrelevante Regelungen ausgestalten. Dies gilt vor allem für das Steuerrecht und für die Fälle, in denen zum Erlass von strafund bußgeldbewehrten Vorschriften ermächtigt wird.
Ö Qsbyjtujqq!
Je sorgfältiger die Ermächtigungsnorm formuliert wird, desto einfacher wird es, die darauf gestützte Rechtsverordnung zu entwerfen. Bei Schaffung der Ermächtigungsnorm soll der Inhalt der zu erlassenden Rechtsverordnung bereits klar sein.
Optimal für das Gefüge von Gesetzesund Verordnungsrecht ist es, die zur Ausgestaltung des Gesetzes vorgesehene Verordnung zusammen mit dem Gesetz zu entwerfen.
512! Votfmctu‹oejhf!Fsn‹diujhvohtopsnfo!
Es kann aus rechtssystematischen Erwägungen gerechtfertigt sein, verschiedene Verordnungsermächtigungen an unterschiedlichen Stellen eines Stammgesetzes oder sogar in verschiedenen Stammgesetzen zu regeln, obgleich die Regelungen jo! fjo! voe! efstfmcfo! Tubnnwfspseovoh!getroffen werden sollen.
Für diesen Fall kann eine Ermächtigungsnorm desselben oder eines anderen Gesetzes als Bezugsnorm festgelegt werden. Der Gesetzgeber ordnet dann mittels Verweisung auf eine Ermächtigungsnorm an, dass in der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnung weitere Regelungen getroffen werden dürfen.
Cfjtqjfm!2;!
§ 46 Absatz 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
- (8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 2:2b!Bctbu{!3!eft!Hfsjdiutwfsgbttvoht. hftfu{ft!zu bestimmen.
Fsm‹vufsvoh;!Aufgrund des Absatzes 8 kann das Bundesjustizministerium nicht nur Regelungen zur Kommunikation mit blinden oder sehbehinderten Personen im gerichtlichen Verfahren (§ 191a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes), sondern {vt‹u{mjdi!auch besondere Regelungen zu solcher Kommunikation im Bußgeldverfahren treffen.
Cfjtqjfm!3;!
§ 10 Absatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes:
211
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach ¸!65!Bctbu{!8!eft!Lsfjtmbvg. xjsutdibguthftfu{ft!Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen. … Fsm‹vufsvoh;!Infolge dessen kann die Bundesregierung nicht nur Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), sondern {vt‹u{mjdi!auch Ausnahmen von der in § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes geregelten Kennzeichnungspflicht bestimmen.
Eine solche Konstruktion führt dazu, dass Regelungen aufgrund der verweisenden Ermächtigungsnorm entweder nur gemeinsam mit Regelungen im Bereich der in Bezug genommenen Ermächtigungsnorm in einer neuen Stammverordnung getroffen werden können oder innerhalb einer bestehenden Verordnung, die aufgrund der in Bezug genommenen Ermächtigungsnorm erlassen wurde.
Zu den Folgen für die Eingangsformel der Rechtsverordnung siehe Teil E.
513! ¤cfsusbhvoh!wpo!Wfspseovohtsfdiu!lsbgu!Hftfu{ft!evsdi!Wfsxfjtvoh!
Der Gesetzgeber kann unter Verweisung auf eine Ermächtigungsnorm anordnen, dass eine auf deren Grundlage erlassene Rechtsverordnung auch für den Anwendungsbereich der Verweisungsnorm (entsprechend) gelten soll. Modifizierungen nur für den Bereich der Verweisungsnorm durch Rechtsverordnung sind ausgeschlossen, denn die verweisende Vorschrift
ist tfmctu!lfjof!Fsn‹diujhvohtopsn/!
Dass Verordnungsrecht kraft Gesetzes auch auf einen anderen Bereich ausgeweitet wird, muss jn!Hftfu{ftufyu!efvumjdi!werden, u.!a. durch eine entsprechende Paragrafenüberschrift. Dadurch wird auch der Verordnungsgeber auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs seiner Verordnung deutlich hingewiesen und kann so bei etwaigen Änderungen der Verordnung die erforderliche Beteiligung des Federführers für die Verweisungsnorm im Blick behalten.
Cfjtqjfm;!
§ … Entsprechende Anwendung von Verordnungsrecht
Die auf der Grundlage des § … des …gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist entsprechend anzuwenden.
Eine solche Konstruktion kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Bereich der Verweisungsnorm weitgehende Gemeinsamkeiten mit dem Bereich der Bezugsnorm aufweist, sodass z. B. für beide Bereiche dieselben Verfahrensregeln gelten können.
514! Lfjof!qbvtdibmfo!Wfsxfjtvohfo!bvg!Fsn‹diujhvohtopsnfo!
Pauschale Verweisungen auf Ermächtigungsnormen im selben oder in einem anderen Gesetz sollen voufscmfjcfo. Wenn beispielsweise § X eine Ermächtigungsnorm (Rn. 395) ist und eine andere Vorschrift mit der Formulierung „§ X gilt entsprechend“ darauf verweist, wird nämlich
212 nicht klar, ob durch die Verweisung eine weitere Ermächtigungsnorm geschaffen werden soll oder die Verweisung als Übertragung von Verordnungsrecht kraft Gesetzes verstanden werden soll.
515! Fsnfttfo!pefs!Qgmjdiu!{vn!Fsmbtt!wpo!Sfdiutwfspseovohfo!
Die Formulierung der Verordnungsermächtigung muss klar erkennen lassen, ob der Ermächtigungsadressat verpflichtet oder ob ihm ein Ermessen eingeräumt sein soll, eine Verordnung zu erlassen.
”! Pflicht Kein Entscheidungsspielraum bleibt dem Ermächtigungsadressaten bei Formulierungen wie „... hat durch Rechtsverordnung Bestimmungen über ... zu erlassen“. Auch Formulierungen wie „erlässt“ oder „bestimmt durch Rechtsverordnung“ drücken die Pflicht aus, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, denn „erlässt“ oder „bestimmt“ sind hier als imperativisch gebrauchtes Präsens zu verstehen. Auch wenn von „notwendigen“ oder „erforderlichen“ Durchführungsund Ausführungsbestimmungen die Rede ist, ergibt sich daraus die Pflicht, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen.
”! Ermessen Wenn der Erlass der Verordnung in das Ermessen des Ermächtigungsadressaten gestellt werden soll, kann z. B. formuliert werden: „Das Bundesministerium ... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ...“ oder „Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ...“.
516! Tuboepsu!wpo!Fsn‹diujhvohtopsnfo!
Ermächtigungsnormen sollten im Gesetz im Zusammenhang mit denjenigen Normen stehen, die durch die Verordnung näher ausgestaltet werden sollen.
Werden mehrere Verordnungsermächtigungen geschaffen, kann es aber sinnvoll sein, sie im Gesetz an geeigneter Stelle in einem Paragrafen unter der Überschrift „Verordnungsermächtigungen“ zusammenzufassen.
517! Lfoo{fjdiovoh!efs!Fsn‹diujhvohtopsn!
Im Sfhfmvohtufyu!der Ermächtigungsnorm wird das Wort „Rechtsverordnung“ und in der Qb. sbhsbgenübfstdisjgu!das Wort „Verordnungsermächtigung“ verwendet. So wird eindeutig signalisiert, dass die Vorschrift eine Ermächtigungsnorm enthält.
Cfjtqjfm;!
§ 8a
213 Eintragungen in das Handelsregister; Wfspseovohtfsn‹diujhvoh!
- (1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
- (2) Die Landesregierungen werden fsn‹diujhu-!evsdi!Sfdiutwfspseovoh!nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit ...
6/4! Tvcefmfhbujpo!
518! ¤cfsusbhvoh!efs!Wfspseovohtfsn‹diujhvoh!
Durch Gesetz kann nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes vorgesehen werden, dass die Ermächtigungsadressaten die Ermächtigung evsdi!Sfdiutwfspseovoh!übertragen können (sog. Tvcefmfhbujpo). Durch Subdelegation kann die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen auch auf andere tubbumjdif!Stellen als die in Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes genannten übertragen werden, wie z. B. auf einzelne Landesministerien, sonstige Bundesbehörden oder Bundesanstalten. Diese Subdelegatare sollen in der Verordnungsermächtigung konkret benannt werden. Als Subdelegatar ist im Gesetz dann stets die Behörde oder Anstalt zu nennen und nicht die Person, die sie leitet.
519! [xfdl!efs!Tvcefmfhbujpo!
Zweckmäßig sind Subdelegationen, wenn durch Rechtsverordnung Sachverhalte geregelt werden sollen, die spezielle Fachkenntnisse erfordern oder die regional verschieden sind. Solche Sachverhalte können durch die mit einer Regelungsmaterie dauernd befassten oder ortsnäheren Verwaltungsbehörden oft schneller und sachkundiger geregelt werden.
Cfjtqjfm;!
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erhebung der Beiträge … zu regeln … Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung … auf die Bundesnetzagentur übertragen.
51:! Tvcefmfhbujpo!obdi!Fsnfttfo!
Wenn die gesetzliche Verordnungsermächtigung eine Subdelegation ermöglicht, ist der Ermächtigungsadressat jedoch nicht verpflichtet, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu delegieren.
Auch wenn der Ermächtigungsadressat die Verordnungsermächtigung auf einen Subdelegatar übertragen hat, bleibt er dennoch befugt, auf der Grundlage der ursprünglichen Ermächtigung tfmctu!die Verordnung zu erlassen.
214
521! Njuxjslvohtsfdiuf!cfj!Tvcefmfhbujpo!
Die in der Verordnungsermächtigung verankerten Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse (Rn. 412) bleiben auch bei der Übertragung der Verordnungsermächtigung auf einen Subdelegatar erhalten, es sei denn, es wurde gesetzlich etwas anderes bestimmt.
522! Nfisgbdif!Tvcefmfhbujpo!
Wenn es in der gesetzlichen Ermächtigungsnorm bestimmt ist, kann die ermächtigte Stelle den Subdelegataren die Befugnis einräumen, die ihnen übertragene Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Dies kann z. B. wie folgt formuliert werden:
Es/Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
6/5! Njuxjslvohtsfdiuf!jo!Wfspseovohtfsn‹diujhvohfo!
523! Njuxjslvohtsfdiuf!
In der Verordnungsermächtigung können zusätzliche Regelungen über das Verfahren beim Erlass einer Verordnung getroffen werden. Neben den Fällen, in denen die [vtujnnvoh!eft! Cvoeftsbuft!verfassungsrechtlich vorgegeben ist, kann der Gesetzgeber auch anderen Stellen Mitwirkungsrechte einräumen. Die Formen der Mitwirkung reichen von bloßen Bnhö. svohtsfdiufo! über Cfofinfot.! voe! Fjowfsofinfotsfhfmvohfo! bis hin zu [vtujn. nvohtwpscfibmufo. Mitwirkungsrechte, die kein Mitentscheidungsrecht geben, wie z. B. Anhörungsrechte, können nicht nur staatlichen, sondern auch privaten Stellen eingeräumt werden. Der Efvutdif!Cvoeftubh!behält sich in Ausnahmefällen vor, eine Verordnung mitzugestalten.
Ein Wfstupˇ!gegen gesetzliche Mitwirkungsrechte führt zur Ojdiujhlfju!der Verordnung.
[vtujnnvoh!eft!Cvoeftsbuft!
524! Bohbcf!{vs![vtujnnungsbedürgujhlfju!
Werden die Bundesregierung oder Bundesministerien zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, so soll dabei tufut!bohfhfcfo!xfsefo, ob die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf oder nicht, damit in jedem Fall ersichtlich ist, wie beim Erlass der Verordnung zu verfahren ist. Diese Angabe kann jedoch unterschiedliche Bedeutungen haben. Daher ist immer eine eingehende wfsgbttvohtsfdiumjdif!Qs¯gvoh!der Zustimmungsbedürftigkeit vorzunehmen (Rn. 16 f.).
215
6/5/2
525! Wfspseovoh!nju![vtujnnvoh!eft!Cvoeftsbuft!
Nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen folgende Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates, es sei denn, es ist bundesgesetzlich anders bestimmt (Rn. 415):
”! Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministeriums über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sowie
”! Rechtsverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen, o! die der Zustimmung des Bundesrates unterliegen oder o! die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. Die Aussage, dass die Verordnung zustimmungsbedürftig ist, hat hier eflmbsbupsjtdif!Bedeutung. Der Hinweis auf die Zustimmungsbedürftigkeit setzt jedoch eine Prüfung voraus, ob der Erlass der Verordnung einer der beiden Fallgruppen unterliegt.
Für die zweite Fallgruppe (aufgrund eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes) kommt es für die Zustimmungsbedürftigkeit der Verordnung auf das Gesetz an, mit dem die Ermächtigungsnorm geschaffen wurde. Dies kann das Stammgesetz oder ein späteres Änderungsgesetz sein.
Zur zweiten Fallgruppe gehören auch Gesetze, die teils von Bundesbehörden und teils von Landesbehörden vollzogen werden. Bei Gesetzen, die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, kommt es für die Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnung darauf an, auf welchen Sfhfmvohtufjm!eft!Hftfu{ft!sich die Ermächtigungsnorm bezieht. Das heißt, die Verordnung ist zustimmungsbedürftig, wenn sie gesetzliche Regelungen ausgestalten soll, die zur zweiten Fallgruppe gehören.
526! Wfspseovohtfsn‹diujhvoh!piof![vtujnnvoh!eft!Cvoeftsbuft!
Enthält eine Verordnungsermächtigung die Aussage, dass eine Verordnung der Bundesregierung oder der Bundesministerien nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf („ohne Zustimmung des Bundesrates“), so kann das unterschiedliche Bedeutungen haben:
”! Konstitutiver Ausschluss Die Zustimmungsbedürftigkeit einer Verordnung nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes greift nur „vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung“ ein. Die Zustimmungsbedürftigkeit kann demnach durch Cvoefthftfu{! bvthftdimpttfo! werden. Die Formulierung in der Verordnungsermächtigung, dass die Verordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wirkt hier konstitutiv.
216 Wird die Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnung konstitutiv ausgeschlossen, hat das Bedeutung für das Gesetzgebungsverfahren, denn diese Bestimmung löst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zustimmungsbedürftigkeit des (ganzen) Gesetzes aus, mit dem diese Ermächtigung geschaffen wird. Von der Möglichkeit, die Zustimmung des Bundesrates auszuschließen, sollte nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Sinnvoll kann der Ausschluss der Zustimmung bei weniger bedeutenden Verordnungen sein, um den Bundesrat zu entlasten oder um z. B. zur Abwehr von Gefahren eine schnelle Verordnungsgebung sicherzustellen.
Cfjtqjfm;!
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, piof![vtujnnvoh!eft!Cvoeftsbuft!erlassen werden.
”! Deklaratorische Klarstellung
Auch wenn eine Verordnung der Bundesregierung oder von Bundesministerien ojdiu! {vtujnnungsbedürgujh!ist, soll zur Klarstellung in der Ermächtigung deklaratorisch angegeben werden, dass die Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.
Cfjtqjfm;!
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung piof![vtujn. nvoh!eft!Cvoeftsbuft!zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, dass Medaillen und Münzstücke, bei denen die Gefahr einer Verwechselung mit deutschen Euro-Gedenkmünzen besteht, hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden.
527! [vtujnnungsbedürgujhlfju!cfj!Tvcefmfhbujpo!
Soll eine Ermächtigung der Bundesregierung oder der Bundesministerien durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden (Tvcefmfhbujpo<!Rn. 407 ff.), gilt für die Frage, ob die Subdelegationsverordnung zustimmungsbedürftig ist, dasselbe, was hierzu in der ursprünglichen Ermächtigung festgelegt wurde.
Da die Ermächtigung zur Subdelegation zumeist unmittelbar bei der ursprünglichen Ermächtigung steht, kann der Normtext in der Regel dadurch entlastet werden, dass in der Ermächtigung zur Subdelegation die Zustimmungsbedürftigkeit nicht erneut aufgegriffen wird.
Cfjtqjfm;!
Das Nähere über … bestimmt das Bundesministerium … durch Rechtsverordnung piof![vtujnnvoh! eft!Cvoeftsbuft!… Das Bundesministerium kann ejf!Fsn‹diujhvoh!evsdi!Sfdiutwfspseovoh!auf die Bundesanstalt ¯cfsusbhfo.
217
Njuxjslvoh!Esjuufs!cfjn!Fsmbtt!wpo!Sfdiutwfspseovohfo!
528! [xfdln‹ˇjhlfju!efs!Njuxjslvoh!Esjuufs!
Bei der Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung sollte stets sorgfältig geprüft werden, ob für die zu erlassende Verordnung aus besonderen Gründen Mitwirkungsrechte anderer Stellen erforderlich sind, die über die regelmäßige Beteiligung nach der GGO (§§ 45, 47 in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 1 GGO) hinausgehen.
Die Mitwirkung Dritter beim Erlass einer Verordnung kann sinnvoll sein, um besonderen Tbdi. wfstuboe-!besondere Fsgbisvoh!oder Psuto‹if!für die Rechtsetzung zu nutzen.
529! Bvthftubmuvoh!efs!Njuxjslvoh!
Sollen Mitwirkungsrechte für Dritte vorgesehen werden, so ist in der Ermächtigungsnorm kfef! Tufmmf, die beim Erlass der Rechtsverordnung zu beteiligen ist, hfobv!{v!cf{fjdiofo!und die Bsu!jisfs!Cfufjmjhvoh!hfobv!bo{vhfcfo.
Der Gesetzgeber darf sich bei der Regelung der Mitwirkung nicht auf Bestimmungen beschränken, die dem Verordnungsgeber die Entscheidung zuweisen, welche Stellen er in welchem Umfang bei der Verordnungsgebung beteiligt. Unbestimmte Sammelbezeichnungen wie „Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft“, „die beteiligten Kreise“ oder „zuständige Fachbehörden“ reichen nicht aus.
Fehlbeispiel:
Vor dem Erlass von Verordnungen nach Absatz 1 soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.
Cfjtqjfm;!
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, obdi!Boi¿svoh!efs!Efvutdifo!Cvoeftcbol durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen.
Njuxjslvoh!eft!Efvutdifo!Cvoeftubhft!
52:! Njuxjslvoh!eft!Efvutdifo!Cvoeftubhft!
Ermächtigungsnormen, die eine Mitwirkung des Deutschen Bundestages in Form von sog. [vtujnnvohtwpscfibmufo!vor Erlass der Rechtsverordnung vorschreiben, müssen Ausnahmen bleiben und sollen daher für Regierungsentwürfe grundsätzlich nicht vorgesehen werden. Übt der Deutsche Bundestag den Vorbehalt aus und bestimmt Inhalt und Text der Verordnung mit oder lehnt ihn insgesamt ab, so wird die dem Verordnungsgeber mit der Verordnungsermächtigung übertragene Regelungskompetenz nachträglich beschränkt.
Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages gelangen daher in der Regel erst aufgrund
218
6/5/3
6/5/4
eines entsprechenden Petitums des Parlaments in den Gesetzentwurf. Den dafür beim federführenden Ressort angeforderten Formulierungshilfen (Teil F) sollten die nachfolgenden Muster zugrunde liegen.
531! Gpsnvmjfsvohtnvtufs!g¯s!wfstdijfefof!Njuxjslvohtlpotufmmbujpofo!
Die Mitwirkung des Deutschen Bundestages kann nach den folgenden Mustern formuliert werden:
”! Mitwirkung piof!Zustimmung des Bundesrates:
Ist die Mitwirkung des Deutschen Bundestages an einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vorgesehen, könnte z. B. wie folgt formuliert werden:
Cfjtqjfm!2!)Sfdiutwfspseovoh!fjoft!Cvoeftnjojtufsjvnt*;!
„Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium … zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so kann das Bundesministerium … die unveränderte Rechtsverordnung erlassen.“
Die Eingangsformel der Verordnung würde für diese Fälle lauten:
Das Bundesministerium ... verordnet aufgrund des § … des Gesetzes ... [einsetzen: unter Wahrung der Rechte des Bundestages bzw. unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...]:
”! Mitwirkung nju!Zustimmung des Bundesrates:
Bedarf eine Verordnung der Zustimmung des Bundesrates, so ist darauf zu achten, dass die Mitwirkung des Deutschen Bundestages weder das Zustimmungsrecht des Bundesrates noch das hierfür vorgesehene Verfahren beeinträchtigt. Deshalb ist festzulegen, dass die Rechtsverordnung zunächst dem Bundestag zuzuleiten ist, damit er sie innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist durch Beschluss ändern oder ablehnen kann. Ferner ist festzulegen, dass die Rechtsverordnung dem Bundesrat nach der Beteiligung des Bundestages zuzuleiten ist.
Cfjtqjfm!3!)Sfdiutwfspseovoh!efs!Cvoeftsfhjfsvoh*;!
„Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet."
Die Eingangsformel der Verordnung würde für diese Fälle lauten:
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § … des Gesetzes ... mit Zustimmung des Bundestages:
219
7! ¤cfshbohtwpstdisjgufo!jn!Tubnnhftfu{!
532! Fsx‹hvoh!wpo!¤cfshbohtwpstdisjgufo41!
Übergangsvorschriften können bei Erlass eines neuen Stammgesetzes erforderlich sein, um bereits bestehende Sachverhalte oder bislang schon an anderer Stelle geregelte Sachverhalte abweichend von denen zu regeln, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen.
Detaillierte Ausführungen zu Übergangsvorschriften und zu ihrer Formulierung: siehe Rn. 558 ff.
533! Tu‹oejhf!¤cfshbohtwpstdisjgu!
Manchen Regelungsbereichen sind periodische Veränderungen immanent. So kann bereits bei Erlass eines Stammgesetzes abzusehen sein, dass das Gesetz häufig geändert werden wird und dass jedes Mal gleichartige Übergangsvorschriften erforderlich werden. In diesem Fall kann eine ständige Übergangsvorschrift gebildet werden, die klarstellt, welches Recht auf bestehende Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse anzuwenden ist.
Cfjtqjfm!2;!
In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
Die ständige Übergangsvorschrift kann auch an ein Ereignis knüpfen, das den Wechsel zum neuen Recht markiert.
Cfjtqjfm!3;!
Die Kosten sind ausschließlich nach dem Recht zu berechnen, ebt!{vn![fjuqvolu!efs!Bvgusbhtfsufj. mvoh!hjmu.
Auch in einer ständigen Übergangsvorschrift kann das Fortgelten des alten Rechts – wie in jeder anderen Übergangsvorschrift – an besonders festgelegte Voraussetzungen geknüpft werden.
Cfjtqjfm!4;!
Verfahren nach diesem Gesetz, ejf!wps!efn!Jolsbguusfufo!fjofs!Hftfu{ft‹oefsvoh!g¿snmjdi!fjohf. mfjufu!xpsefo!tjoe, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
30 Neben der Bezeichnung „Übergangsvorschrift“ werden die Bezeichnungen „Übergangsregelung“, „Anwendungsvorschrift“ oder „Anwendungsregelung“ synonym verwendet.
220
534! Tuboepsu!wpo!¤cfshbohtwpstdisjgufo!
Übergangsvorschriften stehen in den Schlussvorschriften des Stammgesetzes. Dort werden auch die ggf. nach Gesetzesänderungen erforderlichen weiteren Übergangsvorschriften eingefügt.
Abweichend davon enthalten große Kodifikationen, deren Erlass mit einem Einführungsgesetz (Rn. 620 ff.) gekoppelt wurde, wie z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch, keine Übergangsvorschriften. Alle Übergangsvorschriften stehen im Einführungsgesetz und werden nach Rechtsänderungen dort fortgeschrieben.
8! Gpmhf‹oefsvohfo!
535! Qs¯gvoh!bvg!Gpmhf‹oefsvohfo!
Neue Stammgesetze müssen nicht nur in sich selbst stimmig sein, sondern sich auch in die bestehende Rechtsordnung einfügen. Es genügt daher nicht, die Vorschriften innerhalb des neuen Stammgesetzes aufeinander abzustimmen. Vielmehr müssen auch die Bezüge der neuen Vorschriften zum hfmufoefo!Sfdiu!geklärt werden; Klärungsbedarf besteht ggf. auch in Bezug auf Vorschriften, die zwar verkündet, aber noch nicht in Kraft sind. Widersprechen andere Regelungen dem neuen Stammgesetz oder werden sie unrichtig oder ergänzungsbedürftig, müssen sie mit diesem in Einklang gebracht werden. Das geschieht durch Folgeänderungen (siehe auch Rn. 425).
536! Nboufmhftfu{!cfj!Gpmhf‹oefsvohfo!
Wenn Folgeänderungen erforderlich werden, muss das neue Stammgesetz Ufjm!fjoft!Nbo. ufmhftfu{ft! (Rn. 586 ff.) werden. Artikel 1 dieses Mantelgesetzes enthält dabei das neue Stammgesetz. Für die Folgeänderungen sind ein oder mehrere Artikel in der Reihenfolge der Gliederungsnummern des Fundstellennachweises A (Rn. 23) vorzusehen. Anders als das Stammgesetz werden die Artikel mit den Folgeänderungen mit der Änderungstechnik (Rn. 456 ff.) formuliert. Die für Änderungsgesetze gegebenen Empfehlungen müssen daher auch hier beachtet werden.
9! [jujfshfcpu!obdi!Bsujlfm!2:!eft!Hsvoehftfu{ft!cfj!Hsvoe. sfdiutfjotdis‹olvohfo!
537! Wfsgbttvohtsfdiumjdift![jujfshfcpu!
Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, auf dieses Grundrecht voufs!Bohbcf!eft!Bsujlfmt!hinweisen. Das Zitiergebot
221 dient dazu, dass der Gesetzgeber sich über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte im Klaren ist und die Grundrechtseinschränkung kenntlich macht (Xbso. voe!Cftjoovohtgvolujpo). Sfdiutgpmhf!fjoft!Wfstupˇft!gegen das Zitiergebot ist die Ojdiujhlfju!efs!Sfhfmvoh, die das Grundrecht einschränken soll. Eine Heilung lässt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu.
538! Wpn![jujfshfcpu!vngbttuf!Hsvoesfdiuf!
Das Zitiergebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei einer (bewussten) Fjotdis‹olvoh!(also bei einem finalen oder in Kauf genommenen Eingriff in die Abwehrfunktion des Grundrechts) und nur bei Grundrechten, die bvghsvoe!fjofs!bvtesückli.
difo!Fsn‹diujhvoh!evsdi!efo!Hftfu{hfcfs!fjohftdis‹olu!xfsefo!dürgfo, also aufgrund
einer der folgenden Bestimmungen:
”! Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Recht auf Leben, körperliche Unver-
sehrtheit, Freiheit der Person),
”! Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (Verbot der Trennung des Kindes von der Fami-
lie),
”! Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit),
”! Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes (Brief-, Postund Fernmeldegeheimnis),
”! Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes (Freizügigkeit),
”! Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (Verbot von Arbeitszwang und Zwangs-
arbeit),
”! Artikel 13 Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Woh-
nung),
”! Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (Verbot von Aus-
bürgerung bzw. Auslieferung).
539! Wpn![jujfshfcpu!bvthfopnnfof!Hsvoesfdiutfjotdis‹olvohfo!
Das Zitiergebot gilt nicht in folgenden Fällen:
- 1. bei grundrechtsrelevanten Regelungen, mit denen der Gesetzgeber im Grundgesetz vorgesehene Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt:
”! Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (freie Entfaltung der Persönlichkeit),
”! Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (Meinungs-, Informations-, Presseund Rund-
funkfreiheit),
”! Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie),
”! Artikel 9 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes (Vereinigungsund Koalitionsfreiheit),
”! Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit),
222 ”! Artikel 14 des Grundgesetzes (Eigentum und Erbrecht),
”! Artikel 16a des Grundgesetzes (Asylrecht),
”! Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (Anspruch auf Rechtsschutz);
- 2. bei der Konkretisierung verfassungsimmanenter Schranken von vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten (z. B. Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes, Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes, Artikel 17 des Grundgesetzes);
- 3. bei Gleichheitsgrundrechten (z. B. Artikel 3 des Grundgesetzes);
- 4. bei grundrechtsgleichen Rechten (Artikel 33 Absatz 5, Artikel 38, 101, 103 und 104 sowie Artikel 140 des Grundgesetzes, letzterer in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung);
- 5. bei offensichtlichen Grundrechtseinschränkungen (z. B. wird bei Strafvorschriften Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes nicht zitiert, da es offenkundig und dem Gesetzgeber ohne Weiteres bewusst ist, dass eine Freiheitsstrafe die Freiheit der Person einschränkt);
- 6. bei bloß wiederholender Einschränkung eines Grundrechts; wenn allerdings der bereits zitierte zugelassene Grundrechtseingriff vertieft oder der Kreis der betroffenen Personen ausgeweitet wird oder neue Sachverhalte mit anderer Zielrichtung erfasst werden, ist die Zitierung wieder erforderlich.
53:! Gpsnvmjfsvoh!eft!Ijoxfjtft!bvg!Hsvoesfdiutfjotdis‹olvohfo!
Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verlangt, das Hsvoesfdiu, das eingeschränkt werden soll, unter Bohbcf!eft!Bsujlfmt!jn!Hftfu{ftufyu!{v!ofoofo. Ein bloßer Hinweis in der Gesetzesbegründung ist unzureichend. Bei Grundgesetzartikeln, die mehrere einschränkbare Grundrechte enthalten, soll das Grundrecht so genau wie möglich bezeichnet werden.
Zur Wahrung des Zitiergebots bei Grundrechtseinschränkungen in einem Änderungsgesetz vergleiche Rn. 556 f.
541! Tuboepsu!eft!Ijoxfjtft!bvg!Hsvoesfdiutfjotdis‹olvohfo!
Für den Hinweis auf Grundrechtseinschränkungen kommen verschiedene Standorte im Gesetz in Betracht:
- 1. Unmittelbar nach der einschränkenden Regelung Der Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung sollte grundsätzlich unmittelbar nach der einschränkenden Regelung stehen.
Cfjtqjfm;! Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasserund Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Hsvoesfdiu!bvg!Vowfsmfu{mjdilfju!efs!Xpiovoh!(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
223
- 2. In einem Paragrafen gebündelt Die Hinweise auf grundrechtseinschränkende Vorschriften des Gesetzes sollen nur dann in einem Paragrafen unter der Überschrift ÜFjotdis‹olvoh!fjoft!HsvoesfdiutÉ!gebündelt werden, wenn solche Hinweise an vielen Stellen des Gesetzestextes jeweils unmittelbar nach der einschränkenden Regelung erforderlich wären, d. h., wenn dasselbe Grundrecht durch verschiedene Vorschriften eingeschränkt wird.
Bei Einschränkung mehrerer Grundrechte kann der Hinweis darauf ebenfalls in einem Paragrafen gebündelt werden. In diesem Fall lautet die Überschrift ÜFjotdis‹olvoh!wpo!
HsvoesfdiufoÉ/!
In beiden Fällen ist jeweils die Sfhfmvoh!{v!cfofoofo, durch die das Grundrecht einschränkt wird.
Cfjtqjfm;! § 8 Einschränkung eines Grundrechts Das Gfsonfmefhfifjnojt!(Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 sowie des § 7 Absatz 1 bis 4 eingeschränkt.
Im Hinblick auf die Warnund Besinnungsfunktion sind pauschale Formulierungen wie etwa „Die Grundrechte ... werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt“ zu vermeiden. Vielmehr sind die einzelnen Vorschriften des Gesetzes, die Grundrechte einschränken, konkret zu benennen.
:! Bvttdimvtt!bcxfjdifoefo!Mboeftsfdiut!cfj!cvoeftsfdiumj. difo!Sfhfmvohfo!
542! Bvttdimvtt!bcxfjdifoefo!Mboeftsfdiut!
Regelt der Bundesgesetzgeber ohne Zustimmung des Bundesrates die Cehörefofjosjdi. uvoh!oder das Wfsxbmuvohtwfsgbisfo!der Länder bei der Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit (Artikel 83, 84 Absatz 1 des Grundgesetzes), so können die Länder davon abweichende Regelungen treffen.
Der Bund kann das Wfsxbmuvohtwfsgbisfo!der Länder jedoch auch so regeln, dass diese keine Abweichungsmöglichkeit haben, wenn ausnahmsweise ein besonderes Cedürgojt!obdi! fjofs!cvoeftfjoifjumjdifo!Sfhfmvoh42!besteht. Ein solches Gesetz bedarf der [vtujnnvoh!
31 Zu Einzelheiten siehe das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz vom 30. August 2006 zu den Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Vorbereitung von Gesetzentwürfen der Bundesregierung und das Gesetzgebungsverfahren (siehe den gleichlautenden Bericht der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache 651/06).
224 eft!Cvoeftsbuft. In der Gesetzesbegründung ist darzustellen, warum ein Ausnahmefall wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung vorliegt (§ 43 Absatz 3 GGO).
Bei Regelungen der Behördeneinrichtung (darunter fallen vor allem Aufgabenzuweisungen an bestimmte Landesbehörden) kann das Abweichungsrecht nicht ausgeschlossen werden.
543! Gpsnvmjfsvohtnvtufs!g¯s!efo!Bvttdimvtt!bcxfjdifoefo!Mboeftsfdiut!
Für den Ausschluss einer Abweichungsmöglichkeit der Länder gibt es wfstdijfefof!sfdiut. g¿snmjdif!Nöglichkeitfo!(Anlage 4 Nummer 4 GGO):
”! Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder, für die keine Abweichungsmöglichkeit bestehen soll, sind in einer Tdimvttwpstdisjgu!des jeweiligen Stammgesetzes unter der Überschrift „Ausschluss abweichenden Landesrechts“ zu benennen:
Von den in den §§ … getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Sind hier Verordnungsermächtigungen enthalten und sollen die Länder auch vom danach erlassenen Verordnungsrecht nicht abweichen dürfen, so lautet die Formulierung:
Von den in den §§ … oder auf ihrer Grundlage getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
”! Ist mfejhmjdi! fjof! Wpstdisjgu! betroffen, kann der Ausschluss jo! efs! cfusfggfoefo! Opsn!selbst geregelt werden. Dabei kann auf die Textstelle verwiesen werden, die die verfahrensrechtliche Regelung enthält, oder es kann die verfahrensrechtliche Regelung inhaltlich beschrieben werden:
Von Absatz/Satz/Nummer ... kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Von einer Rechtsverordnung nach Absatz/Satz/Nummer ... kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Von dem Genehmigungsverfahren kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Von den Regelungen einer Rechtsverordnung über ... kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
”! Auf eine Einzelaufzählung kann in jenen Ausnahmefällen verzichtet werden, in denen der Ausschluss bmmf!Sfhfmvohfo!zum Verwaltungsverfahren der Länder erfassen soll, die das Stammgesetz enthält. Dann kann in einer Schlussvorschrift des Stammgesetzes unter der Überschrift „Ausschluss abweichenden Landesrechts“ formuliert werden:
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Sind hier Verordnungsermächtigungen enthalten und sollen die Länder auch vom danach erlassenen Verordnungsrecht nicht abweichen dürfen, so lautet die Formulierung:
225 Von den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Ö Qsbyjtujqq!
Da eine Ausschlussregelung für alle Regelungen zum Verwaltungsverfahren der Länder dazu führt, dass spätere Gesetzesänderungen zum Verfahrensrecht zustimmungsbedürftig sind, sollte die hfofsfmmf!Bvttdimvttsfhfmvoh!{vsückhal. ufoe!verwendet werden. Es kann vorzugswürdig sein, auch hier alle vom Abweichungsrecht ausgeschlossenen Regelungen einzeln zu nennen, um so spätere Rechtsänderungen zu erleichtern.
544! Lfjof!Bcxfjdivohtnöglichkeit xfhfo!FV.Sfdiut!pefs!Wölkersfdiut!
Wenn eine Verfahrensregelung bereits durch FV.Sfdiu!oder Wölkersfdiu!cjoefoe!wpshfhf. cfo!ist und kein Umsetzungsspielraum besteht, gibt es kein Abweichungsrecht der Länder, das durch den Bundesgesetzgeber ausgeschlossen werden könnte.
545! 7.Npobut.Gsjtu!g¯s!ebt!Jolsbguusfufo!
Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes getroffen, dürfen in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen zur Einrichtung von Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung jo!Lsbgu!usfufo, soweit nicht – etwa wegen fristgebundener Umsetzung von EU-Recht – mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist (Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes). Für den Bundesgesetzgeber sind somit drei Möglichkeiten denkbar, um das Inkrafttreten solcher Regelungen zu bestimmen:
”! Die Regelungen werden {v!fjofn!fjoifjumjdifo![fjuqvolu!in Kraft gesetzt, der njo.
eftufot!tfdit!Npobuf!obdi!efs!Wfskündung liegt. Ggf. bietet sich hierfür ein gespaltenes Inkrafttreten an (Rn. 171 ff.). Das ist die einfachste Möglichkeit, da weder nach einzelnen Ländern unterschieden werden muss, noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist.
”! Die Regelungen werden {v!fjofn!fjoifjumjdifo![fjuqvolu!in Kraft gesetzt, der wps!
Bcmbvg!efs!7.Npobut.Gsjtu!liegt. Ein vorzeitiges Inkrafttreten bedarf allerdings der Zustimmung des Bundesrates (Artikel 84 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes).
”! Die Regelungen werden unter Beachtung der Mindestfrist von tfdit!Npobufo!für die-
jenigen Länder in Kraft gesetzt, in denen abweichende Regelungen getroffen worden sind, gür bmmf!boefsfo!M‹oefs!wird ein früherer Inkrafttretenszeitpunkt bestimmt. Das Gebot der Rechtsklarheit verlangt hierbei, dass in der Inkrafttretensregelung genau bestimmt wird, welche Regelungen in welchen Ländern zu welchem Zeitpunkt in Kraft
226 treten. Soll das Inkrafttreten in einer solchen Weise aufgespaltet werden, sind das Bundesinnenministerium und das Bundesjustizministerium frühzeitig zu beteiligen.
21! Fyqfsjnfoujfslmbvtfmo!jn!Tubnnhftfu{!
546! Gpsnvmjfsvoh!wpo!Fyqfsjnfoujfslmbvtfmo!
Experimentierklauseln (auch Erprobungsklauseln genannt) sind Regelungen, mit denen der rechtliche Rahmen für materiell begrenzte Ausnahmen beschrieben wird, innerhalb dessen eine zeitlich begrenzte Erprobung von Innovationen erlaubt ist. Die Formulierung einer solchen Klausel soll insbesondere Folgendes erkennen lassen:
”! Zweck der Erprobung,
”! Gegenstand der Erprobung,
”! Dauer der Erprobung,
”! Zuständigkeiten und ggf. ermessensleitende Vorgaben für behördliche Entscheidungen,
”! weitere Verfahrensvorgaben sowie
”! Vorgaben zur Evaluierung.
Die Klausel soll die Paragrafenüberschrift „Experimentierklausel“ oder „Erprobung“ erhalten.
Cfjtqjfm;!
§ … Experimentierklausel
Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
547! Tuboepsu!efs!Fyqfsjnfoujfslmbvtfm!
Eine Experimentierklausel kann an verschiedenen Orten stehen:
”! direkt bei den Regelungen, von denen abgewichen werden soll,
”! bei den Übergangsregelungen oder
”! am Ende des Gesetzes in einem Paragrafen mit der Überschrift „Experimentierklausel und Evaluierung“ bzw. „Erprobung und Evaluierung“.
In den letzten beiden Fällen muss die Experimentierklausel die Regelungen nennen, von denen abgewichen werden soll.
227
22! Fwbmvjfsvohtlmbvtfmo!jn!Tubnnhftfu{!
548! [xfdl!voe!Joibmu!efs!Fwbmvjfsvoh!
Die Evaluierung dient der Kontrolle, inwieweit die Ziele eines Gesetzes erreicht wurden. Dafür werden die tatsächlichen Wirkungen (einschließlich nicht erwarteter oder unerwünschter Folgen) ermittelt und zu den angestrebten Zielen ins Verhältnis gesetzt. Nach § 44 Absatz 7 GGO ist jo!efs!Cfhsündung zum Gesetzentwurf festzulegen, ob und nach welchem Zeitraum zu prüfen ist, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind. Eine Evaluierungsklausel lboo!auch jn!Hftfu{ftufyu!verortet werden.
549! Gpsnvmjfsvoh!efs!Fwbmvjfsvohtlmbvtfm!jn!Hftfu{ftufyu!
In der Evaluierungsklausel sollen Zeitpunkt und Umfang der Evaluierung möglichst genau festgelegt werden. Gegenstand der Evaluierung kann z.!B. eine Erprobung (Rn. 435 f.) oder auch die Pflicht zur ggf. regelmäßigen Erstellung eines Erfahrungsberichts (z. B. durch die Bundesregierung an den Bundestag) sein, der jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen ist.
Die Formulierungen für Evaluierungsklauseln können in Abhängigkeit von den festgelegten Prüfkriterien, dem Evaluierungsumfang und dem gewählten Verfahren unterschiedlich detailliert sein; je allgemeiner sie im Gesetzestext gehalten sind, desto ausführlicher sollte die Gesetzesbegründung gefasst werden.
Der Paragraf erhält die Überschrift „Evaluierung“.
Cfjtqjfm!2;!
§ … Evaluierung
Dieses Gesetz ist zwei Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
Cfjtqjfm!3;!
§ … Evaluierung
- (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum …, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Ausund Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Ausund Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.
- (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
54:! Tuboepsu!efs!Fwbmvjfsvohtlmbvtfm!
Wird die Evaluierungsklausel im Gesetzestext verortet, steht sie direkt vor dem Inkrafttreten
228 (als vorletzter Paragraf). Sie darf ojdiu!jo!efs!Jolsbguusfufotwpstdisjgu!verortet werden.
23! Hfmuvoht{fjusfhfmvohfo!jn!Tubnnhftfu{!
23/2! Cftpoefsifjufo!cfj!Sfhfmvohfo!{vn!Jolsbguusfufo!fjoft!Tubnnhf. tfu{ft!
551! Fsh‹o{voh!bmmhfnfjofs!Fnqgfimvohfo!
Für die Regelung des Inkrafttretens gelten die allgemeinen Empfehlungen (Rn. 156 ff.)
”! zur Wirkung des Inkrafttretens (Rn. 157),
”! zum Standort der Inkrafttretensregelung (Rn. 158),
”! zur genauen Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens (Rn. 159 f.),
”! zur Formulierung mit oder ohne Vorlaufzeit, einschließlich Datierungsbefehlen (Rn.161 ff.),
”! zu bedingtem und gespaltenem Inkrafttreten (Rn. 169 f., 171 ff.),
”! zu vorgezogenem Inkrafttreten von Verordnungsermächtigungen (Rn. 173),
”! zu rückwirkendem Inkrafttreten (Rn. 175 ff.),
”! zur Befristung (Rn. 180 ff.).
Die folgenden Empfehlungen enthalten die bei Stammgesetzen darüber hinaus zu beachtenden Besonderheiten.
552! Tuboepsu!efs!Jolsbguusfufotsfhfmvoh!
Die Inkrafttretensregelung steht stets jn!mfu{ufo!Qbsbhsbgfo!des Stammgesetzes. So ist klar, dass sich die Inkrafttretensregelung auf das gesamte Gesetz bezieht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Stammgesetz Teil eines Mantelgesetzes ist (Rn. 602).
553! Hftqbmufoft!Jolsbguusfufo!jo!Tubnnhftfu{fo!
Für verschiedene Teile desselben Stammgesetzes können in der Inkrafttretensregelung wfs. tdijfefof![fjuqvoluf!des Inkrafttretens bestimmt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die früher in Kraft tretenden Vorschriften sich zum angegebenen Zeitpunkt auch ohne die später in Kraft tretenden Vorschriften anwenden lassen.
Die Inkrafttretenszeitpunkte sollten jedoch nicht zu weit auseinanderliegen, denn je größer der Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten ist, desto größer ist die Gefahr, dass bereits vor dem Inkrafttreten Änderungen erforderlich werden.
229
Ö Qsbyjtujqq
Statt das neue Stammgesetz mit verschiedenen Inkrafttretenszeitpunkten für einzelne Regelungen zu versehen, ist der zu verschiedenen Zeitpunkten gültige Regelungstext für die Rechtsanwender besser nachzuvollziehen, wenn das neue Stammgesetz als Artikel 1 eines Mantelgesetzes (Rn. 586 ff.) erlassen wird und es in einem weiteren Artikel so geändert wird, dass die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tretenden Regelungen eingefügt oder ersetzt werden.
554! Wpshf{phfoft!Jolsbguusfufo!wpo!Wfspseovohtfsn‹diujhvohfo!
Das gespaltene Inkrafttreten ist von besonderer Bedeutung, wenn ein Stammgesetz bei seinem Inkrafttreten durch eine oder mehrere Sfdiutwfspseovohfo!begleitet werden soll, für die das Stammgesetz die Ermächtigungsnormen enthält. In diesem Fall sollen die Einzelvorschriften, die eine Verordnungsermächtigung enthalten, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für das Gesetz im Übrigen sollte ein Inkrafttretenszeitpunkt bestimmt werden, zu dem die Vorbereitung der Verordnung abgeschlossen und ihr Erlass möglich sein werden.
Cfjtqjfm;!
§ 3 Bevorrechtigungen; Verordnungsermächtigung
…
- (3) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes können
Rechtsverordnungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
§ 7 Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2025 in Kraft.
- (2) § 3 Absatz 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
555! Hflpqqfmuft!Jolsbguusfufo!wpo!Lpejgjlbujpo!voe!Fjogührvohthftfu{!
Das Inkrafttreten bedeutender stammgesetzlicher Kodifikationen kann an das Inkrafttreten eines gesonderten Einführungsgesetzes gekoppelt werden (Rn. 620 ff.). Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass Tubnnhftfu{!voe!Fjogührvohthftfu{!ojdiu!vobci‹ohjh!wpo.
230 ejf!Cfwpssfdiujhvohfo!o‹ifs!cftujnnu!xfsefo 2/ ejf!Fjo{fmifjufo!efs!Bogpsefsvohfo!bo!efsfo!Jobotqsvdiobinf!gftuhfmfhu!xfsefo3/ ejf!fsgpsefsmjdifo!tusbˇfowfslfistsfdiumjdifo!Bopseovohfo-!jotcftpoefsf!Wfslfist{fjdifo!voe!Wfs. lfistfjosjdiuvohfo-!g¯s!tubujpotvobci‹ohjhft!voe!tubujpotcbtjfsuft!Dbstibsjoh!cftujnnu!xfsefo!voe 4/
ejf!Fjo{fmifjufo!{vs!Sfhfmvoh!eft!Wfslfist!{v!Hvotufo!wpo!Gbis{fvhfo!fjoft!pefs!nfisfsfs!cftujnn. ufs!Dbstibsjohbocjfufs-!ejf!fjo!tubujpotcbtjfsuft!Bohfcpu!{vs!Wfsg¯hvoh!tufmmfo-!gftuhfmfhu!xfsefo-!tp. xfju!efs!kfxfjmjhf!Dbstibsjohbocjfufs!jn!Sbinfo!efs!xfhfsfdiumjdifo!Wpstdisjgufo!{vs!Tpoefsovu{voh! eft!¿ggfoumjdifo!Tusbˇfosbvnt!cfsfdiujhu!jtu/ 5/ fjoboefs!in Kraft treten, obwohl sie in getrennten Rechtsetzungsverfahren verabschiedet werden. Dafür wird in dem Stammgesetz die Inkrafttretensregelung des Einführungsgesetzes für maßgeblich erklärt (z. B. § 359 der Insolvenzordnung und Artikel 110 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung).
Das Formulierungsmuster für ein gekoppeltes Inkrafttreten sieht wie folgt aus:
Jolsbguusfufotwpstdisjgu!eft!Tubnnhftfu{ft;!
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, der durch das ... [Zitiername des Einführungsgesetzes] bestimmt wird.
Jolsbguusfufotwpstdisjgu!eft!Fjog¯isvohthftfu{ft;!
Dieses Gesetz und das ... [Zitiername des Stammgesetzes] treten am ... in Kraft.
23/3! Cfgsjtuvoh!fjoft!Tubnnhftfu{ft!
556! Cfgsjtuvoh!evsdi!Bvˇfslsbguusfufotsfhfmvoh!
Die Geltungsdauer eines Stammgesetzes kann durch eine Außerkrafttretensregelung befristet werden. Eine Befristung kommt beispielsweise infrage, wenn abzusehen ist, dass ein Sfhf. mvohtcfebsg!ovs!wps¯cfshfifoe!bestehen wird. Dies ist etwa bei Gesetzen anzunehmen, die eine dringliche oder einmalige Hilfe gewähren.
557! Tuboepsu!voe!Gpsnvmjfsvoh!efs!Cfgsjtuvoh!
Die Regelung zur Befristung eines ganzen Stammgesetzes steht unabhängig davon, ob das Stammgesetz allein oder innerhalb eines Mantelgesetzes erlassen werden soll, immer in einem gesonderten Paragrafen vor dem Inkrafttreten des Stammgesetzes.
”! Wird das Tubnnhftfu{!bmmfjo!erlassen, so steht die Befristungsregelung als Außer-
krafttretensregelung wps!efs!Jolsbguusfufotsfhfmvoh-!bmtp!jn!wpsmfu{ufo!Qbsbhsbgfo! des Stammgesetzes.
231 Cfjtqjfm;!
§ 8 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
”! Auch wenn das Tubnnhftfu{!Ufjm!fjoft!Nboufmhftfu{ft!ist, wird ebt!Bvˇfslsbgu.
usfufo!jn!Tubnnhftfu{!vorgesehen, dann jedoch als dessen letzter Paragraf, nicht etwa zusammen mit dem Inkrafttreten im letzten Artikel des Mantelgesetzes. So wird die beschränkte Geltungszeit direkt im Stammgesetz ersichtlich und das Risiko vermieden, dass die Außerkrafttretensregelung übersehen wird.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Bisher konnten Inkrafttreten und Außerkrafttreten in Geltungszeitbestimmungen unter der Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ in einem Paragrafen zusammengefasst werden.
Die künftige Trennung von Inund Außerkrafttretensregelungen folgt der gesetzestechnischen Faustregel, pro Paragraf nur einen Regelungsgegenstand vorzusehen (Rn. 264).
Der letzte Paragraf eines Stammgesetzes bleibt somit ausschließlich dem Inkrafttreten vorbehalten.
558! Bohbcf!fjoft!cftujnnufo!Ebuvnt!g¯s!ebt!Bvˇfslsbguusfufo!
Für das Außerkrafttreten sollte ein lpolsfuft!Ebuvn!angegeben werden. Folgende Formulierung vermeidet jeden Zweifel, ob die Geltung des Gesetzes zu Beginn oder zum Ende des genannten Tages endet:
„Dieses Gesetz tritt nju!Bcmbvg!eft!... außer Kraft.“
559! Gpsnvmjfsvoh!fjoft!Ebujfsvohtcfgfimt!g¯s!ebt!Bvˇfslsbguusfufo!
Wird in die Außerkrafttretensregelung ein Ebujfsvohtcfgfim!aufgenommen, etwa weil auch die Inkrafttretensregelung einen Datierungsbefehl enthält, so ist darauf zu achten, dass dieser präzise den Tag bezeichnet, an dem die Geltungsdauer des Gesetzes enden soll. Für die Wahl der Formulierungen gelten die Empfehlungen für den Datierungsbefehl in Teil B (Rn. 164 ff.) entsprechend.
Cfjtqjfm;!
§ … Außerkrafttreten
232 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] außer Kraft.
Sfdifocfjtqjfmf;!
verkündet: 27. Juni 2022; außer Kraft: 31. Dezember 2022
verkündet: 31. Mai 2022; außer Kraft: 30. November 2022
55:! Cfejohuft!Bvˇfslsbguusfufo!
Das Außerkrafttreten eines Stammgesetzes kann vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden. Als Bedingung kann – wie für das Inkrafttreten (Rn. 169 f.) – ein Ereignis festgelegt werden, das
”! mit der Regelung in engem Zusammenhang steht,
”! objektiv feststellbar ist,
”! tatsächlich erwartet wird, bei dem nur der Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss ist und
dessen Eintritt nicht durch den Gesetzgeber herbeigeführt oder beeinflusst werden kann. Wie beim bedingten Inkrafttreten ist der Bedingungseintritt bekannt zu machen, da das Datum des Außerkrafttretens anderenfalls unklar bliebe (Rn. 170).
Cfjtqjfm;!
Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Pflicht zur Aufstellung von Programmen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG außer Kraft tritt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
561! Cfgsjtufuf!Hfmuvoh!fjo{fmofs!Sfhfmvohfo!
Auch einzelne Regelungen eines neuen Stammgesetzes können befristet werden. Dafür ist die Form des Mantelgesetzes zu wählen.
Sollen etwa einzelne Regelungen eines in einem Mantelgesetz neu zu schaffenden Stammgesetzes nur für eine bestimmte Zeit gelten, so ist wie folgt vorzugehen:
”! Das Tubnnhftfu{!wird in fjofn!Bsujlfm!des Mantelgesetzes (Rn. 586 ff.) erlassen.
”! Das Tubnnhftfu{!wird jo!fjofn!xfjufsfo!Bsujlfm!desselben Mantelgesetzes hf‹o. efsu, indem die zu befristenden Regelungen gestrichen und ggf. daraus folgende Anpassungen vorgenommen werden.
”! Im letzten Artikel des Nboufmhftfu{ft!wird mithilfe eines hftqbmufofo!Jolsbguusfufot! (Rn. 171 ff., 602) nicht nur das Jolsbguusfufo!eft!Tubnnhftfu{ft!bestimmt, sondern auch das Jolsbguusfufo!tfjofs!¢oefsvoh-!d. h. das der Streichung derjenigen Regelungen, die nur befristet gelten sollen.
Cfjtqjfm;!
Artikel 1 Gesetz über Hilfen für …
233 § 1 …
§ 19 …
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Hilfen für …
Das Gesetz über Hilfen für … vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:
- 1. § 15 wird gestrichen.
- 2. Die §§ 16 bis 18 werden zu den §§ 15 bis 17.
- 3. § 19 wird zu § 18 und die Angabe „§ 15“ wird gestrichen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 2 tritt am 31. Juli 2025 in Kraft.
Im Ergebnis dieses Vorgehens gilt das Stammgesetz mit Inkrafttreten der Änderung ohne die gestrichene Regelung und kann sicher in der Bundesrechtsdatenbank dokumentiert werden.
Eine Befristung einzelner Regelungen ist ojdiu!ebevsdi!nöglich, dass hierfür in der abschließenden Geltungszeitregelung eine Außerkrafttretensregelung getroffen wird.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Bisher konnten das Inkrafttreten des Stammgesetzes und das Außerkrafttreten einzelner Regelungen unter der Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ in einem Paragrafen zusammengefasst werden. Dies führte zuweilen zu Schwierigkeiten, den geltenden Text eines Stammgesetzes zu ermitteln, insbesondere wenn noch nicht vollzogene (schwebende) Außerkrafttretensregelungen zu einem Zeitpunkt lange nach der Verkündung des Stammgesetzes nachträglich geändert wurden. Denn was unter der Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ zum Außerkrafttreten einzelner Regelungen erfasst war, galt nicht als Änderung des Stammgesetzes und wurde demzufolge auch nicht als letzte Änderung des Stammgesetzes im Vollzitat genannt. Jedoch ist das Außerkrafttreten einzelner Regelungen eines Stammgesetzes nichts anderes als eine Änderung desselben, die nunmehr mit dem Änderungsbefehl „streichen“ in einem Änderungsgesetz erfolgen muss.
”! Im Gegensatz zur Vorauflage des Handbuchs ist künftig daher ein Außerkrafttreten nur noch für ganze Gesetze bzw. ganze Rechtsverordnungen vorgesehen. Ihr Außerkrafttreten erfolgt im jeweiligen Stammgesetz bzw. in der jeweiligen Stammverordnung in gesonderten Paragrafen. Eine Vermischung von Inkrafttreten und Außerkrafttreten muss
234 unterbleiben. Der letzte Paragraf eines Stammgesetzes bleibt somit ausschließlich dem Inkrafttreten vorbehalten.
”! Sollen lediglich einzelne Gliederungseinheiten oder Angaben eines Stammgesetzes be-
fristet werden, können sie nicht mehr in den Geltungszeitregelungen des Stammgesetzes ‚außer Kraft‘ gesetzt werden. Vielmehr ist dafür die Form des Mantelgesetzes (Teil D dieses Handbuchs) zu wählen. Die betreffenden Gliederungseinheiten werden in einem Artikel des Mantelgesetzes gestrichen und dieser Artikel wird sodann im letzten Artikel des Mantelgesetzes zu dem gewünschten Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
562! Cfgsjtufuf!Boxfoevohtcftujnnvoh!g¯s!fjo{fmof!Sfhfmvohfo!
Man kann auch die Anwendung einzelner Regelungen eines Stammgesetzes durch eine Übergangsvorschrift (Rn. 421 ff.) befristen. Im Voufstdijfe!{vs!cfgsjtufufo!Hfmuvoh!von Regelungen gehören die betroffenen Regelungen samt der zeitlichen Anwendungsregelung auch nach Ablauf des genannten Zeitpunkts oder der darin genannten Frist zum geltenden Text des Stammgesetzes, bis sie durch ein Änderungsgesetz gestrichen werden, um den Normenbestand zu bereinigen.
Cfjtqjfm;!
§ 17 Anwendungsbestimmung
§ 10 ist bis zum Ablauf des 30. September 2024 anzuwenden.
563! ¢oefsvoh!pefs!Bvgifcvoh!efs!Cfgsjtuvoh!
Stellt sich bei befristeten Gesetzen später heraus, dass ein Regelungsbedarf noch länger oder gar auf unbestimmte Zeit fortbesteht, so kann durch ein Änderungsgesetz die Befristung wfs. m‹ohfsu!oder h‹o{mjdi!hftusjdifo!werden, vorausgesetzt, das Änderungsgesetz kann noch vor Ablauf der Befristung in Kraft treten.
Cfjtqjfm;!
Die Befristungsregelung lautet:
§ 25 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Um die Geltungsdauer des Gesetzes um 1 Jahr zu verlängern, muss durch ein Änderungsgesetz in § 25 die Angabe „30. Juni 2023“ durch die Angabe „30. Juni 2024“ ersetzt werden.
Um das Gesetz unbefristet gelten zu lassen, muss § 25 durch ein Änderungsgesetz gestrichen werden.
564! Cfgsjtuvoh!lsbgu!Hsvoehftfu{ft!
Die Befristung einer Rechtsvorschrift ist dann nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus dem
235 Grundgesetz ergibt. Das Grundgesetz sieht eine befristete Geltung für bestimmte Gesetze vor. So gelten Ibvtibmuthftfu{f!nur für den Zeitraum, für den sie den Haushaltsplan feststellen (Artikel 110 Absatz 2 des Grundgesetzes).
236 Verkündungsdatum
Ausfertigungsdatum
Eingangsformel
Eingangssatz Artikelüberschrift
Geltungszeitregel (hier: Inkrafttreten)
Schlussformel
Ausfertigungsdatum nicht nummerierter Änderungsbefehl mit Binnenrevision Änderungsbef Revision
Unterzeichnende Überschrift = Bezeichnung
______________________
Nvtufs!Nboufmhftfu{!
47:! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Hftfu{!{vn!Qg‹oevohttdivu{!efs!Bmufstwpstpshf!
Wpn!37/!N‹s{!3118!
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Bsujlfm!2! ¢oefsvoh!efs![jwjmqsp{fttpseovoh!
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 851b die folgende Angabe eingefügt: „§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen“.
- 2. ...
Bsujlfm!3! ¢oefsvoh!efs!Jotpmwfo{pseovoh!
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 36 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „850i,“ die Angabe „851c, 851d,“ eingefügt.
- 2. …
Bsujlfm!6! Jolsbguusfufo!
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. März 2007 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n D r . A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z B r i g i t t e Z y p r i e s D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n P e e r S t e i n b r ü c k
[Das oben angegebene Originalbeispiel wurde an die Regeln des Handbuchs angepasst.] ehl
2! Ufjm!E! ¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fo!
Bmmhfnfjof!Ijoxfjtf!{vs!¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fo!
565! Hsvoet‹u{f!efs!¢oefsvohthftfu{hfcvoh!
Der überwiegende Teil der Rechtsetzungstätigkeit liegt heute nicht im Erlass neuer Stammgesetze, sondern in der Änderung des vorhandenen Rechts.
Bei jedem Änderungsvorhaben müssen die Fjoifjumjdilfju! und die ¤cfstjdiumjdilfju! der Rechtsordnung gewahrt werden. Dafür ist Folgendes zu beachten:
”! ¢oefsvoh!eft!Tubnnsfdiut: Es ist immer das Stammgesetz zu ändern, das die jeweilige Rechtsmaterie regelt. Die geplanten Änderungen müssen sich ohne Bruch in das vorhandene Stammrecht einfügen. Es ist darauf zu achten, dass das Stammgesetz auch nach einer Änderung den rechtssystematischen und rechtsförmlichen Anforderungen entspricht und verständlich ist.
”! Lpo{fousbujpo!efs!Sfdiutfu{voh: Bei mehreren anstehenden Änderungsvorhaben, zwischen denen ein Sachzusammenhang besteht, soll – auch über die Ressortgrenzen hinweg – nach Möglichkeiten gesucht werden, sie in ein und demselben Rechtsetzungsakt umzusetzen. Die Vorhaben sollten besonders dann miteinander verbunden werden, wenn dadurch eine baldige erneute Änderung vermieden werden kann.
”! Lpo{fousbujpo!eft!Sfdiut: Das Nebeneinander verschiedener Stammgesetze, die – im weiten Sinne – dieselbe Rechtsmaterie betreffen, bedeutet Unübersichtlichkeit und führt zu Anwendungsproblemen. Deshalb ist immer zu prüfen, ob eine beabsichtigte neue Regelung in ein vorhandenes Stammgesetz eingefügt werden kann und ob verschiedene Stammgesetze, die eine Rechtsmaterie unnötig aufspalten, zusammengefasst werden können.
”! Cftu‹oejhlfju!eft!Sfdiut: Wird ein Gesetz geändert, so ist darauf zu achten, dass die neuen Regelungen möglichst lange Bestand haben. Denn häufige Rechtsänderungen verursachen stets Umstellungsaufwand und damit Bürokratie. Um zu vermeiden, dass Änderungen ihrerseits änderungsanfällig sind, gibt es verschiedene gesetzestechnische Möglichkeiten, z. B. das Ansetzen eines hohen Abstraktionsniveaus oder die Delegierung von Rechtsetzungsbefugnissen durch Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen.
”! Cfsfjojhvoh!eft!Sfdiut: Bei jedem Änderungsvorhaben ist immer zu prüfen, ob einzelne Vorschriften des zu ändernden Gesetzes überflüssig oder gegenstandslos geworden sind (z. B. alte Übergangsvorschriften), ob sie aktualisiert werden müssen (z. B. veraltete Bezeichnungen) oder ob Regelungsreste (Rn. 560) aus früheren Änderungsgesetzen beseitigt werden können. Dadurch wird das geltende Recht übersichtlich gehalten.
566! Gpsnfo!efs!¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fo!
Für die Änderung des geltenden Rechts stehen folgende Formen von Änderungsgesetzen zur Verfügung:
”! Das Nboufmhftfu{!(Rn. 586 ff.) kann mittels ¢oefsvohtufdiojl!in ein und demselben Rechtsetzungsakt Stammrecht ändern, daneben aber auch Stammgesetze ablösen, erstmalig schaffen oder außer Kraft setzen. Das Bblösungsgeset{, das nur fasst ein einziges bestehendes Stammgesetz insgesamt konstitutiv neu fasst (Rn. 603 ff.), ist daher eine besondere Form des Mantelgesetzes.
”! Die Fjo{fmopwfmmf!(Rn. 611 ff.) ändert mittels ¢oefsvohtufdiojl!in der Hauptsache nur ein Stammgesetz.
Um ejf!sjdiujhf!Gpsn!x‹imfo!zu können, muss zunächst Klarheit über Art und Umfang der notwendigen Änderungen bestehen.
3! ¢oefsvohtufdiojl!
3/2! Bmmhfnfjoft!{vs!¢oefsvohtufdiojl!
567! Hfhfotuboe!efs!¢oefsvohtufdiojl!
Mit der Änderungstechnik werden Tubnnhftfu{f!hf‹oefsu. Bei dem zu ändernden Stammgesetz handelt es sich in der Regel um ein geltendes, d. h. verkündetes und in Kraft getretenes Stammgesetz. Geändert werden kann ein verkündetes Stammgesetz auch, soweit es noch nicht in Kraft getreten ist.
Ein noch nicht verkündetes oder ein außer Kraft getretenes Stammgesetz kann hingegen nicht geändert werden.
568! Fmfnfouf!efs!¢oefsvohtufdiojl!
Änderungsgesetze verwenden die in diesem Handbuch festgelegte ¢oefsvohtufdiojl, mit der angeordnet wird,
”! welches Stammgesetz
239 ”! an welcher Stelle im Text
”! auf welche Art
geändert werden soll.
Die Grundelemente der Änderungstechnik sind:
”! der Eingangssatz (Rn. 465 ff.) und
”! ein oder mehrere Änderungsbefehle (Rn. 469).
Eingangssatz und Änderungsbefehle müssen gewährleisten, dass die gewünschten Änderungen mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes im Text des jeweiligen Stammgesetzes richtig vollzogen werden. Mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes haben Eingangssatz und Änderungsbefehle ihre Funktion erfüllt.
569! Obdiufjm!efs!¢oefsvohtufdiojl!
Die Änderungstechnik hat den Obdiufjm, dass der Kontext und die rechtliche Bedeutung der Änderungen kaum ersichtlich werden, insbesondere, wenn sich die Änderungsbefehle nur auf einzelne Wörter oder Sätze beziehen. Die Bedeutung der Änderungen kann ovs!jn!Wfshmfjdi! mit dem bisherigen Text des Stammgesetzes erkannt werden. Der neue Text des Gesetzes muss erst zusammengefügt (konsolidiert) werden, damit er verstanden und angewendet werden kann.
56:! Wpsufjm!efs!¢oefsvohtufdiojl!
Der wichtigste Wpsufjm!der Änderungstechnik liegt darin, dass für alle, die über die Änderungen beraten und entscheiden, und auch für die Rechtsanwender genau ersichtlich ist, welche Teile des Normtextes geändert werden und welche unverändert bleiben. Die Änderungen sollen gut nachvollziehbar sein, denn im Gesetzgebungsverfahren wird nicht über das Stammgesetz insgesamt, sondern nur über die Änderungen beraten und entschieden. Die Änderungstechnik ermöglicht somit einen raschen Überblick über das Ausmaß der Änderungen in einem Stammgesetz.
571! Foutdifjevoh!{xjtdifo!¢oefsvohtufdiojl!voe!Bblösungsgeset{!
Die Vorund Nachteile der Änderungstechnik müssen im Einzelfall gegeneinander bchfxp. hfo!werden. Die Vorteile der Änderungstechnik überwiegen ihre Nachteile in der Regel dann, wenn
”! die Rechtsetzung auf (sachlich oder politisch) vorgegebene inhaltliche Änderungen beschränkt werden soll,
”! die Änderungen hervorgehoben werden sollen und
240 ”! der Umfang der Textänderungen im Verhältnis zum Textumfang des betroffenen Stammgesetzes gering ist.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so soll die Form des Ablösungsgesetzes (Rn. 603 ff.) gewählt werden.
572! Ibvqu.!voe!Gpmhf‹oefsvohfo!
Hinsichtlich der Art der Änderungen ist zwischen Hauptund Folgeänderungen zu unterscheiden. Ibvqu‹oefsvohfo!dienen der unmittelbaren Umsetzung eines fachlichen und rechtspolitischen Ziels im Text eines oder mehrerer Stammgesetze. Werden durch die Hauptänderungen andere Vorschriften unrichtig, so sorgen Gpmhf‹oefsvohfo!(z. B. Anpassung von Verweisungen und Begriffen) für die Stimmigkeit zwischen den durch Hauptänderungen veränderten Gesetzestexten und dem übrigen Recht.
Kfef! Ibvqu‹oefsvoh! nvtt! bvg! opuxfoejhf! Gpmhf‹oefsvohfo! ijo! überqs¯gu! xfsefo. Welche Vorschriften die geänderte Norm zitieren und daher von Folgeänderungen betroffen sein können, kann mit Hilfe der Datenbank des Bundesrechts (Rn. 28) ermittelt werden32.
Hauptund Folgeänderungen sollen im selben Rechtsetzungsvorhaben erfasst werden. Die Summe aller Hauptund Folgeänderungen ist das sog. ¢oefsvohtqfotvn!des Rechtsetzungsvorhabens.
Ö Qsbyjtujqq!
Das Änderungspensum lässt sich auf verschiedene Weise veranschaulichen, z. B.
”! über eine Synopse, in der dem bisherigen Gesetzestext bzw. seiner zu ändernden Ausschnitte die künftig gewollte Fassung des Stammgesetzes gegenübergestellt wird und die Änderungen kenntlich gemacht werden und erläutert werden können;
”! indem der Text der zu ändernden Vorschriften in einem Dokument erfasst wird und im Änderungsmodus so verändert wird, wie er künftig gelten soll.
Eine solche Veranschaulichung ist sehr hilfreich, wenn der Gesetzentwurf mit anderen Beteiligten diskutiert und abgestimmt werden soll. Entsprechende Bscfjuteplvnfouf! können mit Hilfe des eNorm-Bestandsrecht-Konverters erstellt und tpmmufo!bmmfo!Cfufj. mjhufo!{vs!Wfsgügung gestfmmu!xfsefo.
32 Hilfe bietet der Rechercheservice der Normendokumentation des Bundesamtes für Justiz.
241
573! Bsujlfm.Hmjfefsvoh!efs!¢oefsvohthftfu{f!
Änderungsgesetze sind in Artikel gegliedert.
Jeder Artikel eines Änderungsgesetzes bezieht sich auf jeweils ein zu änderndes Gesetz. Daher enthält jeder Artikel einen Eingangssatz (Rn. 465 ff.) sowie alle Änderungsbefehle (Rn. 469), die in einem Stammgesetz zu einem Zeitpunkt ausgeführt werden bzw. in Kraft treten.
Abweichend davon können Folgeänderungen (Rn. 461) in einem Artikel zusammengefasst werden, in welchem jedes zu ändernde Stammgesetz einen eigenen Absatz erhält.
574! ¢oefsvohtg‹ijhf!Hmjfefsvohtfjoifjufo!fjoft!Tubnnhftfu{ft!
Folgende Hmjfefsvohtfjoifjufo!eines Stammgesetzes können geändert werden:
”! Überschrift;
”! Inhaltsübersicht und deren einzelne Angaben zu Gliederungseinheiten;
”! den Paragrafen oder Artikeln übergeordnete Gliederungseinheiten: Buch, Teil, Kapitel, Unterkapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Titel, Untertitel und deren Überschriften;
”! Paragrafen oder Artikel und deren Überschriften sowie deren Untergliederungen: Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe, Dreifachbuchstabe;
”! Anlagen.
Nicht änderungsfähig hingegen sind:
”! Ausfertigungsdatum;
”! Eingangsformel;
”! Schlussformel;
”! Ausfertigungsort;
”! Unterzeichnende;
”! sofern vorhanden: die Liste „EU-Rechtsakte“ (Rn. 195);
”! sofern vorhanden: Fußnoten zur Umsetzung europarechtlicher Zitiergebote (Rn. 217 ff.), insbesondere zu Hinweisen auf Einhaltung des Verfahrens nach der NotifizierungsRichtlinie (Rn. 223 ff.);
”! sofern vorhanden: andere Fußnoten mit deklaratorischem Inhalt.
575! Hsvoetbu{;!Sfwjtjpo!wps!Cjoofosfwjtjpo!
Grundsätzlich soll die hbo{f!Hmjfefsvohtfjoifju!fstfu{u!werden (sog. Revision), selbst wenn darin lediglich einzelne Angaben wie Wörter, Ziffern oder Zeichen gestrichen, eingefügt oder ersetzt werden sollen. Die Änderung erscheint dadurch in ihrem Kontext, der die rechtliche Bedeutung der Änderung erkennen lässt. Die Ersetzung ist außerdem weniger fehleranfällig
242 als die punktuelle Änderung innerhalb einer Gliederungseinheit.
Manchmal kann es jedoch sinnvoll sein, gezielt lediglich fjo{fmof!Bohbcfo!wie Wörter, Ziffern oder Zeichen joofsibmc!wpo!Hmjfefsvohtfjoifjufo!zu streichen, einzufügen oder zu ersetzen (sog. Binnenrevision). Dies kommt z. B. in Betracht bei Folgeänderungen, durch die ein und dieselbe Bezeichnung oder Verweisung an vielen Stellen geändert werden muss, oder wenn eine andere nur punktuelle Änderung besonders hervorgehoben werden soll.
3/3! Ejf!¢oefsvohtufdiojl!jn!Fjo{fmofo!
Efs!Fjohbohttbu{!
576! Tuboebsegpsnvmjfsvoh!eft!Fjohbohttbu{ft!
Jeder Artikel zur Änderung eines Stammgesetzes beginnt mit einem standardisierten Eingangssatz. Er besteht aus dem Wpmm{jubu!des zu ändernden Gesetzes gefolgt von der Formulierung „wird wie folgt geändert:“.
Cfjtqjfm;!
Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 10.!August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
577! Wpmm{jubu!jn!Fjohbohttbu{!
Das zu ändernde Stammgesetz muss im Eingangssatz jnnfs!– auch wenn es allgemein bekannt ist – mit dem Vollzitat (Rn. 55) angeführt werden, d. h.
” mit dem [jujfsobnfo!(Rn. 59),
”
mit dem Ebuvn!efs!mfu{ufo!wfskünefufo!wpmmtu‹oejhfo!Ufyugbttvoh!eft!Hftfu{ft
(das ist entweder die Ausfertigung oder die Bekanntmachung einer Neufassung – Rn. 60 ff.),
” mit der Gvoetufmmf!des erstmalig erlassenen Gesetzes oder ggf. seiner bekannt gemachten Neufassung (Rn. 63 ff.) und
” ggf. mit einem ¢oefsvohtijoxfjt!(Rn. 71 ff.).
Das Vollzitat im standardisierten Eingangssatz ermöglicht es, aus dem Bundesgesetzblatt den verbindlichen Gesetzestext zu ermitteln, auf den das ändernde Gesetz aufsetzt. Dafür muss man von der letzten verkündeten Änderung des Gesetzes ausgehen und von dort alle Änderungen bis zur letzten verkündeten vollständigen Textfassung des Gesetzes ermitteln. Dabei ist stets das Inkrafttreten der jeweiligen Regelungen bzw. ihrer Änderungen zu beachten.
Die Tdisjgumfjuvoh!eft!Cvoefthftfu{cmbuuft!überprüft den Eingangssatz bei der Verkündung des Änderungsgesetzes und aktualisiert oder vervollständigt ihn falls erforderlich.
243
3/3/2
Ö Qsbyjtujqq
- 1. Wenn es schwierig ist, im Entwurf des Änderungsgesetzes die letzte Änderung des Stammgesetzes korrekt anzugeben, weil zu erwarten ist, dass Änderungen aus einem parallelen Vorhaben (Rn. 544 ff.) eher verkündet werden, so kann der Änderungshinweis wie folgt offengelassen werden:
„das zuletzt durch … geändert worden ist“.
Das Offenlassen des Änderungshinweises kann problematisch sein, denn ein unvollständiger Eingangssatz erschwert es, den Gesetzestext, den das Änderungsgesetz ändern soll, präzise zu ermitteln. Um zu vermeiden, dass Änderungsbefehle des eigenen Vorhabens durch vorher verkündete und vorher in Kraft tretende Änderungen konterkariert werden, muss der Fortgang des parallelen Vorhabens besonders sorgfältig im Auge behalten werden.
- 2. Beziehen sich einzelne Änderungsbefehle im Entwurf des Änderungsgesetzes auf die gleichen Textstellen wie (noch nicht abschließend im Deutschen Bundestag beratene) Änderungen des Stammgesetzes aus einem parallelen Gesetzgebungsvorhaben, so kann ausnahmsweise fjo!Ijoxfjt!bvg!ejf!Qbsmbnfoutesvdltbdif!des anderen Gesetzes erfolgen, um so erkennbar zu machen, an welche (künftige) Textfassung des Stammgesetzes die Änderungsbefehle anknüpfen. Im Entwurfsstadium kann z. B. formuliert werden:
„…, das zuletzt durch … [Artikel … des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des ...gesetzes, Bundestagsdrucksache ...] geändert worden ist, …“.
578! Bcgpmhf!wpo!Fjohbohttbu{!voe!¢oefsvohtcfgfimfo!
Eingangssatz und Änderungsbefehle stehen tufut!tfqbsbu, d. h., die Änderungsbefehle werden vom Eingangssatz mit einem Zeilenumbruch abgesetzt.
Cfjtqjfm!2;!
Das … [Gesetz] vom ... (BGBl. I S. ...), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 1 Anwendungsbereich“.
„(1) ...“ Das gilt auch, wenn das Stammgesetz mit nur einem (ggf. untergliederten) Änderungsbefehl (z. B. in einem einzigen Paragrafen, vgl. Rn. 473) geändert wird.
244 Ejf!¤cfstdisjgu!eft!¸!2!evsdi!ejf!gpmhfoef!¤cfstdisjgu!fstfu{u; 2/
¸!3!Bctbu{!2!xjse!evsdi!efo!gpmhfoefo!Bctbu{!2!fstfu{u; 3/ Cfjtqjfm!3;!
Das … [Gesetz] vom ... (BGBl. I S. ...), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) ...“
Efs!¢oefsvohtcfgfim!
579! Gvolujpo!eft!¢oefsvohtcfgfimt!
Ein Änderungsbefehl weist an, an welcher Stelle des Stammgesetzes welche Änderung im Gesetzestext vorgenommen werden soll. Diese Anweisung muss eindeutig sein, damit zweifelsfrei ist, wie der Gesetzestext künftig lautet. Hierbei darf kein Auslegungsspielraum bleiben. Für Änderungsbefehle werden deshalb standardisierte Formulierungen verwendet. Jeder Änderungsbefehl bezeichnet
” die zu ändernde Stelle des im Eingangssatz benannten Gesetzes (Änderungsstelle),
” die Art der Änderung sowie
” alles, was vom bisherigen Text wegfällt bzw. was neuer Text des Stammgesetzes werden soll.
Cfjtqjfm;!
Eingangssaz Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 244 wird wie folgt geändert:
Änderungsstelle
- a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. Art der Änderung
- b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: neuer Text
„(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“
57:! ¢oefsvohtcfgfimf!
Die Änderungsbefehle lauten,
” wenn Gliederungseinheiten oder Angaben ersatzlos wegfallen sollen (Rn. 482 ff.): ... wird/werden ... hftusjdifo
” wenn neue Gliederungseinheiten oder Angaben hinzukommen sollen (Rn. 491 ff.): ... wird/werden ... fjohfgügt
245
3/3/3
Bctbu{!2!xjse!evsdi!efo!gpmhfoefo!Bctbu{!2!fstfu{u; 2/
Jo!Bctbu{!3!xjse!ejf!Bohbcf!ܸ!25!Bctbu{!4-!5!voe!6É!hftusjdifo/ 3/
2/ ” wenn bisherige Gliederungseinheiten oder Angaben gegen neue ausgetauscht werden sollen (Rn. 500 ff.): ... wird/werden durch … fstfu{u
” wenn Gliederungseinheiten nach Streichung oder Einfügung oder Ersetzung anderer Gliederungseinheiten umnummeriert werden sollen (Rn. 508 ff.): ... wird/werden {v!…
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Gegenüber der Vorauflage des Handbuchs wurde die Anzahl der standardisierten Änderungsbefehle auf jetzt nur noch vier Befehle reduziert: „streichen“, „einfügen“, „ersetzen“ und „…wird/werden zu…“. Die früher außerdem verwendeten Änderungsbefehle „aufheben“, „voranstellen“, „anfügen“ und „fassen“ führten häufig zu Fehlern.
581! Bcgpmhf!efs!¢oefsvohtcfgfimf!
Die Abfolge der Änderungsbefehle richtet sich nach der Reihenfolge der Änderungsstellen im Text des Stammgesetzes. Es spielt keine Rolle, ob die vorgesehenen Änderungen des Stammgesetzes wichtig oder eher nebensächlich sind, ob sie Hauptoder Folgeänderungen darstellen.
582! Ovnnfsjfsuf!¢oefsvohtcfgfimf!
Jede zu ändernde oder neue Gliederungseinheit (Rn. 463) eines Stammgesetzes erhält einen eigenen Änderungsbefehl. Zusammenfassungen sind in Grenzen möglich (Rn. 537 ff.). Die einzelnen Änderungsbefehle werden gpsumbvgfoe!ovnnfsjfsu.
Cfjtqjfm;!
§ 3 wird gestrichen. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) …“ Nach § 23 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 …“ Anlage 2 wird durch die folgende Anlage 2 ersetzt: „Anlage 2 …“.
583! Voufshmjfefsuf!¢oefsvohtcfgfimf!
Werden nfisfsf!Voufshmjfefsvohfo!ein und derselben Gliederungseinheit geändert, so wird der nummerierte Änderungsbefehl mit Buchstaben, ggf. mit Doppelbuchstaben und Dreifachbuchstaben untergliedert.
246 2/
3/
4/
5/ Cfjtqjfm;!
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a) Bctbu{!2!wird wie folgt geändert: aa) Tbu{!2!wird durch den folgenden Satz ersetzt: „…“ bb) Tbu{!3!wird wie folgt geändert: aaa) Die Ovnnfso!6!voe!7!werden gestrichen. bbb) Die Ovnnfso!8!voe!9!werden zu den Nummern 5 und 6.
- b) Bctbu{!5!wird gestrichen.
Ö Qsbyjtujqq
- 1. Änderungsbefehle sollten nicht zu tief gegliedert werden.
Eine über Doppelbuchstaben hinausgehende Untergliederung des Änderungsbefehls wird – wie das Beispiel in Rn. 472 zeigt – unübersichtlich. Hier sollte man erwägen, die von mehreren Änderungen betroffene Gliederungseinheit mittels Ersetzung insgesamt neu zu formulieren (Rn. 464).
- 2. Mehrere aufeinander folgende gleichartige Änderungsbefehle sollen zusammengefasst werden.
Cfjtqjfm;!
statt:
- 15. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1 …“
- 16. Anlage 2 wird durch die folgende Anlage 2 ersetzt:
„Anlage 2 …“
sjdiujh;!
- 15. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 … Anlage 2 …“
584! ¢oefsvoh!ovs!fjofs!Hmjfefsvohtfjoifju!
Soll in einem Stammgesetz nur eine einzige Gliederungseinheit geändert werden, so wird der Änderungsbefehl ausnahmsweise nicht nummeriert.
Cfjtqjfm!2;!
Das Gesetz über … vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird gestrichen.
Sollen innerhalb derselben Gliederungseinheit mehrere Untergliederungen geändert werden, so werden die diesbezüglichen Änderungsbefehle mit Nummer 1 beginnend fortlaufend nummeriert; zur weiteren Untergliederung des Änderungsbefehls siehe Rn. 472.
247 2/ Cfjtqjfm!3;!
Das …gesetz vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „…“
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen. bb) Die Nummern 7 und 8 werden zu den Nummern 5 und 6.
„(2) …“
Änderung gegenüber der Vorauflage:
In der Vorauflage des Handbuchs war bei nur einer Änderung des Stammgesetzes die Zusammenfassung von Eingangssatz und Änderungsbefehl vorgesehen (3. Auflage, Rn. 629). Diese Zusammenfassung war fehleranfällig und ist nun abgeschafft.
585! Cf{fjdiovoh!wpo!Hmjfefsvohtfjoifjufo!jn!¢oefsvohtcfgfim!
Gliederungseinheiten werden im Änderungsbefehl nju!fjofn!cftujnnufo!Bsujlfm!angegeben, wenn die (oberste) Gliederungseinheit jn!Qmvsbm!steht bzw. wenn eine einzelne Gliederungseinheit nju!fjofn!Buusjcvu!versehen ist:
Cfjtqjfmf!2;!
Ejf!¸¸!7 bis 8 werden durch ejf!gpmhfoefo!¸¸!7 bis 9a ersetzt: …
Ejf!Bct‹u{f!5 und 6 werden gestrichen.
In efn!ofvfo!Satz 2 wird …
Nach § 3 wird efs!gpmhfoef!§ 4 eingefügt: …
Efs!cjtifsjhf!§ 4 wird zu § 5 und wird wie folgt geändert: …
Bei der Angabe einer fjo{fmofo!Hmjfefsvohtfjoifju!piof!fjo!Buusjcvu!wird hingegen lfjo! bestimmter Artikel verwendet:
Cfjtqjfm!3;!
¸ 4!wird wie folgt geändert:
- a) Tbu{!3!wird gestrichen.
- b) ...
Cfjtqjfm!4;!
Bombhf!4!wird durch die folgenden Anlagen 3 und 4 ersetzt:
248 2/
3/ Bctbu{!2!xjse!xjf!gpmhu!hf‹oefsu;
Bctbu{!3!xjse!evsdi!efo!gpmhfoefo!Bctbu{!3!fstfu{u;
2/ Bvtobinf: Bei der Änderung einer Überschrift oder einer Inhaltsübersicht wird ein bestimmter Artikel verwendet.
Cfjtqjfm!5;!
Ejf!Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
586! Cf{fjdiovoh!efs!¢oefsvohttufmmf!
Im Änderungsbefehl ist qs‹{jtf!anzugeben, an welcher Stelle der Gesetzestext geändert werden soll. Als Änderungsstelle ist stets die betreffende Hmjfefsvohtfjoifju!anzugeben.
Cfjtqjfmf!2;!
¸ 4!Bctbu{!5!wird gestrichen.
¸ 26!Bctbu{!2!Ovnnfs!4!voe!5!wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt: ...
Falls erforderlich wird die Änderungsstelle mit den Wörtern „obdi“ oder „wps“ weiter präzisiert.
Cfjtqjfmf!3;!
Obdi!¸!8!Bctbu{!3!Tbu{!3!wird der folgende Satz eingefügt:
„...“
Wps!¸!4!Tbu{!2!wird der folgende Satz eingefügt:
„...“
587! Cf{fjdiovoh!efs!¢oefsvohttufmmf!cfj!Cjoofosfwjtjpo!
Bei einer Binnenrevision werden ovs!fjo{fmof!Ufyutufmmfo!innerhalb einer Gliederungseinheit geändert, d. h., es werden z. B. innerhalb eines Satzes nur ein Wort, einzelne Ziffern oder eine Formel gestrichen, eingefügt oder ersetzt.
Der Befehl beginnt immer mit „In“, um mittels der zu ändernden Gliederungseinheit die Änderungsstelle zu bezeichnen.
Nvtufs;!
In … [Gliederungseinheit] wird/werden … [gestrichen]/[eingefügt]/[ersetzt].
Als Änderungsstelle ist nicht nur die zu ändernde Gliederungseinheit anzugeben, sondern auch genau die Textstelle zu zitieren, die entweder durch eine neue ersetzt werden soll oder nach bzw. vor welcher Text gestrichen oder eingefügt werden soll.
Cfjtqjfm;!
Jo!Bctbu{!5!wird ejf!Bohbcf!Ücjt!{vn“ durch die Angabe „ab dem“ ersetzt.
249
588! Bohbcf!Ã!Cf{fjdiovoh!fjofs!Ufyutufmmf!cfj!Cjoofosfwjtjpo!
Eine Textstelle, die selbst keine Gliederungseinheit ist, sondern nur aus einzelnen Wörtern, Zahlen, Zeichen, Formeln oder einer Kombination aus diesen besteht, ist in rechtsförmlicher Hinsicht eine „BohbcfÉ.
Eine „Angabe“ bezeichnet den Text, der wegfällt oder neu hinzukommt, oder die Textstelle, vor oder nach welcher Änderungen vorgenommen werden sollen.
Eine Angabe wird in Anführungszeichen zitiert, sei es als Bezugspunkt innerhalb einer zu ändernden Gliederungseinheit oder als wegfallender oder künftiger Gesetzestext.
Cfjtqjfm!3;!
Wenn ein Paragraf zunächst drei Absätze hat und als Regelung nur der Text des Absatzes 2 übrigbleiben soll, muss neben den Absätzen 1 und 3 auch die Absatzbezeichnung des Absatzes 2 gestrichen werden:
§ … wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird gestrichen.
- b) In Absatz 2 wird die Bohbcf!Ü)3*É!gestrichen.
- c) Absatz 3 wird gestrichen.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Die bisherige Unterscheidung zwischen „Wort“ bzw. „Wörter“ und „Angabe“ (3. Auflage Rn. 560) sowie „Satzteil“ (vgl. Rn. 571) und „Wortlaut“ (vgl. Rn. 561) führte zu Fehlern. Zur Vereinfachung der Änderungstechnik wird auf diese rein formale Unterscheidung zugunsten der „Angabe“ verzichtet.
589! ¢oefsvoh!wpo!Tbu{{fjdifo!cfj!Cjoofosfwjtjpo!
Satzzeichen werden nicht allein geändert, sondern immer {vtbnnfo!mit dem Text, der dem Satzzeichen vorausgeht oder diesem folgt.
Cfjtqjfm!2;!
statt:
In § 54 Absatz 2 Satz 2 werden das Komma und die Angabe „bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters“ gestrichen. sjdiujh;!
In § 54 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe Ü-!cei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters“ gestrichen.
250 Cfjtqjfm!2;!
2/! In § 15 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2 bis 4“ ersetzt. 3/! In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt. Auch Absatzbezeichnungen wie „(1)“ sowie Satzteile oder Teilsätze werden – da sie keine Gliederungseinheiten sind – als „Angabe“ bezeichnet.
2/ Wenn nur ein einzelnes Satzzeichen gestrichen, eingefügt oder ersetzt werden soll, ist immer eine Textstelle zu ersetzen, die das Satzzeichen enthält. Meist ist es sinnvoll, die wps!dem Satzzeichen stehende Angabe (mindestens ein Wort, ein Zeichen usw.) mit zu nennen.
Cfjtqjfm!3;!
statt:
In § 50 Satz 2 wird nach der Angabe „werden“ die Angabe „,“ eingefügt.
sjdiujh;!
In § 50 Satz 2 wird die Angabe „werden“ durch die Angabe „xfsefo-“ ersetzt.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Die Vorauflage des Handbuchs empfahl, Satzzeichen als solche im Änderungsbefehl zu bezeichnen, wenn sie zu Beginn eines mit Anführungszeichen markierten Zitats stehen. Sie sollten im Änderungsbefehl vor dem mit Anführungszeichen markierten Textteil besonders erwähnt werden (3. Auflage Rn. 588). Diese Empfehlung wurde unterschiedlich gehandhabt. Sie wird daher zugunsten einer eindeutigen Regel aufgegeben.
Ö Qsbyjtujqq!
Die zu ändernde Textstelle sollte auch bei einer Binnenrevision stets so ausgewählt werden, dass sie aus sich heraus ein Mindestmaß an Sinnhaftigkeit wahrt.
Cfjtqjfm!2;!
statt: Die Angabe „§“ wird durch die Angabe „§§“ ersetzt und nach der Angabe „133“ wird die Angabe „und 134“ eingefügt.
sjdiujh;! Die Angabe „§ 133“ wird durch die Angabe „§§ 133 und 134“ ersetzt.
Die Neufassung einer ganzen Gliederungseinheit (z. B. Überschrift, Paragraf, Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe) oder einer sinntragenden Textstelle ist einer bloß punktuellen Änderung stets vorzuziehen, vor allem, wenn hierdurch mehrere punktuelle Änderungen derselben Gliederungseinheit vermieden werden können.
Cfjtqjfm!3;!
statt: In § 52 Absatz 1 werden nach der Angabe „Dienstbarkeit“ die Angabe „einer Reallast“ und nach der Angabe „Leistungen“ die Angabe „einschließlich des Unterlassens oder Duldens“ gestrichen.
sjdiujh;! § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Wert einer Dienstbarkeit oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.“
251 Was in dem neu formulierten Absatz geändert worden ist, kann der Gesetzesbegründung entnommen werden.
58:! ¢oefsvoh!nfisfsfs!hmfjdimbvufoefs!Bohbcfo!jo!fjofs!Hmjfefsvohtfjoifju!
Sollen einzelne Angaben, d. h. Wörter, Zahlen, Zeichen usw., die innerhalb der zu ändernden Gliederungseinheit nfisgbdi!vorkommen, an bmmfo!Stellen der Gliederungseinheit in gleicher Weise geändert werden, so wird dies im Änderungsbefehl durch den Zusatz „kfxfjmt“ ausgedrückt.
Cfjtqjfm;!
Bvthbohtufyu!fjoft!Bctbu{ft!4!Tbu{!2;!
Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patentund Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Hftdinbdltnvtufs!durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patentund Markenamt, welche Hftdinbdltnvtufs!berücksichtigt werden.
¢oefsvohtcfgfim;!
In Absatz 3 Satz 1 wird kfxfjmt!die Angabe „Geschmacksmuster“ durch die Angabe „Design“ ersetzt.
591! [‹imvoh!wpo!T‹u{fo!
In Stammgesetzen sind T‹u{f!ojdiu!ovnnfsjfsu, auch wenn Datenbanken und Textsammlungen oft zur besseren Übersichtlichkeit (nichtamtliche) Satznummern enthalten (Rn. 384). Jedoch muss ein Änderungsbefehl, der sich auf einen Satz in einer aus mehreren Sätzen bestehenden Gliederungseinheit bezieht, den zu ändernden Satz mit einer Zählbezeichnung als ¢oefsvohttufmmf!benennen (z. B. „In Satz 2 wird ...“).
Cfjtqjfm!2;!
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„…“
Wenn in einer Gliederungseinheit durch Streichen, Einfügen oder Ersetzen ein Satz entfällt bzw. hinzukommt, dann werden die darauffolgenden (nicht zu ändernden) Sätze derselben Gliederungseinheit ojdiu!vnovnnfsjfsu!(Rn. 508 ff.). Sie rücken bei Streichungen von Sätzen von selbst nach vorn bzw. bei Einfügungen von selbst nach hinten.
Sind in solchen Sätzen ebenfalls Änderungen vorzunehmen, so wird – nur zu diesem Zweck
- – im Änderungsbefehl durch das Wort „neu“ signalisiert, dass ein automatisch verschobener Satz geändert werden soll.
Cfjtqjfm!3;!
§ 3 wird wie folgt geändert:
252 2/
- a) Tbu{!3!wird gestrichen.
- b) In dem ofvfo!Tbu{!3!wird …
592! Wfscpu!wpo!T‹u{fo!jo!mjtufog¿snjhfo!Bvg{‹imvohfo!
Sollen in einem Satz Elemente listenförmig aufgezählt werden, so dürfen die einzelnen Aufzählungselemente selbst weder eigenständige Sätze sein noch solche enthalten (Rn. 295 und 385).
Im bestehenden Recht sollten solche rechtsförmlich nicht zulässigen Satzgefüge bei nächster Gelegenheit neu strukturiert und die betreffenden Gliederungseinheiten ganz ersetzt werden (Rn. 500 ff.).
Efs!¢oefsvohtcfgfim!ÜtusfjdifoÉ!
593! Wfsxfoevoh!wpo!ÜtusfjdifoÉ!
Der Änderungsbefehl „streichen“ wird verwendet, wenn vom bestehenden Regelungstext hbo{f!Hmjfefsvohtfjoifjufo!(oder unter Beachtung des Grundsatzes „Revision vor Binnenrevision“, Rn. 464, einzelne Angaben) wegfallen sollen.
Cfjtqjfmf;!
Abschnitt 2 wird gestrichen.
§ 3 wird gestrichen.
Die §§ 3 bis 6 werden gestrichen.
§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
594! Tusfjdifo!voe!vnovnnfsjfsfo!
Wird die Streichung einer nummerierten Gliederungseinheit angeordnet, so ist gleichzeitig zu entscheiden, ob nachfolgende gleichrangige Gliederungseinheiten aufrücken, d. h. umnummeriert werden müssen, damit die durch die Streichung entstandene Lücke geschlossen wird (Rn. 508 ff.).
595! Tusfjdifo!piof!Vnovnnfsjfsfo!
Eine nummerierte Gliederungseinheit kann auch gestrichen werden, ohne bestehende bzw. nachfolgende gleichrangige Gliederungseinheiten umzunummerieren. In diesem Fall verbleibt die Zählbezeichnung mit einer textlichen Leerstelle. Im Fall einer deklaratorischen Neufassung des Textes wird die Stelle mit der Zählbezeichnung und der Angabe „(weggefallen)“ wiedergegeben (Rn. 727).
Der Verzicht auf die Umnummerierung kommt in Betracht, wenn die Anwendungspraxis infolge
253
3/3/4
veränderter Regelungsstruktur mit nicht vertretbarem zusätzlichen Aufwand umgestellt werden müsste, etwa weil Zuordnungen in der für die Praxis bedeutsamen Kommentarliteratur oder umfangreiche Verwaltungsvorschriften geändert werden müssten.
596! Gpmhfo!efs!Tusfjdivoh!wpo!T‹u{fo!
Wird in einem Paragrafen oder Absatz, der bvt!nfisfsfo!T‹u{fo!besteht, fjo!Tbu{!hftusj. difo, so rücken – anders als bei der Streichung von anderen Gliederungseinheiten – die folgenden Sätze bvupnbujtdi!vor, ohne dass es eines Änderungsbefehls zur Umnummerierung bedarf (s. a. Rn. 480).
597! Tusfjdivoh!voufshmjfefsufs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Die Streichung einer untergliederten Gliederungseinheit umfasst alle darin enthaltenen Gliederungseinheiten. Wird z. B. „Teil 8 Abschnitt 3“ gestrichen, so fallen damit die Abschnittsüberschrift und alle in diesem Abschnitt enthaltenen Paragrafen und Zwischenüberschriften weg.
Ebenso bewirkt die Streichung eines Paragrafen auch die Streichung der Paragrafenüberschrift und aller enthaltenden Absätze, Sätze, Nummern und Buchstaben.
598! Tusfjdivoh!wpo!¤cfstdisjgufo!
Wird die Überschrift einer dem Paragrafen übergeordneten Gliederungseinheit gestrichen, so bleiben ejf!ebsjo!fouibmufofo!Hmjfefsvohtfjoifjufo!fsibmufo. Wird z. B. nur die „Überschrift des Abschnitts 3“ gestrichen, so bleiben damit alle in diesem Abschnitt enthaltenen Paragrafen und Zwischenüberschriften erhalten und gehören fortan zum Abschnitt 2.
599! Tusfjdivoh!cfj!Cjoofosfwjtjpo!
Es kann sinnvoll sein, deutlich zu machen, dass innerhalb einer Gliederungseinheit lediglich fjo{fmof!Wörter, Zahlen, Zeichen, Formeln oder eine Kombination aus diesen ersatzlos wegfallen sollen. Auch solche Bohbcfo!werden gestrichen.
Cfjtqjfmf;!
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „…“ gestrichen.
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „…“ gestrichen.
59:! Tusfjdivoh!efs!Bctbu{cf{fjdiovoh!
Bleibt in einem Paragrafen wegen der Streichung eines oder mehrerer Absätze nur ein Absatz übrig, so wird für den verbleibenden Text die Absatzgliederung überglüssig/!Die Bezeichnung des verbleibenden Absatzes ist daher zu streichen.
254 Cfjtqjfm!2;!
Bvthbohtufyu;!
wegfallender Text § 133 wegfallender Text Zuständigkeit
- (1) Zuständige Behörde ist ….
- (2) Die Aufgaben nach § … können einer juristischen Person des Privatrechts im Wege der Beleihung ganz oder teilweise übertragen werden.
¢oefsvohtcfgfim;!
§ 133 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
- b) Absatz 2 wird gestrichen.
Cfjtqjfm!3;!
Bvthbohtufyu;!
wegfallender Text wegfallender Text § 134 Entscheidung der Behörde
- (1) Der Antrag auf … ist bei der nach § … zuständigen Behörde zu stellen.
- (2) Die Behörde entscheidet über den Antrag auf … binnen 8 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Fehlende Unterlagen sind nach Aufforderung der Behörde unverzüglich nachzureichen.
- (3) Die Unterlagen sind schriftlich einzureichen.
¢oefsvohtcfgfim;!
§ 134 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird gestrichen.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
- c) Absatz 3 wird gestrichen.
5:1! Gpmhf‹oefsvohfo!cfj!Tusfjdivohfo!
Jedes Streichen einer Gliederungseinheit oder Angabe muss sehr genau auf Folgen sowohl für den übrigen Gesetzestext als auch für andere Gesetze und Rechtsverordnungen (Rn. 461) geprüft werden. Im Ergebnis ist der Änderungsbefehl „streichen“ meist um weitere Änderungsbefehle zu ergänzen, um z. B. den korrekten sprachlichen Übergang zum übrigen Gesetzestext, eine lückenlose Nummerierung oder eine korrekte Verweisung in anderen Vorschriften sicherzustellen.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
In der Vorauflage des Handbuchs wurde zwischen „aufheben“ und „streichen“ unterschieden: Der Befehl „aufheben“ wurde verwendet, wenn Gesetze, Rechtsverordnungen oder nummewegfallender Text
255 2/
2/ rierte Gliederungseinheiten und Sätze in Gänze wegfallen sollten, der Änderungsbefehl „streichen“ für den Wegfall von Wörtern, Zeichen und anderen Angaben. Weil „aufheben“ und „streichen“ innerhalb eines Gesetzestextes zum selben Ergebnis, nämlich zum Wegfall von Text, führen, wird künftig nur noch „streichen“ als Änderungsbefehl verwendet.
Der Wegfall ganzer Rechtsvorschriften, d. h. ganzer Gesetze und Rechtsverordnungen, hat dagegen eine andere Bedeutung: Bezugspunkt für den Wegfall ist nicht der Gesetzestext, sondern die Gesamtheit der geltenden Rechtsvorschriften. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, wird für den Wegfall zukünftig mit der Außerkraftsetzung (Rn. 548 ff., 601) gearbeitet.
Efs!¢oefsvohtcfgfim!Üfjog¯hfoÉ!
5:2! Wfsxfoevoh!wpo!Üfjogügen“
Der Änderungsbefehl „einfügen“ wird verwendet, wenn zum bestehenden Regelungstext mindestens eine hbo{f!Hmjfefsvohtfjoifju!(oder unter Beachtung des Grundsatzes „Revision vor Binnenrevision“, Rn. 464, eine Angabe) hinzukommt.
Wird eine Gliederungseinheit eingefügt, so muss der Änderungsbefehl als Änderungsstelle eine Gliederungseinheit benennen, nach oder vor welcher die Gliederungseinheit eingefügt wird.
Im Regelfall wird als Änderungsstelle die Gliederungseinheit benannt, obdi!welcher die neue Gliederungseinheit eingefügt wird.
Die einzufügende Gliederungseinheit wird mit ihrer Zählbezeichnung und den Wörtern „der/die gpmhfoef(n)“ gekennzeichnet. Der Text der einzufügenden Gliederungseinheit wird durch Anführungszeichen gekennzeichnet.
Cfjtqjfm!2;!
Nach § 4 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für gesetzliche Vertreter gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 entsprechend.“
Cfjtqjfm!3;!
Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 bis 11 eingefügt:
„§ 9 ...
§ 11
…“
Cfjtqjfm!4;!
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) …“
256
3/3/5
Kann die Änderungsstelle, an der eine oder mehrere Gliederungseinheiten eingefügt werden sollen, mit dem Wort „nach“ nicht eindeutig bezeichnet werden, so wird ausnahmsweise die Gliederungseinheit angegeben, wps!der die neue Gliederungseinheit eingefügt werden soll. Der Änderungsbefehl beginnt dann mit dem Wort „wps“.
Cfjtqjfm!2;!
Wps!§ 1 wird der folgende § 1 eingefügt:
„§ 1 …“
Cfjtqjfm!3;!
Endet der Abschnitt 1 eines Gesetzes mit § 7 und soll ein neuer § 8 eingefügt werden, so gibt es zwei Möglichkeiten:
- 1. Wenn § 8 zum Abschnitt 1 gehören soll:
Obdi!§ 7 wird der folgende § 8 eingefügt:
„§ 8 …“
- 2. Wenn § 8 zum Abschnitt 2 gehören soll:
Wps!§ 8 wird der folgende § 8 eingefügt:
„§ 8 …“
5:3! Fjogügen voe!vnovnnfsjfsfo!
Das Einfügen nummerierter Gliederungseinheiten erfordert, die Zählbezeichnungen der ggf. nachfolgenden gleichrangigen Gliederungseinheiten anzupassen. Dem Befehl zum Einfügen folgt dann ein weiterer Befehl zum Umnummerieren (Rn. 508 ff.). Der Befehl zum Umnummerieren markiert die zu verschiebenden Gliederungseinheiten mit dem Wort „cjtifsjh“.
Cfjtqjfm;!
Nach § 1 wird der folgende § 2 eingefügt:
„§ 2 …“
Die cjtifsjhfo!§§ 2 bis 8 werden zu den §§ 3 bis 9. Die Umnummerierung mehrerer aufeinander folgender Gliederungseinheiten durch einen Änderungsbefehl endet bei derjenigen Gliederungseinheit, in der weitergehende Änderungen vorgenommen werden. Zur Kombination von Umnummerierung und Änderung vgl. Rn. 512.
5:4! Fjogügen piof!Vnovnnfsjfsfo!
Eine nummerierte Gliederungseinheit kann auch eingefügt werden, ohne bestehende bzw. nachfolgende gleichrangige Gliederungseinheiten umzunummerieren. In diesem Fall erhält die
257 2/
3/ einzufügende Gliederungseinheit eine Zählbezeichnung mit einem Buchstabenzusatz.
Cfjtqjfm;!
Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a Begriffsbestimmungen …“
In § 5 Absatz 2 werden nach Nummer 3 die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
„3a. mit einer geeigneten Methode zur …, 3b. mit geeigneten Instrumenten für …,“.
Dieses Vorgehen kommt in Betracht, wenn die Anwendungspraxis infolge veränderter Regelungsstruktur mit nicht vertretbarem zusätzlichen Aufwand umgestellt werden müsste, etwa weil für die Praxis bedeutsame Kommentarliteratur nicht mehr passt oder umfangreiche Verwaltungsvorschriften geändert werden müssten.
5:5! Fjogügen von S‹u{fo!
Sollen Sätze eingefügt werden, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:
” Wird in einen Qbsbhsbgfo, der bvt!nfisfsfo!T‹u{fo!besteht, fjo!xfjufsfs!Tbu{!fjo. hfgügt, so rücken die ggf. folgenden Sätze automatisch weiter, da Sätze nicht nummeriert sind (Rn. 384).
” Soll in einem Qbsbhsbgfo-!der bisher ovs!bvt!fjofn!Tbu{!cftufiu-!vor oder nach diesem Satz ein weiterer Satz eingefügt werden, so wird der hbo{f!Qbsbhsbg! fstfu{u (Rn. 500 ff.).
Cfjtqjfm!2;!
Bvthbohtufyu;!
§ 2 Wehrsold
Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach Anlage 1.
¢oefsvohtcfgfim;!
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
neuer Text „§ 2 Wehrsold
Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold. Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach Anlage 1.“ Foutqsfdifoe!ist vorzugehen, wenn vor oder nach einem bisher nur bvt!fjofn!Tbu{!cftuf. ifoefo!Bctbu{!ein Satz eingefügt werden soll.
Cfjtqjfm!3;!
Bvthbohtufyu;!
258 2/
3/
2/
- (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüche sind untereinander gleichrangig.
¢oefsvohtcfgfim;!
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüche sind untereinander gleichrangig. Das gilt nicht, wenn …“
5:6! Fjogügen fjofs!Bctbu{hmjfefsvoh!
neuer Text
Soll ein bislang nicht in Absätze untergliederter Paragraf in Absätze gegliedert werden, so wird der Qbsbhsbg!jothftbnu!fstfu{u.
5:7! Fjogügen von überhfpseofufo!Hmjfefsvohtfjoifjufo!nju!Voufshmjfefsvohfo!
Beim Einfügen neuer, dem Paragrafen übergeordneter Gliederungseinheiten werden die darin enthaltenen untergeordneten Gliederungseinheiten (z. B. Abschnitte, Unterabschnitte einschließlich der zugehörigen Paragrafen) im Änderungsbefehl nicht genannt; sie sind aus dem einzufügenden Text ersichtlich. Eine deshalb erforderliche Umnummerierung von im Stammgesetz bereits vorhandenen Gliederungseinheiten ist ausdrücklich anzuordnen (Rn. 508 ff.).
Cfjtqjfm;!
Nach § 19 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Strafund Bußgeldvorschriften § 20 Strafvorschriften … § 21 Bußgeldvorschriften …“ Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4. Die bisherigen §§ 20 und 21 werden zu den §§ 22 und 23.
5:8! Fjogügen von Ücfstdisjguen überhfpseofufs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Soll eine bereits bestehende Gliederung eines Gesetzes (z. B. vorhandene Paragrafenfolge, vorhandene Abschnitte) unter einer übergeordneten Gliederungseinheit zusammengefasst werden, so wird lediglich die ¤cfstdisjgu!dieser übergeordneten Gliederungseinheit eingefügt.
Cfjtqjfm;!
Nach § 35 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 8 Schlussvorschriften“.
5:9! Fjogügen bei Bjoofosfwjtjpo!
Sollen in bestehende Gliederungseinheiten lediglich einzelne Angaben wie Wörter, Zahlen,
259 2/
3/
4/ Zeichen, Formeln oder eine Kombination aus diesen im Wege der Binnenrevision eingefügt werden (Rn. 464), so wird die Textstelle, die als Bezugspunkt für die Einfügung dient, in der Regel mit „nach der Angabe“ markiert und in Anführungszeichen gesetzt. Der einzufügende Text wird gleichfalls als Angabe durch Anführungszeichen gekennzeichnet.
Cfjtqjfm!2;!
In § 19 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Name“ die Angabe „und Vornamen“ eingefügt.
Kann die Änderungsstelle nicht mit „nach“ bezeichnet werden, so wird die Textstelle angegeben, vor der die neue Angabe stehen soll.
Cfjtqjfm!3;!
Bvthbohtufyu;!
§ 12 Entscheidungen mit Begründung
¢oefsvohtcfgfim;!
In ¸!23!wird jo!efs!¤cfstdisjgu!wps!efs!Bohbcf!„Entscheidungen“ die Angabe „Übermittlung von“ eingefügt.
5::! Gpmhf‹oefsvohfo!cfj!Fjogügungen
Jedes Einfügen, sei es von ganzen Gliederungseinheiten (Revision) oder auch nur von einzelnen Angaben (Binnenrevision), muss sehr genau auf Folgen sowohl für den übrigen Gesetzestext als auch für andere Gesetze und Rechtsverordnungen (Rn. 528 ff.) geprüft werden. Im Ergebnis führt der Änderungsbefehl „einfügen“ meist zu weiteren Änderungsbefehlen, um z. B. den korrekten sprachlichen Übergang zum umgebenden Gesetzestext, eine lückenlose Nummerierung oder eine korrekte Verweisung in anderen Vorschriften sicherzustellen.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
In der Vorauflage des Handbuchs gab es außer dem Änderungsbefehl „einfügen“ auch die Befehle „voranstellen“ und „anfügen“, um die Stelle des Einfügens genau zu benennen. Nunmehr wird in allen Fällen – also auch, wenn am Anfang oder Ende einer Gliederungseinheit
260 Text hinzugefügt werden soll – mit den Wörtern „nach“ bzw. „vor“ an die betreffende Gliederungseinheit angeknüpft, sodass als Änderungsbefehl nur noch „einfügen“ nötig ist. Die Änderungstechnik wird dadurch vereinfacht.
Efs!¢oefsvohtcfgfim!Üfstfu{foÉ!
611! Wfsxfoevoh!wpo!Üfstfu{foÉ!
Mit dem Änderungsbefehl „ersetzen“ wird Bestehendes gegen Neues ausgetauscht: Dies können Gliederungseinheiten oder – unter Beachtung des Grundsatzes „Revision vor Binnenrevision“ (Rn. 464) – Angaben sein. Das Ersetzen ganzer Gliederungseinheiten kann einen Paragrafen oder dessen einzelne Untergliederungen betreffen, aber auch mehrere aufeinanderfolgende Paragrafen oder andere aufeinanderfolgende Gliederungseinheiten. Der Änderungsbefehl „ersetzen“ ist im Ergebnis eine Kombination aus den Änderungsbefehlen „streichen“ und „einfügen“. Der Änderungsbefehl „ersetzen“ kommt somit vor allem in Betracht,
” wenn Gliederungseinheiten neu formuliert werden sollen oder
” wenn an die Stelle einer bestimmten Zahl von Gliederungseinheiten (insbesondere Paragrafen, Absätzen oder Sätzen) eine größere oder kleinere Zahl gleichartiger Gliederungseinheiten treten soll.
Der Änderungsbefehl „ersetzen“ muss zum einen die zu ersetzende Gliederungseinheit als Änderungsstelle bezeichnen und zum anderen die Gliederungseinheit benennen, die an deren Stelle treten soll. Der Text, der die bestehende Gliederungseinheit ersetzen soll, wird durch Anführungszeichen gekennzeichnet.
Cfjtqjfm!2;!
Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt:
„§ 3 …
§ 5 …“
Cfjtqjfm!3;!
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) …
- (4) …“
Cfjtqjfm!4;!
Die Sätze 2 bis 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„…“
261
3/3/6
612! Fstfu{fo!ovnnfsjfsufs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Wird innerhalb einer Reihe von gleichrangigen Gliederungseinheiten eine Gliederungseinheit durch nfisfsf!ersetzt, so muss verhindert werden, dass es zwei (oder mehr) Gliederungseinheiten mit derselben Zählbezeichnung gibt. Dafür ist ein Umnummerierungsbefehl (Rn. 508 ff.) nötig. In dem Änderungsbefehl wird die umzunummerierende Gliederungseinheit mit dem Wort „cjtifsjh“ markiert.
Cfjtqjfm;!
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „…“
- b) Der cjtifsjhf!Absatz 3 wird zu Absatz 4.
613! Fstfu{fo!wpo!T‹u{fo!
Soll ein Satz ersetzt werden, so wird die Änderungsstelle im Änderungsbefehl dadurch präzise bezeichnet, dass der zu ersetzende Satz für diesen Zweck eine Zählbezeichnung erhält. Der neue Satz erhält im Änderungsbefehl – im Unterschied zu nummerierten Gliederungseinheiten – lfjof![‹imcf{fjdiovoh.
Cfjtqjfm!2;!
§ 3 Absatz 3 Tbu{!2!wird durch efo!gpmhfoefo!Tbu{!ersetzt:
„…“.
Werden ein oder mehrere Sätze durch eine ungleiche Anzahl neuer Sätze ersetzt, erfolgt lfjof!Vnovnnfsjfsvoh!(vgl. Rn. 480).
Cfjtqjfm!3;!
§ 3 Absatz 2 Tbu{!2!wird durch ejf!gpmhfoefo!T‹u{f!ersetzt:
„…“
Cfjtqjfm!4;!
§ 5 Absatz 3 Tbu{!2!cjt!4!wird durch efo!gpmhfoefo!Tbu{!ersetzt:
„…“
614! Fstfu{en von überhfpseofufo!Hmjfefsvohtfjoifjufo!nju!Voufshmjfefsvohfo!
Soll eine übergeordnete Gliederungseinheit (z. B. ein Abschnitt) insgesamt – also einschließlich ihrer Untergliederungen (z. B. Unterabschnitte und Paragrafen) – ersetzt werden, so werden die untergeordneten Gliederungseinheiten im Änderungsbefehl nicht gesondert benannt; sie sind aus dem neuen, insgesamt ersetzenden Text ersichtlich.
262 2/ Cfjtqjfm!2;!
Abschnitt 8 wird durch den folgenden Abschnitt 8 ersetzt: „Abschnitt 8 … § 23 …
- (1) … § 24 …
- (1) … …“
Ändert sich durch die Ersetzung die Anzahl der vorhandenen übergeordneten bzw. untergeordneten Gliederungseinheiten, so ist genau zu prüfen, ob Umnummerierungen erforderlich werden. Diese sind gegebenenfalls ausdrücklich anzuordnen (Rn. 508 ff.).
Cfjtqjfm!3;!
„Abschnitt 3 … Unterabschnitt 1 … § 15 …
- (1) … … Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 … § 26 … …“
615! Fstfu{fo!piof!Vnovnnfsjfsfo!
Umfangreiche Umnummerierungen infolge einer Ersetzung übergeordneter Gliederungseinheiten können umgangen werden, indem die im Wege der Ersetzung hinzukommenden übergeordneten Gliederungseinheiten und ihre Untergliederungen ausnahmsweise Buchstabenzusätze erhalten. Die Buchstabenzusätze sind ohne Leerzeichen an die jeweilige Zählbezeichnung anzuschließen.
Cfjtqjfm;!
263 2/
Bctdiojuu!4!xjse!evsdi!ejf!gpmhfoefo!Bctdiojuuf!4!voe!5!fstfu{u; :/
21/Efs!cjtifsjhf!Bctdiojuu!5!xjse!{v!Bctdiojuu!6/
22/Ejf!cjtifsjhfo!¸¸!©!cjt!©!xfsefo!{v!efo!¸¸!©!cjt!©
23/Efs!cjtifsjhf!Bctdiojuu!6!xjse!{v!Bctdiojuu!7/ 24/Ejf!cjtifsjhfo!¸¸!©!cjt!©!xfsefo!{v!efo!¸¸!©!cjt!©
Bctdiojuu!4!xjse!evsdi!ejf!gpmhfoefo!Bctdiojuuf!4!cjt!4d!fstfu{u; 5/ „Abschnitt 3 … § 20 … § 25 … Abschnitt 3a … § 25a … § 25b …“
616! Fstfu{fo!wpo!¤cfstdisjguen überhfpseofufs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Wenn die Überschrift einer dem Paragrafen übergeordneten Gliederungseinheit einer Änderung bedarf, z. B. weil darin enthaltene Regelungen inhaltlich stark verändert werden, so soll die Überschrift insgesamt ersetzt werden.
Cfjtqjfm;!
„Abschnitt 3 Schlussvorschriften“.
Ö Qsbyjtujqq
Zwischenüberschriften
In älteren Stammgesetzen vorhandene Zwischenüberschriften, die nicht als „Buch“, „Teil“, „Kapitel“, „Abschnitt“, „Unterabschnitt“, „Titel“ oder „Untertitel“ bezeichnet sind (z. B. „I. Allgemeine Voraussetzung“), müssen als „Angabe“ (Rn. 477) geändert werden. Sie sollten anlässlich der Änderung durch Bezeichnungen für rechtsförmlich zulässige Gliederungseinheiten ersetzt werden.
617! Fstfu{fo!wpo!Bohbcfo!cfj!Cjoofosfwjtjpo!
Abweichend vom Grundsatz „Revision vor Binnenrevision“ (Rn. 464) kann es manchmal sinnvoll sein, einzelne Angaben innerhalb eines Satzes oder einer anderen Gliederungseinheit durch neue Angaben zu ersetzen. Die zu ersetzenden Angaben und die neuen Angaben werden jeweils durch Anführungszeichen gekennzeichnet.
Cfjtqjfm!2;!
In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „bis zu einem Jahr“ durch die Angabe „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
Kommt die Angabe, die ersetzt werden soll, in der zu ändernden Gliederungseinheit oder in der übergeordneten Gliederungseinheit mehrfach vor und soll sie an allen Stellen durch eine
264 Ejf!¤cfstdisjgu!eft!Bctdiojuut!4!xjse!evsdi!ejf!gpmhfoef!¤cfstdisjgu!fstfu{u; 6/ gleichlautende Angabe ersetzt werden, so wird dies im Änderungsbefehl durch den Zusatz „kfxfjmt“ ausgedrückt:
Cfjtqjfm!3;!
In § 3 Absatz 2 und 3 wird kfxfjmt!die Angabe „bis zu einem Jahr“ durch die Angabe „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
618! Gpmhf‹oefsvohfo!cfj!Fstfu{vohfo!
Bei jeder Ersetzung müssen die Folgen sowohl für den übrigen Gesetzestext als auch für andere Gesetze und Rechtsverordnungen (Rn. 528 ff.) sehr genau geprüft werden. Im Ergebnis ist der Änderungsbefehl „ersetzen“ meist um weitere Änderungsbefehle zu ergänzen, um z. B. den korrekten sprachlichen Übergang zum übrigen Gesetzestext, eine lückenlose Nummerierung oder eine korrekte Verweisung in anderen Vorschriften sicherzustellen.
Änderung gegenüber der Vorauflage;
In der Vorauflage des Handbuchs wurde zwischen den Änderungsbefehlen „fassen“ und „ersetzen“ unterschieden. Beide Änderungsbefehle zielten darauf ab, bisherigen Gesetzestext durch neuen Gesetzestext auszutauschen. Mit dem Änderungsbefehl „ersetzen“ war es im Unterschied zum Befehl „fassen“ allerdings gleichzeitig möglich, an die Stelle einer bestimmten Zahl von Gliederungseinheiten eine größere oder kleinere Zahl gleichartiger Gliederungseinheiten treten zu lassen. Weil der Änderungsbefehl „ersetzen“ eine größere Verwendungsbreite aufweist und die Beschränkung auf einen Änderungsbefehl weniger fehleranfällig ist, wurde die Änderungstechnik für das Austauschen von Gesetzestext auf diesen Änderungsbefehl reduziert.
Efs!¢oefsvohtcfgfim!Üxjse!{vÉ!c{x/!Üxfsefo!{vÉ!{vs!Vnovnnfsjfsvoh! wpo!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
619! Wfsxfoevoh!wpo!Üxjse!{vÉ!c{x/!Üxfsefo!{vÉ!
Wenn durch Streichungen, Einfügungen und Ersetzungen von nummerierten Gliederungseinheiten Leerstellen oder Dopplungen in der Zählung im übrigen Stammgesetz entstehen, müssen darauffolgende Gliederungseinheiten (außer Sätze) grundsätzlich umnummeriert werden, um eine durchgängige bzw. lückenlose Zählung wiederherzustellen. Die Umnummerierung wird im Änderungsbefehl mit den Wörtern „xjse!{v" bzw. „xfsefo!{v“ ausgedrückt.
Mit dem Befehl „wird zu“ bzw. „werden zu“ sind ovs!solche Umnummerierungen möglich, bei denen Gliederungseinheiten um fjof!pefs!vn!nfisfsf!bvgfjoboefsgpmhfoef!Gliederungseinheiten nach oben oder nach unten verschoben werden.
265
3/3/7
61:! Wfstdijfcfo!obdi!pcfo!
Eine infolge der Streichung von Gliederungseinheiten oder ihrer Ersetzung durch weniger Gliederungseinheiten entstehende Mffstufmmf!wird dadurch geschlossen, dass die folgenden Gliederungseinheiten mit dem Änderungsbefehl „wird/werden zu“ nach oben verschoben werden.
Cfjtqjfm;!
§ 3 wird gestrichen. Die §§ 4 bis 20 xfsefo!{v!den §§ 3 bis 19.
621! Wfstdijfcfo!obdi!voufo!
Wenn gleichrangige Gliederungseinheiten eingefügt oder ersetzt werden, kann es für den Moment bis zur Umnummerierung Gliederungseinheiten mit derselben Zählbezeichnung geben. Weil die Änderungsbefehle stets nacheinander im Stammgesetz abgearbeitet werden, wird die Gliederungseinheit, die bis zur Einfügung bzw. Ersetzung die Zählbezeichnung trug, im Befehl zur Umnummerierung mit dem Wort „cjtifsjh“ markiert.
Cfjtqjfm;!
Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt:
„§ 15 …
…“ Die cjtifsjhfo!§§ 15 bis 20 werden zu den §§ 16 bis 21.
622! Hsfo{f!efs!Vnovnnfsjfsvoh!nfisfsfs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Ein Änderungsbefehl zur Umnummerierung mehrerer Gliederungseinheiten darf stets nur diejenigen Gliederungseinheiten umfassen, die nicht außerdem noch in anderer Weise geändert werden sollen.
623! Lpncjobujpo!wpo!Vnovnnfsjfsvoh!voe!¢oefsvoh!
Muss eine Gliederungseinheit nicht nur umnummeriert werden, sondern soll in ihr bvˇfsefn! bvdi!Ufyu!hf‹oefsu!xfsefo, so beinhaltet der Änderungsbefehl sowohl die Umnummerierung als auch die textliche Änderung.
Cfjtqjfm!2!g¯s!Sfwjtjpo;!
§ 7 wird zu § 6 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„…“
Cfjtqjfm!3!g¯s!Cjoofosfwjtjpo;!
§ 7 wird zu § 6 und in Satz 1 wird die Angabe „…“ durch die Angabe „…“ ersetzt.
266 2/
3/
2/
3/
624! Vnovnnfsjfsvoh!voe!¢oefsvoh!nfisfsfs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Soll innerhalb mehrerer zu verschiebender Gliederungseinheiten eine Gliederungseinheit durch Binnenrevision (Rn. 464) geändert werden, so ist wie folgt vorzugehen:
” Der Befehl zur Umnummerierung der Gliederungseinheiten darf zunächst nur die Gliederungseinheiten umfassen, die vor der Gliederungseinheit stehen, die zusätzlich auch noch geändert werden soll (vgl. Änderungsbefehl Nummer 2 im Beispiel).
” Dann folgt die mit der Umnummerierung kombinierte Änderung (vgl. Änderungsbefehl Nummer 3 im Beispiel).
” Nachdem diese Änderung angeordnet ist, kann die Umnummerierung für die restlichen Gliederungseinheiten fortgesetzt werden (vgl. Änderungsbefehl Nummer 4 im Beispiel).
Cfjtqjfm;!
Nach § 5 wird der folgende § 6 eingefügt: „§ 6 …“ Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden zu den §§ 7 bis 11. Der bisherige § 11 wird {v!¸!23!und wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird …
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird … Die bisherigen §§ 12 bis 20 werden zu den §§ 13 bis 21.
625! Lpncjobujpo!wpo!Vnovnnfsjfsvoh!voe!Fstfu{voh!
Soll eine Gliederungseinheit umnummeriert und ihr Text bvˇfsefn!auch hfhfo!boefsfo!Ufyu! bvthfubvtdiu!xfsefo, so wird die bisherige Gliederungseinheit durch die neue Gliederungseinheit mit ihrer neuen Nummerierung ersetzt. Einer ausdrücklichen Umnummerierung dieser Gliederungseinheit bedarf es in diesem Fall nicht.
Cfjtqjfm!2;!
statt:
- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) …“
- b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) ...“
sjdiujh;!
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) …“
267 2/
3/
4/
5/
2/
- b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) ...“
Soll ejsflu!nach einer neu eingefügten Gliederungseinheit eine umzunummerierende Gliederungseinheit wpmmtu‹oejh!fstfu{u!xfsefo, so können diese beiden Änderungen mit dem Befehl „ersetzen“ {vtbnnfohfgbttu!werden:
Cfjtqjfm!3;!
statt:
- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) …“
- b) Der bisherige Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) …“
sjdiujh;!
§ 7 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) …
- (3) ...“
626! Lfjof!Wfstchiebung über!Hmjfefsvohtfjoifjufo!ijoxfh!
Ojdiu!{vm‹ttjh!ist es, mit dem Änderungsbefehl „wird zu“ Gliederungseinheiten über boefsf! Hmjfefsvohtfjoifjufo!ijoxfh!zu verschieben und umzunummerieren.
Ein Verschieben z. B. von Absatz 3 zu Absatz 5 ist also nicht ohne Weiteres möglich.
Fehlbeispiel:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird zu Absatz 5.
- b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.
Um eine Verschiebung des Absatzes 3 nach Absatz 5 zu erreichen, müssen wfstdijfefof! ¢oefsvohtcfgfimf!lpncjojfsu!oder es muss mit dem Cfgfim!Üfstfu{fo“ gearbeitet werden.
Cfjtqjfm!g¯s!Lpncjobujpo!wpo!¢oefsvohtcfgfimfo;!
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird gestrichen.
- b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.
- c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) … [Text des bisherigen Absatzes 3]“
Cfjtqjfm!g¯s!Üfstfu{foÉ;!
§ 2 Absatz 3 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: „(3) … [Text des bisherigen Absatzes 4]
268 2/
2/
2/
- (4) … [Text des bisherigen Absatzes 5]
- (5) … [Text des bisherigen Absatzes 3]“
627! Gpmhf‹oefsvohfo!cfj!Vnovnnfsjfsvoh!
Nach der Umnummerierung einer Gliederungseinheit ist stets zu prüfen, ob auch etwa vorhandene Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten, amtliche Inhaltsübersichten oder Verweisungen in anderen Vorschriften angepasst werden müssen (vgl. Rn. 528 ff.).
3/4! ¢oefsvoh!cftpoefsfs!Ufyuufjmf!fjoft!Tubnnhftfu{ft!
628! ¢oefsvoh!efs!¤cfstdisjgu!fjoft!Tubnnhftfu{ft!
Soll die Überschrift eines Stammgesetzes geändert werden, so steht der hierfür erforderliche Änderungsbefehl an erster Stelle vor allen weiteren Änderungsbefehlen. Die Überschrift wird mithilfe des Änderungsbefehls „ersetzen“ stets insgesamt ersetzt, auch wenn nur einer ihrer Bestandteile, d. h. Bezeichnung, Kurzbezeichnung oder Abkürzung des Gesetzes, geändert werden soll.
Cfjtqjfm;!
vstqs¯ohmjdif!¤cfstdisjgu;!
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG)
Fsm‹vufsvoh!efs!Cftuboeufjmf!efs!¤cfstdisjgu;!
Bezeichnung: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen Kurzbezeichnung: Geschmacksmustergesetz Abkürzung: GeschmMG
¢oefsvohtcfgfim;!
Artikel … Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz – DesignG)“. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „…“
Bevor die Überschrift eines Stammgesetzes geändert wird, sollten die damit einhergehenden Gpmhfo!eingehend überdacht werden:
” Änderung der Bezeichnung eines Gesetzes ohne Kurzbezeichnung Die Änderung der Bezeichnung eines Gesetzes, das keine Kurzbezeichnung hat, sollte möglichst unterbleiben. Denn die Bezeichnung ist in diesem Fall der Zitiername des
269 2/
3/ Gesetzes, der eventuell schon in anderen Texten verwendet wird. Änderungen der Bezeichnung führen deshalb oft zu Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften. Eine Änderung der Bezeichnung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sie den Gegenstand des Gesetzes nicht mehr hinreichend wiedergibt.
” Änderung der Kurzbezeichnung Die Änderung einer Kurzbezeichnung sollte ebenfalls möglichst unterbleiben. Denn die Kurzbezeichnung ist immer der Zitiername des Gesetzes, der möglicherweise schon in anderen Texten verwendet wird. Änderungen der Kurzbezeichnung führen deshalb oft zu Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften.
” Hinzufügen einer Kurzbezeichnung Einem Stammgesetz mit einer langen Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung hinzugefügt werden, die fortan der Zitiername ist. Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die auf dieses Gesetz verweisen, sind dann entsprechend anzupassen.
” Änderung einer amtlichen Abkürzung Eine amtliche Abkürzung sollte möglichst nicht geändert werden, weil das Stammgesetz, alle Gültigkeitsregelungen sowie alle Ausgangsund Bezugsnormen bei Verweisungen unter dieser Abkürzung in der Datenbank des Bundesrechts erfasst sind. Eine neue amtliche Abkürzung wird zwar in der Datenbank vermerkt, kann aber für die Recherche nur eingeschränkt verwendet werden, da es zu aufwendig ist, die Dokumentationen aller aktiven und passiven Verweisungen nachzuarbeiten.
” Hinzufügen einer amtlichen Abkürzung Hat das Stammgesetz keine amtliche Abkürzung, wird für die Datenbank des Bundesrechts von der Normendokumentation eine nichtamtliche Abkürzung festgelegt. Von dieser sollte auch eine später hinzugefügte amtliche Abkürzung nicht abweichen. Über bestehende und mögliche Abkürzungen gibt die Normendokumentation im Bundesamt für Justiz Auskunft.
629! ¢oefsvoh!efs!bnumjdifo!Joibmusübertjdiu!
Hat das Stammgesetz eine amtliche Inhaltsübersicht, so nvtt!sie angepasst werden, wenn sich die Zählbezeichnungen oder die Überschriften von Paragrafen bzw. von ihnen übergeordneten Gliederungseinheiten ändern. Die Bestandteile der Inhaltsübersicht werden im Änderungsbefehl fjoifjumjdi!bmt!ÜBohbcfÉ!(immer im Singular und immer mit bestimmtem Artikel) bezeichnet.
Cfjtqjfm!2;!
In der Inhaltsübersicht wird nach efs!Bohbcf!zu § 12 ejf!gpmhfoef!Bohbcf!eingefügt: „§ 12a ...“.
270 2/ Angaben zu gestrichenen Paragrafen bzw. zu ihnen übergeordneten Gliederungseinheiten werden durch die bisherige Zählbezeichnung und die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt. Das gilt für Paragrafen und übergeordnete Gliederungseinheiten mit Buchstabenzusatz immer dann, wenn ihnen jeweils weitere mit Buchstabenzusatz folgen. Ansonsten sind die Angaben zu Paragrafen mit Buchstabenzusatz und die Angaben zu übergeordneten Gliederungseinheiten mit Buchstabenzusatz nur zu streichen. Wurde der letzte Paragraf eines Gesetzes gestrichen, wird auch die Angabe zu diesem in der Inhaltsübersicht gestrichen.
Cfjtqjfm!3;!
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20 ...“.
- b) Ejf!Bohbcf!zu § 36 wird durch ejf!gpmhfoef!Bohbcf!ersetzt: „§ 36 (weggefallen)“.
- c) Ejf!Bohbcf!zu den §§ 36a bis 40 wird durch ejf!gpmhfoef!Bohbcf!ersetzt: „§ 37 … § 38 … § 39 … § 40 …“.
- d) Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.
Zur Aktualisierung von Inhaltsübersichten aufgrund einer konkretisierten Bekanntmachungserlaubnis siehe Rn. 582.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Inhaltsübersicht zu entfernen, indem sie gestrichen wird.
Cfjtqjfm!4;!
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
Ö Qsbyjtujqq
Inhaltsübersichten werden nur geändert, wenn sie amtlich sind, d. h., wenn sie mit dem Erlass des Gesetzes verkündet wurden oder später mit einem Änderungsbefehl dem Gesetz hinzugefügt worden sind. Ob ein Gesetz eine amtliche Inhaltsübersicht hat und wie diese genau aussieht, ist manchmal schwierig zu erkennen. Ist unklar, ob eine Inhaltsübersicht amtlich ist, müssen zur abschließenden Klärung alle Änderungen des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt (vgl. auch die Änderungshistorie in der Datenbank des Bundesrechts) nachvollzogen werden. Als Hilfestellung können folgende Prüffragen dienen:
- 1. War die Inhaltsübersicht bereits beim Ersterlass vorhanden?
Wenn ja:
271 2/
2/
- a) Steht sie nach der Eingangsformel?
In diesem Fall handelt es sich um eine amtliche Inhaltsübersicht.
- b) Steht sie vor der Eingangsformel?
In diesem Fall war sie vom Beschluss des Bundestages nicht umfasst und ist eine nichtamtliche Inhaltsübersicht, dann weiter unter Nummer 2.
- 2. War beim Ersterlass keine Inhaltsübersicht vorhanden oder steht sie vor der Eingangsformel?
In diesen Fällen muss geprüft werden, ob eine Inhaltsübersicht nachträglich durch einen Änderungsbefehl eingefügt worden ist. Das kann anhand der Änderungshistorie der Bundesrechtsdatenbank festgestellt werden.
Die Normendokumentation des Bundesamtes für Justiz (Rn. 27) dokumentiert die amtlichen Inhaltsübersichten. Sie kann die Rechtsetzungsreferate im Wege einer Recherche unterstützen.
62:! Ijo{vgügen fjofs!bnumjdifo!Joibmusübertjdiu!
Einem Stammgesetz kann nachträglich eine amtliche Inhaltsübersicht hinzugefügt werden, z. B. weil ein Stammgesetz durch zahlreiche Änderungen umfangreicher geworden ist oder weil sich nicht abschließend klären lässt, ob eine vorhandene Inhaltsübersicht amtlich ist. Der Änderungsbefehl zur Einfügung einer Inhaltsübersicht enthält den vollständigen Text der Inhaltsübersicht in Anführungszeichen. Im Änderungsbefehl wird als Änderungsstelle die Stelle vor der ersten nummerierten Gliederungseinheit des betroffenen Stammgesetzes angegeben.
Cfjtqjfm!2;!
Wps!Bctdiojuu!2!wird die folgende Inhaltsübersicht eingefügt: „Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern § 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders § 4 …“.
Ist die Inhaltsübersicht tfis!vngbohsfjdi, so kann der Änderungsbefehl auf einen Boiboh! (nicht „Anlage“) zum Änderungsgesetz verweisen, in dem die Inhaltsübersicht vollständig abgebildet wird. Auf diese Weise bleibt das Änderungsgesetz übersichtlich.
272 2/ Cfjtqjfm!3;!
Artikel 2 Änderung des …
Vor Teil 1 wird die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht eingefügt. …
Anhang (zu Artikel 2 Nummer 1)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
…
631! Vnhboh!nju!Mffstufmmfo!
Leerstellen im Gesetz entstehen, wenn einzelne nummerierte Gliederungseinheiten (z. B. Paragrafen) infolge von Streichungen oder Ersetzungen wegfallen und dadurch die bisher durchgehende Nummerierung der Gliederungseinheiten im Stammgesetz unterbrochen wird.
Solche Leerstellen sind in der Inhaltsübersicht und bei einer Neubekanntmachung mit „(weggefallen)“ zu kennzeichnen (Rn. 727).
Leerstellen eines Stammgesetzes können durch ein Änderungsgesetz nju!ofvfn!Ufyu!hfgüllt werden. Dafür wird der Änderungsbefehl „ersetzen“ verwendet.
Cfjtqjfm;!
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5 …“
Leerstellen können vermieden werden, indem die folgenden Gliederungseinheiten umnummeriert werden (Rn. 508 ff.).
632! ¢oefsvohfo!bn!Foef!fjofs!mjtufog¿snjhfo!Bvg{‹imvoh!
Auf den korrekten grammatischen Anschluss und die korrekte Zeichensetzung muss insbesondere dann geachtet werden, wenn Änderungen am Ende einer listenförmigen Aufzählung vorgesehen werden, die in Nummern oder Buchstaben gegliedert ist. Oft sind in diesem Fall auch die davorstehenden Nummern zu ändern.
273 2/
3/ Cfjtqjfm;!
Bvthbohtufyu!efs!Bvg{‹imvoh-!ejf!{vt‹u{mjdi!fjof!Ovnnfs!5!fsibmufo!tpmm;!
§ 10 Mitwirkungspflichten
Das Unternehmen ist verpflichtet,
Hfx¯otdiufs!Ufyu;!
§ 10 Mitwirkungspflichten
Das Unternehmen ist verpflichtet, der Aufsichtsstelle das Betreten der Betriebsräume während der Betriebszeiten zu gestatten, der Aufsichtsstelle auf Verlangen die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen-! der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen voe! efs!Bvgtjdiuttufmmf!ejf!fsgpsefsmjdif!Voufstu¯u{voh!{v!hfx‹isfo. Vorzugswürdig ist es, die betroffenen Nummern insgesamt zu ersetzen.
¢oefsvohtcfgfim!g¯s!Sfwjtjpo;!
§ 10 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt: „2. der Aufsichtsstelle auf Verlangen die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
- 3. der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen und
- 4. der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung zu gewähren.“
Ist für die Änderungen ein Vorgehen im Wege der Binnenrevision gerechtfertigt, werden die Änderungsbefehle wie im folgenden Beispiel dargestellt gebildet.
¢oefsvohtcfgfim!g¯s!Cjoofosfwjtjpo;!
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird die Angabe „vorzulegen und“ durch die Angabe „vorzulegen-“ ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird die Angabe „zu erteilen/“ durch die Angabe „zu erteilen und“ ersetzt.
- c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung zu gewähren.“
633! Vnhboh!nju!Hfmuvoht{fjusfhfmvohfo!
Geltungszeitregelungen bleiben grundsätzlich Teil des Gesetzestextes, auch wenn sie vollzogen sind, d.!h. wenn der darin genannte Zeitpunkt verstrichen ist. Sie werden in einer Neubekanntmachung aber nur reduziert, mit ihrer in Klammern gesetzten Paragrafenüberschrift, wiedergegeben (Rn. 728).
274 efs!Bvgtjdiuttufmmf!ebt!Cfusfufo!efs!Cfusjfcts‹vnf!x‹isfoe!efs!Cfusjfct{fjufo!{v!hftubuufo2/
efs!Bvgtjdiuttufmmf!bvg!Wfsmbohfo!ejf!C¯difs-!Cfmfhf!voe!tpotujhfo!Voufsmbhfo!{vs!Fjotjdiu!wps{vmfhfo voe 3/
efs!Bvgtjdiuttufmmf!Bvtlvogu!{v!fsufjmfo/ 4/
2/
3/
4/ 5/
2/
2/ Besteht die Notwendigkeit, den Text eines Stammgesetzes am Ende um weitere Regelungen zu ergänzen, so dürfen vollzogene Inkrafttretensvorschriften überschrieben werden. Dafür wird der Änderungsbefehl „ersetzen“ verwendet. Die neue Vorschrift muss selbst keine Geltungszeitregelung sein, sondern kann jede Art von Vorschrift sein.
Cfjtqjfm;!
Bvthbohtufyu;!
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
¢oefsvohtcfgfim;!
„§ 15 Übergangsvorschriften
- (1) …
- (2) …“
634! ¢oefsvoh!wpo!Bombhfo!
Hat ein Stammgesetz eine Anlage, so ist diese Bestandteil des Gesetzes und wie jede andere Gliederungseinheit mit den vorgegebenen Änderungsbefehlen zu ändern.
Anlagen sind jedoch sehr vielgestaltig, sodass eine Änderungsstelle im Änderungsbefehl oft anders als im Normtext bezeichnet werden muss, z. B. gibt es Tabellen mit Spalten und Zeilen statt Paragrafen mit Absätzen, Sätzen usw. Die Reihenfolge der Änderungsbefehle ergibt sich aus der Lesart der Anlage, bei Tabellen also z. B. spaltenoder zeilenweise.
635! Fstfu{fo!fjofs!Bombhf!
Bei einer Vielzahl von einzelnen Änderungen einer Anlage ist es sinnvoll, die Anlage komplett zu ersetzen.
Cfjtqjfm!2;!
„Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 1) …“
Cfjtqjfm!3;!
„Anlage 1 (zu § 10) …
275 ¸!26!xjse!evsdi!efo!gpmhfoefo!¸!26!fstfu{u; 4/
Bombhf!2!xjse!evsdi!ejf!gpmhfoef!Bombhf!2!fstfu{u; 6/
Ejf!Bombhfo!2!voe!3!xfsefo!evsdi!ejf!gpmhfoefo!Bombhfo!2!voe!3!fstfu{u; 21/ Anlage 2 (zu § 16) …“
636! Fjo{fmof!¢oefsvohfo!fjofs!Bombhf!
Soll die Anlage eines Stammgesetzes nur bo!xfojhfo!Tufmmfo!geändert werden, so sind die einzelnen Änderungsstellen tp!hfobv!xjf!n¿hmjdi!zu bezeichnen. Das kann im Einzelfall schwierig sein, weil Anlagen Textelemente enthalten können, für die es keine rechtsförmliche Standardbezeichnung gibt. Im Änderungsbefehl sollten dann erkennbare Voufshmjfefsvohfo! als Änderungsstelle benannt werden.
Cfjtqjfm;!
- a) Teil A wird durch den folgenden Teil A ersetzt: „…“.
- b) Teil B Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. …“. bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt: „10. …
- 11. …“
637! ¢oefsvoh!wpo!Ubcfmmfo!voe!¤cfstjdiufo!jo!Bombhfo!
Wird in einer Anlage eine Tufmmf!jo!fjofs!Ubcfmmf!pefs!¤cfstjdiu!ersetzt oder eingefügt, so sollte neben dem zu ändernden Tabellenfeld auch die ggf. vorhandene Überschrift der betreffenden Spalte (sog. Spaltenkopf) mit angeführt werden, obwohl diese selbst nicht geändert wird. Dies macht die Änderung übersichtlich. Der Spaltenkopf wird nicht innerhalb der Anführungszeichen angegeben, da er selbst nicht Gegenstand der Änderung ist.
Cfjtqjfm;!
…
- p) Nummer 2221 wird durch die folgende Nummer 2221 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
„2221 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. 0,5
- – mindestens 100,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 50,00 €“.
276 Bombhf!2!xjse!xjf!gpmhu!hf‹oefsu; 21/
Bombhf!2!xjse!xjf!gpmhu!hf‹oefsu; 21/
Ö Qsbyjtujqq
Ist der neue Text einer Anlage sehr umfangreich, so unterbricht er – wenn er direkt im Änderungsbefehl steht – den Lesefluss bis zum nächsten Änderungsbefehl deutlich. Ein sehr umfangreicher neuer Text der Anlage kann daher auch als Anhang (nicht „Anlage“) zum Änderungsgesetz abgedruckt werden.
Cfjtqjfm;! Artikel 5 Änderung des …
…
- 18. Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 1ersetzt.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anhang zu Artikel 5 Nummer 18
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 1)
…
638! ¢oefsvoh!sfdiutg¿snmjdi!ojdiu!lpssflufs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Die Änderung eines Gesetzes, das nicht den rechtsförmlichen Vorgaben entspricht, ist Anlass, das Gesetz für die Zukunft in Übereinstimmung mit den rechtsförmlichen Vorgaben zu bringen. Wenn dem Rechtsetzungsvorhaben enge inhaltliche Grenzen gesetzt sind, sollten die geänderten Textteile allerdings nicht im Widerspruch zum bisherigen Gesetzestext stehen; das betrifft die rechtsförmlichen Gliederungseinheiten (z. B. „Dritter Abschnitt“ statt „Abschnitt 3“) und kann auch die Verwendung von Begriffen betreffen (siehe hierzu auch Rn. 302).
3/5! Gpmhf‹oefsvohfo!
Gpmhf‹oefsvohfo!joofsibmc!eft!Tubnnhftfu{ft!
639! Gpmhf‹oefsvohfo!jn!hf‹oefsufo!Tubnnhftfu{!
Die inhaltliche Änderung mit den Änderungsbefehlen „streichen“, „einfügen“, „ersetzen“ und „wird zu“ hat meist Folgen für den übrigen Text des Stammgesetzes. Daher sind Folgen für die Nummerierung der Gliederungseinheiten und die Bezüge (insbesondere Verweisungen) zu anderen Vorschriften, aber auch die Zeichensetzung und Grammatik des Textes insgesamt zu überprüfen und ggf. anzupassen.
277
3/5/2
Solche Folgeänderungen können erst ermittelt werden, wenn alle Hauptänderungen feststehen. Sie werden dann aber formal nicht anders behandelt als Hauptänderungen, d. h. die Änderungsbefehle für Folgeänderungen werden in die für alle Änderungsbefehle vorgegebene Abfolge eingereiht (vgl. Rn. 470).
63:! Qs¯gvoh!voe!Boqbttvoh!wpo!Wfsxfjtvohfo!
Besonders wichtig ist es, Verweisungen innerhalb des geänderten Stammgesetzes auf gestrichene, eingefügte, ersetzte oder umnummerierte Gliederungseinheiten zu überprüfen und ggf. anzupassen, damit ein insgesamt schlüssiger Text entsteht.
Auf welche der geänderten Gliederungseinheiten in anderen Vorschriften des Stammgesetzes verwiesen wird, kann bis zur Absatzebene in der Datenbank des Bundesrechts ermittelt werden. Für genauere Prüfungen von Verweisungen kann der Rechercheservice der Normendokumentation des Bundesamtes für Justiz genutzt werden.
641! Boqbttvoh!wpo!¤cfstdisjgufo!voe!Joibmusübertjdiu!
Die in einem Stammgesetz vorzunehmenden inhaltlichen Hauptänderungen können Auswirkungen auf die Überschriften der betroffenen Paragrafen haben. Ist dies der Fall, so ist zusätzlich zur inhaltlichen Änderung eines Paragrafen seine ¤cfstdisjgu!{v!fstfu{fo!und ggf. die Anpassung einer amtlichen Inhaltsübersicht erforderlich.
Cfjtqjfm;!
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 3 Vorstand; Vertretung“.
- b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.“
Ebenso können Änderungen von ¤cfstdisjgufo!überhfpseofufs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!erforderlich werden.
Jede Änderung von Überschriften muss außerdem in einer etwa vorhandenen Joibmusüber. tjdiu!berücksichtigt werden.
642! ¤cfsqs¯gvoh!wpo!Sfdiutdisfjcvoh!voe!Hsbnnbujl!
Jeder Änderungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der konsolidierte Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und der Grammatik genügt.
278 2/ Cfjtqjfm;!
Bvthbohtufyu;!
Die Anzeigen nach den §§ 5 und 6 oder der Antrag nach § 7 sind schriftlich mit den in § 12 genannten Unterlagen einzureichen.
Sfhfmvohtbctjdiu;!
Soll der Satz inhaltlich auf die Einreichung des Antrags nach § 7 beschränkt werden, so kann nicht nur die Angabe „Die Anzeigen nach den §§ 5 und 6 oder“ gestrichen werden. Vielmehr müssen auch die Großschreibung des neuen Satzanfangs und die grammatikalisch richtige Verbform angeordnet werden.
¢oefsvohtcfgfim!g¯s!Cjoofosfwjtjpo;!
Besser ist es in einem solchen Fall daher, die betroffene Gliederungseinheit insgesamt zu ersetzen (Rn. 464).
¢oefsvohtcfgfim!g¯s!Sfwjtjpo;!
§ … Satz … wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antrag nach § 7 ist schriftlich mit den in § 12 genannten Unterlagen einzureichen.“
Gpmhf‹oefsvohfo!jo!boefsfo!Tubnnhftfu{fo!voe!.wfspseovohfo
643! Tujnnjhlfju des übrjhfo!Tubnnsfdiut!
Neben den erforderlichen Folgeänderungen innerhalb des von den Hauptänderungen betroffenen Stammgesetzes können auch Folgeänderungen in anderen Stammgesetzen bzw. -verordnungen notwendig werden, denn auch das sonstige Stammrecht muss in Bezug auf die geänderten Vorschriften stimmig sein. Häufig handelt es sich bei diesen Folgeänderungen um Verweisungsanpassungen. Es können aber auch darüber hinausgehende inhaltliche Anpassungen mit Blick auf die Hauptänderungen notwendig sein.
644! Vo{vm‹ttjhlfju!bmmhfnfjofs!Wfsxfjtvohtlmbvtfmo!
Ob infolge der Änderungen eines Stammgesetzes Verweisungen in anderen Stammgesetzen und -verordnungen angepasst werden müssen, ist immer sehr genau zu prüfen. Die notwendigen Boqbttvohfo!jo!boefsfo!Sfdiutwpstdisjgufo!tjoe!evsdi!qbtthfobvf!¢oefsvoht. cfgfimf!wps{vofinfo, denn gesetzliche Klauseln zur pauschalen Anpassung von Verweisungen können konkrete Änderungsbefehle nicht ersetzen.
Fehlbeispiel:
Wird in Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Allgemeine Verweisungsklauseln sind nicht geeignet, Gesetzesoder Verordnungstext zu än-
279 Jo!¸!©!Tbu{!©!xjse!ejf!Bohbcf!ÜEjf!Bo{fjhfo!obdi!efo!¸¸!6!voe!7!pefs!efs!BousbhÉ!evsdi!ejf!Bohbcf! ÜEfs!BousbhÉ!voe!ejf!Bohbcf!ÜtjoeÉ!evsdi!ejf!Bohbcf!ÜjtuÉ!fstfu{u/ 2/
2/
3/5/3
dern. Sie sind für die Normendokumentation unbrauchbar, denn diese benötigt für die Textkonsolidierung und für die Dokumentation jeder Rechtsvorschrift eindeutig ausführbare Änderungsbefehle. Verweisungsklauseln sind intransparent und sie verursachen unnötigen Aufwand bei der Rechtsanwendung.
645! Gpmhf‹oefsvohfo!jo!fjofn!Bsujlfm!{vtbnnfohfgbttu!
Folgeänderungen, die andere Stammgesetze bzw. -verordnungen betreffen, können – anders als die Folgeänderungen innerhalb des von den Hauptänderungen betroffenen Stammgesetzes – in einem hftpoefsufo!Bsujlfm!unter der ¤cfstdisjgu!ÜGpmhf‹oefsvohfoÉ!zusammengefasst werden.
Dieser Artikel wird jo!Bct‹u{f!hfhmjfefsu. Jeder Absatz enthält die Folgeänderungen für jeweils ein Stammgesetz bzw. eine Stammverordnung. Die Formulierung des jeweiligen Eingangssatzes und der Änderungsbefehle richtet sich nach Rn. 465 ff. und 469.
Cfjtqjfm;!
Artikel 2 Folgeänderungen
- (1) Das … [Gesetz] vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert: ... ...
- (2) Die … [Verordnung] vom … (BGBl. I S. …), die durch Artikel … der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § … wird gestrichen.
- (3) Das … [Gesetz] in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § … wird die Angabe „…“ durch die Angabe „…“ ersetzt. …
646! Sfjifogpmhf!efs!Gpmhf‹oefsvohfo!
Die Reihenfolge der zu ändernden Stammgesetze und -verordnungen richtet sich nach den Hmjfefsvohtovnnfso! jn! Gvoetufmmfoobdixfjt!B! (Rn. 23). Diese Reihenfolge ist auch dann einzuhalten, wenn sich die Folgeänderungen teils auf Gesetze und teils auf Rechtsverordnungen beziehen, d. h., es wird nicht nach dem Rang der Rechtsvorschriften unterschieden.
647! Gpmhf‹oefsvohfo!jo!hftpoefsufo!Bsujlfmo!
Ein einziger Artikel mit Folgeänderungen kann unübersichtlich sein, wenn er sehr viele Absätze enthält oder die Folgeänderungen in den einzelnen Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen sehr umfangreich sind. Für Stammgesetze und -verordnungen mit sehr vielen oder umfangreichen Folgeänderungen können daher jeweils hftpoefsuf!Bsujlfm!vorgesehen werden. Die
280 2/
3/
2/
3/ Reihenfolge der zu ändernden Stammgesetze und -verordnungen richtet sich auch hier nach den Hmjfefsvohtovnnfso!jn!Gvoetufmmfoobdixfjt!B!(Rn. 23). Der Aufbau der Artikel entspricht dann dem Aufbau eines Artikels mit Hauptänderungen. Gleichwohl können die übrigen kleineren Folgeänderungen in einem Artikel zusammengefasst werden.
Cfjtqjfm;!
Artikel 8 Folgeänderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
…
Artikel 9 Folgeänderungen im Luftverkehrsgesetz
Das Luftverkehrsgesetz vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: … … …
Artikel 10 Weitere Folgeänderungen
- (1) Das … [Gesetz] vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert: ... ...
- (2) Die … [Verordnung] vom … (BGBl. I S. …), die durch Artikel … der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § … wird gestrichen.
…
- (17) ….
3/6! Cftpoefsf!sfdiutfu{vohtufdiojtdif!Lpotufmmbujpofo!jo!¢oef. svohthftfu{fo!
¢oefsvoh!nfisfsfs!hmfjdimbvufoefs!Ufyuufjmf
648! [vtbnnfogbttvoh!wpo!¢oefsvohtcfgfimfo!
Manchmal ist es notwendig, fjo{fmof!Wörufs! oder andere Angaben, die im Stammgesetz mehrfach gebraucht werden, durchgehend bo!wjfmfo!Tufmmfo!fjoft!Hftfu{ft!zu ändern, z. B. „Informationen“ durch „Daten“ zu ersetzen. Die zur Streichung, Einfügung oder Ersetzung solcher Textteile erforderlichen Änderungsbefehle könnten – bis auf die Änderungsstelle – stets
281 2/ ///
21/ ///
2/
36/
2/
3/
3/6/2
identisch sein. Finden sich im Stammgesetz mehrere solcher Textteile, bietet es sich an, statt mehrerer gleichartiger Änderungen diese in nur einem Änderungsbefehl {vtbnnfo{vgbt. tfo.
Cfjtqjfm!2;!
In § 16 Absatz 1 und § 18 wird jeweils die Angabe „das Bundesamt“ durch die Angabe „die Bundesanstalt“ ersetzt.
Die zu ersetzenden Angaben sind ojdiu!jefoujtdi!und dürfen damit nicht in einem Änderungsbefehl zusammengefasst werden, wenn sie sich in irgendeiner Weise, z. B/ in Eflmjobujpo!oder in Hspˇ.!pefs!Lmfjotdisfjcvoh-!unterscheiden.
Cfjtqjfm!3;!
649! Hsfo{fo!efs![vtbnnfogbttvoh!wpo!¢oefsvohtcfgfimfo!
Steht die zu ändernde Angabe jo!fjofs!Hmjfefsvohtfjoifju-!ejf!bvdi!bvt!boefsfo!Hsünden hf‹oefsu!xjse-!werden alle Änderungen, die diese Gliederungseinheit betreffen, zusammen in einem ggf. gegliederten Änderungsbefehl formuliert.
Cfjtqjfm!2;!
Bvthbohtufyu;!
§ 85 Einberufung der Wfstbnnmvoh!
- (1) Die Wfstbnnmvoh!efs!Lbnnfs!wird durch den Präsidenten einberufen.
- (2) Der Präsident muss ejf!Wfstbnnmvoh!efs!Lbnnfs!einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in efs!Wfstbnnmvoh!behandelt werden soll.
- (3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.
Sfhfmvohtbctjdiu;!
Es soll Absatz 3 wegfallen und außerdem soll künftig für die Begriffe „Versammlung“ und „Versammlung der Kammer“ einheitlich der Begriff „Kammerversammlung“ verwendet werden.
¢oefsvohtcfgfim!g¯s!Cjoofosfwjtjpo;!
§ 85 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird die Angabe „Versammlung“ durch die Angabe „Kammerversammlung“ ersetzt.
- b) In Absatz 1 wird die Angabe „Versammlung der Kammer“ durch die Angabe „Kammerversammlung“ ersetzt.
282 44/ Jo!efo!¸¸!3-!4!voe!25!xjse!kfxfjmt!ejf!Bohbcf!ÜEbt!CvoeftbnuÉ!evsdi!ejf!Bohbcf!ÜEjf!CvoeftbotubmuÉ! fstfu{u/ 2/
Jo!¸!27!Bctbu{!2!voe!¸!29!xjse!kfxfjmt!ejf!Bohbcf!Üebt!CvoeftbnuÉ!evsdi!ejf!Bohbcf!Üejf!Cvoeftbo. tubmuÉ!fstfu{u/ 3/
Jo!efo!¸¸!31!cjt!34!xjse!kfxfjmt!ejf!Bohbcf!Üefn!CvoeftbnuÉ!evsdi!ejf!Bohbcf!Üefs!CvoeftbotubmuÉ! fstfu{u 4/
- c) In Absatz 2 wird die Angabe „die Versammlung der Kammer“ durch die Angabe „die Kammerversammlung“ und die Angabe „der Versammlung“ durch die Angabe „der Kammerversammlung“ ersetzt.
- d) Absatz 3 wird gestrichen.
Der Änderungsbefehl wird deutlich einfacher und weniger fehleranfällig, wenn der Paragraf insgesamt ersetzt wird (vgl. Grundsatz „Revision vor Binnenrevision“, Rn. 464).
¢oefsvohtcfgfim!g¯s!Sfwjtjpo;!
§ 85 wird durch den folgenden § 85 ersetzt:
„§ 85 Einberufung der Kammerversammlung
)2* Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. )3* Der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es
Die Zusammenfassung von Änderungsbefehlen endet vor der Stelle, an der eine von einer identischen Änderung betroffene Gliederungseinheit auch noch in anderer Weise geändert werden soll.
Cfjtqjfm!3;!
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Die in der Vorauflage des Handbuchs noch vorgesehene Bündelung über die eigentliche Abfolge der Änderungsbefehle hinweg im letzten Änderungsbefehl wurde sehr unterschiedlich gehandhabt, war fehleranfällig und ist daher nicht mehr zulässig.
¢oefsvoh!wpo!Wpstdisjgufo!fjoft!Tubnnhftfu{ft!jn!tfmcfo!Sfdiutfu.! {vohtblu!{v!wfstdijfefofo!Jolsbguusfufot{fjuqvolufo!
64:! Nfisgbdi‹oefsvoh!
Vorschriften eines Stammgesetzes können mit ein und demselben Änderungsgesetz mehrfach geändert werden. Das ist sinnvoll, wenn der Gesetzgeber z. B. mit einem Rechtsakt zeitlich gestuft mehrere Regelungen treffen will, um eine bestimmte Entwicklung vorzugeben. Dafür sind alle Änderungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollen, jeweils in einem gesonderten Artikel zusammenzufassen.
283 44/
3/6/3
!!!! !Jo!¸!4!Bctbu{!5!voe!¸!23!Bctbu{!4!Tbu{!3!xjse!kfxfjmt!ejf!Bohbcf!Üvoe!g¯s!Wfscsbvdifstdivu{É!hftusjdifo/
!!! ¸ 36!xjse!xjf!gpmhu!hf‹oefsu; b* In Absatz 3 wird die Angabe „und für Verbraucherschutz“ gestrichen. c* Absatz 4 wird gestrichen.
Jo!efo!¸¸!56!cjt!58!voe!:9!Bctbu{!4!Tbu{!5!xjse!kfxfjmt!ejf!Bohbcf!Üvoe!g¯s!Wfscsbvdifstdivu{É!hftusj. difo/ 4/ 2/
3/ tdisjgumjdi!cfbousbhu!voe!ijfscfj!efo!Hfhfotuboe!bohjcu-!efs!jo!efs!Lbnnfswfstbnnmvoh!cfiboefmu! xfsefo!tpmm/É Das hat den Vorteil, dass sich die Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes übersichtlich gestalten lässt und dass das Ineinandergreifen der geplanten Änderungen besser nachvollziehbar und übersichtlich zu dokumentieren ist.
Zwingend ist es, das Stammgesetz in gesonderten Artikeln mehrfach zu ändern, wenn zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft tretende Änderungen dieselbe Textstelle des Stammgesetzes betreffen.
651! Hftubmuvoh!efs!Nfisgbdi‹oefsvoh!
Die Reihenfolge der Artikel für die Mehrfachänderung eines Stammgesetzes richtet sich nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Inkrafttretens.
Der Eingangssatz des später in Kraft tretenden Artikels wird verkürzt und enthält kein Vollzitat: Es wird nur der Zitiername des Stammgesetzes angegeben und der Änderungshinweis bezieht sich auf den vorangehenden, vorher in Kraft tretenden Artikel.
Cfjtqjfm;!
Artikel 18 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: … Vollzitat Artikel 19 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: verkürzter Eingangssatz ... Fsm‹vufsvoh;!Artikel 19 enthält die zeitlich später in Kraft tretende (weitere) Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und wird mit einem verkürzten Eingangssatz, in dem nur der Zitiername des dieses Gesetzes und als Änderungshinweis der vorhergehende Artikel angegeben wird, eingeleitet. In der Artikelüberschrift wird die weitere Änderung durch die Formulierung „Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes“ oder „Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum …“ hervorgehoben.
Die später in Kraft tretenden Änderungen setzen bei diesem Vorgehen auf demjenigen Normtext auf, der mit Inkrafttreten des vorhergehenden Artikels entsteht.
Ö Qsbyjtujqq!
Als Alternative zu einer Mehrfachänderung kann in geeigneten Fällen eine Vorschrift des Stammgesetzes auch so geändert werden, dass dem Normtext selbst zu entnehmen ist, was zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelten soll.
Cfjtqjfm!2;! Der monatliche Zuschuss beträgt
- 1. in den Jahren 2018 und 2019 400 Euro,
284
- 2. in den Jahren 2020 und 2021 422 Euro,
- 3. ab dem Jahr 2022 446 Euro.
Cfjtqjfm!3;! Bis zum 31. Dezember 2025 hat die Behörde in den Fällen des § … abweichend von § … nur die folgenden Befugnisse:
- 1. …
¢oefsvohfo!wps!Jolsbguusfufo!cfsfjut!wfsl¯oefufs!¢oefsvohfo!
652! Tdixfcfoe!xjsltbnf!¢oefsvoh!
Eine schwebend wirksame Änderung ist eine Änderung des Stammgesetzes, die zwar schon wfskündet-!bcfs!opdi!ojdiu!jo!Lsbgu!getreten ist. Die schwebend wirksame Änderung ist also zwar bereits existent, hat aber den Normtext des Stammgesetzes noch nicht wirksam geändert.
Cfjtqjfm;!
§ 54b Absatz 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes wurde durch Artikel 3 des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert, diese Änderung trat nach Artikel 5 Satz 2 am 1. Januar 2018 in Kraft:
„Artikel 3 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 54b Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Notar“ die Angabe „oder im Land Baden-Württemberg durch Notariatsabwickler“ eingefügt.
…
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am
- 1. Januar 2018 in Kraft.“
Fsm‹vufsvoh: Das Änderungsgesetz wurde am 2. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2090) verkündet, wurde aber bezüglich Artikel 3 erst am 1. Januar 2018 um 0 Uhr vollzogen.
Ijoxfjt: Der aus der noch nicht in Kraft getretenen Änderung des § 54b Absatz 3 Satz 3 entstehende Text konnte nicht Grundlage für Änderungen sein, die vor dem 1. Januar 2018 verkündet wurden und in Kraft traten.
653! ¢oefsvohfo!wps!Jolsbguusfufo!tdixfcfoe!xjsltbnfs!¢oefsvohfo!
Soll ein Stammgesetz wirksam geändert werden, cfwps!eine schwebend wirksame Änderung in Kraft tritt, so ist zu prüfen, ob der Änderungsbefehl der schwebend wirksamen Änderung nach Inkrafttreten der neuen Änderung noch inhaltlich und sprachlich fehlerfrei im Stammgesetz ausgeführt werden kann. Denn es besteht die Gefahr, dass sich die Änderungsbefehle der schwebend wirksamen Änderung auf Teile des Normtextes beziehen, die es wegen der neuen Änderung nicht mehr gibt.
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In solchen Fällen müssen die schwebend wirksamen Änderungen des Stammgesetzes nochmals mit neuen Änderungsbefehlen, die von dem inzwischen geänderten Normtext ausgehen, formuliert werden.
Dabei ist esfjtuvgjh!vorzugehen:
- 1. Zunächst wird jo!fjofn!Bsujlfm!ejf!ofvf!¢oefsvoh!eft!Tubnnhftfu{ft!angeordnet.
Für diesen Artikel ist im Schlussartikel ein Inkrafttretenszeitpunkt zu bestimmen, der vor demjenigen der schwebend wirksamen Änderung liegt.
- 2. Dann wird das Tubnnhftfu{!jo!fjofn!{xfjufo!Bsujlfm!opdi!fjonbm!hf‹oefsu/!Hier müssen die Änderungsbefehle der schwebend wirksamen Änderung, die auf der Basis des in Stufe 1 entstandenen Normtextes nicht mehr ausgeführt werden können, neu formuliert werden. Dieser Artikel wird im Schlussartikel zu dem Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft gesetzt, der vormals für die schwebend wirksame Änderung angeordnet war.
- 3. In einem esjuufo!Bsujlfm!xjse!ebt!¢oefsvohthftfu{!hf‹oefsu-!das bislang die schwebend wirksamen Änderungen enthielt. Hier werden alle Änderungsbefehle gestrichen, die infolge der in Stufe 1 angeordneten neuen Änderung im Normtext nicht mehr ausführbar wären bzw. nicht mehr ausgeführt werden sollen und die durch die Änderungen in Stufe 2 ersetzt werden. Auch das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes ist mit Blick auf die gestrichenen schwebend wirksamen Änderungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Streichung der nicht mehr auszuführenden Änderungsbefehle kann unverzüglich wirksam werden. Deshalb wird im Schlussartikel für diesen dritten Artikel der Tag nach der Wfs. kündung als Inkrbguusfufot{fjuqvolu!bestimmt.
Cfjtqjfm! Soll in dem Beispiel aus Rn. 541 eine neue Änderung des § 54b des Beurkundungsgesetzes vor der bereits verkündeten Änderung in Kraft treten, wird wie folgt vorgegangen:
Tuvgf!2!(Änderung des Beurkundungsgesetzes innerhalb des neuen Änderungsgesetzes):
Artikel 4 Änderung des Beurkundungsgesetzes Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. … …
- 17. Die bisherigen §§ 54a voe!65c!werden zu den §§ 57 und 69.
- 18. … Tuvgf!3!(angepasste schwebende Änderung in einem weiteren Artikel des neuen Änderungsgesetzes):
Artikel 5 Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes zum 1. Januar 2018 Das Beurkundungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In ¸!69!Bctbu{!4!Tbu{!4!wird nach der Angabe „Notar“ die Angabe „oder im Land Baden-Württemberg durch Notariatsabwickler“ eingefügt.
286 Tuvgf!4!(Streichung der schwebenden Änderung und Anpassung des Inkrafttretens im alten Änderungsgesetz):
!!Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg Das Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 3 wird gestrichen.
- 2. Artikel 5 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 15
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Durch das dreistufige Vorgehen in einem Rechtsetzungsakt ist zu jedem Zeitpunkt klar, von welchem Normtext zu welchem Zeitpunkt der jeweiligen Änderung ausgegangen wird und welcher Normtext durch die jeweilige Änderung zustande kommt. Damit ist die angestrebte Änderung eindeutig nachvollziehbar und auch für die Normendokumentation zweifelsfrei ausführbar. Zugleich ist die richtige Bildung des Vollzitats für das betreffende Stammgesetz gewährleistet (Rn. 55 ff.).
654! ¢oefsvoh!tdixfcfoe!xjsltbnfs!¢oefsvohfo!
Schwebend wirksame Änderungen können nicht nur wegen eines anderen Gesetzgebungsvorhabens (Rn. 542) änderungsbedürftig werden, sondern auch, wenn es vor ihrem Inkrafttreten neue Erkenntnisse oder Tatsachen gibt, die eine Modifizierung der Regelungen erfordern. In diesem Fall ist die schwebende Änderung jo!{xfj!Tuvgfo!zu ersetzen.
- 1. Das Tubnnhftfu{!wird jo!fjofn!Bsujlfm!so geändert, wie es nach den neuen Erkenntnissen oder Tatsachen geboten ist. Dieser Artikel wird im Schlussartikel zu dem Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft gesetzt, der vormals für die schwebend wirksame Änderung angeordnet war.
- 2. In einem {xfjufo!Bsujlfm!xjse!ebt!¢oefsvohthftfu{!hf‹oefsu-!das bislang die schwebend wirksamen Änderungen enthielt. Hier werden bmmf!Änderungsbefehle der schwebend wirksamen Änderung gestrichen. Auch das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes ist mit Blick auf die gestrichenen schwebend wirksamen Änderungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Streichung der Änderungsbefehle kann unverzüglich wirksam werden. Deshalb wird im Schlussartikel für diesen zweiten Artikel der Tag nach der Wfskündung bmt Jolsbguusfufot{fjuqvolu!bestimmt.
287 Jolsbguusfufo!
Qbsbmmfmf!¢oefsvohtwpsibcfo!{vn!tfmcfo!Tubnnhftfu{!
655! Qbsbmmfmf!¢oefsvohtwpsibcfo!
Soll ein und dasselbe Stammgesetz in verschiedenen parallellaufenden Rechtsetzungsvorhaben geändert werden, muss eindeutig sein, welche Änderung zu welchem Zeitpunkt den geltenden Text bestimmt.
Es empfiehlt sich, in geeigneter Weise festzuhalten, von welchem Normtext die parallelen Rechtsetzungsvorhaben jeweils ausgehen. Der Verlauf der jeweiligen Rechtsetzungsverfahren ist sodann genau zu beobachten, um die Gesetzentwürfe und ggf. durch Formulierungshilfen aneinander anzupassen. Manchmal genügt es, auf eine bestimmte Reihenfolge der Verkündung der Änderungsgesetze zu achten. Hierauf sollte die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes rechtzeitig hingewiesen werden.
656! Hmfjdi{fjujhft!Jolsbguusfufo!wpo!¢oefsvohfo!bvt!qbsbmmfmfo!Wpsibcfo!
In parallellaufenden Rechtssetzungsverfahren, die das Inkrafttreten von Änderungen bn!tfm. cfo!Ubh!vorsehen, muss die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes rechtzeitig darauf hingewiesen werden, jo!xfmdifs!Sfjifogpmhf!die Änderungsgesetze zu verkünden sind. Denn am selben Tag in Kraft tretende Änderungen eines Stammgesetzes werden jo!efs!Sfjifogpmhf! jisfs!Wfsküoevoh!jn!Cvoefthftfu{cmbuu!im Text des Stammgesetzes ausgeführt.
¢oefsvoh!wpo!Hfmuvoht{fjusfhfmvohfo!fjoft!Tubnnhftfu{ft!
657! ¢oefsvoh!eft!Jolsbguusfufot!fjoft!Tubnnhftfu{ft!
Die Änderung der Inkrafttretensbestimmung eines Stammgesetzes kommt nur dann in Betracht, wenn
” für das Inkrafttreten eines Gesetzes eine Wpsmbvg{fju!bestimmt worden ist, wenn also zwischen Verkündung und Inkrafttretenszeitpunkt ein längerer Zeitraum liegt, und außerdem
” efs! Jolsbguusfufot{fjuqvolu! opdi! ojdiu! wfstusjdifo! und das Stammgesetz damit noch nicht in Kraft getreten ist.
Soll der Inkrafttretenszeitpunkt geändert werden, so muss sichergestellt sein, dass das entsprechende Änderungsgesetz vor dem zu ändernden Inkrafttretenszeitpunkt verkündet wird und in Kraft tritt. Anderenfalls käme die Änderung zu spät, weil das Stammgesetz zum ursprünglich vorgesehen Zeitpunkt in Kraft getreten wäre.
658! ¢oefsvoh!eft!Bvˇfslsbguusfufot!fjoft!Tubnnhftfu{ft!
Ist ein Stammgesetz befristet, kann sich eine Änderung darauf beziehen, sein Geltungsende
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weiter hinauszuschieben (Verlängerung der Geltungsdauer) oder seine Befristung gänzlich entfallen zu lassen. Der Änderungsbefehl ist in einem solchen Fall darauf gerichtet, das Datum des Außerkrafttretens durch ein neues Datum zu ersetzen bzw. die Außerkrafttretensvorschrift zu streichen.
In beiden Fällen muss sichergestellt sein, dass das entsprechende Änderungsgesetz vor dem im Stammgesetz genannten Außerkrafttretensdatum verkündet wird und in Kraft tritt. Wird das versäumt, tritt das Stammgesetz außer Kraft und müsste neu erlassen werden.
Cfgsjtuvoh!wpo!¢oefsvohfo<!Bvˇfslsbguusfufo!hbo{fs!Tubnnhftfu{f!
659! [xfdl!cfgsjtufufs!¢oefsvohfo!
Bei der Befristung von Änderungen geht es im Kern darum, dass das Stammgesetz für einen bestimmten Zeitraum in geänderter Fassung und nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist wieder in der früheren Fassung gelten soll. Die Absicht, die Änderung eines Gesetzes zu befristen, kann unterschiedliche Gründe haben. So können etwa neue Regelungen erprobt und evaluiert werden. Befristete Änderungen kommen außerdem für Sachverhalte in Betracht, die nur für einen bestimmten Zeitraum regelungsbedürftig sind.
65:! Cfgsjtuvoh!evsdi!Nfisgbdi‹oefsvoh!
Die Änderung eines Stammgesetzes kann befristet werden, indem das betreffende Stammgesetz mehrfach geändert wird (siehe auch Rn. 539 ff.): Ein Artikel des Änderungsgesetzes ordnet alle Änderungen an, die für einen bestimmten Zeitraum gelten sollen, und in einem weiteren Artikel wird das Stammgesetz nju!hfhfom‹vgjhfo!¢oefsvohtcfgfimfo!so geändert, dass der frühere Text wiederhergestellt wird.
Diese Technik soll jedoch nicht angewendet werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein weiteres Änderungsgesetz in dem Zeitraum der Befristung erlassen werden und in Kraft treten soll. Eine solche Gefahr besteht meist bei Änderungen, die für mehrere Jahre befristet werden.
661! Bmufsobujwf;!{fjumjdi!cftdis‹oluf!Boxfoevohtcftujnnvohfo!
Regelungen, die für nur einen bestimmten Zeitraum gelten, können auch getroffen werden, indem mit dem Änderungsgesetz wpmmtu‹oejh!bvtgpsnvmjfsuf!Boxfoevohtcftujnnvohfo! in das Stammgesetz eingefügt werden, die wpo! wpsoifsfjo! bvtesücklich {fjumjdi! cf. tdis‹olu!sind. Eine solche Vorschrift wird mit Ablauf der gesetzten Frist bzw. ab dem gesetzten Datum gegenstandslos. Eine solche Regelung kann ggf. verlängert werden. Sie kann zur Rechtsbereinigung von vornherein befristet (Rn. 549) oder in einem späteren Änderungsgesetz gestrichen werden.
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Cfjtqjfm;! § 17 Anwendungsbestimmung Abweichend von § 10 Absatz 3 können Antragsteller bis einschließlich 1. September 2024 die Unterlagen auch in Textform übermitteln.
662! Lfjof!cfgsjtufufo!¢oefsvohtcfgfimf!
Bvg!lfjofo!Gbmm!dürgfo!¢oefsvohtcfgfimf!in der Absicht cfgsjtufu!xfsefo, hierdurch einen früheren Gesetzestext wiederaufleben zu lassen. Denn wenn ein Änderungsbefehl einmal in Kraft getreten ist, hat er Änderungen im Stammgesetz bewirkt, sodass nur dieses wieder geändert werden kann. Der Änderungsbefehl selbst kann dann jedoch nicht mehr geändert oder gestrichen werden.
663! Cfgsjtufuf!Fjogügung einer Hmjfefsvohtfjoifju!
Soll eine neue Regelung in Form einer Gliederungseinheit nur für eine bestimmte Zeit in einem Stammgesetz enthalten sein, so muss diese Gliederungseinheit in einem Artikel des Änderungsgesetzes eingefügt und in einem weiteren Artikel gestrichen werden (siehe Rn. 539 f.).
Im letzten Artikel des Änderungsgesetzes ist das gewünschte Inkrafttreten zum einen für den Artikel mit der Einfügung, zum anderen für den Artikel mit der Streichung zu regeln. Das Inkrafttreten des Artikels, der die Streichung vorsieht, ist auf den Zeitpunkt festzulegen, ab dem wieder der frühere Gesetzestext – also ohne die eingefügte Gliederungseinheit – gelten soll.
Bei der Streichung handelt es sich in diesem Fall um eine schwebende Änderung (Rn. 541).
Cfjtqjfm;!
Artikel 1 Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 6 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) …“
Artikel 2 Weitere Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 3 Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
290 2/
2/ Oft stehen befristete Einfügungen von Gliederungseinheiten mit weiteren Änderungen des Stammgesetzes in Zusammenhang. Befristete Einfügungen verlangen daher eine genaue Prüfung, ob die betroffene Gliederungseinheit ohne weitere Auswirkungen auf den Gesetzestext entfallen kann oder ob weitere Änderungen, etwa Verweisungsanpassungen, nötig sind.
664! Cfgsjtufuf!Cjoofosfwjtjpo!
Binnenrevisionen werden befristet, indem das Stammgesetz in einem Änderungsgesetz nfis. gbdi!hf‹oefsu!wird (Rn. 539 f.). Soll z. B. nur die Änderung einzelner Angaben befristet werden, ist zunächst in einem Artikel des Änderungsgesetzes der Änderungsbefehl zu formulieren, der zu dem Gesetzestext führt, der für den befristeten Zeitraum gelten soll. In einem weiteren Artikel folgt der gegenläufige Änderungsbefehl, der ausgehend von dem befristet geltenden Gesetzestext wieder zu dem früheren Text zurückführt.
Ijoxfjt;!
Auch bei befristeten Änderungen durch Binnenrevision gilt der Vorrang des Befehls „ersetzen“ (Rn. 464). Denn wenn für die Rückgängigmachung der Änderung mehrere kleinteilige Änderungsbefehle erforderlich sind, ermöglicht der Änderungsbefehl „ersetzen“ am einfachsten die Rückkehr zum früheren Gesetzestext.
665! Bvˇfslsbguusfufo!c{x/!obdius‹hmjdif!Cfgsjtuvoh!wpo!Tubnnhftfu{fo!
Um ein Stammgesetz mit unbestimmter Geltungsdauer außer Kraft zu setzen bzw. nachträglich zu befristen, wird ihm durch ein Änderungsgesetz ein Qbsbhsbg!ÜBvˇfslsbguusfufoÉ!ijo. {vgügt. Dieser Paragraf legt fjofo!cftujnnufo!pefs!cftujnncbsfo![fjuqvolu!nach der Verkündung des Änderungsgesetzes fest, an dem die Geltung des Stammgesetzes beendet wird. Das Außerkrafttreten kann zum Beispiel nötig sein, wenn ein Stammgesetz infolge geänderter Rechtsvorschriften gegenstandslos wird oder erkannt wird, dass die im Stammgesetz geregelten Sachverhalte tatsächlich nur noch für eine bestimmte Zeit von Bedeutung sein werden.
Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
”! Hat das Stammgesetz eine Inkrafttretensregelung, weil es fjotu!bmt!tfmctu‹oejhft! Hftfu{!jo!Lsbgu!hfusfufo!ist, so kann die bereits vollzogene Inkrafttretensregelung durch eine Außerkrafttretensregelung fstfu{u!werden.
Cfjtqjfm!2;! Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Hilfen … Das Gesetz über Hilfen … vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:
- 1. … …
- 9. § 17 wird durch den folgenden § 17 fstfu{u:
291 „§ 17 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
”! Hat das Stammgesetz keine Inkrafttretensregelung, weil es fjotu!jn!Sbinfo!fjoft! Nboufmhftfu{ft!(Rn. 586) fsmbttfo!worden ist, so wird ihm mit dem Änderungsbefehl „fjogügen“ eine Regelung über das Außerkrafttreten als letzter Paragraf des Stammgesetzes hinzugefügt.
Cfjtqjfm!3;! Artikel 1 Änderung des Gesetzes über weitere Hilfen … Das Gesetz über weitere Hilfen … vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:
- 1. … …
- 9. Nach § 6 wird der folgende § 7 fjohfg¯hu: „§ 7 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Besonderheit – Regelung des Außerkrafttretens im Änderungsgesetz:
Soll ein Stammgesetz bereits bn!Ubh!obdi!efs!Wfskünduoh!des Änderungsgesetzes oder ausnahmsweise sückwjslfoe!außer Kraft treten, dann wird es unter Angabe seines Vollzitates, d. h. mit dem Zitiernamen, dem Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, der Fundstelle und ggf. dem Änderungshinweis, im vorletzten Bsujlfm!des Änderungsgesetzes unter der Überschrift „Außerkrafttreten“ außer Kraft gesetzt.
Cfjtqjfm!4!Ã!Bvˇfslsbguusfufo!bn!Ubh!obdi!efs!Wfsl¯oevoh;!
Artikel 11 Außerkrafttreten
Das Gesetz … vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch … geändert worden ist, tritt bn!©!\fjotfu{fo;! Ebuvn!eft!Ubhft!obdi!efs!Wfsküoevoh!ejftft!Hftfu{ft^!außer Kraft.
Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 bn!©!\fjotfu{fo;!Ebuvn!eft!Ubhft!obdi!efs!Wfsküo. evoh!dieses Gesetzes] in Kraft. Die Artikel 1 bis 8 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Cfjtqjfm!5!Ã!s¯dlxjslfoeft!Bvˇfslsbguusfufo;!
Artikel 11 Außerkrafttreten
Das Gesetz … vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch … geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 12 Satz 2 dieses Gesetzes] außer Kraft.
292 Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] in Kraft. Die Artikel 1 und 2 treten nju!Xjslvoh!wpn!©!\Ijoxfjt;!ijfs!tufiu!fjo!lpolsf. uft!Ebuvn^!in Kraft.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Außerkraftsetzungen – von ganzen Stammgesetzen bzw. Rechtsverordnungen wie auch von deren Bestandteilen – wurden in Mantelgesetzen bislang uneinheitlich gehandhabt.
Die Vorauflage des Handbuchs sah nur in den Fällen der anfänglichen Befristung eines ganzen Stammgesetzes vor, dessen Außerkrafttreten in diesem selbst zu regeln (3. Auflage Rn. 476). Die nachträgliche Befristung mittels eines Mantelgesetzes sollte jedoch nur dann im Stammgesetz selbst verankert werden, wenn das Ende der Geltungszeit mindestens ein Jahr nach der Verkündung des Mantelgesetzes eintreten sollte (3. Auflage Rn. 746).
Das Außerkrafttreten ganzer Stammgesetze konnte bislang aber auch in einzelnen Artikeln eines Mantelgesetzes angeordnet oder mit der Inkrafttretensregelung des Mantelgesetzes verbunden werden (3. Auflage Rn. 754).
Nunmehr werden die Gestaltungsmöglichkeiten darauf reduziert, dass das Außerkrafttreten eines Stammgesetzes künftig grundsätzlich durch einen Paragrafen „Außerkrafttreten“ direkt im Stammgesetz selbst geregelt werden soll. So wird die beschränkte Geltungszeit direkt aus dem Stammgesetz ersichtlich und das Risiko vermieden, dass die Außerkrafttretensregelung übersehen wird.
Nur in den Fällen des Außerkrafttretens des Stammgesetzes am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes bzw. des rückwirkenden Außerkrafttretens ist die Einfügung der Außerkrafttretensregelung in das Stammgesetz wertlos, weil das Stammgesetz an diesem Tag nicht mehr zum geltenden Bundesrecht gehört; die Außerkrafttretensregelung wird deshalb ausschließlich im Änderungsgesetz platziert.
Sollen lediglich einzelne Gliederungseinheiten oder Angaben eines Stammgesetzes ersatzlos beseitigt werden, kann dies künftig nicht mehr in Geltungszeitregelungen angeordnet werden. Vielmehr ist für das Außerkraftsetzen einzelner Gliederungseinheiten oder Angaben jetzt nur noch der Änderungsbefehl „streichen“ in dem das Stammgesetz ändernden Artikel zu
293 verwenden. Demzufolge ist auch die Befristung einer Änderung ausschließlich über die Mehrfachänderung eines Stammgesetzes möglich.
¢oefsvohfo!obdi!Foutdifjevohfo!eft!Cvoeftwfsgbttvohthfsjdiut!{vs! Ojdiujhlfju! fjo{fmofs! Wpstdisjgufo! c{x/! {vs! Vowfsfjocbslfju! nju! efn! Hsvoehftfu{!
666! Boqbttvoh!eft!Hftfu{ftufyuft!obdi!Foutdifjevohfo!eft!Cvoeftwfsgbttvohthfsjdiut!
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die einzelne Vorschriften eines Gesetzes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht erklärt haben, besitzen Gesetzeskraft und werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Solche Entscheidungen binden zwar alle Verfassungsorgane sowie Gerichte und Behörden (§ 31 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes), werden in der Bundesrechtsdatenbank dokumentiert und sind bei einer Neubekanntmachung mit einer Fußnote kenntlich zu machen (Rn. 731).
Da aber Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzestext selbst nicht ändern, tpmmufo!die betroffenen Regelungen im Zuge ohnehin anstehender Änderungen des jeweiligen Gesetzes entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts cfsfjojhu! xfsefo. Das kann bedeuten, dass die beanstandete Regelung lediglich zu streichen ist. Die Streichung kann allerdings auch Folgeänderungen im selben Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften auslösen (Rn. 528 ff.). Es kann auch erforderlich sein, die Regelung durch eine verfassungskonforme zu ersetzen, was ebenfalls Folgeänderungen auslösen kann.
[jujfshfcpu!eft!Hsvoehftfu{ft!jo!¢oefsvohthftfu{fo!nju!hsvoesfdiut.
fjotdis‹olfoefo!Wpstdisjgufo!
667! [jujfshfcpu!cfj!Fjogügung grvoesfdiutfjotdis‹olfoefs!Wpstdisjgufo!
Werden Stammgesetze so geändert, dass grundrechtseinschränkende Vorschriften eingefügt oder nicht nur unwesentlich erweitert werden, muss das [jujfshfcpu!eft!Bsujlfmt!2:!Bctbu{!2! Tbu{!3!eft!Hsvoehftfu{ft!beachtet werden (Rn. 426 ff.). Der entsprechende Hinweis ist grundsätzlich vonjuufmcbs!nach der einschränkenden Vorschrift im Stammgesetz anzubringen.
Cfjtqjfm!2;!
Artikel 5 Änderung des Gesetzes …
Das Gesetz … wird wie folgt geändert: …
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2/ Nach § 16 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) …
- (5) Durch Absatz 4 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ Das Zitiergebot kann auch dadurch erfüllt werden, dass eine Schlussvorschrift des Tubnnhf. tfu{ft!zusammenfassend auf die durch einzelne Regelungen eingeschränkten Grundrechte hinweist.
Cfjtqjfm!3;!
Artikel 5 Änderung des Gesetzes …
Das Gesetz … wird wie folgt geändert: …
Nach § 20 wird der folgende § 21 eingefügt: „§ 21 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden durch die §§ … eingeschränkt.“
Pauschale Formulierungen wie etwa „die Grundrechte … werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt“ sollen im Hinblick auf die Warnund Besinnungsfunktion des Zitiergebots vermieden werden.
668! [jujfshfcpu!cfj!¢oefsvoh!hsvoesfdiutfjotdis‹olfoefs!Wpstdisjgufo!
Wenn das Änderungsgesetz einzelne Vorschriften betrifft, die bereits Grundrechtseinschränkungen enthalten, so ist das Zitiergebot nicht bereits aufgrund des im Stammgesetz schon vorhandenen Hinweises erfüllt. Wegen der Warnund Besinnungsfunktion des Zitiergebots ist immer dann, wenn durch das Änderungsgesetz eine bereits bestehende Grundrechtseinschränkung nicht nur unwesentlich erweitert wird, fsofvu!fjo!hftfu{mjdifs!Ijoxfjt!auf die Grundrechtseinschränkung erforderlich. Dieser Hinweis muss in einem solchen Fall in einem der Tdimvttbsujlfm!eft!¢oefsvohthftfu{ft!enthalten sein.
Cfjtqjfm;!
Artikel … Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel … Nummer … (§ … des …gesetzes) wird … [Name des Grundrechts] (Artikel … des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ijoxfjt;!
295 5/
2/
21/ Ein solcher Artikel jtu!lfjo!Sfhfmvohtsftu!und führt also nicht dazu, dass das Änderungsgesetz zum dokumentationsbedürftigen Bestand des geltenden Bundesrechts gezählt wird (Rn. 560).
Eines erneuten gesetzlichen Hinweises bedarf es nicht, wenn das Änderungsgesetz die grundrechtseinschränkende Vorschrift lediglich wiederholt (z. B. im Zuge einer Umstrukturierung des Stammgesetzes) oder sie ausschließlich in einer Weise ändert, die nicht zu einer neuen Grundrechtseinschränkung führt oder ermächtigt (z. B. eine Bezeichnungsänderung einer handelnden Behörde).
4! ¤cfshbohtsfdiu!bvt!Bombtt!efs!¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fo!
4/2! [xfdl!voe!Tuboepsu!wpo!¤cfshbohtwpstdisjgufo!
669! [xfdl!wpo!¤cfshbohtwpstdisjgufo33
Gesetze werden mit dem Inkrafttreten wirksam. Damit erfassen sie in erster Linie Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse, die erst von diesem Zeitpunkt an entstehen, aber auch solche, die zu diesem Zeitpunkt schon bestanden und noch ojdiu!bchftdimpttfo!xbsfo, d. h. für die die Rechtsfolgen noch nicht vollständig eingetreten sind. Zu den nicht abgeschlossenen Rechtsverhältnissen zählen etwa bestehende Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miete, Pacht, Ehe, Kindschaftsverhältnisse etc.) oder – je nach Verfahrensordnung – laufende behördliche oder gerichtliche Verfahren.
Cfjtqjfm;!
Ein Arbeitsvertrag, der nach bisheriger Rechtslage aus einem bestimmten Grund gekündigt werden konnte, kann nach einem neuen Gesetz, das diesen Kündigungsgrund ausschließt, nun nicht mehr aus diesem Grund gekündigt werden, es sei denn, die Übergangsvorschrift legt für bestimmte Altverträge besondere Voraussetzungen fest.
Einschränkung:
Im Fachrecht können auch ohne gesetzliche Übergangsregelungen besondere, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze gelten, wie bestehende Rechtsverhältnisse nach Rechtsänderungen zu behandeln sind.
Manchmal ist es aber erforderlich und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, für solche bestehenden und noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse besondere Regelungen vorzusehen. Diese können von der Weiteranwendung des bisherigen
33 Neben der Bezeichnung „Übergangsvorschrift“ werden die Bezeichnungen „Übergangsregelung“, „Anwendungsvorschrift“ oder „Anwendungsregelung“ synonym verwendet.
296 Rechts bis zur modifizierten Anwendung des neuen Rechts reichen und haben nur so lange Bedeutung, wie Sachverhalte und Rechtsverhältnisse bestehen, die die darin geregelten Voraussetzungen erfüllen. Solche Sfhfmvohfo!wpo!ufnqps‹sfs!Cfefvuvoh!heißen Übergangsvorschriften.
Übergangsvorschriften sollen klar und eindeutig erkennbar machen, welche schon bestehenden und noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte besonders geregelt werden.
66:! Tuboepsu!wpo!¤cfshbohtwpstdisjgufo!
Übergangsregelungen werden immer jo!ebt!kfxfjmjhf!Tubnnhftfu{!fjohfgügt und stehen dort gewöhnlich in den Schlussvorschriften. Wenn Übergangsvorschriften in einem Paragrafen („Übergangsvorschriften“) gebündelt werden, sollte jeder Sachverhalt in einem eigenen Absatz geregelt werden.
Cfjtqjfm!2;!
§ 69 Übergangsvorschriften
- (1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in das Zentralregister oder das Erziehungsregister eingetragen worden, so ist die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) geltenden Vorschriften zu behandeln.
- (2) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung behandelt. In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren.
- (3) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem Zentralregister entfernt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. § 24 Absatz 4 gilt entsprechend.
- (4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, die vor dem 1. Mai 2010 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung behandelt.
- (5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Übersichtlicher ist es, aus Anlass jedes einzelnen Änderungsgesetzes eine eigene Übergangsvorschrift im Stammgesetz zu bilden.
Cfjtqjfm!3;!
§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
…
§ 77a Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
297 …
Wenn zu dem Stammgesetz ein Fjogührvohthftfu{!vorhanden ist, sind Übergangsregelungen stets dort zu verorten (Rn. 620 ff.).
671! Wfscpu!wpo!ÜSfhfmvohtsftufoÉ!
In Nboufmhftfu{fo!voe!Fjo{fmopwfmmfo!sind hftpoefsuf!Bsujlfm, die Übergangsvorschriften zu den zuvor angeordneten Rechtsänderungen oder andere zu einem Stammgesetz gehörende Regelungen enthalten, ojdiu!{vm‹ttjh-!selbst wenn die Änderung mehrerer Stammgesetze in einem Mantelgesetz gleichartige Übergangsregelungen für jedes Gesetz erfordert. Ein solcher Artikel würde vorhandenes Stammrecht nicht ändern, sondern würde zu einem „Nebenstammgesetz“ mit oft schwer bestimmbarer Geltungsdauer führen. Das Mantelgesetz oder die Einzelnovelle würde wegen dieses Artikels wie ein Stammgesetz im Bestand des geltenden Bundesrechts dokumentiert werden.
Solche Regelungsreste sind im Normenbestand schwer zu finden und machen so das geltende Recht unübersichtlich. Derartige Reste sind deshalb zu vermeiden.
Ö Qsbyjtujqq!
Noch bestehende Regelungsreste (Änderungsgesetze mit Übergangsregelungen in einem gesonderten Artikel) sollten gestrichen werden oder – falls sie noch Anwendungsfälle haben – in die Schlussvorschriften eines passenden Stammgesetzes oder in ein dazugehöriges Einführungsgesetz überführt werden. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsbereinigung.
4/3! Hfhfotuboe!wpo!¤cfshbohtsfdiu!
672! Wfsgbttvohtsfdiumjdif!Hsfo{fo!wpo!¤cfshbohtwpstdisjgufo!
Übergangsvorschriften finden ihren verfassungsrechtlichen Grund insbesondere im Verhältnismäßigkeitsund Vertrauensschutzgrundsatz und im Rückwirkungsverbot. So ist es aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht zulässig, in bereits bchftdimpttfof! oder bctdimjfˇfoe! hfsfhfmuf! Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse einzugreifen (vgl. (Rn. 16 ff.).
Ausnahmen können im Einzelfall gerechtfertigt sein; die verfassungsrechtliche Prüfung setzt aber jeweils voraus, dass zunächst dargetan wird, warum aus der Sicht des jeweiligen Fachrechts eine Rückwirkung gerechtfertigt wäre und welche Argumente gegen einen Verzicht auf eine solche Rückwirkung sprechen.
298
673! Bchftdimpttfof!Tbdiwfsibmuf!c{x/!Sfdiutwfsi‹muojttf!
Ein Sachverhalt bzw. Rechtsverhältnis ist bchftdimpttfo, wenn die dafür vorgesehenen Sfdiutgpmhfo! cfsfjut! wpmmtu‹oejh! fjohfusfufo! sind. Abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse werden durch neue Regelungen nicht erfasst und die Frage der Anwendung neuen Rechts auf bestehende Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse stellt sich grundsätzlich nicht.
Cfjtqjfm;!
Die Kündigung eines Vertrages hat das Vertragsverhältnis beendet, bevor eine gesetzliche Neuregelung eine solche Kündigung verbietet.
674! Bctdimjfˇfoe!hfsfhfmuf!Tbdiwfsibmuf!c{x/!Sfdiutwfsi‹muojttf!
Als bctdimjfˇfoe!hfsfhfmu!gelten Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse, wenn sie die Tatbestandsmerkmale einer bisher geltenden Rechtsnorm vollständig erfüllt haben, die dort bestimmten Rechtsfolgen jedoch noch nicht vollständig eingetreten sind.
Für solche Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse bleibt grundsätzlich die Rechtslage ausschlaggebend, die bei ihrem Entstehen galt. Veränderungen sind aus Gründen des Sückwjs. lvohtwfscput!und des Wfsusbvfottdivu{ft!grundsätzlich nicht zulässig. Deshalb kann etwa derjenige, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts den Tatbestand einer bislang geltenden Rechtsnorm erfüllt hat, auch die dafür vorgesehene Rechtsfolge grundsätzlich weiterhin beanspruchen, es sei denn, Regelungen zum Verfahren (wie Anmeldefristen) oder zur Verjährung sprechen dagegen.
Cfjtqjfm;!
Der Schadenersatzanspruch aus einem Unfall vor der Neuregelung der Haftungsbestimmung wurde noch nicht geltend gemacht.
Einschränkung:
Ist bereits fjo!behöremjdift!pefs!hfsjdiumjdift!Wfsgbisfo!boi‹ohjh, kann der Sachverhalt bzw. das Rechtsverhältnis je nach Verfahrensordnung allerdings als nicht abschließend geregelt angesehen werden und kann von der Neuregelung – ggf. in Verbindung mit einer bestehenden prozessualen Regelung – erfasst sein.
675! Qs¯glsjufsjfo!g¯s!¤cfshbohtwpstdisjgufo!
Eine Übergangsvorschrift kann erforderlich sein,
”! wenn die tatsächlichen Verhältnisse noch nicht sogleich dem bohftusfcufo!Sfdiut. {vtuboe!entsprechen können – z. B. wenn Bürger oder Unternehmen erst nach Inkrafttreten des Gesetzes bestimmte Maßnahmen ergreifen können, um der Neuregelung zu entsprechen;
299 ”! um Zweifeln an einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorzubeugen (Rn. 16 ff.).
676! Sfhfmoef!voe!eflmbsbupsjtdif!¤cfshbohtwpstdisjgufo!
Wenn für bestehende nicht abgeschlossene oder nicht abschließend geregelte Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse anstelle des neuen Rechts anderes Recht gelten soll (z. B. altes Recht oder besonderes Übergangsrecht), müssen ¤cfshbohtwpstdisjgufo!dies bvtesück. mjdi!sfhfmo.
Eine Übergangsvorschrift, die die Anwendung des neuen Rechts für abgeschlossene oder abschließend geregelte Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse ausschließt oder bei diesen das bisherige Recht für weiter anwendbar erklärt, hat zwar lediglich deklaratorischen Charakter, kann aber zur Klarstellung dennoch nützlich sein.
4/4! Gpsnvmjfsvoh!wpo!¤cfshbohtwpstdisjgufo!
677! ¤cfstdisjgu!wpo!¤cfshbohtwpstdisjgufo!
Die Überschrift eines in das Stammgesetz einzufügenden Paragrafen mit Übergangsvorschriften soll dies auch erkennen lassen. Eine Überschrift wie z. B. „Übergangsvorschrift“ ist dafür ausreichend, es sei denn, es sollen Überschriften für mehrere unterschiedliche Übergangsvorschriften gebildet werden, die den Gegenstand jeweils genauer beschreiben.
678! Bnknüpfvoh!bo!cftufifoef!Tbdiwfsibmuf!c{x/!Sfdiutwfsi‹muojttf!
Übergangsvorschriften sollen stets an die Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse anknüpfen, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits bestehen. Bei der Formulierung gibt es Gestaltungsspielraum.
Cfjtqjfm;!
Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, ... bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.
Eine Formulierung wie „Dieses Gesetz gilt nur für Rechtsverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen“ ließe nicht erkennen, wie bestehende Rechtsverhältnisse zu behandeln sind. Außerdem ergibt sich schon aus der Inkrafttretensregelung, dass das Gesetz für künftige Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse gilt (siehe Rn. 156 ff.).
Welche Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse zu den bestehenden zählen, hängt vom Inkrafttretenszeitpunkt des neuen Gesetzes ab. Deshalb knüpfen Übergangsvorschriften meist an
300 den Stichtag der Rechtsänderung an und benennen diesen Zeitpunkt als Tatbestandsmerkmal. Anwenderfreundlich ist es, das jeweilige Datum für den Übergangszeitpunkt zu nennen oder durch einen Datierungsbefehl zu bezeichnen. Für die Formulierung kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:
Ist der Inkrafttretenszeitpunkt in der Inkrafttretensregelung durch einen Ebujfsvohtcfgfim!(Anweisung an die Schriftleitung des Bundesgesetzblatts, mit dem eine Datumsangabe formuliert wird; Rn. 164 ff.) bestimmt, kann auch in der Übergangsvorschrift mit Datierungsbefehlen gearbeitet werden.
”! Muster 1: Datierungsbefehl, der an die Verkündung anknüpft
Wenn der Datierungsbefehl in der Inkrafttretensvorschrift lautet:
„... tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft“,
dann könnte eine Übergangsvorschrift wie folgt formuliert werden:
- – bei einer Übergangsfrist von sechs Monaten:
„Anlagen, die vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Wfsküo. evoh!folgenden Kalendermonats] errichtet wurden, dürfen nur betrieben werden, wenn ...“,
- – bei einer Übergangsfrist von drei Jahren:
„Anlagen, die vor dem … [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres] errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn ...“
”! Muster 2: Datierungsbefehl, der an das Inkrafttreten anknüpft
Auf ein Schuldverhältnis, das wps!efn!©!\fjotfu{fo;!Ebuvn!eft!Jolsbguusfufot!obdi!Bsujlfm!6! ejftft!Hftfu{ft^!entstanden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
Wenn in der Inkrafttretensregelung ein hftqbmufoft!Jolsbguusfufo!(Rn. 171 ff.) vorgesehen ist, muss durch ein genaues Zitat eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, an welchen der Inkrafttretenszeitpunkte die Übergangsvorschrift anknüpft.
679! Cf{vhobinf!bvg!cjtifs!hfmufoeft!Sfdiu!
Soll in der Übergangsregelung durch eine Verweisung auf bisher geltendes Recht Bezug genommen werden, müssen die betreffenden Bezugsnormen und die nbˇhfcmjdif!Gbttvoh! eft!Hftfu{ft!lmbs!voe!fjoefvujh!cf{fjdiofu!werden, etwa mit folgenden Formulierungen:
Cfjtqjfmf;!
„… ist ejftft!Hftfu{!jo!efs!cjt!fjotdimjfˇmjdi!///!\fjotfu{fo;!Ebuvn!eft!Ubhft!wps!efn!Jolsbguusfufo! obdi!Bsujlfm!©!ejftft!Hftfu{ft^!hfmufoefo!Gbttvoh!xfjufs!anzuwenden“ oder
„… sind ejf!¸¸!©!jo!jisfs!cjt!{vn!Bcmbvg!eft!©!\fjotfu{fo;!Ebuvn!eft!Ubhft!wps!efn!Jolsbguusfufo obdi!Bsujlfm!©!ejftft!Hftfu{ft^!hfmufoefo!Gbttvoh!weiter anzuwenden“
301
67:! Npejgj{jfsuf!Boxfoevoh!ofvfo!Sfdiut!
Wenn ofvft!Sfdiu!modifiziert angewendet werden soll, sollte die Formulierung der Übergangsvorschrift klar die Art der Modifizierung erkennen lassen. Dazu sind die Normen des neuen Rechts, zu denen Abweichungen geregelt werden, zu benennen.
Cfjtqjfm!2;!
- (3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld bcxfjdifoe!wpo!¸!5!100 Euro pro Monat. Die Anwendung des neuen Gesetzes oder einzelner Regelungen auf bestehende Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht oder mit Einschränkungen verbunden werden. Dies können sowohl Stichtage und Ereignisse vor Inkrafttreten des Gesetzes als auch die Erfüllung bestimmter Anforderungen nach seinem Inkrafttreten sein.
Cfjtqjfm!3;!
Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Erlaubnis nach § 1-!xfoo! tjf!fjof!njoeftufot!3!111!Tuvoefo!vngbttfoef!U‹ujhlfju!jn!Sfuuvohtejfotu!bchfmfjtufu!ibcfo!voe! ejf!Wpsbvttfu{vohfo!obdi!¸!3!Bctbu{!2!Ovnnfs!3!voe!4!wpsmjfhfo. Bei der Berechnung der Stundenzahl sind alle Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Antragsteller bei einer mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Organisation oder in Einrichtungen des Rettungsdienstes bei der Feuerwehr im praktischen Einsatz tätig war.
5! Fwbmvjfsvoh!wpo!Sfdiut‹oefsvohfo!
681! [xfdl!voe!Joibmu!efs!Fwbmvjfsvoh!
Die Empfehlungen für Evaluierungsklauseln in Stammgesetzen (Rn. 437) gelten auch für Evaluierungen geänderter Regelungen. Eine Evaluierungsklausel kann fouxfefs!jn!Hftfu{ft. ufyu!pefs!jo!efs!Hftfu{ftcfhsündung verortet werden (vgl. dazu im Einzelnen Rn. 439).
682! Gpsnvmjfsvoh!efs!Fwbmvjfsvohtlmbvtfm!jn!Hftfu{ftufyu!
Die Formulierungen für Evaluierungsklauseln können in Abhängigkeit von den festgelegten Prüfkriterien, dem Evaluierungsumfang und dem gewählten Verfahren unterschiedlich detailliert sein. Sie müssen bei der Evaluierung von neu geschaffenen und geänderten Vorschriften vor allem ausdrücken, welche Rechtsänderungen Gegenstand der Evaluierung sein sollen.
Cfjtqjfm;!
Artikel … Evaluierung
302
- (1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am … und beträgt sechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
- (2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung eines oder einer wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, der oder die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.
- (3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind: die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr, die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen. Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.
683! Tuboepsu!voe!¤cfstdisjgu!efs!Fwbmvjfsvohtlmbvtfm!
Wird die Klausel zur Evaluierung von Gesetzesänderungen im Gesetzestext verortet, steht sie meist direkt vor der Vorschrift über das Inkrafttreten (als vorletzter Artikel) und erhält die Überschrift „Evaluierung“. Sie darf nicht Teil der Inkrafttretensvorschrift sein. Gesetzliche Evaluierungsklauseln, die die Bundesregierung oder die Bundesministerien zur Evaluierung geänderter Vorschriften verpflichten, sind wie Bekanntmachungserlaubnisse keine sog. Regelungsreste (Rn. 560). Ihr Zweck ist mit der Evaluierung bzw. mit Ablauf des für die Evaluierung vorgesehenen Zeitpunkts erfüllt.
6! ¢oefsvoh!wpo!Sfdiutwfspseovohfo!evsdi!efo!Hftfu{hfcfs!
684! Wpsbvttfu{vohfo!g¯s!ejf!¢oefsvoh!wpo!Sfdiutwfspseovohfo45!
Will der Gesetzgeber Normengefüge ändern, bei denen Gesetzesund Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind, darf er das Verordnungsrecht durch Parlamentsgesetz anpassen, wenn die gpmhfoefo!Wpsbvttfu{vohfo!fsgüllt sind:
” Die Änderung der Rechtsverordnung muss im Zusammenhang mit der Änderung eines zum selben Sachbereich gehörenden Gesetzes erforderlich sein.
” Der Gesetzgeber muss für das Zustandekommen des ändernden Gesetzes die grundgesetzlichen Regeln über die Gesetzgebung (Artikel 76 ff. des Grundgesetzes) anwenden; auch die Beantwortung der Frage, ob das Änderungsgesetz zustimmungsbedürftig ist, richtet sich nach den für förmliche Gesetze geltenden Regeln und nicht nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes.
34 Zu Einzelheiten siehe das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz vom 21. März 2006 aus Anlass der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. und 27. September 2005 (2 BvF 2/03 und 2 BvL 11/02).
303 un
mn
bn ”! Der Gesetzgeber muss die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung einhalten (Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
685! [vm‹ttjhft!Bvtnbˇ!efs!¢oefsvoh!wpo!Sfdiutwfspseovohfo!
Änderungen von Rechtsverordnungen in einem Änderungsgesetz sind auf das Bvtnbˇ!zu beschränken, das vonjuufmcbs!evsdi!ejf!¢oefsvohfo!jn!Hftfu{ftsfdiu!wfsbombttu!ist.
686! Hmfjdi{fjujhf!¢oefsvoh!efs!Wfspseovohtfsn‹diujhvoh!
Wenn der Gesetzgeber in einem Änderungsgesetz eine Wfspseovohtfsn‹diujhvoh!ändert und auf dieser Grundlage jn!tfmcfo!Sfdiutfu{vohtblu!das dazugehörige Verordnungsrecht ändert, so ist dies verfassungsrechtlich vertretbar, solange sich die Änderung des Verordnungsrechts im Rahmen der geänderten Ermächtigung bewegt.
687! Lfjo!Fsmbtt!hbo{fs!Tubnnwfspseovohfo!jn!Hftfu{!
Der Gesetzgeber kann zwar unter den zuvor genannten Voraussetzungen Rechtsverordnungen ändern, jedoch nicht insgesamt neu erlassen.
Wie man ein ggf. erforderliches gleichzeitiges Wirksamwerden von geändertem Gesetzesrecht und einer hierauf bezogenen neuen Rechtsverordnung sicherstellt, wird in Rn. 173 bzw. 443 erläutert.
688! Lfjo![jujfshfcpu!g¯s!efo!Hftfu{hfcfs!
Das [jujfshfcpu!nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes richtet sich nur an den ermächtigten Verordnungsgeber. Ändert der Gesetzgeber selbst eine Verordnung, ist diesen Änderungen deshalb keine Eingangsformel voranzustellen.
7! Ejf!Cflboounbdivohtfsmbvcojt!
689! Gvolujpo!efs!Cflboounbdivohtfsmbvcojt!
Eine Bekanntmachungserlaubnis gestattet dem fachlich zuständigen Bundesministerium, den zu einem Stichtag geltenden Text eines geänderten Stammgesetzes zu konsolidieren, festzustellen und den festgestellten Text im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachungserlaubnis ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Stammgesetz mehrfach oder in größerem Umfang geändert worden ist.
Diese besondere Erlaubnis des Gesetzgebers ist erforderlich, weil ein daraufhin im Bundesgesetzblatt bekannt gemachter Gesetzestext die Grundlage für die folgenden Änderungsgesetze bildet (sog. Nbˇhfcmjdilfjutxjslvoh!der Bekanntmachung). Die Bekanntmachungserlaubnis begründet aber keine Rechtsetzungsbefugnis: Sie lässt die Rechtslage unberührt und
304 dient der Rechtssicherheit. Die Feststellung des Gesetzestextes zu einem bestimmten Stichtag hat damit ausschließlich deklaratorischen Charakter – im Unterschied zur konstitutiven Neufassung durch ein Ablösungsgesetz (Rn. 603 ff.).
68:! Tuboepsu!efs!Cflboounbdivohtfsmbvcojt!
Die Bekanntmachungserlaubnis steht im Änderungsgesetz in einem gesonderten Artikel unter der ¤cfstdisjgu!„Cflboounbdivohtfsmbvcojt“ vor den Geltungszeitregelungen.
Ijoxfjt;!
Ein Artikel mit einer Bekanntmachungserlaubnis jtu!lfjo!tph/!Sfhfmvohtsftu!(Rn. 560) und führt also nicht dazu, dass das Änderungsgesetz zum dokumentationsbedürftigen Bestand des geltenden Bundesrechts gezählt wird.
691! Cftuboeufjmf!efs!Cflboounbdivohtfsmbvcojt!
Als standardisierte Formulierung enthält die Bekanntmachungserlaubnis die folgenden Angaben:
”! das für die Bekanntmachung zuständige Bundesministerium,
”! den Zitiernamen des bekannt zu machenden Gesetzes,
”! einen bestimmten oder bestimmbaren Stichtag, zu dem der Gesetzestext festgestellt werden kann.
692! Tujdiubh!jo!efs!Cflboounbdivohtfsmbvcojt!
Der Stichtag für die Bekanntmachung muss in der Erlaubnis genau cftujnnu!werden, z. B. mit einem Ebuvn.
Cfjtqjfm!2;!
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Text des Kreditwesengesetzes in der vom 15. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Häufig wird der Stichtag in der Bekanntmachungserlaubnis bci‹ohjh!wpn!Jolsbguusfufo!des Gesetzes, das die Bekanntmachungserlaubnis enthält, bestimmt.
Cfjtqjfm!3;!
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Text des Tierschutzgesetzes in der vom Jolsbguusfufo!ejftft!Hftfu{ft!an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Ist für das Änderungsgesetz ein hftqbmufoft!Jolsbguusfufo!(Rn. 171 ff.) vorgesehen, so muss
305 klargestellt werden, an welchen der verschiedenen Inkrafttretenszeitpunkte die Bekanntmachungserlaubnis anknüpft. Es empfiehlt sich deshalb besonders in den Fällen des gespaltenen Inkrafttretens, den Stichtag in der Bekanntmachungserlaubnis durch ein konkretes Datum oder einen Datierungsbefehl zu bestimmen (Rn. 164 ff.).
Cfjtqjfm!4;!
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium … kann den Text des ... [Gesetzes] in der vom … \fjotfu{fo;!Ebuvn!eft!Jo. lsbguusfufot!obdi!Bsujlfm!5!Bctbu{!3!ejftft!Hftfu{ft^!an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Der Tujdiubh!sollte jedenfalls so festgesetzt werden, dass möglichst alle aktuell im Beratungsoder Verkündungsstadium befindlichen Änderungen des Stammgesetzes berücksichtigt werden können. Eine Neubekanntmachung ist nicht sinnvoll, wenn bereits absehbar ist, dass das Stammgesetz unmittelbar danach wieder geändert wird.
693! Xfjufsf!Cfgvhojttf!efs!Cflboounbdivohtfsmbvcojt!
Die Bekanntmachungserlaubnis schließt in der Staatspraxis ohne ausdrückliche Erwähnung ein, Schreibweisen zu vereinheitlichen bzw. an die aktuelle Rechtschreibung anzupassen. Auch Druckfehler und andere pggfocbsf!Vosjdiujhlfjufo!können ohne ausdrückliche Erwähnung berichtigt werden; dabei ist das Wfsgbisfo!obdi!¸!72!HHP!{v!cfbdiufo. Die Berichtigung muss aktenkundig sein, aber nicht veröffentlicht werden.
Im Übrigen darf der Gesetzgeber mit der Bekanntmachungserlaubnis lfjof!joibmumjdifo!¢o. efsvohfo! eft! Sfhfmvohtufyuft! gestatten; er kann lediglich von ihm hfobv! {v! cftujn. nfoef!sfeblujpofmmf!Wfs‹oefsvohfo!ermöglichen.
Folgende sfeblujpofmmf!¢oefsvohfo!können beispielsweise mit der Bekanntmachungserlaubnis ermöglicht werden:
”! die Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter Regeln (z. B. Zitierung von EU-Rechtsakten) – dies hat keine inhaltliche Auswirkung auf den geltenden Regelungstext, wenn die Art der Verweisung nicht verändert wird;
”! die Anpassung einer vorhandenen Inhaltsübersicht an gesetzlich geänderte Überschriften für Paragrafen und andere Gliederungseinheiten, wenn die Anpassung zuvor versäumt wurde, sowie das Voranstellen einer Inhaltsübersicht, wenn bisher keine vorhanden war – denn die Inhaltsübersicht hat keinen regelnden Charakter, sondern bildet lediglich die Gliederung des Regelungstextes ab;
”! die Anpassung von Behördenbezeichnungen, wenn diese sich aus einem anderen verkündeten Rechtsakt ergeben, z. B. aus einem Organisationserlass des Bundeskanzlers in Verbindung mit dem Zuständigkeitsanpassungsgesetz.
306 Die Änderung einer Überschrift, der Vorschriftenfolge oder der Zeichensetzung hingegen ist unzulässig, denn sie könnte zu einer verfälschten Wiedergabe des rechtserheblichen Inhalts des Gesetzes führen. Wenn eine neue Überschrift, eine andere Nummerierung oder gar Umstellungen im Gesetzestext für sinnvoll oder notwendig erachtet werden, bedarf es eines Änderungsgesetzes mit eindeutigen auf den jeweiligen Gesetzestext bezogenen Änderungsbefehlen.
Bestehen [xfjgfm-!pc!efs!sfeblujpofmmf!Sbinfo!efs!Cflboounbdivohtfsmbvcojt!fjohf. ibmufo!xjse, muss die Änderung im Text des Stammgesetzes unterbleiben ({ur Problematik siehe auch Rn. 723).
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Im Unterschied zur Vorauflage des Handbuchs wird nunmehr auf die Möglichkeit hingewiesen, in einer Bekanntmachungserlaubnis weitere redaktionelle Anpassungen vorzusehen, die den Regelungsinhalt offensichtlich nicht betreffen. Solche Anpassungsmöglichkeiten sind in einigen Gesetzen bereits seit langem enthalten. Sie entlasten den Gesetzgeber und vermeiden Berichtigungsverfahren nach § 61 GGO.
694! Bmmhfnfjof!Cflboounbdivohtfsmbvcojt!
Durch ein Änderungsgesetz kann auch eine allgemeine Bekanntmachungserlaubnis jo!fjo! Tubnnhftfu{!fjohfgügt werden; damit liegt es bei jeder ¢oefsvoh!eft!Tubnnhftfu{ft!im Ermessen des zuständigen Ressorts, ob fjof!Ofvgbttvoh!im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden soll. Eine Neubekanntmachung soll aber nur dann erfolgen, wenn sie im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint, etwa wenn das Stammgesetz bereits häufig geändert worden ist.
Cfjtqjfm;!
§ 25 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Text dieses Gesetzes in der nach einer Änderung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
695! Xjsltbnlfju!efs!Cflboounbdivohtfsmbvcojt!
Die Bekanntmachungserlaubnis richtet sich ausschließlich an das in ihr genannte Bundesministerium und wird bereits nju!efs!Wfskündung xjsltbn. Sie ist deshalb von der Inkrafttretensvorschrift des Änderungsgesetzes, in dem sie steht, unabhängig und braucht dort nicht erwähnt zu werden.
307
8! Gpsnfo!efs!¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fo!
696! Sfdiutg¿snmjdif!Hfnfjotbnlfjufo!efs!¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fo!
Für die Änderung vorhandenen Rechts stehen verschiedene Formen von Gesetzen zur Verfügung (Rn. 455). Änderungsgesetze haben folgende gemeinsame Grundelemente:
”! Überschrift,
”! Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
”! Eingangsformel (Rn. 50 f.),
”! Regelungsteil mit Artikeln als grundlegender Gliederungseinheit (Rn. 462; gilt auch für Ablösungsgesetze Rn. 603 ff.),
”! Schlussformel (Rn. 52 f.),
”! Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 54).
8/2! Ebt!Nboufmhftfu{!
697! Gvolujpo!eft!Nboufmhftfu{ft35
Die Form des Mantelgesetzes ermöglicht es, jo!fjo!voe!efntfmcfo!Sfdiutfu{vohtblu!wfs. tdijfefof!Tubnnhftfu{f!zu ändern, abzulösen, erstmalig zu schaffen oder außer Kraft zu setzen. Die einzelnen Teile des Mantelgesetzes müssen in einem Tbdi{vtbnnfoiboh!stehen.
Die Form des Mantelgesetzes ist zu wählen, wenn eine der folgenden komplexen Rechtsänderungen beabsichtigt ist:
”! inhaltlich zusammenhängende Ibvqu‹oefsvohfo! jo! nfisfsfo! Tubnnhftfu{fo, ggf. mit Folgeänderungen und Außerkraftsetzungen,
”! (mindestens) fjo!ofvft!Tubnnhftfu{!oder ein Ablösungsgesetz voe!Ibvqu‹oef. svohfo!anderer Stammgesetze, ggf. mit Folgeänderungen und Außerkraftsetzungen,
”! (mindestens) fjo!ofvft!Tubnnhftfu{!nju!Gpmhf‹oefsvohfo, ggf. mit Außerkraftsetzungen anderer Rechtsvorschriften,
”! ein Ablösungsgesetz mit Folgeänderungen und Außerkraftsetzungen.
698! Nboufmhftfu{!bmt!Wfscvoe!wfstdijfefofs!Gpsnfo!
Unter einer Überschrift werden die einzelnen Artikel des Mantelgesetzes durch fjof!hfnfjo.
35 Hinweis: Mantelgesetze werden wegen der Gliederung in Artikel (Rn. 592) auch „Artikelgesetze“ genannt, was jedoch im Hinblick auf Einzelnovellen, Vertragsgesetze und Einführungsgesetze, die ebenfalls in Artikel gegliedert sind, ungenau ist.
308 tbnf!Fjohbohtgpsnfm!und fjof!hfnfjotbnf!Tdimvttgpsnfm!umhüllt („Mantel“ des Mantelgesetzes). In seinen Artikeln kann das Mantelgesetz andere Gpsnfo!wpo!Hftfu{fo!enthalten. Daher gelten die Empfehlungen für Stammgesetze, Ablösungsgesetze und die Änderungstechnik für Mantelgesetze entsprechend und werden im Folgenden nur noch die Besonderheiten beschrieben.
699! Hmjfefsvoh!eft!Nboufmhftfu{ft!
Ein Mantelgesetz kann sich aus den folgenden Hmjfefsvohtfjoifjufo! zusammensetzen; zwingend notwendige Gliederungseinheiten sind nbsljfsu:
”! Überschrift bzw. Bezeichnung (Rn. 589),
”! Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
”! Eingangsformel (Rn. 50 f.),
”! Sfhfmvohtufjm!nju!Bsujlfmo!als grundlegender Gliederungseinheit (Rn. 462): o! Änderungsartikel mit den Untergliederungen: Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe für Änderungsbefehle; Absatz bei Folgeänderungen, o! Artikel mit Stammgesetz, o! Artikel für Grundrechtseinschränkungen o! Artikel für Evaluierung o! Artikel für Bekanntmachungserlaubnis o! Artikel für Geltungszeitregelungen
”! Schlussformel (Rn. 52 f.)
”! Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 54)
”! Anhang (Rn. 526).
69:! ¤cfstdisjgu!eft!Nboufmhftfu{ft!
Mantelgesetze benötigen xfefs! Lvs{cf{fjdiovoh! opdi! Bbkür{voh, denn anders als Stammgesetze werden Änderungsgesetze normalerweise in Rechtsvorschriften nicht zitiert. Deshalb genügt als Überschrift eines Mantelgesetzes eine treffende Cf{fjdiovoh.
Die Bezeichnung wird grundsätzlich wie bei einem Stammgesetz gebildet (Rn. 358 ff.).
Um den Hfhfotuboe!eft!Nboufmhftfu{ft!anzugeben, dürfen nicht einfach die Zitiernamen der zu ändernden Gesetze aneinandergereiht werden. Es muss vielmehr eine verallgemeinernde Beschreibung gefunden werden, die Auskunft über den sachlichen Zusammenhang der einzelnen Artikel gibt. Meist lässt sich das Regelungsanliegen bzw. der Zweck des Vorhabens in wenigen Wörtern umreißen.
Cfjtqjfmf;!
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
309 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsund asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
Folgeänderungen werden in der Bezeichnung nicht berücksichtigt.
6:1! Cf{vh!{v!FV.Sfdiutblufo!
Wird ein Mantelgesetz erlassen, um eine Richtlinie der Europäischen Union oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Sfdiu!efs!Fvspq‹jtdifo! Vojpo!cfsfjut!jo!efs!¤cfstdisjgu!deutlich zu machen, z. B. durch eine Fußnote an der Überschrift des Mantelgesetzes (Rn. 216).
6:2! Cf{fjdiovohfo!wpo!hmfjdibsujhfo!Nboufmhftfu{fo!
Bezeichnungen von Mantelgesetzen, die ein Sachgebiet in zeitlichen Abständen immer wieder neu regeln, können zur Unterscheidung mit einem Zahlwort beginnen oder mit der Jahreszahl ihres Erlasses enden.
Cfjtqjfmf;!
[xfjuft!Gesetz zur Modernisierung der Justiz
[xfjuft!Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
Jahressteuergesetz 3121!
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 3128!
6:3! Bsujlfm.Hmjfefsvoh!eft!Nboufmhftfu{ft!
Das Mantelgesetz wird in Bsujlfm!untergliedert, die gpsumbvgfoe!ovnnfsjfsu!werden. Für die Zählbezeichnung der Artikel sind arabische Ziffern zu verwenden (z. B. Artikel 3).
Es ist grundsätzlich g¯s!kfeft!Tubnnhftfu{!fjo!fjhfofs!Bsujlfm!zu bilden, ganz gleich, ob das Stammgesetz geändert, ob es abgelöst oder erstmals erlassen wird. Eine Ausnahme bildet die Mehrfachänderung eines Stammgesetzes (Rn. 539 ff.). Eine weitere Ausnahme betrifft Folgeänderungen (Rn. 528 ff.), die in einem Artikel zusammengefasst werden dürfen.
Die Sfjifogpmhf!der einzelnen Artikel soll der Gliederung im Fundstellennachweis A (Rn. 23) folgen. Eine andere Reihenfolge kann in Betracht kommen, wenn einzelne Teile des Mantelgesetzes eine herausgehobene Bedeutung haben.
6:4! Joibmusübertjdiufo!g¯s!Nboufmhftfu{f!
Dem ersten Artikel eines Mantelgesetzes kann eine Joibmusücfstjdiu!insbesondere dann vorangestellt werden, wenn es so umfangreich ist, dass eine Inhaltsübersicht die Orientierung im
310 Mantelgesetz erleichtert. Die Inhaltsübersicht gibt die Überschriften aller Artikel und ggf. vorhandener Anhänge wieder.
6:5! Bvgcbv!efs!Bsujlfm!jn!Nboufmhftfu{!
Jeder Artikel eines Mantelgesetzes muss eine Überschrift haben. Die sonstige Gestaltung des Artikels hängt vom Inhalt ab:
”! Der Artikel enthält ein wpmmtu‹oejhft!Tubnnhftfu{: Die Überschrift des Stammgesetzes ist zugleich die Artikelüberschrift. Der Artikelaufbau entspricht dem eines Stammgesetzes (Teil C), jedoch ohne eigenes Ausfertigungsdatum, ohne eigene Eingangsformel, ohne eigene Inkrafttretensvorschrift und ohne eigene Schlussformel. Es ist darauf zu achten, dass die Überschrift des Mantelgesetzes nicht mit der Überschrift des enthaltenen Stammgesetzes identisch ist.
”! Der Artikel enthält Hauptänderungen eines Stammgesetzes: Die Überschrift nennt den Zweck „Änderung“ und im Genitiv den Zitiernamen des zu ändernden Gesetzes.
Cfjtqjfm!2;!
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Der Artikelaufbau folgt den Vorgaben zur Änderungstechnik.
”! Der Artikel fasst Gpmhf‹oefsvohfo!in anderen Rechtsvorschriften zusammen: Die Überschrift muss erkennen lassen, dass es um Anpassungen an die geänderte Rechtslage geht.
Cfjtqjfmf!3;! Folgeänderungen
Änderungen anderer Rechtsvorschriften
Änderungen sonstiger sozialund leistungsrechtlicher Gesetze
Der Artikelaufbau folgt den Vorgaben zur Änderungstechnik für Folgeänderungen (Rn. 528 ff.), d. h., der Artikel wird in Absätze gegliedert, der die zu ändernden Rechtsvorschriften in der Reihenfolge der Gliederungsnummern im Fundstellennachweis A abhandelt.
6:6! Hfmuvoht{fjusfhfmvohfo!jn!Nboufmhftfu{!
Der Jolsbguusfufot{fjuqvolu!in den Geltungszeitregelungen bestimmt den Cfhjoo!efs!Xjsl. tbnlfju!des Mantelgesetzes. Zum jeweils angegebenen Zeitpunkt
”! wird ein ggf. enthaltenes Stammgesetz als eigenständiges Gesetz wirksam und
311 ”! werden die in den Änderungsartikeln enthaltenen Änderungsbefehle, die sich auf andere Stammgesetze beziehen, im jeweiligen Stammgesetz vollzogen.
Auch das Bvˇfslsbguusfufo!hbo{fs!Tubnnhftfu{f!voe!.wfspseovohfo!kann bvtobint. xfjtf!in einem Artikel des Mantelgesetzes mit der Überschrift „Außerkrafttreten“ festgelegt werden. Abweichend von dem Grundsatz, dass ein zukünftiges Außerkrafttreten eines Stammgesetzes in diesem selbst stehen soll (Rn. 445 f.), ist ein Artikel zum Außerkraftsetzen von Stammgesetzen und -verordnungen dann vorzusehen, wenn das Außerkraftsetzen durch andere im Mantelgesetz enthaltene Regelungen veranlasst ist und die betreffenden Stammgesetze und -verordnungen am Tag nach der Verkündung des Mantelgesetzes oder ausnahmsweise rückwirkend wegfallen sollen (Rn. 601).
Für die Befristung von im Mantelgesetz enthaltenen Stammgesetzen, die nachträgliche Befristung von geltenden Stammgesetzen und die Befristung einzelner Regelungen sind weitere rechtsförmliche Regeln zu beachten (Rn. 602).
6:7! Jolsbguusfufotsfhfmvoh!
Standort der Inkrafttretensregelung für alle Artikel des Mantelgesetzes ist efs!mfu{uf!Bsujlfm! eft!Nboufmhftfu{ft.
Die ¤cfstdisjgu!des letzten Artikels des Mantelgesetzes lautet „Inkrafttreten“.
Der Aufbau des Artikels mit der Inkrafttretensregelung des Mantelgesetzes entspricht den allgemeinen Vorgaben in Teil B (Rn. 147 ff.). Hier sind in Abhängigkeit von den festzulegenden Zeitpunkten verschiedene Gestaltungen – etwa gesonderte Sätze, Absätze und Aufzählungen – möglich.
6:8! Gftumfhvoh!eft!Jolsbguusfufot{fjuqvolut!
Aus der Inkrafttretensregelung muss sich für jeden Artikel des Mantelgesetzes eindeutig der Ubh!des Inkrafttretens ergeben. Für dessen Festlegung und Formulierung gelten die allgemeinen Empfehlungen in Teil B (Rn. 147 ff.).
6:9! Hftqbmufoft!Jolsbguusfufo!
Bei Mantelgesetzen kommt häufig ein hftqbmufoft!Jolsbguusfufo!(Rn. 171 ff.) in Betracht. Bei der Formulierung einer Inkrafttretensvorschrift mit vielen verschiedenen Wirksamkeitszeitpunkten ist auf Übersichtlichkeit sowie auf die genaue Bezeichnung derjenigen Teilmenge von Vorschriften zu achten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten soll. Innerhalb des Artikels, der die Inkrafttretensvorschrift enthält, können die Teilmengen jeweils in gesonderten Absätzen, Sätzen oder in einer nummerierten Aufzählung stehen.
312 Cfjtqjfm!2;!
Artikel 10 Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Artikel 7 bis 9 treten am 1. Juli 2018 in Kraft.
- (3) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Wenn ausnahmsweise fjo{fmof!¢oefsvohtcfgfimf!fjoft!Bsujlfmt!zu einem abweichenden Zeitpunkt in Kraft treten sollen, etwa, weil damit Verordnungsermächtigungen geschaffen oder geändert werden (Rn. 173 bzw. 443), sind diese konkret zu bezeichnen.
Cfjtqjfm!3;!
Artikel 10 Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Am 1. Juli 2023 treten in Kraft: Bsujlfm!3!Ovnnfs!8, Bsujlfm!6!Ovnnfs!3!und die Artikel 7 bis 9.
- (3) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
6::! Cfejohuft!Jolsbguusfufo!
Soll das Inkrafttreten ausnahmsweise von einer Bedingung abhängen, so sind die diesbezüglichen Empfehlungen des Teils B (Rn. 169 ff.) zu beachten.
711! Sückwjslfoeft!Jolsbguusfufo!
Sollen Vorschriften ausnahmsweise rückwirkend in Kraft treten, so sind die diesbezüglichen Empfehlungen des Teils B (Rn. 175 ff.) zu beachten.
712! Bsujlfm!gür Bvˇfslsbguusfufo!wpo!Sfdiutwpstdisjgufo!
Abweichend vom Grundsatz, dass ein künftiges Außerkrafttreten ganzer Stammgesetze und Stammverordnungen aus diesen selbst ersichtlich sein soll (Rn. 554), werden Stammgesetze und -verordnungen ausnahmsweise in fjofn!hftpoefsufo!Bsujlfm!eft!¢oefsvohthftfu{ft! unter der Überschrift „Außerkrafttreten“ außer Kraft gesetzt, wenn sie aus Anlass der im Mantelgesetz getroffenen Regelungen bn!Ubh!obdi!efs!Wfskündung des Mantelgesetzes oder ausnahmsweise rückwirkend wegfallen sollen.
Dieser Artikel steht wps!efs!Jolsbguusfufotsfhfmvoh!des Änderungsgesetzes. In der Außerkrafttretensregelung sind die wegfallenden Stammgesetze bzw. Stammverordnungen mit ihren jeweiligen Vollzitaten anzugeben, d. h. mit dem Zitiernamen, dem Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, der Fundstelle und ggf. dem Änderungshinweis (Rn. 55).
313 2/
3/
4/ Cfjtqjfm;!
Artikel 20 Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Artikel 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1 bis 12 und 15 bis 17 treten am 1. April 2023 in Kraft.
Ijoxfjt;!
Soll ein Stammgesetz bzw. eine Stammverordnung tq‹ufs!bmt!bn!Ubh!obdi!efs!Wfskündung eft!Nboufmhftfu{ft!außer Kraft treten, so wird dem Stammgesetz bzw. der Stammverordnung durch einen Änderungsartikel des Mantelgesetzes eine Außerkrafttretensregelung hinzugefügt (Rn. 554).
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Nach der Vorauflage des Handbuchs wurde das Außerkrafttreten ganzer Stammgesetze und Stammverordnungen nicht einheitlich gehandhabt. Die uneinheitliche Handhabung führte oft zu Unklarheiten, die durch die künftige strikte Trennung von Inkrafttretensund Außerkrafttretensregelungen vermieden werden (siehe auch Hinweis zur Änderung gegenüber der Vorauflage nach Rn. 554).
713! Hfmuvoht{fjusfhfmvohfo!g¯s!jn!Nboufmhftfu{!fouibmufof!Tubnnhftfu{f!
Vorschriften zum Jolsbguusfufo!eines im Mantelgesetz enthaltenen Stammgesetzes (Erstregelung oder Ablösung) stehen im mfu{ufo!Bsujlfm!eft!Nboufmhftfu{ft.
Sollen fjo{fmof! Wpstdisjgufo! eines im Mantelgesetz enthaltenen Stammgesetzes früher (etwa Verordnungsermächtigungen) oder später als andere in Kraft treten, so werden sie unter Angabe des Zitiernamens des Stammgesetzes jn!mfu{ufo!Bsujlfm!eft!Nboufmhftfu{ft!mit ihrem jeweiligen Inkrafttretensdatum genannt.
Cfjtqjfm;!
Gesetz zur Modernisierung des …
Vom …
Artikel 1 Gesetz über den Verkehr mit …
314 ebt!Hftfu{!¯cfs!///!wpn!©!)CHCm/!J!T/!©*-!ebt!{vmfu{u!evsdi!Bsujlfm!©!eft!Hftfu{ft!wpn!©!)CHCm/!J! T/ ©*!hf‹oefsu!xpsefo!jtu2/
ebt!Hftfu{!¯cfs!///!wpn!©!)CHCm/!J!T/!©*-!ebt!{vmfu{u!evsdi!Bsujlfm!©!eft!Hftfu{ft!wpn!©!)CHCm/!J! T/!©*!hf‹oefsu!xpsefo!jtu3/ § 1
…
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. Jo!Bsujlfm!2!treten ¸!28!Bc. tbu{!4!voe!¸!2:!eft!Hftfu{ft!¯cfs!efo!Wfslfis!nju!©!am Tag nach der Verkündung und ¸!35!eft! Hftfu{ft!¯cfs!efo!Wfslfis!nju!©!am 1. Juni 2025 in Kraft.
Vorschriften zum Außerkrafttreten eines im Mantelgesetz enthaltenen Stammgesetzes, d. h. zu dessen Befristung schon bei erstmaliger Regelung (sog. bog‹ohmjdif!Cfgsjtuvoh) müssen im Tubnnhftfu{!tfmctu!enthalten sein (Rn. 445).
8/3! Ebt!Bcm¿tvohthftfu{!
714! Gvolujpo!eft!Bblösvohthftfu{ft!
Das Ablösungsgesetz ist eine Form des Mantelgesetzes, mit der fjo!hfmufoeft!Tubnnhftfu{! evsdi!fjo!ofvft!Tubnnhftfu{!fstfu{u!xjse, das im Wesentlichen die gleichen Sachverhalte regelt. Die Form des Ablösungsgesetzes ist eine Alternative zur Änderung eines Gesetzes mittels Änderungstechnik (Rn. 456), die immer dann zu wählen ist, xfoo!ejf!{v!wfs‹oefso. efo!Ufyuufjmf!eft!cftufifoefo!Tubnnhftfu{ft!ejf!vowfs‹oefsuen überxjfhfo.
Mit dem Ablösungsgesetz wird in einem Artikel des Mantelgesetzes das neue (ablösende) Stammgesetz erlassen und in einem weiteren Artikel wird das bisherige (abzulösende) Stammgesetz außer Kraft gesetzt. Die Ablösung wird durch das gleichzeitige Inkrafttreten beider Artikel bewirkt, das im Schlussartikel des Ablösungsgesetzes vorgesehen wird. Diese Form der Rechtsetzung wird auch als lpotujuvujwf!Ofvgbttvoh!eines Gesetzes bezeichnet.
Weil es als Stammgesetz formuliert ist, wird aus dem ablösenden Gesetz nicht ersichtlich, was gegenüber dem abgelösten Stammgesetz geändert worden ist und was unverändert bleibt. Diese Informationen lassen sich allein der Cfhsündung des Gesetzentwurfs entnehmen (§ 42 Absatz 1 Satz 1 und § 43 GGO).
715! Hmjfefsvoh!eft!Bblösvohthftfu{ft!
Ein Ablösungsgesetz kann sich aus folgenden Hmjfefsvohtfjoifjufo! zusammensetzen; zwingend notwendige Gliederungseinheiten dieser Form des Mantelgesetzes sind nbsljfsu:
”! Überschrift bzw. Bezeichnung (Rn. 605),
”! Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
”! Eingangsformel (Rn. 50 f.),
”! Sfhfmvohtufjm!nju!Bsujlfmo!als grundlegender Gliederungseinheit (Rn. 462):
315 o! Artikel mit neuem Stammgesetz, o! ggf. Änderungsartikel mit den Untergliederungen: Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe für Änderungsbefehle; Absatz bei Folgeänderungen, o! Artikel für Bekanntmachungserlaubnis, o! Bsujlfm!gür Bvˇfslsbguusfufo!des bisherigen Stammgesetzes, o! Artikel für Inkrafttretensregelung,
”! Tdimvttgpsnfm!(Rn. 52 f.),
”! Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 54),
”! Anhang (Rn. 526).
716! Cf{fjdiovoh!eft!Bclösungsgeset{ft!
Die Bezeichnung des Ablösungsgesetzes soll nicht identisch sein mit der Bezeichnung des enthaltenen Stammgesetzes. Das ofvf! )ablösende) Tubnnhftfu{! hat oft ejftfmcf! Cf. {fjdiovoh!xjf!ebt!cjtifsjhf!)bc{ulösende) Hftfu{. Der grundsätzlich zu beachtende Gesichtspunkt, dass die Bezeichnung ein Stammgesetz von anderen Stammgesetzen abgrenzen muss (Rn. 358), spielt hier keine Rolle, weil das neue Stammgesetz an die Stelle des bisherigen tritt und sich die beiden Gesetze anhand des jeweiligen Ausfertigungsdatums und der jeweiligen Fundstelle im Bundesgesetzblatt unterscheiden lassen.
Cfjtqjfm;!
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG)
§ 1 …
…
Artikel 10 Außerkrafttreten
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch … geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.
Artikel 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die amtliche Bbkür{voh!eft!bc{ulötfoefo!Tubnnhftfu{ft!sollte für das neue Stammgesetz cfjcfibmufo!werden.
316
Ö Qsbyjtujqq!
Der Abkürzung des neuen Stammgesetzes, die juris für das Verweisungssystem in der Datenbank des Bundesrechts bildet, wird die Jahreszahl seines Inkrafttretens angehängt, sodass die Gesetze bei Recherchen zu ihrer Historie gut zu unterscheiden sind.
717! Cf{vh!{v!FV.Sfdiutblufo!
Wird ein Ablösungsgesetz erlassen, um eine Verordnung der Europäischen Union durchzuführen oder eine Richtlinie der Europäischen Union oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Sfdiu!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!cfsfjut!jo!efs!¤cfs. tdisjgu!deutlich zu machen, z. B. durch eine Fußnote an der Überschrift des neuen Stammgesetzes (Rn. 216).
718! ¢oefsvohtqfotvn!voe!Hftubmuvohttqjfmsbvn!jn!Bblösungsgeset{!
Die konstitutive Neufassung durch ein Ablösungsgesetz ist – über das originäre Änderungspensum hinaus – für weitere Verbesserungen, insbesondere in sprachlicher und rechtssystematischer Hinsicht, zu nutzen.
Wenn aufgehobene Regelungen des abgelösten Gesetzes übergangsweise weiter angewendet werden sollen, so sind die dafür ggf. erforderlichen Übergangsvorschriften in die Schlussvorschriften des neuen Stammgesetzes aufzunehmen. In der Übergangsvorschrift wird auf die maßgebliche Fassung der abgelösten Vorschrift statisch Bezug genommen; das ist in der Regel das Vollzitat des bisherigen Stammgesetzes. Für Übergangsvorschriften, insbesondere die Möglichkeiten der Formulierung, gelten im Übrigen die Empfehlungen für Übergangsvorschriften im Stammgesetz (Rn. 421 ff.).
Nvtufs;!
§ X Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes über …
Auf Anträge, die bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel …] gestellt sind, sind die ¸¸!Z!voe![!des … [Vollzitat des abgelösten Gesetzes] in der bis einschließlich … geltenden Fassung weiter anzuwenden.
719! Gpmhf‹oefsvohfo!jn!Bblösungsgeset{!
Wenn das neue (ablösende) Stammgesetz Gpmhf‹oefsvohfo!(Rn. 528 ff.) in anderen Rechtsvorschriften erfordert, werden diese in einem oder mehreren Artikeln des Ablösungsgesetzes vorgenommen (Rn. 586 ff.). Die zu ändernden Gesetze sind darin in der Reihenfolge der Gliederungsnummern des Fundstellennachweises A (Rn. 23) anzugeben.
317
71:! Boqbttvoh!wpo!Wfsxfjtvohfo!bvg das abgelöstf!Hftfu{!
Es ist sorgfältig zu prüfen, ob in anderen Rechtsvorschriften auf das abzulösende Stammgesetz verwiesen wird. Mithilfe der Datenbank des Bundesrechts juris können solche Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, ggf. auch mithilfe des Rechercheservices der Normendokumentation des Bundesamtes für Justiz, leicht ermittelt werden. Diese Vorschriften müssen fjo{fmo!darauf ¯cfsqs¯gu!werden, ob die Verweisungen inhaltlich noch richtig und die Zitate zutreffend sind oder ob sie angepasst werden müssen.
Muss in den Folgeänderungen das neue Stammgesetz mit dem Vollzitat angegeben werden, so ist anstelle des Ausfertigungsdatums und der Fundstelle ein Einsetzungsbefehl vorzusehen.
Cfjtqjfm;!
§ … Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Anträge nach § … des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] werden …“
721! Bvˇfslsbguusfufo!jn!Bblösungsgeset{!
Das Ablösungsgesetz enthält stets einen eigenen Artikel zum Außerkrafttreten des bisherigen (abzulösenden) Stammgesetzes mit der Überschrift „Bvˇfslsbguusfufo“. Das abzulösende Stammgesetz wird mit dem Vollzitat angegeben (Rn. 55 ff.), d. h. mit seinem Zitiernamen, seinem Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung und seiner Fundstelle sowie ggf. einem Änderungshinweis.
Cfjtqjfm;!
Artikel 2 Außerkrafttreten
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, tritt am
- 1. Januar 2023 außer Kraft.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Ersetzt das Ablösungsgesetz mehrere Stammgesetze, so müssen sie alle in der Regelung über das Außerkrafttreten entsprechend aufgeführt werden.
Soll die Ablösung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist eine Vorschrift zum späteren Außerkrafttreten (Befristung) in das abzulösende Stammgesetz einzufügen (Rn. 554).
318
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Nach der Vorauflage des Handbuchs wurde ein Ablösungsgesetz grundsätzlich in der Form eines Stammgesetzes erlassen, dessen Inkrafttreten mit dem Außerkrafttreten des bisherigen Stammgesetzes in einem Schlussparagrafen verbunden wurde. Ein Mantelgesetz war nur vorzusehen, wenn zusätzlich Änderungen in anderen Gesetzen oder Verordnungen erforderlich waren. Nunmehr ist das Ablösungsgesetz eine Form des Mantelgesetzes, in dem – wie bei allen Gesetzen (Rn. 158) – das Inkrafttreten nicht mehr mit dem Außerkrafttreten verbunden werden darf. Somit enthält ein Ablösungsgesetz mindestens drei Artikel: den Artikel mit dem neuen Stammgesetz, den Artikel über das Außerkrafttreten des bisherigen Stammgesetzes und den Artikel über das Inkrafttreten des Ablösungsgesetzes.
8/4! Ejf!Fjo{fmopwfmmf!
722! Gvolujpo!efs!Fjo{fmopwfmmf!
Die Einzelnovelle ist eine Gestaltungsmöglichkeit zur ¢oefsvoh!wpo!ovs!fjofn!Tubnnhf. tfu{. Die Form der Einzelnovelle soll dann gewählt werden, wenn ein Stammgesetz durch die Änderungen nicht so wesentlich verändert wird bzw. das Änderungspensum (Rn. 461) nicht so umfangreich ist, dass ein Ablösungsgesetz (Rn. 603 ff.) in Frage kommt.
Werden durch die Änderung des Stammgesetzes Vorschriften in anderen Stammgesetzen bzw. Stammverordnungen unrichtig, so werden in einem weiteren Artikel der Einzelnovelle auch andere Gesetze bzw. Verordnungen geändert, um die Stimmigkeit mit dem sonstigen Recht zu wahren (Rn. 528 ff.).
Die Einzelnovelle darf keine Hauptänderung eines weiteren Stammgesetzes enthalten. Wenn mehrere Stammgesetze von sachlich zusammenhängenden Hauptänderungen betroffen sind, steht hierfür die Gpsn!eft!Nboufmhftfu{ft!zur Verfügung.
723! Hmjfefsvoh!efs!Fjo{fmopwfmmf!
Eine Einzelnovelle kann sich aus folgenden Gliederungseinheiten zusammensetzen; zwingend notwendige Gliederungseinheiten sind nbsljfsu:
”! Überschrift bzw. Bezeichnung (Rn. 613),
”! Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
”! Eingangsformel (Rn. 50 f.),
”! Sfhfmvohtufjm!nju!Bsujlfmo!(Rn. 462) als grundlegender Gliederungseinheit:
319 o! Änderungsartikel mit den Untergliederungen: Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe für Änderungsbefehle; Absatz bei Folgeänderungen, o! Artikel für Grundrechtseinschränkungen, o! Artikel für Bekanntmachungserlaubnis, o! Artikel für Geltungszeitregelungen,
”! Tdimvttgpsnfm!(Rn. 52 f.),
”! Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 54),
”! Anhang (Rn. 526).
724! ¤cfstdisjgu!efs!Fjo{fmopwfmmf!
Einzelnovellen benötigen xfefs! Lvs{cf{fjdiovoh! opdi! Bbkür{voh, denn anders als Stammgesetze werden Einzelnovellen als Änderungsgesetze normalerweise in Rechtsvorschriften nicht zitiert. Deshalb genügt als Überschrift einer Einzelnovelle eine Cf{fjdiovoh.
725! Cf{vh!{v!FV.Sfdiutblufo!
Wird eine Einzelnovelle erlassen, um eine Verordnung der Europäischen Union durchzuführen oder eine Richtlinie der Europäischen Union oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Sfdiu!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!cfsfjut!jo!efs!¤cfstdisjgu! deutlich zu machen, z. B. durch eine Fußnote an der Überschrift der Verordnung (Rn. 216).
726! [‹imcf{fjdiovoh!efs!Fjo{fmopwfmmf!
Die Bezeichnung der Einzelnovelle kann nach folgendem Tdifnb!gebildet werden:
… [Ordnungszahlwort] Gesetz zur Änderung des/der … [Zitiername des zu ändernden Stammgesetzes]
Cfjtqjfmf;!
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Schema zur Bezeichnung von Einzelnovellen kommt immer dann in Betracht, wenn das betreffende Gesetz häufig durch Einzelnovellen (und nicht in Mantelgesetzen) geändert werden soll. Bei Verwendung des Schemas erhält die erste Einzelnovelle das Ordnungszahlwort „Erstes“.
727! [‹imvoh!wpo!Fjo{fmopwfmmfo!
Das Ordnungszahlwort dient vor allem zur Voufstdifjevoh!wpo!wpsifsjhfo!Fjo{fmopwfmmfo! desselben Stammgesetzes. Gezählt werden nicht etwa alle Rechtsetzungsakte, durch die das
320 betreffende Stammgesetz geändert worden ist, sondern nur die Einzelnovellen. Bei der Zählung bleiben also Änderungen des Stammgesetzes durch Mantelgesetze unberücksichtigt.
Eine deklaratorische Ofvcflboounbdivoh!des Gesetzestextes (Teil G) berührt die fortlaufende Zählung der Einzelnovellen nicht. Nach einer konstitutiven Neufassung durch ein Ablösungsgesetz (Rn. 603 ff.) wird hingegen neu gezählt.
Ist der [jujfsobnf!eines Stammgesetzes hf‹oefsu!worden, so beginnt die Zählung der Einzelnovellen nicht neu.
728! Joibmumjdif!Cf{fjdiovoh!efs!Fjo{fmopwfmmf!
Als Bezeichnung für die Einzelnovelle kann statt der Zählbezeichnung auch fjof!wfsbmmhfnfj. ofsoef!Lvs{cftdisfjcvoh!des Regelungsgegenstandes bzw. des Zwecks der Änderungen gewählt werden. Das hat jedoch den Nachteil, dass man die Einzelnovelle anhand der Bezeichnung nicht als solche erkennt.
Eine Njtdigpsn!aus Schema bzw. verallgemeinernder Kurzbeschreibung kann dann sinnvoll sein, wenn ein Gesetz immer wieder, aber nur punktuell aus immer anderem Anlass durch Einzelnovellen geändert wird. Dann ist es zur Unterscheidung von anderen Einzelnovellen hilfreich, in der Bezeichnung der Einzelnovelle zusätzlich auf den Gegenstand der Änderung hinzuweisen. Hier kann der schematisch gebildeten Bezeichnung nach einem Gedankenstrich eine kurze Gegenstandsangabe hinzugefügt werden.
Cfjtqjfm;!
Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl
Nicht in die Überschrift gehört hingegen ein Hinweis auf Gpmhf‹oefsvohfo. Jegliche Zusätze wie z. B. „… und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften“ sind überflüssig.
Die bei der ersten Einzelnovelle gewählte Bezeichnungsform sollte bei allen folgenden Einzelnovellen fortgeführt werden.
729! Bvgcbv!efs!Fjo{fmopwfmmf!
Grundsätzlich sind alle Änderungen des Stammgesetzes im ersten Artikel zusammenzufassen. Von diesem Grundsatz wird in den Fällen der Mehrfachänderung (Rn. 539 ff.) abgewichen.
Gpmhf‹oefsvohfo, die in anderen Stammgesetzen bzw. in Stammverordnungen notwendig werden, werden wie beim Mantelgesetz in einem Artikel zusammengefasst – in der Einzelnovelle ist dies im Regelfall „Artikel 2“. Der Artikelaufbau folgt den Vorgaben zur Änderungstechnik für Folgeänderungen (Rn. 528 ff.), d. h., der Artikel wird in Absätze gegliedert, der die zu
321 ändernden Rechtsvorschriften in der Reihenfolge der Gliederungsnummern im Fundstellennachweis A abhandelt.
Die Einzelnovelle kann einen Artikel mit einer Cflboounbdivohtfsmbvcojt!(Rn. 578 ff.) enthalten.
72:! Hfmuvoht{fjusfhfmvohfo!jo!efs!Fjo{fmopwfmmf!
Der mfu{uf!Bsujlfm!der Einzelnovelle ist die Inkrafttretensvorschrift. Sie bestimmt den Cfhjoo! efs! Xjsltbnlfju! der Einzelnovelle, d. h., zum angegebenen Zeitpunkt werden die Änderungsbefehle im jeweiligen Stammgesetz vollzogen.
Die ¤cfstdisjgu!des letzten Artikels der Einzelnovelle lautet „Inkrafttreten“.
Wenn infolge der Hauptänderungen eines Stammgesetzes ganze Gesetze bzw. Rechtsverordnungen bereits am Tag nach der Verkündung der Einzelnovelle außer Kraft gesetzt werden müssen, ist ein Artikel „Außerkrafttreten“ als vorletzter Artikel vorzusehen. Eine Vorschrift zum späteren Außerkrafttreten (Befristung) des geänderten Stammgesetzes darf nicht im letzten Artikel der Einzelnovelle stehen, sondern ist in das Stammgesetz einzufügen (Rn. 554).
Im Übrigen sind die allgemeinen Empfehlungen zur präzisen Formulierung des Inkrafttretens sowie die Empfehlungen zu den Geltungszeitregelungen für Mantelgesetze zu beachten.
8/5! Ebt!Fjog¯isvohthftfu{!
731! Gvolujpo!eft!Fjogührvohthftfu{ft!
Bedeutende Kodifikationen sind oftmals mit Einführungsgesetzen verbunden (z. B. Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Handelsgesetzbuch, zur Zivilprozessordnung, zum Gerichtsverfassungsgesetz, zur Abgabenordnung, zur Insolvenzordnung, zum GmbH-Gesetz).
Bei der Einführung von neuem Stammrecht in größerem Umfang sind regelmäßig zahlreiche Anpassungen in anderen Rechtsvorschriften erforderlich und es werden Übergangsvorschriften (Rn. 558 ff.) notwendig, die zum Teil von so grundlegender Bedeutung sind, dass sie für lange Zeit leicht auffindbar und eindeutig zitierbar bleiben müssen. Sie stehen dann nicht am Ende des neuen Stammgesetzes, sondern werden in einem eigenen Einführungsgesetz zusammengefasst.
732! Bvgcbv!eft!Fjogührvohthftfu{ft!
Das Einführungsgesetz wird wie ein Mantelgesetz (Rn. 586 ff.) aufgebaut.
322
733! Fjogührvohthftfu{!bmt!Dpoubjofs!g¯s!¤cfshbohtcftujnnvohfo!
Bestehende Einführungsgesetze nehmen auch diejenigen Übergangsbestimmungen auf, die infolge späterer Änderungen der jeweiligen Kodifikation erforderlich werden. Die Überschriften der einzelnen Artikel des Einführungsgesetzes sollen konkret auf dasjenige Änderungsgesetz hinweisen, das die jeweilige Übergangsregelung ausgelöst hat. In der Übergangsregelung ist besonders auf sachlich und förmlich korrekte Verweisungen zu achten.
Cfjtqjfm;!
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
- 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 3 des Gesetzes vom
- 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach Artikel 229 § 45 wird folgender § 46 eingefügt:
„§ 46 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
§ 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn der Samen, mithilfe dessen das Kind gezeugt wurde, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) verwendet wurde.“
734! Jolsbguusfufo!eft!Fjogührvohthftfu{ft!
Wird das Einführungsgesetz in einem auf das Stammgesetz folgenden Rechtsetzungsakt erlassen, so werden sein Inkrafttreten und das Inkrafttreten der Kodifikation miteinander gekoppelt (Rn. 444).
8/6! ¢oefsvoh!eft!Hsvoehftfu{ft!
735! Cftpoefsifjufo!cfj!¢oefsvohfo!eft!Hsvoehftfu{ft!
Änderungen des Grundgesetzes erfolgen stets in der Form der Einzelnovelle (Rn. 611 ff.), jedoch sind rechtsförmliche Besonderheiten zu beachten. So ist das Grundgesetz in Artikel gegliedert, die in einem Änderungsgesetz als Änderungsstelle zu bezeichnen sind.
736! ¤cfstdisjgu!fjoft!Hftfu{ft!{vs!¢oefsvoh!eft!Hsvoehftfu{ft!
Die Überschrift des Änderungsgesetzes besteht aus den Wörtern „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes“, denen in runden Klammern die Angabe der geänderten Artikel des Grundgesetzes folgt. Die Überschrift enthält weder eine Zählbezeichnung noch eine Kurzbezeichnung noch eine Abkürzung noch irgendwelche anderen Zusätze.
323 Cfjtqjfm;!
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d ,125c)
737! Fjohbohtgpsnfm!fjoft!Hftfu{ft!{vs!¢oefsvoh!eft!Hsvoehftfu{ft!
Die Eingangsformel eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes lautet:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
738! Hmjfefsvoh!fjoft!Hftfu{ft!{vs!¢oefsvoh!eft!Hsvoehftfu{ft!
Ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ist stets in mindestens zwei Artikel gegliedert. Der erste Artikel enthält die erforderlichen Änderungsbefehle, der zweite Artikel das Inkrafttreten. Werden mehrere Artikel des Grundgesetzes zu unterschiedlichen Zeitpunkten geändert, sollen im Änderungsgesetz zusätzliche Artikel für gesondert in Kraft tretende Änderungen gebildet werden.
739! Gpmhfo!efs!Hsvoehftfu{‹oefsvoh!g¯s!fjogbdif!Hftfu{f!
Neue Stammgesetze und Änderungen einfacher Hftfu{f-!ejf!fjof!Hsvoehftfu{‹oefsvoh! wpsbvttfu{fo, dürfen
”! erst nach Inkrafttreten der Grundgesetzänderung vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden und
”! erst verkündet werden, wenn die Grundgesetzänderung in Kraft getreten ist.
Folgeänderungen in einfachen Gesetzen, die z. B. auf neue oder geänderte Artikel des Grundgesetzes verweisen, sind in einem gesonderten einfachen Änderungsgesetz, also ohne verfassungsändernde Mehrheit, zu regeln.
Ö Qsbyjtujqq!
Das Verfahren zur Änderung des Grundgesetzes und darauf beruhende andere Gesetzgebungsverfahren können parallel betrieben werden, solange sichergestellt ist, dass die Grundgesetzänderung in Kraft tritt, bevor die einfachgesetzliche Regelung ausgefertigt wird. Frühester Inkrafttretenszeitpunkt des einfachen Gesetzes ist der Tag nach dessen Verkündung. Eine Vorlaufzeit kann in dem Entwurf des einfachen Gesetzes durch einen auf das Inkrafttreten der Grundgesetzänderung bezogenen Datierungsbefehl (Anweisung an die Schriftleitung des Bundesgesetzblatts, mit dem eine Datumsangabe formuliert wird; Rn. 164 ff.) vorgesehen werden.
Nvtufs;! Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel X), Bundestagsdrucksache …, folgenden Kalendermonats] in Kraft.
324 Die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes sollte darauf hingewiesen werden, dass die einfachgesetzliche Regelung erst nach der Verkündung der Grundgesetzänderung verkündet werden darf.
325 Verkündung
Überschrift = Bezeichnung (Kurzbezeichnung – Abkürzung)
Ausfertigungsdatum
Eingangsformel mit Ermächtigungsnormen
Paragrafenüberschrift
Einzelvorschrift
Geltungszeitregel (hier: Inkrafttreten)
Schlussformel Ausfertigungsdatum
Unterzeichnende ________________
Nvtufs!Tubnnwfspseovoh!
326! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
Wfspseovoh! {vs!cbssjfsfgsfjfo![vh‹ohmjdinbdivoh!wpo!Eplvnfoufo! g¯s!cmjoef!voe!tficfijoefsuf!Qfstpofo!jn! hfsjdiumjdifo!Wfsgbisfo
)[vh‹ohmjdinbdivohtwfspseovoh!Ã![NW*!
Wpn!37/!Gfcsvbs!3118!
Das Bundesministerium der Justiz verordnet aufgrund
- – des § 191a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, und
- – des § 46 Absatz 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist:
§ 1
Boxfoevohtcfsfjdi!
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form.
§ 2
Hfhfotuboe!efs![vh‹ohmjdinbdivoh!
Der Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst Dokumente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Diesen Dokumenten als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Darstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte Akten werden von der Verordnung nicht erfasst. …
§ 9
Jolsbguusfufo!
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Februar 2007
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z B r i g i t t e Z y p r i e s
[Das oben angegebene Originalbeispiel wurde an die Regeln des Handbuchs angepasst.]
2! Ufjm!F! Sfdiutwfspseovohfo!
Bmmhfnfjoft!{v!Sfdiutwfspseovohfo!
Wpscfnfslvoh!
Rechtsverordnungen sind wie formelle Gesetze allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften. Der Begriff „Rechtsverordnung“ steht für Rechtsregeln der Exekutive, die von den in Artikel 80 des Grundgesetzes bestimmten Ermächtigungsadressaten (Bundesregierung, Bundesministerien, Landesregierungen) oder ggf. auch von Subdelegataren aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung in den verfassungsrechtlich bestimmten Grenzen erlassen werden. Für den Erlass einer Rechtsverordnung muss eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmte hftfu{mjdif!Fs. n‹diujhvoh!bestehen (Rn. 393 ff.).
Der Sfhfmvohtjoibmu!der Verordnung muss von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt sein und darf nicht über das dort vorgesehene Bvtnbˇ!hinausgehen. Gesetzliche Regelungen dürfen in der Verordnung ojdiu!xjfefsipmu!werden, schon um Zweifel über den Rechtsrang der Regelung zu vermeiden.
Bei der Vorbereitung einer Verordnung sind Bogpsefsvohfo!bo!ebt!Wfsgbisfo!zu beachten, die durch das Grundgesetz und das ermächtigende Gesetz festgelegt sind. Das betrifft auch die im Gesetz ggf. vorgesehene Njuxjslvoh!boefsfs!Tufmmfo!(Rn. 412) oder eine mögliche Tvcefmfhbujpo!(Rn. 407 ff.).
Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet (Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes).
73:! Bsufo!wpo!Wfspseovohfo!
Verordnungen werden wie Gesetze typisiert: Man unterscheidet Tubnnwfspseovohfo! (Rn. 650 ff.) und ¢oefsvohtwfspseovohfo!(Rn. 658 ff.). Stammverordnungen werden erlassen, um einen Sachbereich erstmals durch eine Verordnung zu regeln. Bestehendes Verordnungsrecht kann durch Änderungsverordnungen in Form von Mantelverordnungen, auch als Ablösungsverordnungen, oder in Form von Einzelnovellen geändert werden. Nboufmwfspse. ovohfo!(Rn. 665 ff.) können sowohl Stammals auch Änderungsrecht enthalten. Wenn das Änderungspensum (Rn. 461) sehr umfangreich ist, sollte die Form der Bblösungsverpse. ovoh!gewählt werden (Rn. 664).
741! Hmjfefsvoh!wpo!Wfspseovohfo!
Jede Verordnung setzt sich aus den folgenden Hmjfefsvohtfjoifjufo!zusammen:
”! Überschrift,
”! Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
”! Fjohbohtgpsnfm!(Rn. 644 ff.),
”! Regelungsteil mit Paragrafen bzw. Artikeln als grundlegende Gliederungseinheiten,
”! Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 633, 54).
Zu den nbsljfsufo!Gliederungseinheiten gibt es in diesem Teil des Handbuchs für Stammund Änderungsverordnungen jeweils besondere Vorgaben.
Stammverordnungen können außerdem Anlagen enthalten (Rn. 390) oder Änderungsverordnungen Anhänge (Rn. 526).
Zustimmungsbedürftige Verordnungen enthalten zusätzlich eine Aussage zur Zustimmung des Bundesrates.
742! Bvtgfsujhvohtebuvn!
Das Ausfertigungsdatum bezeichnet in Rechtsverordnungen Tag, Monat und Jahr der Unterzeichnung der Verordnung. Das Ausfertigungsdatum steht im Bundesgesetzblatt unter der Überschrift der Verordnung. Es ist identisch mit dem Ausfertigungsdatum, das bei der Unterzeichnung unter die Verordnung gesetzt wird. Bereits im Wfspseovohtfouxvsg!wird – von der Überschrift abgesetzt – eine Zeile mit der Angabe „Vom ...“ vorgesehen, die bei der Ausfertigung der Verordnung vervollständigt wird.
743! Bvttbhf!{vs![vtujnnvoh!eft!Cvoeftsbuft!
Bei Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird voufs!ejf!Wfs. pseovoh!der folgende Satz gesetzt:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Dieser Satz soll schon im Entwurf einer zustimmungsbedürftigen Verordnung vorgesehen werden. Ob die Zustimmungsbedürftigkeit auch nach Änderungen des Entwurfs besteht und der Satz somit notwendig ist, ist während der Arbeiten am Entwurf fortlaufend zu überprüfen.
744! Bvtgfsujhvohtpsu-!Bvtgfsujhvohtebuvn-!Voufs{fjdiofoef!
Die Ausfertigung und Verkündung von Verordnungen richtet sich nach den §§ 66 bis 68 GGO. Eine Schlussformel mit einer Ausfertigungsanordnung wie bei Gesetzen ist bei Verordnungen nicht vorzusehen. In Vorbereitung der Verkündungsfassung fügt die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes der Verordnung eine Zeile für den Ausfertigungsort und das Ausfertigungsdatum hinzu.
328 Die Verordnung wird ausgefertigt, indem das Datum eingesetzt und die Verordnung unterzeichnet wird. Verordnungen der Bundesregierung werden nach Gegenzeichnung durch den jeweils zuständigen Fachminister vom Bundeskanzler unterzeichnet (§ 30 Absatz 1 Satz 1 GOBReg). Verordnungen eines Bundesministeriums werden grundsätzlich von dem jeweils zuständigen Bundesminister unterzeichnet (§ 30 Absatz 1 Satz 2 GOBReg).
Die in der Urschrift vom Verordnungsgeber vervollständigte Zeile wird von der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes für die Verkündung übernommen.
Cfjtqjfm;!
Berlin, den 2. Januar 2025
Der Bundesminister der Finanzen …
Die Zeile für den Ausfertigungsort und das Ausfertigungsdatum sowie Angaben zum Unterzeichnenden können im Entwurf der Verordnung bereits vorgesehen werden.
3! Fjohbohtgpsnfmo!wpo!Sfdiutwfspseovohfo!
3/2! Opuxfoejhf!Bohbcfo!jo!efs!Fjohbohtgpsnfm!fjofs!Sfdiutwfspse. ovoh!
745! Gvolujpo!efs!Fjohbohtgpsnfm!
Mit der Eingangsformel wird das Zitiergebot aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes erfüllt, das die Bohbcf! efs! Sfdiuthsvoembhf! verlangt. Die Angabe der Rechtsgrundlage dient der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verordnung. Wird das Zitiergebot missachtet, kann die Verordnung für ojdiujh!erklärt werden.
Die Angaben der Eingangsformel müssen vollständig und möglichst präzise sein und es ermöglichen, die maßgebliche Fassung der angegebenen Rechtsgrundlage aus dem Bundesgesetzblatt zu ermitteln.
Die Eingangsformel der Rechtsverordnung gehösu!ojdiu!{vn!Sfhfmvohtufyu!und kann nicht Gegenstand von Änderungsbefehlen sein. Eine bei Erlass der Verordnung fehlende Angabe kann also nicht durch eine Ergänzung der Eingangsformel nachgeholt werden.
746! Wpmmtu‹oejhf!Bohbcf!efs!Sfdiuthsvoembhf!
Als Rechtsgrundlage der Verordnung werden in der Eingangsformel alle Einzelvorschriften genannt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung die maßgebende Verordnungser-
329 mächtigung bilden (Rn. 395). Den Lfso!der Verordnungsermächtigung bildet die Einzelvorschrift, die unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes „Rechtsverordnung“ obdi!Joibmu-!
[xfdl!voe!Bvtnbˇ!cftujnnuf!Sfhfmvohtcfgvhojttf!bvg!ejf!Fyflvujwf!überus‹hu!(Er-
mächtigungsnorm).
Enthält eine Ermächtigungsnorm alle für den Erlass der Rechtsverordnung erforderlichen Festlegungen, so ist sie die alleinige Rechtsgrundlage einer Rechtsverordnung.
Zur Verordnungsermächtigung können außerdem Einzelvorschriften gehören, die die Ermächtigungsnorm fsh‹o{fo!pefs!bvthftubmufo!(Rn. 395 f.). Wird eine Rechtsverordnung auch auf diese ergänzenden oder ausgestaltenden Einzelvorschriften gestützt, so sind sie neben der Ermächtigungsnorm in der Eingangsformel zu nennen.
Andere als ergänzende oder ausgestaltende Einzelvorschriften, auf die die Ermächtigungsnorm durch eine Verweisung ausdrücklich Bezug nimmt, werden in der Eingangsformel nicht genannt.
Cfjtqjfm;!
Ermächtigungsnorm (§ 9d Absatz 1 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes):
- (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über … die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach ¸!3b!Bc. tbu{!6!voe!6 … zu regeln.
Die Eingangsformel der aufgrund dieser Ermächtigungsnorm erlassenen Rechtsverordnung führt den nbs. ljfsufo!Paragrafen nicht auf, sondern lautet:
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verordnet aufgrund des § 9d Absatz 1 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 2010) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
747! Qs‹{jtf!Bohbcf!efs!Sfdiuthsvoembhf!
Die Vorschriften, die die maßgebende Verordnungsermächtigung bilden, sollen nöglichst qs‹{jtf!angegeben werden (z. B. Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe).
Cfjtqjfm;!
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Buchstabe d, Nummer 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 Buchstabe a und c, Nummer 11 Buchstabe a bis c, Nummer 12 bis 17 Buchstabe a, Nummer 18, 18a, 20, 21, 23, 25, 28 bis 28c und 29 und Absatz 6 Satz 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist:
Wenn bmmf!Voufshmjfefsvohfo!eines Paragrafen in Anspruch genommen werden, so genügt es, in der Eingangsformel den Paragrafen zu nennen. Entsprechendes gilt für die zusammenfassende Nennung von untergliederten Absätzen, Sätzen oder Nummern, wenn alle deren Untergliederungen in Anspruch genommen werden.
330
748! Wpmm{jubu!eft!fsn‹diujhfoefo!Tubnnhftfu{ft!
Die Rechtsgrundlage ist mit dem Vollzitat des Stammgesetzes (Rn. 55) nach dem folgenden Muster anzugeben:
Das/Die/Der … [Verordnungsgeber] ... verordnet aufgrund des § … [Ermächtigungsnorm und ggf. ergänzende oder ausgestaltende Vorschriften] des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes]:
Über das Vollzitat lässt sich die nbˇhfcmjdif!Gbttvoh!efs!bohfhfcfofo!Sfdiuthsvoembhf! (Rn. 634) stets zweifelsfrei ermitteln.
Muss ein Stammgesetz in der Eingangsformel nfisgbdi!voufs!wfstdijfefofo!Btqflufo! (etwa wegen unterschiedlicher Beteiligungspflichten) genannt werden, genügt das Vollzitat bei der ersten Nennung.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Nach der Vorauflage des Handbuchs war zu jeder in der Eingangsformel genannten Norm, deren geltende Fassung auf einer Änderung, Einfügung oder Neufassung nach der letzten Volltextveröffentlichung des Stammgesetzes beruht, ein Änderungshinweis anzugeben. Dafür musste jeweils die entsprechende Stelle des ändernden Gesetzes genau angegeben werden. Die Änderungshinweise führten zu oft sehr unübersichtlichen Eingangsformeln.
Diese Vorgabe entfällt, da sich die zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung geltende Fassung zu jeder in der Eingangsformel genannten Ermächtigungsnorm bzw. ergänzenden oder ausgestaltenden Vorschrift anhand des Vollzitats des Gesetzes ermitteln lässt.
749! Lpouspmmf!efs!Sfdiuthsvoembhf!
Bis zum Erlass einer Verordnung muss immer wieder kontrolliert werden, ob die Rechtsgrundlage der Verordnung vollständig und präzise angegeben ist. Das ist besonders wichtig, wenn sich der Inhalt der Verordnung im Prozess der Ausarbeitung noch ändert oder das ermächtigende Gesetz geändert wird.
Die in der Eingangsformel angegebenen Vorschriften müssen zudem bn!Ubh!efs!Bvtgfsuj. hvoh!der Verordnung nicht nur verkündet, sondern auch tdipo!c{x/!opdi!jo!Lsbgu!sein, denn gemäß § 66 Absatz 1 GGO darf eine Verordnung erst ausgefertigt werden, nachdem die ermächtigende Gesetzesbestimmung in Kraft getreten ist. Maßgeblich ist somit auch ausschließlich der Text der Rechtsgrundlage, der am Tag der Ausfertigung der Verordnung gilt. Wird die Verordnung erlassen, obwohl die angegebene Rechtsgrundlage hbo{!pefs!ufjmxfjtf!ojdiu!jo! Lsbgu!ist, führt dies zur Ojdiujhlfju!der Verordnung.
Es ist daher bereits bei der Vorbereitung einer Verordnung wichtig, sie immer wieder an der geltenden bzw. an der künftigen Rechtsgrundlage zu messen. Dies gilt besonders, wenn pa-
331 rallel zu einem Gesetzgebungsvorhaben bereits Verordnungen zur Ausführung der gesetzlichen Regelungen vorbereitet werden.
Ob die Rechtsgrundlage zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft ist, ist anhand des Vollzitats des ermächtigenden Gesetzes oder – bequemer – mithilfe der Bundesrechtsdatenbank zu ermitteln.
Ö Qsbyjtujqq!
Um sicherzustellen, dass jede Regelung der Verordnung von der in der Eingangsformel angegebenen Rechtsgrundlage gedeckt ist, sollte die Begründung zu jeder einzelnen Vorschrift die dafür jeweils relevante Ermächtigungsnorm konkret nennen. Bei komplexen Ermächtigungsnormen sollte der konkret in Anspruch genommene Regelungsaspekt genannt werden.
So kann während der Ausarbeitung der Regelungen, aber auch im Zuge der Mitprüfung des Entwurfs durch andere Ressorts bzw. der Rechtsprüfung des Bundesjustizministeriums überprüft werden, ob sich die einzelnen Vorschriften auf die angegebenen Rechtsgrundlagen stützen lassen und ob die Rechtsgrundlagen in der Eingangsformel vollständig zitiert werden. Dieses Zusammenspiel von Regelungstext und Begründung ist besonders hilfreich bei Verordnungen, die auf mehrere Ermächtigungsnormen gestützt werden, sowie bei umfangreichen Stammverordnungen.
74:! Wfspseovohthfcfs!
In der Eingangsformel der Verordnung wird der Verordnungsgeber angegeben, der jo!efs! Wfspseovohtfsn‹diujhvoh! als Ermächtigungsadressat benannt ist. Sind in der Verordnungsermächtigung mehrere Verordnungsgeber zum gemeinsamen Erlass der Verordnung ermächtigt (Rn. 398), sind diese anzugeben.
Ist ein Ermächtigungsadressat nicht unmittelbar der Ermächtigungsnorm zu entnehmen, sondern in einer weiteren Vorschrift des ermächtigenden Gesetzes genannt, so muss diese Vorschrift als Teil der Rechtsgrundlage zusätzlich in der Eingangsformel angegeben werden. Wurde beispielsweise das zuständige Bundesministerium entgegen Rn. 399 in einer Ermächtigungsnorm nicht mit seiner amtlichen Bezeichnung angegeben, sondern etwa nur mit der Bezeichnung „Bundesministerium“, dann muss in der Eingangsformel auch diejenige Vorschrift genannt werden, die die amtliche Bezeichnung des Ermächtigungsadressaten enthält.
Wurde die Zuständigkeit oder die Bezeichnung eines ermächtigten Bundesministeriums aufgrund eines Organisationserlasses verändert, so ist Rn. 641 zu beachten.
332
751! Tbnnfmwfspseovoh!
Eine Sammelverordnung konzentriert Verordnungsvorhaben nfisfsfs!Cvoeftnjojtufsjfo! in einer Mantelverordnung (Rn. 665 ff.). Sie wird aufgrund wfstdijfefofs!Wfspseovohtfs. n‹diujhvohfo!erlassen und setzt voraus, dass zwischen den in den verschiedenen Rechtsverordnungen zu erlassenden Regelungen ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Ö Qsbyjtujqq!
Sammelverordnungen haben den Nachteil, dass in der Eingangsformel nicht deutlich erkennbar ist, welcher Verordnungsgeber für welche Teile der Sammelverordnung verantwortlich ist.
Das gilt umso mehr, wenn die Sammelverordnung teils auf eine Ermächtigung der Bundesregierung, teils auf die eines Bundesministeriums gestützt werden soll und somit auch die Teile der Sammelverordnung, die auf einer Ermächtigung eines Ministeriums beruhen, vom Kabinett beschlossen werden.
Je komplexer die anzugebenden Rechtsgrundlagen sind, desto schwieriger wird die Überprüfung, welche Regelungen der Mantelverordnung von welcher Ermächtigung gedeckt sind.
Deshalb sollte auf Sammelverordnungen verzichtet werden; jeder Verordnungsgeber sollte nur im Rahmen seiner Ermächtigung eine Verordnung erlassen. Ein ggf. erforderliches Zusammenspiel der Regelungen mehrerer zu erlassender Verordnungen kann durch eine gute Abstimmung und Verfahrensplanung aller beteiligter Stellen erreicht werden.
752! ¢oefsvoh!wpo![vtu‹oejhlfjufo!pefs!Cf{fjdiovohfo!obdi!Pshbojtbujpotfsmbtt!
Durch einen Pshbojtbujpotfsmbtt!des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin können die Zuständigkeiten der Bundesministerien neu geordnet und amtliche Bezeichnungen der Bundesministerien geändert werden.
Das [vtu‹oejhlfjutboqbttvohthftfu{!regelt, dass die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen bislang zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach dem Organisationserlass zuständige oberste Bundesbehörde übergehen. Ändert sich durch einen Organisationserlass nur die Bezeichnung eines Ministeriums, berührt dies nicht die ihm zugewiesenen Zuständigkeiten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes).
Der Text bestehender Verordnungsermächtigungen und Beteiligungsvorschriften kann später durch Änderungsgesetz oder durch eine [vtu‹oejhlfjutboqbttvohtwfspseovoh!des Bundesjustizministeriums geändert werden (§ 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes).
333 Tpmbohf!efs!Ufyu!efs!Wfspseovohtfsn‹diujhvohfo!opdi!ojdiu!bohfqbttu!xpsefo!jtu, muss die Eingangsformel der Verordnung auf die Veränderungen hinweisen. Bei [vtu‹oejh. lfjut‹oefsvohfo!gehören ¸!2!Bctbu{!2!des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und der entsprechende Organisationserlass zur Rechtsgrundlage der Verordnung und werden in der Eingangsformel angegeben. Bei Cf{fjdiovoht‹oefsvohfo!sind ¸!2!Bctbu{!3!des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und der entsprechende Organisationserlass anzugeben.
Nvtufs;!
Das Bundesministerium ... [o a. Verordnungsgeber] verordnet aufgrund des § ... des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes] jo!Wfscjoevoh!nju!¸!2!Bctbu{!3!eft![vtu‹oejhlfjutboqbttvohthf. tfu{ft!wpn!27/!Bvhvtu!3113!)CHCm/!J!T/!4276*-!ebt!{vmfu{u!evsdi!///!hf‹oefsu!xpsefo!jtu-!und efn!Ps. hbojtbujpotfsmbtt!wpn!©!)CHCm/!©*;!
753! Njuxjslvoh!boefsfs!Tufmmfo!
Legt eine Verordnungsermächtigung die Mitwirkung anderer Stellen fest, so wird in der Eingangsformel durch die Formulierungen Üjn!Fjowfsofinfo!nju!...“, „jn!Cfofinfo!nju!...“ oder „obdi!Bnhörvoh!...“ bekundet, dass diese Beteiligungsoder Anhörungspflichten eingehalten worden sind.
Cfjtqjfm!2;!
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet aufgrund des § 21 Absatz 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, jn!Fjowfsofinfo!nju!efn!Cvo. eftnjojtufsjvn!efs!Gjobo{fo!voe!efn!Cvoeftnjojtufsjvn!g¯s!Ejhjubmft!voe!Wfslfis: Sind Verordnungsermächtigungen mit wfstdijfefofo!Cfufjmjhvohtqgmjdiufo!anzugeben, so sind diese getrennt voneinander mit Spiegelstrichen aufzuführen.
Cfjtqjfm!3;!
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet aufgrund .! des § 22 Absatz 2 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, jn!Fjowfsofinfo!nju! efn!Cvoeftnjojtufsjvn!efs!Gjobo{fo!voe!efn!Cvoeftnjojtufsjvn!g¯s!Ejhjubmft!voe!Wfslfis! und .! des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes jn!Fjowfsofinfo!nju!efn!Cvoeftnjojtufsjvn! efs!Gjobo{fo:
754! Njuxjslvoh!eft!Efvutdifo!Cvoeftubhft!
Ist in einer Verordnungsermächtigung die Mitwirkung des Deutschen Bundestages vorgesehen (Rn. 419 ff.), so erhält die Eingangsformel der Rechtsverordnung nach der maßgeblichen Ermächtigungsnorm einen [vtbu{, der die Art der Behandlung der Rechtsverordnung im Deutschen Bundestag ausdrückt.
Nimmt der Deutsche Bundestag den Entwurf der Verordnung mfejhmjdi!{vs!Lfoouojt, so wird formuliert:
... unter Wahrung der Rechte des Bundestages: …
334 Tujnnu!der Deutsche Bundestag der Verordnung ausdrücklich {v, so wird formuliert:
... mit Zustimmung des Bundestages: …
Beschließt der Deutsche Bundestag ¢oefsvohfo!zum Entwurf der Verordnung, so lautet die Formulierung:
... unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...
Im Fouxvsg!efs!Sfdiutwfspseovoh, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet wird, sind die einzusetzenden Formulierungen in eckiger Klammer als Alternativen wie folgt vorzusehen:
Nvtufs;!
Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber] ... verordnet aufgrund des § ... des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes] … \fjotfu{fo;!voufs!Xbisvoh!efs!Sfdiuf!eft!Cvoeftubhft!PEFS! nju![vtujnnvoh!eft!Cvoeftubhft!PEFS!voufs!Cfs¯dltjdiujhvoh!eft!Cftdimvttft!eft!Cvoeftub. hft!wpn!///^:
Die endgültige Formulierung wird erst im Anschluss des Verfahrens im Deutschen Bundestag festgelegt.
3/3! Tdifnbub!gür Fjohbohtgpsnfmo!
755! Hsvoetdifnb!
Wird fjo! Wfspseovohthfcfs! allein aufgrund einer Ermächtigungsnorm, die als alleinige Rechtsgrundlage anzugeben ist, tätig, so wird die Eingangsformel wie folgt gebildet:
Nvtufs;!
Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber] ... verordnet aufgrund des § ... des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes]:
Cfjtqjfm;!
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist:
756! Tdifnb!cfj!nfisfsfo!Wfspseovohthfcfso!
Sind mehrere Verordnungsgeber tätig,
”! so werden sie beim hfnfjotbnfo!Fsmbtt!einer Rechtsverordnung (Rn. 639) in einem Obersatz der Eingangsformel in der Reihenfolge angegeben, in der sie in der gesetzlichen Ermächtigung stehen:
Nvtufs!2;! Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber 1] ... voe!das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber 2] … wfspseofo!aufgrund ...
335 ”! so werden bei einer Sammelverordnung (Rn. 640) die Eingangsformeln, die bei sepa-
ratem Erlass der jeweiligen Verordnung erforderlich wären, nacheinander aufgeführt:
Nvtufs!3;!
Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber 1] verordnet aufgrund ...
und
das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber 2] ... verordnet aufgrund ...:
Die Reihenfolge der zu nennenden Verordnungsgeber hängt von der amtlichen Reihenfolge der Bundesministerien ab, wenn nicht andere Ordnungskriterien Vorrang haben sollen.
757! Tdifnb!cfj!fjofs!bvt!nfisfsfo!Wpstdisjgufo!cftufifoefo!Sfdiuthsvoembhf!
Nimmt ein Verordnungsgeber eine aus verschiedenen Einzelvorschriften bestehende Verordnungsermächtigung für die Verordnung in Anspruch, so werden in der Eingangsformel bmmf! Fjo{fmwpstdisjgufo!mit den Wörtern „und“ bzw. „sowie“ lvnvmbujw!als Rechtsgrundlage angegeben.
Die Reihenfolge richtet sich nach der Abfolge der Vorschriften im ermächtigenden Gesetz und zwar unabhängig davon, ob es sich um Ermächtigungsnormen oder um ergänzende oder ausgestaltende Vorschriften handelt.
In diesen Fällen wird die Eingangsformel nach dem folgenden Muster gebildet:
Nvtufs;!
Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber] verordnet aufgrund des § ... [Ermächtigungsnorm], des § … [z. B. Vorschrift zum Verordnungsgeber] voe!des § ... [z. B. Vorschrift zu Beteiligungsrechten] des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes]:
Cfjtqjfm!2!Ã!g¯s!fjof!Wpstdisjgu-!ejf!efo!Wfspseovohthfcfs!o‹ifs!cftujnnu;!
- (1) Das Cvoeftnjojtufsjvn!wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ermächtigungsnorm mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur [hier: § 36 Absatz 1 des Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen GrünBundesjagdgesetzes] den oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über …
- (2) Der Jagdschein wird von der … zuständigen Behörde als Jahresjagdnähere Bestimmung des schein … oder als Tagesjagdschein … nach einheitlichen, vom Cvoeftnj. Verordnungsgebers ojtufsjvn!g¯s!Fso‹isvoh!voe!Mboexjsutdibgu!)Cvoeftnjojtufsjvn*!be- [hier: § 15 Absatz 2 des stimmten Mustern erteilt. Bundesjagdgesetzes]
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufEingangsformel grund des § 15 Absatz 2 voe!des § 36 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … geändert worden ist:
336 Cfjtqjfm!3!Ã!g¯s!fjof!Wpstdisjgu-!ejf!fjof!Fsn‹diujhvohtopsn!bvthftubmufu-!e/!i/!obdi!Joibmu-![xfdl! pefs!Bvtnbˇ!o‹ifs!cftujnnu;!
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird erErmächtigungsnorm mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und [hier: § 32 Absatz 1 des Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates …, Marktorganisationsgeset-
- 1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu verpflichzes] ten, regelmäßig Aufzeichnungen über die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen an Marktordnungswaren und über die Preise zu machen sowie ejf!Nfohfo!voe!Qsfjtf!efs!Nbslupseovohttufmmf!{v!nfmefo,
- 2. C¿stfo-!Wfsxbmuvohfo!¿ggfoumjdifs!N‹sluf!voe!tpotujhf!Tufmmfo, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, {v!wfsqgmjdiufo-!efs!Nbslupseovohttufmmf!ejf!Fs. hfcojttf!efs!Opujfsvohfo!pefs!Gftutufmmvohfo!{v!nfmefo.
- (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können jotcftpoefsf! ejf! ausgestaltende Vorschrift I‹vgjhlfju!tpxjf!Joibmu!voe!Gpsn!efs!Nfmevohfo!und die Art der Über- [hier: § 32 Absatz 2 des mittlung geregelt werden. Marktorganisationsgesetzes] Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufEingangsformel grund des § 32 Absatz 1 voe!2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
758! Tdifnb!cfj!nfisfsfo!Fsn‹diujhvohtopsnfo!fjoft!Hftfu{ft!
Nimmt ein Verordnungsgeber mehrere Ermächtigungsnormen eines Stammgesetzes als Rechtsgrundlage in Anspruch, so werden die Ermächtigungen nacheinander in der Eingangsformel mit den Wörtern „und“ bzw. „sowie“ lvnvmbujw!angegeben.
Die Reihenfolge richtet sich nach der Abfolge der Vorschriften im ermächtigenden Gesetz und zwar unabhängig davon, ob neben den Ermächtigungsnormen auch ergänzende oder ausgestaltende Vorschriften genannt werden müssen.
Cfjtqjfm;!
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 34 Satz 1 Nummer 3, des § 35 Nummer 1, des § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist:
759! Tdifnb!cfj!nfisfsfo!Fsn‹diujhvohfo!bvt!wfstdijfefofo!Hftfu{fo!
Nimmt ein Verordnungsgeber nfisfsf!Ermächtigungen aus wfstdijfefofo!Stammgesetzen in Anspruch, so wird im Interesse der Übersichtlichkeit der Eingangsformel kfeft!fsn‹diuj. hfoef!Hftfu{!nju!Tqjfhfmtusjdi!angeführt. Innerhalb dieser Angaben werden die Vorschriften entsprechend Rn. 644 ff. angegeben:
Nvtufs;!
Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber] verordnet aufgrund .! des § ... und des § ... des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes] und .! des § ... sowie der §§ ... des … [Vollzitat des weiteren ermächtigenden Stammgesetzes]:
337 Cfjtqjfm;!
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund . des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, und . des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist: Sofern mehrere Vorschriften eines Gesetzes mit unterschiedlichen Beteiligungspflichten als Rechtsgrundlage genannt werden müssen, so sollten die Vorschriften im Interesse der Übersichtlichkeit ebenfalls mit gesonderten Spiegelstrichen angegeben werden.
75:! Tdifnb!cfj!votfmctu‹oejhfo!Fsn‹diujhvohtopsnfo!bvt!wfstdijfefofo!Hftfu{fo!
Nimmt ein Verordnungsgeber Ermächtigungsnormen aus verschiedenen Gesetzen in Anspruch und ist dabei eine Ermächtigungsnorm von einer anderen abhängig (Rn. 401), so werden bmmf!Fsn‹diujhvohtopsnfo!nju!Tqjfhfmtusjdifo!hfusfoou!in der Eingangsformel der Rechtsverordnung angegeben.
Cfjtqjfm;!
- (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch RechtsverordErmächtigungsnorm nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraus- [hier: § 191a Absatz 2 des setzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und GerichtsverfassungsgeDokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden setzes] oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.
- (8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 unselbständige Ermächtides Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsgungsnorm verordnung nach § 191a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu be- [hier § 46 Absatz 8 des stimmen. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten] Das Bundetministerium der Justiz verordnet aufgrund Eingangsformel einer Verordnung, die bvdi! .! des § 191a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung Regelungen für das Bußder Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt geldverfahren trifft durch … geändert worden ist, voe!
. des § 46 Absatz 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch … geändert worden ist:
Auch wenn in einer Verordnung, die aufgrund der in Bezug genommenen Ermächtigungsnorm bereits erlassen wurde, später Regelungen bvttdimjfˇmjdi!bvghsvoe!efs!bci‹ohjhfo!Fs. n‹diujhvohtopsn!getroffen werden, werden in der Eingangsformel der Rechtsverordnung cfjef!Ermächtigungsnormen genannt.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Nach der Vorauflage des Handbuchs wurden mehrere in der Eingangsformel als Rechtsgrundlage zu nennende Vorschriften danach unterschieden, in welcher Beziehung sie zur jeweiligen Ermächtigungsnorm stehen. Sie wurden entweder als weitere Ermächtigungsnorm separat
338 genannt und mit dem Wort „und“ markiert oder als ergänzende oder ausgestaltenden Norm durch die Wörter „in Verbindung mit“ gekennzeichnet. Tatsächlich sind jedoch Verordnungsermächtigungen vielgestaltig: Ermächtigungsnormen können alle oder auch nur einzelne Aspekte einer Verordnungsermächtigung enthalten. Dies machte die Formulierung der Eingangsformel bislang kompliziert und zuweilen konnte der Unterscheidung der einzelnen Rechtsgrundlagen der Verordnungsermächtigung nicht Rechnung getragen werden.
Für die Erfüllung des Zitiergebotes kommt es jedoch nicht darauf an, dass die Beziehung der einzelnen Normen der Verordnungsermächtigung dargelegt wird. Daher wird die oben genannte Unterscheidung aufgegeben, sodass die Kennzeichnung ausgestaltender Vorschriften mit den Wörtern „in Verbindung mit“ entfällt.
4! Tubnnwfspseovohfo!Ã!sfditsfösnmjdif!Fjo{fmifjufo!
761! Hmjfefsvoh!fjofs!Tubnnwfspseovoh!
Eine Stammverordnung kann sich aus den folgenden Gliederungseinheiten zusammensetzen; zwingend notwendige Gliederungseinheiten sind nbsljfsu:
”! ¤cfstdisjgu: Cf{fjdiovoh, Kurzbezeichnung, Bbkür{voh!(Rn. 651),
”! Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
”! Fjohbohtgpsnfm!(Rn. 644 ff.),
”! Inhaltsübersicht (Rn. 371),
”! Regelungsteil mit Paragrafen (Rn. 377) sowie o! den Untergliederungen: Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe, o! dem Paragrafen übergeordnete Gliederungseinheiten (Rn. 387): Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Titel, Untertitel,
”! Aussage zur Zustimmung des Bundesrates (Rn. 632),
”! Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 633, 54),
”! Anlage (Rn. 390).
Die allgemeinen Vorgaben der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils des Handbuchs und die Vorgaben für Stammgesetze (Teil C) gelten entsprechend.
762! ¤cfstdisjgu!efs!Wfspseovoh!
Die Überschrift der Stammverordnung wird grundsätzlich nach den entsprechenden Regeln für Stammgesetze gebildet (Rn. 354 ff.), jedoch muss die Cf{fjdiovoh!und ggf. die Lvs{cf. {fjdiovoh!erkennen lassen, dass es sich um eine Verordnung handelt.
Als Rangangabe darf nur das Wort „Wfspseovoh“ verwendet werden (§ 62 Absatz 1 GGO).
339
Ö Qsbyjtujqq!
Werden mehrere Stammverordnungen zu einem Stammgesetz erlassen, sollten sich die Bezeichnungen der Verordnungen nicht allein durch Ordnungszahlwörter voneinander unterscheiden. Denn die Zählung als alleiniges Unterscheidungsmerkmal ist hinsichtlich des Regelungsgegenstandes der jeweiligen Verordnungen nicht aussagekräftig.
Fehlbeispiel: Aufgrund des Sprengstoffgesetzes sind Stammverordnungen mit folgenden Bezeichnungen erlassen worden: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Cfjtqjfm;! Aufgrund des Aufenthaltsgesetzes sind Stammverordnungen mit folgenden Bezeichnungen erlassen worden:
Aufenthaltsverordnung
Integrationskursverordnung
Integrationskurstestverordnung
Beschäftigungsverordnung
Deutschsprachförderverordnung
763! Cf{vh!{v!FV.Sfdiutblufo!
Wird eine Stammverordnung erlassen, um eine Verordnung der Europäischen Union durchzuführen oder eine Richtlinie der Europäischen Union oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Recht der Europäischen Union bereits jo!efs!¤cfs. tdisjgu! deutlich zu machen, z. B. durch eine Fußnote an der Überschrift der Verordnung (Rn. 216).
764! Bbkür{voh!
Wie Stammgesetze erhalten auch Stammverordnungen eine bnumjdif! Bbkür{voh! (Rn. 366 ff.). Der Rang wird dabei durch das L¯s{fm!ÜWÉ!angegeben. Dieses ist immer der letzte Buchstabe der Abkürzung.
765! Sfhfmvohtufjm!
Für den Regelungsteil sind die allgemeinen rechtssystematischen, rechtsförmlichen und sprachlichen Empfehlungen (Teil B) sowie die besonderen Vorgaben dieses Teils des Handbuchs zu beachten. Im Übrigen gelten die Empfehlungen für Stammgesetze (Teil C) entsprechend, insbesondere
”! zur Gliederung in Qbsbhsbgfo!und möglichen Untergliederungen (Rn. 377 ff.),
340 ”! zu übergeordneten Gliederungseinheiten (Rn. 387 ff.).
Umfangreichen Stammverordnungen kann eine Joibmutübertjdiu! vorangestellt werden (Rn. 371).
766! Ubcfmmfo-!Mjtufo!voe!Bccjmevohfo!jo!Bombhfo!
Tabellen, Listen und Abbildungen sollen zur Entlastung des Vorschriftentextes in Anlagen aufgeführt werden. Diese sind Teil des Regelungstextes der Verordnung. Sind mehrere Anlagen vorgesehen, sind diese zu nummerieren. Die Überschrift der Anlage soll den Bezug zu der Norm des Verordnungstextes, die auf die Anlage verweist, eindeutig herstellen. Auch im Übrigen gelten die Empfehlungen zur Gestaltung von Anlagen für Gesetze (Rn. 390 ff.) entsprechend.
767! Hfmufoef!Wfspseovohtfsn‹diujhvoh!
Eine Stammverordnung kann nur wirksam werden, wenn sich der Verordnungsgeber bei ihrem Erlass auf eine geltende Verordnungsermächtigung stützt (Rn. 395). Deshalb darf die Verordnung erst ausgefertigt werden, nachdem die Verordnungsermächtigung in Kraft getreten ist (§ 66 Absatz 1 GGO).
Die Verordnung kann außerdem nicht früher in Kraft treten als das Gesetz, dessen Ausgestaltung sie dient.
Für die Geltungszeitregelungen einer Stammverordnung sind die Empfehlungen der Teile B und C zu beachten.
768! Cfgsjtuvoh!wpo!Tubnnwfspseovohfo!
Der Verordnungsgeber kann seine Stammverordnung befristen. Die Vorschrift, die das Außerkrafttreten regelt, wird analog zu der in Stammgesetzen formuliert (Rn. 445 ff.).
Stammverordnungen, die eigentlich der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, jedoch z. B. zur Gefahrenabwehr besonders fjmcedürgujh!sind, können zeitlich befristet ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Es haben sich zwei Formen der Befristung herausgebildet:
- 1. gesetzliche Befristung Im Fall der gesetzlichen Befristung sieht die Verordnungsermächtigung vor, dass die Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann, die Verordnung jedoch nach Ablauf einer bestimmten Frist (in der Regel 6 Monate) außer Kraft tritt. Die Ermächtigungsnorm sieht zumeist vor, dass die Geltungsdauer mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden kann, wofür eine Änderungsverordnung erforderlich ist.
341 Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte das der gesetzlichen Festlegung entsprechende Bvˇfslsbguusfufotebuvn!jo!efs!Wfspseovoh!stehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die gesetzliche Höchstgeltungsdauer nicht vollständig ausgeschöpft werden soll.
Cfjtqjfm!2;!
- (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens tfdit!Npobuf!nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Wenn die beispielsweise am 26/!Bqsjm!3131!in Kraft getretene Verordnung vier Monate später außer Kraft treten soll, ist die Geltungszeitregelung für das Außerkrafttreten wie folgt zu formulieren:
§ X Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 26/!Bvhvtu!3131!außer Kraft.
§ Y Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 2. gesetzlicher Befristungsauftrag Im Fall des gesetzlichen Befristungsauftrags sieht die Ermächtigungsnorm vor, dass der Verordnungsgeber die Geltung der Verordnung auf längstens 6 Monate {v!cfgsjtufo!ibu, wenn er sie ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen will. Soll eine solche Verordnung entfristet oder ihre Geltungszeit verlängert werden, ist dafür eine Änderungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
Cfjtqjfm!3;! Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn … ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens tfdit!Npobufo! cfhsfo{u!wird.
Die aufgrund einer solchen Ermächtigung beispielsweise am 26/!Bqsjm!3131!in Kraft getretene Verordnung muss ein konkretes Außerkrafttretensdatum erhalten:
§ X Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 26/!Bvhvtu!3131!außer Kraft.
§ Y Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
342 Ausfertigungsdatum
Eingangsformel mit Ermächtigungsnorm
Artikelüberschrift
Eingangssatz
Änderungsbefehl mit Binnenrevision
Änderungsbefehl untergliedert
Änderungsbefehl Revision
Geltungszeitregel (hier: Inkrafttreten)
Schlussformel
Liste EU-Rechtsakte (Rn. 195)
Fußnote (Rn. 222) ___________
_________________
Nvtufs!g¯s!fjof!Fjo{fmopwfmmf!fjofs!Wfspseovoh!
2561! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
Fstuf!Wfspseovoh! {vs!¢oefsvoh!efs!Fvspkvtu.Bombvgtufmmfo.Wfspseovoh+!
Wpn!8/!Kvmj!3117!
Das Bundesministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902):
Bsujlfm!2! ¢oefsvoh!efs!Fvspkvtu.Bombvgtufmmfo.Wfspseovoh!
Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520) wird wie folgt geändert:
2/ In § 1 wird die Angabe „Artikel 3 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates! vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im! Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts! 2001/931/GASP (ABl. L 16 vom 22.1.2003, S. 68)“ durch die Angabe „Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI in der Fassung vom 20. September 2005“ ersetzt.
3/ § 3 wird wie folgt geändert: b* In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 des Beschlusses 2003/48/JI“ durch die Angabe „Artikel 2 Absatz 3 und 5 des! Beschlusses 2005/671/JI in der Fassung vom 20. September 2005“! ersetzt. c* In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses! 2003/48/JI“ durch die Angabe „Artikels 2 Absatz 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI in der Fassung vom 20. September 2005“ ersetzt.
4/ § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Absatz 1! Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens je-doch sechs Monate nach der Speicherung.“
Bsujlfm!3! Jolsbguusfufo!
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. Juli 2006 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z B r i g i t t e Z y p r i e s FV.Sfdiutbluf;! Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22)
* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).
[Das oben angegebene Originalbeispiel wurde an die neuen Regeln des Handbuchs angepasst.] Überschrift = Bezeichnung Verkündungsdatum
Ausfertigungsdatum
Unterzeichnende
5! ¢oefsvohtwfspseovohfo!Ã!sfdiutg¿snmjdif!Fjo{fmifjufo!
5/2! Bmmhfnfjoft!{v!¢oefsvohtwfspseovohfo!
769! Bsufo!wpo!¢oefsvohtwfspseovohfo!
Für die Änderung vorhandenen Verordnungsrechts stehen die folgenden Arten von Verordnungen zur Verfügung:
”! Bblösungsverpseovoh, wenn eine Stammverordnung konstitutiv neu gefasst, d. h. abgelöst werden soll (Rn. 664),
”! Nboufmwfspseovoh!(Rn. 665 ff.), wenn mehrere Verordnungen geändert, neu geschaffen oder aufgehoben werden,
”! Fjo{fmopwfmmf!(Rn. 668 ff.), wenn in der Hauptsache nur eine Stammverordnung geändert werden soll.
76:! Hfnfjotbnlfjufo!wpo!¢oefsvohtwfspseovohfo!
Änderungsverordnungen können sich aus folgenden Gliederungseinheiten zusammensetzen; zwingend notwendige Gliederungseinheiten sind nbsljfsu:
”! ¤cfstdisjgu!bzw. Bezeichnung,
”! Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
”! Fjohbohtgpsnfm!(Rn. 644 ff.),
”! Sfhfmvohtufjm!nju!Bsujlfmo!als grundlegender Gliederungseinheit (Rn. 462; gilt auch für Ablösungsgesetze Rn. 603 ff.),
”! Aussage zur Zustimmung des Bundesrates (Rn. 632),
”! Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 633, 54),
”! Anhang (Rn. 526).
771! ¤cfstdisjgu!efs!Wfspseovoh!
Die Überschrift einer Änderungsverordnung wird grundsätzlich nach den entsprechenden Regeln für Änderungsgesetze gebildet (Rn. 589, 605, 613).
In der Überschrift jeder Änderungsverordnung ist als Sbohbohbcf!das Wort „Wfspseovoh“ zu verwenden (§ 62 Absatz 1 GGO).
772! Cf{vh!{v!FV.Sfdiutblufo!
Wird eine Änderungsverordnung erlassen, um eine Verordnung der Europäischen Union durchzuführen oder eine Richtlinie der Europäischen Union oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Recht der Europäischen Union bereits jo!efs! ¤cfstdisjgu!deutlich zu machen, z. B. durch eine Fußnote zur Überschrift der Verordnung (Rn. 216).
773! Fjohbohtgpsnfm!efs!¢oefsvohtwfspseovoh!
Die Eingangsformel wird bei Änderungsverordnungen jo!hmfjdifs!Xfjtf!formuliert wie bei Stammverordnungen (Rn. 644 ff.). Jedoch darf die bei Erlass der Stammverordnung verwendete Eingangsformel nicht ohne hfobvf!Qs¯gvoh!für die Änderungsverordnung übernommen werden.
In der Eingangsformel der Änderungsverordnung müssen genau diejenigen Verordnungsermächtigungen angegeben werden, die g¯s!ejf!lpolsfuf!¢oefsvoh!nbˇhfcfoe!sind. Wurde die Stammverordnung auf mehrere Ermächtigungsnormen gestützt, kann es also sein, dass für eine Änderung nur eine davon maßgebend ist.
Auch hinsichtlich der Gpmhf‹oefsvohfo!in anderen Verordnungen sind genau die Ermächtigungsnormen anzugeben, die für die konkreten Änderungen maßgebend sind.
774! Gpmhfo!hf‹oefsufs!Fsn‹diujhvohfo!g¯s!cftufifoef!Wfspseovohfo!
Wenn nach Erlass einer Stammverordnung die dafür maßgebende Verordnungsermächtigung geändert oder gestrichen wird, cfs¯isu!ejft!ejf!Hültjhlfju!efs!Tubnnwfspseovoh!jo!efs! Sfhfm!{vo‹ditu!ojdiu. Es können jedoch Anpassungen erforderlich werden. Die notwendigen Änderungen der Stammverordnung obliegen dem Verordnungsgeber, es sei denn, die infolge der geänderten oder gestrichenen Ermächtigung notwendigen Änderungen werden zugleich mit dem Gesetz vorgenommen, das die Verordnungsermächtigung ändert (Rn. 573 ff.). Welche Änderungen der Verordnungsgeber vornehmen kann bzw. muss, hängt davon ab, inwieweit die bisherige Ermächtigung verändert wurde.
Wurde die bisherige Verordnungsermächtigung fsxfjufsu, kann oder muss – je nach Ausgestaltung der Ermächtigung (Rn. 404) – der Verordnungsgeber zusätzliche Regelungen in die Verordnung einfügen und ggf. dadurch veranlasste Anpassungen im bisherigen Verordnungstext vornehmen.
Wurde die Ermächtigungsnorm joibmumjdi!fohfs!bmt!cjtifs!gefasst, bleibt der Verordnungsgeber zur ersatzlosen Streichung der „überschießenden“ Regelungen berechtigt.
Wurde die Ermächtigungsnorm hbo{!hftusjdifo, kann das ehemals auf dieser Grundlage erlassene, fortgeltende Verordnungsrecht durch den Verordnungsgeber inhaltlich nur geändert werden, soweit ein Verordnungsgeber den geregelten Bereich aufgrund einer anderen, ggf. neuen Ermächtigungsnorm regeln darf.
Verordnungsrecht, das trotz der Streichung der diesbezüglichen Ermächtigungsnorm fortgilt, kann einerseits evsdi!efo!Hftfu{hfcfs!tfmctu!außer Kraft gesetzt werden. Generell sollte
345 nämlich bereits mit dem Gesetz, das die Streichung der Ermächtigungsnorm vorsieht, geprüft werden, ob bzw. inwieweit darauf beruhendes Verordnungsrecht außer Kraft treten soll. Wird dies jedoch versäumt oder ergibt sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Anlass, zunächst fortgeltendes Verordnungsrecht aufzuheben, so kann andererseits der ehemals ermächtigte Verordnungsgeber ausnahmsweise ohne eine in Kraft befindliche Ermächtigungsnorm (Rn. 638) die Verordnung außer Kraft setzen. Die Außerkraftsetzung der Verordnung erfolgt dann als actus contrarius zur Inkraftsetzung des Verordnungsrechts auf der Grundlage der inzwischen gestrichenen Ermächtigungsnorm. In der Eingangsformel der Verordnung ist die inzwischen gestrichene Rechtsgrundlage ausnahmsweise nicht mit dem Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes (Rn. 644, 637), sondern mit dem Zitiernamen des Stammgesetzes sowie mit dem Gesetz anzugeben, das die Ermächtigungsnorm gestrichen hat; der Regelungstext der Verordnung enthält nur die notwendigen Geltungszeitregelungen (vgl. Rn. 554).
Cfjtqjfm;!
Das Bundesministerium … verordnet aufgrund des § … des Gesetzes ..., der durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) gestrichen worden ist:
Artikel 1 Außerkrafttreten
Die Verordnung … vom … (BGBl. I S. …), die zuletzt durch Artikel … der Verordnung vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, tritt am … außer Kraft.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
Wurde durch einen Organisationserlass die Zuständigkeit oder die Bezeichnung des in der aufgehobenen Verordnungsermächtigung genannten Verordnungsgebers geändert, ist Rn. 641 zu beachten.
5/3! Ijoxfjtf!{v!efo!Bsufo!wpo!¢oefsvohtwfspseovohfo!
775! Bblösungsverpseovohfo!
Für Ablösungsverordnungen gelten die allgemeinen Vorgaben der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils des Handbuchs und die Vorgaben für Stammverordnungen (Rn. 650 ff.) und die Vorgaben für Ablösungsgesetze (Rn. 604) entsprechend
”! zur Überschrift (Rn. 660),
”! zur Gliederung in Artikel (Rn. 592 ff.),
”! zur Verwendung der Änderungstechnik (Rn. 456 ff.),
”! zu besonderen rechtsetzungstechnische Konstellationen in Änderungsgesetzen (Rn. 537 ff.):
346 o! Artikel mit neuer Stammverordnung, o! Artikel für Außerkrafttreten der bisherigen Stammverordnung, o! Artikel für Inkrafttretensregelung,
”! zu Übergangsregelungen (Rn. 558 ff.),
”! zu Folgeänderungen (Rn. 528).
776! Nboufmwfspseovohfo!
Für Nboufmwfspseovohfo!gelten außer den allgemeinen Vorgaben der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils des Handbuchs die Vorgaben zu Nboufmhftfu{fo!(Rn. 586 ff.) entsprechend. Zu beachten sind insbesondere auch die Vorgaben des Teils D
”! zur Überschrift (Rn. 660),
”! zur Gliederung in Artikel (Rn. 592 ff.),
”! zur Verwendung der Änderungstechnik (Rn. 456 ff.),
”! zu besonderen rechtsetzungstechnische Konstellationen in Änderungsgesetzen (Rn. 537 ff.),
”! zu Übergangsregelungen (Rn. 558 ff.),
”! zu Folgeänderungen (Rn. 528).
777! Fjohbohtgpsnfm!efs!Nboufmwfspseovoh!
Die Mantelverordnung hat ovs!fjof!Fjohbohtgpsnfm. Die dort angegebenen Verordnungsermächtigungen müssen alle Änderungen von Stammverordnungen bzw. enthaltene Stammverordnungen abdecken. In der Cfhsündung zum Entwurf der Mantelverordnung soll dargelegt werden, welche Änderung oder Neuregelung auf welche der angegebenen Ermächtigungsnormen gestützt wird.
Ö Qsbyjtujqq!
Bei der Entwurfsbearbeitung ist es wie bei einer späteren Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verordnung wichtig zu wissen, welche Änderung oder Neuregelung der Verordnung aufgrund welcher Rechtsgrundlage ergeht.
Weil die Eingangsformel der Mantelverordnung alle Vorschriften der Rechtsgrundlage zusammenfasst, ohne sie einzelnen Artikeln zuzuordnen, empfiehlt es sich, für die Entwurfsarbeit eine Übersicht zu fertigen, welche Änderung oder Neuregelung auf welche der angegebenen Ermächtigungsnormen gestützt wird. Aufgrund dieser Übersicht können in der Begründung die notwendigen Aussagen zur Rechtsgrundlage formuliert werden.
347
778! Hfhfotu‹oef!efs!Nboufmwfspseovoh!
Änderungen und Neuerlass bzw. Ablösung nfisfsfs!Tubnnwfspseovohfo!können nur dann in einer Nboufmwfspseovoh!zusammengefasst werden, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
779! Fjo{fmopwfmmfo!
Für Fjo{fmopwfmmfo! wpo! Wfspseovohfo! gelten außer den allgemeinen Vorgaben der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils des Handbuchs die folgenden Vorgaben zu Fjo{fmopwfmmfo!wpo! Hftfu{fo!(Rn. 611 ff.) entsprechend, insbesondere
”! zur Überschrift (Rn. 613),
”! zur Gliederung in Artikel (Rn. 612),
”! zur Verwendung der Änderungstechnik (Rn. 456 ff.),
”! zu besonderen rechtsetzungstechnische Konstellationen in Änderungsgesetzen (Rn. 537 ff.),
”! zu Übergangsregelungen (Rn. 558 ff.),
”! zu Folgeänderungen (Rn. 528).
77:! Hfmuvoht{fjusfhfmvohfo!jo!Nboufmwfspseovohfo!voe!Fjo{fmopwfmmfo!
Für die Geltungszeitbestimmungen gelten die allgemeinen Empfehlungen in Teil B (Rn. 147 ff.) sowie die für Mantelgesetze bzw. Einzelnovellen (Rn. 595 ff. bzw. 619) entsprechend.
781! Cflboounbdivohtfsmbvcojt!jo!Nboufmwfspseovohfo!voe!Fjo{fmopwfmmfo!
Eine Bekanntmachungserlaubnis (Rn. 578 ff.) kann in einer Mantelverordnung oder einer Einzelnovelle vorgesehen werden.
Ö Qsbyjtujqq!
Bei Verordnungen, die von einem Bundesministerium oder von einer durch Subdelegation (Rn. 407 ff.) ermächtigten Stelle allein erlassen werden, ist eine Bekanntmachungserlaubnis oft nicht sinnvoll. Denn statt die „eigene“ Verordnung zunächst zu ändern, um sie dann in geänderter Fassung deklaratorisch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen, kann das Bundesministerium die Verordnung mit demselben Arbeitsaufwand konstitutiv neu fassen, d. h. als Ablösungsverordnung neu erlassen.
348
6! Tvcefmfhbujpotwfspseovohfo!voe!Wfspseovohfo!bvghsvoe!efs! Tvcefmfhbujpo!
782! Fjohbohtgpsnfm!efs!Tvcefmfhbujpotwfspseovoh!
In der Eingangsformel einer Verordnung, mit der der Adressat einer Verordnungsermächtigung seine Regelungsbefugnis weiter überträgt (Subdelegationsverordnung), ist die hftfu{mjdif!
Sfhfmvoh! {v! ofoofo-! ejf! ejf! Tvcefmfhbujpo! hftubuufu! )Tvcefmfhbujpotfsn‹diujhvoh-!
Rn. 407).
Cfjtqjfm;!
- (1) ¹Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c genannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. ... 6Ebt!Cvoeftnjojtufsjvn!g¯s!Ejhjubmft!voe!Wfslfis!lboo!ejf!Fsn‹diujhvoh evsdi!Sfdiutwfspseovoh!bvg!ejf!Cvoeftofu{bhfouvs!¯cfsusbhfo. Die Subdelegationsermächtigung wird zusammen mit der Ermächtigungsnorm genannt, die die zu übertragende Ermächtigung enthält.
Die Eingangsformel der Subdelegationsverordnung für das Cfjtqjfm!lautet:
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und 5 des ... [Vollzitat des ermächtigenden Gesetzes]:
783! Gpsnvmjfsvoh!efs!Tvcefmfhbujpo!
Im Sfhfmvohtufyu!der Tvcefmfhbujpotwfspseovoh!ist stets der Tvcefmfhbubs!zu bezeichnen, d. h. die Behörde, Anstalt oder andere Stelle, die zum Erlass der fachlichen Verordnung ermächtigt wird – nicht die Person, die sie leitet.
Die Fsn‹diujhvoh!kann mit folgenden Formulierungen auf den Subdelegatar übertragen werden:
Die in § ... des … [Vollzitat des Stammgesetzes] enthaltene Ermächtigung xjse!bvg!efo0ejf0ebt!... [Stelle, die ermächtigt werden soll] ¯cfsusbhfo.
oder:
Der/Die/Das … [Stelle, die ermächtigt werden soll] xjse!fsn‹diujhu, Verordnungen nach Maßgabe des § ... [Ermächtigungsnorm] des … [Vollzitat des Stammgesetzes] zu erlassen.
784! Fjohbohtgpsnfm!efs!Wfspseovoh!bvghsvoe!efs!Tvcefmfhbujpo!
In der Eingangsformel der fachlichen Verordnung, die aufgrund der Subdelegation erlassen wird, wird ovs!die einschlägige Norm der Subdelegationsverordnung, die die Ermächtigung auf den Subdelegatar überträgt, angegeben.
Cfjtqjfm;!
Die Bundesnetzagentur verordnet aufgrund eft!¸!///!efs!///!\Wpmm{jubu!efs!Tvcefmfhbujpotwfspseovoh], im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
349
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Nach der Vorauflage des Handbuchs war in der Eingangsformel der fachlichen Verordnung, die aufgrund der Subdelegation erlassen wird, neben der einschlägigen Norm der Subdelegationsverordnung auch die gesetzliche Verordnungsermächtigung anzugeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die subdelegierte bzw. fachliche Verordnung jedoch nur ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass auch die subdelegierte Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung angibt. Diese Möglichkeit zur Vereinfachung der Eingangsformel der fachlichen Verordnung wird nunmehr als rechtsförmliche Regel übernommen.
350
Nvtufs!g¯s!fjof![vtbnnfotufmmvoh!)Tzopqtf*!
[vtbnnfotufmmvoh des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
- – Drucksache 19/3373 – mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!7/!Bvttdivttft! Fouxvsg!fjoft!Hftfu{ft!{vs!¢oefsvoh eft!Bllsfejujfsvohttufmmfohftfu{ft! voe!efs!Hfxfscfpseovoh! Fouxvsg!fjoft!Hftfu{ft!{vs!¢oefsvoh eft!Bllsfejujfsvohttufmmfohftfu{ft! voe!efs!Hfxfscfpseovoh! Wpn!///! Wpn!///! Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Bsujlfm!2! Bsujlfm!2! ¢oefsvoh!eft!Bllsfejujfsvohttufmmfo.
hftfu{ft! v !o !w f s ‹ o !e !f s u !
Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: …
- 2. … Bsujlfm!3! Bsujlfm!3! ¢oefsvoh!efs!Hfxfscfpseovoh! ¢oefsvoh!efs!Hfxfscfpseovoh! Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt …, wird wie folgt geändert:
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt …, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 31 wird der folgende § 32 eingefügt:
- 1. Nach § 31 wird der folgende § 32 eingefügt: „§ 32 „§ 32 Regelung der Sachkundeprüfung Bvghbcfobvtxbimbvttdi¯ttf! Soweit Prüfungsverfahren … Regelungen sind insbesondere erforderlich über Soweit Prüfungsverfahren … Regelungen sind insbesondere erforderlich über
- 1. die genaue Zusammensetzung …,
- 1. u n v e r ä n d e r t
3/! ejf! Cfsvgvoh! efs! Njuhmjfefs! eft! Qs¯gvohtbvttdivttft voe!efsfo!Bccfsvgvoh-!
- 2. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, 4/! u n v e r ä n d e r t
- 3. die Wiederholungsprüfung sowie foug‹mmu!
- 4. die Niederschrift über die Prüfung.“
- 4. u n v e r ä n d e r t
- 2. § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt: …
- 2. u n v e r ä n d e r t
Bsujlfm!4! Bsujlfm!4! Jolsbguusfufo! Jolsbguusfufo! Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Synopsen-Kopf
Spaltenüberschrift
Überschrift des Gesetzentwurfs in beiden Spalten
Auszeichnung in der rechten Spalte als unverändert
Auszeichnung linke Spalte: kursiv rechte Spalte: fett
Auszeichnung der Ergänzung rechte Spalte: fett linke Spalte: Nummer kursiv rechten Spalte: Nummer fett sonst als unverändert linke Spalte: kursiv rechte Spalte: statt Text nur „foug‹mmu“ Auszeichnung in der rechten Spalte als unverändert
Geltungszeitregelung wird immer komplett angegeben
[Das oben angegebene Originalbeispiel wurde gekürzt an die neuen Regeln des Handbuchs angepasst.] Überschrift aus der Bundestagsdrucksache Formulierungshilfe oder bei Rechtsausschuss BT: Änderungsvorschlag Verfasser der Formulierungshilfe
Initiant des Gesetzentwurfs und Nummer der Bundestagsdrucksache
Beschlussformel
Revision in mehreren Anführungszeichen: außen: halbe Anführungszeichen innen: ganze Anführungszeichen
Änderungsanweisung Änderungsanweisung
Nvtufs!¢oefsvohtbousbh0Nbˇhbcfcftdimvtt!
Bundesministerium der Justiz
¢oefsvohtwpstdimbh
{v!efn Hftfu{fouxvsg efs Cvoeftsfhjfsvoh à Esvdltbdif 2:02:96: Ã
Fouxvsg fjoft © Hftfu{ft {vs ¢oefsvoh eft Tusbghf. tfu{cvdift Ã!Npefsojtjfsvoh eft Tdisjgufocfhsjggt voe boefsfs Cfhsjggf tpxjf Fsxfjufsvoh efs Tusbgcbslfju obdi efo ¸¸ 97- 97b- 222 voe 241 eft Tusbghftfu{cv. dift cfj Iboemvohfo jn Bvtmboe
Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/19859 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
‚12. In § 90c Absatz 1 wird die Angabe „von Schriften“ durch die Angabe „eines Inhalts“ ersetzt.‘
- b) Die bisherigen Nummern 12 bis 30 werden zu den Nummern 13 bis 31.
- 2. Artikel 10 wird durch den folgenden Artikel 10 ersetzt:
„Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.“ Revision in ganzen Anführungszeichen
[Das oben angegebene Originalbeispiel wurde an die neuen Regeln des Handbuchs angepasst.]
Ufjm!G! Gpsnvmjfsvohtijmgfo!g¯s!ejf!¢oefsvoh!wpo!Hftfu{fouwüsgfo! jn!qbsmbnfoubsjtdifo!Wfsgbisfo!
2! Bmmhfnfjoft!
785! Gpsnvmjfsvohtijmgfo!
Gesetzentwürfe werden im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren häufig noch geändert. Dies geschieht vor allem auf Empfehlung des jeweils federführenden Bundestagsausschusses.
Kfef!Gsblujpo!kann im federführenden Ausschuss Anträge zur Änderung des Gesetzentwurfs einbringen.
Sfhjfsvohtgsblujpofo!können für ihre Anträge das jeweils federführende Bundesministerium um eine sog. Formulierungshilfe bitten.
Auch das für den Gesetzentwurf gfefsgührfoef!Cvoeftnjojtufsjvn!kann noch Änderungswünsche im Wege der Formulierungshilfe über die Regierungsfraktionen an den federführenden Ausschuss herantragen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn im Nachgang der Rechtsprüfung noch rechtsförmliche oder redaktionelle Unrichtigkeiten beseitigt werden sollen, die nicht nach § 61 GGO berichtigt werden können. Ferner achtet das federführende Bundesministerium darauf, ob es in Einzelfällen (z. B. fraktionsunabhängigen Gruppeninitiativen) notwendig ist, mit einer Formulierungshilfe Stellung zu nehmen, um die rechtsförmliche Beschlussreife einer Vorlage herbeizuführen, deren Annahme im Plenum nicht ausgeschlossen ist (§ 56 GGO).
786! Bmmhfnfjof!Wpshbcfo!gür Gpsnvmjfsvohtijmgfo!
In Formulierungshilfen können einzelne Textteile wie die Überschrift oder einleitende Texte sehr unterschiedlich sein, weil sich die formalen Anforderungen nach den Gepflogenheiten im jeweiligen federführenden Ausschuss richten. Jedoch ist allen Formulierungshilfen gemein, dass genau dargestellt wird, bo!xfmdifo!Tufmmfo!efs!Hftfu{fouxvsg!xjf!wfs‹oefsu!xfsefo! tpmm.
Für Formulierungshilfen stehen {xfj!Hsvoegpsnfo!zur Verfügung:
- 1. eine {xfjtqbmujhf!Tzopqtf, welche den Gesetzentwurf in der linken Spalte und die von der Fraktion gewünschte Fassung in der rechten Spalte gegenüberstellt und alle Veränderungen in festgelegter Weise (Rn. 681 ff.) optisch hervorhebt, und
- 2. einzelne ¢oefsvohtboxfjtvohfo, die sich genau auf die zu ändernden Textstellen des Gesetzentwurfs beziehen (Rn. 694 ff.).
Ö Qsbyjtujqq!
Soweit Vorgaben seitens des federführenden Ausschusses fehlen, empfiehlt es sich, mit dem hauseigenen Kabinettund Parlamentsreferat zu klären, in welcher der oben genannten Grundformen die Formulierungshilfe zu erstellen und vorzulegen ist und welche sonstigen formalen Anforderungen außerdem zu beachten sind.
Das federführende Ressort sollte stets eine Synopse erstellen, auch wenn sie für eine Formulierungshilfe nicht verlangt wird. Denn diese Form ermöglicht dem federführenden Ressort eine sichere Kontrolle der Veränderungen des Gesetzentwurfs und erleichtert damit die spätere Arbeit im Verkündungsprozess.
787! Cftdimvttfnqgfimvohfo!
Macht sich die Regierungsfraktion die Formulierungshilfe zu eigen, stellt sie einen entsprechenden ¢oefsvohtbousbh!im federführenden Ausschuss. Wird der Änderungsantrag angenommen, so fertigt das Sekretariat des federführenden Ausschusses auf dieser Grundlage die Beschlussempfehlung des Ausschusses für die zweite und dritte Beratung im Deutschen Bundestag.
Für Beschlussempfehlungen gibt es – analog zu den Formulierungshilfen – zwei Grundformen:
- 1. die Cftdimvttfnqgfimvoh!über!fjof![vtbnnfotufmmvoh, wenn die Änderungen des Gesetzentwurfs in Form einer {xfjtqbmujhfo!Tzopqtf!dargestellt werden;
Nvtufs!2;! Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache … in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
- 2. die Cftdimvttfnqgfimvoh!bmt!tph/! Nbˇhbcfcftdimvtt, wenn der Gesetzentwurf in Form einzelner ¢oefsvohtboxfjtvohfo!verändert wird, im Übrigen aber unverändert bleiben soll.
Nvtufs!3;! Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache … mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
Alle Beschlussempfehlungen werden als allgemein zugängliche Bundestagsdrucksachen im Dokumentationsund Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) unter dip.bundestag.de veröffentlicht und können u. a. über die Datenbank des Bundesrechts in juris (Rn. 26 ff.) recherchiert werden.
354
788! Cfhsündunh!efs!¢oefsvohfo!
Formulierungshilfen enthalten Begründungen zu den einzelnen Änderungen des Gesetzentwurfs. Sie sind möglichst kurz zu fassen. Begründungen stehen meist am Ende einer Formulierungshilfe.
789! eNorm g¯s!Gpsnvmjfsvohtijmgfo!voe!Cvoeftubhtesvdltbdifo!
eNorm bietet Dokumententypen für Änderungsanweisungen und kann auch dazu verwendet werden, aus mit eNorm erarbeiteten Gesetzentwürfen automatisiert Synopsen zu erstellen, die von der jeweils verantwortlichen Stelle verarbeitet werden können:
”! vom jeweils federführenden Bundesministerium für Formulierungshilfen,
”! vom jeweiligen Ausschusssekretariat für die Drucksache der Beschlussempfehlung,
”! vom Parlamentssekretariat des Bundestages für die Bundestagsdrucksache,
”! vom Parlamentssekretariat des Bundestages für die Erstellung der konsolidierten Fassung eines Gesetzentwurfes zur Weiterleitung an den Bundesrat nach Fassung des Gesetzesbeschlusses im Bundestag.
78:! Sfeblujpo!efs!Cftdimvttfnqgfimvoh!
Die Verantwortung für die redaktionelle Qualität der Beschlussempfehlung trägt das Sekretariat des federführenden Ausschusses. Es kann das federführende Ressort um redaktionelle und rechtsförmliche Überprüfung bitten.
Ö Qsbyjtujqq!
Da die fehlerfreie Fassung der Beschlussempfehlung auch im Interesse des zuständigen Fachreferats im federführenden Ressort liegt, empfiehlt es sich, dass das zuständige Fachreferat unmittelbar im Anschluss an die Ausschusssitzung Verbindung mit dem Ausschusssekretariat aufnimmt, um die Redaktion der Beschlussempfehlung zu unterstützen. Ziel ist stets ein richtiger und verständlicher Gesetzestext. Deshalb ist z. B. darauf zu achten, dass nach Einfügungen oder Streichungen Nummerierungen und ggf. Verweisungen in Übergangsregelungen oder Inkrafttretensregelungen angepasst werden.
791! Xfjufswfsbscfjuvoh!efs!Cftdimvttfnqgfimvoh!
Nachdem das Gesetz zustande gekommen ist, erstellt das zuständige Fachreferat im federführenden Ressort, das den Gesetzentwurf durch das gesamte Gesetzgebungsverfahren bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt verantwortlich begleitet, die Wfslündungsfassung für die Urschrift und die Drucklegung (§ 58 GGO). Dafür hat es folgende Möglichkeiten:
355 ”! wurde der Gesetzentwurf im Plenum des Deutschen Bundestags entsprechend der Beschlussempfehlung mit einer [vtbnnfotufmmvoh!angenommen, kann nju!eNorm eine konsolidierte Verkündungsfassung bvupnbujtjfsu!erstellt werden;
”! wurde der Gesetzentwurf mit einem sog. Nbˇhbcfcftdimvtt! angenommen, muss das Fachreferat die Änderungsanweisungen des Maßgabebeschlusses in dem Gesetzentwurf bvtgührfo.
3! Gpsnvmjfsvohtijmgfo!jo!Gpsn!wpo!Tzopqtfo!
792! ¤cfstdisjgu!voe!xfjufsf!opuxfoejhf!Bohbcfo!
Die Überschrift einer Formulierungshilfe in Form einer Synopse (Rn. 675) muss erkennen lassen, dass es sich um eine Formulierungshilfe handelt. Der Überschrift folgen Angaben zu dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf: die vollständige Überschrift des Gesetzentwurfs und die Nummer der Bundestagsdrucksache. Je nach Gepflogenheit des federführenden Ausschusses kann eine Beschlussformel schon enthalten sein.
Cfjtqjfm!fjofs!Gpsnvmjfsvohtijmgf!jo!Gpsn!fjofs!Tzopqtf;!
¢oefsvohtwpstdimbh36
[vtbnnfotufmmvoh!
eft!Fouxvsgt!fjoft!Hftfu{ft!{vs!Sfgpsn!eft!Cbvwfsusbhtsfdiut!voe {vs!¢oefsvoh!efs!lbvgsfdiumjdifo!N‹ohfmibguvoh!
Ã!Esvdltbdif!2909597!Ã!
nju!efo!Cftdim¯ttfo!eft!Sfdiutbvttdivttft!)7/!Bvttdivtt*!
793! Tzopqtf!
In einer zweispaltigen Synopse können die Änderungen des Gesetzentwurfs besonders übersichtlich und wesentlich leichter als durch einzelne Änderungsanweisungen (Rn. 695) veranschaulicht werden, denn es werden der Gesetzentwurf (linke Spalte) und die Fassung, die der federführende Bundestagsausschuss beschließen soll (rechte Spalte), einander hfgenüber. hftufmmu. Die Unterschiede werden optisch hervorgehoben.
794! eNorm.Tzopqtfo!
Synopsen können aus Gesetzentwürfen, die mithilfe von eNorm erstellt wurden, tfis!fjogbdi!
36 Im Rechtsausschuss wird als Überschrift nicht „Formulierungshilfe“, sondern „Änderungsvorschlag“ verwendet.
356 durch die eNorm.Tzopqtfogvolujpo!generiert werden. In einem mit eNorm aus dem Gesetzentwurf automatisch erstellten Bscfjuteplvnfou!wird in der rechten Spalte der Text des Gesetzentwurfs zunächst so verändert, wie er nach dem Änderungsantrag der Fraktion lauten soll. eNorm vergleicht dann den vorgelegten Gesetzentwurf (linke Spalte) mit der veränderten Fassung. Die Vergleichsergebnisse werden bvupnbujtjfsu!bvthf{fjdiofu!(entsprechend den Vorgaben der Rn. 684 ff., insbesondere mithilfe von Hervorhebungen durch kursive oder fette Schrift bzw. durch Auszeichnungen, die zusätzliche Informationen zu Textteilen liefern, wie „unverändert“ und „entfallen“).
Die Verwendung der eNorm-Synopsenfunktion ermöglicht es auch, nach der Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag die lpotpmjejfsuf!Gbttvoh!eft!Hftfu{ft!zu erstellen. Diese konsolidierte Fassung dient auch als Grundlage für die Verkündung des Gesetzes; sie kann im Parlamentssekretariat des Bundestages angefordert werden.
Ö Qsbyjtujqq
Auch bei wenigen Änderungen des Gesetzentwurfs ist es sinnvoll, die Formulierungshilfe in Form einer Synopse zu erstellen. Diese Form ist gut geeignet, Inhalt und Umfang der Änderungen des Gesetzentwurfs zu überblicken und nachzuhalten und erleichtert zudem die Erstellung der Verkündungsfassung.
795! Hftubmuvoh!efs!Tzopqtf!
In der linken Spalte der Synopse steht der Text des Gesetzentwurfs in der Gbttvoh!efs!Cvo. eftubhtesvdltbdif. In der rechten Spalte werden alle Gliederungseinheiten des Gesetzentwurfs hftqjfhfmu, wobei nach den Vorgaben der folgenden Randnummern alle Veränderungen gekennzeichnet werden, sodass die Textfassung deutlich wird, die der federführende Bundestagsausschuss beschließen soll.
796! Tqjfhfmvoh!wpo!¤cfstdisjgu!voe!Fjohbohtgpsnfm!
Überschrift und Eingangsformel des Gesetzentwurfs werden in beiden Spalten angegeben.
Cfjtqjfm;!
Cftdim¯ttf!eft!25/!Bvttdivttft! Fouxvsg!
! Fouxvsg!fjoft!Hftfu{ft!¯cfs!Rvbmju‹u!voe!Tj. difsifju!wpo!nfotdimjdifo!Hfxfcfo!voe! difsifju!wpo!nfotdimjdifo!Hfxfcfo!voe! [fmmfo! [fmmfo! Der Bundestag hat das folgende Gesetz beDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: schlossen:
… …
357 Fouxvsg!fjoft!Hftfu{ft!¯cfs!Rvbmju‹u!voe!Tj.
797! Lfoo{fjdiovoh!vowfs‹oefsufs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Gliederungseinheiten, die vowfs‹oefsu! bleiben sollen, werden in der rechten Spalte (Beschlüsse des … Ausschusses) nur mit der Artund Zählbezeichnung und dem Wort „u n - v e r ä n d e r t “, das stets g e s p e r r t geschrieben wird, wiedergegeben.
Cfjtqjfm!2!Ã!vowfs‹oefsufs!Qbsbhsbg!fjoft!Tubnnhftfu{ft;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!7/!Bvttdivttft!
… … § 25 § 25 Betrieb u n v e r ä n d e r t
- (1) Ein Betrieb muss insgesamt zehn Personen umfassen.
- (2) Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Landesbehörde.
- (3) Heimarbeitsverhältnisse bleiben unberührt.
Cfjtqjfm!3!Ã!vowfs‹oefsufs!Bsujlfm!fjoft!¢oefsvohthftfu{ft;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!7/!Bvttdivttft!
… … Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetu n v e r ä n d e r t zes Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom
- 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Geltungsbereich
Die Regelungen dieses Gesetzes sind nicht abdingbar.“
… …
Cfjtqjfm!4!Ã!vowfs‹oefsufs!¢oefsvohtcfgfim!fjoft!¢oefsvohthftfu{ft;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!25/!Bvttdivttft!
… …
- 1. Die Überschrift wird durch die folgende Über1. u n v e r ä n d e r t schrift ersetzt:
„Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG)“.
… …
358
798! Lfoo{fjdiovoh!efs!Wfs‹oefsvohfo!
Textstellen des Gesetzentwurfs, die wfs‹oefsu!werden sollen, werden innerhalb der betroffenen Gliederungseinheit in der linken Spalte kursiv und in der rechten Spalte gfuu!gesetzt.
Cfjtqjfm!2!Ã!wfs‹oefsufs!Qbsbhsbg!fjoft!Tubnnhftfu{ft;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!7/!Bvttdivttft!
… … § 25 § 25 Betrieb Betriebths¿ˇf!
- (1) Ein Betrieb muss insgesamt zehn Perso- (1) Ein Betrieb muss insgesamt bdiu!Personen umfassen. nen umfassen.
- (2) Über Ausnahmen entscheidet die zustän- (2) u n v e r ä n d e r t dige Landesbehörde.
- (3) Heimarbeitsverhältnisse bleiben unberührt. )4* foug‹mmu
Wfs‹oefsvohfo!eines Artikels im Entwurf eines ¢oefsvohthftfu{ft!werden wie folgt dargestellt:
”
Die ¤cfstdisjgufo!efs!hf‹oefsufo!Bsujlfm!voe!efsfo!Fjohbohtt‹u{f!werden aus
der linken Spalte in die rechte Spalte übernommen und ggf. deren Veränderungen in der linken Spalte kursiv und in der rechten Spalte gfuu!gesetzt.
” Der Ufyu!efs!wfs‹oefsufo!Hmjfefsvohtfjoifju!eft!{vhsvoefmjfhfoefo!Tubnnhf. tfu{ft!bzw. seiner veränderten Untergliederungen wird in der linken Spalte kursiv und in der rechten Spalte gfuu!gesetzt.
Cfjtqjfm!3!Ã!wfs‹oefsufs!Bsujlfm!fjoft!¢oefsvohthftfu{ft;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!7/!Bvttdivttft!
… … Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom
- 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: 1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 „§ 2 Geltungsbereich Geltungsbereich Die Regelungen dieses Gesetzes sind Die Regelungen dieses Gesetzes sind xf. nicht abdingbar.“ efs!bcejohcbs-!opdi!lboo!bvg!tjf!fjotfjujh! wfs{jdiufu!xfsefo.
- 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 2 Satz 1 wird hftusjdifo/
…
359
799! Fjogügen einer!Hmjfefsvohtfjoifju!
Soll eine Gliederungseinheit in den Entwurf des Stammgesetzes neu eingefügt werden, so erhält sie in der rechten Spalte die der Gliederung entsprechende Artund Zählbezeichnung; die folgenden Gliederungseinheiten werden vnovnnfsjfsu.
Ijoxfjt;!
Bei Nutzung von eNorm wird automatisch umnummeriert; ggf. erforderliche Buchstabenzusätze werden durch manuelle Eingabe unterstützt.
Cfjtqjfm!2!Ã!g¯s!fjof!ofvf!Hmjfefsvohtfjoifju!jo!fjofn!Tubnnhftfu{;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!7/!Bvttdivttft!
… … § 10 § 10 Antragsinhalt Antragsinhalt Der Antrag muss die folgenden Angaben zum Der Antrag muss die folgenden Angaben zum Begünstigten enthalten: Begünstigten enthalten:
- 1. Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des 1 . u n v e r ä n d e r t Antragstellers,
- 2. Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesell2 . u n v e r ä n d e r t schaft, 4/! Bo{bim!efs!wpn!Cjfufs!voe!efo!hfnfjotbn iboefmoefo! Qfstpofo! cfsfjut! hfibmufofo! Blujfo! voe! Tujnnsfdiuf! voe! ejf! jiofo! obdi! ¸! 41! eft! Xfsuqbqjfsfsxfsct. voe! ¤cfsobinfhftfu{ft! {v{vsfdiofoefo! Tujnnsfdiuf-!
- 3. Tag, an dem die Schwelle des § 29 Abs. 2 des 5 / ! u n v e r ä n d e r t Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes überschritten wurde, und
- 4. die den Antrag begründenden Tatsachen. 6 / ! u n v e r ä n d e r t
…
Cfjtqjfm!3!Ã!g¯s!fjof!ofvf!Hmjfefsvohtfjoifju!jo!fjofn!¢oefsvohthftfu{;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!7/!Bvttdivttft!
… … Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom
- 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Geltungsbereich
Die Regelungen dieses Gesetzes sind nicht abdingbar.“
- 2. … …
360 Bsujlfm!4! ¢oefsvoh!efs!Tbdifosfdiut.Evsdig¯isvoht. wfspseovoh! Ejf! Tbdifosfdiut.Evsdig¯isvohtwfspse. ovoh!wpn!31/!Ef{fncfs!2::5!)CHCm/!J!T/!4:11*! xjse!xjf!gpmhu!hf‹oefsu;! 2/ Ejf!¸¸!3!voe!4!xfsefo!evsdi!ejf!gpmhfoefo ¸¸!3!cjt!4b!fstfu{u; ܸ!3! …“ Artikel 3 Artikel 5! Inkrafttreten Inkrafttreten … …
79:! Xfhgbmm!fjofs!Hmjfefsvohtfjoifju!
Soll eine Gliederungseinheit aus dem Gesetzentwurf ersatzlos entfallen, wird in der rechten Spalte nach der Artund Zählbezeichnung der Gliederungseinheit das Wort „entfällt“ vermerkt und gfuu!gesetzt. In der linken Spalte wird diese Gliederungseinheit kursiv dargestellt. In der rechten Spalte werden nachfolgende Nummerierungen angepasst und als Veränderung im Fettdruck hervorgehoben.
Ijoxfjt;!
Bei Nutzung von eNorm wird automatisch umnummeriert. Die Änderung von Gliederungseinheiten mit Buchstabenzusätzen wird bei eNorm durch manuelle Eingabe unterstützt.
Cfjtqjfm!2!Ã!Xfhgbmm!fjoft!Bctbu{ft!jo!fjofn!Tubnnhftfu{;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!7/!Bvttdivttft! § 25 § 25 Betrieb Betrieb
- (1) Ein Betrieb muss insgesamt zehn Personen umfassen.
- (2) Über Ausnahmen entscheidet die zustän- )2* u n v e r ä n d e r t
)3* foug‹mmu dige Landesbehörde.
- (3) Heimarbeitsverhältnisse bleiben unbe- )3* u n v e r ä n d e r t rührt.
Cfjtqjfm!3!Ã!Xfhgbmm!fjoft!¢oefsvohtcfgfimt!jo!fjofn!¢oefsvohthftfu{;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!7/!Bvttdivttft!
… …
- 3. Nach § 7 Absatz 4 werden die folgenden Ab4/! foug‹mmu sätze 5 bis 7 eingefügt: „(5) Ein Betrieb muss insgesamt zehn Personen umfassen.
- (6) Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Landesbehörde.
- (7) Heimarbeitsverhältnisse bleiben unberührt.“
- 4. § 8 wird wie folgt geändert: 4/ § 8 wird wie folgt geändert:
361
- a) Absatz 1 wird gestrichen. b* foug‹mmu
- b) In Absatz 2 wird die Angabe „14 Tage“ durch die Angabe „3 Wochen“ ersetzt.
- c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz u n v e r ä n d e r u
u n v e r ä n d e r t 3 ersetzt:
„(3) …“
7:1! Lfoo{fjdiovoh!hf‹oefsufs!mjtufog¿snjhfs!Bvg{‹imvohfo!
Ist innerhalb eines Paragrafen bzw. eines Absatzes des zu ändernden Stammgesetzes eine listenförmige Aufzählung zu verändern, so werden die Veränderungen der Nummern oder Buchstaben in der linken Spalte kursiv und in der rechten Spalte gfuu!gesetzt. Es werden bvdi! ejf!vowfs‹oefsufo!T‹u{f!voe!Tbu{ufjmf!dieser Gliederungseinheit aus der linken Spalte in die rechte Spalte übernommen, denn Sätze haben keine Zählbezeichnung und können deshalb nicht als „unverändert“ dargestellt werden.
Cfjtqjfm;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!7/!Bvttdivttft!
… …
§ 4 § 4
Untersagung Untersagung
Der Rechtsinhaber darf eine Nutzung Der Rechtsinhaber darf eine Nutzung
- 1. an Sonnund Feiertagen; 1 . u n v e r ä n d e r t
- 2. in der Nacht 2. wpo!33!Vis!cjt!7!Vis
untersagen. § 6 bleibt unberührt. untersagen. § 6 bleibt unberührt.
… …
7:2! Ebstufmmvoh!efs!Hfmuvoht{fjusfhfmvohfo!
Die Regelung über das Jolsbguusfufo!bzw. das Außerkrafttreten des Gesetzes wird tufut!in beiden Spalten angegeben. Sie wird, auch wenn sie unverändert bleiben soll, nicht mit „unverändert“ gekennzeichnet.
Cfjtqjfm!2!Ã!g¯s!ejf!Tzopqtf!{v!fjofn!Tubnnhftfu{;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!25/!Bvttdivttft!
… …
§ 26 § 26
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der VerkünDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. dung in Kraft.
Cfjtqjfm!3!Ã!g¯s!ejf!Tzopqtf!{v!fjofn!¢oefsvohthftfu{;! Fouxvsg! Cftdim¯ttf!eft!25/!Bvttdivttft!
… …
362 b*
c* Artikel 5 Artikel 5 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der VerkünDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. dung in Kraft.
7:3! ¤cfsqs¯gfo!eft!Jolsbguusfufot!
Sieht der Gesetzentwurf ein gesondertes Inkrafttreten einzelner Regelungen oder einzelner Artikel (gespaltenes Inkrafttreten) vor, nvtt!geprüft werden, ob Veränderungen des Entwurfs, insbesondere veränderte Nummerierungen, es erfordern, die in der Inkrafttretensregelung enthaltenen Bezugnahmen anzupassen.
7:4! Wfs‹oefsvohfo!wpo!Bombhfo!
Soll die Anlage eines Gesetzentwurfs verändert werden, so wird die Anlage komplett in die rechte Spalte unter Kennzeichnung der Veränderungen entsprechend Rn. 686 ff. übernommen.
Sind Ubcfmmfo!in der Anlage enthalten, so wird die Spaltenstruktur der Synopse unterbrochen und die Tabellen werden je gesondert mit dem jeweils zugehörigen Spaltenkopf untereinander dargestellt.
Ö Qsbyjtujqq!
Sind die vom federführenden Bundestagsausschuss vorgesehenen Änderungen am Gesetzentwurf so grundlegend oder so umfangreich, dass sich diese nicht einmal in einer Synopse sinnvoll darstellen lassen, sollte in Abstimmung mit dem Sekretariat des betreffenden Ausschusses eine Formulierungshilfe in Form einer Neufassung des Gesetzentwurfs erstellt werden.
4! Gpsnvmjfsvohtijmgfo!jo!Gpsn!wpo!¢oefsvohtboxfjtvohfo!
7:5! ¤cfstdisjgu!voe!xfjufsf!opuxfoejhf!Bohbcfo!
Die Überschrift einer Formulierungshilfe in Form von Änderungsanweisungen (Rn. 675) muss erkennen lassen, dass es sich um eine Formulierungshilfe handelt. Der Überschrift folgen Angaben zu dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf: die Nummer der Bundestagsdrucksache und die vollständige Überschrift des Gesetzentwurfs. Je nach Gepflogenheit des federführenden Ausschusses kann eine Beschlussformel schon enthalten sein.
363 Cfjtqjfm!fjofs!Gpsnvmjfsvohtijmgf!jo!Gpsn!wpo!¢oefsvohtboxfjtvohfo;!
¢oefsvohtwpstdimbh48!
{v!efn!Hftfu{fouxvsg!efs!Cvoeftsfhjfsvoh!
à Esvdltbdif!©!Ã
Fouxvsg!fjoft!Hftfu{ft!{vs!Tu‹slvoh!eft!gbjsfo!Xfuucfxfsct!
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache … mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
„Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs und zur Anpassung der Mängelhaftung beim Kauf gebrauchter Sachen“.
‚Artikel 10 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
…‘
7:6! ¢oefsvohtboxfjtvohfo!
Die auf den Gesetzentwurf zielenden Änderungsanweisungen foutqsfdifo!hsvoet‹u{mjdi! efo!¢oefsvohtcfgfimfo!in Änderungsgesetzen (Teil D). Die Reihenfolge der Änderungsanweisungen in der Formulierungshilfe folgt dem Text des Gesetzentwurfs, sie wird durch dessen Artikelbzw. Paragrafenfolge bestimmt. Die Formulierungshilfe bezeichnet die Textstellen des Gesetzentwurfs, die geändert werden sollen, sowie die Art der Änderung.
7:7! Bsufo!wpo!¢oefsvohtboxfjtvohfo!
In Formulierungshilfen werden die folgenden Änderungsanweisungen verwendet:
” ///!wird wie folgt geändert
” wird/werden ///!eingefügt
” wird/werden ///!ersetzt
” wird/werden ///!gestrichen
” wird/werden zu!///
37 Im Rechtsausschuss wird als Überschrift nicht „Formulierungshilfe“, sondern „Änderungsvorschlag“ verwendet.
364 Ejf!¤cfstdisjgu!xjse!evsdi!ejf!gpmhfoef!¤cfstdisjgu!fstfu{u; 2/
Obdi!Bsujlfm!:!xfsefo!ejf!gpmhfoefo!Bsujlfm!21!voe!22!fjohfg¯hu; 3/
4/2! Cftpoefsifjufo!cfj!efs!¢oefsvoh!eft!Fouxvsgt!fjoft!Tubnnhftfu. {ft!
7:8! ¢oefsvohtboxfjtvohfo!{vn!Fouxvsg!fjoft!Tubnnhftfu{ft!
In Formulierungshilfen, die die Änderung des Entwurfs eines Stammgesetzes betreffen, werden die zu ändernden Textstellen und die dazugehörigen Änderungsanweisungen mit arabischen Ziffern durchnummeriert. Jeder Paragraf, der geändert wird, erhält eine eigene Nummer. Gleiches gilt für zu ändernde Überschriften und (dem Paragrafen) übergeordnete Gliederungseinheiten (Rn. 387 ff.). Sind in mehreren Untergliederungen desselben Paragrafen Änderungen vorzunehmen, so wird die Nummer in Buchstaben untergliedert und diese ggf. in Doppelbuchstaben.
Cfjtqjfm!2;!
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „...“ die Angabe „…“ eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „...“
- b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) ...“
Zu tiefe Untergliederungen von Änderungsanweisungen, etwa durch Dreifachbuchstaben, sollen vermieden werden, damit die Formulierungshilfe übersichtlich bleibt. Besser ist es, die betreffende Gliederungseinheit insgesamt zu ersetzen.
Cfjtqjfm!3;!
(Wie Beispiel 1, aber nun soll außerdem eine Änderung in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgenommen werden. Satz 1 müsste jetzt in Dreifachbuchstaben untergliedert werden. Das wird vermieden, wenn Satz 1 insgesamt ersetzt wird; möglich wäre auch, den ganzen Absatz 1 zu ersetzen.)
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „...“ bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „...“
- b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) ...“
7:9! ¢oefsvoh!ovs!bo!fjofs!Tufmmf!eft!Hftfu{fouxvsgt!
Wird nur eine Stelle des Entwurfs eines Stammgesetzes geändert, erhält diese keine Numme-
365 2/
2/ rierung. Sollen dort mehrere Untergliederungen geändert werden, so werden diese Änderungen beginnend mit „1.“ nummeriert.
Cfjtqjfm;!
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „...“
- b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „...“ Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) ...“
7::! ¤cfsqs¯gfo!eft!Jolsbguusfufot!fjo{fmofs!Qbsbhsbgfo!
Sieht der Gesetzentwurf ein gesondertes Inkrafttreten einzelner Paragrafen (gespaltenes Inkrafttreten) vor, ist zu prüfen, ob Veränderungen des Entwurfs, insbesondere eine veränderte Paragrafenfolge, es erfordern, die in der Inkrafttretensregelung enthaltenen Bezugnahmen anzupassen.
4/3! Cftpoefsifjufo!cfj!efs!¢oefsvoh!eft!Fouxvsgt!fjoft!¢oefsvoht. hftfu{ft!
811! ¢oefsvohtboxfjtvohfo!{vn!Fouxvsg!fjoft!¢oefsvohthftfu{ft!
Beziehen sich Formulierungshilfen für Änderungsanträge in Form von Maßgabebeschlüssen auf Entwürfe von Änderungsgesetzen, müssen Formulierungshilfen so gefasst sein, dass aus ihnen ein rechtsförmlich einwandfreies Änderungsgesetz entsteht, denn das ist wiederum Voraussetzung für ein einwandfreies Stammgesetz. Im Ergebnis der Änderungsanweisung soll das Änderungsgesetz nicht zu kleinteilige Änderungsbefehle enthalten (Rn. 464).
Fouxvsg!eft!¢oefsvohthftfu{ft;!
Artikel 1 Änderung des … [Zitiername des Gesetzes]
Das … [Vollzitat des Gesetzes] wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „…“ Der Gesetzentwurf soll so verändert werden, dass in § 7 Absatz 1 nicht nur Satz 1 ersetzt, sondern zusätzlich auch Satz 2 gänzlich und in Satz 3 ein Wort gestrichen wird.
Gpsnvmjfsvohtijmgf;!
statt:
- 1. Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
366 2/
3/
2/ ‚1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„...“
- b) Satz 2 wird gestrichen.
- c) In Satz 3 wird die Angabe „...“ gestrichen. ‘
cfttfs;!
Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) ...“ ‘
812! Hmjfefsvoh!jo!bsbcjtdif![jggfso!
Änderungen von mehreren Artikeln eines Entwurfs eines Änderungsgesetzes werden mit bsb. cjtdifo![jggfso!evsdiovnnfsjfsu; Änderungen innerhalb eines Artikels werden mit Buchstaben und Doppelbuchstaben untergliedert.
Cfjtqjfm!2;!
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. Nach § 54 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) …“ ‘
- b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. § 67 Absatz 3 wird gestrichen.“ Artikel 4 wird gestrichen. Artikel 5 wird zu Artikel 4. Betreffen die Änderungen nur einen Artikel des Änderungsgesetzes, erhält die diesbezügliche Änderungsanweisung keine Nummerierung. Sollen in dem Artikel mehrere Änderungen vorgenommen werden, so werden diese beginnend mit „1.“ nummeriert.
Cfjtqjfm!3;!
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. Nach § 54 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) …“ ‘ Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. § 67 Absatz 3 wird gestrichen.“
813! ¢oefsvoh!wpo!¢oefsvohtcfgfimfo!
Änderungsanweisungen können sich auf die Änderungsbefehle im Entwurf eines Änderungsgesetzes beziehen. Ein Änderungsbefehl kann vollständig ersetzt werden.
367 2/
2/
3/
4/
2/
3/ Cfjtqjfm!2;!
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „...“ ‘ Ein Änderungsbefehl kann aber auch stellenweise geändert werden.
Cfjtqjfm!3;!
Im folgenden Gesetzentwurf soll der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a korrigiert werden. Statt Satz 1 soll Satz 2 ersetzt werden.
Fouxvsg!eft!¢oefsvohthftfu{ft;!
Artikel 1 Änderung des … [Zitiername des Gesetzes]
Das … [Vollzitat des Gesetzes] wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „...“
Gpsnvmjfsvohtijmgf;!
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
814! ¢oefsvoh!eft!Sfhfmvohtufyut!eft!Tubnnhftfu{ft!
Sofern es nicht ohnehin sinnvoller ist, den Änderungsbefehl eines Entwurfs eines Änderungsgesetzes in seiner Gesamtheit zu ersetzen, können Änderungsanweisungen in Formulierungshilfen auch denjenigen Ufyu! jn! {vhsvoefmjfhfoefo! Tubnnhftfu{! betreffen, der Gegenstand des Änderungsbefehls ist. Dabei ist die zu ändernde Gliederungseinheit des Stammrechts immer anzugeben.
Cfjtqjfm!2!Ã!xfoo!nfisfsf!Hmjfefsvohtfjoifjufo!fjohfg¯hu!xfsefo!tpmmfo;!
Im folgenden Gesetzentwurf soll der in Artikel 1 Nummer 1 neu geschaffene § 24 einen anderen Inhalt erhalten, also ersetzt werden. Zusätzlich soll der ebenfalls neu geschaffene § 25 geändert werden.
Fouxvsg!eft!¢oefsvohthftfu{ft;!
Artikel 1 Änderung des … [Zitiername des Gesetzes]
Das … [Vollzitat des Gesetzes] wird wie folgt geändert: Nach § 23 werden die folgenden §§ 24 bis 27 eingefügt: „§ 24 … … § 25 … …“
368 2/
2/
2/
2/ Gpsnvmjfsvohtijmgf;!
Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) ¸!35!wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „...“
- b) In ¸!36!wird die Angabe „...“ durch die Angabe „...“ ersetzt.
Cfjtqjfm!3!Ã!xfoo!ejf!¢oefsvohtboxfjtvoh!ovs!fjof!Hmjfefsvohtfjoifju!eft!Tubnnhftfu{ft!cfusfg. gfo!tpmm;!
Im folgenden Gesetzentwurf sieht Artikel 1 Nummer 2 vor, dass § 5 einen Absatz 3 erhält. Durch die Formulierungshilfe soll der Text des neuen Absatzes 3 an einer Stelle geändert werden.
Fouxvsg!eft!¢oefsvohthftfu{ft;!
Artikel 1 Änderung des … [Zitiername des Gesetzes]
Das … [Vollzitat des Gesetzes] wird wie folgt geändert: In § 2 wird … Nach § 5 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) …“ Gpsnvmjfsvohtijmgf;!
In Artikel 1 Nummer 2 wird in ¸!6!Bctbu{!4!die Angabe „…“ durch die Angabe „…“ ersetzt.
815! Ibmcf!voe!hbo{f!Bogührvoht{fjdifo!
Werden durch Änderungsanweisungen in dem Entwurf eines Änderungsgesetzes ganze Gliederungsteile (Artikel oder Änderungsbefehle), die Textteile eines Stammgesetzes enthalten, eingefügt oder ersetzt, so muss mit zwei Arten von Anführungszeichen gearbeitet werden. Dabei werden die neuen Gliederungsteile in halbe Anführungszeichen und die Textteile des Stammgesetzes in ganze Anführungszeichen gesetzt. Wo das halbe und das ganze Anführungszeichen direkt aufeinandertreffen würden, sind sie durch ein geschütztes Leerzeichen zu trennen.
Cfjtqjfm;!
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: ‚b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „...“ ‘
816! Vnovnnfsjfsvoh!obdigpmhfoefs!Hmjfefsvohtufjmf!
Werden durch Änderungsanweisungen in dem Entwurf eines Änderungsgesetzes ganze Gliederungsteile (Artikel oder Änderungsbefehle) eingefügt, ersetzt oder gestrichen, ist die Nummerierung ggf. obdigpmhfoefs!Hmjfefsvohtufjmf!bo{vqbttfo. Neue Änderungsbefehle oder neue Artikel sollen nicht mit Buchstabenzusätzen gekennzeichnet werden (z. B. Nummer 3a, Artikel 2a). Stattdessen sind diese umzunummerieren.
369 2/
2/
3/
2/
2/ Cfjtqjfm;!
Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: ‚c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „...“ ‘
- b) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d. Artikel 3 wird gestrichen. Die Artikel 4 bis 8 werden zu den Artikeln 3 bis 7. Werden in der Formulierungshilfe dennoch durch die Änderungsanweisungen neu eingefügte Änderungsbefehle oder neu eingefügte Artikel mit Buchstabenzusätzen gekennzeichnet (z. B. Nummer 3a, Artikel 2a, vorangestellter Artikel 0), dann sollte das federführende Bundesministerium darauf achten, dass die Umnummerierung später durch das Ausschusssekretariat vorgenommen wird.
817! ¤cfsqs¯gfo!eft!Jolsbguusfufot!fjo{fmofs!Bsujlfm!
Sieht der Gesetzentwurf ein gesondertes Inkrafttreten einzelner Artikel oder einzelner Regelungen (gespaltenes Inkrafttreten) vor, ist zu prüfen, ob Veränderungen des Entwurfs, insbesondere veränderte Nummerierungen, es erfordern, die in der Inkrafttretensregelung enthaltenen einzelnen Bezugnahmen anzupassen.
370 2/
3/
4/ Bekanntmachungstext
Neufassung des Regelungstextes Verkündungsdatum
Nvtufs!Ofvcflboounbdivoh!
593! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007
Cflboounbdivoh efs!Ofvgbttvoh!eft!Wfstpshvohtrüdlmbhfhftfu{ft!
Wpn!38/!N‹s{!3118!
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3288) wird nachstehend der Wortlaut des Versorgungsrücklagegesetzes in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
- 1. das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800),
- 2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702),
- 3. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),
- 4. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 12 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
- 5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 30 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- 6. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 27. März 2007
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n S c h ä u b l e
594! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007
Hftfu{! ¯cfs!fjof!Wfstpshvohsrüdlmbhf!eft!Cvoeft )Wfstpshvohsrüdlmbhfhftfu{!Ã!WfstS¯dlmH*!
B c t d i o j u u ! 2 ! T p o e f s w f s n ö g e o Ü W f s t p s h v o h t s ¯ d l m b h f ! e f t ! C v o e f t !É
§ 1
Hfmuvohtcfsfjdi!
- (1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für den … Überschrift
Ausfertigungsdatum (= Datum der Unterzeichnung)
Bekanntmachungsformel !! u. a. mit Stichtag
Angabe zum Ausgangspunkt der Neufassung
Auflistung der Änderungen
Änderung durch das Gesetz, das die Bekanntmachungserlaubnis enthält
Ausfertigungsdatum (= Datum der Unterzeichnung)
Unterzeichnender
Überschrift = Bezeichnung (Kurzbezeichnung – Abkürzung)
Regelungsteil (Rn. 724)
[Das oben angegebene Originalbeispiel wurde an die Regeln des Handbuchs angepasst.]
Ufjm!H! Cflboounbdivoh!efs!Ofvgbttvoh!wpo! Hftfu{fo!voe!Sfdiutwfspseovohfo!)Ofvcflboounbdivoh*!
2! Bmmhfnfjof!Ijoxfjtf!{vs!Ofvcflboounbdivoh!
818! Cflboounbdivohtfsmbvcojt!
Die Neubekanntmachung eines Stammgesetzes bzw. einer Stammverordnung im Bundesgesetzblatt setzt eine Cflboounbdivohtfsmbvcojt!voraus, nach der der zu einem Stichtag geltende Text deklaratorisch festgestellt werden kann (Rn. 578 ff.). [vtu‹oejh!für die Neubekanntmachung ist das in der Bekanntmachungserlaubnis genannte Bundesministerium, das von der Bekanntmachungserlaubnis Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
819! Cftuboeufjmf!efs!Ofvcflboounbdivoh!
Die Neubekanntmachung besteht aus dem Cflboounbdivohtufyu!und der deklaratorischen Ofvgbttvoh!eft!Sfhfmvohtufyuft.
81:! [fjuqvolu!efs!Ofvcflboounbdivoh!
Eine Neubekanntmachung sollte {fjuobi!zu dem in der Bekanntmachungserlaubnis bestimmten Stichtag erfolgen.
Eine Neubekanntmachung ist zu früh und kann Probleme bereiten, wenn abzusehen ist, dass das Stammgesetz bzw. die Stammverordnung, aber auch etwaige schwebende Änderungen (Rn. 541) bis zum Stichtag noch einmal geändert werden. Diese Änderungen würden bei einer vorschnellen Neubekanntmachung nicht berücksichtigt. Die Folge wäre, dass die im Bundesgesetzblatt abgedruckte Neufassung des Regelungstextes nicht richtig wäre.
821! ¢oefsvohfo!obdi!efn!Tujdiubh!
Eine Neubekanntmachung verliert an Wert, wenn obdi!efn!nbˇhfcmjdifo!Tujdiubh!weitere Änderungen des Gesetzes bzw. der Rechtsverordnung verkündet werden. Nach dem Stichtag verkündete Änderungen dürfen nämlich in der Neubekanntmachung ojdiu!nfis!cfs¯dltjdi. ujhu!werden, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Verkündung der Neubekanntmachung schon in Kraft getreten sind. In einem solchen Fall sollte die Neubekanntmachung unterbleiben und stattdessen in einem späteren Änderungsgesetz bzw. in einer späteren Änderungsverordnung eine neue Bekanntmachungserlaubnis vorgesehen werden, sodass nach dem Stichtag verkündete Änderungen berücksichtigt werden können.
822! Ijmgf!cfj!Ofvcflboounbdivohfo!
Der Entwurf einer Neubekanntmachung unterliegt nicht der rechtsförmlichen Prüfung nach § 46 Absatz 1 bzw. § 62 Absatz 2 GGO. Ergeben sich jedoch Gsbhfo! zum Bekanntmachungstext oder zur Neufassung, insbesondere [xfjgfm!hinsichtlich des geltenden Regelungstexts, so ist das zuständige Sfdiutqs¯gvohtsfgfsbu!im Bundesjustizministerium zu beteiligen.
3! Cflboounbdivohtufyu!
823! Cftuboeufjmf!eft!Cflboounbdivohtufyuft!
Der Bekanntmachungstext wird wie folgt gegliedert:
”! Überschrift und Datum der Neubekanntmachung (Rn. 713),
”! Bekanntmachungsformel (Rn. 714 f.),
”! Auflistung der in der Neufassung berücksichtigten Änderungen ausgehend von der verkündeten Erstfassung oder ggf. von der letzten Neubekanntmachung (Rn. 716 ff.),
”! Ausfertigungsvermerk (Rn. 722).
824! ¤cfstdisjgu!voe!Ebuvn!efs!Ofvcflboounbdivoh!
Die Überschrift der Neubekanntmachung beginnt immer mit den Wörtern „Bekanntmachung der Neufassung“. Daran schließt sich – im Genitiv – der hfmufoef![jujfsobnf!des Gesetzes bzw. der Verordnung an. Es darf kein anderer als der am Stichtag geltende Zitiername angeführt werden.
Da bei der Neubekanntmachung nur solche Änderungen berücksichtigt werden dürfen, die zuvor verkündet worden sind, sind Zusätze, wie etwa eine bei der Neubekanntmachung dem Zitiernamen angefügte Jahreszahl, nicht zulässig.
Nach der Überschrift folgt eine Zeile für das Ebuvn!der Unterzeichnung, die mit „Vom …“ eingeleitet wird.
Cfjtqjfm;!
Bekanntmachung
der Neufassung des … [Gesetzes]
Vom …
825! Joibmu!efs!Cflboounbdivohtgpsnfm!
Der Überschrift und der Datumszeile folgt die Cflboounbdivohtgpsnfm. Sie bezieht sich auf die Erlaubnis für die Neubekanntmachung und wird nach dem folgenden Muster gebildet:
373 Aufgrund des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. ...) wird nachstehend der Text des … [Zitiername des Gesetzes] in der vom … an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Bekanntmachungsformel enthält folglich:
”! die Angabe des Artikels des Gesetzes (nur mit der Gattungsbezeichnung „Gesetz“ – also nicht mit dem Zitiernamen), der die Bekanntmachungserlaubnis enthält, sowie Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes,
”! den Zitiernamen des bekannt zu machenden Gesetzes und
”! den Stichtag, der sich aus der Bekanntmachungserlaubnis ergibt und zu dem der Regelungstext festgestellt wird.
Entsprechendes gilt für die Neubekanntmachung von Verordnungen.
826! Cflboounbdivohtgpsnfm!cfj!hf‹oefsufs!¤cfstdisjgu!
Hat sich die Überschrift des Gesetzes bzw. der Rechtsverordnung seit dem Erlass oder der letzten Neubekanntmachung geändert, so wird in der Bekanntmachungsformel – anders als in der Überschrift der Neubekanntmachung (Rn. 713) – der bisherige Zitiername angegeben. Die Formel enthält deswegen auch einen Hinweis auf die neue Überschrift.
Cfjtqjfm;! in der Überschrift der Neubekanntmachung: neuer Zitiername Bekanntmachung der Neufassung des Eftjhohftfu{ft!
Vom 24. Februar 2014
Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) … wird nachstehend der Text des Hftdinbdltnvtufshftfu{ft!unter seiner neuen Überschrift in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung bekannt gemacht. in der Bekanntmachungsformel: bisheriger Zitiername
827! Mjtuf!efs!cfsücksichtjhufo!Wfskündungen
Der Bekanntmachungsformel folgt eine ovnnfsjfsuf!Mjtuf. Die Liste wird mit den Wörtern „Die Neufassung berücksichtigt:“ eingeleitet. Sie beginnt entweder mit der ursprünglich verkündeten Fassung oder ggf. mit der letzten Neubekanntmachung des Stammgesetzes bzw. der Stammverordnung. Es folgen alle seitdem verkündeten Änderungen des Regelungstextes mit ihren jeweiligen Inkrafttretensterminen.
828! Bohbcfo!{vn!Bvthbohtqvolu!efs!Ofvgbttvoh!
Um anzugeben, von welchem Text die Neufassung ausgeht, gibt es folgende esfj!Nöglich.
lfjufo:
”! Ist das Gesetz bzw. die Rechtsverordnung obdi!efn!42/!Ef{fncfs!2:74!fsmbttfo! oder durch ein Ablösungsgesetz konstitutiv neu gefasst worden (Rn. 603 ff.), so sind das Jolsbguusfufotebuvn!voe!ejf!Gvoetufmmf!nach folgendem Muster anzugeben:
- 1. das am ... in Kraft getretene Gesetz vom ... (BGBl. ...),
374 [die am ... in Kraft getretene Verordnung vom ... (BGBl. ...),] Ist das Gesetz als Teil eines Nboufmhftfu{ft!erlassen oder abgelöst worden, so ist die Zitierregel nach Rn. 69 zu beachten. Gleiches gilt für die Rechtsverordnung, die in einer Mantelverordnung enthalten ist.
” Ist die letzte amtliche Veröffentlichung des vollständigen Textes eine eflmbsbupsjtdif Ofvgbttvoh, so ist die Gvoetufmmf!nach folgendem Muster anzugeben:
- 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom … (BGBl. …), [die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom … (BGBl. …),]
” Ist die maßgebliche Gvoetufmmf!die Sammlung des Bundesrechts im Cvoefthftfu{. cmbuu!Ufjm!JJJ, so ist diese nach folgendem Muster anzugeben:
- 1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ..., veröffentlichte bereinigte Fassung des Gesetzes, [die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer …, veröffentlichte bereinigte Fassung der Verordnung,]
829! Bohbcf!efs!wfskündetfo!¢oefsvohfo!
In der Liste der berücksichtigten Verkündungen werden nach der Angabe zum Ausgangspunkt der Neufassung alle Änderungsgesetze bzw. Änderungsverordnungen, die bei der Neufassung berücksichtigt wurden, mit ihrem jeweiligen Inkrafttretensdatum angegeben.
Sie werden mit dem ändernden Artikel, dem Ausfertigungsdatum und der Fundstellenangabe nur mit ihrer Gattungsbezeichnung („Gesetz“ bzw. „Verordnung“) – also nicht mit ihrem Zitiernamen – in der Reihenfolge ihrer Verkündung angegeben. Für die Reihenfolge sind der Rang der ändernden Vorschrift und ihr Inkrafttretenszeitpunkt unerheblich.
Auch Änderungen, die zum maßgeblichen Stichtag schon verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten sind, werden in die Liste aufgenommen, da sie bei der Neufassung in einem Fußnotenhinweis berücksichtigt werden (Rn. 730).
Cfjtqjfm!2;!
Ijoxfjt: Innerhalb eines Jahrgangs entscheidet die Seitenzahl über die Reihenfolge. Bei Verkündungen ab 1. Januar 2023 entscheidet die Nummer der Ausgabe über die Reihenfolge.
Bn!Foef!efs!Mjtuf!steht in der Regel die Änderung durch das Gesetz, das die Bekanntmachungserlaubnis enthält. Da dessen Ausfertigungsdatum und Fundstelle bereits in der Bekanntmachungsformel genannt werden (Rn. 714), wird die Berücksichtigung dieser Änderung mit der Formulierung „den am … in Kraft getretenen Artikel … des eingangs genannten Gesetzes“ angegeben.
375 efo!bn!2/!Kbovbs!3125!jo!Lsbgu!hfusfufofo!Bsujlfm!©!eft!Hftfu{ft!wpn!42/!Bvhvtu!3124!)CHCm/!©*- 2/
efo!bn!2/!Kbovbs!3129!jo!Lsbgu!usfufoefo!Bsujlfm!©!eft!Hftfu{ft!wpn!21/!Plupcfs!3124!)CHCm/!J T/ 4897*- 3/
efo!bn!2/!Kbovbs!3125!jo!Lsbgu!hfusfufofo!Bsujlfm!©!eft!Hftfu{ft!wpn!21/!Plupcfs!3124!)CHCm/!J! T/!48::*/ 4/ Cfjtqjfm!3;!
82:! Bohbcf!efs!bvghfipcfofo!pefs!hf‹oefsufo!¢oefsvohfo!
Verkündete Änderungen werden auch dann in der Liste nach Rn. 716 f. aufgeführt, wenn sie bereits vor ihrem Inkrafttreten gestrichen oder geändert worden sind.
Cfjtqjfm!2;!
Cfjtqjfm!3;!
831! Bohbcf!eft!hftqbmufofo!Jolsbguusfufot!wpo!¢oefsvohfo!
Sieht ein Änderungsgesetz bzw. eine Änderungsverordnung ein hftqbmufoft!Jolsbguusfufo! vor, so wird dies in der Liste der berücksichtigten Verkündungen nach folgendem Muster angegeben:
Cfjtqjfm!2;!
den ufjmt!am ..., ufjmt!am ... in Kraft getretenen [tretenden] Artikel … des Gesetzes vom ... (BGBl. ...),
Cfjtqjfm!3;!
den ufjmt!am …, ufjmt!am … in Kraft getretenen [tretenden] Artikel … der Verordnung vom… (BGBl. …),
832! Bohbcf!efs!¢oefsvohfo!bvt!fjofn!Bsujlfm!nju!Gpmhf‹oefsvohfo!
Ist eine Änderung zu berücksichtigen, die in einem Bsujlfm!nju!Gpmhf‹oefsvohfo!enthalten ist, so wird die ändernde Stelle in der Liste so genau wie möglich angegeben:
Cfjtqjfm!2;!
den am … in Kraft getretenen Bsujlfm!©!Bctbu{!… des Gesetzes vom … (BGBl. …),
Cfjtqjfm!3;!
den am … in Kraft getretenen Bsujlfm!©!Bctbu{!… der Verordnung vom … (BGBl. …),
833! Bvtgfsujhvohtwfsnfsl!
Der Bekanntmachungstext schließt mit dem Ausfertigungsvermerk ab. Mit ihm wird bestätigt, dass in dieser Neubekanntmachung der Text des Gesetzes bzw. der Verordnung zu dem in der Bekanntmachungsformel angegebenem Stichtag unter Berücksichtigung der in der Auflistung aufgeführten Änderungen wiedergegeben ist.
376 2/ ///
3/ ///
efo!bn!2/!Kbovbs!3134!jo!Lsbgu!hfusfufofo!Bsujlfm!2!eft!fjohboht!hfobooufo!Hftfu{ft/ 4/
efo!Bsujlfm!©!eft!Hftfu{ft!wpn!///!)CHCm/!///*-!efs!wps!tfjofn!Jolsbguusfufo!evsdi!Bsujlfm!///!eft!Hftfu{ft! wpn!///!)CHCm/!©*!hftusjdifo!xpsefo!jtu4/
efo!bn!©!jo!Lsbgu!hfusfufofo!Bsujlfm!©!eft!Hftfu{ft!wpn!///!)CHCm/!///*-!efs!wps!tfjofn!Jolsbguusfufo! evsdi!Bsujlfm!///!eft!Hftfu{ft!wpn!///!)CHCm/!©*!hf‹oefsu!xpsefo!jtu4/
4/
6/
4/
6/ Die Ausfertigung ist vom zuständigen Minister bzw. von der zuständigen Ministerin zu unterzeichnen. Der Unterschrift sind die Angaben von Ort, Datum und Amtsbezeichnung voranzustellen.
4! Ofvgbttvoh!eft!Sfhfmvohtufyuft!
834! Eflmbsbupsjtdif!Gftutufmmvoh!eft!Sfhfmvohtufyuft!
Dem Bekanntmachungstext schließt sich – auf einer neuen Seite – die Neufassung des Regelungstextes an.
In der Neufassung ist der zu dem maßgeblichen Stichtag geltende Regelungstext des Gesetzes bzw. der Rechtsverordnung wiederzugeben. Diese Neufassung hat lediglich deklaratorischen Charakter, da es sich nicht um Rechtsetzung handelt. Vielmehr wird der Regelungstext eines Gesetzes bzw. einer Verordnung, der sich aus allen verkündeten Änderungsrechtsetzungsakten seit der letzten amtlichen Volltextveröffentlichung ergibt, festgestellt.
Im Unterschied zur konstitutiven Neufassung (Rn. 603 ff.), mit der der gesamte Regelungstext des künftigen Stammgesetzes bzw. der Stammverordnung neu beschlossen wird, dürfen in der deklaratorischen Neufassung nur die zuvor verkündeten Änderungen berücksichtigt und veraltete Schreibweisen auf neue umgestellt werden. So werden im Regelungstext die geltende Rechtschreibung (Rn. 324 f.) und die Vorgaben zum Ausschreiben der Gliederungseinheiten „Absatz“ und „Nummer“ (Rn. 77) berücksichtigt.
Sofern die Bekanntmachungserlaubnis darüber hinaus redaktionelle Änderungen, etwa die Umstellung auf die aktuelle Zitierweise von EU-Vorschriften oder die Anpassung der Inhaltsübersicht, gestattet (Rn. 578 ff.), sind auch diese im Text zu berücksichtigen.
835! Cftuboeufjmf!eft!ofvhfgbttufo!Sfhfmvohtufyuft!
Zum Regelungstext hfi¿sfo!
”! die Überschrift (Bezeichnung sowie ggf. vorhandene Kurzbezeichnung und amtliche Abkürzung),
”! die ggf. vorhandene Inhaltsübersicht,
”! der Regelungsteil,
”! etwa vorhandene Anlagen.
Ojdiu!zum Regelungstext gehören Eingangsund Schlussformel, Ausfertigungsdatum und Angaben zu den Unterzeichnenden.
836! [jujfshfcpu!cfj!Sjdiumjojfovntfu{voh!
Diente ein Gesetz bzw. eine Verordnung der Vntfu{voh!fjofs!FV.Sjdiumjojf, so ist auch bei
377 der Neufassung das [jujfshfcpu!(Rn. 215 ff.) zu beachten. Dafür wird an die Überschrift der Neufassung des Gesetzes bzw. der Verordnung ein Fußnotenhinweis (Rn. 216) angebracht. In eine Gvˇopuf!{vs!Ofvgbttvoh!dürfen nicht einfach die Umsetzungshinweise aus den aufgelisteten Änderungsgesetzen bzw. -verordnungen übernommen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Richtlinien anzugeben, deren Umsetzung sich im wiedergegebenen Regelungstext niedergeschlagen haben, allerdings nur dann, wenn sie noch gelten.
Bedurfte eine EU-Richtlinie lfjofs!Vntfu{voh, weil Bestimmungen innerstaatlicher Gesetze bzw. Verordnungen bereits dem Ziel der Richtlinie entsprachen, so ist bei einer Neubekanntmachung dieser Gesetze bzw. Verordnungen hmfjdixpim!fjof!Gvˇopuf!mit dem Hinweis auf die Richtlinie anzubringen.
837! Gvˇopufoijoxfjt!cfj!Sbinenbeschlüssen oder!Ceschlüssen der!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
Wurde das Gesetz bzw. die Verordnung bei der Umsetzung eines Rahmenbeschlusses oder eines Beschlusses der Europäischen Union gekennzeichnet (Rn. 222), so ist bei der Neufassung des Gesetzes bzw. der Verordnung ein Fußnotenhinweis auf den Rahmenbeschluss oder Beschluss anzubringen. War ein Umsetzungshinweis unterblieben, kann er bei der Neufassung nachgeholt werden.
838! Lfoo{fjdiovoh!xfhhfgbmmfofs!Hmjfefsvohtfjoifjufo!
Im Regelungstext sind Paragrafen, Artikel, diesen Gliederungseinheiten übergeordnete Gliederungseinheiten und Anlagen, die gestrichen wurden, mit „)xfhhfgbmmfo*“ zu kennzeichnen, um die fortlaufende Zählung der geltenden Gliederungseinheiten nicht zu unterbrechen.
Cfjtqjfm!2;!
§ 7 (weggefallen)
Gestrichene untergeordnete Gliederungseinheiten wie Absätze, Nummern, Buchstaben und Doppelbuchstaben sowie nummerierte Anlagen werden hingegen nur dann als weggefallen gekennzeichnet, wenn sie am Anfang einer fortlaufenden Zählung standen oder ihr Wegfall ohne Kennzeichnung die fortlaufende Zählung unterbrechen würde.
Cfjtqjfm!3;!
§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
- (1) (weggefallen)
- (2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden.
378 Eine gestrichene Gliederungseinheit mit Cvditubcfo{vtbu{, der keine weitere mit Buchstabenzusatz folgt, oder eine gestrichene Gliederungseinheit, die in derselben Gliederungsebene ejf!mfu{uf!war, wird also nicht als weggefallen gekennzeichnet.
839! Ufyu!wpmm{phfofs!Wpstdisjgufo!
Der Ufyu!wpmm{phfofs!Wpstdisjgufo!wird in der Neufassung nicht wiedergegeben. Hierzu gehören Änderungsvorschriften, die ausnahmsweise in dem bekannt zu machenden Gesetz bzw. der Verordnung enthalten waren, sowie Inkrafttretensund Außerkrafttretensvorschriften, die mit Eintritt des angegebenen Zeitpunkts gegenstandslos geworden sind. Ihr jeweiliger Regelungsgegenstand wird ohne etwaige Überschrift nur verkürzt in einem Klammerhinweis angegeben.
Cfjtqjfmf;!
§ 25 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 26 (Inkrafttreten)
83:! Mjtuf!{jujfsufs!FV.Sfdiutbluf!
Werden in der Neufassung eines Regelungstextes EU-Rechtsakte im sog. Kurzzitat (Rn. 194) zitiert oder wird aufgrund einer entsprechenden Bekanntmachungserlaubnis (Rn. 582) die bisherige Zitierung auf die Zitierweise im Kurzzitat umgestellt, so wird für jedes in der Neufassung verwendete Kurzzitat das jeweilige aktuelle Vollzitat im Anschluss an den Regelungstext in einer Liste „EU-Rechtsakte“ nach dem Muster in Rn. 195 aufgeführt.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Künftig ist jedem Stammgesetz und jeder Stammverordnung mit Verweisungen auf EURechtsakte sowie jedem Änderungsgesetz und jeder Änderungsverordnung mit Verweisungen auf EU-Rechtsakte eine Liste beizufügen, die das jeweilige aktuelle Vollzitat enthält. Analog zu dieser Liste ist auch in der Neubekanntmachung eine Liste der „EU-Rechtsakte“ vorzusehen. Damit wird der Regelungstext entlastet und zugleich gewährleistet, dass die jeweils maßgebliche Fassung des EU-Rechtsaktes im Amtsblatt der EU einfacher gefunden werden kann.
841! Gvˇopufoijoxfjt!bvg!tdixfcfoe!xjsltbnf!¢oefsvohfo!
Auf ¢oefsvohfo!eines neu bekannt zu machenden Gesetzes bzw. einer neu bekannt zu machenden Rechtsverordnung, die wps!dem für die Neufassung maßgeblichen Stichtag verkündet sind, aber erst obdi!diesem Zeitpunkt in Kraft treten, ist in Fußnoten hinzuweisen. Die Gvˇopuf!ist an der Textstelle anzubringen, auf die sich die verkündete Änderung bezieht. Für
379 die Gestaltung der Fußnote gibt es {xfj!Gpsnfo:
- 1. Hinweis auf den schwebend wirksamen Änderungsbefehl Der Hinweis in der Fußnote enthält folgende Angaben:
”! das ändernde Gesetz bzw. die ändernde Rechtsverordnung unter genauer Angabe des ändernden Artikels (ggf. mit weiterer Untergliederung),
”! die genaue Änderungsstelle im Stammgesetz bzw. in der Stammverordnung,
”! die Art der Änderung und
”! den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung in Verbindung mit der Vorschrift, die das Inkrafttreten regelt. Der Hinweis kann wie in den folgenden Beispielen formuliert werden.
Cfjtqjfm!2;! § 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle
- (1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe errichten oder beauftragen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam*, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete Einrichtung (Vermittlungsstelle) … * Gemäß Artikel 42 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) wird am 1. Juli 2008 in § 12 Absatz 1 Satz 1 die Angabe „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Angabe „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
Cfjtqjfm!3;! Angabe zu § 25a in der Inhaltsübersicht des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498):
§ 25a Gebühren und Auslagen2
2 Gemäß Artikel 4 Absatz 101 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird am 14. August 2018 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 25a durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.
- 2. Hinweis auf den schwebend wirksamen Text Würde der Hinweis auf den schwebend wirksamen Text durch die Wiedergabe mehrerer Änderungsbefehle unübersichtlich werden, kann in der Fußnote stattdessen der Wpmmufyu! wiedergegeben werden, d. h. der Text der jeweiligen Gliederungseinheit mit den darin berücksichtigten Änderungen.
Cfjtqjfm!4;! § 25 Absatz 1 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122):
§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
- (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, … .1 1 § 25 Absatz 1 gilt gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ab 1. Januar 2018 in folgender Fassung:
380 „(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.“
842! Xfjufsf!G‹mmf!g¯s!Gvˇopufoijoxfjtf!
Weitere zum maßgeblichen Stichtag feststehende Gegebenheiten, die nicht im Regelungstext berücksichtigt werden, sich jedoch auf die Geltung oder den Inhalt des Gesetzes bzw. der Verordnung auswirken, sollen gleichfalls durch einen Fußnotenhinweis zu der betroffenen Textstelle kenntlich gemacht werden. Dies betrifft z. B.
”! externe Geltungsregeln, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben
Cfjtqjfm!2;! § 23 Eingangsämter für Beamte
- (1) …
- (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.* * § 23 Absatz 2 ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die Geltung ausgesetzt.
”! Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die einzelne Vorschriften mit dem Grundgesetz oder mit sonstigem Bundesrecht für unvereinbar oder für nichtig erklärt haben, solange der Gesetzestext noch nicht verfassungskonform geändert ist (Rn. 555)
Cfjtqjfm!3;! * Anmerkung: § X Absatz Y für nichtig erklärt durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom … – … BvF … – (BGBl. …).
”! Veränderungen gesetzlich festgelegter Beträge, die nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Anpassung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden müssen
Cfjtqjfm!4;! § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
- (1) …
- (3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners* auf mehr als monatlich 2 815 Euro1 (wöchentlich 641 Euro2, täglich 123,50 Euro3) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. … * Die Beträge haben sich infolge der Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) vom 28. März 2017 (BGBl. I S. 750) geändert: 1 3 253,87 Euro; 2 781,11 Euro; 3 151,05 Euro.
381
5! Cfsjdiujhvoh!fjofs!Ofvcflboounbdivoh!
843! Esvdlgfimfs!pefs!boefsf!pggfocbsf!Vosjdiujhlfjufo!
Enthält der Bekanntmachungstext oder die Neufassung des Regelungstextes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten, sollen sie cfsjdiujhu! werden. Dem standardisierten Eingangssatz folgen alle Änderungsbefehle (ggf. nummeriert), die zur Richtigstellung des Textes erforderlich sind.
Cfjtqjfm;!
Berichtigung der Bekanntmachung
der Neufassung des … [Gesetzes]
Vom …
In der Bekanntmachung der Neufassung des … [Gesetzes] vom … (BGBl. …) wird die Neufassung wie folgt berichtigt: In § 157 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatzes“ die Angabe „1“ eingefügt. In § 176 Absatz 1 wird die Angabe „Justizbeamten“ durch die Angabe „Justizbediensteten“ ersetzt.
844! Voufs{fjdiovoh!efs!Cfsjdiujhvoh!
Handelt es sich bei Druckfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten im Bekanntmachungstext oder in der Neufassung des Regelungstextes um ein Versehen des verantwortlichen Bundesministeriums, wird die Berichtigung entsprechend den hausinternen Regelungen unterzeichnet. Sind Druckfehler oder offenbare Unrichtigkeiten erst bei der Drucklegung entstanden, unterzeichnet die Schriftleitung des Verkündungsorgans.
845! Pcmjhbupsjtdif!Cfsjdiujhvoh!
Eine Neubekanntmachung muss berichtigt werden, wenn obdi!der bereits verkündeten Neubekanntmachung, aber wps!dem maßgeblichen Stichtag eine ¢oefsvoh!verkündet wird und in Kraft tritt. In diesem Fall ist der neu gefasste Regelungstext zu früh bekannt gemacht worden und dann am Stichtag nicht mehr richtig (Rn. 710).
Die Neubekanntmachung wird hier in zwei Schritten berichtigt: Zunächst wird der Bekanntmachungstext ergänzt, dann wird die Neufassung des Regelungstextes berichtigt. Als Muster dient die Änderungstechnik (Rn. 465 ff.), wobei der Eingangssatz wie im folgenden Beispiel zu bilden ist.
Cfjtqjfm;!
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des … [Gesetzes]
382 2/
3/ Vom …
Die Bekanntmachung der Neufassung des … [Gesetzes] vom … (BGBl. …) wird wie folgt berichtigt: Der Bekanntmachungstext wird wie folgt berichtigt:
- a) In Nummer 5 wird die Angabe „genannten Gesetzes/“ durch die Angabe „genannten Gesetzes-“ ersetzt.
- b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: „6. den am … in Kraft getretenen Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …).“ In der Neufassung werden in § 5 die Absätze 2 und 3 durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) ...“
846! Pggfocbsf!Vosjdiujhlfjufo!jo!¢oefsvohthftfu{fo!c{x/!¢oefsvohtwfspseovohfo!
Beruht der berichtigungsbedürftige Regelungstext der Neufassung auf einem Druckfehler oder einer offenbaren Unrichtigkeit in einem Änderungsgesetz bzw. in einer Änderungsverordnung, so ist zunächst für das Änderungsgesetz bzw. die Änderungsverordnung das Cfsjdiujhvoht. wfsgbisfo!obdi!¸!72!HHP!durchzuführen. Danach kann die bekannt gemachte Neufassung berichtigt werden. Eine vorherige Veröffentlichung der Berichtigung des Änderungsgesetzes ist nicht erforderlich, die Berichtigung ist jedoch aktenkundig zu machen.
383 2/
3/
Ufjm!I! Sjdiumjojfo!füs!ejf!Gbttvoh!wpo!Wfsusbhthftfu{fo!voe! wfsusbhtcf{phfofo!Wfspseovohfo!
2! Bmmhfnfjoft!{v!Wfsusbhthftfu{fo!
847! Sjdiumjojfo!eft!Cvoeftkvtuj{njojtufsjvnt!
Gemäß § 73 Absatz 3 Satz 1 GGO sind beim Verfassen von Vertragsgesetzen die vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen zu beachten. Ejftf! Sjdiumjojfo! tjoe! kfu{u! Cftuboeufjm! ejftft!Iboecvdit!und enthalten die wesentlichen Vorgaben für Inhalt und Form solcher Gesetze, mit denen die gesetzgebenden Körperschaften völkerrechtlichen Verträgen zustimmen, sowie solcher Rechtsverordnungen, durch die völkerrechtliche Verträge in Kraft gesetzt werden.
Anleitung und Muster in diesen Richtlinien können keine vollständige Übersicht über alle Gestaltungen geben, die in Einzelfällen in Betracht kommen mögen. Den Verfassern von Gesetzund Verordnungsentwürfen wird daher empfohlen, möglichst frühzeitig mit dem im Bundesjustizministerium für das Recht der völkerrechtlichen Verträge zuständigen Referat zu klären, ob ggf. Abweichungen von den Richtlinien geboten sind.
848! Fsgpsefsmjdilfju!fjoft!Wfsusbhthftfu{ft!
Völkerrechtliche Verträge, die
”! die politischen Beziehungen des Bundes regeln (Rn. 738) oder
”! sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Rn. 739),
bedürfen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Ob ein völkerrechtlicher Vertrag hiernach eines Gesetzes bedarf, hängt allein von seinem materiellen Inhalt ab. Unerheblich ist, ob es sich um einen zweioder um einen mehrseitigen Vertrag handelt und in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung er geschlossen worden ist. Völkerrechtliche Verträge können auf deutscher Seite zustimmungsbedürftig sein, obwohl sie keine Ratifikationsklausel enthalten; umgekehrt müssen sie trotz Ratifikationsklausel in der Bundesrepublik Deutschland nicht unbedingt zustimmungsbedürftig sein.
849! Sfhfmvoh!qpmjujtdifs!Cf{jfivohfo!eft!Cvoeft!
Nicht jeder völkerrechtliche Vertrag, der sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, regelt
384 die politischen Beziehungen des Bundes im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative des Grundgesetzes. Es kommt vielmehr darauf an, dass durch ihn die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität, seine Unabhängigkeit, seine Stellung und sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berührt werden.
84:! Wfsus‹hf!{v!Hfhfotu‹oefo!efs!Cvoefthftfu{hfcvoh!
Ein völkerrechtlicher Vertrag bedarf nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Grundgesetzes insbesondere dann der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften, wenn er
”! Rechte und Pflichten für den Einzelnen begründet,
”! Bestimmungen enthält, deren Durchführung die Mitwirkung des formellen Bundesoder Landesgesetzgebers erforderlich macht,
”! Bestimmungen enthält, mit denen die gegenwärtige innerstaatliche Gesetzeslage bereits übereinstimmt (sog. Parallelabkommen: durch die Vereinbarung entsteht die völkerrechtliche Verpflichtung, diese Gesetzeslage aufrechtzuerhalten),
”! finanzielle Verpflichtungen – über bloße haushaltsmäßige Auswirkungen hinaus – enthält, die nach den finanzverfassungsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes eine gesetzliche Regelung erfordern (vgl. z. B. Artikel 115 des Grundgesetzes),
”! einen bestehenden Vertrag, der Gegenstand eines Vertragsgesetzes war, ändert oder ergänzt.
Der Zustimmung oder Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften bedarf ein völkerrechtlicher Vertrag nicht, wenn der Gesetzgeber seine Zustimmung zu der Änderung oder Ergänzung bereits vorweg – antizipiert – erteilt hat. Eine antizipierte Zustimmung kann durch eine Verordnungsermächtigung erteilt werden (Rn. 762 f. bzw. 782 ff.). Von einer antizipierten Zustimmung kann auch dann ausgegangen werden, wenn die konkrete Änderung keinen normativen Charakter hat und sie nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bereits in einem im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Verfahren zur Vertragsänderung angelegt war.
Eines Vertragsgesetzes bedarf es nicht, wenn der völkerrechtliche Vertrag aufgrund einer ausreichenden auslandsbezogenen Verordnungsermächtigung nach Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes innerstaatlich in Kraft gesetzt werden kann (vgl. Rn. 782 ff.).
851! Tuboebsehmjfefsvoh!eft!Wfsusbhthftfu{ft!
Ein Vertragsgesetz setzt sich aus den folgenden Gliederungseinheiten zusammen:
”! Überschrift bzw. Bezeichnung (Rn. 741 ff.),
”! Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
”! Eingangsformel (Rn. 745 ff.),
385 ”! Regelungsteil (Rn. 748 ff.) mit o! Artikel für die Zustimmungsformel und die Veröffentlichungsformel, o! Artikel für Geltungszeitbestimmungen,
”! Schlussformel (Rn. 769 f.),
”! Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 771 und 54).
Entwürfe für Vertragsgesetze sehen im Unterschied zu Entwürfen für andere Bundesgesetze neben dem Vorblatt und der Begründung noch eine Denkschrift (Rn. 776 ff.) vor.
3! ¤cfstdisjgu!eft!Wfsusbhthftfu{ft!
852! Tuboebsegpsnvmjfsvoh!
In die Überschrift ist nach den Wörtern „Gesetz zu dem/zu der“ die Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages aufzunehmen. Anstelle der Bezeichnung des Vertrages kann eine Kurzbezeichnung gewählt werden. Bezieht sich das Vertragsgesetz auf mehrere völkerrechtliche Verträge, kann eine Sammelbezeichnung gewählt werden.
In der Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages ist das Datum des Vertragsabschlusses aufzunehmen. Es steht nach dem Wort „Vertrag“ oder „Übereinkommen“, z. B.:
Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßenund Schiffsverkehr
In die Überschrift kann ergänzend eine Abkürzung für den völkerrechtlichen Vertrag aufgenommen werden, wenn diese im völkerrechtlichen Vertrag selbst vorgesehen oder im völkerrechtlichen Verkehr gebräuchlich ist. Diese Abkürzung wird am Ende der Überschrift in runde Klammern gesetzt, z. B.
Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen)
853! ¤cfstdisjgu!cfj!nfistfjujhfo!Wfsus‹hfo!
Der Gesetzentwurf trägt bei mehrseitigen Verträgen folgende Überschrift:
Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag [o. Ä.] vom ...
über [zum, zur o. Ä.] …
854! ¤cfstdisjgu!cfj!{xfjtfjujhfo!Wfsus‹hfo!
Bei zweiseitigen Verträgen sind – entsprechend der Bezeichnung des Vertrages – auch die Vertragsparteien in der Überschrift des Gesetzentwurfs zu nennen:
386 Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag [o. Ä.] vom ...
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ...
über [zum, zur o. Ä.] ...
855! ¤cfstdisjgu!cfj!¢oefsvohfo!wpo!Wfsus‹hfo!
Betrifft der Gesetzentwurf die Änderung eines Vertrages, ist in der Regel die folgende Überschrift zu wählen:
Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag [o. Ä.] vom ...
zur Änderung [o. Ä.] des ...
Im Fall eines Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist ein Hinweis darauf nicht in die Überschrift aufzunehmen.
4! Fjohbohtgpsnfm!eft!Wfsusbhthftfu{ft!
856! Gvolujpo!efs!Fjohbohtgpsnfm!
Die Eingangsformel folgt der für das Ausfertigungsdatum vorbehaltenen Zeile (Rn. 50 f.). Sie enthält auch bei einem Vertragsgesetz Angaben über den Gesetzesbeschluss des Bundestages und – sofern nach den Vorschriften des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich – die Zustimmung des Bundesrates.
Die Eingangsformel ist bereits im Gesetzentwurf vorzusehen.
857! Gpsnvmjfsvohtnvtufs!g¯s!Fjohbohtgpsnfmo!
Die Eingangsformel des Vertragsgesetzes lautet
”!
cfj!Hftfu{fo-!ejf!efs![vtujnnvoh!eft!Cvoeftsbues bedürgfo;!
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
”!
cfj!Hftfu{fo-!ejf!ojdiu!efs![vtujnnvoh!eft!Cvoeftsbufs bedürgfo;!
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
”!
cfj!Hftfu{fo-!ejf!ebt!Hsvoehftfu{!‹oefso;!
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
387 Diese Formel ist auch im Fall einer nicht förmlichen Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes) zu verwenden; vgl. das Gesetz zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union vom 28. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1251, 1253).
858! ¤cfsqs¯gvoh!efs![vtujnnungsbedürgujhlfju!
Hat der Bundesrat entgegen der Auffassung der Bundesregierung die Zustimmungsbedürftigkeit des Vertragsgesetzes bejaht und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, wird die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit vom federführenden Ministerium gemeinsam mit den für Inneres und für Justiz zuständigen Verfassungsressorts des Bundes erneut geprüft. Das Vertragsgesetz soll trotz ausdrücklich erteilter Zustimmung des Bundesrates nicht als zustimmungsbedürftig verkündet werden, wenn die Prüfung innerhalb der Bundesregierung ergeben hat, dass der völkerrechtliche Vertrag oder das Gesetz keine Vorschriften enthält, die eine Zustimmungsbedürftigkeit begründen. Die Auffassung der beteiligten Bundesministerien zur fehlenden Zustimmungsbedürftigkeit ist bei der Zuleitung der Urschrift zur Ausfertigung kurz darzulegen (§ 59 Absatz 2 Satz 1 GGO).
5! Sfhfmvohtufjm!eft!Wfsusbhthftfu{ft!
5/2! Hsvoet‹u{mjdif!Hmjfefsvoh!eft!Sfhfmvohtufjmt!
859! Bsujlfm.Hmjfefsvoh!
Das Vertragsgesetz ist in Artikel zu gliedern (Nummer 3 Satz 4 der Anlage 4 zu § 42 Absatz 2 GGO). Artikel, die mehrere Regelungsgedanken enthalten, sind in Absätze zu gliedern.
85:! [vtujnnvohtgpsnfm!
Artikel 1 Satz 1 des Vertragsgesetzes enthält die Zustimmung des Gesetzgebers zu dem völkerrechtlichen Vertrag. Dabei sind zu nennen:
”! die vollständige und ungekürzte Bezeichnung des Vertrages,
”! das Datum des Vertrages sowie
”! der Ort und das Datum der Unterzeichnung durch den deutschen Unterzeichnungsbevollmächtigten.
861! Wfs¿ggfoumjdivohtgpsnfm!
Artikel 1 Satz 2 des Vertragsgesetzes verweist stets auf die mit dem Gesetz verbundene Veröffentlichung des genannten Vertrages.
Der Vertrag wird entweder in der verbindlichen deutschen Sprachfassung oder, sofern es eine
388 solche nicht gibt, in einer amtlichen deutschen Übersetzung beigefügt; dies ist in der Formulierung des Satzes 2 zu berücksichtigen. Für die Verbindlichkeit der maßgeblichen Sprachfassung des Vertragstextes ist der Rechtsbindungswille der Vertragsparteien entscheidend.
Die Veröffentlichungsformel ist wie folgt zu formulieren:
”!
cfj!wfscjoemjdifs!efvutdifs!Gbttvoh;!
Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.
”!
xfoo!fjof!wfscjoemjdif!efvutdif!Gbttvoh!eft!Wfsusbhft!ojdiu!wpsmjfhu;!
Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
862! Gpsnvmjfsvohtnvtufs!g¯s!ejf![vtujnnvohtgpsnfm!
Die Zustimmungsformel in Artikel 1 des Vertragsgesetzes ist wie folgt zu formulieren:
”!
Gpsnvmjfsvoh!g¯s!nfistfjujhf!Wfsus‹hf;!
Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht. Die vorstehende Formulierung wird auch bei „Hfnjtdiufo!Wfsus‹hfoÉ!verwendet, deren Materie teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union, teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Ein Hinweis auf diese Zuständigkeitsverteilung wird üblicherweise in die Begründung zum Vertragsgesetz aufgenommen.
”!
Gpsnvmjfsvoh!gür {xfjtfjujhf!Wfsus‹hf;!
Dem in ... am ... unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.
”!
Gpsnvmjfsvoh!gür nfistfjujhf!Sfhjfsungsübereinkünfuf;!
Dem in ... am ... unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.
863! Cftpoefsifjufo!jo!efs![vtujnnvohtgpsnfm!
Die Zustimmungsformel muss besondere Gegebenheiten beim Vertragsschluss berücksichtigen:
”! ¤cfsfjotujnnvoh!eft!Ebuvnt!efs!Voufs{fjdiovoh!nju!efn!eft!Wfsusbhtbctdimvt.
tft!
Stimmt das Datum der Unterzeichnung des völkerrechtlichen Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland mit dem Datum des Vertragsabschlusses überein, wird in der Zustimmungsformel nur das Datum der Unterzeichnung genannt:
Dem in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... \Ebuvn!efs!Voufs{fjdiovoh^!von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.
389 ”! lfjof!¤cfsfjotujnnvoh!eft!Ebuvnt!efs!Voufs{fjdiovoh!nju!efn!eft!Wfsusbhtbc.
tdimvttft!
Stimmt das Datum der Unterzeichnung des völkerrechtlichen Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem Datum des Vertragsabschlusses überein, werden beide Daten genannt:
Dem in ... [Ort des Vertragsabschlusses] bn!///!\Ebuvn!efs!Voufs{fjdiovoh^!von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen wpn!///!\Ebuvn!eft!Wfsusbhtbctdimvt. tft^!über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.
”! lfjof!¤cfsfjotujnnvoh!eft!Psuft!efs!Voufs{fjdiovoh!nju!efn!eft!Wfsusbhtbc.
tdimvttft!
Sind der Ort des Vertragsabschlusses und der Ort der Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland ausnahmsweise nicht identisch, so wird in der Zustimmungsformel nach dem Wort „Vertrag“ [o. Ä.] mit dem Wort „von ...“ der Ort des Vertragsabschlusses eingefügt:
Dem in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... [Datum der Unterzeichnung] von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] wpo!///!\Psu!eft!Wfsusbhtbctdimvttft^!über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.
”!
[vtujnnvoh!wps!Voufs{fjdiovoh!
Wird die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften ausnahmsweise bereits vor der Unterzeichnung des Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland eingeholt, so lautet die Zustimmungsformel:
Dem Vertrag [o. Ä.] wpo!///!\Psu!eft!Wfsusbhtbctdimvttft] wpn!///!\Ebuvn!eft!Wfsusbhtbc. tdimvttft] ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.
”!
[vtujnnvoh!{v!nfisfsfo!Wfsus‹hfo!
Sind mehrere Verträge Gegenstand eines Vertragsgesetzes, kann die Zustimmungsformel wie folgt gebildet werden:
Folgenden in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... [Datum der Unterzeichnung] von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen wird zugestimmt:
- 1. dem Vertrag [o. Ä.] über [zum, zur o. Ä.] ...,
- 2. dem Vertrag [o. Ä.] ...,
- 3. dem Vertrag [o. Ä.] … Die Verträge werden nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.
oder:
Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:
- 1. dem in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... [Datum der Unterzeichnung] von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über [zum, zur o. Ä.] ...,
- 2. dem in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... [Datum der Unterzeichnung],
- 3. dem in … [Ort des Vertragsabschlusses] am … [Datum der Unterzeichnung] Die Verträge werden nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.
390
864! Gpsnvmjfsvohtnvtufs!g¯s!Cfjusjuu!{v!Wfsus‹hfo!
In Fällen des Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zu einem völkerrechtlichen Vertrag wird die Zustimmungsformel wie folgt gefasst:
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Vertrag [o. Ä.] von … [Ort des Vertragsabschlusses] vom … [Datum der Unterzeichnung] über … [zum, zur o. Ä.] wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.
865! Gpsnvmjfsvohtnvtufs!cfj!xjfefsipmufs!¢oefsvoh!fjoft!Wfsusbhft!
Betrifft das Vertragsgesetz die Änderung eines Vertrages, der bereits Gegenstand eines Vertragsgesetzes war, so ist in der Zustimmungsformel die Fundstelle des früheren Vertragsgesetzes anzugeben. Ist der Vertrag bereits einmal geändert worden, wird auch die Fundstelle der Änderung bzw. bei mehrmaliger Änderung die letzte Fundstelle zitiert:
Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll [o. Ä.] zur Änderung des Vertrages [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... (BGBl. ...) [evtl. zusätzlich: , der/das [zuletzt] durch das Protokoll [o. Ä.] vom ... (BGBl. ...) geändert worden ist,] wird zugestimmt. Das Protokoll [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.
866! Gpsnvmjfsvohtnvtufs!cfj!Wfsusbht‹oefsvoh!evsdi!Foutdimjfˇvoh!
Ist die vorgeschlagene Änderung auf einer internationalen Konferenz durch „Entschließung“ angenommen worden, lautet die Zustimmungsformel:
Der von der ... [Name der Konferenz] in ... [Ort der Konferenz] am ... [Datum der Entschließung] durch Entschließung angenommenen Änderung des Vertrages [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... (BGBl. ...) wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.
867! Gpsnvmjfsvohtnvtufs!cfj!JBP.¤cfsfjolpnnfo!
Für Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO-Übereinkommen) ist die Verwendung folgender Zustimmungsformel üblich:
Dem in ... am ... von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über ... wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
868! Fsx‹iovoh!xfjufsfs!Vslvoefo!
Bei weiteren Urkunden, die im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II S. 926, 927) mit dem völkerrechtlichen Vertrag in einem Zusammenhang stehen (Anlagen, Anhänge, Abreden, Protokolle, Notenwechsel, Gemeinsame und Einseitige Erklärungen u. Ä.), gilt für die Fassung des Artikels 1 des Vertragsgesetzes Folgendes:
- 1. Sind die betreffenden Urkunden im Vertrag bereits ausdrücklich als Bestandteil erwähnt, bedarf es nicht ihrer nochmaligen Erwähnung in der Zustimmungsformel.
391
- 2. Sind die betreffenden Urkunden im Vertrag nicht erwähnt, ist zu prüfen, ob sie wegen ihres Inhalts oder unter dem Gesichtspunkt des Gesamtzusammenhangs der parlamentarischen Zustimmung bedürfen. Die parlamentarische Zustimmung muss grundsätzlich auch alle unselbständigen Teile des Vertrages umfassen. Deshalb müssen in Artikel 1 die weiteren Urkunden besonders aufgeführt werden.
Urkunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind zur Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften der Denkschrift (Rn. 776) zum Vertrag als Anlage beizufügen. Die Veröffentlichung dieser weiteren Urkunden kann auf Veranlassung des federführenden Ressorts in einer gesonderten Bekanntmachung erfolgen.
869! Fsx‹iovoh!wpo!Wpscfibmufo!voe!Fslm‹svohfo!
Vorbehalte und sonstige Erklärungen, die zu völkerrechtlichen Verträgen angebracht werden sollen, werden üblicherweise ojdiu!zum Gegenstand des Vertragsgesetzes gemacht. Es erfolgt lediglich eine Ankündigung in der Denkschrift. Ist es ausnahmsweise erforderlich, im Gesetz festzuschreiben, dass im Fall der Ratifizierung ein bestimmter Vorbehalt anzubringen ist, sollte der Wortlaut des Vorbehalts nicht im Vertragsgesetz ausformuliert werden.
Ein bereits bei Unterzeichnung angebrachter Vorbehalt kann in folgender Form in die Zustimmungsformel aufgenommen werden:
Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird mit dem bei der Unterzeichnung angebrachten Vorbehalt zu Artikel ... des Vertrages zugestimmt. Wurde bei der Unterzeichnung kein Vorbehalt angebracht, ist folgende Formulierung möglich:
Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die in den Artikeln ... des Vertrages vorgesehenen Vorbehalte anbringt. Die Formulierung ist im Einzelfall mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesjustizministerium abzustimmen.
5/3! Cftpoefsf!Sfhfmvohfo!jn!Wfsusbhthftfu{!
86:! Lfjof!Bvtgührvohtsfhfmvohfo!jn!Wfsusbhthftfu{!
In das Vertragsgesetz sollen keine Regelungen zur innerstaatlichen Ausführung des völkerrechtlichen Vertrages aufgenommen werden (sog. Cfqbdlvohtwfscpu), denn
”! Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen werden in der parlamentarischen Beratung anders als andere Gesetze behandelt (§ 78 Absatz 1, § 81 Absatz 4, § 82 Absatz 2 und § 86 Satz 4 GOBT),
392 ”! die Veröffentlichung der Vertragsgesetze erfolgt im Bundesgesetzblatt Teil II klar getrennt von der Veröffentlichung innerstaatlicher Regelungen im Bundesgesetzblatt Teil I (§ 76 Absatz 1 und 2 GGO) und
”! Vertragsgesetze werden von der Normendokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz gesondert dokumentiert.
Daher sind die infolge eines Vertragsgesetzes erforderlichen innerstaatlichen Regelungen einem besonderen Ausführungsgesetz vorbehalten.
Ausnahmen können jedoch in besonderen Fällen sachgerecht sein, insbesondere bei
”! Strafund Bußgeldvorschriften unter den in Rn. 761 genannten Voraussetzungen,
”! Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die ausschließlich der Inkraftsetzung von Änderungen eines Übereinkommens dienen (Rn. 762), und
”! Regelungen zur Änderung von Vorschriften, nach deren Maßgabe völkerrechtliche Vertragsbestimmungen auszuführen sind.
871! Eplvnfoubujpo!ÜcfqbdlufsÉ!Wfsusbhthftfu{f!
Übereinkommen und die dazugehörigen Vertragsgesetze werden im Fundstellennachweis B dokumentiert, innerstaatliche Regelungen zur Durchführung von Übereinkommen dagegen im Fundstellennachweis A. Ein Vertragsgesetz, das bvtobintxfjtf!xfjufsf!Sfhfmvohfo-!insbesondere Strafbzw. Bußgeldvorschriften oder Verordnungsermächtigungen zur Inkraftsetzung von Vertragsänderungen (Rn. 762) enthält, ist sowohl im Fundstellennachweis B als auch im Fundstellennachweis A zu erfassen.
872! Tusbg.!voe!Cvˇhfmewpstdisjgufo!
Verpflichtet der völkerrechtliche Vertrag die Vertragsparteien zur strafrechtlichen Bewehrung bestimmter Verhaltensweisen, sind besondere Strafvorschriften zu erlassen (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes). Entsprechendes gilt für Bestimmungen über Verfall und Einziehung. Diese Vorschriften dürfen ausnahmsweise im Vertragsgesetz stehen, wenn
”! es kein gesondertes Ausführungsgesetz zu diesem Vertrag gibt oder
”! ein Standort in einem anderen Stammgesetz nicht gefunden werden kann.
Ist der betreffende Tatbestand im Vertrag hinreichend bestimmt, so erfolgt die Bewehrung durch Verweisung auf die betreffende Vorschrift im Vertrag unter gleichzeitiger Regelung der strafrechtlichen Folgen. Genügt die betreffende Vorschrift im völkerrechtlichen Vertrag nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes), wird im Gesetz ein selbständiger Tatbestand formuliert.
Dasselbe gilt bei bußgeldrechtlicher Bewehrung.
Verpflichtet der Vertrag die Vertragsparteien zur Bewehrung bestimmter Verhaltensweisen,
393 ohne eine bestimmte Art der Bewehrung vorzuschreiben, so bleibt es der Bundesrepublik Deutschland überlassen, dieser Verpflichtung durch Einführung von Strafoder Bußgeldvorschriften nachzukommen. In diesen Fällen darf eine Strafbewehrung nur erfolgen, wenn ein Bedürfnis dafür unabweisbar ist, insbesondere wenn – unter Berücksichtigung der strafund bußgeldrechtlichen Bewehrung vergleichbarer innerstaatlicher Vorschriften – eine Bußgeldbewehrung im Hinblick auf Unrechtsgehalt und soziale Schädlichkeit der zu sanktionierenden Verhaltensweise nicht genügt. Bußgeldvorschriften reichen in der Regel aus, soweit reines Verwaltungsunrecht zu bewehren ist.
Zur Formulierung der Strafund Bußgeldvorschriften wird auf das Handbuch des Nebenstrafrechts (Rn. 41) verwiesen.
Die Strafoder Bußgeldvorschrift ist unter Darlegung ihrer Notwendigkeit in der Begründung zum Vertragsgesetz zu erläutern. Die Notwendigkeit der strafrechtlichen Bewehrung ist gesondert darzulegen.
873! Fsn‹diujhvoh!{vn!Fsmbtt!wpo!Sfdiutwfspseovohfo!
Mehrseitige völkerrechtliche Verträge können die Möglichkeit zur Änderung oder zur Fsh‹o. {voh!eft!Wfsusbhtxfslt!evsdi!Ceschlüsse efs!Wfsusbhttubbufo!pefs!cftujnnufs!Wfs. usbhtpshbof!vorsehen. Gelegentlich enthalten auch zweiseitige Verträge Bestimmungen über die Vereinbarung ergänzender Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe auch Rn. 782 ff.).
Handelt es sich um Vertragsänderungen oder -ergänzungen, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen und daher nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung oder Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften bedürfen, sollte zur Entlastung des Gesetzgebers jn!Wfsusbhthftfu{!fjof!Fsn‹di. ujhvoh!{vs!Vntfu{voh!tpmdifs!¢oefsvohfo!pefs!Fsh‹o{vohfo!jn!Xfhf!efs!Sfdiutwfs. pseovoh!vorgesehen werden, wenn der Gegenstand der Änderungen oder Ergänzungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß (Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) hinreichend bestimmt ist. Die Ermächtigung ist so bestimmt zu fassen, dass sich voraussehen lässt, in welchen Fällen und mit welchem Ziel von ihr Gebrauch gemacht werden kann.
Eine solche Verordnungsermächtigung soll jo!fjofn!fjhfofo!Bsujlfm!stehen.
874! Nvtufs!g¯s!Wfspseovohtfsn‹diujhvohfo!
Eine Verordnungsermächtigung zur Inkraftsetzung von Änderungen eines Vertrages kann mithilfe einer konkreten Wfsxfjtvoh!auf die einschlägige Regelung in dem Vertrag wie folgt formuliert werden:
394 Die Bundesregierung [ggf.: Das Bundesministerium ...] wird ermächtigt, Änderungen zu Artikel ... [Kapitel u. Ä.] des Vertrages [o. Ä.] gemäß Artikel ... durch Rechtsverordnung mit/ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Die Ermächtigung kann aber auch Inhalt, Zweck und Ausmaß tfmctu‹oejh!bestimmen:
Die Bundesregierung (ggf.: Das Bundesministerium ...) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit/ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Artikels ... des Vertrages Vorschriften zu erlassen über
...
Ist der Regelungsrahmen durch den völkerrechtlichen Vertrag jothftbnu!nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eindeutig festgelegt, kann auch die folgende Fassung gewählt werden:
Die Bundesregierung (ggf.: Das Bundesministerium ...) wird ermächtigt, Änderungen des Artikels/der Artikel [Anlage o. Ä.] ... des Vertrages [o. Ä.] nach seinem Artikel ..., die sich im Rahmen der Ziele des Vertrages [o. Ä.] halten, durch Rechtsverordnung mit/ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
In der Begründung zum Entwurf des Vertragsgesetzes sind noch einmal im Einzelnen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zu erläutern.
875! Fsn‹diujhvoh!{vs!Cflboounbdivoh!fjofs!Ofvgbttvoh!
Bei umfangreichen Änderungen eines völkerrechtlichen Vertrages kann die Bekanntmachung einer Neufassung des völkerrechtlichen Vertrages zweckmäßig sein. In diesen Fällen sollte das Gesetz zur ändernden Vereinbarung bereits vorsehen, dass das fachlich zuständige Bundesministerium den Vertrag in der neuen Fassung bekannt machen kann.
Die Ermächtigung ist wie folgt zu formulieren:
Das Bundesministerium ... kann den Vertrag [o. Ä.] vom ... über ... in der durch das Protokoll [o. Ä.] vom ... geänderten Fassung (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) in der vom … an geltenden Fassung bekannt machen.
5/4! Hfmuvoht{fjusfhfmo!
876! [fjuqvolu!eft!Jolsbguusfufot!
Jedes Vertragsgesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen (Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes).
In der Regel wird das Inkrafttreten in Artikel 2 des Vertragsgesetzes bestimmt:
” In Artikel 2 Absatz 1 wird geregelt, zu welchem Zeitpunkt das Vertragsgesetz in Kraft tritt.
” In Artikel 2 Absatz 2 wird bestimmt, dass der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wird.
395 2/ !///
3/!!!///
4/
877! Nvtufs!g¯s!Jolsbguusfufotwpstdisjgufo!
Die Inkrafttretensvorschrift kann wie folgt formuliert werden:
”! Bei zweiseitigen Verträgen:
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel ... Absatz ... in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
”! Bei mehrseitigen Verträgen:
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel ... Absatz ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
878! Fsx‹iovoh!xfjufsfs!Vslvoefo!jo!efs!Jolsbguusfufotwpstdisjgu!
Der Erwähnung weiterer Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, (Rn. 757) in der Inkrafttretensvorschrift bedarf es nur dann, wenn diese in der Zustimmungsformel des Vertrages ausdrücklich erwähnt sind oder wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt als der Vertrag in Kraft treten.
879! Sückwjslfoeft!Jolsbguusfufo!
Soll der völkerrechtliche Vertrag nach seiner Schlussbestimmung rückwirkend in Kraft treten, so muss – falls die Rückwirkung ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig ist – auch das Vertragsgesetz zu diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf die völkerrechtliche Verpflichtung nicht vor dem Vertragsgesetz in Kraft treten.
In den Fällen einer zulässigen rückwirkenden Inkraftsetzung lautet die Inkrafttretensvorschrift:
- (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom ... in Kraft.
6! Tdimvttgpsnfm!
87:! Wfskündungsanoreovoh!
Die Schlussformel enthält die Verkündungsanordnung (§ 58 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 GGO). Sie wird regelmäßig erst nach dem Zustandekommen des Gesetzes eingesetzt und ist deshalb noch nicht in den Entwurf des Vertragsgesetzes aufzunehmen.
881! Nvtufs!g¯s!Tdimvttgpsnfmo!
Bedurfte das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, so lautet die Schlussformel:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Erfordert das Gesetz nicht die Zustimmung des Bundesrates (§ 58 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 GGO), lautet die Schlussformel:
396 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
882! Bvtgfsujhvohtpsu-!Bvtgfsujhvohtebuvn-!Voufs{fjdiofoef!
In Vorbereitung der Verkündungsfassung fügt die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes dem Gesetz nach der Schlussformel eine Zeile für den Ausfertigungsort und das Ausfertigungsdatum hinzu. Die in der Urschrift vom Bundespräsidenten vervollständigte Zeile wird von der Schriftleitung für die Drucklegung übernommen (siehe auch Rn. 54).
7! Cfhrüoevoh!{vn!Wfsusbhthftfu{!
883! Fmfnfouf!efs!Cfhsündvoh!{vn!Wfsusbhthftfu{!
Jedes Vertragsgesetz ist in einer „Begründung zum Vertragsgesetz“ zu erläutern. Die Begründung folgt dem Aufbau des Vertragsgesetzes und ist weitgehend standardisiert.
884! Cfhsündunh!efs![vtujnnvohtgpsnfm!
Die Begründung zur Zustimmungsformel lautet im Regelfall:
[v!Bsujlfm!2!
Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er [o. Ä.] sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Handelt es sich um einen „Gemischten Vertrag“ (gemeinsamer Vertragsschluss durch die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten), wird die Begründung wie folgt ergänzt:
Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich, soweit er in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Bei Verträgen, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln (Rn. 737), ist die Begründung wie folgt zu fassen:
[v!Bsujlfm!2!
Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er [o. Ä.] die politischen Beziehungen des Bundes regelt.
Bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, ist die Begründung um eine Aussage zu den zustimmungsbegründenden Regelungen des Grundgesetzes zu ergänzen:
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel … Absatz … des Grundgesetzes erforderlich, da …
885! Cfhsündunh!eft!Jolsbguusfufot!
Die Begründung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei nfistfjujhfo!Wfsus‹hfo!(meist Artikel 2 des Vertragsgesetzes) lautet im Regelfall:
397 [v!Bsujlfm!3!
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel ... Absatz ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Bei {xfjtfjujhfo!Wfsus‹hfo!entfallen die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“.
886! Tdimvttcfnfslvoh!{vn!Wfsusbhthftfu{!
Im Anschluss an die Begründung zu den einzelnen Artikeln des Vertragsgesetzes ist eine Schlussbemerkung vorzusehen.
8! Efoltdisjgu!
887! Joibmu!efs!Efoltdisjgu!
In dem Gesetzentwurf ist im Anschluss an die Begründung zum Vertragsgesetz und die Wiedergabe des Vertragstextes der Vertrag in der sogenannten Denkschrift zu erläutern. In einem mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil sind Bedeutung, Zweck und Geschichte des Vertrages, die Gründe für den Vertragsschluss sowie Änderungen des innerstaatlichen Rechts, die damit verbunden sind, darzulegen. In einem Teil „Besonderes“ sind die einzelnen Vertragsbestimmungen nach ihrem Inhalt, ihrem Zusammenhang mit anderen Regelungen und in ihren Auswirkungen darzustellen.
Der Denkschrift sind gegebenenfalls weitere Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, beizufügen (Rn. 757).
9! Cftpoefsifjufo!jn!Wfsgbisfo!füs!Wfsusbhthftfu{f!
9/2! Wfs¿ggfoumjdivoh!gsfnetqsbdijhfs!Wfsusbhtufyuf!
888! Gpsn!efs!Wfs¿ggfoumjdivoh!
Die Veröffentlichung des deutschen Vertragstextes oder der amtlichen deutschen Übersetzung und der verbindlichen Sprachfassungen erfolgt direkt nach dem Vertragsgesetz grundsätzlich in synoptischer Weise.
889! Ufyuf!{xfjtfjujhfs!Wfsus‹hf!
Bei zweiseitigen Verträgen hat die Veröffentlichung des in Artikel 1 Satz 1 des Vertragsgesetzes genannten völkerrechtlichen Vertrages grundsätzlich in den verbindlichen Vertragsspra-
398 chen zu erfolgen. Von einer Wiedergabe des Vertrages in der Sprache der anderen Vertragspartei kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Veröffentlichung in ganz ungewöhnlichen Schriftzeichen erfolgen müsste oder im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände zu unvertretbaren Mehrkosten führen würde. Als ungewöhnliche Schriftzeichen gelten nicht die für die Amtssprachen der Vereinten Nationen gebräuchlichen Schriftzeichen. Ist eine Mittelsprache verwendet worden, kann – neben dem Wortlaut in deutscher Sprache – die Veröffentlichung in der Mittelsprache ausreichen.
88:! Ufyuf!nfistfjujhfs!Wfsus‹hf!
Bei mehrseitigen Verträgen reicht es im Regelfall aus, neben dem deutschen Vertragstext oder der amtlichen deutschen Übersetzung den englischen oder französischen Wortlaut zu veröffentlichen. Weitere verbindliche Sprachfassungen sollen nur veröffentlicht werden, wenn ein praktisches Bedürfnis oder grundsätzliche Erwägungen hierfür sprechen.
891! Ufyuf!wpo!Wfsus‹hfo!efs!Fvspq‹jtdifo!Vojpo!
Wird im Bundesgesetzblatt Teil II das Inkrafttreten eines Vertrags der Europäischen Union, der bereits im Amtsblatt der Europäischen Union mit verbindlichem deutschen Vertragstext veröffentlicht wurde, bekannt gemacht, so ist neben der Bekanntmachung des Inkrafttretens die Angabe der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinreichend.
Der verbindliche deutsche Vertragstext, der bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist nur dann erneut im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände beim Zustandekommen des Vertrags erforderlich ist. Solche besonderen Umstände betreffen u. a. die Anbringung eines Vorbehalts durch die Bundesrepublik Deutschland, die Zustimmung zur vorläufigen Anwendung bzw. den Ausschluss der vorläufigen Anwendung des Vertrags durch die Bundesrepublik Deutschland oder die Tatsache, dass zu dem Vertrag der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union kein verbindlicher deutscher Vertragstext veröffentlicht wurde.
9/3! Esvdlmfhvoh!wps!Lbcjofuucfgbttvoh!
892! [fjuqvolu!efs!Esvdlmfhvoh!
Der Schriftleitung des Bundesgesetzblatts Teil II im Bundesamt für Justiz sind der Gesetzentwurf nebst Begründung, der Vertragstext in den zu veröffentlichenden Sprachen sowie die Denkschrift so rechtzeitig (§ 73 Absatz 1 GGO) zuzuleiten, dass die Drucklegung der genannten Texte bis zur Versendung der endgültigen Kabinettvorlage abgeschlossen werden kann.
399
:! Jolsbgutfu{voh!vömlfssfdiumjdifs!Wfsus‹hf!evsdi!Wfspseovoh!
893! Wpsbvttfu{vohfo!g¯s!ejf!Jolsbgutfu{voh!
Ein völkerrechtlicher Vertrag, der sich nach seinem Inhalt auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht (Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), bedarf keines Vertragsgesetzes, wenn er aufgrund einer Verordnungsermächtigung nach Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes durch eine Verordnung innerstaatlich in Kraft gesetzt werden kann. Die Verordnungsermächtigung muss – über die in Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes genannten Voraussetzungen hinaus – auslandsbezogen, d. h. mindestens auch auf die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge gerichtet sein. Gibt der Wortlaut des Vertrages hierüber keinen Aufschluss, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der im ermächtigenden Gesetz behandelten Materie und der Praxis bei der Regelung des Rechtsbereichs durch völkerrechtliche Verträge zu ermitteln, ob die Verordnungsermächtigung auch die Inkraftsetzung völkerrechtlicher Verträge umfasst.
Als häufigste Anwendungsfälle sind zu nennen:
- 1. Verordnungsermächtigungen zur Inkraftsetzung bestimmter Arten von Verträgen unabhängig davon, mit welchem Staat die Verträge geschlossen werden (Verträge über Vorrechte und Befreiungen für internationale Organisationen; Passund Sichtvermerkswesen; Außenwirtschaft; Internationaler Verkehr; Fischerei; Soziale Sicherheit u. a.),
- 2. Verordnungsermächtigungen zur Inkraftsetzung von Änderungen oder Ergänzungen zu zweioder mehrseitigen Verträgen (Rn. 762).
894! Gpsnvmjfsvoh!efs!wfsusbhtcf{phfofo!Wfspseovoh!
Für die Formulierung einer Verordnung zur Inkraftsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages gelten die Vorgaben für Vertragsgesetze entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Soll die Verordnung Strafoder Bußgeldvorschriften enthalten (Rn. 761), ist insbesondere Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes zu beachten.
Die zur Inkraftsetzung völkerrechtlicher Verträge erlassenen Verordnungen werden ebenfalls im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht und im Fundstellennachweis B dokumentiert; innerstaatliche Regelungen zur Durchführung von Übereinkommen sollen in gesonderten Ausführungsverordnungen erlassen werden (vgl. Rn. 759); sie werden im Fundstellennachweis A erfasst.
895! Fjohbohtgpsnfm!efs!wfsusbhtcf{phfofo!Wfspseovoh!
In der Eingangsformel zur Verordnung ist die ermächtigende gesetzliche Bestimmung ausdrücklich anzugeben (Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes). Im Gegensatz zu den
400 Eingangsformeln von Gesetzen wird in der Eingangsformel von Rechtsverordnungen nicht erwähnt, ob die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist. Bei Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, erscheint aufgrund einer Vereinbarung zwischen Bundesrat und Bundesregierung diese Angabe erst in der Schlussformel der Rechtsverordnung.
896! ¤cfstdisjgu!efs!wfsusbhtcf{phfofo!Wfspseovoh!
Zu Überschrift der Verordnung gilt das zur Gesetzesüberschrift Gesagte entsprechend. Auf umständliche Formulierungen wie „Verordnung zur Inkraftsetzung des Vertrages ...“ sollte verzichtet werden.
897! Hmjfefsvoh!efs!wfsusbhtcf{phfofo!Wfspseovoh!
Auch Verordnungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verträge sind in Artikel und – soweit notwendig – in Absätze zu gliedern (§ 73 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 und Anlage 4 Nummer 3 GGO).
898! Jolsbgutfu{vohtgpsnfm!
Die Inkraftsetzungsformel steht in Artikel 1 der Verordnung. Sie lautet bei nfistfjujhfo!Wfs. us‹hfo!im Regelfall wie folgt:
Der in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Vertrag [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht. Bei {xfjtfjujhfo!Wfsus‹hfo!sind auch die Vertragsparteien aufzunehmen:
Der in ... am ... unterzeichnete Vertrag [o. Ä.] zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.
899! [fjuqvolu!eft!Jolsbguusfufot!voe!eft!Bvˇfslsbguusfufot!
Die Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung sind gewöhnlich in Artikel 2 zu finden.
Steht der Tag des Inkrafttretens des völkerrechtlichen Vertrages bereits bei Erlass der Verordnung fest, sollen die Inkrafttretensregelung und die Regelung über das Außerkrafttreten wie folgt gefasst werden:
- (1) Diese Verordnung tritt am ... in Kraft. Am selben Tag tritt ... [Kurzbezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages] nach seinem Artikel ... Absatz ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
89:! Vohfxjttfs![fjuqvolu!eft!Jolsbguusfufot!
Lässt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens des völkerrechtlichen Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht absehen, so lautet die Inkrafttretensregelung im Regelfall wie
401 folgt:
- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem ... [Kurzbezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages] nach seinem Artikel ... Absatz ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
In diesen Fällen ist in der Verordnung also zusätzlich die spätere Bekanntgabe des Inkrafttretens der Verordnung und des völkerrechtlichen Vertrages vorzusehen.
Bei zweiseitigen Verträgen entfällt der Zusatz „für die Bundesrepublik Deutschland“.
8:1! Tdimvttgpsnfm!
Einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird folgende Schlussformel angefügt:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
8:2! Bvtgfsujhvohtpsu-!Bvtgfsujhvohtebuvn-!Voufs{fjdiofoef!
Nach der Schlussformel fügt die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes die Angabe des Ortes und des Datums der Ausfertigung und die Angaben der Unterzeichnenden hinzu (siehe auch Rn. 771).
8:3! Cfhsündunh!efs!Wfspseovoh!
Zur Vorlage im Kabinett ist der Verordnung eine Begründung beizufügen (§ 73 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 1 und § 42 Absatz 1 GGO). Eine Begründung muss insbesondere beigefügt werden, wenn das Recht der Europäischen Union berührt ist, wenn die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf oder wenn sie im ermächtigenden Gesetz noch nicht dargestellte finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, hat (§ 73 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 1 und § 44 GGO).
Wird die Verordnung auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt, sollte in der Begründung erläutert werden, auf welcher Rechtsgrundlage die einzelnen Vorschriften jeweils beruhen.
Im Übrigen gelten die Rn. 772 ff. entsprechend.
8:4! Tdimvttcfnfslvoh!voe!Efoltdisjgu!
Für die Schlussbemerkung zur Verordnung und für die Denkschrift gelten die Rn. 775 und 776 entsprechend.
402 _______________________
21! Nvtufs!g¯s!Wfsus‹hf!
Nvtufs!B!
Fouxvsg!fjoft!Hftfu{ft!{v!fjofn!{xfjtfjujhfo!Wfsusbh!
Entwurf vom …1 Entwurf Gesetz zu dem Vertrag vom ... [Datum] zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über [zum, zur o. Ä.] ... Vom … Der Bundestag hat (ggf.: mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:
Bsujlfm!2!
Dem in ... am ... unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über ... 2 (ggf.: sowie dem Protokoll zum Vertrag und dem Notenwechsel)3 wird zugestimmt. Der Vertrag (ggf.: sowie das Protokoll und der Notenwechsel) wird (werden) nachstehend veröffentlicht.
Bsujlfm!3!
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (ggf.: anderer Zeitpunkt) in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel ... Absatz ... (ggf.: sowie das Protokoll und der Notenwechsel) in Kraft tritt (treten), ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
1 Der Vermerk entfällt, sobald der Entwurf dem Kabinett vorgelegt wird.
2 Vollständige und ungekürzte Bezeichnung des Vertrages.
3 Zur Erwähnung weiterer Urkunden siehe Rn. 757.
Die nach dem Zustandekommen des Gesetzes nach § 58 GGO erforderlichen Einfügungen sind bei der Anforderung des federführenden Ressorts zur Herstellung der Urschriften der Schriftleitung des Bundesgesetzblatts Teil II im Bundesamt für Justiz mitzuteilen (z. B. Schlussformel, Verkündungsformel, Reihenfolge der Unterschriften). Nach Herstellung der Gesetzesurschrift ist Folgendes zu beachten:
- (a) Das Ausfertigungsdatum und das Datum nach der Schlussformel werden durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin eingefügt.
- (b) Bei Abwesenheit eines der Unterzeichner werden die Wörter „Für den (oder: die) ... [Angabe des zu Vertretende/der zu Vertretenden] Der (oder: Die) ... [Angabe des Vertreters/der Vertreterin]“ maschinenoder handschriftlich eingefügt.
403 _______________________
Nvtufs!C!
Fouxvsg!fjoft!Hftfu{ft!{v!fjofn!nfistfjujhfo!Wfsusbh! ){vhmfjdi!nju!fsh‹o{foefo!Sfhfmvohfo*!
Entwurf vom ... Entwurf Gesetz zu dem Übereinkommen vom ... [Datum] über [zum, zur o. Ä.] ... Vom … Der Bundestag hat (ggf.: mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:
Bsujlfm!2!
Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten (oder: ... von der Konferenz ... angenommenen) Übereinkommen vom ...1 über ... 2 (ggf.: sowie dem Protokoll zum Übereinkommen und dem Briefwechsel) wird zugestimmt. Das Übereinkommen (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) wird (werden) nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht. (ggf.:)
Bsujlfm!3!
Die Bundesregierung (ggf.: Das Bundesministerium ...) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit/ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Artikel ... des Übereinkommens Vorschriften zu erlassen über
- 1. ...
- 2. ...
Bsujlfm!4!
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel ... Absatz ... (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (treten), ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
1 Die Angabe des Datums entfällt, wenn das Datum der Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland mit dem des Vertragsabschlusses übereinstimmt. 2 Vollständige und ungekürzte Bezeichnung des Vertrages.
Vgl. auch die Anmerkungen zu Muster A.
404
Nvtufs!D!
Fouxvsg!fjoft!Hftfu{ft!über!efo!Cfjusjuu!{v!fjofn!nfistfjujhfo!Wfsusbh!
Entwurf vom ... Entwurf Gesetz zu dem Übereinkommen vom ... [Datum] über [zum, zur o. Ä.] ... Vom … Der Bundestag hat (ggf.: mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:
Bsujlfm!2!
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von ... vom ... über ... (ggf.: sowie dem Protokoll zum Übereinkommen und dem Briefwechsel) wird zugestimmt. Das Übereinkommen (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) wird (werden) nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.
Bsujlfm!3!
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel ... Absatz ... (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (treten), ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Vgl. auch die Anmerkungen zu Muster A.
405
Nvtufs!E!
Fouxvsg!fjoft!Hftfu{ft!{v!fjofs!¢oefsvoh!fjoft!nfistfjujhfo!Wfsusbhft!
Entwurf vom … Entwurf Gesetz zu dem Protokoll [o. Ä.] vom ... [Datum] zur Änderung des Übereinkommens [o. Ä.] vom ... [Datum] über [zum, zur o. Ä.] ... Vom … Der Bundestag hat (ggf.: mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:
Bsujlfm!2!
Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll [o. Ä.] zur Änderung des Übereinkommens [o. Ä.] vom ... über ... (BGBl. ...) [ggf. zusätzlich: geändert/zuletzt geändert durch das Protokoll [o. Ä.] vom ... (BGBl. ...)] wird zugestimmt. Das Protokoll [o. Ä.] wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.
Bsujlfm!3!
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll [o. Ä.] nach seinem Artikel ... Absatz ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Vgl. auch die Anmerkungen zu Muster A.
406 _______________________
Nvtufs!F!
Cfhsündunh!{vn!Wfsusbhthftfu{!
Cfhsündunh!{vn!Wfsusbhthftfu{!
[v!Bsujlfm!2!
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. (Bei politischen Verträgen: „... da er die politischen Beziehungen des Bundes regelt.“) (Ggf.: Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel … des Grundgesetzes erforderlich, da …). Hinweis: Die Begründung ist hierzu stets kurz (in einem Satz) zu halten.
[v!Bsujlfm!3!
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel ... Absatz ... Buchstabe ... (für die Bundesrepublik Deutschland)1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Tdimvttcfnfslvoh2
1 Die Formulierung „für die Bundesrepublik Deutschland“ entfällt bei zweiseitigen Verträgen.
2 Siehe hierzu § 44 GGO.
407 _______________________
Nvtufs!G!
Fouxvsg!fjofs!Wfspseovoh!{v!fjofn!{xfjtfjujhfo!Wfsusbh!
Entwurf vom ...1 Entwurf Verordnung zu dem Vertrag vom ... zwischen der Bundesrepublik Deutschland und … über [zum, zur o. Ä.] ... Vom … Die Bundesregierung/Das Bundesministerium ... verordnet aufgrund des Artikels/§ ... des Gesetzes vom ... (BGBl. ...):
Bsujlfm!2!
Der in ... am ... unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über (ggf.: sowie das Protokoll zum Vertrag und der Briefwechsel) wird (werden) hiermit in Kraft gesetzt. Der Vertrag (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) wird (werden) nachstehend veröffentlicht.
Bsujlfm!3!
- (1) Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.2
- (2) Am selben Tag tritt ... [Kurzbezeichnung der völkerrechtlichen Vereinbarung] nach seinem Artikel ... Absatz ... in Kraft.2
- (3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(Ggf.: Der Bundesrat hat zugestimmt.)
1 Der Vermerk entfällt, sobald der Entwurf dem Kabinett vorgelegt wird.
2 Zur Fassung in Fällen, in denen der Zeitpunkt des Inkrafttretens des völkerrechtlichen Vertrages noch nicht abgesehen werden kann: vgl. Rn. 789 und Artikel 2 in Muster G mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 der Zusatz „für die Bundesrepublik Deutschland“ entfällt.
408 _______________________
Nvtufs!H!
Fouxvsg!fjofs!Wfspseovoh!{v!fjofn!nfistfjujhfo!Wfsusbh!
Entwurf vom ...1 Entwurf Verordnung zu dem Übereinkommen vom ... über [zum/zur o. Ä.] ... Vom … Die Bundesregierung/Das Bundesministerium ... verordnet aufgrund des Artikels/§ ... des Gesetzes vom ... (BGBl. ...):
Bsujlfm!2!
Das in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete (oder: ... von der Konferenz ... angenommene) Übereinkommen vom ... über ... (ggf.: sowie das Protokoll zum Übereinkommen und der Briefwechsel) wird (werden) hiermit in Kraft gesetzt. Das Übereinkommen (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) wird (werden) nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.
Bsujlfm!3!
- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen [o. Ä.] nach seinem Artikel ... Absatz ... (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.2
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
1 Siehe Anmerkung 1 zu Muster F.
2 In Fällen, in denen der Zeitpunkt des Inkrafttretens der völkerrechtlichen Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland bereits feststeht: vgl. Rn. 52 sowie Artikel 2 in Muster F mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 im Anschluss an die Kurzbezeichnung der Vereinbarung zu ergänzen ist: „für die Bundesrepublik Deutschland“.
Vgl. auch die Anmerkungen zu Muster F.
409
Boiboh!2!){v!So/!52*!
Mfjut‹u{f!{vs!Fsgpsefsmjdilfju!cvˇhfmesfdiumjdifs!Tbolujpofo-!jotcftpoefsf!jn!Wfsi‹mu.
ojt!{v!Nbˇobinfo!eft!Wfsxbmuvoht{xboht!
wpn!3/!N‹s{!2:94!
2/ Bmmhfnfjofs!Hsvoetbu{
Die Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts sollten nur bei solchen Rechtspflichten als Sanktion eingesetzt werden, aus deren nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung sich erhebliche Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen ergäben. Soweit Pflichtverstöße weniger wichtige Gemeinschaftsinteressen betreffen, ist eine Bußgeldbewehrung entbehrlich.
3/ Evsditfu{voh!cftpoefsfs!Mfjtuvohtqgmjdiufo!evsdi!Cvˇhfmeespivohfo
- 2.1 Handlungspflichten Vorschriften zur Durchsetzung von Handlungspflichten bedürfen keiner Bußgeldbewehrung, wenn die Vorschriften vorwiegend dem Schutz oder Interesse des Normadressaten dienen oder wenn bei Nichtbeachtung der jeweiligen Handlungspflichten keine erheblichen Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen drohen.
- 2.2 Auskunfts-, Meldeoder Mitteilungspflichten Vorschriften zur Durchsetzung von Auskunfts-, Meldeoder Mitteilungspflichten bedürfen nur dann einer Bußgeldbewehrung, wenn erst die Erfüllung dieser Pflichten ein Tätigwerden der zuständigen Behörde zur Wahrung wichtiger Gemeinschaftsinteressen möglich macht.
- 2.3 Duldungspflichten Vorschriften zur Durchsetzung von Duldungspflichten bedürfen nur dann einer Bußgeldbewehrung, wenn die Nichterfüllung der Duldungspflicht andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhindert, die nur unter erheblichen Nachteilen für wichtige Gemeinschaftsinteressen verschiebbar sind. In anderen Fällen reicht die Durchsetzung mit Mitteln des Verwaltungszwangs aus.
- 2.4 Zahlungspflichten Vorschriften, die zur Zahlung einer Geldforderung verpflichten, bedürfen keiner Bußgeldbewehrung.
- 2.5 Sonstige Mitwirkungspflichten Vorschriften zur Durchsetzung von sonstigen Mitwirkungspflichten, wie z. B. die Verwendung von Formblättern bei Meldungen, bedürfen nur dann einer Bußgeldbewehrung, wenn bereits die Nichtbeachtung der jeweiligen Mitwirkungspflicht erhebliche Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen befürchten lässt. Ist die Mitwirkung ohne erhebliche Nachteile nachholbar, so muss sie mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.
4/ Wfsxfjhfsvoh!pefs!Fou{vh!fjofs!Wfsxbmuvohtmfjtuvoh
- 3.1 Verweigerung einer Verwaltungsleistung Eine Bußgeldbewehrung ist entbehrlich, wenn das Verhalten des Betroffenen durch Verweigerung einer Verwaltungsleistung gesteuert werden kann.
- 3.2 Entzug einer Verwaltungsleistung Eine Bußgeldbewehrung ist auch dann entbehrlich, wenn das Verhalten des Betroffenen durch Androhung des Entzugs oder Entzug einer Verwaltungsleistung, Konzession oder Vergünstigung gesteuert werden kann.
5/ Evsditfu{voh!wpmm{jficbsfs!Wfsxbmuvohtbluf!evsdi!Cvˇhfmeespivohfo
Vollziehbare Verwaltungsakte (Anordnungen und Auflagen), deren Zweck bereits durch ihren Vollzug erreicht werden kann, bedürfen keiner Bußgeldbewehrung.
6/ Vowfsfjocbslfju!fjofs!Cvˇhfmeespivoh!nju!efn!Xftfo!fjofs!Qgmjdiu
Eine Bußgeldbewehrung sollte dort entfallen, wo das Wesen einer Pflicht die freiwillige Bereitschaft zu ihrer Übernahme voraussetzt.
7/ Cvˇhfmecfxfisvoh!gbism‹ttjhfs![vxjefsiboemvohfo
Grundsätzlich sollen nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen mit Geldbuße bedroht werden. Fahrlässige Zuwiderhandlungen sollen nur dann mit Geldbuße bedroht werden, wenn dies zur Durchsetzung einer Rechtspflicht erforderlich ist.
8/ Cvˇhfmecfxfisvoh!wpo!Qgmjdiufo-!ejf!ovs!g¯s!cftujnnuf!Qfstpofohsvqqfo!hfmufo
Einer BußgeIdbewehrung bedarf es nicht, wenn das Gebot oder Verbot durch arbeitsrechtliche, disziplinarrechtliche oder berufsrechtliche Maßnahmen ausreichend abgesichert werden kann.
411
Boiboh!3!){v!So/!2:2*!
Auszug aus dem „Gemeinsamen Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken“ (https://eur-lex.europa.eu/content/techleg/KB0213228DEN.pdf):
- 15.4 Die strukturelle Gliederung des verfügenden Teils eines Rechtsakts wird in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Einfach aufgebaute Rechtsakte gliedern sich in Artikel und deren Untergliederung. Die Obergliederung des Rechtsakts beginnt mit Kapiteln, die gegebenenfalls in Abschnitte aufgeteilt werden. Erst bei einem höheren Grad an Komplexität des Texts werden die Kapitel in Titeln und diese wiederum, sofern dies nötig ist, in Teilen zusammengefasst. Bsu0Cfofoovoh! Tzncpm! [jujfsxfjtf! Cfnfslvohfo!
I. Obergliederung Mit oder ohne Gegenstandsbezeichnung
- – Teil Teil I, II (oder Erster Teil, Zweiter Teil) (in) Teil I, (der Erste Teil, im Ersten Teil) Verwendung (zusammen oder einzeln) in längeren oder stark gegliederten Texten
- – Titel Titel I, II (in) Titel I, II
- – Kapitel Kapitel I, II (oder 1, 2) (in) Kapitel I, II (oder 1, 2)
- – Abschnitt Abschnitt 1, 2 (in) Abschnitt 1, 2 II. Grundgliederung Mit oder ohne Gegenstandsbezeichnung
- – Artikel Einziger Artikel Artikel 1, 2 (oder I, II) der Einzige Artikel, im Einzigen Artikel, (in) Artikel 1, 2 (oder I, II) Fortlaufende Nummerierung unabhängig von etwaigen Obergliederungen
oder
- – Ziffer I, II (unter) Ziffer I, II Verwendung in bestimmten Empfehlungen, Entschließungen, Erklärungen
- – Nummer 1., 2. (unter) Nummer 1, 2
- – Buchstabe A, B (unter) Buchstabe A, B III. Untergliederung keine Gegenstandsbezeichnung
- – Absatz (1), (2) (in) Absatz 1, 2 Nummerierter Teil eines Artikels
- – Absatz kein Symbol (in) Absatz 1, 2 Nichtnummerierter Teil eines Artikels
- – Unterabsatz kein Symbol (in) Unterabsatz 1, 2 Nichtnummerierter Teil eines nummerierten Absatzes
- – Buchstabe a), b) (unter) Buchstabe a, b In der Regel nach einem einleitenden Satz oder Satzteil
- – Nummer 1., 2. oder 1), 2) (unter) Nummer 1, 2 In der Regel nach einem einleitenden Satz oder Satzteil
- – Ziffer i), ii), iii), iv) (unter) Ziffer i), ii) In der Regel nach einem einleitenden Satz oder Satzteil
- – Gedankenstrich – der erste Gedankenstrich, unter dem ersten Gedankenstrich
- – Satz kein Symbol (in) Satz 1, (in) Satz 2 Textteil zwischen Punkten